Betreuungsantrag
Antragskopf
An das Amtsgericht [Antrags Ort] — Betreuungsgericht —
[Antrags Ort], den [Antrags Datum]
BETREUUNGSANTRAG
gemäß BGB §§1814–1882 und FamFG §§271–311
Angaben zum Antragsteller
I. ANTRAGSTELLER
Name: [Antragsteller Name] Geburtsdatum: [Antragsteller Geburtsdatum] Anschrift: [Antragsteller Anschrift] Telefon: [Antragsteller Telefon] Verhältnis zur betroffenen Person: [Verhaeltnis Betroffenem]
Zu betreuende Person
II. ZU BETREUENDE PERSON
Name: [Betroffener Name] Geburtsdatum: [Betroffener Geburtsdatum] Anschrift / Einrichtung: [Betroffener Anschrift] Staatsangehörigkeit: [Betroffener Staatsangehoerigkeit]
Begründung und Aufgabenkreise
III. BEGRÜNDUNG DES BETREUUNGSBEDARFS
[Grund Betreuung] Vorsorgevollmacht: [Vorsorgevollmacht Vorhanden]
IV. BEANTRAGTE AUFGABENKREISE
Folgende Aufgabenkreise werden gemäß BGB §1815 beantragt: [Aufgabenkreise]
Betreuervorschlag
V. VORSCHLAG FÜR DEN BETREUER
Als Betreuer wird vorgeschlagen: [Vorgeschlagener Betreuer Name] [Vorgeschlagener Betreuer Kontakt]
Unterschrift
Mit der Bitte um baldige Bearbeitung,
____________________________ [Antragsteller Name] (Antragsteller)
Anlagen: Ärztliche Unterlagen, Ausweiskopie betroffene Person, weitere Belege
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Betreuungsantrag?
Der Betreuungsantrag in Deutschland ist das formelle Gesuch, mit dem beim zuständigen Betreuungsgericht (zuständige Abteilung des Amtsgerichts) die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung nach BGB §§1814–1882 beantragt wird. Das Betreuungsverfahren richtet sich nach FamFG §§271–311 (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Durch die Betreuungsrechtsreform zum 1. Januar 2023 (BtOG — Betreuungsorganisationsgesetz) wurde das Betreuungsrecht grundlegend modernisiert und der Selbstbestimmung der betreuten Person ein deutlich höherer Stellenwert eingeräumt.
Die rechtliche Betreuung in Deutschland ist das gesetzliche Instrument, durch das volljährigen Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können, ein Betreuer bestellt wird. Der Betreuer handelt im Namen der betreuten Person und vertritt deren Interessen in den vom Betreuungsgericht festgelegten Aufgabenkreisen nach BGB §1815. Die Betreuung ersetzt nicht die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person und schränkt deren Rechte nicht automatisch ein; sie soll vielmehr die Handlungsfähigkeit ergänzen, nicht ersetzen.
Der Betreuungsantrag unterscheidet sich von einem Antrag auf Einweisung oder Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung, der gesondert nach BGB §1831 oder nach dem jeweiligen Landespsychiatriegesetz (PsychKG) beantragt werden müsste. Der Betreuungsantrag zielt ausschließlich auf die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für bestimmte Lebensbereiche ab.
Nach BGB §1814 Absatz 3 gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit: Das Betreuungsgericht ordnet eine Betreuung nur an, wenn andere Hilfen — insbesondere eine Vorsorgevollmacht nach BGB §§164–181 — nicht ausreichen oder nicht vorhanden sind. Die Betreuungsbehörde der zuständigen Gemeinde oder des Landkreises prüft daher vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens, ob die betreute Person ausreichend durch andere Hilfen unterstützt werden kann.
Das zuständige Betreuungsgericht ist in Deutschland das Amtsgericht am Wohnsitz der zu betreuenden Person. In Berlin, Hamburg und Bremen, wo Stadt und Land identisch sind, ist das jeweilige Amtsgericht des Bezirks zuständig. Anträge können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Das Betreuungsgericht als zuständige Abteilung des Amtsgerichts ist nach FamFG SS271 ff. verpflichtet, das Verfahren zueigig zu führen und der betroffenen Person einen Verfahrenspfleger nach FamFG SS276 zu bestellen, wenn dies erforderlich ist. Der Verfahrenspfleger vertritt die Interessen der betroffenen Person im gerichtlichen Verfahren und stellt sicher, dass deren Rechte gewahrt werden. Die Betreuungsrechtsreform vom 1. Januar 2023 (BtOG) hat den Willen der betroffenen Person als zentrales Leitprinzip gestärkt und die Rolle der Betreuungsbehörde der Gemeinde oder des Landkreises bei der Prüfung alternativer Hilfen erheblich ausgebaut. Das zuständige Betreuungsgericht als Abteilung des Amtsgerichts muss nach FamFG §278 die betroffene Person persönlich anhoeren, bevor es eine Betreuung anordnet. Das Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer wird standardmässig abgefragt, um zu prüfen, ob eine Vorsorgevollmacht besteht, die die Einrichtung einer Betreuung entbehrlich machen würde. Die Betreuungsrechtsreform 2023 (BtOG) hat ausserdem die Rolle der Betreuungsbehörden der Gemeinden und Landkreise gestärkt: Sie prüft nun vorrangig, ob andere Hilfen ausreichen, bevor das Gericht eingeschaltet wird. Angehörige, die regelmässig für einen bedürftigen Verwandten handeln, sollten die Betreuungsbehörde für eine kostenlose Erstberatung aufsuchen.
Wann brauchen Sie Betreuungsantrag?
Ein Betreuungsantrag in Deutschland wird in verschiedenen Lebenssituationen notwendig, in denen eine volljährige Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann.
Bei psychischen Erkrankungen wie schwerer Depression, Schizophrenie, bipolarer Störung oder Demenz, die die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der betroffenen Person dauerhaft oder vorübergehend erheblich einschränken, kann ein Betreuungsantrag erforderlich werden, wenn keine ausreichende Unterstützung durch Angehörige oder eine Vorsorgevollmacht besteht.
Bei körperlichen Behinderungen, die die Kommunikationsfähigkeit stark einschränken — etwa nach einem schweren Schlaganfall oder Unfall — kann eine Betreuung für die Bereiche Gesundheitssorge und Vermögenssorge notwendig werden, wenn die betroffene Person keine Vorsorgevollmacht erteilt hat.
Bei geistiger Behinderung, die von Geburt oder Kindheit an besteht, wird nach Erreichen der Volljährigkeit (18. Lebensjahr) die bis dahin bestehende elterliche Sorge automatisch beendet. Um weiterhin rechtswirksam für den volljährigen Sohn oder die volljährige Tochter handeln zu können, müssen die Eltern als Betreuer bestellt werden oder eine Vorsorgevollmacht vorgelegt werden.
Bei Suchterkrankungen, die zu einer erheblichen Einschränkung der Selbstfürsorge und Vermögenssorge geführt haben, kann das Betreuungsgericht eine Betreuung für die Bereiche Gesundheitssorge und Vermögenssorge einrichten.
Bei einem Betreuungsbedarf im Ausland haben deutsche Staatsangehörige, die dauerhaft im Ausland leben, die Möglichkeit, eine Betreuung beim deutschen Betreuungsgericht zu beantragen, sofern sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Internationale Betreuungsfragen richten sich nach dem Haager Erwachsenenschutzübereinkommen.
Angehörige, die sich dauerhaft um einen pflegebedürftigen Verwandten kümmern und rechtswirksam für ihn handeln müssen, sollten prüfen, ob eine Betreuung oder eine Vorsorgevollmacht die besser geeignete Lösung ist. Pflegende Angehörige, die regelmässig für einen bedürftigen Verwandten handeln müssen, benötigen entweder eine Betreuung oder eine Vorsorgevollmacht nach BGB SS164-181, um rechtswirksam für die betreute Person handeln zu können. Ohne diese Legitimation können Ärzte und Behörden die Mitwirkung der pflegenden Person ablehnen, was zu erheblichen praktischen Problemen führt. Die Betreuungsbehörde der zuständigen Gemeinde oder des Landkreises kann bei der Entscheidung zwischen Betreuung und Vollmacht beraten und unterstützt Angehörige kostenlos.
Was gehört in Ihr Betreuungsantrag?
Ein vollständiger Betreuungsantrag in Deutschland muss mehrere Pflichtangaben und Nachweise enthalten, damit das Betreuungsgericht das Verfahren ordnungsgemäß einleiten kann.
Angaben zur antragstellenden Person: Der Antrag muss den vollständigen Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und das Verwandtschaftsverhältnis zur zu betreuenden Person angeben. Falls der Antrag von der zu betreuenden Person selbst gestellt wird, genügen die eigenen Personalien.
Angaben zur zu betreuenden Person: Name, Geburtsdatum, aktuelle Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus der zu betreuenden Person sind vollständig anzugeben. Falls die Person in einer Einrichtung (Pflegeheim, Krankenhaus) lebt, ist auch die Adresse der Einrichtung anzugeben.
Darstellung des Betreuungsbedarfs: Der Antrag muss eine nachvollziehbare Beschreibung der Situation enthalten, aus der hervorgeht, warum die betroffene Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Ärztliche Atteste, Krankenhausberichte oder psychiatrische Stellungnahmen sollten als Belege beigefügt werden.
Gewünschte Aufgabenkreise: Der Antragsteller sollte konkret angeben, für welche Lebensbereiche (Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Behördenangelegenheiten) eine Betreuung beantragt wird. Das Betreuungsgericht entscheidet dann nach FamFG §270 über den Umfang der Betreuung.
Vorschlag für den Betreuer: Der Antragsteller kann eine geeignete Person als Betreuer vorschlagen. Das Gericht berücksichtigt diesen Vorschlag, muss ihm aber nicht folgen. Vorgeschlagen werden können nahe Angehörige, Freunde oder ein professioneller Berufsbetreuer.
Nachweise über fehlende Alternativen: Das Gericht prüft, ob andere Hilfen ausreichen. Der Antrag sollte daher auch angeben, warum keine Vorsorgevollmacht nach BGB §§164–181 erteilt wurde oder erteilt werden kann und warum soziale Hilfen nicht ausreichen.
Auf forms-legal.com finden Sie ergänzende Vorlagen wie die Vorsorgevollmacht (de-generalvollmacht) und die Patientenverfügung (de-patientenverfuegung), die zusammen mit dem Betreuungsantrag ein vollständiges Vorsorgepaket bilden. Darüber hinaus sollte der Antrag Informationen zu bereits bestehenden Pflegeleistungen nach SGB XI und sozialen Hilfen nach SGB XII enthalten, damit das Betreuungsgericht prüfen kann, ob diese Hilfen ausreichen oder ob eine rechtliche Betreuung zusätzlich erforderlich ist. Hinweise auf ambulante Pflegedienste, Sozialdienste oder Betreuungsvereine nach SS1816 BGB erleichtern dem Gericht die Beurteilung der Gesamtsituation. Auf forms-legal.com finden Sie ergänzende Vorlagen wie die Vorsorgevollmacht (de-generalvollmacht) und die Patientenverfügung (de-patientenverfuegung), die zusammen mit dem Betreuungsantrag ein vollständiges Vorsorgepaket bilden und möglicherweise die Einrichtung einer Betreuung überflüssig machen. Die Kombination aus Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Bestattungsverfügung gilt als das rechtlich optimalste Vorsorgepaket für jede volljaerige Person in Deutschland. Ausserdem sollte der Betreuungsantrag Angaben zu bestehenden Vollmachten oder früheren Betreuungen enthalten. Das Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer kann Auskunft geben, ob eine registrierte Vorsorgevollmacht nach BGB §§164-181 vorliegt. Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht prüft, ob eine solche Vollmacht ausreicht. Ist die Vollmacht ausreichend und wirksam, ordnet das Gericht keine Betreuung an (Grundsatz der Erforderlichkeit nach BGB §1814 Absatz 3). Liegt keine Vollmacht vor oder ist diese unwirksam, leitet das Betreuungsgericht das vollständige Verfahren nach FamFG §§271 ff. ein. Der Verfahrenspfleger nach FamFG §276 wird bestellt, um die Interessen der betroffenen Person im Verfahren zu vertreten, wenn dies zum Schutz ihrer Rechte erforderlich ist. Die Betreuungsbehörde der zuständigen Gemeinde oder des Landkreises erstattet dem Gericht einen Bericht über die persönliche und soziale Situation der betroffenen Person.
So füllen Sie Ihr Betreuungsantrag aus
Das Ausfüllen des Betreuungsantrags erfordert sorgfältige Angaben zu allen relevanten Personen und zur Situation der zu betreuenden Person. Gehen Sie schrittweise vor.
Schritt 1 — Angaben zur antragstellenden Person: Tragen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift ein. Geben Sie an, in welchem Verhältnis Sie zur zu betreuenden Person stehen (z. B. Ehegatte, Kind, Freund, Sozialdienst).
Schritt 2 — Angaben zur zu betreuenden Person: Tragen Sie alle Personalien der Person ein, für die Betreuung beantragt wird. Falls Sie die Staatsangehörigkeit oder das Geburtsdatum nicht kennen, geben Sie dies im Antrag an; das Gericht wird die fehlenden Angaben ermitteln.
Schritt 3 — Schilderung der Situation: Beschreiben Sie klar und konkret, warum die betroffene Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Vermeiden Sie medizinische Fachbegriffe, die Sie nicht erklären können. Schildern Sie stattdessen konkrete Situationen: »Meine Mutter vergisst regelmäßig, Rechnungen zu bezahlen und war zuletzt in ihrer Wohnung ohne Heizung, weil sie die Mahnung nicht beachtet hatte.«
Schritt 4 — Beilegen ärztlicher Unterlagen: Fügen Sie ärztliche Atteste, Krankenhausentlassungsberichte oder fachärztliche Stellungnahmen bei, die die Erkrankung oder Behinderung belegen. Das Gericht holt zwar ein eigenes Sachverständigengutachten nach FamFG §280 ein, vorhandene Unterlagen beschleunigen das Verfahren.
Schritt 5 — Aufgabenkreise benennen: Kreuzen Sie die Bereiche an, für die Betreuung beantragt wird. Falls Sie unsicher sind, welche Aufgabenkreise erforderlich sind, beschreiben Sie die Gesamtsituation; das Gericht bestimmt dann die erforderlichen Aufgabenkreise nach BGB §1815.
Schritt 6 — Betreuer vorschlagen: Falls eine geeignete Person (Angehöriger oder Berufsbetreuer) bekannt ist, schlagen Sie diese Person namentlich vor und geben Sie deren Anschrift und Telefonnummer an.
Schritt 7 — Antrag einreichen: Reichen Sie den ausgefüllten Antrag bei der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts ein. Persönliche Abgabe oder Versand per Post ist möglich. Bei dringendem Bedarf kann ein einstweiliger Betreuer nach FamFG §300 auch ohne vollständiges Verfahren bestellt werden. Wenn Sie den Antrag persönlich am Amtsgericht abgeben, können Sie ihn auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, das bedeutet, Sie diktieren die Angaben einem Justizangestellten direkt am Schalter. Dies ist besonders nützlich, wenn Sie Schwierigkeiten haben, das Formular schriftlich auszufüllen. Viele Amtsgerichte bieten zudem Beratungsangebote durch speziell geschulte Mitarbeiter der Betreuungsbehörde an, die bei der Antragstellung helfen.
Rechtliche Anforderungen für Betreuungsantrag
Für den Betreuungsantrag und das Betreuungsverfahren in Deutschland gelten spezifische rechtliche Anforderungen, die das zuständige Amtsgericht (Betreuungsgericht) und die Betreuungsbehörde zu beachten haben.
Gesetzliche Grundlagen: Das Betreuungsrecht ist in BGB §§1814–1882 geregelt. Das Verfahren vor dem Betreuungsgericht richtet sich nach FamFG §§271–311. Die Vergütung von Berufsbetreuern regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Die Organisation der Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine regelt das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG), das zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist.
Grundsatz der Erforderlichkeit: Nach BGB §1814 Absatz 3 darf das Betreuungsgericht eine Betreuung nur anordnen, wenn sie erforderlich ist. Das bedeutet: Andere Hilfen wie Vorsorgevollmacht, Unterstützungsleistungen nach SGB XI (Pflegeversicherung) oder Sozialleistungen nach SGB XII müssen unzureichend sein.
Sachverständigengutachten: Gemäß FamFG §280 muss das Gericht vor Einrichtung einer Betreuung ein Sachverständigengutachten eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten einholen, der die zu betreuende Person persönlich untersucht hat. Ausnahmen gelten bei Gefahr in Verzug.
Persönliche Anhörung: Das Betreuungsgericht muss die betroffene Person nach FamFG §278 persönlich anhören, bevor es eine Betreuung anordnet. Diese Anhörung dient dem Schutz der Selbstbestimmung.
Überprüfungspflicht: Das Gericht hat nach BGB §1871 die Betreuung spätestens nach sieben Jahren zu überprüfen und aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Datenschutz: Alle im Betreuungsverfahren ausgetauschten personenbezogenen und Gesundheitsdaten unterliegen den Anforderungen der DSGVO (EU 2016/679) und des BDSG. Nach der Betreuungsrechtsreform 2023 hat die Betreuungsbehörde eine wichtige Rolle erhalten: Sie muss vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens prüfen, ob andere Hilfen ausreichen. Nur wenn die Betreuungsbehörde bestätigt, dass andere Hilfen nicht ausreichen, wird das Betreuungsgericht in der Regel ein Sachverständigengutachten nach FamFG SS280 einholen und das volle Betreuungsverfahren einleiten. Das Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer wird dabei stets abgefragt, um festzustellen, ob eine Vorsorgevollmacht besteht. Das Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer muss nach BGB §1815 Absatz 3 (neue Fassung ab 2023) stets abgefragt werden. Das Vorsorgeregister verzeichnet notariell beurkundete und formgerecht errichtete Vorsorgevollmachten. Die Betreuungsbehörde der zuständigen Gemeinde oder des Landkreises erstattet dem Betreuungsgericht einen Sozialbericht, der die persönliche und soziale Situation der betroffenen Person beschreibt. Dieser Bericht ist Grundlage für die richterliche Entscheidung über die Erforderlichkeit der Betreuung. Das Betreuungsgericht kann nach FamFG §300 bei Gefahr im Verzug eine einstweilige Betreuung anordnen.
Häufige Fehler bei Ihrem Betreuungsantrag
Bei der Stellung eines Betreuungsantrags in Deutschland werden häufig Fehler gemacht, die das Verfahren verzögern oder den Antrag scheitern lassen.
Beantragung von Betreuung statt Vorsorgevollmacht: Viele Familien beantragen eine Betreuung, obwohl die betroffene Person noch in der Lage wäre, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Das Betreuungsgericht wird in diesem Fall die Betreuung ablehnen, solange die betroffene Person noch geschäftsfähig ist und selbst entscheiden kann. Prüfen Sie daher immer zuerst, ob eine Vorsorgevollmacht möglich ist.
Unvollständige Angaben zur zu betreuenden Person: Fehlen wichtige Personalien oder ist die Adresse unvollständig, verzögert sich das Verfahren, da das Gericht die fehlenden Informationen erst ermitteln muss. Geben Sie alle bekannten Informationen vollständig an.
Fehlende ärztliche Unterlagen: Ohne ärztliche Belege muss das Gericht ein eigenes Gutachten in Auftrag geben, was das Verfahren um mehrere Wochen oder Monate verzögern kann. Legen Sie alle vorhandenen ärztlichen Unterlagen dem Antrag bei.
Zu weitgehende Aufgabenkreise: Ein Antrag, der alle denkbaren Aufgabenkreise umfasst (z. B. auch Aufenthaltsbestimmungsrecht, wenn der Betreuungsbedarf sich nur auf Vermögenssorge beschränkt), wird vom Gericht in der Regel eingeschränkt und kann die Bearbeitung des Antrags verzögern. Beantragen Sie nur die tatsächlich erforderlichen Aufgabenkreise.
Keine Information des Betreuers über seine Pflichten: Wird eine nahe Angehörige als Betreuerin vorgeschlagen, ohne dass diese über ihre Pflichten (jährliche Berichte, Genehmigungserfordernisse für wesentliche Maßnahmen nach BGB §1831) informiert wurde, können später Probleme entstehen. Informieren Sie die vorgeschlagene Person vorab umfassend. Häufig wird auch die Möglichkeit einer einstweiligen Betreuung nach FamFG SS300 übersehen. Bei dringendem Bedarf kann das Betreuungsgericht ohne vollständiges Verfahren und ohne Sachverständigengutachten vorlaeuefig einen Betreuer bestellen, wenn Gefahr im Verzug besteht. Informieren Sie das Gericht bei der Antragstellung ausdrücklich, wenn die Situation dringend ist und ein sofortiges Handeln des Betreuers erforderlich ist, um Schaden von der betroffenen Person abzuwenden.
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}Häufig gestellte Fragen
Ein Betreuungsantrag wird gestellt, wenn eine Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nach BGB §1814 Absatz 1 ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann. Der Antrag kann von der betroffenen Person selbst, von nahen Angehörigen (Eltern, Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, Geschwister) oder von anderen Personen mit berechtigtem Interesse gestellt werden. Das Betreuungsgericht (zuständige Abteilung des Amtsgerichts) kann ein Betreuungsverfahren auch von Amts wegen einleiten, wenn es durch Behörden, Sozialdienste oder Krankenhäuser auf einen Betreuungsbedarf aufmerksam gemacht wird. Gemäß BGB §1814 Absatz 3 gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit: Eine Betreuung darf nur angeordnet werden, wenn sie tatsächlich notwendig ist und nicht durch andere Hilfen (z. B. Bevollmächtigte nach BGB §§164–181, Unterstützung durch Sozialleistungsträger) ersetzt werden kann. Dies ist eine wesentliche Neuerung der Betreuungsrechtsreform vom 1. Januar 2023 (BtOG — Betreuungsorganisationsgesetz).
Zum 1. Januar 2023 trat in Deutschland eine umfassende Reform des Betreuungsrechts in Kraft (Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts). Die wichtigsten Änderungen: Erstens wurde die neue Betreuungsbehörde (Betreuungsbehörde) gestärkt; sie muss vor Einleitung eines Betreuungsverfahrens prüfen, ob andere Hilfen ausreichen. Zweitens wurde der Wunsch der betreuten Person als zentrales Leitprinzip gestärkt: Betreuer müssen den Wünschen der betreuten Person folgen, soweit dies nicht zu deren Schaden gereicht (BGB §1821 neu). Drittens wurden Betreuungspläne eingeführt: Berufsbetreuer müssen nach §1872 BGB n.F. regelmäßige Berichte über die Führung der Betreuung erstellen. Viertens wurde der Ehrenamtsbereich gestärkt: Ehrenamtliche Betreuer erhalten mehr Unterstützung durch Betreuungsvereine. Fünftens wurden die Kosten der Betreuung transparenter geregelt: Berufsbetreuer erhalten nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) pauschalierte Vergütungen, die von der Verfahrenspflegschaft abgekoppelt wurden.
Das Betreuungsgericht bestimmt nach BGB §1815 die Aufgabenkreise des Betreuers anhand des individuellen Betreuungsbedarfs. Typische Aufgabenkreise sind: Vermögenssorge (Verwaltung von Bankkonten, Rechnungen bezahlen, Verträge abschließen); Gesundheitssorge (Einwilligung in medizinische Behandlungen, Entscheidung über Krankenhausaufnahme und Operationen nach BGB §1827 und §1828); Wohnungsangelegenheiten (Abschluss und Kündigung von Mietverträgen, Entscheidung über Heimunterbringung nach BGB §1832); Aufenthaltsbestimmungsrecht (Bestimmung des Wohnorts der betreuten Person); Behördenangelegenheiten (Antragstellungen bei Behörden, Sozialleistungsträgern, Rentenversicherung); Postangelegenheiten (Entgegennahme und Bearbeitung von Post). Das Betreuungsgericht ordnet nur die Aufgabenkreise an, die tatsächlich erforderlich sind. Für besonders einschneidende Maßnahmen wie Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung oder gefährliche medizinische Eingriffe bedarf der Betreuer nach BGB §1831 der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Das Betreuungsverfahren vor dem zuständigen Betreuungsgericht (Abteilung des Amtsgerichts) nach FamFG §§271–311 läuft in mehreren Schritten ab: Erstens geht der Antrag oder die Anregung beim Betreuungsgericht ein und wird dem zuständigen Betreuungsrichter zugewiesen. Zweitens prüft die Betreuungsbehörde den Fall und erstellt einen Sozialbericht über die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person. Drittens holt das Gericht ein psychiatrisches Sachverständigengutachten nach FamFG §280 ein, das die Erkrankung oder Behinderung und den Betreuungsbedarf feststellt. Viertens hört das Gericht die betroffene Person persönlich an (Anhörung nach FamFG §278). Fünftens erlässt das Gericht einen Betreuungsbeschluss, der die Bestellung des Betreuers und die Aufgabenkreise festlegt. Der Betreuungsbeschluss wird dem Betreuer, der betreuten Person und ggf. der Betreuungsbehörde zugestellt. Der Betreuer muss beim Amtsgericht einen Eid auf ordnungsgemäße Führung der Betreuung ablegen und jährlich Berichte vorlegen.
Die Vorsorgevollmacht nach BGB §§164–181 und die rechtliche Betreuung nach BGB §§1814–1882 dienen beide dazu, die Handlungsfähigkeit einer Person zu sichern, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass die Vorsorgevollmacht von der betroffenen Person selbst zu einem Zeitpunkt erteilt wird, in dem sie noch geschäftsfähig ist, und damit eine gerichtlich angeordnete Betreuung in der Regel überflüssig macht. Nach BGB §1814 Absatz 3 Nummer 1 ordnet das Betreuungsgericht eine Betreuung nicht an, wenn die Angelegenheiten der betroffenen Person ebenso gut durch einen Bevollmächtigten (Vorsorgevollmacht) besorgt werden können. Eine rechtzeitig erteilte, umfassende Vorsorgevollmacht, die beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert ist, ist daher in den meisten Fällen dem Betreuungsverfahren vorzuziehen. Sie ist schneller, günstiger und entspricht dem persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und -nehmer. Die Betreuung ist dann notwendig, wenn keine wirksame Vollmacht erteilt wurde oder wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr zur Verfügung steht oder ihren Pflichten nicht nachkommt.
Die Kosten eines Betreuungsverfahrens setzen sich aus mehreren Positionen zusammen: Erstens Gerichtskosten: Das Betreuungsverfahren ist nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) kostenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Umfang und der Dauer des Verfahrens und dem Vermögen der betreuten Person. Bei mittellosen Personen kann Verfahrenskostenhilfe nach §76 FamFG gewährt werden. Zweitens Sachverständigengutachten: Das psychiatrische Gutachten nach FamFG §280 kostet je nach Umfang und Gutachter zwischen €500 und €3.000. Drittens Betreuervergütung: Berufsbetreuer werden nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) auf Stundenbasis oder pauschal vergütet; die genauen Sätze richten sich nach der Ausbildung des Betreuers und dem Vermögen der betreuten Person. Ehrenamtliche Betreuer erhalten nach §§1835–1836 BGB a.F. bzw. dem neuen Recht Aufwendungsersatz und eine pauschale Aufwandsentschädigung. Viertens Notarkosten für die Betreuungsvollmacht, sofern eine Vollmacht parallel erteilt wird. Die Gesamtkosten eines einfachen Betreuungsverfahrens liegen erfahrungsgemäß bei €1.000 bis €5.000 je nach Vermögenslage.
Eine rechtliche Betreuung kann nach BGB §1871 aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Betreuung nicht mehr gegeben sind, also wenn die betreute Person ihre Angelegenheiten wieder selbst erledigen kann oder wenn andere Hilfen (z. B. Vorsorgevollmacht) ausreichen. Die Aufhebung erfolgt durch Beschluss des Betreuungsgerichts. Einen Antrag auf Aufhebung kann die betreute Person selbst, der Betreuer oder eine dritte Person mit berechtigtem Interesse stellen. Das Gericht prüft von Amts wegen spätestens alle sieben Jahre, ob die Betreuung noch erforderlich ist (§1871 BGB). Bei einer Änderung der persönlichen Verhältnisse — z. B. Verbesserung des Gesundheitszustands oder Erteilung einer Vorsorgevollmacht — kann ein Antrag auf Überprüfung und Aufhebung jederzeit gestellt werden. Das Gericht holt in der Regel ein aktuelles Sachverständigengutachten ein und hört die betreute Person und den Betreuer an, bevor es über die Aufhebung entscheidet.
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