Skip to main content

Betreuungsantrag

Betreuungsantrag

Antragskopf

An das Amtsgericht [Antrags Ort] — Betreuungsgericht —

[Antrags Ort], den [Antrags Datum]

BETREUUNGSANTRAG

gemäß BGB §§1814–1882 und FamFG §§271–311

Angaben zum Antragsteller

I. ANTRAGSTELLER

Name: [Antragsteller Name] Geburtsdatum: [Antragsteller Geburtsdatum] Anschrift: [Antragsteller Anschrift] Telefon: [Antragsteller Telefon] Verhältnis zur betroffenen Person: [Verhaeltnis Betroffenem]

Zu betreuende Person

II. ZU BETREUENDE PERSON

Name: [Betroffener Name] Geburtsdatum: [Betroffener Geburtsdatum] Anschrift / Einrichtung: [Betroffener Anschrift] Staatsangehörigkeit: [Betroffener Staatsangehoerigkeit]

Begründung und Aufgabenkreise

III. BEGRÜNDUNG DES BETREUUNGSBEDARFS

[Grund Betreuung] Vorsorgevollmacht: [Vorsorgevollmacht Vorhanden]

IV. BEANTRAGTE AUFGABENKREISE

Folgende Aufgabenkreise werden gemäß BGB §1815 beantragt: [Aufgabenkreise]

Betreuervorschlag

V. VORSCHLAG FÜR DEN BETREUER

Als Betreuer wird vorgeschlagen: [Vorgeschlagener Betreuer Name] [Vorgeschlagener Betreuer Kontakt]

Unterschrift

Mit der Bitte um baldige Bearbeitung,

____________________________ [Antragsteller Name] (Antragsteller)

Anlagen: Ärztliche Unterlagen, Ausweiskopie betroffene Person, weitere Belege

Antragsteller

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Betreuungsantrag?

Der Betreuungsantrag in Deutschland ist das formelle Gesuch, mit dem beim zuständigen Betreuungsgericht (zuständige Abteilung des Amtsgerichts) die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung nach BGB §§1814–1882 beantragt wird. Das Betreuungsverfahren richtet sich nach FamFG §§271–311 (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Durch die Betreuungsrechtsreform zum 1. Januar 2023 (BtOG — Betreuungsorganisationsgesetz) wurde das Betreuungsrecht grundlegend modernisiert und der Selbstbestimmung der betreuten Person ein deutlich höherer Stellenwert eingeräumt.

Die rechtliche Betreuung in Deutschland ist das gesetzliche Instrument, durch das volljährigen Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können, ein Betreuer bestellt wird. Der Betreuer handelt im Namen der betreuten Person und vertritt deren Interessen in den vom Betreuungsgericht festgelegten Aufgabenkreisen nach BGB §1815. Die Betreuung ersetzt nicht die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person und schränkt deren Rechte nicht automatisch ein; sie soll vielmehr die Handlungsfähigkeit ergänzen, nicht ersetzen.

Der Betreuungsantrag unterscheidet sich von einem Antrag auf Einweisung oder Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung, der gesondert nach BGB §1831 oder nach dem jeweiligen Landespsychiatriegesetz (PsychKG) beantragt werden müsste. Der Betreuungsantrag zielt ausschließlich auf die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für bestimmte Lebensbereiche ab.

Nach BGB §1814 Absatz 3 gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit: Das Betreuungsgericht ordnet eine Betreuung nur an, wenn andere Hilfen — insbesondere eine Vorsorgevollmacht nach BGB §§164–181 — nicht ausreichen oder nicht vorhanden sind. Die Betreuungsbehörde der zuständigen Gemeinde oder des Landkreises prüft daher vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens, ob die betreute Person ausreichend durch andere Hilfen unterstützt werden kann.

Das zuständige Betreuungsgericht ist in Deutschland das Amtsgericht am Wohnsitz der zu betreuenden Person. In Berlin, Hamburg und Bremen, wo Stadt und Land identisch sind, ist das jeweilige Amtsgericht des Bezirks zuständig. Anträge können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Das Betreuungsgericht als zuständige Abteilung des Amtsgerichts ist nach FamFG SS271 ff. verpflichtet, das Verfahren zueigig zu führen und der betroffenen Person einen Verfahrenspfleger nach FamFG SS276 zu bestellen, wenn dies erforderlich ist. Der Verfahrenspfleger vertritt die Interessen der betroffenen Person im gerichtlichen Verfahren und stellt sicher, dass deren Rechte gewahrt werden. Die Betreuungsrechtsreform vom 1. Januar 2023 (BtOG) hat den Willen der betroffenen Person als zentrales Leitprinzip gestärkt und die Rolle der Betreuungsbehörde der Gemeinde oder des Landkreises bei der Prüfung alternativer Hilfen erheblich ausgebaut. Das zuständige Betreuungsgericht als Abteilung des Amtsgerichts muss nach FamFG §278 die betroffene Person persönlich anhoeren, bevor es eine Betreuung anordnet. Das Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer wird standardmässig abgefragt, um zu prüfen, ob eine Vorsorgevollmacht besteht, die die Einrichtung einer Betreuung entbehrlich machen würde. Die Betreuungsrechtsreform 2023 (BtOG) hat ausserdem die Rolle der Betreuungsbehörden der Gemeinden und Landkreise gestärkt: Sie prüft nun vorrangig, ob andere Hilfen ausreichen, bevor das Gericht eingeschaltet wird. Angehörige, die regelmässig für einen bedürftigen Verwandten handeln, sollten die Betreuungsbehörde für eine kostenlose Erstberatung aufsuchen.

Wann brauchen Sie Betreuungsantrag?

Ein Betreuungsantrag in Deutschland wird in verschiedenen Lebenssituationen notwendig, in denen eine volljährige Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann.

Bei psychischen Erkrankungen wie schwerer Depression, Schizophrenie, bipolarer Störung oder Demenz, die die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der betroffenen Person dauerhaft oder vorübergehend erheblich einschränken, kann ein Betreuungsantrag erforderlich werden, wenn keine ausreichende Unterstützung durch Angehörige oder eine Vorsorgevollmacht besteht.

Bei körperlichen Behinderungen, die die Kommunikationsfähigkeit stark einschränken — etwa nach einem schweren Schlaganfall oder Unfall — kann eine Betreuung für die Bereiche Gesundheitssorge und Vermögenssorge notwendig werden, wenn die betroffene Person keine Vorsorgevollmacht erteilt hat.

Bei geistiger Behinderung, die von Geburt oder Kindheit an besteht, wird nach Erreichen der Volljährigkeit (18. Lebensjahr) die bis dahin bestehende elterliche Sorge automatisch beendet. Um weiterhin rechtswirksam für den volljährigen Sohn oder die volljährige Tochter handeln zu können, müssen die Eltern als Betreuer bestellt werden oder eine Vorsorgevollmacht vorgelegt werden.

Bei Suchterkrankungen, die zu einer erheblichen Einschränkung der Selbstfürsorge und Vermögenssorge geführt haben, kann das Betreuungsgericht eine Betreuung für die Bereiche Gesundheitssorge und Vermögenssorge einrichten.

Bei einem Betreuungsbedarf im Ausland haben deutsche Staatsangehörige, die dauerhaft im Ausland leben, die Möglichkeit, eine Betreuung beim deutschen Betreuungsgericht zu beantragen, sofern sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Internationale Betreuungsfragen richten sich nach dem Haager Erwachsenenschutzübereinkommen.

Angehörige, die sich dauerhaft um einen pflegebedürftigen Verwandten kümmern und rechtswirksam für ihn handeln müssen, sollten prüfen, ob eine Betreuung oder eine Vorsorgevollmacht die besser geeignete Lösung ist. Pflegende Angehörige, die regelmässig für einen bedürftigen Verwandten handeln müssen, benötigen entweder eine Betreuung oder eine Vorsorgevollmacht nach BGB SS164-181, um rechtswirksam für die betreute Person handeln zu können. Ohne diese Legitimation können Ärzte und Behörden die Mitwirkung der pflegenden Person ablehnen, was zu erheblichen praktischen Problemen führt. Die Betreuungsbehörde der zuständigen Gemeinde oder des Landkreises kann bei der Entscheidung zwischen Betreuung und Vollmacht beraten und unterstützt Angehörige kostenlos.

Was gehört in Ihr Betreuungsantrag?

Ein vollständiger Betreuungsantrag in Deutschland muss mehrere Pflichtangaben und Nachweise enthalten, damit das Betreuungsgericht das Verfahren ordnungsgemäß einleiten kann.

Angaben zur antragstellenden Person: Der Antrag muss den vollständigen Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und das Verwandtschaftsverhältnis zur zu betreuenden Person angeben. Falls der Antrag von der zu betreuenden Person selbst gestellt wird, genügen die eigenen Personalien.

Angaben zur zu betreuenden Person: Name, Geburtsdatum, aktuelle Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus der zu betreuenden Person sind vollständig anzugeben. Falls die Person in einer Einrichtung (Pflegeheim, Krankenhaus) lebt, ist auch die Adresse der Einrichtung anzugeben.

Darstellung des Betreuungsbedarfs: Der Antrag muss eine nachvollziehbare Beschreibung der Situation enthalten, aus der hervorgeht, warum die betroffene Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Ärztliche Atteste, Krankenhausberichte oder psychiatrische Stellungnahmen sollten als Belege beigefügt werden.

Gewünschte Aufgabenkreise: Der Antragsteller sollte konkret angeben, für welche Lebensbereiche (Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Behördenangelegenheiten) eine Betreuung beantragt wird. Das Betreuungsgericht entscheidet dann nach FamFG §270 über den Umfang der Betreuung.

Vorschlag für den Betreuer: Der Antragsteller kann eine geeignete Person als Betreuer vorschlagen. Das Gericht berücksichtigt diesen Vorschlag, muss ihm aber nicht folgen. Vorgeschlagen werden können nahe Angehörige, Freunde oder ein professioneller Berufsbetreuer.

Nachweise über fehlende Alternativen: Das Gericht prüft, ob andere Hilfen ausreichen. Der Antrag sollte daher auch angeben, warum keine Vorsorgevollmacht nach BGB §§164–181 erteilt wurde oder erteilt werden kann und warum soziale Hilfen nicht ausreichen.

Auf forms-legal.com finden Sie ergänzende Vorlagen wie die Vorsorgevollmacht (de-generalvollmacht) und die Patientenverfügung (de-patientenverfuegung), die zusammen mit dem Betreuungsantrag ein vollständiges Vorsorgepaket bilden. Darüber hinaus sollte der Antrag Informationen zu bereits bestehenden Pflegeleistungen nach SGB XI und sozialen Hilfen nach SGB XII enthalten, damit das Betreuungsgericht prüfen kann, ob diese Hilfen ausreichen oder ob eine rechtliche Betreuung zusätzlich erforderlich ist. Hinweise auf ambulante Pflegedienste, Sozialdienste oder Betreuungsvereine nach SS1816 BGB erleichtern dem Gericht die Beurteilung der Gesamtsituation. Auf forms-legal.com finden Sie ergänzende Vorlagen wie die Vorsorgevollmacht (de-generalvollmacht) und die Patientenverfügung (de-patientenverfuegung), die zusammen mit dem Betreuungsantrag ein vollständiges Vorsorgepaket bilden und möglicherweise die Einrichtung einer Betreuung überflüssig machen. Die Kombination aus Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Bestattungsverfügung gilt als das rechtlich optimalste Vorsorgepaket für jede volljaerige Person in Deutschland. Ausserdem sollte der Betreuungsantrag Angaben zu bestehenden Vollmachten oder früheren Betreuungen enthalten. Das Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer kann Auskunft geben, ob eine registrierte Vorsorgevollmacht nach BGB §§164-181 vorliegt. Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht prüft, ob eine solche Vollmacht ausreicht. Ist die Vollmacht ausreichend und wirksam, ordnet das Gericht keine Betreuung an (Grundsatz der Erforderlichkeit nach BGB §1814 Absatz 3). Liegt keine Vollmacht vor oder ist diese unwirksam, leitet das Betreuungsgericht das vollständige Verfahren nach FamFG §§271 ff. ein. Der Verfahrenspfleger nach FamFG §276 wird bestellt, um die Interessen der betroffenen Person im Verfahren zu vertreten, wenn dies zum Schutz ihrer Rechte erforderlich ist. Die Betreuungsbehörde der zuständigen Gemeinde oder des Landkreises erstattet dem Gericht einen Bericht über die persönliche und soziale Situation der betroffenen Person.

So füllen Sie Ihr Betreuungsantrag aus

Das Ausfüllen des Betreuungsantrags erfordert sorgfältige Angaben zu allen relevanten Personen und zur Situation der zu betreuenden Person. Gehen Sie schrittweise vor.

Schritt 1 — Angaben zur antragstellenden Person: Tragen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift ein. Geben Sie an, in welchem Verhältnis Sie zur zu betreuenden Person stehen (z. B. Ehegatte, Kind, Freund, Sozialdienst).

Schritt 2 — Angaben zur zu betreuenden Person: Tragen Sie alle Personalien der Person ein, für die Betreuung beantragt wird. Falls Sie die Staatsangehörigkeit oder das Geburtsdatum nicht kennen, geben Sie dies im Antrag an; das Gericht wird die fehlenden Angaben ermitteln.

Schritt 3 — Schilderung der Situation: Beschreiben Sie klar und konkret, warum die betroffene Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Vermeiden Sie medizinische Fachbegriffe, die Sie nicht erklären können. Schildern Sie stattdessen konkrete Situationen: »Meine Mutter vergisst regelmäßig, Rechnungen zu bezahlen und war zuletzt in ihrer Wohnung ohne Heizung, weil sie die Mahnung nicht beachtet hatte.«

Schritt 4 — Beilegen ärztlicher Unterlagen: Fügen Sie ärztliche Atteste, Krankenhausentlassungsberichte oder fachärztliche Stellungnahmen bei, die die Erkrankung oder Behinderung belegen. Das Gericht holt zwar ein eigenes Sachverständigengutachten nach FamFG §280 ein, vorhandene Unterlagen beschleunigen das Verfahren.

Schritt 5 — Aufgabenkreise benennen: Kreuzen Sie die Bereiche an, für die Betreuung beantragt wird. Falls Sie unsicher sind, welche Aufgabenkreise erforderlich sind, beschreiben Sie die Gesamtsituation; das Gericht bestimmt dann die erforderlichen Aufgabenkreise nach BGB §1815.

Schritt 6 — Betreuer vorschlagen: Falls eine geeignete Person (Angehöriger oder Berufsbetreuer) bekannt ist, schlagen Sie diese Person namentlich vor und geben Sie deren Anschrift und Telefonnummer an.

Schritt 7 — Antrag einreichen: Reichen Sie den ausgefüllten Antrag bei der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts ein. Persönliche Abgabe oder Versand per Post ist möglich. Bei dringendem Bedarf kann ein einstweiliger Betreuer nach FamFG §300 auch ohne vollständiges Verfahren bestellt werden. Wenn Sie den Antrag persönlich am Amtsgericht abgeben, können Sie ihn auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, das bedeutet, Sie diktieren die Angaben einem Justizangestellten direkt am Schalter. Dies ist besonders nützlich, wenn Sie Schwierigkeiten haben, das Formular schriftlich auszufüllen. Viele Amtsgerichte bieten zudem Beratungsangebote durch speziell geschulte Mitarbeiter der Betreuungsbehörde an, die bei der Antragstellung helfen.

Häufige Fehler bei Ihrem Betreuungsantrag

Bei der Stellung eines Betreuungsantrags in Deutschland werden häufig Fehler gemacht, die das Verfahren verzögern oder den Antrag scheitern lassen.

Beantragung von Betreuung statt Vorsorgevollmacht: Viele Familien beantragen eine Betreuung, obwohl die betroffene Person noch in der Lage wäre, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Das Betreuungsgericht wird in diesem Fall die Betreuung ablehnen, solange die betroffene Person noch geschäftsfähig ist und selbst entscheiden kann. Prüfen Sie daher immer zuerst, ob eine Vorsorgevollmacht möglich ist.

Unvollständige Angaben zur zu betreuenden Person: Fehlen wichtige Personalien oder ist die Adresse unvollständig, verzögert sich das Verfahren, da das Gericht die fehlenden Informationen erst ermitteln muss. Geben Sie alle bekannten Informationen vollständig an.

Fehlende ärztliche Unterlagen: Ohne ärztliche Belege muss das Gericht ein eigenes Gutachten in Auftrag geben, was das Verfahren um mehrere Wochen oder Monate verzögern kann. Legen Sie alle vorhandenen ärztlichen Unterlagen dem Antrag bei.

Zu weitgehende Aufgabenkreise: Ein Antrag, der alle denkbaren Aufgabenkreise umfasst (z. B. auch Aufenthaltsbestimmungsrecht, wenn der Betreuungsbedarf sich nur auf Vermögenssorge beschränkt), wird vom Gericht in der Regel eingeschränkt und kann die Bearbeitung des Antrags verzögern. Beantragen Sie nur die tatsächlich erforderlichen Aufgabenkreise.

Keine Information des Betreuers über seine Pflichten: Wird eine nahe Angehörige als Betreuerin vorgeschlagen, ohne dass diese über ihre Pflichten (jährliche Berichte, Genehmigungserfordernisse für wesentliche Maßnahmen nach BGB §1831) informiert wurde, können später Probleme entstehen. Informieren Sie die vorgeschlagene Person vorab umfassend. Häufig wird auch die Möglichkeit einer einstweiligen Betreuung nach FamFG SS300 übersehen. Bei dringendem Bedarf kann das Betreuungsgericht ohne vollständiges Verfahren und ohne Sachverständigengutachten vorlaeuefig einen Betreuer bestellen, wenn Gefahr im Verzug besteht. Informieren Sie das Gericht bei der Antragstellung ausdrücklich, wenn die Situation dringend ist und ein sofortiges Handeln des Betreuers erforderlich ist, um Schaden von der betroffenen Person abzuwenden.

Diese Seite zitieren

Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:

APA

Forms Legal. (2026). Betreuungsantrag (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/government/court-forms/betreuungsantrag

MLA

"Betreuungsantrag (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/government/court-forms/betreuungsantrag.

BibTeX
@misc{formslegal-betreuungsantrag,
  author       = {{Forms Legal}},
  title        = {Betreuungsantrag (Deutschland)},
  year         = {2026},
  howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/deutschland/government/court-forms/betreuungsantrag}},
  note         = {Free legal document template}
}

Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

Fehler gefunden? Sagen Sie uns Bescheid