Antragsformular Bürgergeld Deutschland
SGB II §§ 1-80 | Grundsicherung für Arbeitsuchende | Jobcenter | Bedarfsgemeinschaft
ANTRAG AUF BUERGERGELD
Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäss SGB II §§ 1-80
An:
[Jobcenter Name]
Datum der Antragstellung: [Antrag Datum]
I. ANGABEN ZUR PERSON (Antragsteller/in)
Name: [Antragsteller Name]
Geburtsdatum: [Antragsteller Geburtsdatum]
Anschrift: [Antragsteller Anschrift]
Staatsangehörigkeit: [Staatsangehoerigkeit]
Rentenversicherungsnummer: [Rentenversicherungsnummer]
II. BEDARFSGEMEINSCHAFT (SGB II § 7 Abs. 3)
Familienstand: [Familienstand]
Partner/in: [Partner Name]
Anzahl Kinder in Bedarfsgemeinschaft: [Kinder Anzahl]
Kinder (Name, Geburtsdatum): [Kinder Angaben]
III. EINKOMMEN (SGB II §§ 11-11b)
Erwerbseinkommen netto: [Erwerbseinkommen]
Sonstige Einkünfte: [Sonstige Einkuenfte]
IV. VERMOEGEN (SGB II § 12)
Bankguthaben: [Bankguthaben]
Sonstiges Vermögen: [Sonstiges Vermoegen]
V. UNTERKUNFT UND HEIZUNG (SGB II § 22)
Kaltmiete: [Kaltmiete]
Betriebskosten-Vorauszahlung: [Nebenkosten]
Heizkosten: [Heizkosten]
VI. VERSICHERUNG DER VOLLSTAENDIGKEIT UND RICHTIGKEIT
Ich versichere, dass alle vorstehenden Angaben vollständig und wahrheitsgemass sind. Mir ist bekannt, dass wissentlich falsche oder unvollständige Angaben zur Aufhebung und Rückforderung der Leistungen nach SGB II §§ 45, 50 und zur strafrechtlichen Verfolgung nach StGB § 263 führen können.
Ich verpflichte mich, alle Änderungen in meinen wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich dem Jobcenter mitzuteilen (SGB I § 60).
___________________________________
[Antragsteller Name]
(Unterschrift Antragsteller/in)
Anlagen:
[] Personalausweis / Reisepass
[] Mietvertrag
[] Gehaltsabrechnungen (letzter Monat)
[] Kontoauszüge (letzte 3 Monate aller Konten)
[] ALG-I-Bescheid / Rentenbescheid
[] Kindergeldbescheid
[] Unterhaltsnachweise
Antragsteller/in
________________
Signature
Partner/in (falls zutreffend)
________________
Signature
Was ist Antragsformular Bürgergeld Deutschland?
Das Antragsformular Bürgergeld in Deutschland (Bürgergeld, auch Grundsicherung für Arbeitsuchende) ist das amtliche Gesuch an das zuständige Jobcenter, mit dem erwerbsfähige Leistungsberechtigte und Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft staatliche Existenzsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragen. Das Bürgergeld ersetzte zum 01.01.2023 das fruhere Arbeitslosengeld II (ALG II, umgangssprachlich Hartz IV) und wird durch das Buergergeldgesetz (BGBl. 2022 I S. 2328) sowie durch die Fortentwicklung der SGB II-Vorschriften geregelt.
Die Rechtsgrundlage für das Bürgergeld ergibt sich aus SGB II §§ 1-80. Nach SGB II § 1 Abs. 1 ist Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten zu stärken und dazu beizutragen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kraeften zu bestreiten. Leistungen werden erbracht, soweit die Berechtigten Eigenverantwortung nicht hinreichend wahrnehmen können oder dazu nicht in der Lage sind. Das Bürgergeld umfasst nach SGB II § 19 regelmässig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbedarf nach SGB II § 20, Mehrbedarf nach § 21, Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22) sowie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (Massnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nach SGB II §§ 14-18d).
Leistungsberechtigt nach SGB II § 7 sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfaehig sind (d.h. unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können — SGB II § 8), ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und hilfebeduerfertig nach SGB II § 9 sind. Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann, das den Schonbetrag nach SGB II § 12 übersteigt.
Der Bürgergeld-Regelbedarf beträgt 2026 für Alleinstehende 563 Euro monatlich (Regelbedarfsstufe 1 nach SGB II § 20 i.V.m. RBEG). Für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft gilt Regelbedarfsstufe 2 (90 % des vollen Regelbedarfs), für volljahrige Kinder bis 24 Jahre Regelbedarfsstufe 3, für Jugendliche 15-17 Jahre Regelbedarfsstufe 4 und für Kinder 6-13 Jahre Regelbedarfsstufe 5. Zuzüglich kommen Kosten der Unterkunft nach SGB II § 22 (Miete und Heizung in angemessener Höhe), Mehrbedarfe nach § 21 (z.B. für Alleinerziehende, Schwangere, Personen mit besonderen ernahrungsbedingten Bedarfen) sowie einmalige Leistungen nach § 24 (Erstausstattung, Schulbedarf).
Der Antrag auf Bürgergeld ist nach SGB I § 38 beim zuständigen Jobcenter zu stellen; Jobcenter sind gemeinsame Einrichtungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) und der kommunalen Trager (SGB II § 44b). Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch über das Portal der Bundesagentur für Arbeit (jobcenter.digital) erfolgen. Der Leistungsanspruch beginnt nach § 37 SGB II grundsätzlich am Tag der Antragstellung; eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich. Deshalb ist eine frühzeitige Antragstellung entscheidend.
Ein wesentliches Merkmal des Bürgergeld-Systems ist das Prinzip der Bedarfsgemeinschaft nach SGB II § 7 Abs. 3: Der Antrag erfasst alle Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben — also Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, nicht dauernd getrennt lebende Partner, Kinder unter 25 Jahren sowie deren Elternteile. Einkommen und Vermögen aller Mitglieder werden grundsätzlich berücksichtigt (SGB II §§ 11-12), wobei Schonvermögen und Freibeträge nach SGB II § 12 Abs. 2 und 3 zu beachten sind.
Wann brauchen Sie Antragsformular Bürgergeld Deutschland?
Das Antragsformular Bürgergeld in Deutschland wird benötigt, wenn eine oder mehrere Personen in einem Haushalt ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können und die Voraussetzungen nach SGB II erfüllen.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Erschöpfung des ALG I: Wer das Arbeitslosengeld I (ALG I) nach SGB III vollständig verbraucht hat oder keine ausreichende Versicherungszeit vorweisen kann, kann direkt nach Arbeitslosigkeit einen Bürgergeld-Antrag stellen. Auch Personen, die noch kein ALG I beziehen, aber wirtschaftlich hilfebeduerfertig sind, konnen Bürgergeld beantragen (aufstockend oder isoliert).
Aufstockendes Bürgergeld bei niedrigem Einkommen: Erwerbstätige, deren Einkommen den Bedarf nicht vollständig deckt (sogenannte Aufstocker nach SGB II § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1), können ergänzend Bürgergeld beantragen. Dies betrifft beispielsweise Teilzeitbeschaeftigte, Minijobber und Personen in Niedriglohnberufen.
Selbständige mit geringem Einkommen: Selbständige können nach SGB II § 7 Abs. 1 leistungsberechtigt sein, wenn ihr Betriebsgewinn abzüglich Betriebsausgaben und Freibeträge den Bedarf nicht deckt. Hierbei gelten besondere Regelungen zur Einkommensanrechnung (SGB II § 11b Abs. 3).
Ausbildungsabbruch oder -ende ohne Arbeit: Wer eine Berufsausbildung abbricht oder beendet und keine Arbeit findet, kann Bürgergeld beantragen. Auszubildende sind grundsätzlich nach SGB II § 7 Abs. 5 von Bürgergeld ausgeschlossen; Ausnahmen gelten nach § 27.
Erwerbsminderung unter Vollrentenniveau: Personen mit teilweiser Erwerbsminderung, die weder voll erwerbsgemindert sind noch vollständig arbeiten können, können Bürgergeld als aufstockende Leistung beantragen, wenn das Einkommen (ggf. inkl. EM-Rente) den Bedarf nicht deckt.
Erstmalige Antragstellung nach Einreise: EU-Burger und bestimmte Drittstaatsangehörige mit gesichertem Aufenthaltsrecht können nach den Anforderungen des SGB II Bürgergeld beantragen. Für Asylsuchende gelten spezielle Regelungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), nicht SGB II.
Krisensituationen (Trennung, Scheidung, Todesfall): Nach Trennung oder Scheidung kann der Haushaltsübrige Bürgergeld beantragen, wenn das verfuegbare Einkommen nach SGB II § 9 nicht bedarfsdeckend ist. Auch Personen, die nach dem Tod des Hauptverdieners kurzfristig die Unterhaltsquelle verlieren, sind antragsberechtigt.
Was gehört in Ihr Antragsformular Bürgergeld Deutschland?
Ein vollständiger Bürgergeld-Antrag in Deutschland muss alle gesetzlich vorgesehenen Angaben und Nachweise enthalten, damit das Jobcenter nach SGB II den Bedarf berechnen und einen Bewilligungsbescheid erlassen kann.
Angaben zur Person und Bedarfsgemeinschaft: Namen, Geburtsdaten, Anschriften, Staatsangehörigkeiten und Aufenthaltsstatus aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach SGB II § 7 Abs. 3. Bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sind Geburtsurkunden beizufügen; bei zusammenlebenden Partnern werden beide Partner gemeinsam erfasst.
Einkommen aller Mitglieder (SGB II § 11): Sämtliche Einkünfte aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft müssen angegeben werden — Arbeitslohn (netto, mit Nachweisen durch Gehaltsabrechnungen), Renten (DRV-Bescheid), Kindergeld (BKGG-Bescheid), Unterhaltsleistungen, Kapitalerträge, Mieteinnahmen. Bestimmte Einkommensanteile bleiben nach SGB II § 11b und § 11a anrechnungsfrei (Erwerbstätigenbonus, Kinderzuschlag nach § 6a BKGG).
Vermögensangaben (SGB II § 12): Bankguthaben, Bausparverträge, Wertpapiere, Immobilien, Kraftfahrzeuge und sonstige Vermögensgegenstände sind vollständig anzugeben. Das Schonvermögen nach SGB II § 12 Abs. 3 (Freibetrag je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft: ab 2023 15.000 Euro pro Person, ein angemessenes Kraftfahrzeug und selbstgenutztes Wohneigentum) wird nicht angerechnet.
Kosten der Unterkunft und Heizung (SGB II § 22): Miethöhe (Kaltmiete und Nebenkosten separat), ggf. Heizkosten (Abschlag oder Verbrauchsnachweise). Das Jobcenter prüft, ob die Miete angemessen ist (Richtwerte nach dem Mietspiegel der jeweiligen Kommune). Unangemessene Unterkunftskosten werden nur befristet übernommen; danach müssen Mieter umziehen oder die Differenz selbst tragen.
Erwerbsfähigkeit (SGB II § 8): Das Jobcenter stellt fest, ob die antragstellende Person erwerbsfaehig im Sinne des SGB II ist. Bei Zweifeln können ärztliche Gutachten oder Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der BA eingeholt werden.
Eingliederungsbereitschaft: Leistungsberechtigte müssen grundsätzlich bereit sein, zumutbare Arbeit aufzunehmen und an Massnahmen zur Eingliederung in Arbeit teilzunehmen (SGB II § 31). Ablehnungen können zu Leistungsminderungen führen. Das Portal forms-legal.com stellt dieses Muster als ersten Anhaltspunkt bereit; das amtliche Formular der Bundesagentur für Arbeit (Antragsnummer BA-Formular 1-BA) ist beim Jobcenter erhältlich.
Beizufügende Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass, Mietvertrag oder Wohnkostennachweise, aktuelle Gehaltsabrechnungen (letzter Monat), Kontoauszüge (letzte 3 Monate aller Konten), Rentenbescheid, ALG-I-Bescheid, Kindergeldbescheid, Unterhaltsnachweise, Nachweis über Schulden oder Verbindlichkeiten. Bei Erstantrag werden mehr Unterlagen benötigt als bei Folgeantrag.
Ansprechpartner und Persönliche Ansprechperson (pAP): Das Jobcenter weist jedem Leistungsberechtigten nach SGB II § 14 Abs. 1 eine persönliche Ansprechperson (pAP) zu, die den Integrationsprozess koordiniert. Alle Kommunikation mit dem Jobcenter sollte dokumentiert werden — Datum, Uhrzeit, Name des Sachbearbeiters und Inhalt jedes Gesprächs festhalten. Bei Beschwerden über das Verhalten des Jobcenters steht die Ombudsstelle der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Verfügung, die unabhängig Beschwerden prüft.
Eingliederungsvereinbarung und Kooperationsplan: Seit dem 01.01.2023 ersetzt der Kooperationsplan nach SGB II § 15 die bisherige Eingliederungsvereinbarung. Der Kooperationsplan legt gemeinsam mit dem Jobcenter Schritte und Massnahmen zur Eingliederung in Arbeit fest. Der Leistungsberechtigte hat ein Recht, den Kooperationsplan mitzugestalten; die Massnahmen müssen zumutbar sein (SGB II § 10).
Nachweise zu Wohnkosten: Mietvertrag und aktuelle Betriebskostenabrechnung sind als Anlage einzureichen, da das Jobcenter nach SGB II § 22 die tatsächlich angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) berechnet. Die KdU werden direkt an den Vermieter überwiesen, wenn dies beantragt wird (Direktzahlung nach SGB II § 22 Abs. 7).
So füllen Sie Ihr Antragsformular Bürgergeld Deutschland aus
Das Ausfüllen des Bürgergeld-Antrags in Deutschland erfordert sorgfältige Vorbereitung und die Zusammenstellung aller relevanten Unterlagen. Falsche Angaben können zur Rückforderung von Leistungen und strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Erster Schritt — Zuständiges Jobcenter ermitteln: Das Jobcenter ist grundsätzlich nach dem Wohnort zuständig (SGB II § 36). Suchen Sie Ihr Jobcenter über die Website der Bundesagentur für Arbeit (ba-für-arbeit.de) oder direkt in der Gemeinde. In einigen Kommunen gibt es zugelassene kommunale Träger (zkT), die anstelle des gemeinsamen Jobcenters die Grundsicherung verwalten.
Zweiter Schritt — Alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfassen: Listen Sie alle Personen auf, die in Ihrem Haushalt leben und wirtschaftlich zusammengehoeren (Ehegatte/Lebenspartner, minderjahrige Kinder, volljahrige Kinder bis 25 Jahre). Für jede Person sind separate Angaben zu Einkommen, Vermögen und Erwerbsfähigkeit erforderlich.
Dritter Schritt — Einkommen vollständig angeben: Für jedes Mitglied alle monatlichen Einkünfte einzeln aufschlüsseln. Verwenden Sie aktuelle Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide, ALG-I-Bescheide und sonstige Einkommensnachweise. Vergessen Sie nicht: Kindergeld, Unterhalt, Kapitalerträge, gelegentliche Einkünfte aus Nebenjobs. Auch einmalige Einnahmen (Erbschaft, Schenkung, Steuererstattung) müssen berichtet werden.
Vierter Schritt — Vermögen angeben: Listen Sie alle Bankkonten mit aktuellen Salden auf (Kontoauszüge beilegen). Wertpapiere, Bausparverträge, Lebensversicherungen (Rückkaufswert), Immobilien (geschätzter Wert, Schulden darauf), Fahrzeuge (Zeitwert). Das Schonvermögen von 15.000 Euro pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird nicht angerechnet.
Fünfter Schritt — Unterkunftskosten eintragen: Kaltmiete und Betriebskostenvorauszahlung (laut Mietvertrag), Heizkosten (laut letztem Heizkostenabschlag). Falls Eigentumer: Betriebskosten, Instandhaltungsrücklage, Zinsen für Wohnungsbaudarlehen.
Sechster Schritt — Unterschrift und Einreichung: Der Antrag ist von allen volljahrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu unterzeichnen. Einreichen kann man persönlich beim Jobcenter, per Post oder elektronisch über jobcenter.digital. Der Leistungsanspruch beginnt grundsätzlich am Tag des Antragseingangs (SGB II § 37).
Siebter Schritt — Eingliederungsvereinbarung/Kooperationsplan vorbereiten: Nach Antragstellung wird das Jobcenter ein Beratungsgespraech vereinbaren und einen Kooperationsplan (ab 01.01.2023 statt der alten Eingliederungsvereinbarung) erstellen. Bereiten Sie sich auf Fragen zu Ihrer Berufsausbildung, Arbeitserfahrung und Arbeitssuchbereitschaft vor.
Achter Schritt — Widerspruch bei Ablehnung: Wenn das Jobcenter den Antrag ablehnt oder weniger leistet als beantragt, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids Widerspruch nach SGB X § 84 einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich beim Jobcenter einzulegen; eine Begründung ist zwar nicht zwingend, aber empfehlenswert. Sozialverbaende wie der VdK oder die Diakonie bieten kostenlose Widerspruchsberatung an.
Rechtliche Anforderungen für Antragsformular Bürgergeld Deutschland
Die rechtlichen Voraussetzungen für das Bürgergeld in Deutschland sind abschliessend in SGB II §§ 7-9 geregelt und durch umfangreiche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel konkretisiert.
Leistungsvoraussetzungen nach SGB II § 7: Alter zwischen 15 und Altersgrenze nach § 7a (67. Lebensjahr für nach 1963 Geborene), Erwerbsfähigkeit nach § 8, Hilfebedürftigkeit nach § 9 und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Alle vier Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Erwerbsfähigkeit (SGB II § 8): Als erwerbsfaehig gilt, wer mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein kann. Das BSG hat in BSG B 4 AS 37/12 R klargestellt, dass Erwerbsfähigkeit eine niedrige Hürden-Anforderung ist; selbst bei gesundheitlichen Einschränkungen kann Erwerbsfähigkeit vorliegen.
Hilfebedürftigkeit (SGB II § 9): Hilfebedürfertig ist, wer den Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen (SGB II § 11) oder Vermögen (§ 12) decken kann. Die Einkommensberechnung erfolgt nach SGB II § 11 Abs. 1: Alle Einkünfte minus Absetzbeträge nach § 11b (Werbungskosten, Versicherungspauschale, Erwerbstätigenbonus) ergeben das anzurechnende Einkommen. Betraegt das anzurechnende Einkommen weniger als der Bedarf (Regelbedarf + Unterkunftskosten + Mehrbedarfe), liegt Hilfebedürftigkeit vor.
Vermögensschonbetrag (SGB II § 12): Seit der Bürgergeld-Reform 2023 gilt ein einheitlicher Freibetrag von 15.000 Euro pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft für die ersten zwei Jahre (Karenzzeit). Ein angemessenes Kraftfahrzeug und selbstgenutztes Wohneigentum sind grundsätzlich geschützt.
Antragsprinzip (SGB I § 38, SGB II § 37): Bürgergeld wird nur auf Antrag bewilligt; rückwirkende Leistungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Der Antrag muss beim zuständigen Jobcenter oder Trager eingereicht werden. Falsche Angaben führen nach SGB II § 45 zur Aufhebung der Bewilligung und ggf. nach SGB II § 50 zur Rückforderung. Strafbar nach StGB § 263 (Betrug) ist das vorsätzliche Erschleichen von Leistungen.
Einkommensfreibeträge und Erwerbstätigenbonus (SGB II § 11b): Wer trotz Bürgergeld-Bezug erwerbstätig ist, profitiert vom Erwerbstätigenbonus: 100 Euro monatlich bleiben vollanrechnungsfrei; vom Einkommen zwischen 100 und 520 Euro werden 20 Prozent nicht angerechnet; von 520 bis 1.000 Euro werden 10 Prozent nicht angerechnet (bei Familien mit Kindern bis 1.200 Euro). Dieser Freibetrag soll den Anreiz zur Arbeitsaufnahme stärken und wurde durch das Buergergeldgesetz 2023 angehoben.
Häufige Fehler bei Ihrem Antragsformular Bürgergeld Deutschland
Haufige Fehler beim Bürgergeld-Antrag in Deutschland können zur Ablehnung, Rückforderung oder strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Zu späte Antragstellung: Wer zu spät einen Bürgergeld-Antrag stellt, verliert Leistungsansprüche für die Vergangenheit, da SGB II § 37 keine rückwirkende Bewilligung erlaubt. Der Antrag sollte am ersten Tag der Bedürftigkeit gestellt werden. In dringenden Fällen besteht nach SGB II § 40 Abs. 2 die Möglichkeit eines Vorschusses.
Verschweigen von Einkommen oder Vermögen: Nicht angegebene Einkünfte (Nebenjobs, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Unterhaltszahlungen) oder verschwiegenes Vermögen (Bankkonten, Ersparnisse) führen zur Rückforderung nach SGB II § 50 und können als Leistungsmissbrauch nach StGB § 263 strafrechtlich verfolgt werden. Das Jobcenter prüft regelmässig mit dem Finanzamt und der BA Angaben auf Vollständigkeit.
Falsche Angaben zum Wohnort oder zur Bedarfsgemeinschaft: Wer eine Beziehung oder ein Zusammenleben verschweigt, riskiert schwerwiegende Konsequenzen. Das Jobcenter ermittelt bei Verdacht auf nichteheliche Lebensgemeinschaft nach SGB II § 7 Abs. 3a; entsprechende Ermittlungen können zur Rückforderung von jahrelangen Leistungen führen.
Fehlende oder veraltete Belege: Antrage ohne aktuelle Gehaltsabrechnungen, ohne Kontoauszüge oder ohne Mietvertrag werden vom Jobcenter nicht vollständig bearbeitet. Das Jobcenter fordert Belege nach; bis zur Vorlage können Leistungen ausgesetzt werden.
Nichtwahrnehmung von Mitwirkungspflichten: Leistungsberechtigte müssen Einladungen des Jobcenters folgen, an Massnahmen teilnehmen und Änderungen unverzüglich melden (SGB II § 60 SGB I). Wer Termine versaumt oder Massnahmen verweigert, riskiert Leistungsminderungen nach SGB II § 31, die bis zu 30 Prozent des Regelbedarfs betragen können.
Nichtinanspruchnahme der Schuldnerberatung: Viele Bürgergeld-Empfänger haben erhebliche Schulden, können aber kaum Wege aus der Verschuldung finden. Das Jobcenter kann nach SGB II § 16a Nr. 2 Schuldnerberatungsleistungen als ergänzende Leistung gewähren. Wer diese Möglichkeit nicht nutzt, belastet seinen Haushalt dauerhaft mit Zins- und Tilgungszahlungen, die die verfuegbaren Mittel stark einengen und den Weg zurück in die Beschäftigung erschweren.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 37 SGB IIDE official
- § 60 SGB IDE official
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Forms Legal. (2026). Antragsformular Bürgergeld Deutschland (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/government/social-security/antragsformular-buergergeld-deutschland
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}Häufig gestellte Fragen
Anspruch auf Bürgergeld nach SGB II haben in Deutschland Personen, die alle vier Voraussetzungen des SGB II § 7 Abs. 1 erfüllen: Sie müssen mindestens 15 Jahre alt sein und die Altersgrenze für die Regelaltersrente (67 Jahre für nach 1963 Geborene) noch nicht erreicht haben. Sie müssen erwerbsfaehig sein, das heisst, unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich arbeiten können (SGB II § 8). Sie müssen hilfebeduerfertig sein, also ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können (SGB II § 9). Ausserdem müssen sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. EU-Bürger sind grundsätzlich nach SGB II § 7 Abs. 1 Satz 2 leistungsberechtigt, wenn sie nicht ausschliesslich zur Arbeitsuche in Deutschland sind. Asylsuchende und Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben grundsätzlich keinen Zugang zu SGB II-Leistungen.
Der Bürgergeld-Regelbedarf für Alleinstehende beträgt 2026 genau 563 Euro monatlich (Regelbedarfsstufe 1 nach SGB II § 20). Für Paare in einer Bedarfsgemeinschaft gilt Regelbedarfsstufe 2 mit 506 Euro je Partner (90 Prozent des vollen Regelbedarfs). Für alleinstehende Volljahrige unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern wohnen, gelten 451 Euro (Regelbedarfsstufe 3). Jugendliche 15-17 Jahre erhalten 471 Euro (Stufe 4), Kinder 6-13 Jahre 390 Euro (Stufe 5) und Kinder unter 6 Jahren 357 Euro (Stufe 6). Zusätzlich werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nach SGB II § 22 in angemessener Höhe übernommen sowie Mehrbedarfe nach SGB II § 21 (z.B. 36 Prozent des Regelbedarfs für Alleinerziehende mit Kind unter 7 Jahren). Hinzu kommen bei Schulkindern Leistungen für Bildung und Teilhabe nach SGB II § 28 (Schulbedarf, Mittagessen, Klassenfahrten).
Der Leistungsanspruch beginnt grundsätzlich am Tag der Antragstellung beim zuständigen Jobcenter (SGB II § 37 Abs. 1). Eine rückwirkende Bewilligung für Zeiträume vor Antragstellung ist grundsätzlich nicht möglich. Deshalb ist es wichtig, den Antrag sofort zu stellen, sobald Hilfebedürftigkeit eingetreten ist oder absehbar ist. Falls das Jobcenter nicht sofort entscheiden kann, werden auf Antrag nach SGB II § 40 Abs. 2 vorgeschossene Leistungen als Darlehen erbracht. Das Jobcenter soll nach SGB X § 17 grundsätzlich innerhalb eines Monats entscheiden; bei hohem Antragsaufkommen kann es länger dauern. Vorschussantraege sollten bei dringendem Bedarf explizit gestellt werden. Das Jobcenter entscheidet über den Vorschussantrag in der Regel innerhalb weniger Tage; ohne Vorschuss könnte gerade bei Einkommenslosigkeit eine akute Notlage entstehen, die durch den Vorschuss vermieden wird. Wichtig: Der Vorschuss ist ein zinsloses Darlehen, das nach Bewilligung der regulären Leistungen mit künftigen Zahlungen verrechnet wird.
Die Einkommensanrechnung beim Bürgergeld erfolgt nach SGB II §§ 11-11b. Grundsätzlich werden alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert berucksichtigt. Davon werden bestimmte Freibeträge abgezogen: für Erwerbstätige gilt ein Grundfreibetrag von 100 Euro monatlich, darüber hinaus werden 20 Prozent des Einkommens zwischen 100 und 520 Euro und 10 Prozent des Einkommens zwischen 520 und 1.000 Euro (bzw. 1.200 Euro bei Kindern in der Bedarfsgemeinschaft) nicht angerechnet. Zusätzlich bleiben Beiträge zu gesetzlichen Sozialversicherungen, die Werbungskostenpauschale von 15,33 Euro pro Monat sowie Pflichtaltersvorsorgebeiträge Selbständiger und Unterhaltszahlungen anrechnungsfrei. Kindergeld wird in voller Höhe dem Kind als Einkommen zugerechnet (SGB II § 11 Abs. 1 Satz 5) und mindert den Bürgergeld-Bedarf des Kindes entsprechend.
Falsche oder unvollständige Angaben beim Bürgergeld-Antrag können schwerwiegende Folgen haben. Das Jobcenter ist nach SGB II § 45 berechtigt, einen rechtswidrig erteilten Bewilligungsbescheid aufzuheben und nach SGB II § 50 die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzufordern. Die Rückforderungsfrist beträgt nach SGB X § 48 grundsätzlich vier Jahre rückwirkend, bei arglistiger Täuschung nach SGB X § 44 bis zu zehn Jahre. Wer vorsaetzlich falsche Angaben macht, um Leistungen zu erschleichen, macht sich nach StGB § 263 (Betrug) strafbar; die Strafandrohung beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre. Das Jobcenter übermittelt Verdachtsfälle an die Staatsanwaltschaft. Bei unbeabsichtigten Fehlern empfiehlt sich eine proaktive Selbstanzeige beim Jobcenter, die Strafmilderungsgründe schaffen kann.
Grundsätzlich sind Personen in Berufsausbildung nach SGB II § 7 Abs. 5 vom Bürgergeld ausgeschlossen, weil sie Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach SGB III §§ 56-72 haben. Ausnahmen bestehen nach SGB II § 27: Auszubildende können ergänzende Leistungen erhalten, wenn BAB oder BAfoeg nicht ausreicht und besondere Härten vorliegen, oder wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern leben. Studenten sind nach SGB II § 7 Abs. 5 ebenfalls grundsätzlich ausgeschlossen und müssen BAfoeg nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAfoeg §§ 1-66b) beantragen. Ausnahmen gelten nach SGB II § 27 Abs. 3 für Studenten, die BAfoeg nicht erhalten können und eine besondere Härte nachweisen. In diesen Sonderfällen sollte eine Beratung beim Jobcenter oder bei einem Sozialverband (VdK, AWO, Diakonie) gesucht werden.
Nach Eingang des vollständigen Bürgergeld-Antrags prüft das Jobcenter innerhalb eines Monats (SGB X § 17) die Leistungsvoraussetzungen und erlasst einen Bewilligungsbescheid oder Ablehnungsbescheid. Der Bewilligungsbescheid bestimmt den Bewilligungszeitraum (grundsätzlich zwölf Monate, SGB II § 41 Abs. 3), die Höhe der monatlichen Leistungen und ggf. Auflagen. Gleichzeitig wird ein Beratungsgespraech vereinbart und ein Kooperationsplan erstellt, der die Schritte zur Eingliederung in Arbeit festlegt. Alle Änderungen der Einkommens- oder Vermönssverhältnisse müssen unverzüglich mitgeteilt werden (SGB I § 60). Wer mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, kann innerhalb eines Monats Widerspruch nach SGB X § 84 einlegen; bei weiterer Ablehnung besteht die Möglichkeit der Klage vor dem Sozialgericht (SG) nach SGG § 78.
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