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Antrag auf Bürgergeld (SGB II) — Jobcenter

Antrag auf Bürgergeld (SGB II)

Kopf

[Antragsteller Name] [Anschrift] Tel.: [Telefon] E-Mail: [Email] An Jobcenter (zuständige Gemeinde / Kreis)

ANTRAG AUF BÜRGERGELD (SGB II)

gemäß §§ 7, 19, 20, 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) — Bürgergeld-Gesetz vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) [Antrags Ort], den [Antrags Datum]

Angaben zur Person

Antragsteller: [Antragsteller Name], geboren am [Geburtsdatum] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehoerigkeit] Anschrift: [Anschrift] Bedarfsgemeinschaft: [Bedarfsgemeinschaft]

Einkommen und Vermögen

Einkommensart: [Einkommen Art] Monatliches Nettoeinkommen: [Einkommen Hoehe] EUR Vermögen vorhanden: [Vermoegen Vorhanden]

Kosten der Unterkunft

Wohnungstyp: [Wohnungstyp] Kaltmiete: [Kaltmiete] EUR/Monat Nebenkosten/Heizung: [Nebenkosten] EUR/Monat

Antrag

Hiermit beantrage ich für mich und die oben genannte Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld gemäß §§ 7, 19, 20, 22 SGB II. Grund der Antragstellung: [Grund Antrag] ALG-I-Situation: [Alg I Erschoepft] Ich erkläre, dass ich erwerbsfähig bin (mehr als 3 Stunden täglich arbeitsfähig, § 8 SGB II), meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe und hilfebedürftig bin (§ 9 SGB II: Einkommen und Vermögen reichen nicht zur Deckung des Lebensunterhalts). Ich verpflichte mich, alle Änderungen in den Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnissen unverzüglich dem Jobcenter mitzuteilen (§ 60 SGB I, § 141 SGB X). Dem Jobcenter ist bekannt, dass falsche Angaben nach § 263 StGB (Betrug) strafbar sind. [Antrags Ort], den [Antrags Datum] _______________________________ [Antragsteller Name] (Eigenhändige Unterschrift)

Antragsteller

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Antrag auf Bürgergeld (SGB II) — Jobcenter?

Das Bürgergeld ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung, kein Versicherungsanspruch. Es sichert den soziokulturellen Existenzminimum für erwerbsfähige Personen im erwerbsfähigen Alter (15 bis 64 Jahre), die ihren Lebensunterhalt nicht durch eigene Mittel oder vorrangige Leistungen sichern können (§ 9 SGB II). Zuständige Behörde ist das Jobcenter, das in der Regel gemeinsam von der Bundesagentur für Arbeit (BA) und der zuständigen Gemeinde oder dem Landkreis betrieben wird (§ 44b SGB II). In einigen Kommunen gibt es sogenannte zugelassene kommunale Träger (zkT), die das Jobcenter vollständig kommunal betreiben.

Die Leistungen nach SGB II umfassen nach § 19 SGB II: Regelbedarf nach § 20 SGB II (Regelleistung für alltägliche Ausgaben wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie außer Heizung), Mehrbedarfe nach § 21 SGB II (für besondere Personengruppen: Schwangere, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung), Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II (tatsächliche Kosten bis zur Angemessenheitsgrenze), Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder nach §§ 28–29 SGB II und ergänzende Einmalleistungen nach § 24 SGB II (Erstausstattung, Klassenfahrten etc.).

Der Regelbedarf nach § 20 SGB II beträgt ab Januar 2024 für eine alleinstehende Person 563 EUR monatlich (Regelbedarfsstufe 1). Für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft gilt Stufe 2 (je 506 EUR), für Kinder unterschiedliche Stufen nach Alter (285–471 EUR). Die Beträge werden jährlich nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) angepasst.

Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 3 Abs. 3 SGB II) gilt: Bürgergeld ist gegenüber ALG I nach SGB III nachrangig. Wer noch Anspruch auf ALG I hat, muss diesen zuerst ausschöpfen. Das Bürgergeld kann jedoch aufstockend neben ALG I bezogen werden, wenn die ALG-I-Leistungen den Bedarf nicht decken (Aufstocker-Leistungen).

Mit der Bürgergeld-Reform 2023 wurden wesentliche Neuerungen eingeführt: die Vertrauenszeit in den ersten sechs Monaten (keine Sanktionen außer bei Meldeversäumnissen), erhöhtes Schonvermögen von 40.000 EUR in der Karenzzeit (erste 12 Monate), stärkerer Fokus auf Weiterbildung und Qualifizierung sowie die Bürgergeld-Bonusleistungen für Weiterbildungsmaßnahmen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung (BSG B 4 AS 3/12 u.a.) die Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen und Sanktionsregeln des SGB II konkretisiert.

Wann brauchen Sie Antrag auf Bürgergeld (SGB II) — Jobcenter?

Ein Antrag auf Bürgergeld in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:

**Erschöpfter ALG-I-Anspruch:** Wer nach Ablauf des Arbeitslosengeldes I (SGB III) weiterhin arbeitslos und hilfebedürftig ist, beantragt Bürgergeld beim Jobcenter. Der Übergang sollte rechtzeitig — spätestens 3 Monate vor Ablauf des ALG I — eingeleitet werden, um Versorgungslücken zu vermeiden (§ 37 SGB II: Leistungen ab Antragstellung).

**Kein ALG-I-Anspruch:** Wer die Anwartschaftszeit für ALG I (12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in 30 Monaten, § 142 SGB III) nicht erfüllt hat, hat direkt nach Eintritt der Arbeitslosigkeit Anspruch auf Bürgergeld — vorausgesetzt, die Bedürftigkeits- und Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II sind erfüllt.

**Aufstocker (Erwerbstätige mit geringem Einkommen):** Arbeitnehmer mit niedrigem Teilzeitgehalt oder Minijob, die trotz Erwerbsarbeit hilfebedürftig sind, können aufstockendes Bürgergeld beziehen. Einkommensfreibeträge nach § 11b SGB II (100 EUR Grundfreibetrag + 20 % der Arbeitseinkommen über 520 EUR bis 1.000 EUR; 10 % darüber) sorgen dafür, dass Arbeit sich lohnt.

**Selbstständige mit geringem Einkommen:** Selbstständige, die ihr Grundeinkommen nicht selbst erwirtschaften können, können Bürgergeld beziehen. Betriebsausgaben werden berücksichtigt; die BA betreibt spezielle Beratungsangebote (Gründungszuschuss nach § 93 SGB III als Vorstufe).

**Bedarfsgemeinschaft mit Kindern:** Familien, bei denen das Haushaltseinkommen unter dem SGB-II-Bedarf liegt, beantragen Bürgergeld für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Für Kinder stehen neben dem Regelbedarf zusätzliche Bildungs- und Teilhabeleistungen nach §§ 28–29 SGB II zur Verfügung (Schulmaterial, Mittagessen, Klassenfahrten, Sportverein).

**Personen in Aus- und Weiterbildung:** Mit der Bürgergeld-Reform 2023 wurde die Förderung von Weiterbildung ausgebaut. Personen in Qualifizierungsmaßnahmen erhalten zusätzlich zum Bürgergeld eine Weiterbildungsprämie und einen Bürgergeld-Bonus (§ 16j SGB II: 150 EUR/Monat bei Berufsabschlussmaßnahme).

**EU-Bürger nach 5-jährigem Aufenthalt:** EU-Bürger, die sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU erworben haben, sind anspruchsberechtigt. Für EU-Bürger ohne Daueraufenthaltsrecht gilt nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ein Leistungsausschluss in den ersten 5 Jahren.

**Bezug nach Strafentlassung:** Personen, die aus dem Strafvollzug entlassen werden und keine Arbeitsstelle haben, können unmittelbar nach der Entlassung Bürgergeld beantragen. Das Jobcenter arbeitet oft mit Resozialisierungsträgern zusammen. § 7 Abs. 1 SGB II: Anspruchsberechtigung hängt nicht von der Vorgeschichte ab — nur Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland zählen. Besondere Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 SGB II unterstützen den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.

**Bürgergeld während Ausbildung (§ 27 SGB II):** Auszubildende in förderungsfähigen Ausbildungen haben grundsätzlich keinen Bürgergeld-Anspruch (§ 7 Abs. 5 SGB II), können aber unter bestimmten Voraussetzungen einen sog. Ausbildungszuschuss nach § 27 SGB II erhalten. Dies betrifft insbesondere Auszubildende in der Berufsausbildung, die BAföG-berechtigt wären, aber keinen BAföG-Anspruch haben. Das Jobcenter prüft diese Fälle individuell.

Was gehört in Ihr Antrag auf Bürgergeld (SGB II) — Jobcenter?

Ein vollständiger Antrag auf Bürgergeld in Deutschland enthält folgende wesentliche Bestandteile:

**1. Persönliche Identifikation** Vollständiger Name, Geburtsdatum, Anschrift, Staatsangehörigkeit. Das Jobcenter ist zuständig nach dem Wohnort, nicht dem Arbeitsort. Der Antrag muss persönlich beim Jobcenter gestellt werden oder über die digitale Antragsstrecke auf jobcenter-digital.arbeitsagentur.de.

**2. Angaben zur Bedarfsgemeinschaft** Nach § 7 Abs. 3 SGB II bilden alle im Haushalt lebenden Personen, die gemeinsam wirtschaften, eine Bedarfsgemeinschaft: der Antragsteller, (Ehe-)Partner oder gleichwertige Lebenspartnerschaft, unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, Eltern eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes unter 25 Jahren. Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft muss vollständig erfasst werden — Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft werden zusammengerechnet.

**3. Einkommensangaben** Alles anrechenbare Einkommen nach § 11 SGB II: Erwerbseinkommen, ALG I, Renten, Unterhalt, Elterngeld (soweit über dem Freibetrag). Nicht anrechenbar nach § 11a SGB II: Kindergeld, Pflegegeld, einmalige Einkünfte unter bestimmten Grenzen. Freibeträge nach § 11b SGB II: 100 EUR Grundfreibetrag für Erwerbstätige + 20 % der Arbeitseinkommen zwischen 520 EUR und 1.000 EUR + 10 % darüber bis 1.200 EUR.

**4. Vermögensangaben** § 12 SGB II: Verwertbares Vermögen ist einzusetzen. Schonvermögen: 15.000 EUR je Person (reguläre Karenzzeit ab 13. Monat; in den ersten 12 Monaten 40.000 EUR nach der Bürgergeld-Reform 2023). Nicht anrechenbares Vermögen (§ 12 Abs. 3): selbstbewohnte Immobilie, angemessenes Kfz (ein Fahrzeug pro erwerbsfähige Person), Altersvorsorge bis bestimmten Grenzen, Hausrat. Forms-legal.com bietet zusätzlich de-wohngeld-antrag für einkommensstarke Haushalte, die keinen vollen Bürgergeld-Anspruch haben.

**5. Kosten der Unterkunft und Heizung** § 22 SGB II: Das Jobcenter übernimmt Unterkunfts- und Heizkosten in angemessener Höhe. Angemessenheit richtet sich nach dem kommunalen Mietspiegel und den lokalen Richtlinien des Jobcenters. Übersteigt die Miete die Angemessenheitsgrenze, muss der Antragsteller innerhalb von 6 Monaten eine günstigere Wohnung suchen oder den Unterschiedsbetrag selbst tragen.

**6. Mitwirkungspflichten** Nach § 60 SGB I und § 141 SGB X: Der Antragsteller ist verpflichtet, alle Änderungen in seinen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen. Das Jobcenter kann jederzeit Nachweise anfordern. Verletzung der Mitwirkungspflichten kann zur Absenkung der Leistungen nach § 31 SGB II führen.

**7. Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II** Nach Bewilligung schließt das Jobcenter mit dem Leistungsempfänger eine Eingliederungsvereinbarung ab. Diese enthält Pflichten des Antragstellers (Bewerbungsaktivitäten, Maßnahmeteilnahme) und Leistungen des Jobcenters (Vermittlungsangebote, Fördermaßnahmen). Verletzungen der Eingliederungsvereinbarung können zu Leistungsminderungen nach § 31a SGB II führen.

So füllen Sie Ihr Antrag auf Bürgergeld (SGB II) — Jobcenter aus

Den Antrag auf Bürgergeld in Deutschland stellen Sie folgendermaßen:

**Schritt 1: Jobcenter ermitteln** Zuständig ist das Jobcenter am Wohnort. Im Internet: jobcenter.digital oder die Jobcenter-Suche der Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de). Manche Kommunen haben zugelassene kommunale Träger (zkT) anstelle des gemeinsamen BA/Gemeinde-Jobcenters.

**Schritt 2: Antrag stellen — Datum beachten** § 37 SGB II: Bürgergeld wird nicht rückwirkend gewährt — Leistungen beginnen ab dem Tag der Antragstellung. Deshalb: So früh wie möglich Antrag stellen, auch wenn die Unterlagen noch nicht vollständig sind. Ein einfaches schriftliches Begehren genügt als Antrag; vollständige Unterlagen können nachgereicht werden.

**Schritt 3: Persönliche Daten vollständig angeben** Alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfassen. Vollständige Namens- und Geburtsdaten aller Haushaltsangehörigen, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören (§ 7 Abs. 3 SGB II). Bei minderjährigen Kindern: Kindergeld-Bescheid beilegen.

**Schritt 4: Einkommensnachweise beifügen** Alle Einkommensnachweise der letzten 3 Monate: Gehaltsabrechnungen, ALG-I-Bescheid, Rentenbescheid, Unterhaltstittel, Kontoauszüge. Kindergeld-Bescheid (Familienkasse der BA). Das Jobcenter prüft, ob vorrangige Leistungen bestehen (ALG I, Wohngeld, Unterhalt).

**Schritt 5: Unterkunftskosten belegen** Mietvertrag, letzte Nebenkostenabrechnung, aktueller Heizkostenbescheid. Bei Eigenheimbesitzern: Grundsteuer- und Hypothekennachweise. Das Jobcenter prüft Angemessenheit nach § 22 SGB II.

**Schritt 6: Vermögen offenlegen** Alle Vermögenswerte angeben: Konten, Sparguthaben, Aktien, Immobilien, Fahrzeuge, Lebensversicherungen. Angemessene Altersvorsorge, selbstgenutztes Eigenheim und ein Pkw sind Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 SGB II). Das Jobcenter prüft Schritt für Schritt.

**Schritt 7: Eingliederungsvereinbarung unterschreiben** Nach Bewilligung werden Sie zu einem Eingliederungsgespräch eingeladen. Das Jobcenter erstellt mit Ihnen gemeinsam eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II): Ihre Pflichten (Bewerbungen, Maßnahmen), Leistungen des Jobcenters (Vermittlung, Qualifizierung, Förderung). Die Vereinbarung wird für 6 Monate abgeschlossen und danach neu verhandelt.

Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Bürgergeld (SGB II) — Jobcenter

Häufige Fehler beim Antrag auf Bürgergeld in Deutschland:

**Zu späte Antragstellung:** § 37 SGB II: Bürgergeld beginnt ab dem Tag der Antragstellung. Wer wartet, bis alle Unterlagen beisammen sind, verliert Leistungstage. Sofort einen formlosen schriftlichen Antrag stellen (auch per E-Mail oder persönlich), Unterlagen danach nachreichen.

**Bedarfsgemeinschaft unvollständig angegeben:** Das gesamte Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft wird zusammengerechnet (§ 9 Abs. 2 SGB II). Wer den Partner oder das volljährige Kind mit eigenem Einkommen vergisst anzugeben, riskiert spätere Rückforderungen durch das Jobcenter nach § 50 SGB X.

**Vermögen verschwiegen:** Falsche Angaben zum Vermögen können als Leistungsmissbrauch nach § 263 StGB (Betrug) strafrechtlich verfolgt werden. Außerdem führt nachträgliche Entdeckung zur vollständigen Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen. Schonvermögen ist klar definiert — alles offen angeben.

**Vorrangige Leistungen nicht beantragt:** Das Bürgergeld ist subsidiär (§ 3 Abs. 3 SGB II). Wer noch ALG-I-Anspruch hat, muss diesen zuerst geltend machen. Wer Anspruch auf Wohngeld hat, muss diesen vorrangig nutzen. Wer Unterhalt beanspruchen könnte (z.B. von Eltern nach §§ 1601 ff. BGB), muss diesen geltend machen.

**Mietänderungen nicht gemeldet:** Steigt die Miete, muss dies sofort dem Jobcenter gemeldet werden (§ 60 SGB I). Verspätete Meldung kann dazu führen, dass die höhere Miete zunächst nicht übernommen wird.

**Eingliederungsvereinbarung nicht eingehalten:** Wer vereinbarte Bewerbungsaktivitäten nicht nachweist oder Maßnahmen ohne wichtigen Grund nicht antritt, riskiert Leistungsminderungen nach § 31 SGB II. Die Mitwirkungspflichten ernst nehmen und alle Aktivitäten dokumentieren.

**Wohngeldalternative nicht geprüft:** In manchen Fällen ist die Kombination aus Wohngeld + Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) wirtschaftlich günstiger als Bürgergeld. Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, auf diese Alternative hinzuweisen. Eigenverantwortliche Prüfung über den Familienportal-Rechner des BMFSFJ (familien-wegweiser.de) empfohlen.

**Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht angefochten:** Erhält ein Bürgergeld-Empfänger einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid (§ 48 SGB X), hat er 1 Monat Zeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Viele Betroffene akzeptieren solche Bescheide stillschweigend, auch wenn die Rückforderung rechtswidrig ist (z.B. falsche Anrechnung von Einkommen). Das Bundessozialgericht (BSG B 14 AS 15/08) hat zahlreiche Rückforderungen für nichtig erklärt, die auf fehlerhafter Einkommensanrechnung beruhten.

**Beratungsangebote nicht genutzt:** Das Jobcenter bietet über die Eingliederungsvereinbarung hinaus kostenlose Beratung an. Sozialverbände wie der VdK, die Caritas und die Diakonie bieten ebenfalls kostenfreie Sozialberatung. Antragsteller, die die Beratungsangebote nicht nutzen, verschenken wertvolle Informationen über ergänzende Leistungen (z.B. Kosten für Klassenfahrten, Schulbedarf, Sportverein nach §§ 28–29 SGB II).

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 9 SGB IIDE official
  2. § 44b SGB IIDE official
  3. § 19 SGB IIDE official
  4. § 20 SGB IIDE official
  5. § 21 SGB IIDE official
  6. § 22 SGB IIDE official
  7. § 24 SGB IIDE official
  8. § 37 SGB IIDE official
  9. § 142 SGB IIIDE official
  10. § 7 SGB IIDE official
  11. § 11b SGB IIDE official
  12. § 93 SGB IIIDE official
  13. § 16j SGB IIDE official
  14. § 15 SGB IIDE official
  15. § 27 SGB IIDE official
  16. § 11 SGB IIDE official
  17. § 11a SGB IIDE official
  18. § 12 SGB IIDE official
  19. § 60 SGB IDE official
  20. § 141 SGB XDE official
  21. § 31 SGB IIDE official
  22. § 31a SGB IIDE official
  23. § 7a SGB IIDE official
  24. § 8 SGB IIDE official
  25. § 50 SGB XDE official
  26. § 48 SGB XDE official

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Forms Legal. (2026). Antrag auf Bürgergeld (SGB II) — Jobcenter (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/government/social-security/buergergeld-antrag-sgb-ii-deutschland

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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