Antragsformular Kindergeld Deutschland
EStG §§ 62-78 | BKGG §§ 1-22 | Familienkasse | Steueridentifikationsnummer
ANTRAG AUF KINDERGELD
gemäss EStG §§ 62-78 / BKGG §§ 1-22
An:
[Familienkasse Name]
[Antrag Ort], den [Antrag Datum]
I. ANGABEN ZUM ANTRAGSBERECHTIGTEN
Name: [Antragsteller Name]
Geburtsdatum: [Antragsteller Geburtsdatum]
Anschrift: [Antragsteller Anschrift]
Steueridentifikationsnummer (IdNr.): [Steuer Id Nr]
Auszahlungs-IBAN: [Iban]
Arbeitgeber: [Arbeitgeber]
II. ANGABEN ZUM KIND
Name des Kindes: [Kind Name]
Geburtsdatum des Kindes: [Kind Geburtsdatum]
Geburtsort des Kindes: [Kind Geburtsort]
Steueridentifikationsnummer des Kindes: [Kind Steuer Id Nr]
Wohnanschrift des Kindes: [Kind Wohnort]
Status (für Kinder über 18 Jahre): [Kind Status]
III. VERSICHERUNG
Ich versichere die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Mir ist bekannt, dass falsche Angaben zur Rückforderung nach EStG § 70 Abs. 4 und strafrechtlichen Folgen führen können. Ich verpflichte mich, Änderungen (z.B. Ausbildungsende, Heirat, Umzug des Kindes) unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen.
___________________________________
[Antragsteller Name]
(Unterschrift Antragsberechtigte/r)
Anlagen:
[] Geburtsurkunde des Kindes
[] Immatrikulationsbescheinigung (bei Kindern im Studium)
[] Ausbildungsvertrag (bei Kindern in Ausbildung)
[] Bescheinigung über Arbeitsuche (falls zutreffend)
[] Schwerbehindertenausweis / ärztliches Gutachten (falls zutreffend)
Antragsberechtigte/r
________________
Signature
Was ist Antragsformular Kindergeld Deutschland?
Das Antragsformular Kindergeld in Deutschland (Kindergeld) ist das amtliche Gesuch an die zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA), mit dem Eltern, Pflegeeltern oder andere berechtigte Personen staatliche Kindergeldzahlungen für ihre Kinder beantragen. Das Kindergeld ist in Deutschland in zwei Rechtsgrundlagen geregelt: nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG §§ 1-22) für Personen, die keine Einkommensteuer zahlen, und nach dem Einkommensteuergesetz (EStG §§ 62-78) für steuerpflichtige Personen, was den überwiegenden Teil der Antragsberechtigten ausmacht.
Das Kindergeld beträgt 2026 für jedes Kind 255 Euro monatlich, unabhängig von der Kinderzahl (EStG § 66 Abs. 1, seit Januar 2023 vereinfachte Regelung). Die Leistung ist bewusst als Massenleistung ohne Einkommensprüfung ausgestaltet; jeder Elternteil (oder andere Berechtigte) erhält Kindergeld unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage. Das Kindergeld dient alternativ zum Kinderfreibetrag nach EStG § 32 der steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums; das Finanzamt berechnet im Rahmen der Jahreseinkommensteuerprüfung, ob der Abzug des Kinderfreibetrags oder die Auszahlung des Kindergelds vorteilhafter ist (Günstigerprüfung nach EStG § 31).
Das Kindergeld wird grundsätzlich für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt (EStG § 63 Abs. 1 Satz 2). Darüber hinaus besteht der Kindergeldanspruch nach EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 EStG bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind in Schul- oder Berufsausbildung ist (einschliesslich Studium), einen Ausbildungsplatz sucht (bis zu vier Monate Suche), ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leistet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung ausserstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds ist grundsätzlich die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA); bei Beamten und Richtern sind die besonderen Familienkassen der Behörden zuständig. Der Antrag ist nach SGB I § 38 beim zuständigen Dienstleistungszentrum der Familienkasse oder online unter familienkasse.de einzureichen. Das Kindergeld wird monatlich im Voraus ausgezahlt; die Auszahlung erfolgt rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung.
Das Kindergeld ist von der Kinderzulage nach SGB II § 11 zu unterscheiden, die bei Bürgergeld-Empfängern als Einkommen des Kindes angerechnet wird. Das Kindergeld verringert also den Bürgergeld-Bedarf des Kindes, nicht den der Eltern. Bei Alleinerziehenden kann ergänzend zum Kindergeld der Kinderzuschlag nach BKGG § 6a beim Bundeskindergeld-Leistungszentrum (BKLZ) beantragt werden, wenn die Eltern nur knapp über der Bedürftigkeit liegen.
Die haufigste Fehlerquelle bei Kindergeldanträgen ist die Unkenntnis uber die Verlangnerungsmöglichkeiten nach dem 18. Lebensjahr. Eltern, deren Kinder studieren oder einen Ausbildungsplatz suchen, müssen den Weiterzahlungsantrag stellen und entsprechende Nachweise (Immatrikulationsbescheinigung, Bescheinigung der Ausbildungsstätte) einreichen. Eine Unterbrechung des Kindergelds kann durch einfache Meldung bei der Familienkasse vermieden werden.
Wann brauchen Sie Antragsformular Kindergeld Deutschland?
Das Antragsformular Kindergeld in Deutschland wird benötigt, wenn Eltern oder andere berechtigte Personen Kindergeld für ihre Kinder erstmalig beantragen oder eine laufende Kindergeldzahlung bestätigen möchten.
Geburt eines Kindes: Unmittelbar nach der Geburt eines Kindes sollten Eltern Kindergeld bei der Familienkasse beantragen. Der Anspruch beginnt ab dem Geburtsmonat; rückwirkende Zahlung für Monate vor Antragstellung ist nach EStG § 70 Abs. 1 auf sechs Monate begrenzt. Eine frühzeitige Antragstellung sichert die vollständige Zahlung ab dem Geburtsmonat.
Adoption oder Aufnahme von Pflegekindern: Bei Adoption oder Aufnahme eines Pflegekindes besteht nach EStG § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG Anspruch auf Kindergeld. Der Antrag ist zeitnah nach der Aufnahme zu stellen; die Erziehungsberechtigten sind in diesem Fall als Anspruchsberechtigte zu benennen.
Kind erreicht das 18. Lebensjahr: Wenn ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet, endet die automatische Kindergeldzahlung. Eltern, deren Kind weiterhin in Ausbildung, Studium oder Arbeitsuche ist, müssen einen Weiterzahlungsantrag stellen und Nachweise einreichen (Immatrikulationsbescheinigung, Ausbildungsvertrag). Fehlt dieser Antrag, wird das Kindergeld eingestellt.
Erstantrag nach Zuzug aus dem Ausland: EU-Bürger, die in Deutschland wohnen und steuerpflichtig sind, können nach EStG § 62 Abs. 1a Kindergeld beantragen. Drittstaatsangehörige können nach BKGG § 1 Abs. 3 Kindergeld erhalten, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder bestimmte Aufenthaltstitel besitzen.
Wechsel des Kindergeldberechtigten: Wenn sich die Betreuungsverhältnisse ändern (z.B. nach Trennung oder Scheidung), muss ein Antrag auf Übertragung des Kindergeldanspruchs gestellt werden. Kindergeld wird nach EStG § 64 Abs. 2 an denjenigen ausgezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Kind mit Behinderung über 25 Jahre: Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung ausserstande sind, sich selbst zu unterhalten (EStG § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3), haben uber das 25. Lebensjahr hinaus Anspruch auf Kindergeld. Ein entsprechender Antrag mit ärztlichem Gutachten oder Schwerbehindertenausweis ist bei der Familienkasse zu stellen.
Was gehört in Ihr Antragsformular Kindergeld Deutschland?
Ein vollständiger Kindergeldantrag in Deutschland muss alle von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit benotigten Angaben und Nachweise enthalten, damit nach EStG §§ 62-78 und BKGG §§ 1-22 eine Festsetzungsentscheidung getroffen werden kann.
Angaben zum Antragsberechtigten: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer (IdNr. nach § 139b AO — 11-stellig, auf Einkommensteuer-/Lohnsteuerbescheid oder auf Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern), Wohnanschrift, IBAN für die Auszahlung, Arbeitgeber (falls beamteneigene Familienkasse zuständig). Die Steueridentifikationsnummer ist Pflichtangabe bei Kindergeldanträgen seit 2016.
Angaben zum Kind: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort (und -land bei Auslandsgeburt), Wohnanschrift (falls abweichend von Antragsteller), Steueridentifikationsnummer des Kindes. Geburtsurkunde ist beizufügen. Bei Kindern ab dem 18. Lebensjahr: Nachweis über Ausbildung, Studium oder Arbeitsuche (Immatrikulationsbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Bewerbernachweis).
Nachweis der Haushaltszugehörigkeit: Das Kind muss grundsätzlich im Haushalt des Antragsberechtigten wohnen (EStG § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1) oder der Antragsberechtigte muss Unterhalt leisten. Bei gemeinsamer Sorge und unterschiedlichen Hauptwohnsitzen ist ein Nachweis der Hauptbetreuungsperson erforderlich.
Nachweis bei Kindern über 18 Jahren: Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule (aktuelles Semester), Bescheinigung der Ausbildungsstätte (Ausbildungsvertrag mit Ausbildungsstätte), Nachweis der Arbeitsuche (Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit), Nachweis des Bundesfreiwilligendienstes oder FSJ/FoeJ, bei Behinderung: Nachweis des Grades der Behinderung (Schwerbehindertenausweis oder ärztliches Gutachten).
Angaben bei Auslandsbezug: Lebt das Kind im Ausland, sind besondere Nachweise nach dem EU-Koordinierungsrecht (EG-Verordnung 883/2004) erforderlich. Bei Kind im EU-Ausland wird Kindergeld grundsätzlich von dem Land gezahlt, in dem der anspruchsberechtigte Elternteil beschäftigt ist; ist das ausländische Kindergeld höher, zahlt die Familienkasse nur die Differenz. Das Portal forms-legal.com stellt dieses Muster als Orientierung zur Verfügung; das amtliche Formular (KG 1) ist bei der Familienkasse erhaltlich und online unter familienkasse.de einzureichen.
IBAN und Kontoverbindung: Die Auszahlung des Kindergelds erfolgt auf das angegebene Bankkonto. IBAN, BIC und Kontoinhaber müssen korrekt angegeben sein; Rücklastschriften bei falscher IBAN verursachen Auszahlungsverzüge und erfordern erneute Beantragung.
Kinderzuschlag in Verbindung mit Kindergeld (BKGG § 6a): Neben dem Kindergeld können einkommensschwache Familien beim Bundeskindergeld-Leistungszentrum (BKLZ) den Kinderzuschlag nach BKGG § 6a beantragen. Dieser beträgt bis zu 292 Euro je Kind monatlich (Stand 2026) und richtet sich an Familien, die zwar Kindergeld erhalten, aber ihren Bedarf trotzdem nicht vollständig decken können. Kinderzuschlag und Kindergeld können grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Bei der Antragstellung für Kindergeld sollte daher auch geprüft werden, ob ein Antrag auf Kinderzuschlag nach BKGG § 6a sinnvoll ist; der Kinderzuschlag-Rechner auf familienkasse.de gibt hierüber Auskunft.
Kindergeld und Einkommensteuer (EStG § 31 — Günstigerprüfung): Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob die Belassung des Kindergelds oder der Abzug des Kinderfreibetrags nach EStG § 32 Abs. 6 steuerlich günstiger ist. Bei Eltern mit sehr hohem zu versteuernden Einkommen kann der Kinderfreibetrag vorteilhafter sein; in diesen Fällen wird das ausgezahlte Kindergeld im Rahmen der Günstigerprüfung auf die Einkommensteuerschuld angerechnet. Diese Berechnung erfolgt automatisch durch das Finanzamt.
So füllen Sie Ihr Antragsformular Kindergeld Deutschland aus
Das Ausfüllen des Kindergeldantrags in Deutschland erfordert die Zusammenstellung personenbezogener Daten und Nachweise. Der amtliche Antrag (Formular KG 1) steht bei der Familienkasse und online zur Verfügung.
Erster Schritt — Familienkasse bestimmen: Arbeitnehmer und Selbständige wenden sich grundsätzlich an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, zuständig nach dem Wohnort. Beamte, Richter und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes wenden sich an die behoerdeneigene Familienkasse des Arbeitgebers (z.B. Landesamt für Finanzen). Die zuständige Familienkasse findet man über die Webseite der BA (arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld).
Zweiter Schritt — Eigene Angaben vollständig eintragen: Vollständiger Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer (IdNr., 11-stellige Nummer laut Einkommensteuerbescheid oder Finanzkasse-Mitteilung), IBAN für Auszahlung. Die IdNr. ist seit 2016 Pflichtangabe; ohne sie kann der Antrag nicht bearbeitet werden. Falls die IdNr. nicht bekannt ist, kann sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) angefordert werden.
Dritter Schritt — Angaben zum Kind: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift des Kindes (falls abweichend), IdNr. des Kindes. Für jedes Kind ist ein separates Formular oder ein Kindernachweis erforderlich. Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde als Anlage beifügen.
Vierter Schritt — Nachweis bei Kindern über 18: Wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, müssen Sie den Weiterzahlungsgrund angeben: Studium (Immatrikulationsbescheinigung des aktuellen Semesters), Berufsausbildung (Ausbildungsvertrag), Arbeitsuche (Nachweis der BA), freiwilliges Dienst (Bescheinigung). Ohne Nachweis wird das Kindergeld eingestellt.
Fünfter Schritt — Antrag einreichen: Der ausgefüllte Antrag kann persönlich bei der Familienkasse, per Post oder online über familienkasse.de eingereicht werden. Der Anspruch entsteht ab dem Monat der Antragstellung; fünf Monate frueheres rückwirkendes Kindergeld ist nach EStG § 70 Abs. 1 möglich.
Sechster Schritt — Änderungen mitteilen: Änderungen — Adresswechsel, Änderung des Ausbildungsstatus des Kindes, Wegzug des Kindes, Heirat des Kindes, eigenes Einkommen des Kindes über dem Betrag nach EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 — müssen unverzüglich der Familienkasse gemeldet werden. Ungemeldete Änderungen führen zur Rückforderung nach EStG § 70 Abs. 4.
Siebter Schritt — Online-Antrag nutzen: Die Familienkasse bietet seit 2019 die Möglichkeit, Kindergeldanträge vollständig online über das Portal familienkasse.de einzureichen. Der Online-Antrag ermöglicht auch die digitale Einreichung von Anlagen (Geburtsurkunden, Immatrikulationsbescheinigungen). Digitale Anträge werden in der Regel schneller bearbeitet als Papierntraege. Für die erste Antragstellung empfiehlt sich jedoch ein persönlicher Besuch beim Familienkasse-Servicecenter, um sicherzustellen, dass alle Pflichtfelder korrekt ausgefüllt wurden.
Rechtliche Anforderungen für Antragsformular Kindergeld Deutschland
Die rechtlichen Voraussetzungen für das Kindergeld in Deutschland sind in EStG §§ 62-78 und ergänzend im BKGG §§ 1-22 abschliessend geregelt.
Anspruchsberechtigung (EStG § 62): Anspruch auf Kindergeld haben Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind (EStG § 1 Abs. 1 — Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland) oder die nach dem EU-Recht (EG-VO 883/2004) Anspruch haben. Ausländische Staatsangehörige ausserhalb der EU können nach BKGG § 1 Abs. 3 Kindergeld erhalten, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis, bestimmte andere Aufenthaltstitel oder eine Arbeitsgenehmigung haben.
Förderungsfähige Kinder (EStG § 63 i.V.m. § 32 Abs. 1-6): Grundsätzlich Kinder bis zum 18. Lebensjahr, leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder. Über das 18. Lebensjahr bis zum 25. Lebensjahr: in Ausbildung, in Studium, in Arbeitsuche (max. 4 Monate), im Freiwilligendienst oder wegen Behinderung ausser Stande, sich selbst zu unterhalten. Kinder mit Behinderung: kein Altershöchstgrenze.
Verhaltnis Kindergeld und Kinderfreibetrag (EStG § 31): Das Kindergeld wird nach EStG § 31 als Vorauszahlung auf den Kinderfreibetrag gewährt. Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerprüfung prüft das Finanzamt, ob der Abzug des Kinderfreibetrags nach EStG § 32 Abs. 6 (2026: je Elternteil 3.306 Euro Kinderfreibetrag plus 1.464 Euro BEA-Freibetrag = 4.770 Euro je Elternteil) oder die Belassung des ausgezahlten Kindergelds steuerlich günstiger ist (Günstigerprüfung). Nur bei hohem zu versteuerndem Einkommen ist der Kinderfreibetrag vorteilhafter.
Rückwirkende Zahlung (EStG § 70 Abs. 1): Rückwirkende Zahlung ist auf die letzten sechs Monate begrenzt; wer den Antrag erst sehr spät stellt, verliert ältere Ansprüche.
Auszahlungsanspruch (EStG § 64): Bei gemeinsamer Sorge und getrennten Haushalten wird das Kindergeld an denjenigen Elternteil gezahlt, bei dem das Kind wohnt. Bei gleichmaessiger Betreuung (Wechselmodell) können Eltern einvernehmlich bestimmen, wer das Kindergeld erhält; fehlt eine Einigung, entscheidet die Familienkasse oder das Familiengericht (§ 1612b BGB).
Kindergeld bei Pflegekindern und Adoptivkindern (EStG § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG): Pflegekinder und Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt. Voraussetzung beim Pflegekind ist, dass es mit dem Pflegeelternteil in einem Haushalt lebt und das Band zu den leiblichen Eltern locker oder geloest ist; die leiblichen Eltern können in diesem Fall kein Kindergeld mehr beanspruchen, wenn die Pflegeeltern den Kindergeldantrag stellen (BFH-Urteil vom 09.02.2012, III R 67/11).
Häufige Fehler bei Ihrem Antragsformular Kindergeld Deutschland
Haufige Fehler beim Kindergeldantrag in Deutschland führen zu Verzögerungen, Ablehnungen oder Rückforderungen.
Fehlende Steueridentifikationsnummer: Seit 2016 ist die Angabe der Steueridentifikationsnummer (IdNr.) des Antragstellers und des Kindes Pflicht. Anträge ohne IdNr. werden von der Familienkasse nicht bearbeitet. Wer die eigene oder die kindliche IdNr. nicht kennt, muss sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) oder beim Finanzamt anfordern; dies kann einige Wochen dauern und verzögert die Auszahlung.
Kein Weiterzahlungsantrag ab dem 18. Lebensjahr: Das haufigste Versäumnis ist das Unterlassen des Weiterzahlungsantrags, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet und zu studieren oder eine Ausbildung zu beginnen. Die Familienkasse stellt die Zahlung automatisch ein; Eltern müssen aktiv einen Weiterzahlungsantrag mit aktuellem Immatrikulationsnachweis oder Ausbildungsvertrag stellen.
Kind verdient zu viel: Bis 2011 gab es eine Einkommensgrenze für Kinder über 18 Jahren; diese Grenze wurde abgeschafft. Es gibt keine Einkommensgrenze mehr für Kinder in Ausbildung. Eltern müssen jedoch mitteilen, wenn das Kind sein Studium oder die Ausbildung abgebrochen hat, da dann kein Anspruch mehr besteht.
Falsche IBAN-Angabe: Gibt der Antragsteller eine falsche IBAN an, wird das Kindergeld an ein falsches Konto überwiesen; eine Rückbuchung und Neuauszahlung erfordert Nachweise und dauert Wochen.
Kein Antrag bei Auslandsbezug gestellt: EU-Bürger, die nach Deutschland ziehen, beantragen haufig kein Kindergeld, weil sie glauben, dass ihr Heimatland weiterhin zuständig ist. Nach dem EU-Koordinierungsrecht (EG-VO 883/2004) ist grundsätzlich das Beschaeftigungsland zuständig; in Deutschland beschaeftigte EU-Bürger müssen in Deutschland Kindergeld beantragen, auch wenn das Kind im Heimatland lebt.
Verschweigen von Haushaltswechsel des Kindes: Wenn das Kind auszieht und in eine eigene Wohnung zieht oder beim anderen Elternteil lebt, muss dies der Familienkasse gemeldet werden. Wer dies unterlasst und weiterhin Kindergeld bekommt, muss mit einer Rückforderung nach EStG § 70 Abs. 4 rechnen.
Quellen und Zitate
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}Häufig gestellte Fragen
Das Kindergeld beträgt 2026 für jedes kindergeldberechtigte Kind einheitlich 255 Euro monatlich (EStG § 66 Abs. 1). Seit der Kindergeldreform 2023 wurde das Kindergeld auf einen einheitlichen Betrag für das erste bis vierte Kind angehoben; die früheren Staffelungen (erstes und zweites Kind, drittes Kind, ab viertem Kind) wurden abgeschafft. Für Familien mit mehreren Kindern ergibt sich dadurch für vier Kinder ein Gesamtkindergeld von 1.020 Euro monatlich. Das Kindergeld wird monatlich im Voraus ausgezahlt, grundsätzlich auf das Konto des antragsberechtigten Elternteils. Ergänzend zum Kindergeld können einkommensschwache Familien den Kinderzuschlag nach BKGG § 6a beantragen (bis zu 292 Euro je Kind monatlich, Stand 2026), wenn die Eltern nur knapp über der Bürgergeld-Bedürftigkeit liegen.
Kindergeld wird für Kinder im Studium grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt, sofern das Kind ein Studium an einer Hochschule (Universität, Fachhochschule, Berufsakademie) oder eine Berufsausbildung in Vollzeit abschliessend absolviert (EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a). Voraussetzung ist, dass das Kind sich in einer Erstausbildung befindet oder die Zweitausbildung in einem engen Zusammenhang zur Erstausbildung steht (EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; Bundesfinanzhof, BFH VI R 3/21). Eltern müssen den Weiterzahlungsantrag stellen und jedes Semester eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung einreichen. Während eines Urlaubssemesters oder einer Studienunterbrechung sollten Eltern die Familienkasse informieren; das Kindergeld entfallt während der Unterbrechung, wenn das Kind keiner anderen förderungsfähigen Aktivität nachgeht.
Nein. Nach EStG § 64 Abs. 1 wird Kindergeld nur an einen Elternteil (oder eine andere berechtigte Person) pro Kind ausgezahlt; eine doppelte Auszahlung ist nicht möglich. Leben die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, einigen sie sich regelmassig darauf, welcher Elternteil das Kindergeld beantragt; meist ist das derjenige mit höherer steuerlicher Belastung. Bei getrennten Elternteilen wird das Kindergeld nach EStG § 64 Abs. 2 an denjenigen Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Falls beide Elternteile das Kind gleichmässig betreuen (Wechselmodell), konnen die Eltern durch Einigung bestimmen, wer das Kindergeld erhält. Kommt keine Einigung zustande, kann die Familienkasse nach EStG § 64 Abs. 2 Satz 3 eine Entscheidung treffen, und ggf. entscheidet das Familiengericht nach § 1612b BGB über die Guenschreibung des Kindergelds.
Heiratet das Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres, besteht grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Kindergeld durch die Eltern, sofern das Kind noch in Ausbildung oder Studium ist und die sonstigen Voraussetzungen erfullt sind. Die Heirat allein führt nicht zum Wegfall des Kindergeldanspruchs der Eltern. Anders ist es, wenn das Kind durch die Heirat seinen Unterhalt aus dem Einkommen des Ehegatten vollständig decken kann; dann entfällt die Anspruchsvoraussetzung. In der Praxis prüfen die Familienkassen bei Heirat des Kindes, ob weiterhin Kindergeldanspruch besteht, und fordern haufig entsprechende Nachweise (Heiratsurkunde, Einkommensnachweis des Ehegatten) an. Eltern sollten die Heirat des Kindes unverzüglich der Familienkasse melden; unterlassene Meldungen können zu Rückforderungen nach EStG § 70 Abs. 4 führen.
Eine rückwirkende Zahlung von Kindergeld ist nach EStG § 70 Abs. 1 auf maximal sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung begrenzt. Wer beispielsweise im Juli 2026 einen Antrag stellt, kann höchstens Kindergeld ab Januar 2026 rückwirkend erhalten. Alters Kindergeld, das mehr als sechs Monate vor Antragstellung fällig gewesen wäre, kann nicht rückwirkend gezahlt werden — dieser Anspruch erlischt. Deshalb ist es wichtig, den Antrag sofort nach der Geburt des Kindes oder sofort nach Eintritt des Kindergeldanspruchs zu stellen. Bei Kindern über 18 Jahren gilt dasselbe: Stellt man den Weiterzahlungsantrag erst im dritten Monat des Semesters, verliert man die ersten drei Monate des Semesters, wenn man auch drei Monate Kindergeld uber die Sechsmonatsgrenze verloren hätte. Im Zweifel sollte man den Antrag so frühzeitig wie möglich stellen.
Ja, grundsätzlich besteht Kindergeldanspruch auch dann, wenn das Kind im EU-Ausland oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz studiert (EStG § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 2a). Voraussetzung ist, dass das studienfoerdernde Kind eine Hochschule im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz besucht, die anerkannt ist. Bei Studium ausserhalb des EU-/EWR-Raums (z.B. USA, Kanada) besteht Kindergeldanspruch nur, wenn das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Deutschland hat oder wenn der Auslandsaufenthalt zeitlich begrenzt ist. Eltern, deren Kind im Ausland studiert, müssen der Familienkasse entsprechende Nachweise einreichen (Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Hochschule, ggf. Ubersetzung, Nachweis uber den Wohnsitz des Kindes).
Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine ergänzende Familienleistung nach BKGG § 6a, die Familien erhalten können, die zwar Einkommen haben, aber trotzdem nur knapp über der Bedürftigkeit nach SGB II liegen. Der KiZ beträgt 2026 maximal 292 Euro monatlich je Kind. Er wird vom Bundeskindergeld-Leistungszentrum (BKLZ) der Familienkasse — nicht vom Jobcenter — gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Eltern erhalten Kindergeld, das Elterneinkommen überschreitet die Mindesteinkommensgrenze (für Alleinerziehende ca. 600 Euro brutto, für Paare ca. 900 Euro brutto monatlich), und der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft wird durch Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld gedeckt, sodass kein Bürgergeld nach SGB II benötigt wird. Bei Unsicherheit kann der Kinderzuschlag-Rechner auf der Website der Familienkasse (familienkasse.de) genutzt werden.
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