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Antrag auf Schwerbehindertenausweis und GdB-Feststellung (SGB IX)

Antrag auf Schwerbehindertenausweis und GdB-Feststellung (SGB IX)

Kopf

[Antragsteller Name] [Anschrift] Tel.: [Telefon] E-Mail: [Email] An [Versorgungsamt] (Zuständiges Versorgungsamt / Amt für Soziales)

ANTRAG AUF FESTSTELLUNG DES GRADES DER BEHINDERUNG (GdB) UND AUSSTELLUNG DES SCHWERBEHINDERTENAUSWEISES

gemäß §§ 151, 152, 209 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX — Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) i.V.m. der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) und der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VersMedV, BGBl. I 2009 S. 2412) [Antrags Ort], den [Antrags Datum]

Angaben zur Person

Antragsteller: [Antragsteller Name], geboren am [Geburtsdatum] Wohnanschrift: [Anschrift] Art des Antrags: [Art Antrag] Beantragte Merkzeichen: [Beantragte Merkzeichen]

Angaben zur Behinderung

Erkrankungen / Diagnosen: [Erkrankung Diagnosen] Behinderung besteht seit: [Behinderung Seit] Behandelnde Ärzte: [Behandelnde Aerzte] Vorhandene Gutachten und Befundberichte: [Vorhandene Gutachten]

Antrag und Erklärung

Hiermit beantrage ich die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises nach §§ 151, 152 SGB IX sowie die Feststellung der beantragten Merkzeichen nach § 152 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 3 SchwbAwV. Ich erkläre, dass bei mir die oben genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen, die nach § 2 Abs. 1 SGB IX i.V.m. den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VersMedV) einen GdB von mindestens 50 begründen. Dem Versorgungsamt wird die Einholung von Auskünften und Gutachten bei den behandelnden Ärzten nach § 100 SGB X gestattet. Ich bin damit einverstanden, dass für die GdB-Feststellung notwendige Untersuchungen beim ärztlichen Dienst des Versorgungsamts durchgeführt werden (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Mir ist bekannt, dass der Schwerbehindertenausweis nach § 151 SGB IX zu beantragen ist, sobald der GdB 50 festgestellt wird. Ich bitte um Ausstellung des Ausweises zusammen mit dem GdB-Feststellungsbescheid. [Antrags Ort], den [Antrags Datum] _______________________________ [Antragsteller Name] (Eigenhändige Unterschrift) Beizufügende Unterlagen: — Ärztliche Atteste aller behandelnden Ärzte (aktuell, nicht älter als 3 Monate) — Krankenhausentlassbriefe — MDK-Gutachten (falls vorhanden) — Frühere GdB-Bescheide (bei Antrag auf Erhöhung) — Lichtbild (für den Schwerbehindertenausweis, § 1 Abs. 3 SchwbAwV)

Antragsteller

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Antrag auf Schwerbehindertenausweis und GdB-Feststellung (SGB IX)?

Der GdB misst das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Er wird in Zehner-Schritten von 20 bis 100 bemessen. Ein GdB von mindestens 50 begründet eine Schwerbehinderung (§ 151 Abs. 1 SGB IX) und berechtigt zur Ausstellung des Schwerbehindertenausweises. GdB-Werte von 20 bis 40 werden als Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX anerkannt, berechtigen aber nicht zum Schwerbehindertenausweis. Für Behinderungen mit GdB 30 oder 40 kann jedoch nach § 151 Abs. 3 SGB IX eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragt werden.

Die Feststellung des GdB erfolgt durch das Versorgungsamt (in Bayern: Amt für Versorgung und Familienförderung, AVF; in NRW: Versorgungsamt bei der Bezirksregierung; Bezeichnungen variieren nach Bundesland) auf Grundlage der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VersMedV, Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, BGBl. I 2009 S. 2412). Die VersMedV beschreibt für jede Erkrankung und Behinderungsart den entsprechenden GdB-Rahmen (z. B. Herzinsuffizienz NYHA III: GdB 60–80; Verlust einer Niere bei funktionstüchtiger anderer Niere: GdB 25; Unterschenkelamputation: GdB 50). Bei mehreren Behinderungen wird kein rechnerisches Addieren der Einzel-GdB-Werte durchgeführt, sondern ein Gesamt-GdB nach den Auswirkungen auf die gesamte Teilhabe festgestellt.

Zusätzlich zum GdB können besondere Merkzeichen nach § 152 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 3 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung) festgestellt werden: G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung — nahezu ausschließlich Rollstuhlnutzer oder Gleichgestellte), H (Hilflosigkeit — dauernde Pflege mindestens 1,5 Stunden täglich), B (Notwendigkeit ständiger Begleitung), Bl (Blindheit), RF (Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht) und TBl (Taubblindheit). Das Portal forms-legal.com stellt diesen Antrag als praxisgerechtes Muster für alle Menschen mit Behinderungen in Deutschland zur Verfügung.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung — u.a. BSG B 9 SB 5/10 R (Gesamt-GdB bei Mehrfachbehinderungen) und BSG B 9 SBK 1/18 B (Merkzeichen aG) — die Auslegung der GdB-Bewertungsregeln und Merkzeichen präzisiert. SGB IX § 209 enthält Übergangsregelungen für Personen, die nach altem Recht (Schwerbehindertengesetz, aufgehoben) anerkannt wurden.

Wann brauchen Sie Antrag auf Schwerbehindertenausweis und GdB-Feststellung (SGB IX)?

Ein Antrag auf Schwerbehindertenausweis und GdB-Feststellung in Deutschland ist in folgenden Situationen sinnvoll:

Erstfeststellung nach dauerhafter Erkrankung oder Unfall: Sobald eine Erkrankung oder eine Unfallfolge dauerhaft zu einer Einschränkung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben führt (§ 2 Abs. 1 SGB IX: voraussichtlich länger als sechs Monate), kann ein GdB-Antrag gestellt werden. Typische Anlässe: Krebsdiagnose (GdB variiert stark nach Art und Stadium), schwere Herzerkrankung (NYHA III-IV: GdB 60–100), schwere psychische Erkrankung (z. B. Schizophrenie: GdB 70–100), Parkinson (je nach Stadium GdB 30–100), Multiple Sklerose, Hüft- oder Knieendoprothese (GdB 20–30 je Gelenk), Verlust von Extremitäten.

Anspruch auf steuerliche Vergünstigungen nach § 33b EStG: Mit einem GdB von mindestens 20 besteht Anspruch auf einen Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen im Einkommensteuerrecht: GdB 20: 384 EUR/Jahr, GdB 50: 1.140 EUR/Jahr, GdB 100: 2.840 EUR/Jahr. Bei Merkzeichen H oder Bl: 7.400 EUR/Jahr (Behinderten-Pauschbetrag). Der Antrag auf GdB-Feststellung löst rückwirkend steuerliche Vergünstigungen für das Jahr der Antragstellung aus.

Anspruch auf besonderen Kündigungsschutz (§ 168 SGB IX): Mit einem GdB von mindestens 50 (Schwerbehinderung) genießen Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber muss vor jeder Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts einholen (§ 168 SGB IX). Dieser Schutz gilt ab Antragstellung (§ 173 SGB IX) und rückwirkend bis zu drei Monate vor Antragstellung, wenn der GdB zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen hat.

Anspruch auf Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX): Schwerbehinderte Arbeitnehmer (GdB ≥ 50) haben nach § 208 SGB IX Anspruch auf fünf Tage bezahlten Zusatzurlaub pro Jahr zusätzlich zum gesetzlichen Mindesturlaub nach BUrlG.

Parkerleichterungen bei Merkzeichen aG oder Bl: Mit Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) darf auf Behindertenparkplätzen geparkt werden (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO). Zudem sind Reisekostenvergünstigungen im ÖPNV (§ 228 SGB IX: kostenlose Mitnahme einer Begleitperson bei Merkzeichen B) und steuerliche Absetzbarkeit von Fahrtkosten (§ 33 EStG) möglich.

Voraussetzung für Frühverrentung (§ 37 SGB VI): Ein GdB von mindestens 50 (Schwerbehinderung) eröffnet die Möglichkeit der vorzeitigen Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI (ab 62 Jahre mit Abschlägen; ab 65 Jahre ohne Abschläge — für Jahrgänge ab 1952 schrittweise auf 65 Jahre angehoben).

Was gehört in Ihr Antrag auf Schwerbehindertenausweis und GdB-Feststellung (SGB IX)?

Ein vollständiger Antrag auf Schwerbehindertenausweis und GdB-Feststellung in Deutschland enthält folgende Kernbestandteile:

Personenangaben und Art des Antrags: Vollständiger Name, Geburtsdatum und Wohnanschrift. Klar benennen, ob Erstantrag auf GdB-Feststellung, Antrag auf Erhöhung des GdB (bei Verschlechterung), Antrag auf Ausstellung des Schwerbehindertenausweises (wenn GdB bereits festgestellt) oder Antrag auf Feststellung von Merkzeichen (G, aG, H, B, Bl, RF, TBl) vorliegt. Bei Erstantrag: Lichtbild beifügen (für Schwerbehindertenausweis nach § 1 Abs. 3 SchwbAwV).

Vollständige Diagnosen und ICD-10-Codes: Alle relevanten Erkrankungen und Behinderungen benennen, möglichst mit ICD-10-Codes. Das Versorgungsamt bewertet jede Erkrankung einzeln nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VersMedV) und stellt dann einen Gesamt-GdB fest. Unvollständige Diagnosen führen zu einem zu niedrigen GdB. Beispiel: Herzinsuffizienz NYHA III (I50.0): GdB 60–80 nach VersMedV Teil B Nr. 9.1.2; Coxarthrose (M16.1): GdB 20–40 nach Nr. 18.1; zusammen Gesamt-GdB ≥ 80.

Behandelnde Ärzte und vorhandene Gutachten: Vollständige Kontaktangaben aller behandelnden Ärzte (Hausarzt, Fachärzte, Kliniken). Das Versorgungsamt holt nach § 20 SGB X Befundberichte von Ärzten ein. Bereits vorhandene Gutachten (MDK-Gutachten, DRV-Rentengutachten, Operationsberichte, Krankenhausentlassbriefe) dem Antrag beifügen — sie beschleunigen die GdB-Feststellung erheblich. Ärztliche Atteste mit konkreten Funktionsbeeinträchtigungen (nicht nur Diagnosen!) sind besonders wertvoll.

Beantragte Merkzeichen mit Begründung: Jedes beantragte Merkzeichen (G, aG, H, B, Bl, RF) erfordert eine Begründung und ärztliche Atteste, die die Voraussetzungen belegen. Merkzeichen aG erfordert nach dem strengen Maßstab des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az. 13 K 5456/18) und des BSG eine Einschränkung, die nahezu Rollstuhlabhängigkeit entspricht. Merkzeichen H erfordert eine dauernde Pflege von mindestens 1,5 Stunden täglich (§ 228 SGB IX i.V.m. VersMedV Nr. 21). Das forms-legal.com-Muster listet alle relevanten Merkzeichen zur Auswahl.

Fristen und Rückwirkung: Der GdB wird nach § 152 Abs. 1 SGB IX i.d.R. rückwirkend ab dem Antragstellungsdatum festgestellt. Die steuerlichen Vergünstigungen nach § 33b EStG gelten für das gesamte Steuerjahr der Antragstellung. Wer im September einen GdB-Antrag stellt und im März des Folgejahres einen GdB-Bescheid erhält, kann den Behinderten-Pauschbetrag im gesamten Antragsjahr geltend machen. Das macht frühzeitige Antragstellung wirtschaftlich sinnvoll. Verwandte Dokumente: de-antrag-steuererleichterung-behinderung und de-rente-erwerbsminderung-antrag auf forms-legal.com.

Rechtsbehelfe bei falscher GdB-Höhe: § 152 Abs. 2 SGB IX: Gegen den GdB-Bescheid des Versorgungsamts kann innerhalb von einem Monat Widerspruch eingelegt werden. Bei Ablehnung des Widerspruchs: Klage beim zuständigen Sozialgericht (§§ 51, 54 SGG). Das Sozialgericht holt ein Sachverständigengutachten ein. Wichtig: Das Sozialgericht ist nach § 183 SGG für Klagen auf Feststellung des GdB kostenfrei.

So füllen Sie Ihr Antrag auf Schwerbehindertenausweis und GdB-Feststellung (SGB IX) aus

Den Antrag auf Schwerbehindertenausweis und GdB-Feststellung in Deutschland stellen Sie folgendermaßen:

Schritt 1: Zuständiges Versorgungsamt ermitteln. Zuständig ist das Versorgungsamt des Wohnorts. Die genaue Bezeichnung der Behörde variiert nach Bundesland: In Bayern: Amt für Versorgung und Familienförderung (AVF). In NRW: Versorgungsamt bei der Bezirksregierung (z. B. Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 41). In Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und anderen Bundesländern: Landesversorgungsamt oder Amt für Versorgung. Die zuständige Behörde kann über die Webseite des jeweiligen Bundeslands ermittelt werden.

Schritt 2: Offizielle Antragsformulare und forms-legal.com-Muster verwenden. Die Versorgungsämter stellen eigene Antragsformulare zur Verfügung (persönlich, per Post oder als PDF auf der Behörden-Webseite). Das vorliegende forms-legal.com-Muster kann als ergänzendes Begleitschreiben oder als Antragsalternative verwendet werden. Beide Dokumente zusammen einreichen.

Schritt 3: Vollständige Diagnosen mit ICD-10-Codes notieren. Alle Erkrankungen, die zur Behinderung beitragen, auflisten — auch solche, die der Antragsteller für weniger schwerwiegend hält. Das Versorgungsamt bewertet alle Erkrankungen nach den VersMedV-Tabellen. Oft erreicht erst die Kombination mehrerer GdB-Werte einen Gesamt-GdB von 50. ICD-10-Codes auf dem Arztbrief oder Überweisungsschein des Hausarztes nachschlagen.

Schritt 4: Ärztliche Atteste und Gutachten zusammenstellen. Arztbrief des Hausarztes (aktuell), Facharztberichte (Kardiologe, Neurologe, Orthopäde etc.), Krankenhausentlassbriefe, Operationsberichte, Radiologie-Befunde (MRT, CT, Röntgen), MDK-Gutachten (wenn Pflegegrad vorhanden). Das Versorgungsamt ermittelt den GdB auf Basis der vorliegenden medizinischen Dokumentation — je vollständiger, desto präziser und schneller.

Schritt 5: Antrag einreichen und Eingangsquittung erbitten. Antrag persönlich beim Versorgungsamt abgeben oder per Einwurf-Einschreiben (Deutsche Post AG) senden. Das Antragsdatum ist wichtig für die Rückwirkung nach § 152 SGB IX und die steuerlichen Vergünstigungen nach § 33b EStG. Eingangsquittung aufbewahren.

Schritt 6: Bescheid prüfen — ist der GdB korrekt? Nach Zustellung des GdB-Feststellungsbescheids prüfen: Wurden alle Erkrankungen berücksichtigt? Stimmt der GdB-Wert mit den VersMedV-Tabellen überein? Wurden alle beantragten Merkzeichen festgestellt? Bei Abweichungen: Widerspruch innerhalb von einem Monat einlegen. Ärztliche Gegengutachten besorgen und beifügen.

Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Schwerbehindertenausweis und GdB-Feststellung (SGB IX)

Häufige Fehler beim Antrag auf Schwerbehindertenausweis und GdB-Feststellung in Deutschland:

Nur eine Erkrankung angegeben — andere vergessen: Der Gesamt-GdB ergibt sich aus allen Behinderungen zusammen. Wer nur eine Erkrankung nennt, erhält ggf. einen zu niedrigen GdB. Alle chronischen Erkrankungen, psychischen Beeinträchtigungen, Sehstörungen, Hörverluste und sonstigen dauerhaften Einschränkungen vollständig auflisten. Das Versorgungsamt kann nur bewerten, was im Antrag steht.

Funktionsbeeinträchtigungen statt Diagnosen beschrieben: Die VersMedV bewertet Funktionsbeeinträchtigungen — nicht nur Diagnosen. Eine Herzinsuffizienz NYHA II hat einen anderen GdB als NYHA III. Eine Coxarthrose ohne nennenswerte Bewegungseinschränkung hat einen anderen GdB als eine mit starker Gehbehinderung. Ärztliche Atteste sollten konkrete Funktionswerte enthalten (z. B. Gehstrecke in Metern, Herzwurfvolumen, MdE-Einstufung bei Berufskrankheiten).

Zu lange auf den GdB-Bescheid gewartet — keine Erinnerung gesetzt: Versorgungsämter bearbeiten GdB-Anträge oft innerhalb von 3–6 Monaten, in manchen Bundesländern dauert es länger. Wer nach 6 Monaten noch keinen Bescheid erhalten hat, sollte schriftlich nachfragen und ggf. Untätigkeitsklage nach § 88 SGG erwägen. Die steuerlichen Vorteile laufen ab dem Antragsjahr — Verzögerungen kosten Geld.

Merkzeichen nicht beantragt — Vergünstigungen verloren: Viele Menschen mit einem GdB ≥ 50 wissen nicht, dass sie Merkzeichen beantragen können. Wer die Voraussetzungen für das Merkzeichen G, aG, H oder B erfüllt und es nicht beantragt, verliert wertvolle Vergünstigungen (Parkerleichterung, kostenloser ÖPNV für Begleitperson, Rundfunkbeitragsbefreiung). Merkzeichen können jederzeit nachbeantragt werden.

Widerspruch nicht eingelegt — zu niedriger GdB akzeptiert: Viele Antragsteller akzeptieren einen zu niedrigen GdB aus Unkenntnis oder Resignation. Der Widerspruch nach § 83 SGG ist innerhalb von einem Monat einzulegen und kostenlos. Dem Widerspruch sollten neue oder ergänzende ärztliche Atteste beigefügt werden, die die Funktionseinschränkungen präziser beschreiben. Kostenlose Hilfe bieten der VdK Deutschland (www.vdk.de) und der Sozialverband SoVD.

Rückwirkende steuerliche Geltendmachung vergessen: Der GdB-Bescheid gilt rückwirkend ab dem Antragsjahr. Wer einen GdB-Bescheid im März des Folgejahres erhält, kann den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG bereits im Antragsjahr geltend machen — durch nachträgliche Steuererklärung (§ 173 Abs. 1 AO: Änderung bei neuen Tatsachen) oder Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 33b EStGDE official
  2. § 33 EStGDE official
  3. § 2 SGB IXDE official
  4. § 168 SGB IXDE official
  5. § 173 SGB IXDE official
  6. § 208 SGB IXDE official
  7. § 228 SGB IXDE official
  8. § 37 SGB VIDE official
  9. § 20 SGB XDE official
  10. § 152 SGB IXDE official

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Forms Legal. (2026). Antrag auf Schwerbehindertenausweis und GdB-Feststellung (SGB IX) (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/government/social-security/schwerbehindertenausweis-antrag-gdb-feststellung-deutschland

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

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