Antrag auf Schwerbehindertenausweis und GdB-Feststellung (SGB IX)
Kopf
[Antragsteller Name] [Anschrift] Tel.: [Telefon] E-Mail: [Email] An [Versorgungsamt] (Zuständiges Versorgungsamt / Amt für Soziales)
ANTRAG AUF FESTSTELLUNG DES GRADES DER BEHINDERUNG (GdB) UND AUSSTELLUNG DES SCHWERBEHINDERTENAUSWEISES
gemäß §§ 151, 152, 209 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX — Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) i.V.m. der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) und der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VersMedV, BGBl. I 2009 S. 2412) [Antrags Ort], den [Antrags Datum]
Angaben zur Person
Antragsteller: [Antragsteller Name], geboren am [Geburtsdatum] Wohnanschrift: [Anschrift] Art des Antrags: [Art Antrag] Beantragte Merkzeichen: [Beantragte Merkzeichen]
Angaben zur Behinderung
Erkrankungen / Diagnosen: [Erkrankung Diagnosen] Behinderung besteht seit: [Behinderung Seit] Behandelnde Ärzte: [Behandelnde Aerzte] Vorhandene Gutachten und Befundberichte: [Vorhandene Gutachten]
Antrag und Erklärung
Hiermit beantrage ich die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises nach §§ 151, 152 SGB IX sowie die Feststellung der beantragten Merkzeichen nach § 152 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 3 SchwbAwV. Ich erkläre, dass bei mir die oben genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen, die nach § 2 Abs. 1 SGB IX i.V.m. den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VersMedV) einen GdB von mindestens 50 begründen. Dem Versorgungsamt wird die Einholung von Auskünften und Gutachten bei den behandelnden Ärzten nach § 100 SGB X gestattet. Ich bin damit einverstanden, dass für die GdB-Feststellung notwendige Untersuchungen beim ärztlichen Dienst des Versorgungsamts durchgeführt werden (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Mir ist bekannt, dass der Schwerbehindertenausweis nach § 151 SGB IX zu beantragen ist, sobald der GdB 50 festgestellt wird. Ich bitte um Ausstellung des Ausweises zusammen mit dem GdB-Feststellungsbescheid. [Antrags Ort], den [Antrags Datum] _______________________________ [Antragsteller Name] (Eigenhändige Unterschrift) Beizufügende Unterlagen: — Ärztliche Atteste aller behandelnden Ärzte (aktuell, nicht älter als 3 Monate) — Krankenhausentlassbriefe — MDK-Gutachten (falls vorhanden) — Frühere GdB-Bescheide (bei Antrag auf Erhöhung) — Lichtbild (für den Schwerbehindertenausweis, § 1 Abs. 3 SchwbAwV)
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Antrag auf Schwerbehindertenausweis und GdB-Feststellung (SGB IX)?
Der GdB misst das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Er wird in Zehner-Schritten von 20 bis 100 bemessen. Ein GdB von mindestens 50 begründet eine Schwerbehinderung (§ 151 Abs. 1 SGB IX) und berechtigt zur Ausstellung des Schwerbehindertenausweises. GdB-Werte von 20 bis 40 werden als Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX anerkannt, berechtigen aber nicht zum Schwerbehindertenausweis. Für Behinderungen mit GdB 30 oder 40 kann jedoch nach § 151 Abs. 3 SGB IX eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragt werden.
Die Feststellung des GdB erfolgt durch das Versorgungsamt (in Bayern: Amt für Versorgung und Familienförderung, AVF; in NRW: Versorgungsamt bei der Bezirksregierung; Bezeichnungen variieren nach Bundesland) auf Grundlage der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VersMedV, Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, BGBl. I 2009 S. 2412). Die VersMedV beschreibt für jede Erkrankung und Behinderungsart den entsprechenden GdB-Rahmen (z. B. Herzinsuffizienz NYHA III: GdB 60–80; Verlust einer Niere bei funktionstüchtiger anderer Niere: GdB 25; Unterschenkelamputation: GdB 50). Bei mehreren Behinderungen wird kein rechnerisches Addieren der Einzel-GdB-Werte durchgeführt, sondern ein Gesamt-GdB nach den Auswirkungen auf die gesamte Teilhabe festgestellt.
Zusätzlich zum GdB können besondere Merkzeichen nach § 152 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 3 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung) festgestellt werden: G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung — nahezu ausschließlich Rollstuhlnutzer oder Gleichgestellte), H (Hilflosigkeit — dauernde Pflege mindestens 1,5 Stunden täglich), B (Notwendigkeit ständiger Begleitung), Bl (Blindheit), RF (Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht) und TBl (Taubblindheit). Das Portal forms-legal.com stellt diesen Antrag als praxisgerechtes Muster für alle Menschen mit Behinderungen in Deutschland zur Verfügung.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung — u.a. BSG B 9 SB 5/10 R (Gesamt-GdB bei Mehrfachbehinderungen) und BSG B 9 SBK 1/18 B (Merkzeichen aG) — die Auslegung der GdB-Bewertungsregeln und Merkzeichen präzisiert. SGB IX § 209 enthält Übergangsregelungen für Personen, die nach altem Recht (Schwerbehindertengesetz, aufgehoben) anerkannt wurden.
Wann brauchen Sie Antrag auf Schwerbehindertenausweis und GdB-Feststellung (SGB IX)?
Ein Antrag auf Schwerbehindertenausweis und GdB-Feststellung in Deutschland ist in folgenden Situationen sinnvoll:
Erstfeststellung nach dauerhafter Erkrankung oder Unfall: Sobald eine Erkrankung oder eine Unfallfolge dauerhaft zu einer Einschränkung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben führt (§ 2 Abs. 1 SGB IX: voraussichtlich länger als sechs Monate), kann ein GdB-Antrag gestellt werden. Typische Anlässe: Krebsdiagnose (GdB variiert stark nach Art und Stadium), schwere Herzerkrankung (NYHA III-IV: GdB 60–100), schwere psychische Erkrankung (z. B. Schizophrenie: GdB 70–100), Parkinson (je nach Stadium GdB 30–100), Multiple Sklerose, Hüft- oder Knieendoprothese (GdB 20–30 je Gelenk), Verlust von Extremitäten.
Anspruch auf steuerliche Vergünstigungen nach § 33b EStG: Mit einem GdB von mindestens 20 besteht Anspruch auf einen Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen im Einkommensteuerrecht: GdB 20: 384 EUR/Jahr, GdB 50: 1.140 EUR/Jahr, GdB 100: 2.840 EUR/Jahr. Bei Merkzeichen H oder Bl: 7.400 EUR/Jahr (Behinderten-Pauschbetrag). Der Antrag auf GdB-Feststellung löst rückwirkend steuerliche Vergünstigungen für das Jahr der Antragstellung aus.
Anspruch auf besonderen Kündigungsschutz (§ 168 SGB IX): Mit einem GdB von mindestens 50 (Schwerbehinderung) genießen Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber muss vor jeder Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts einholen (§ 168 SGB IX). Dieser Schutz gilt ab Antragstellung (§ 173 SGB IX) und rückwirkend bis zu drei Monate vor Antragstellung, wenn der GdB zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen hat.
Anspruch auf Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX): Schwerbehinderte Arbeitnehmer (GdB ≥ 50) haben nach § 208 SGB IX Anspruch auf fünf Tage bezahlten Zusatzurlaub pro Jahr zusätzlich zum gesetzlichen Mindesturlaub nach BUrlG.
Parkerleichterungen bei Merkzeichen aG oder Bl: Mit Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) darf auf Behindertenparkplätzen geparkt werden (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO). Zudem sind Reisekostenvergünstigungen im ÖPNV (§ 228 SGB IX: kostenlose Mitnahme einer Begleitperson bei Merkzeichen B) und steuerliche Absetzbarkeit von Fahrtkosten (§ 33 EStG) möglich.
Voraussetzung für Frühverrentung (§ 37 SGB VI): Ein GdB von mindestens 50 (Schwerbehinderung) eröffnet die Möglichkeit der vorzeitigen Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI (ab 62 Jahre mit Abschlägen; ab 65 Jahre ohne Abschläge — für Jahrgänge ab 1952 schrittweise auf 65 Jahre angehoben).
Was gehört in Ihr Antrag auf Schwerbehindertenausweis und GdB-Feststellung (SGB IX)?
Ein vollständiger Antrag auf Schwerbehindertenausweis und GdB-Feststellung in Deutschland enthält folgende Kernbestandteile:
Personenangaben und Art des Antrags: Vollständiger Name, Geburtsdatum und Wohnanschrift. Klar benennen, ob Erstantrag auf GdB-Feststellung, Antrag auf Erhöhung des GdB (bei Verschlechterung), Antrag auf Ausstellung des Schwerbehindertenausweises (wenn GdB bereits festgestellt) oder Antrag auf Feststellung von Merkzeichen (G, aG, H, B, Bl, RF, TBl) vorliegt. Bei Erstantrag: Lichtbild beifügen (für Schwerbehindertenausweis nach § 1 Abs. 3 SchwbAwV).
Vollständige Diagnosen und ICD-10-Codes: Alle relevanten Erkrankungen und Behinderungen benennen, möglichst mit ICD-10-Codes. Das Versorgungsamt bewertet jede Erkrankung einzeln nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VersMedV) und stellt dann einen Gesamt-GdB fest. Unvollständige Diagnosen führen zu einem zu niedrigen GdB. Beispiel: Herzinsuffizienz NYHA III (I50.0): GdB 60–80 nach VersMedV Teil B Nr. 9.1.2; Coxarthrose (M16.1): GdB 20–40 nach Nr. 18.1; zusammen Gesamt-GdB ≥ 80.
Behandelnde Ärzte und vorhandene Gutachten: Vollständige Kontaktangaben aller behandelnden Ärzte (Hausarzt, Fachärzte, Kliniken). Das Versorgungsamt holt nach § 20 SGB X Befundberichte von Ärzten ein. Bereits vorhandene Gutachten (MDK-Gutachten, DRV-Rentengutachten, Operationsberichte, Krankenhausentlassbriefe) dem Antrag beifügen — sie beschleunigen die GdB-Feststellung erheblich. Ärztliche Atteste mit konkreten Funktionsbeeinträchtigungen (nicht nur Diagnosen!) sind besonders wertvoll.
Beantragte Merkzeichen mit Begründung: Jedes beantragte Merkzeichen (G, aG, H, B, Bl, RF) erfordert eine Begründung und ärztliche Atteste, die die Voraussetzungen belegen. Merkzeichen aG erfordert nach dem strengen Maßstab des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az. 13 K 5456/18) und des BSG eine Einschränkung, die nahezu Rollstuhlabhängigkeit entspricht. Merkzeichen H erfordert eine dauernde Pflege von mindestens 1,5 Stunden täglich (§ 228 SGB IX i.V.m. VersMedV Nr. 21). Das forms-legal.com-Muster listet alle relevanten Merkzeichen zur Auswahl.
Fristen und Rückwirkung: Der GdB wird nach § 152 Abs. 1 SGB IX i.d.R. rückwirkend ab dem Antragstellungsdatum festgestellt. Die steuerlichen Vergünstigungen nach § 33b EStG gelten für das gesamte Steuerjahr der Antragstellung. Wer im September einen GdB-Antrag stellt und im März des Folgejahres einen GdB-Bescheid erhält, kann den Behinderten-Pauschbetrag im gesamten Antragsjahr geltend machen. Das macht frühzeitige Antragstellung wirtschaftlich sinnvoll. Verwandte Dokumente: de-antrag-steuererleichterung-behinderung und de-rente-erwerbsminderung-antrag auf forms-legal.com.
Rechtsbehelfe bei falscher GdB-Höhe: § 152 Abs. 2 SGB IX: Gegen den GdB-Bescheid des Versorgungsamts kann innerhalb von einem Monat Widerspruch eingelegt werden. Bei Ablehnung des Widerspruchs: Klage beim zuständigen Sozialgericht (§§ 51, 54 SGG). Das Sozialgericht holt ein Sachverständigengutachten ein. Wichtig: Das Sozialgericht ist nach § 183 SGG für Klagen auf Feststellung des GdB kostenfrei.
So füllen Sie Ihr Antrag auf Schwerbehindertenausweis und GdB-Feststellung (SGB IX) aus
Den Antrag auf Schwerbehindertenausweis und GdB-Feststellung in Deutschland stellen Sie folgendermaßen:
Schritt 1: Zuständiges Versorgungsamt ermitteln. Zuständig ist das Versorgungsamt des Wohnorts. Die genaue Bezeichnung der Behörde variiert nach Bundesland: In Bayern: Amt für Versorgung und Familienförderung (AVF). In NRW: Versorgungsamt bei der Bezirksregierung (z. B. Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 41). In Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und anderen Bundesländern: Landesversorgungsamt oder Amt für Versorgung. Die zuständige Behörde kann über die Webseite des jeweiligen Bundeslands ermittelt werden.
Schritt 2: Offizielle Antragsformulare und forms-legal.com-Muster verwenden. Die Versorgungsämter stellen eigene Antragsformulare zur Verfügung (persönlich, per Post oder als PDF auf der Behörden-Webseite). Das vorliegende forms-legal.com-Muster kann als ergänzendes Begleitschreiben oder als Antragsalternative verwendet werden. Beide Dokumente zusammen einreichen.
Schritt 3: Vollständige Diagnosen mit ICD-10-Codes notieren. Alle Erkrankungen, die zur Behinderung beitragen, auflisten — auch solche, die der Antragsteller für weniger schwerwiegend hält. Das Versorgungsamt bewertet alle Erkrankungen nach den VersMedV-Tabellen. Oft erreicht erst die Kombination mehrerer GdB-Werte einen Gesamt-GdB von 50. ICD-10-Codes auf dem Arztbrief oder Überweisungsschein des Hausarztes nachschlagen.
Schritt 4: Ärztliche Atteste und Gutachten zusammenstellen. Arztbrief des Hausarztes (aktuell), Facharztberichte (Kardiologe, Neurologe, Orthopäde etc.), Krankenhausentlassbriefe, Operationsberichte, Radiologie-Befunde (MRT, CT, Röntgen), MDK-Gutachten (wenn Pflegegrad vorhanden). Das Versorgungsamt ermittelt den GdB auf Basis der vorliegenden medizinischen Dokumentation — je vollständiger, desto präziser und schneller.
Schritt 5: Antrag einreichen und Eingangsquittung erbitten. Antrag persönlich beim Versorgungsamt abgeben oder per Einwurf-Einschreiben (Deutsche Post AG) senden. Das Antragsdatum ist wichtig für die Rückwirkung nach § 152 SGB IX und die steuerlichen Vergünstigungen nach § 33b EStG. Eingangsquittung aufbewahren.
Schritt 6: Bescheid prüfen — ist der GdB korrekt? Nach Zustellung des GdB-Feststellungsbescheids prüfen: Wurden alle Erkrankungen berücksichtigt? Stimmt der GdB-Wert mit den VersMedV-Tabellen überein? Wurden alle beantragten Merkzeichen festgestellt? Bei Abweichungen: Widerspruch innerhalb von einem Monat einlegen. Ärztliche Gegengutachten besorgen und beifügen.
Rechtliche Anforderungen für Antrag auf Schwerbehindertenausweis und GdB-Feststellung (SGB IX)
Die rechtlichen Anforderungen an den Antrag auf Schwerbehindertenausweis und GdB-Feststellung in Deutschland ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) und der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).
SGB IX § 151 (Schwerbehinderung): Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von mindestens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Geltungsbereich des SGB haben. Der Schwerbehindertenausweis wird auf Antrag vom Versorgungsamt ausgestellt (§ 151 Abs. 1 SGB IX). GdB 30 oder 40: Gleichstellung mit Schwerbehinderten möglich (§ 151 Abs. 3 SGB IX) — Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit.
SGB IX § 152 (GdB-Feststellung, Versorgungsamt): Das Versorgungsamt stellt auf Antrag den GdB fest. Grundlage ist die Auswirkung der Behinderung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nach den VersMedV-Tabellen. Bei mehreren Behinderungen wird ein Gesamt-GdB gebildet — ohne rechnerisches Addieren der Einzel-GdB-Werte (BSG B 9 SB 5/10 R). Der GdB wird rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung festgestellt (§ 152 Abs. 1 S. 2 SGB IX).
SGB IX § 209 (Übergangsrecht): Personen, die nach dem aufgehobenen Schwerbehindertengesetz (SchwbG) oder dem alten SGB IX einen GdB-Bescheid erhalten haben, genießen Bestandsschutz. Alle nach altem Recht ausgestellten Schwerbehindertenausweise behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Befristung.
SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung): Regelt Form und Inhalt des Schwerbehindertenausweises sowie die Merkzeichen nach § 3 SchwbAwV. Der Ausweis wird auf Plastikformat (Scheckkartengröße) ausgestellt. Er enthält Name, Geburtsdatum, GdB, Merkzeichen und eine Gültigkeitsdauer (i.d.R. 5 Jahre, unbefristet ab einem bestimmten Alter nach Landesrecht).
VersMedV (Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage, BGBl. I 2009 S. 2412): Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VersMedV) enthalten detaillierte Tabellen für die GdB-Bewertung jeder Erkrankungsgruppe. Sie sind für die Versorgungsämter verbindlich. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die VersMedV zuletzt 2020 (15. Änd. VO) aktualisiert. Basis ist das Behinderungsverständnis der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die Deutschland 2009 ratifiziert hat.
EStG § 33b (steuerlicher Behinderten-Pauschbetrag): Mit anerkanntem GdB besteht Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag in der Einkommensteuer: GdB 20: 384 EUR, GdB 50: 1.140 EUR, GdB 100: 2.840 EUR jährlich. Bei Merkzeichen H oder Bl: 7.400 EUR. Der Pauschbetrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen (Beantragung beim Finanzamt, ggf. de-antrag-steuererleichterung-behinderung auf forms-legal.com).
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Schwerbehindertenausweis und GdB-Feststellung (SGB IX)
Häufige Fehler beim Antrag auf Schwerbehindertenausweis und GdB-Feststellung in Deutschland:
Nur eine Erkrankung angegeben — andere vergessen: Der Gesamt-GdB ergibt sich aus allen Behinderungen zusammen. Wer nur eine Erkrankung nennt, erhält ggf. einen zu niedrigen GdB. Alle chronischen Erkrankungen, psychischen Beeinträchtigungen, Sehstörungen, Hörverluste und sonstigen dauerhaften Einschränkungen vollständig auflisten. Das Versorgungsamt kann nur bewerten, was im Antrag steht.
Funktionsbeeinträchtigungen statt Diagnosen beschrieben: Die VersMedV bewertet Funktionsbeeinträchtigungen — nicht nur Diagnosen. Eine Herzinsuffizienz NYHA II hat einen anderen GdB als NYHA III. Eine Coxarthrose ohne nennenswerte Bewegungseinschränkung hat einen anderen GdB als eine mit starker Gehbehinderung. Ärztliche Atteste sollten konkrete Funktionswerte enthalten (z. B. Gehstrecke in Metern, Herzwurfvolumen, MdE-Einstufung bei Berufskrankheiten).
Zu lange auf den GdB-Bescheid gewartet — keine Erinnerung gesetzt: Versorgungsämter bearbeiten GdB-Anträge oft innerhalb von 3–6 Monaten, in manchen Bundesländern dauert es länger. Wer nach 6 Monaten noch keinen Bescheid erhalten hat, sollte schriftlich nachfragen und ggf. Untätigkeitsklage nach § 88 SGG erwägen. Die steuerlichen Vorteile laufen ab dem Antragsjahr — Verzögerungen kosten Geld.
Merkzeichen nicht beantragt — Vergünstigungen verloren: Viele Menschen mit einem GdB ≥ 50 wissen nicht, dass sie Merkzeichen beantragen können. Wer die Voraussetzungen für das Merkzeichen G, aG, H oder B erfüllt und es nicht beantragt, verliert wertvolle Vergünstigungen (Parkerleichterung, kostenloser ÖPNV für Begleitperson, Rundfunkbeitragsbefreiung). Merkzeichen können jederzeit nachbeantragt werden.
Widerspruch nicht eingelegt — zu niedriger GdB akzeptiert: Viele Antragsteller akzeptieren einen zu niedrigen GdB aus Unkenntnis oder Resignation. Der Widerspruch nach § 83 SGG ist innerhalb von einem Monat einzulegen und kostenlos. Dem Widerspruch sollten neue oder ergänzende ärztliche Atteste beigefügt werden, die die Funktionseinschränkungen präziser beschreiben. Kostenlose Hilfe bieten der VdK Deutschland (www.vdk.de) und der Sozialverband SoVD.
Rückwirkende steuerliche Geltendmachung vergessen: Der GdB-Bescheid gilt rückwirkend ab dem Antragsjahr. Wer einen GdB-Bescheid im März des Folgejahres erhält, kann den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG bereits im Antragsjahr geltend machen — durch nachträgliche Steuererklärung (§ 173 Abs. 1 AO: Änderung bei neuen Tatsachen) oder Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 33b EStGDE official
- § 33 EStGDE official
- § 2 SGB IXDE official
- § 168 SGB IXDE official
- § 173 SGB IXDE official
- § 208 SGB IXDE official
- § 228 SGB IXDE official
- § 37 SGB VIDE official
- § 20 SGB XDE official
- § 152 SGB IXDE official
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Forms Legal. (2026). Antrag auf Schwerbehindertenausweis und GdB-Feststellung (SGB IX) (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/government/social-security/schwerbehindertenausweis-antrag-gdb-feststellung-deutschland
"Antrag auf Schwerbehindertenausweis und GdB-Feststellung (SGB IX) (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/government/social-security/schwerbehindertenausweis-antrag-gdb-feststellung-deutschland.
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Mit einem anerkannten GdB von mindestens 50 (Schwerbehinderung, § 151 SGB IX) bestehen in Deutschland folgende Rechte und Vergünstigungen: Besonderer Kündigungsschutz (§ 168 SGB IX): Arbeitgeber brauchen vor jeder Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts. Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX): fünf Tage bezahlter Zusatzurlaub pro Jahr zusätzlich zum gesetzlichen Urlaub. Frühverrentung (§ 37 SGB VI): Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 62 Jahren mit Abschlägen oder ab 65 Jahren ohne Abschläge. Steuerlicher Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG): GdB 50: 1.140 EUR, GdB 100: 2.840 EUR jährlich. Freifahrten im ÖPNV (§ 228 SGB IX): Mit Wertmarke und Merkzeichen G oder aG im Schwerbehindertenausweis können Inhaber vergünstigt im ÖPNV fahren (bundesweite Gültigkeit). Parkerleichterungen: Mit Merkzeichen aG oder Bl (Blindheit): EU-Parkausweis für Behindertenparkplätze nach § 46 StVO. Unentgeltliche Begleitperson (§ 228 Abs. 6 SGB IX): Mit Merkzeichen B fährt eine Begleitperson kostenlos in öffentlichen Verkehrsmitteln mit. Rundfunkbeitragsbefreiung: Mit Merkzeichen RF nach § 4 Abs. 2 RBStV.
Der Gesamt-GdB bei mehreren Erkrankungen wird nicht durch Addition der Einzel-GdB-Werte ermittelt. Das Bundessozialgericht (BSG B 9 SB 5/10 R) und die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VersMedV, Teil A Nr. 3) sehen folgendes Verfahren vor: Zunächst wird für jede Behinderung ein Einzel-GdB nach den VersMedV-Tabellen festgestellt (z. B. Herzinsuffizienz NYHA III: GdB 60; Coxarthrose rechts mit Bewegungseinschränkung: GdB 30). Die maßgebliche Behinderung bestimmt den Grundwert des Gesamt-GdB (hier: 60). Der Gesamt-GdB wird dann nach dem Grad erhöht, in dem die Auswirkungen aller weiteren Behinderungen auf die Gesamtteilhabe die Auswirkung der maßgeblichen Behinderung über diese hinaus wesentlich beeinflussen. Dabei gilt: Behinderungen mit einem GdB unter 10 werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Behinderungen, die sich auf denselben Körperbereich oder dieselbe Körperfunktion beziehen (z. B. Knie links und Knie rechts), erhöhen den Gesamt-GdB weniger als Behinderungen unterschiedlicher Körperbereiche. In der Praxis führt dies dazu, dass viele Antragsteller trotz mehrerer Erkrankungen keinen höheren Gesamt-GdB als die schwerwiegendste Einzelerkrankung erreichen, wenn die weiteren Erkrankungen denselben Bereich betreffen oder funktional unbedeutend sind.
Ja. Ein Antrag auf Erhöhung des GdB (Neufeststellungsantrag) kann jederzeit gestellt werden, wenn sich der Gesundheitszustand nachweislich wesentlich verschlechtert hat. Das Versorgungsamt führt eine vollständige Neubegutachtung durch und stellt den neuen GdB rückwirkend ab dem Antragsdatum fest. Voraussetzung: Die Verschlechterung muss mit aktuellen ärztlichen Attesten (nicht älter als 3 Monate), Facharztberichten und Klinikentlassbriefen nachgewiesen werden. Das Versorgungsamt kann theoretisch auch den GdB absenken, wenn eine Verbesserung festgestellt wird — was jedoch selten der Hauptgrund für einen Neufeststellungsantrag ist. Wichtig: Auch ohne Eigenantrag kann das Versorgungsamt nach § 152 Abs. 1 SGB IX von Amts wegen eine Neufeststellung einleiten, wenn es Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung hat (z. B. durch Informationen von behandelnden Ärzten). Gegen eine Absenkung des GdB ohne eigenen Antrag kann Widerspruch eingelegt werden. BSG B 9 SBK 1/18 B: Das Sozialgericht überprüft die GdB-Feststellung auf Klage vollständig nach eigenem Ermessen anhand eines unabhängigen Sachverständigengutachtens.
Das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) berechtigt zu besonderen Parkvergünstigungen nach § 241 SGB IX i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO, insbesondere zum Parken auf Behindertenparkplätzen (EU-weit gültiger blauer Parkausweis). Die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG sind nach § 229 Abs. 1 SGB IX und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sehr streng: Anerkennung erhalten Personen, die sich wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. In der Praxis betrifft dies vor allem: Rollstuhlpflicht auf Gehstrecken außerhalb des Hauses; beide Beine fehlen oder sind bei Geburtsfehlern vergleichbar eingeschränkt; schwerste Funktionsstörungen beider Beine bei Lähmungen (Querschnittlähmung, schwere spastische Diplegie); Amputation beider Oberschenkel; Herzinsuffizienz NYHA IV mit stark eingeschränkter Gehfähigkeit. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 13 K 5456/18) und das BSG haben klargestellt, dass nicht jede schwere Gehbehinderung das Merkzeichen aG begründet — der Maßstab ist auf nahezu vollständige Gehunfähigkeit beschränkt.
Ja, der Schwerbehindertenausweis gilt bundesweit und wird von allen Behörden, Arbeitgebern, Verkehrsbetrieben und anderen Institutionen in Deutschland anerkannt. Im Rahmen der EU ist der Schwerbehindertenausweis für Parkvergünstigungen (EU-Parkausweis) in allen EU-Mitgliedstaaten gültig. Die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises nach § 152 Abs. 5 SGB IX: In der Regel wird der Ausweis befristet (z. B. auf 3–5 Jahre) ausgestellt, wenn eine Besserung der Behinderung grundsätzlich möglich ist. Unbefristete Ausweise werden ausgestellt, wenn die Behinderung dauerhaft und unveränderlich ist. In vielen Bundesländern gilt: Ab einem bestimmten Alter (z. B. in Bayern ab 60 Jahre, in NRW ab 65 Jahre) wird der Ausweis automatisch unbefristet ausgestellt. Bei Ablauf des befristeten Ausweises muss rechtzeitig (ca. 3 Monate vor Ablauf) ein Verlängerungsantrag gestellt werden. Dazu reicht in der Regel ein formloses Schreiben mit dem alten Ausweis und einem aktuellen Lichtbild aus, soweit der GdB unverändert bleibt. Ändert sich der Gesundheitszustand wesentlich, empfiehlt sich gleichzeitig ein Neufeststellungsantrag.
Ja. Eltern können als gesetzliche Vertreter (§§ 1626 ff. BGB) den GdB-Antrag für ihr minderjähriges Kind stellen. Bei Kindern mit angeborenen Behinderungen oder schweren Erkrankungen (z. B. Down-Syndrom, schwere Herzfehler, Zerebralparese, Autismus-Spektrum-Störung) ist ein GdB-Antrag ab der Geburt oder Diagnosestellung möglich. Die GdB-Bewertung bei Kindern erfolgt nach denselben VersMedV-Tabellen wie bei Erwachsenen — mit altersgerechten Anpassungen. Besonders relevant für Kinder: Steuerlicher Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 5 EStG: Übertragung auf Eltern möglich, wenn Kind keinen eigenen Pauschbetrag nutzen kann), erhöhter Kinderfreibetrag bei Behinderung (§ 32 Abs. 4 EStG), Anspruch auf Eingliederungshilfe (§§ 90–116 SGB IX Teil 2) für Kinder mit wesentlichen Behinderungen (Schulbegleitung, Inklusionsmaßnahmen, Frühförderung). Der Schwerbehindertenausweis kann für Kinder in vollem Umfang ausgestellt werden — das Alter ist kein Hindernis. Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen bei Kindern: Geburtsurkunde, aktuelle Berichte des Kinderarztes / Kinderneurologen / Pädaudiologen, Berichte der Frühförderung, Diagnostikberichte der Kinder- und Jugendpsychiatrie (bei ADHS, Autismus etc.).
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