Antrag auf Behinderungsausweis (Schwerbehindertenausweis)
Bundesrepublik Deutschland — SGB IX §§152–158; VersMedV §2
Antrag auf Feststellung einer Behinderung
ANTRAG AUF FESTSTELLUNG DES GRADES DER BEHINDERUNG (GdB)
nach SGB IX §152 beim zuständigen Versorgungsamt
Antragsteller: [Antragsteller Name], geboren am [Geburtsdatum]
Wohnanschrift: [Anschrift]
Krankenversicherung: [Krankenversicherung] | Kontakt: [Telefon]
Gesundheitliche Beeinträchtigungen
Beschreibung der dauerhaften Beeinträchtigungen (SGB IX §2 Abs. 1):
[Beeintraechtigungen]
Behandelnde Ärzte und Krankenhäuser: [Behandelnde Aerzte]
Beigefügte medizinische Unterlagen
Dem Antrag beigefügt: [Anlagen]
Einwilligungserklärung und Unterschrift
Ich erteile dem Versorgungsamt die Einwilligung, zur Feststellung meiner Behinderung und des GdB Auskünfte bei behandelnden Ärzten, Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern und sonstigen Stellen einzuholen (SGB X §67b; DSGVO Art. 9 Abs. 2 lit. b).
Ort und Datum: [Antrags Ort], den [Antrags Datum]
______________________________ [Antragsteller Name] (Unterschrift des Antragstellers)
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Antrag auf Behinderungsausweis (Schwerbehindertenausweis)?
Der Antrag auf Behinderungsausweis in Deutschland wird beim Versorgungsamt des Wohnortlandes gestellt. Das Versorgungsamt prüft nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VersMedV Anlage 2) die vorgelegten Befundberichte, Arztgutachten, Krankenhausberichte und Bescheide der Krankenkasse. Massgebliche Norm ist SGB IX Paragraph 152 in Verbindung mit Paragraph 69 Abs. 1 und der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) von 2008, die die Bewertungsgrundlagen für den GdB festlegt.
Der Grad der Behinderung (GdB) in Deutschland wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt. Ein GdB von mindestens 50 begründet den Status als schwerbehinderter Mensch nach SGB IX Paragraph 2 Abs. 2. Personen mit einem GdB von 30 oder 40 können nach SGB IX Paragraph 2 Abs. 3 auf Antrag gleichgestellt werden, wenn sie ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können (Gleichstellungsantrag bei der Agentur für Arbeit). Die Feststellung des GdB ist kostenlos; staatliche Gebühren fallen nicht an.
Begleitende Nachteilsausgleiche nach dem Schwerbehindertenausweis umfassen: Erhoehtere steuerliche Freibeträge nach EStG Paragraph 33b (Behinderten-Pauschbetrag 384 bis 7.400 EUR je nach GdB), zusätzlicher Urlaub nach SGB IX Paragraph 208 (5 Tage pro Jahr), besonderer Kündigungsschutz nach SGB IX Paragraphen 168 bis 175, Ermaeßigungen im OEPNV je nach Merkzeichen, kostenfreie Beförderung mit Beiblatt und Wertmarke bei Merkzeichen G, aG, H oder Gl sowie ermässigter Rundfunkbeitrag bei Merkzeichen RF.
Der Antrag auf Behinderungsausweis in Deutschland ist ein wichtiger erster Schritt zur rechtlichen Anerkennung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Das Versorgungsamt entscheidet auf Grundlage von BGB und SGB IX, welcher GdB festgestellt wird. Für Personen, die in einem Arbeitsverhaltnis stehen, ist der Schwerbehindertenausweis besonders wichtig: Er begründet nach SGB IX Paragraph 164 eine Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers und das Recht auf behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes. Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen sind nach SGB IX Paragraph 154 Abs. 1 verpflichtet, mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Die Integrationsfachdienste (IFD) unterstützen schwerbehinderte Menschen bei der Arbeitsvermittlung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt Informationen und Formulare zur Verfügung. Die Antragstellung ist kostenfrei; anfallende Kosten für ärztliche Atteste können als aussergewöhnliche Belastungen nach EStG Paragraph 33 geltend gemacht werden.
Wann brauchen Sie Antrag auf Behinderungsausweis (Schwerbehindertenausweis)?
Ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung in Deutschland ist sinnvoll, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung vorliegt, die voraussichtlich länger als sechs Monate anhält und vom altersüblichen Zustand abweicht (SGB IX Paragraph 2 Abs. 1).
Chronische Erkrankungen und Langzeitbeeinträchtigungen: Bei dauerhaften Erkrankungen wie Diabetes mellitus Typ 1, Herzinsuffizienz, chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung (COPD), Multipler Sklerose, Epilepsie oder onkologischen Erkrankungen sollte ein Antrag gestellt werden. Das Versorgungsamt bewertet die dauerhaften Auswirkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nach den VersMedV-Grundsätzen. Ein GdB von 50 oder höher gibt Zugang zum Schwerbehindertenausweis.
Arbeitsleben und Kündigungsschutz: Wer als schwerbehinderter Mensch (GdB 50+) anerkannt ist, geniesst nach SGB IX Paragraphen 168 bis 175 besonderen Kündigungsschutz. Arbeitgeber benötigen vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts (früher: Hauptfürsorgestelle). Dieser Schutz ist insbesondere bei Betriebsschliessungen, Massenentlassungen oder krankheitsbedingten Kündigungsversuchen von grosser praktischer Bedeutung.
Steuerliche Vorteile: Der Behinderten-Pauschbetrag nach EStG Paragraph 33b Abs. 1 bis 3 wird nach dem GdB gestaffelt und betrug nach der letzten Erhöhung 2021 zwischen 384 EUR (GdB 25/30) und 7.400 EUR (GdB 100) jährlich. Er wird in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe eingetragen und mindert die Steuerlast ohne Einzelnachweis.
Nachteilsausgleiche im öffentlichen Nahverkehr: Mit dem Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl können Inhaber eine Wertmarke nach SGB IX Paragraph 228 erwerben und das gesamte Streckennetz des öffentlichen Personennahverkehrs (OEPNV) kostenlos nutzen. Das Bundeswertmarkengesetz regelt die Modalitäten der Wertmarke; die Beförderungspflicht gilt bundesweit für alle Beförderungsträger.
Bildung und Teilhabe: Kinder und Jugendliche mit Behinderung können Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach SGB IX Paragraphen 75 ff. beantragen, einschliesslich persönlicher Schulassistenz, technischer Hilfsmittel und barrierefreier Schulgestaltung.
Rentenrechtliche Vorteile: Schwerbehinderte Menschen können nach SGB VI Paragraph 236a die Altersrente für schwerbehinderte Menschen frühzeitig beantragen. Je nach Geburtsjahr kann die Altersrente bis zu drei Jahre früher ohne volle Abzüge in Anspruch genommen werden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund gibt Auskunft über die individuellen Ansprüche. Voraussetzung ist neben dem GdB von mindestens 50 eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren.
Was gehört in Ihr Antrag auf Behinderungsausweis (Schwerbehindertenausweis)?
Ein vollständiger Antrag auf Behinderungsausweis in Deutschland muss alle notwendigen Angaben und medizinischen Nachweise enthalten, damit das Versorgungsamt die Feststellung nach SGB IX Paragraph 152 treffen kann. Die Vorlage auf forms-legal.com führt strukturiert durch alle erforderlichen Felder.
Persönliche Angaben: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift und Krankenversicherungsnummer des Antragstellers sind Pflichtangaben. Bei Kindern unter 15 Jahren stellt ein Erziehungsberechtigter den Antrag. Bei eingeschränkter Geschäftsfähigkeit ist ein Betreuer nach BGB Paragraphen 1814 ff. oder ein bevollmächtigter Vertreter einzusetzen.
Beschreibung der Behinderung und Beeinträchtigungen: Beschreiben Sie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen so präzise wie möglich: Diagnosen nach ICD-10-GM (Internationale Klassifikation der Krankheiten), Behandlungsdauer, behandelnde Ärzte und Krankenhäuser. Geben Sie an, welche Alltagsfunktionen und gesellschaftlichen Teilhabebereiche dauerhaft beeinträchtigt sind.
Medizinische Unterlagen als Anlage: Der Antrag muss von Befundberichten, Attesten, Krankenhausentlassungsberichten, Operationsberichten und Bescheiden der Krankenkasse begleitet werden. Das Versorgungsamt kann nach SGB IX Paragraph 152 Abs. 1 Auskünfte von Ärzten, Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern und Unfallversicherungsträgern einholen. Legen Sie möglichst aktuelle Befundberichte (nicht älter als zwei Jahre) bei.
Beantragte Merkzeichen: Das Antragsformular enthält Felder für die Beantragung von Merkzeichen nach SGB IX Paragraph 152 Abs. 4 Satz 1. Gängige Merkzeichen sind: G (erhebliche Gehbehinderung), aG (aussergewöhnliche Gehbehinderung), H (Hilflosigkeit), B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson), RF (Rundfunkbefreiung), Bl (Blindheit), Gl (Gehörlosigkeit). Jedes Merkzeichen begründet zusätzliche Nachteilsausgleiche.
Einverständniserklärung: Der Antragsteller muss dem Versorgungsamt per Unterschrift gestatten, Auskünfte bei behandelnden Ärzten, Krankenkassen und sonstigen Stellen einzuholen (SGB X Paragraphen 67a, 67b; DSGVO Artikel 9 Abs. 2 lit. b). Ohne diese Einverständniserklärung kann das Verfahren nicht durchgeführt werden.
Widerspruchsmöglichkeit: Wird der Antrag abgelehnt oder der GdB zu niedrig festgestellt, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids Widerspruch nach SGB IX Paragraph 152 Abs. 1 in Verbindung mit SGG Paragraph 84 eingelegt werden. Im Widerspruchsverfahren können weitere ärztliche Gutachten vorgelegt werden. Verwandte Dokumente: Antrag auf Steuererleichterung bei Behinderung (de-antrag-steuererleichterung-behinderung) und Schwerbehinderung-Antrag Arbeitgeber (de-schwerbehinderung-antrag-arbeitgeber) nach SGB IX Paragraph 164.
Aktuelle Arztberichte und Befundunterlagen: Je aktueller und präziser die vorgelegten medizinischen Dokumente sind, desto schneller und treffender kann das Versorgungsamt den GdB festsetzen. Bitten Sie Ihre behandelnden Ärzte um aktuelle Befundberichte, in denen explizit die Funktionseinschränkungen im Alltag beschrieben sind, nicht nur Diagnosen. Das Versorgungsamt bewertet nicht die Diagnose an sich, sondern die konkreten Auswirkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nach den VersMedV-Grundsätzen. Ein detaillierter Bericht über Schmerzmittelkonsum, Einschränkungen beim Gehen, Stehen, Treppen steigen oder bei der Kommunikation ist hilfreich.
Rentenversicherungsauskünfte: Falls bereits eine Erwerbsminderungsrente nach SGB VI Paragraphen 43 bis 45 oder eine Berufsunfähigkeitsrente nach dem BetrAVG gezahlt wird, teilen Sie dies dem Versorgungsamt mit und legen Sie den Rentenbescheid als Beleg bei. Zwischen dem Rentenrecht und dem Schwerbehindertenrecht bestehen keine automatischen Verbindungen; dennoch können Rentenbescheide die Einschätzung des GdB durch das Versorgungsamt unterstützen.
Beantragung im richtigen Bundesland: Der Antrag ist beim Versorgungsamt des Bundeslandes zu stellen, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Bei Wohnsitzänderung kann eine Übergabe des Verfahrens an das neue Versorgungsamt nach SGB X Paragraph 3 beantragt werden. Verwandte Dokumente: Antrag auf Steuererleichterung bei Behinderung (de-antrag-steuererleichterung-behinderung) und Schwerbehinderung-Antrag Arbeitgeber (de-schwerbehinderung-antrag-arbeitgeber).
So füllen Sie Ihr Antrag auf Behinderungsausweis (Schwerbehindertenausweis) aus
Das Ausfüllen des Antrags auf Behinderungsausweis auf forms-legal.com führt Schritt für Schritt durch alle erforderlichen Angaben für das Feststellungsverfahren nach SGB IX Paragraph 152 beim Versorgungsamt.
Schritt 1 - Persönliche Daten eingeben: Tragen Sie vollständigen Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift und Krankenversicherungsnummer ein. Diese Angaben werden für die Identifikation im Versorgungsamt-System und für die Anfragen bei Krankenkassen und Ärzten benötigt.
Schritt 2 - Gesundheitliche Beeinträchtigungen beschreiben: Beschreiben Sie alle dauerhaften Erkrankungen und Behinderungen mit den entsprechenden ICD-10-GM-Diagnosen, Behandlungsdauer und den beeinträchtigten Alltagsbereichen. Geben Sie behandelnde Fachaezte, Krankenhäuser und den Zeitraum der Behandlung an.
Schritt 3 - Medizinische Unterlagen zusammenstellen: Sammeln Sie alle relevanten medizinischen Dokumente: Arztbriefe, Krankenhausentlassungsberichte, Operationsberichte, Befundberichte von Fachspezialisten, aktuelle Medikamentenlisten und Bescheide der Kranken- oder Rentenversicherung. Das Versorgungsamt prüft ausschliesslich auf Basis dieser Unterlagen.
Schritt 4 - Merkzeichen beantragen: Prüfen Sie, ob Sie Anspruch auf Merkzeichen haben. G (Gehbehinderung): Wenn Sie auf Gehhilfen angewiesen sind oder kurze Strecken nicht zurücklegen können. aG (aussergewöhnliche Gehbehinderung): Wenn Fortbewegung nur im Rollstuhl möglich. H (Hilflosigkeit): Wenn Sie fremde Hilfe bei Grundbeduerf nissen benötigen. B (Begleitperson): Automatisch bei Merkzeichen H, Bl, aG oder Gl. RF (Rundfunk): Wenn hoerbehinderungs- oder sehbehinderungsbedingte Einschränkungen vorliegen.
Schritt 5 - Einverständniserklärung unterzeichnen: Erteilen Sie dem Versorgungsamt per Unterschrift die Genehmigung, Auskünfte bei Ärzten, Krankenkassen und Rentenversicherung einzuholen. Ohne diese Einverständniserklärung ist die Bearbeitung nach SGB X Paragraph 67b nicht möglich.
Schritt 6 - Antrag einreichen: Senden Sie den Antrag mit allen Anlagen per Post oder persönlich an das zuständige Versorgungsamt des Bundeslandes. In vielen Bundesländern (z.B. Bayern, NRW, Baden-Württemberg) ist auch die Online-Einreichung möglich. Bewahren Sie eine Kopie des vollständigen Antrags für Ihre Unterlagen auf.
Schritt 7 - Anlage medizinischer Unterlagen prüfen: Gehen Sie Ihre medizinische Dokumentation systematisch durch. Sammeln Sie Befundberichte von allen behandelnden Fachspezialisten, aktuelle Laborergebnisse, Bildgebungsbefunde (MRT, CT, Roentgen), Operationsberichte und Entlassungsberichte aus Krankenhäusern. Ordnen Sie die Unterlagen nach Erkrankungsbereich und Datum. Für jeden angegebenen Gesundheitsbereich sollten mindestens ein aktueller Arztbericht vorliegen. Markieren Sie relevante Passagen, die Funktionseinschränkungen im Alltag beschreiben, damit das Versorgungsamt diese schnell auffinden kann.
Schritt 8 - Antrag einreichen und Eingang bestätigen lassen: Reichen Sie den Antrag per Einschreiben mit Rückschein oder persönlich beim Versorgungsamt ein, damit Sie einen Nachweis über das Einreichungsdatum haben. Das Einreichungsdatum ist massgeblich für den Beginn des GdB. Notieren Sie die Vorgangsnummer für spätere Rückfragen. Bei fehlenden Unterlagen sendet das Versorgungsamt eine Anforderung; antworten Sie innerhalb der gesetzten Frist, um Verzögerungen zu vermeiden.
Rechtliche Anforderungen für Antrag auf Behinderungsausweis (Schwerbehindertenausweis)
Das Feststellungsverfahren für einen Behinderungsausweis in Deutschland unterliegt klaren gesetzlichen Anforderungen nach dem SGB IX und der Versorgungsmedizinverordnung.
Antragsrecht nach SGB IX Paragraph 152: Jede Person, die eine körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung hat, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate anhält und vom altersüblichen Zustand abweicht (SGB IX Paragraph 2 Abs. 1), kann den Feststellungsantrag stellen. Das Versorgungsamt ist nach SGB IX Paragraph 152 Abs. 1 verpflichtet, den GdB und gesundheitliche Merkmale festzustellen.
Bewertungsmassstaebe nach VersMedV: Der GdB wird nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Anlage zu Paragraph 2 VersMedV) bewertet. Diese Grundsätze legen die medizinischen Bewertungskriterien für alle Krankheitsbilder fest. Das Versorgungsamt kann ärztliche Gutachten einholen (SGB IX Paragraph 152 Abs. 1 Satz 3). Einzelne GdB-Werte werden bei mehreren Behinderungen nach einem Gesamt-GdB zusammengefasst.
Verfahrensregeln nach SGB X: Das Versorgungsamt führt das Verfahren nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) durch. Datenschutz nach SGB X Paragraphen 67a bis 67d und DSGVO Artikel 9 regeln den Umgang mit Gesundheitsdaten. Das Versorgungsamt muss innerhalb einer angemessenen Frist entscheiden (SGB X Paragraph 88; Richtwert 3 Monate).
Widerspruch und Klage: Gegen den Bescheid des Versorgungsamts kann nach SGB IX Paragraph 152 Abs. 1 i.V.m. SGG Paragraph 84 Widerspruch innerhalb eines Monats eingelegt werden. Hilft das Versorgungsamt nicht ab, entscheidet die Widerspruchsbehörde. Danach steht der Rechtsweg zum Sozialgericht (SGG Paragraph 8) offen. Klaeger können sich von einem Sozialrechtsanwalt oder dem VdK vertreten lassen.
Kostenfreiheit des Verfahrens: Das Feststellungsverfahren nach SGB IX ist für den Antragsteller kostenlos. Anwaltskosten im Widerspruchs- oder Klageverfahren werden im Erfolgsfall oft erstattet; im Unterliegensfall sind sie selbst zu tragen. Prozesskostenhilfe nach ZPO Paragraphen 114 ff. steht einkommensschwachen Antragstellern zu.
Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht: Der Antragsteller erteilt durch Unterzeichnung des Antrags eine datenschutzrechtliche Einwilligung nach DSGVO Artikel 9 Abs. 2 lit. a und SGB X Paragraph 67b, die es dem Versorgungsamt erlaubt, ärztliche Auskünfte einzuholen. Ohne diese Einwilligung kann das Versorgungsamt das Verfahren nicht durchführen. Die eingeholten Daten werden nach den Aufbewahrungsfristen des jeweiligen Bundeslandes vernichtet.
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Behinderungsausweis (Schwerbehindertenausweis)
Bei der Antragstellung für einen Behinderungsausweis in Deutschland werden häufig Fehler gemacht, die zu längeren Bearbeitungszeiten oder einem niedrigeren GdB führen.
Unvollständige medizinische Unterlagen: Der häufigste Fehler ist die Einreichung des Antrags ohne aussagekräftige ärztliche Befundberichte. Das Versorgungsamt kann nur auf Basis der vorgelegten Unterlagen entscheiden. Allgemeine Atteste ohne Diagnosen und Funktionseinschränkungen sind nicht ausreichend. Legen Sie Befundberichte von Fachspezialisten (Orthopädie, Neurologie, Kardiologie etc.) mit ICD-10-GM-Diagnosen und Funktionsbeeinträchtigungen bei.
Fehlende oder falsche Diagnoseangaben: ICD-10-GM-Diagnosen im Antrag helfen dem Versorgungsamt, die Bewertungsgruppe in den VersMedV-Grundsätzen schnell zuzuordnen. Vage Beschreibungen wie »Rückenschmerzen« ohne spezifische Diagnose führen zu Rückfragen und verlängern den Prozess.
Merkzeichen nicht beantragt: Viele Antragsteller beantragen zwar den GdB, vergessen aber die Merkzeichen. Merkzeichen G, aG, H, B erleichtern den Alltag erheblich (kostenloser OEPNV, Begleitperson, Steuervorteile). Prüfen Sie vor der Antragstellung, welche Merkzeichen für Ihre Behinderung in Frage kommen.
Widerspruch versäumt: Viele Betroffene akzeptieren einen zu niedrig festgestellten GdB, ohne Widerspruch einzulegen. Die Widerspruchsfrist beträgt nur einen Monat nach Zustellung des Bescheids (SGG Paragraph 84). Im Widerspruchsverfahren können neue Gutachten eingereicht werden, die den GdB erhöhen.
Antrag zu spät gestellt: Der GdB wird grundsätzlich ab dem Datum der Antragstellung festgestellt, nicht rückwirkend. Wer trotz bestehender Behinderung lange wartet, verliert Nachteilsausgleiche (Steuerpauschbetrag, zusätzlichen Urlaub, Kündigungsschutz) für die Vergangenheit.
Fehler bei der Antragstellung: Manche Antragsteller beantragen den GdB zu spät, weil sie den Aufwand scheuen. Der GdB gilt ab dem Datum der Antragstellung, nicht ab dem Beginn der Erkrankung. Wer eine dauerhafte Behinderung hat, verliert für jeden Monat des Zoegers potenzielle Steuerersparnisse nach EStG Paragraph 33b, Ansprüche auf zusätzlichen Urlaub nach SGB IX Paragraph 208 und Kündigungsschutz nach SGB IX Paragraph 168. Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich und " "ergänzen Sie fehlende Unterlagen im laufenden Verfahren.
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Den Schwerbehindertenausweis nach SGB IX Paragraph 152 Abs. 5 erhalten Personen ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Der GdB wird vom Versorgungsamt nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Anlage zu Paragraph 2 VersMedV) festgestellt. Der Ausweis wird auf Antrag ausgestellt und ist in der Regel für fünf Jahre gültig; bei dauerhaften Behinderungen kann eine längere Gültigkeitsdauer oder ein unbefristeter Ausweis beantragt werden. Personen mit einem GdB von 30 oder 40 können bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung nach SGB IX Paragraph 2 Abs. 3 beantragen, die bestimmte Nachteilsausgleiche vermittelt, aber keinen Schwerbehindertenausweis begründet.
Schwerbehindertenausweise eröffnen in Deutschland zahlreiche Nachteilsausgleiche: Erstens, steuerlicher Behinderten-Pauschbetrag nach EStG Paragraph 33b von 384 EUR (GdB 25/30) bis 7.400 EUR (GdB 100) jährlich. Zweitens, zusätzliche fünf Urlaubstage im Jahr nach SGB IX Paragraph 208. Drittens, besonderer Kündigungsschutz nach SGB IX Paragraphen 168 bis 175 mit Zustimmungserfordernis des Integrationsamts. Viertens, bei Merkzeichen G, aG, H, Bl, Gl: kostenloser OEPNV mit Wertmarke nach SGB IX Paragraph 228. Fünftens, bei Merkzeichen B: kostenlose Mitnahme einer Begleitperson. Sechstens, bei Merkzeichen RF: ermässigter oder kostenfreier Rundfunkbeitrag. Siebtens, ermässigungen bei kommunalen Einrichtungen, Schwimmbaeder, Museen je nach Bundesland.
Das Versorgungsamt soll den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist bescheiden. In der Praxis dauert das Feststellungsverfahren nach SGB IX Paragraph 152 je nach Bundesland und Arbeitsbelastung des Versorgungsamts drei bis sechs Monate. Bei guten, vollständigen medizinischen Unterlagen kann die Bearbeitungszeit kürzer ausfallen. Das Versorgungsamt kann von Amts wegen eigene ärztliche Gutachten einholen (SGB IX Paragraph 152 Abs. 1), was die Bearbeitungszeit verlängert. Erhalten Sie innerhalb von drei Monaten keinen Bescheid, können Sie nach SGB X Paragraph 88 eine Untaetigenklage beim Sozialgericht erheben.
Ja. Nach SGB IX Paragraph 152 Abs. 1 Satz 5 kann der Antragsteller jederzeit eine Neufeststellung des GdB beantragen, wenn sich die gesundheitliche Situation verschlechtert hat oder neue Diagnosen hinzugekommen sind. Das Versorgungsamt prüft dann erneut die aktuellen Befunde und stellt einen neuen GdB fest. Der GdB gilt grundsätzlich ab dem Datum des neuen Antrags, nicht rückwirkend. Das Versorgungsamt kann nach SGB IX Paragraph 152 Abs. 1 Satz 5 auch von Amts wegen eine Herabsetzung vornehmen, wenn sich der Gesundheitszustand verbessert hat. Gegen eine Herabsetzung kann Widerspruch eingelegt werden.
Ja. Auch Kinder und Jugendliche können nach SGB IX Paragraph 152 einen Schwerbehindertenausweis erhalten, wenn eine dauerhafte Behinderung vorliegt. Den Antrag stellen die Erziehungsberechtigten (Eltern oder Vormund). Die Nachteilsausgleiche sind bei Kindern besonders relevant: Der Behinderten-Pauschbetrag nach EStG Paragraph 33b kann auf die Eltern übertragen werden (EStG Paragraph 33b Abs. 5), wenn das Kind selbst keine Einkünfte hat. Bildungs- und Teilhabeleistungen nach SGB IX Paragraphen 75 ff. unterstützen Kinder mit Behinderung in Schule und Alltag, z.B. durch Schulassistenz oder technische Hilfsmittel.
Wird der Antrag auf Feststellung einer Behinderung abgelehnt oder der GdB zu niedrig festgestellt, können Betroffene Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Zustellung des Ablehnungsbescheids (SGG Paragraph 84). Im Widerspruchsverfahren können neue ärztliche Gutachten, Befundberichte und Stellungnahmen eingereicht werden. Hilft das Versorgungsamt dem Widerspruch nicht ab, entscheidet die Widerspruchsbehörde. Danach steht der Rechtsweg zum Sozialgericht (SGG Paragraph 8) offen. Sozialverbaende wie der Sozialverband VdK Deutschland oder der Sozialverband Deutschland (SoVD) bieten kostenlose Rechtsberatung und Vertretung im Widerspruchs- und Klageverfahren an.
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