Antrag auf Bürgergeld (SGB II) — Jobcenter
Kopf
[Antragsteller Name] [Anschrift] Tel.: [Telefon] E-Mail: [Email] An Jobcenter (zuständige Gemeinde / Kreis)
ANTRAG AUF BÜRGERGELD (SGB II)
gemäß §§ 7, 19, 20, 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) — Bürgergeld-Gesetz vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) [Antrags Ort], den [Antrags Datum]
Angaben zur Person
Antragsteller: [Antragsteller Name], geboren am [Geburtsdatum] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehoerigkeit] Anschrift: [Anschrift] Bedarfsgemeinschaft: [Bedarfsgemeinschaft]
Einkommen und Vermögen
Einkommensart: [Einkommen Art] Monatliches Nettoeinkommen: [Einkommen Hoehe] EUR Vermögen vorhanden: [Vermoegen Vorhanden]
Kosten der Unterkunft
Wohnungstyp: [Wohnungstyp] Kaltmiete: [Kaltmiete] EUR/Monat Nebenkosten/Heizung: [Nebenkosten] EUR/Monat
Antrag
Hiermit beantrage ich für mich und die oben genannte Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld gemäß §§ 7, 19, 20, 22 SGB II. Grund der Antragstellung: [Grund Antrag] ALG-I-Situation: [Alg I Erschoepft] Ich erkläre, dass ich erwerbsfähig bin (mehr als 3 Stunden täglich arbeitsfähig, § 8 SGB II), meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe und hilfebedürftig bin (§ 9 SGB II: Einkommen und Vermögen reichen nicht zur Deckung des Lebensunterhalts). Ich verpflichte mich, alle Änderungen in den Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnissen unverzüglich dem Jobcenter mitzuteilen (§ 60 SGB I, § 141 SGB X). Dem Jobcenter ist bekannt, dass falsche Angaben nach § 263 StGB (Betrug) strafbar sind. [Antrags Ort], den [Antrags Datum] _______________________________ [Antragsteller Name] (Eigenhändige Unterschrift)
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Antrag auf Bürgergeld (SGB II) — Jobcenter?
Das Bürgergeld ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung, kein Versicherungsanspruch. Es sichert den soziokulturellen Existenzminimum für erwerbsfähige Personen im erwerbsfähigen Alter (15 bis 64 Jahre), die ihren Lebensunterhalt nicht durch eigene Mittel oder vorrangige Leistungen sichern können (§ 9 SGB II). Zuständige Behörde ist das Jobcenter, das in der Regel gemeinsam von der Bundesagentur für Arbeit (BA) und der zuständigen Gemeinde oder dem Landkreis betrieben wird (§ 44b SGB II). In einigen Kommunen gibt es sogenannte zugelassene kommunale Träger (zkT), die das Jobcenter vollständig kommunal betreiben.
Die Leistungen nach SGB II umfassen nach § 19 SGB II: Regelbedarf nach § 20 SGB II (Regelleistung für alltägliche Ausgaben wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie außer Heizung), Mehrbedarfe nach § 21 SGB II (für besondere Personengruppen: Schwangere, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung), Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II (tatsächliche Kosten bis zur Angemessenheitsgrenze), Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder nach §§ 28–29 SGB II und ergänzende Einmalleistungen nach § 24 SGB II (Erstausstattung, Klassenfahrten etc.).
Der Regelbedarf nach § 20 SGB II beträgt ab Januar 2024 für eine alleinstehende Person 563 EUR monatlich (Regelbedarfsstufe 1). Für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft gilt Stufe 2 (je 506 EUR), für Kinder unterschiedliche Stufen nach Alter (285–471 EUR). Die Beträge werden jährlich nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) angepasst.
Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 3 Abs. 3 SGB II) gilt: Bürgergeld ist gegenüber ALG I nach SGB III nachrangig. Wer noch Anspruch auf ALG I hat, muss diesen zuerst ausschöpfen. Das Bürgergeld kann jedoch aufstockend neben ALG I bezogen werden, wenn die ALG-I-Leistungen den Bedarf nicht decken (Aufstocker-Leistungen).
Mit der Bürgergeld-Reform 2023 wurden wesentliche Neuerungen eingeführt: die Vertrauenszeit in den ersten sechs Monaten (keine Sanktionen außer bei Meldeversäumnissen), erhöhtes Schonvermögen von 40.000 EUR in der Karenzzeit (erste 12 Monate), stärkerer Fokus auf Weiterbildung und Qualifizierung sowie die Bürgergeld-Bonusleistungen für Weiterbildungsmaßnahmen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung (BSG B 4 AS 3/12 u.a.) die Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen und Sanktionsregeln des SGB II konkretisiert.
Wann brauchen Sie Antrag auf Bürgergeld (SGB II) — Jobcenter?
Ein Antrag auf Bürgergeld in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
**Erschöpfter ALG-I-Anspruch:** Wer nach Ablauf des Arbeitslosengeldes I (SGB III) weiterhin arbeitslos und hilfebedürftig ist, beantragt Bürgergeld beim Jobcenter. Der Übergang sollte rechtzeitig — spätestens 3 Monate vor Ablauf des ALG I — eingeleitet werden, um Versorgungslücken zu vermeiden (§ 37 SGB II: Leistungen ab Antragstellung).
**Kein ALG-I-Anspruch:** Wer die Anwartschaftszeit für ALG I (12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in 30 Monaten, § 142 SGB III) nicht erfüllt hat, hat direkt nach Eintritt der Arbeitslosigkeit Anspruch auf Bürgergeld — vorausgesetzt, die Bedürftigkeits- und Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II sind erfüllt.
**Aufstocker (Erwerbstätige mit geringem Einkommen):** Arbeitnehmer mit niedrigem Teilzeitgehalt oder Minijob, die trotz Erwerbsarbeit hilfebedürftig sind, können aufstockendes Bürgergeld beziehen. Einkommensfreibeträge nach § 11b SGB II (100 EUR Grundfreibetrag + 20 % der Arbeitseinkommen über 520 EUR bis 1.000 EUR; 10 % darüber) sorgen dafür, dass Arbeit sich lohnt.
**Selbstständige mit geringem Einkommen:** Selbstständige, die ihr Grundeinkommen nicht selbst erwirtschaften können, können Bürgergeld beziehen. Betriebsausgaben werden berücksichtigt; die BA betreibt spezielle Beratungsangebote (Gründungszuschuss nach § 93 SGB III als Vorstufe).
**Bedarfsgemeinschaft mit Kindern:** Familien, bei denen das Haushaltseinkommen unter dem SGB-II-Bedarf liegt, beantragen Bürgergeld für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Für Kinder stehen neben dem Regelbedarf zusätzliche Bildungs- und Teilhabeleistungen nach §§ 28–29 SGB II zur Verfügung (Schulmaterial, Mittagessen, Klassenfahrten, Sportverein).
**Personen in Aus- und Weiterbildung:** Mit der Bürgergeld-Reform 2023 wurde die Förderung von Weiterbildung ausgebaut. Personen in Qualifizierungsmaßnahmen erhalten zusätzlich zum Bürgergeld eine Weiterbildungsprämie und einen Bürgergeld-Bonus (§ 16j SGB II: 150 EUR/Monat bei Berufsabschlussmaßnahme).
**EU-Bürger nach 5-jährigem Aufenthalt:** EU-Bürger, die sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU erworben haben, sind anspruchsberechtigt. Für EU-Bürger ohne Daueraufenthaltsrecht gilt nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ein Leistungsausschluss in den ersten 5 Jahren.
**Bezug nach Strafentlassung:** Personen, die aus dem Strafvollzug entlassen werden und keine Arbeitsstelle haben, können unmittelbar nach der Entlassung Bürgergeld beantragen. Das Jobcenter arbeitet oft mit Resozialisierungsträgern zusammen. § 7 Abs. 1 SGB II: Anspruchsberechtigung hängt nicht von der Vorgeschichte ab — nur Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland zählen. Besondere Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 SGB II unterstützen den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.
**Bürgergeld während Ausbildung (§ 27 SGB II):** Auszubildende in förderungsfähigen Ausbildungen haben grundsätzlich keinen Bürgergeld-Anspruch (§ 7 Abs. 5 SGB II), können aber unter bestimmten Voraussetzungen einen sog. Ausbildungszuschuss nach § 27 SGB II erhalten. Dies betrifft insbesondere Auszubildende in der Berufsausbildung, die BAföG-berechtigt wären, aber keinen BAföG-Anspruch haben. Das Jobcenter prüft diese Fälle individuell.
Was gehört in Ihr Antrag auf Bürgergeld (SGB II) — Jobcenter?
Ein vollständiger Antrag auf Bürgergeld in Deutschland enthält folgende wesentliche Bestandteile:
**1. Persönliche Identifikation** Vollständiger Name, Geburtsdatum, Anschrift, Staatsangehörigkeit. Das Jobcenter ist zuständig nach dem Wohnort, nicht dem Arbeitsort. Der Antrag muss persönlich beim Jobcenter gestellt werden oder über die digitale Antragsstrecke auf jobcenter-digital.arbeitsagentur.de.
**2. Angaben zur Bedarfsgemeinschaft** Nach § 7 Abs. 3 SGB II bilden alle im Haushalt lebenden Personen, die gemeinsam wirtschaften, eine Bedarfsgemeinschaft: der Antragsteller, (Ehe-)Partner oder gleichwertige Lebenspartnerschaft, unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, Eltern eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes unter 25 Jahren. Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft muss vollständig erfasst werden — Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft werden zusammengerechnet.
**3. Einkommensangaben** Alles anrechenbare Einkommen nach § 11 SGB II: Erwerbseinkommen, ALG I, Renten, Unterhalt, Elterngeld (soweit über dem Freibetrag). Nicht anrechenbar nach § 11a SGB II: Kindergeld, Pflegegeld, einmalige Einkünfte unter bestimmten Grenzen. Freibeträge nach § 11b SGB II: 100 EUR Grundfreibetrag für Erwerbstätige + 20 % der Arbeitseinkommen zwischen 520 EUR und 1.000 EUR + 10 % darüber bis 1.200 EUR.
**4. Vermögensangaben** § 12 SGB II: Verwertbares Vermögen ist einzusetzen. Schonvermögen: 15.000 EUR je Person (reguläre Karenzzeit ab 13. Monat; in den ersten 12 Monaten 40.000 EUR nach der Bürgergeld-Reform 2023). Nicht anrechenbares Vermögen (§ 12 Abs. 3): selbstbewohnte Immobilie, angemessenes Kfz (ein Fahrzeug pro erwerbsfähige Person), Altersvorsorge bis bestimmten Grenzen, Hausrat. Forms-legal.com bietet zusätzlich de-wohngeld-antrag für einkommensstarke Haushalte, die keinen vollen Bürgergeld-Anspruch haben.
**5. Kosten der Unterkunft und Heizung** § 22 SGB II: Das Jobcenter übernimmt Unterkunfts- und Heizkosten in angemessener Höhe. Angemessenheit richtet sich nach dem kommunalen Mietspiegel und den lokalen Richtlinien des Jobcenters. Übersteigt die Miete die Angemessenheitsgrenze, muss der Antragsteller innerhalb von 6 Monaten eine günstigere Wohnung suchen oder den Unterschiedsbetrag selbst tragen.
**6. Mitwirkungspflichten** Nach § 60 SGB I und § 141 SGB X: Der Antragsteller ist verpflichtet, alle Änderungen in seinen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen. Das Jobcenter kann jederzeit Nachweise anfordern. Verletzung der Mitwirkungspflichten kann zur Absenkung der Leistungen nach § 31 SGB II führen.
**7. Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II** Nach Bewilligung schließt das Jobcenter mit dem Leistungsempfänger eine Eingliederungsvereinbarung ab. Diese enthält Pflichten des Antragstellers (Bewerbungsaktivitäten, Maßnahmeteilnahme) und Leistungen des Jobcenters (Vermittlungsangebote, Fördermaßnahmen). Verletzungen der Eingliederungsvereinbarung können zu Leistungsminderungen nach § 31a SGB II führen.
So füllen Sie Ihr Antrag auf Bürgergeld (SGB II) — Jobcenter aus
Den Antrag auf Bürgergeld in Deutschland stellen Sie folgendermaßen:
**Schritt 1: Jobcenter ermitteln** Zuständig ist das Jobcenter am Wohnort. Im Internet: jobcenter.digital oder die Jobcenter-Suche der Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de). Manche Kommunen haben zugelassene kommunale Träger (zkT) anstelle des gemeinsamen BA/Gemeinde-Jobcenters.
**Schritt 2: Antrag stellen — Datum beachten** § 37 SGB II: Bürgergeld wird nicht rückwirkend gewährt — Leistungen beginnen ab dem Tag der Antragstellung. Deshalb: So früh wie möglich Antrag stellen, auch wenn die Unterlagen noch nicht vollständig sind. Ein einfaches schriftliches Begehren genügt als Antrag; vollständige Unterlagen können nachgereicht werden.
**Schritt 3: Persönliche Daten vollständig angeben** Alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfassen. Vollständige Namens- und Geburtsdaten aller Haushaltsangehörigen, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören (§ 7 Abs. 3 SGB II). Bei minderjährigen Kindern: Kindergeld-Bescheid beilegen.
**Schritt 4: Einkommensnachweise beifügen** Alle Einkommensnachweise der letzten 3 Monate: Gehaltsabrechnungen, ALG-I-Bescheid, Rentenbescheid, Unterhaltstittel, Kontoauszüge. Kindergeld-Bescheid (Familienkasse der BA). Das Jobcenter prüft, ob vorrangige Leistungen bestehen (ALG I, Wohngeld, Unterhalt).
**Schritt 5: Unterkunftskosten belegen** Mietvertrag, letzte Nebenkostenabrechnung, aktueller Heizkostenbescheid. Bei Eigenheimbesitzern: Grundsteuer- und Hypothekennachweise. Das Jobcenter prüft Angemessenheit nach § 22 SGB II.
**Schritt 6: Vermögen offenlegen** Alle Vermögenswerte angeben: Konten, Sparguthaben, Aktien, Immobilien, Fahrzeuge, Lebensversicherungen. Angemessene Altersvorsorge, selbstgenutztes Eigenheim und ein Pkw sind Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 SGB II). Das Jobcenter prüft Schritt für Schritt.
**Schritt 7: Eingliederungsvereinbarung unterschreiben** Nach Bewilligung werden Sie zu einem Eingliederungsgespräch eingeladen. Das Jobcenter erstellt mit Ihnen gemeinsam eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II): Ihre Pflichten (Bewerbungen, Maßnahmen), Leistungen des Jobcenters (Vermittlung, Qualifizierung, Förderung). Die Vereinbarung wird für 6 Monate abgeschlossen und danach neu verhandelt.
Rechtliche Anforderungen für Antrag auf Bürgergeld (SGB II) — Jobcenter
Für den Antrag auf Bürgergeld in Deutschland gelten folgende gesetzliche Anforderungen:
**SGB II § 7 (Anspruchsberechtigung):** Leistungsberechtigt sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben (§ 7a SGB II: 65 bzw. 67 Jahre nach Renteneintrittsalter), erwerbsfähig sind (§ 8 SGB II: mind. 3 Stunden täglich arbeitsfähig), hilfebedürftig sind (§ 9 SGB II) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
**SGB II § 9 (Hilfebedürftigkeit):** Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften, eigenem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen — insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen — erhält. Die Berechnung erfolgt nach dem Bedarfsdeckungsprinzip: Bedarf (§§ 20–28 SGB II) abzüglich anzurechnendem Einkommen (§§ 11–11b SGB II) und Vermögen (§ 12 SGB II).
**SGB II § 20 (Regelbedarf):** Der Regelbedarf umfasst laufende Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie (ohne Heizung), Haushaltsgegenstände, persönliche Bedürfnisse. Er wird jährlich durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) angepasst. Aktuell (2024): 563 EUR/Monat für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1).
**SGB II § 22 (Kosten der Unterkunft und Heizung):** Tatsächliche Unterkunftskosten werden übernommen, soweit sie angemessen sind. Angemessenheit richtet sich nach Haushaltsgröße und lokalen Mietspiegeln. Das Bundessozialgericht (BSG B 4 AS 77/12) hat Mindeststandards für kommunale Richtlinien definiert (schlüssiges Konzept).
**Bürgergeld-Gesetz 2022 (BGBl. I S. 2328):** Abgeschafft wurden automatische Sanktionen; eingeführt wurden Vertrauenszeit (keine Sanktionen in den ersten 6 Monaten außer Meldeversäumnissen) und erhöhtes Schonvermögen (40.000 EUR in der Karenzzeit der ersten 12 Monate).
**SGB II § 31 (Pflichtverletzungen / Sanktionen):** Bei Verletzung von Mitwirkungspflichten, Ablehnung zumutbarer Arbeit oder Maßnahmen können Leistungsminderungen von 10–30 % verhängt werden (§ 31a SGB II). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvL 7/15) hat in seinem Urteil vom 05.11.2019 strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Sanktionen gestellt; die Bürgergeld-Reform 2023 hat die Sanktionsregelungen entsprechend angepasst.
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Bürgergeld (SGB II) — Jobcenter
Häufige Fehler beim Antrag auf Bürgergeld in Deutschland:
**Zu späte Antragstellung:** § 37 SGB II: Bürgergeld beginnt ab dem Tag der Antragstellung. Wer wartet, bis alle Unterlagen beisammen sind, verliert Leistungstage. Sofort einen formlosen schriftlichen Antrag stellen (auch per E-Mail oder persönlich), Unterlagen danach nachreichen.
**Bedarfsgemeinschaft unvollständig angegeben:** Das gesamte Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft wird zusammengerechnet (§ 9 Abs. 2 SGB II). Wer den Partner oder das volljährige Kind mit eigenem Einkommen vergisst anzugeben, riskiert spätere Rückforderungen durch das Jobcenter nach § 50 SGB X.
**Vermögen verschwiegen:** Falsche Angaben zum Vermögen können als Leistungsmissbrauch nach § 263 StGB (Betrug) strafrechtlich verfolgt werden. Außerdem führt nachträgliche Entdeckung zur vollständigen Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen. Schonvermögen ist klar definiert — alles offen angeben.
**Vorrangige Leistungen nicht beantragt:** Das Bürgergeld ist subsidiär (§ 3 Abs. 3 SGB II). Wer noch ALG-I-Anspruch hat, muss diesen zuerst geltend machen. Wer Anspruch auf Wohngeld hat, muss diesen vorrangig nutzen. Wer Unterhalt beanspruchen könnte (z.B. von Eltern nach §§ 1601 ff. BGB), muss diesen geltend machen.
**Mietänderungen nicht gemeldet:** Steigt die Miete, muss dies sofort dem Jobcenter gemeldet werden (§ 60 SGB I). Verspätete Meldung kann dazu führen, dass die höhere Miete zunächst nicht übernommen wird.
**Eingliederungsvereinbarung nicht eingehalten:** Wer vereinbarte Bewerbungsaktivitäten nicht nachweist oder Maßnahmen ohne wichtigen Grund nicht antritt, riskiert Leistungsminderungen nach § 31 SGB II. Die Mitwirkungspflichten ernst nehmen und alle Aktivitäten dokumentieren.
**Wohngeldalternative nicht geprüft:** In manchen Fällen ist die Kombination aus Wohngeld + Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) wirtschaftlich günstiger als Bürgergeld. Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, auf diese Alternative hinzuweisen. Eigenverantwortliche Prüfung über den Familienportal-Rechner des BMFSFJ (familien-wegweiser.de) empfohlen.
**Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht angefochten:** Erhält ein Bürgergeld-Empfänger einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid (§ 48 SGB X), hat er 1 Monat Zeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Viele Betroffene akzeptieren solche Bescheide stillschweigend, auch wenn die Rückforderung rechtswidrig ist (z.B. falsche Anrechnung von Einkommen). Das Bundessozialgericht (BSG B 14 AS 15/08) hat zahlreiche Rückforderungen für nichtig erklärt, die auf fehlerhafter Einkommensanrechnung beruhten.
**Beratungsangebote nicht genutzt:** Das Jobcenter bietet über die Eingliederungsvereinbarung hinaus kostenlose Beratung an. Sozialverbände wie der VdK, die Caritas und die Diakonie bieten ebenfalls kostenfreie Sozialberatung. Antragsteller, die die Beratungsangebote nicht nutzen, verschenken wertvolle Informationen über ergänzende Leistungen (z.B. Kosten für Klassenfahrten, Schulbedarf, Sportverein nach §§ 28–29 SGB II).
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 9 SGB IIDE official
- § 44b SGB IIDE official
- § 19 SGB IIDE official
- § 20 SGB IIDE official
- § 21 SGB IIDE official
- § 22 SGB IIDE official
- § 24 SGB IIDE official
- § 37 SGB IIDE official
- § 142 SGB IIIDE official
- § 7 SGB IIDE official
- § 11b SGB IIDE official
- § 93 SGB IIIDE official
- § 16j SGB IIDE official
- § 15 SGB IIDE official
- § 27 SGB IIDE official
- § 11 SGB IIDE official
- § 11a SGB IIDE official
- § 12 SGB IIDE official
- § 60 SGB IDE official
- § 141 SGB XDE official
- § 31 SGB IIDE official
- § 31a SGB IIDE official
- § 7a SGB IIDE official
- § 8 SGB IIDE official
- § 50 SGB XDE official
- § 48 SGB XDE official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Antrag auf Bürgergeld (SGB II) — Jobcenter (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/government/social-security/buergergeld-antrag-sgb-ii-deutschland
"Antrag auf Bürgergeld (SGB II) — Jobcenter (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/government/social-security/buergergeld-antrag-sgb-ii-deutschland.
@misc{formslegal-buergergeld-antrag-sgb-ii-deutschland,
author = {{Forms Legal}},
title = {Antrag auf Bürgergeld (SGB II) — Jobcenter (Deutschland)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/deutschland/government/social-security/buergergeld-antrag-sgb-ii-deutschland}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Das Bürgergeld ersetzte ab dem 1. Januar 2023 das frühere Arbeitslosengeld II (ALG II, umgangssprachlich Hartz IV). Wesentliche Unterschiede durch das Bürgergeld-Gesetz vom 16.12.2022: erhöhtes Schonvermögen in den ersten 12 Monaten (Karenzzeit: 40.000 EUR statt vorher 15.000 EUR pro Person); Vertrauenszeit — in den ersten 6 Monaten keine Sanktionen außer bei Meldeversäumnissen; höheres Schonvermögen dauerhaft (15.000 EUR ab dem 13. Monat statt vorher 150 EUR je Lebensjahr); stärkerer Fokus auf Weiterbildung und Berufsabschluss; Weiterbildungsprämie und Bürgergeld-Bonus; modernere Sprache (Eingliederungsvereinbarung bleibt, aber als kooperativer gesehen). Der Regelbedarf wurde ebenfalls deutlich erhöht (2023: 502 EUR, 2024: 563 EUR, deutliche Steigerung gegenüber 449 EUR in 2022). Das Bürgergeld nach SGB II ersetzte zum 1. Januar 2023 das frühere Arbeitslosengeld II (ALG II, umgangssprachlich Hartz IV). Die Reform durch das Bürgergeld-Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) brachte wesentliche Änderungen: höhere Schonvermögensgrenzen in den ersten zwei Jahren (Karenzzeit), Abschaffung des Sofortzugangs und stärkere Betonung von Weiterbildung. Das Jobcenter als zuständige Behörde prüft alle Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 7, 9 SGB II.
Ja. Wer trotz Erwerbstätigkeit hilfebedürftig ist (Einkommen und Vermögen reichen nicht zur Bedarfsdeckung), hat Anspruch auf aufstockendes Bürgergeld. Einkommensfreibeträge nach § 11b SGB II sorgen dafür, dass Arbeit sich lohnt: 100 EUR sind vollständig anrechnungsfrei; von Arbeitseinkommen zwischen 520 EUR und 1.000 EUR werden 20 % nicht angerechnet; von Arbeitseinkommen zwischen 1.000 EUR und 1.200 EUR (bei Kindern in der Bedarfsgemeinschaft: 1.500 EUR) werden 10 % nicht angerechnet. Minijobber (bis 556 EUR/Monat ab 2024) erhalten 100 EUR Grundfreibetrag vollständig. Wer mehr verdient, profitiert von der gestaffelten Anrechnung. Insgesamt bleibt immer ein Teil des Arbeitseinkommens anrechnungsfrei — Arbeitsaufnahme lohnt sich stets. Für die Aufnahme in die Bedarfsgemeinschaft werden gemäß §§ 7, 9 SGB II auch die Einkommensverhältnisse weiterer Haushaltsangehöriger berücksichtigt. Partner und Kinder gehören zur Bedarfsgemeinschaft, sofern sie denselben Haushalt teilen. Das Jobcenter prüft alle relevanten Einnahmen und Vermögenswerte. Ergeben sich Unstimmigkeiten zwischen den Angaben und den Kontoauszügen, kann das Jobcenter eine Datenauskünfte von Dritten einholen (§ 60 SGB II).
§ 12 Abs. 2 und 3 SGB II regeln das Schonvermögen: In der Karenzzeit (erste 12 Monate des Leistungsbezugs) wird die Angemessenheit der Unterkunft nicht geprüft und das Vermögen bis 40.000 EUR pro Person nicht berücksichtigt. Ab dem 13. Monat gilt: Schonvermögen von 15.000 EUR pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Dauerhaft nicht angerechnet werden (§ 12 Abs. 3 SGB II): selbstgenutztes Wohneigentum in angemessener Größe, ein angemessenes Kfz pro erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft, Altersvorsorgevermögen (nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 in Höhe des Grundfreibetrags × Lebensalter), Hausrat, Gegenstände für Ausbildung oder Berufsausübung. Was über das Schonvermögen hinausgeht, muss zunächst eingesetzt werden. Das Jobcenter gibt regelmäßig eine Stellungnahme zur Angemessenheit der Unterkunftskosten heraus. Diese orientiert sich an den örtlichen Richtwerten (Wohngeldtabellen, Mietspiegel). Wenn die tatsächliche Miete die angemessene Miete übersteigt, ist der Antragsteller verpflichtet, eine günstigere Unterkunft zu suchen oder den Mehrkosten-Eigenanteil selbst zu tragen. Bei Umzügen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs sollte das Jobcenter vorab um Zusicherung für die neue Unterkunft ersucht werden (§ 22 Abs. 4 SGB II).
Nach § 31 SGB II kann das Jobcenter die Bürgergeld-Leistungen mindern, wenn der Leistungsberechtigte eine zumutbare Stelle ablehnt oder eine bewilligte Maßnahme ohne wichtigen Grund nicht antritt oder abbricht. Seit der Bürgergeld-Reform gilt: In den ersten 6 Monaten (Vertrauenszeit) gibt es keine Sanktionen außer bei Meldeversäumnissen. Danach: erste Pflichtverletzung: Minderung um 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs. Wiederholte Pflichtverletzung innerhalb von 12 Monaten: Minderung um 20 % (§ 31a SGB II). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvL 7/15) hat klargestellt, dass Sanktionen verhältnismäßig sein müssen; bei besonderer Härte (z.B. fehlende Lebensmittelversorgung) können Sanktionen ausgesetzt werden. Gegen Sanktionsbescheide kann innerhalb von 1 Monat Widerspruch eingelegt werden.
Der Regelbedarf nach § 20 SGB II beträgt ab Januar 2024: Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende / Alleinerziehende): 563 EUR/Monat. Regelbedarfsstufe 2 (Partner in Bedarfsgemeinschaft): je 506 EUR/Monat. Regelbedarfsstufe 3 (18–24-Jährige im Haushalt der Eltern): 451 EUR/Monat. Regelbedarfsstufe 4 (Kinder 14–17 Jahre): 471 EUR/Monat. Regelbedarfsstufe 5 (Kinder 6–13 Jahre): 390 EUR/Monat. Regelbedarfsstufe 6 (Kinder 0–5 Jahre): 357 EUR/Monat. Zusätzlich übernimmt das Jobcenter nach § 22 SGB II die Kosten der Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe sowie Mehrbedarfe nach § 21 SGB II (z.B. Schwangerschaft +17 % des Regelbedarfs, Alleinerziehende bis +36 %, Behinderung +35 %). Das Jobcenter ist nach § 14 SGB II verpflichtet, alle Leistungsberechtigten aktiv bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Hierzu schließt es mit der leistungsberechtigten Person einen Kooperationsplan nach § 15 SGB II ab. Der Kooperationsplan ersetzt seit der Bürgergeld-Reform den früheren Eingliederungsvertrag und legt gemeinsam vereinbarte Schritte zur Integration in Beschäftigung fest. Mögliche Maßnahmen sind: Berufsberatung, Qualifizierungen, Praktika, geförderter Lohnkostenzuschuss nach § 16e SGB II.
Ja. Das Jobcenter ist nach § 52 SGB II berechtigt, bei Verdacht auf Leistungsmissbrauch Kontenabfragen bei Kreditinstituten durchzuführen. Grundlage ist § 52 SGB II i.V.m. § 93 Abgabenordnung (AO). Der Kontenabruf ist jedoch nur bei konkreten Anhaltspunkten für Missbräuche zulässig, nicht als routinemäßige Überprüfung bei jedem Antragsteller. Regelmäßig werden bei Antragstellung Kontoauszüge der letzten 3 Monate angefordert (keine automatische Bankenabfrage, sondern Vorlage durch den Antragsteller). Wer Kontoauszüge verweigert, riskiert die Ablehnung des Antrags wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I. Leistungsbeziehende Personen sind nach § 60 SGB I zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet. Wer Einkommensveränderungen oder den Beginn einer Beschäftigung nicht meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 63 SGB II und muss mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 EUR rechnen. Das Jobcenter führt regelmäßige Datenabgleiche mit der Bundesagentur für Arbeit, den Finanzämtern und Rentenversicherungsträgern durch (§ 52 SGB II), um Unstimmigkeiten zu erkennen.
Kinder in Familien, die Bürgergeld beziehen, haben nach §§ 28–29 SGB II Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen: Schulbedarf (Erstausstattung Schulanfang und halbjährliche Ergänzung: 174 EUR/Halbjahr 2024), Schülerbeförderung (bei nicht zumutbarer Entfernung), eintägige und mehrtägige Klassenfahrten, Mittagessen in Kita, Schule und Hort (Eigenbeitrag 1 EUR/Tag), außerschulische Lernförderung (Nachhilfe bei schulischen Defiziten), Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten (Sportverein, Musikunterricht, Freizeiten: 15 EUR/Monat). Zuständig für die Bildungs- und Teilhabeleistungen ist meist das kommunale Jobcenter oder das Jugendamt. Antragsformulare sind beim Jobcenter erhältlich. Neben dem Regelbedarfssatz nach § 20 SGB II können Mehrbedarfe nach § 21 SGB II geltend gemacht werden, z.B. für Alleinerziehende (12–60 % des Regelbedarfs), Schwangere (17 % des Regelbedarfs ab der 13. Schwangerschaftswoche) und Menschen mit Behinderung (35 % des Regelbedarfs). Diese Mehrbedarfe müssen im Antrag explizit angegeben und auf Verlangen des Jobcenters nachgewiesen werden.
Nein. Bürgergeld-Empfänger sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Die Beiträge werden vom Jobcenter übernommen (§ 252 Abs. 1 SGB V: Beitrag von 14,0 % + individueller Zusatzbeitrag der Krankenkasse, getragen vom Jobcenter). Wer vor dem Bürgergeld privat krankenversichert war, muss im Einzelfall prüfen, ob ein Wechsel in die GKV möglich oder sinnvoll ist. Ehemalige Beamte und Selbstständige können unter Umständen in der privaten Krankenversicherung (PKV) bleiben; in diesem Fall übernimmt das Jobcenter einen Zuschuss zur PKV-Prämie in Höhe des für die GKV anfallenden Beitrags (§ 26 SGB II). Für Pflegeversicherung gilt Entsprechendes (§ 26 SGB XI). Kinder unter 25 Jahren haben zudem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach §§ 28, 29 SGB II, u.a. für Schulausflüge, Klassenfahrten, Nachhilfe, Mittagsverpflegung in der Schule und Mitgliedschaften in Vereinen. Diese Leistungen werden auf Antrag beim Jobcenter bewilligt und nicht automatisch ausgezahlt. Für den Schulranzen-Sonderzuschuss von 150 EUR gibt es spezifische Antragstermine, die das Jobcenter bekannt gibt.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Arbeitslosengeld-Antrag (ALG I nach SGB III)
Amtliches Formular zur Beantragung von Arbeitslosengeld I (ALG I) bei der Bundesagentur fuer Arbeit nach SGB III §§137-154 — mit Anwartschaftszeit, Leistungsentgelt und Verfuegbarkeitserklarung.
Antrag auf Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes I nach erneuter Beschäftigung
Antrag auf Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes I (ALG I) nach einer Unterbrechung durch kurze Wiederbeschäftigung. SGB III §§ 137, 157 (Restanspruch), § 148 (Anspruchsdauer), § 144 (Sperrzeit), § 142 (Anwartschaft).
Wohngeldantrag Deutschland — Mietzuschuss und Lastenzuschuss
Wohngeldantrag nach WoGG §§ 1, 3/4, 11, 19 — Mietzuschuss für Mieter, Lastenzuschuss für Eigentümer. Wohngeld-Plus-Reform 2023: Mietenstufen I–VII, Heizkostenkomponente, ca. 190 EUR/Monat Durchschnitt.
Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe Deutschland
Antrag auf Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) nach SGB II §28 und SGB XII §34 — für Kinder und Jugendliche aus Familien mit Bürgergeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag. Deckt Schulbedarf, Lernförderung, Klassenfahrten, Mittagessen und Vereinsteilnahme ab.