Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe Deutschland
Antrag BuT
gemäß §28 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) / §34 SGB XII
Antragstellende Person
§1 Angaben zur antragstellenden Person
Name und Vorname: [Antragsteller Name]
Anschrift: [Antragsteller Adresse]
Bedarfsgemeinschaftsnummer (BG-Nummer): [Bg Nummer]
Antrag gerichtet an: [Jobcenter Name]
Datum der Antragstellung: [Antrag Datum]
Angaben zum Kind
§2 Angaben zum anspruchsberechtigten Kind
Name und Vorname: [Kind Name]
Geburtsdatum: [Kind Geburtsdatum]
Schule / Kindertageseinrichtung: [Schule Name]
Klassenstufe: [Klasse]
Beantragte Leistungen
§3 Beantragte Bildungs- und Teilhabeleistungen
Schulbedarf nach §28 Abs. 3 SGB II: [Leistung Schulbedarf]
Klassenfahrten / Schulausflüge nach §28 Abs. 2 SGB II: [Leistung Klassenfahrt] — Betrag: [Klassenfahrt Betrag] Euro
Lernförderung nach §28 Abs. 5 SGB II: [Leistung Lernfoerderung]
Gemeinschaftliches Mittagessen nach §28 Abs. 6 SGB II: [Leistung Mittagessen]
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nach §28 Abs. 7 SGB II: [Leistung Teilhabe]
Bestätigung und Unterschrift
§4 Erklärung und Unterschrift
Ich versichere, dass die oben gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Ich bin mir bewusst, dass unwahre Angaben strafbar sind (§263 StGB). Ich verpflichte mich, dem Jobcenter Änderungen meiner Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen (§60 SGB I).
Ort, Datum: [Antrag Datum]
Antragstellerin / Antragsteller
________________
Signature
Was ist Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe Deutschland?
Das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) wurde durch das Bundesverfassungsgericht-Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 — Hartz-IV-Urteil) ausgelöst. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte fest, dass das Existenzminimum für Kinder eigenständig zu ermitteln ist und gesellschaftliche, kulturelle und schulische Bedarfe explizit abzudecken hat. Daraufhin schuf der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24. März 2011 das BuT-Paket als eigenständige Leistungskategorie.
Der BuT-Antrag umfasst sieben Leistungsbereiche: den einteiligen Schulbedarf (§28 Abs. 3 SGB II — pauschal 116 Euro zum 1. August und 58 Euro zum 1. Februar des Schuljahres 2024/2025, angepasst durch das Bürgergeld-Bonus-Gesetz), Aufwendungen für Schulausflüge und Klassenfahrten (§28 Abs. 2 SGB II), Schülerbeförderungskosten (§28 Abs. 4 SGB II), Lernförderung für Schüler, die ohne Förderung das Lernziel nicht erreichen würden (§28 Abs. 5 SGB II), das gemeinschaftliche Mittagessen in Schule, Kindertageseinrichtung oder Hort (§28 Abs. 6 SGB II) sowie den Teilhabebedarf für Freizeit, Sport, Kultur und Geselligkeit (§28 Abs. 7 SGB II — pauschal 15 Euro monatlich).
Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren, deren Familien Bürgergeld (SGB II), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII), Sozialhilfe (SGB XII), Wohngeld (WoGG §1), Kinderzuschlag (BKGG §6a) oder Asylbewerberleistungen (AsylbLG §2) beziehen. Der BuT-Antrag ist beim zuständigen Jobcenter (für SGB-II-Leistungsempfänger), beim Sozialamt (SGB XII) oder bei der Wohngeldstelle der Gemeinde einzureichen. Zuständig ist stets die Behörde, die die Hauptleistung bewilligt.
Der BuT-Antrag unterscheidet sich grundlegend von allgemeinen Sozialleistungsanträgen nach §19 SGB II: Erstens sind die Leistungen zweckgebunden und können ausschließlich für die gesetzlich genannten Bedarfe verwendet werden. Zweitens erfolgt die Auszahlung häufig nicht als Geldleistung, sondern als Sachleistung (Gutschein, Direktüberweisung an Schule oder Verein). Drittens gelten rückwirkend gestellte Anträge nach §28 SGB II nur für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird — eine Ausnahme gilt für den Schulbedarf, der bis zum 30. Juni rückwirkend für das laufende Schuljahr beantragt werden kann. Die Kenntnis dieser Fristen und Besonderheiten ist entscheidend, um keine Leistungen zu verlieren.
Wann brauchen Sie Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe Deutschland?
Ein BuT-Antrag ist in Deutschland in verschiedenen Lebenssituationen erforderlich, wenn Kinder oder Jugendliche aus einkommensarmen Familien Unterstützung für Bildung und gesellschaftliche Teilhabe benötigen.
Schulbeginn und Schulbedarf: Zum 1. August jeden Jahres (Beginn des neuen Schuljahres) und zum 1. Februar (Beginn des zweiten Halbjahres) können Familien mit dem BuT-Antrag die Schulbedarfspauschalen nach §28 Abs. 3 SGB II beantragen. Diese Leistung deckt Ausgaben für Schulsachen, Schreibwaren, Rucksäcke und Sportkleidung. Der Antrag sollte zeitnah zum Schuljahresbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis zum 30. Juni des jeweiligen Schuljahres rückwirkend für das laufende Schuljahr.
Klassenfahrten und Schulausflüge: Sobald die Schule eine Klassenfahrt oder einen eintägigen Schulausflug ankündigt, sollten Eltern sofort einen BuT-Antrag nach §28 Abs. 2 SGB II stellen. Die Kosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen — eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Wichtig: Der Antrag muss vor der Veranstaltung gestellt und bewilligt sein; nachträgliche Erstattung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Lernförderung bei drohendem Schulversagen: Wenn ein Schüler ohne zusätzliche Nachhilfe das Lernziel (Versetzung, Schulabschluss) nicht erreichen würde und die Schule diesen Bedarf bescheinigt, kann Lernförderung nach §28 Abs. 5 SGB II beantragt werden. Das Jobcenter prüft dann, ob die Schule geeignete schulische Angebote bereitstellt; erst wenn diese nicht ausreichen, werden private Nachhilfestunden finanziert. Die Bescheinigung der Schule ist zwingende Voraussetzung.
Mittagessen in Schule, Kita oder Hort: Kinder, die in einer Schule, Kindertageseinrichtung oder einem Hort Mittagessen nehmen, können einen Zuschuss nach §28 Abs. 6 SGB II beantragen. Der Eigenanteil beträgt seit 2021 nur noch 1 Euro pro Mittagessen; der Differenzbetrag zum tatsächlichen Preis wird übernommen. Der Antrag ist zu stellen, sobald das Kind die Einrichtung besucht und Mittagessen in Anspruch nimmt.
Vereins- und Freizeitteilnahme: Kinder unter 18 Jahren haben nach §28 Abs. 7 SGB II Anspruch auf bis zu 15 Euro monatlich für Aktivitäten in Vereinen, kulturelle Bildung, Musikunterricht oder Ferienfreizeiten. Dieser Teilhabebedarf ist pauschal und kann nicht gespart oder übertragen werden. Er wird monatlich neu bewilligt und läuft automatisch, wenn der Grundantrag anerkannt wurde. Eltern sollten alle sechs bis zwölf Monate einen Folgeantrag stellen oder auf automatische Weiterbewilligung durch das Jobcenter achten.
Was gehört in Ihr Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe Deutschland?
Ein vollständiger BuT-Antrag in Deutschland muss folgende Bestandteile enthalten, um eine zügige Bewilligung durch das Jobcenter oder Sozialamt sicherzustellen.
Angaben zur antragstellenden Person: Name, Anschrift, Geburtsdatum des antragstellenden Elternteils oder Sorgeberechtigten sowie Bedarfsgemeinschaftsnummer (BG-Nummer) aus dem laufenden SGB-II-Bescheid. Ohne gültige BG-Nummer kann der Antrag nicht bearbeitet werden. Bei Erstantrag ist die BG-Nummer erst nach Bewilligung des Bürgergeldes vorhanden; in diesem Fall ist der Grundantrag (Antrag auf Bürgergeld) zeitgleich einzureichen.
Angaben zum Kind oder Jugendlichen: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Schule oder Einrichtung, Klassenstufe und Anschrift der Einrichtung. Bei mehreren anspruchsberechtigten Kindern ist für jedes Kind ein separater Antrag oder ein Antrag mit entsprechend ergänzten Anlagen einzureichen. Das Alter ist entscheidend für die Anspruchsberechtigung: Schulbedarf nur für Schüler, Teilhabe nur für unter 18-Jährige.
Bezeichnung der beantragten Leistungen: Der Antrag muss eindeutig bezeichnen, welche der sieben BuT-Leistungen beantragt werden (Schulbedarf, Schulausflüge, Klassenfahrten, Schülerbeförderung, Lernförderung, Mittagessen, Teilhabe). Pauschale Anträge ohne Spezifizierung können zu Rückfragen und Verzögerungen führen. Forms-legal.com stellt ein strukturiertes Formular zur Verfügung, das alle Leistungsbereiche übersichtlich abfragt und den Antragsteller durch den Prozess führt.
Nachweise und Belege: Je nach beantragter Leistung sind unterschiedliche Nachweise erforderlich. Für Schulbedarf: aktueller Schülerausweis oder Schulbescheinigung. Für Klassenfahrten: Ankündigung der Schule mit Kostenhöhe. Für Lernförderung: schriftliche Bescheinigung der Schule nach §28 Abs. 5 Satz 2 SGB II. Für Mittagessen: Nachweis über Einschreibung und Essenspreis der Einrichtung. Für Vereinsteilnahme: Mitgliedsbestätigung oder Kursanmeldung mit Kostenhöhe.
Fristenmanagement und rückwirkende Antragstellung: Nach §28 Abs. 1 Satz 2 SGB II kann der Schulbedarf rückwirkend für das laufende Schuljahr bis zum 30. Juni beantragt werden. Alle anderen BuT-Leistungen gelten nur ab dem Monat der Antragstellung — eine rückwirkende Bewilligung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dieses Fristenregime unterscheidet sich von anderen Sozialleistungsanträgen und ist eine der häufigsten Fehlerquellen bei BuT-Anträgen. Verwandte Dokumente: Widerspruch gegen Behördenbescheid (de-widerspruch-mieterhoehung) für den Fall einer Ablehnung sowie der Aufstiegs-BAföG-Antrag (de-aufstiegs-bafog-antrag) für weiterführende Bildungsförderung Jugendlicher über 18 Jahren. Die korrekte Zuordnung zur zuständigen Behörde — Jobcenter (SGB II §36), Sozialamt (SGB XII §46) oder Wohngeldstelle (WoGG §26 ff.) — ist entscheidend; falsch adressierte Anträge werden nach §16 Abs. 2 SGB I nicht automatisch weitergeleitet, sondern zurückgegeben, was zu Fristversäumnissen und Leistungsverlusten führen kann.
Rechtsmittelbelehrung und Widerspruchsfristen: Wird der BuT-Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ergeht ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung. Der Widerspruch ist nach §84 SGG innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen. Bei Fristversäumnis ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§67 SGG) möglich, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde.
Praktischer Hinweis zur Antragstellung: forms-legal.com empfiehlt, alle BuT-Leistungen in einem einzigen Gesamtantrag zu bündeln, um mehrere Behördengänge zu vermeiden. Viele Jobcenter bieten digitale Antragsportale an, über die BuT-Leistungen online beantragt werden können. Das digitale Verfahren verkürzt die Bearbeitungszeit und ermöglicht eine lückenlose Nachverfolgung des Antragsstatus. Stellen Sie alle Nachweise (Schulbescheinigungen, Vereinsbestätigungen, Kostennachweise) als gescannte PDF-Dateien bereit. Die rechtlich korrekte und vollständige Antragstellung sichert den Leistungsanspruch ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.
So füllen Sie Ihr Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe Deutschland aus
Das Ausfüllen des BuT-Antrags in Deutschland erfordert Sorgfalt bei den Angaben zu den Kindern, den beantragten Leistungen und den beizufügenden Nachweisen.
Erster Schritt: Behörde und Rechtsgrundlage bestimmen. Bevor Sie den Antrag ausfüllen, prüfen Sie, welche Behörde für Sie zuständig ist. Erhalten Sie Bürgergeld: Jobcenter. Erhalten Sie Sozialhilfe oder Grundsicherung: Sozialamt. Erhalten Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag (ohne Bürgergeld): Wohngeld- bzw. Kinderzuschlagstelle. Tragen Sie im Formularfeld »Antragstellende Behörde« die korrekte Institution ein.
Zweiter Schritt: Persönliche Daten und BG-Nummer. Tragen Sie Ihren vollständigen Namen (wie im Personalausweis), Ihre aktuelle Anschrift und Ihre Bedarfsgemeinschaftsnummer (BG-Nummer) aus dem laufenden Bürgergeld-Bescheid ein. Die BG-Nummer beginnt in der Regel mit dem Kürzel des zuständigen Jobcenters. Haben Sie noch keine BG-Nummer, vermerken Sie im Formular, dass ein Erstantrag auf Bürgergeld gleichzeitig gestellt wird.
Dritter Schritt: Kinderdaten vollständig eintragen. Geben Sie für jedes anspruchsberechtigte Kind an: vollständiger Name, Geburtsdatum (Format: TT.MM.JJJJ), Name und Anschrift der Schule oder Kindertageseinrichtung, aktuelle Klassenstufe. Bei mehr als zwei Kindern nutzen Sie die Anlage »Weitere Kinder« oder fügen ein gesondertes Blatt bei.
Vierter Schritt: Leistungen ankreuzen und konkretisieren. Markieren Sie im Formular jede beantragte BuT-Leistung. Für Klassenfahrten: Fügen Sie das Schulschreiben mit Betrag und Datum bei. Für Lernförderung: Fügen Sie die schulische Bescheinigung nach §28 Abs. 5 SGB II bei und nennen Sie den gewünschten Nachhilfeanbieter. Für Vereinsteilnahme: Nennen Sie Verein, Aktivität und monatlichen Beitrag. Für Mittagessen: Nennen Sie die Einrichtung und den täglichen Preis.
Fünfter Schritt: Datum und Unterschrift. Tragen Sie das Datum der Antragstellung ein — dieses Datum ist für die rückwirkende Wirkung der Leistungen maßgeblich. Unterschreiben Sie den Antrag eigenhändig; bei gemeinsamem Sorgerecht genügt die Unterschrift eines Elternteils, sofern dieser die Befugnis zur alleinigen Antragstellung hat. Bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen unterschreibt der gesetzliche Vertreter (Vormund).
Sechster Schritt: Einreichung und Fristencheck. Geben Sie den Antrag persönlich beim Jobcenter ab oder senden Sie ihn per Einschreiben mit Rückschein. Notieren Sie das Eingangsdatum. Prüfen Sie: Schulbedarf zum 1. August oder 1. Februar beantragen, spätestens bis 30. Juni rückwirkend. Klassenfahrten vor dem Datum der Veranstaltung beantragen. Lernförderung sofort nach Erhalt der Schulbescheinigung beantragen. Bewahren Sie alle Belege und eine Kopie des ausgefüllten Antrags auf.
Rechtliche Anforderungen für Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an den BuT-Antrag in Deutschland ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch und der einschlägigen Rechtsprechung der Sozialgerichte.
Antragspflicht und kein Automatismus (§28 SGB II): BuT-Leistungen werden in Deutschland nicht automatisch gewährt, sondern müssen aktiv beantragt werden. Das gilt auch dann, wenn der Grundleistungsbescheid (Bürgergeld) bereits vorliegt. Einzige Ausnahme: Das Jobcenter kann in einigen Ländern (z.B. Nordrhein-Westfalen) den Schulbedarf automatisch überweisen, wenn ein entsprechender Grundantrag vorliegt — dies ist jedoch keine bundeseinheitliche Praxis.
Zuständigkeitsbestimmung nach §36 SGB II: Zuständig ist das Jobcenter, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Umzug in einen anderen Jobcenter-Bezirk ist ein neuer Antrag beim neuen Jobcenter zu stellen; der alte Antrag gilt nicht weiter. Fehler bei der Zuständigkeit sind ein häufiger Ablehnungsgrund, der durch Widerspruch beim zuständigen Sozialgericht (SG) nach §87 SGG angegriffen werden kann.
Bedarfszeitraum und Nachrangigkeitsprinzip (§2 SGB II): BuT-Leistungen sind nachrangig gegenüber Leistungen anderer Träger. Stellt eine Schule oder eine andere Institution kostenlose oder günstigere Förderung bereit (z.B. schuleigene Lernhilfe), ist diese vorrangig zu nutzen. Erst wenn solche Angebote nicht ausreichen oder nicht verfügbar sind, kann BuT beantragt werden. Für die Lernförderung bedeutet dies: Die Schule muss schriftlich bestätigen, dass eigene Angebote nicht ausreichen (§28 Abs. 5 Satz 2 SGB II).
Datenschutz nach DSGVO Art. 9 und BDSG §67: Gesundheitsdaten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit dem BuT-Antrag erhoben werden (z.B. Behinderung eines Kindes), unterliegen besonderem Schutz. Die erhebende Behörde (Jobcenter oder Sozialamt) darf diese Daten nur für den Zweck der Leistungsgewährung nach SGB II verwenden und nicht an Dritte weitergeben, sofern keine gesetzliche Übermittlungspflicht besteht. Eltern haben nach DSGVO Art. 15 ein Recht auf Auskunft über alle gespeicherten Daten.
Widerspruchs- und Klageverfahren (§84 SGG, §87 SGG): Gegen Ablehnungsbescheide kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim ausstellenden Jobcenter oder Sozialamt eingelegt werden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren ist Klage beim zuständigen Sozialgericht (SG) möglich. Das Sozialgericht Dortmund hat in einem Grundsatzurteil (S 18 AS 1756/20) entschieden, dass bei nachgewiesenem BuT-Bedarf kein Ermessen besteht — die Leistung ist zwingend zu bewilligen. Vorläufiger Rechtsschutz ist nach §86b Abs. 2 SGG möglich, wenn der BuT-Bedarf dringlich ist (z.B. Klassenfahrt in zwei Wochen).
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe Deutschland
Häufige Fehler bei der Beantragung von Bildungs- und Teilhabeleistungen in Deutschland führen zu Ablehnungen oder Leistungsverlusten, die durch sorgfältige Antragstellung vermieden werden können.
Antrag nach Fristablauf stellen: Viele Familien beantragen BuT-Leistungen erst nach dem Ereignis — zum Beispiel nach der Klassenfahrt oder nach Schuljahresbeginn. Nach §28 Abs. 1 SGB II gilt der Grundsatz, dass Leistungen erst ab dem Monat der Antragstellung erbracht werden. Ausnahme: Der Schulbedarf kann bis zum 30. Juni rückwirkend für das laufende Schuljahr beantragt werden. Für alle anderen Leistungen gilt: Antrag muss vor der Veranstaltung gestellt werden.
Falsche Behörde ansprechen: Familien mit Bürgergeld müssen zum Jobcenter; Familien ohne Bürgergeld, aber mit Wohngeld oder Kinderzuschlag müssen zur Wohngeld- oder Kinderzuschlagstelle. Ein Antrag bei der falschen Behörde wird nicht automatisch weitergeleitet — er wird zurückgegeben, und die Frist läuft weiter. Das ist ein gravierender Fehler, der zum Verlust von Leistungsansprüchen führt.
Unvollständige Nachweise beifügen: Für die Lernförderung fehlt häufig die schulische Bescheinigung nach §28 Abs. 5 Satz 2 SGB II. Ohne diesen Nachweis wird der Antrag abgelehnt, weil der Bedarf nicht nachgewiesen ist. Für Klassenfahrten muss das Schulschreiben mit exakter Kostenhöhe beiliegen — Schätzungen oder mündliche Aussagen genügen nicht. Jobcenter sind berechtigt, unvollständige Anträge zurückzustellen, bis alle Nachweise vorliegen.
Kinder über 25 Jahre oder nicht in Ausbildung: BuT-Leistungen gelten grundsätzlich für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre, sofern sie sich in Ausbildung oder Schule befinden. Volljährige Kinder ohne Schul- oder Ausbildungsverhältnis sind nicht anspruchsberechtigt. Dieser Fehler wird häufig bei Kindern gemacht, die zwischen Schule und Berufsausbildung eine Pause einlegen.
Keinen Widerspruch einlegen bei Ablehnung: Ablehnungsbescheide sind häufig nicht endgültig — viele werden im Widerspruchsverfahren oder vor dem Sozialgericht revidiert. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§84 SGG). Wird keine Widerspruch eingelegt, wird der Bescheid bestandskräftig, und der Anspruch ist verloren. Rechtsberatung durch den Sozialverband VdK oder die Caritas kann im Widerspruchsverfahren hilfreich sein.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §19 SGB IIDE official
- §28 SGB IIDE official
- §36 SGB IIDE official
- §2 SGB IIDE official
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Anspruchsberechtigt für Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) nach SGB II §28 sind Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren, deren Familien eine der folgenden Sozialleistungen beziehen: Bürgergeld nach SGB II (ehemals Hartz IV), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII §41, Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII §27, Kinderzuschlag nach §6a BKGG oder Wohngeld nach §1 WoGG. Kinder von Asylbewerbern mit Leistungsanspruch nach §2 AsylbLG haben ebenfalls Anspruch. Entscheidend ist, dass die Kinder die Schule, eine Kita oder einen Hort besuchen. Das Alter ist je nach Leistungsbereich unterschiedlich: Schulbedarf und Schülerbeförderung nur für Schüler; Teilhabebedarf (15 Euro monatlich) nur für Kinder unter 18 Jahren; Lernförderung für Schüler aller Altersgruppen bis 25 Jahre, sofern sie sich in allgemeinbildender oder berufsbildender Ausbildung befinden. Kinder ohne deutschen Aufenthaltsstatus können ebenfalls anspruchsberechtigt sein, wenn ihre Familie einen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzt und Sozialleistungen bezieht.
Die Schulbedarfspauschale nach §28 Abs. 3 SGB II wird zweimal jährlich ausgezahlt: 116 Euro zum 1. August (Beginn des Schuljahres) und 58 Euro zum 1. Februar (Beginn des zweiten Schulhalbjahres). Insgesamt ergibt das 174 Euro pro Schuljahr und Kind. Diese Beträge wurden durch das Bürgergeld-Bonus-Gesetz angehoben und gelten seit August 2022. Die Schulbedarfspauschale ist eine Pauschale, über deren Verwendung kein Verwendungsnachweis erforderlich ist — sie kann für Schulsachen, Schreibwaren, Rucksäcke, Sportkleidung und ähnliche schulbezogene Ausgaben genutzt werden. Die Auszahlung erfolgt direkt an die Familie, nicht an die Schule. Wichtig: Der Antrag sollte zu Beginn des Schuljahres gestellt werden; er kann aber rückwirkend bis zum 30. Juni des laufenden Schuljahres gestellt werden. Ab dem Schuljahr 2025/2026 sind die Beträge erneut an die Inflationsentwicklung anzupassen — prüfen Sie beim Jobcenter den aktuellen Stand.
Lernförderung nach §28 Abs. 5 SGB II deckt die Kosten für Nachhilfe, wenn ohne Förderung das Lernziel (Versetzung in die nächste Klasse oder Erwerb eines Schulabschlusses) nicht erreicht werden würde und die schulischen Angebote nicht ausreichen. Voraussetzung ist eine schriftliche Bescheinigung der Schule, dass ohne Lernförderung das Lernziel gefährdet ist. Das Jobcenter prüft dann, ob die Schule oder der Schulträger geeignete Förderangebote bereitstellt; erst wenn dies verneint wird, können private Nachhilfeleistungen bewilligt werden. Die Höhe der bewilligten Lernförderung richtet sich nach den tatsächlichen Kosten; ein fester Betrag ist nicht gesetzlich vorgegeben. Das Jobcenter kann einen Gutschein ausstellen oder direkt an den Nachhilfeanbieter zahlen. Private Nachhilfekosten, die ohne vorherige Bewilligung entstehen, werden grundsätzlich nicht erstattet.
Für das gemeinschaftliche Mittagessen in Schulen, Kitas und Horten gilt seit dem 1. Januar 2021, dass Familien nur noch 1 Euro täglich als Eigenanteil leisten müssen; der darüber hinausgehende Betrag wird durch BuT nach §28 Abs. 6 SGB II übernommen. Kostet das Mittagessen also 3,50 Euro täglich, übernimmt das Jobcenter 2,50 Euro. Der Eigenanteil von 1 Euro bleibt konstant und wird nicht weiter abgesenkt. Voraussetzung ist, dass das Mittagessen in einer Schule, Kita oder einem Hort stattfindet — Mittagessen zu Hause oder in einem Restaurant wird nicht gefördert. Die Auszahlung erfolgt in der Regel per Gutschein oder durch direkte Überweisung an die Schule. Eltern müssen die Einschreibung des Kindes in das Schulessenprogramm und den tatsächlichen Essenspreis nachweisen. Fehlen diese Nachweise, kann die Bewilligung nicht erfolgen.
Die Teilhabeleistung nach §28 Abs. 7 SGB II beträgt 15 Euro monatlich und steht Kindern unter 18 Jahren zu, die Bürgergeld oder eine andere BuT-berechtigende Sozialleistung beziehen. Diese Leistung deckt Aktivitäten in Sportvereinen, Musikschulen, kulturellen Einrichtungen, Ferienfreizeiten und Jugendfreizeiten. Den Antrag stellen Sie beim zuständigen Jobcenter oder Sozialamt; nach Bewilligung wird die Leistung meist als monatlicher Geldbetrag oder als Gutschein ausgezahlt. Folgende Nachweise sind beizufügen: Vereinsmitgliedsbestätigung oder Kursanmeldung mit monatlichem Beitrag. Die Leistung kann nicht gespart oder auf andere Monate übertragen werden; sie erlischt, wenn sie im laufenden Monat nicht in Anspruch genommen wird. Einige Jobcenter stellen einen Jahresgutschein aus, der bei den teilnehmenden Institutionen eingelöst werden kann. Die Teilhabeleistung ist unabhängig von anderen BuT-Leistungen beantragbar und kann monatlich neu beantragt werden.
Gegen einen ablehnenden Bescheid des Jobcenters oder Sozialamts können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen (§84 SGG). Den Widerspruch richten Sie schriftlich an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Im Widerspruch sollten Sie die Gründe für Ihren Antrag nochmals darlegen und fehlende Nachweise beifügen. Viele Ablehnungen werden im Widerspruchsverfahren revidiert, insbesondere wenn Nachweise fehlen oder die Behörde den Sachverhalt falsch bewertet hat. Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie binnen eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht (SG) erheben (§87 SGG). Das Sozialgericht prüft den Fall vollständig neu. Kostenlose Rechtsberatung bieten der Sozialverband VdK, die Caritas oder örtliche Sozialbüros an. Bei dringenden Fällen (z.B. Klassenfahrt in wenigen Tagen) kann beim Sozialgericht ein Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach §86b Abs. 2 SGG gestellt werden, der eine schnelle Entscheidung erzwingt.
Ja, bei wesentlichen Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Situation müssen Sie dem Jobcenter Mitteilung machen und gegebenenfalls einen neuen Antrag stellen. Wesentliche Änderungen sind: Wegfall des Bürgergeld-Anspruchs (dann entfällt auch der BuT-Anspruch), Wechsel der Schule oder Kita des Kindes, Vollendung des 18. Lebensjahres (dann entfällt der Teilhabebedarf), Beendigung der Schulausbildung. Das Jobcenter kann bereits bewilligte BuT-Leistungen zurückfordern, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind und Sie die Änderung nicht gemeldet haben (§50 SGB X). Die Mitteilungspflicht nach §60 SGB I gilt auch für BuT-Leistungen. Vergessen Sie außerdem, dass bewilligte BuT-Leistungen meist nur für einen begrenzten Bewilligungszeitraum (meist 6 oder 12 Monate) gelten und danach erneut beantragt werden müssen. Prüfen Sie daher regelmäßig, ob Ihr Bewilligungszeitraum abläuft, und stellen Sie rechtzeitig einen Folgeantrag.
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