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Betreuungsverfügung

Betreuungsverfügung

Deutschland — BGB §§ 1814–1882 (Betreuungsrechtsreform 2023)

BETREUUNGSVERFÜGUNG

gemäß §§ 1814–1882 BGB (Betreuungsrechtsreform 2023)

Präambel

Für den Fall, dass ich, [Verfuegender Name], geboren am [Verfuegender Geburtsdatum], wohnhaft [Verfuegender Adresse], erreichbar unter der Telefonnummer [Verfuegender Telefon], aufgrund einer psychischen Krankheit, einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung meine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann und das zuständige Amtsgericht (Betreuungsgericht) die Bestellung eines Betreuers für erforderlich hält, treffe ich folgende Verfügung gemäß §§ 1814 ff. BGB.

Das Betreuungsgericht ist nach § 1816 Abs. 2 BGB verpflichtet, meinen Wünschen zur Person des Betreuers zu folgen, sofern keine gewichtigen Gründe entgegenstehen.

§ 1 — Wunschbetreuerin / Wunschbetreuer

1.1

Als Betreuer/in wünsche ich die Bestellung von: [Betreuer Name], geboren am [Betreuer Geburtsdatum], wohnhaft [Betreuer Adresse], Telefon: [Betreuer Telefon].

1.2

Die genannte Person hat mir gegenüber erklärt, zur Übernahme der Betreuung bereit zu sein. Meine Beziehung zur Wunschperson: [Betreuer Beziehung].

1.3

Als Ersatzbetreuer/in — für den Fall, dass die vorgenannte Person ausfällt — wünsche ich: [Ersatz Name], wohnhaft [Ersatz Adresse], Telefon: [Ersatz Telefon].

§ 2 — Aufgabenkreis

2.1

Der Betreuer soll für folgende Aufgabenkreise bestellt werden: [Aufgabenkreis].

2.2

Ich wünsche, an folgendem Ort gepflegt zu werden: [Pflegeort]. Bevorzugte Einrichtung: [Pflegeeinrichtung].

§ 3 — Patientenverfügung und besondere Wünsche

3.1

Ich habe eine Patientenverfügung nach § 1827 BGB errichtet: [Hat Patientenverfuegung]. Aufbewahrungsort: [Patientenverfuegung Ort].

3.2

Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer: [Zvr Registriert].

3.3

Besondere Wünsche zur Lebensführung, die der Betreuer nach § 1821 BGB zu berücksichtigen hat: [Besondere Wuensche].

§ 4 — Schlussbestimmungen

4.1

Diese Verfügung entspricht meinem freien und ernsthaften Willen. Ich bin zum Zeitpunkt der Errichtung voll geschäftsfähig.

4.2

Die Verfügung kann von mir jederzeit widerrufen werden, solange ich geschäftsfähig bin.

[Ort], den [Datum]

Verfügende Person

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Betreuungsverfügung?

Das Betreuungsgericht als spezialisierte Abteilung des zuständigen Amtsgerichts gemäß § 271 FamFG ist nach § 1816 Abs. 2 BGB verpflichtet, den in der Betreuungsverfügung genannten Wunschbetreuer zu berücksichtigen, sofern keine gewichtigen Gründe gegen dessen Bestellung sprechen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner ständigen Rechtsprechung wiederholt klargestellt, dass dem geäußerten Willen der betroffenen Person erhebliches Gewicht zukommt. Anders als eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht nach BGB § 1814 ff. entfaltet die Betreuungsverfügung keine unmittelbare Handlungsbefugnis für den Benannten, sondern verpflichtet lediglich das zuständige Gericht zur Berücksichtigung des Wunsches bei der Betreuerbestellung.

Seit der grundlegenden Reform des deutschen Betreuungsrechts durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882), das zum 1. Januar 2023 in Kraft trat, hat die Betreuungsverfügung in Deutschland erheblich an Bedeutung gewonnen. Das reformierte Recht stärkt das Selbstbestimmungsrecht der betreuten Person und verpflichtet den Betreuer ausdrücklich gemäß § 1821 BGB, die Wünsche des Betreuten zu erfüllen und dessen Wohlergehen in allen Lebensbereichen zu fördern. Der neue § 1821 BGB normiert den Vorrang des Betreuerhandelns nach dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten.

In Deutschland werden jährlich etwa 1,3 Millionen Menschen unter rechtliche Betreuung gestellt; das Amtsgericht als Betreuungsgericht führt die laufende Aufsicht über den bestellten Betreuer gemäß § 1862 BGB. Eine Betreuungsverfügung kann zusammen mit einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung nach § 1827 BGB ein umfassendes Vorsorgepaket bilden, das alle persönlichen, gesundheitlichen und vermögensrechtlichen Lebensbereiche abdeckt.

Das Dokument unterscheidet sich fundamental von einer Generalvollmacht nach BGB § 167: Während die Vollmacht sofort wirksam wird und der Bevollmächtigte eigenständig handeln kann, greift die Betreuungsverfügung erst durch einen rechtskräftigen Betreuungsbeschluss des Amtsgerichts gemäß §§ 271 ff. FamFG. Das Betreuungsgericht überprüft dabei die persönliche Eignung des vorgeschlagenen Betreuers nach § 1816 BGB und kann den Wunsch ablehnen, wenn gewichtige Gründe entgegenstehen.

Rechtlich besteht in Deutschland kein Formzwang — die Betreuungsverfügung bedarf weder der notariellen Beurkundung nach dem Beurkundungsgesetz (BeurkG) noch der öffentlichen Beglaubigung. Empfohlen wird dennoch die Schriftform mit Datum und eigenhändiger Unterschrift sowie die Hinterlegung beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer (BNotK) in Berlin, das Betreuungsgerichten bundesweit Zugriff auf registrierte Verfügungen ermöglicht. Die Registrierungsgebühr beim ZVR beträgt je nach Dokumentenanzahl zwischen 13 und 35 Euro.

Abzugrenzen ist die Betreuungsverfügung von der Patientenverfügung nach § 1827 BGB, die spezifisch medizinische Behandlungswünsche regelt und für behandelnde Ärzte sowie Krankenhäuser unmittelbar verbindlich ist. Beide Dokumente greifen idealerweise ineinander: Die Betreuungsverfügung bestimmt die Person des Betreuers, während die Patientenverfügung dessen Handlungsspielraum in medizinischen Fragen begrenzt. Gemeinsam bilden sie mit der Vorsorgevollmacht das Dreigestirn der deutschen Vorsorgedokumente für den Eintritt der Handlungsunfähigkeit.

Praktische Bedeutung erlangt die Betreuungsverfügung insbesondere beim Eintreten von Demenz, schweren psychischen Erkrankungen, Unfallfolgen oder dauerhafter Bewusstlosigkeit. Ohne eine solche Verfügung bestimmt das Betreuungsgericht den Betreuer nach eigenem Ermessen — mitunter einen fremden Berufsbetreuer gemäß § 1816 Abs. 5 BGB, obwohl Familienangehörige zur Übernahme bereit gewesen wären.

Wann brauchen Sie Betreuungsverfügung?

Eine Betreuungsverfügung in Deutschland wird benötigt, wenn eine Person sicherstellen möchte, dass im Fall eigener Entscheidungsunfähigkeit eine selbst gewählte Vertrauensperson die persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten übernimmt — und nicht ein vom Amtsgericht nach Ermessen bestellter Fremdbetreuer.

Besonders dringlich ist die Erstellung einer Betreuungsverfügung bei Diagnose einer progredienten Erkrankung wie Demenz, Morbus Parkinson oder Multipler Sklerose, da die Geschäftsfähigkeit schleichend nachlässt. Das Betreuungsgericht nach § 1814 BGB stellt die Betreuungsbedürftigkeit fest und bestellt ohne vorhandene Verfügung nach eigenem Ermessen einen Betreuer — oft keinen Familienangehörigen.

Alleinlebende Personen ohne nahe Angehörige oder mit einem zerstrittenen Familienumfeld sollten zwingend eine Betreuungsverfügung erstellen. Ohne klare Benennung riskieren sie, dass das Amtsgericht einen Berufsbetreuer nach § 1816 Abs. 5 BGB bestellt, der weder die persönlichen Wünsche noch die Lebensgeschichte der betreuten Person kennt.

Für Ehepaare gilt: Die Ehe begründet in Deutschland nach der Betreuungsrechtsreform 2023 ein begrenztes gegenseitiges Vertretungsrecht gemäß § 1358 BGB, das jedoch nur für Notfallsituationen in der Gesundheitsversorgung von maximal sechs Monaten gilt. Für dauerhaftere Situationen und Vermögensangelegenheiten bleibt die Betreuungsverfügung unerlässlich.

Geschwister, Kinder oder andere Verwandte können nicht automatisch die Betreuung übernehmen — das Betreuungsgericht nach § 1816 BGB muss jeden Betreuer förmlich bestellen. Besteht eine Betreuungsverfügung mit namentlicher Benennung, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit der Bestellung der Wunschperson erheblich.

Auch unternehmerisch tätige Personen benötigen eine Betreuungsverfügung in Kombination mit einer Handlungsvollmacht nach HGB § 54 oder Prokura nach HGB § 48, damit Betriebsabläufe im Krankheitsfall nicht unterbrochen werden. Das Betreuungsgericht ist für unternehmerische Entscheidungen des Betreuers nach § 1850 BGB genehmigungspflichtig.

Personen mit Immobilienvermögen sollten beachten: Für Grundstücksgeschäfte des Betreuers ist gemäß §§ 1850 ff. BGB die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich, was zu erheblichen Verzögerungen führen kann. Die Betreuungsverfügung beschleunigt das Bestellungsverfahren und gibt dem Betreuer von Beginn an den nötigen Handlungsrahmen.

Nach dem Tod eines Elternteils sollten volljährige Kinder die eigene Vorsorge überprüfen: Auch junge, gesunde Menschen können durch Unfälle, Schlaganfall oder psychische Krise plötzlich geschäftsunfähig werden. Vorsorgedokumente wie die Betreuungsverfügung wirken nur, wenn sie vor dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit errichtet wurden.

Was gehört in Ihr Betreuungsverfügung?

Eine rechtswirksame Betreuungsverfügung für Deutschland nach §§ 1814 ff. BGB muss bestimmte Kernelemente enthalten, damit das Betreuungsgericht beim Amtsgericht den geäußerten Wünschen folgen kann und keine Unklarheiten entstehen.

Das erste und wichtigste Element ist die namentliche Benennung der Wunschbetreuerin oder des Wunschbetreuers mit vollständigen Personalien: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, aktuelle Wohnanschrift sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Das Betreuungsgericht muss die Person kontaktieren und deren Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung prüfen. Ohne vollständige Identifikation kann das Gericht den Benannten nicht erreichen.

Ebenso empfehlenswert ist die Benennung einer Ersatzperson als zweite Wahl für den Fall, dass der Wunschbetreuer verstirbt, dauerhaft erkrankt, das Amt niederlegt oder vom Gericht abgelehnt wird. Das Betreuungsgericht nach § 1816 BGB berücksichtigt auch diese Alternativbenennung.

Der Aufgabenkreis des Betreuers sollte präzise definiert werden. Das Betreuungsrecht unterscheidet verschiedene Aufgabenkreise: Personensorge (Gesundheitsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung), Vermögenssorge (Kontoführung, Immobilien, Vertragsabschlüsse), Behördenangelegenheiten sowie Post- und Fernmeldeverkehr. Das Betreuungsgericht darf nach § 1815 Abs. 1 BGB nur die tatsächlich erforderlichen Aufgabenkreise übertragen.

Wünsche zur Unterbringung und Pflege erhöhen den Nutzwert der Betreuungsverfügung erheblich. Dokumentieren Sie: gewünschter Pflegeort (häuslich, Pflegeeinrichtung), bevorzugte Pflegeeinrichtungen mit Namen und Ort, religöse Grundsätze, sprachliche Präferenzen, Ernährungswünsche und soziale Kontakte, die erhalten bleiben sollen.

Eine ausdrückliche Ablehnung bestimmter Personen als Betreuer ist ebenfalls möglich und rechtlich wirksam nach § 1816 Abs. 3 BGB. Wenn bestimmte Familienangehörige aufgrund von Zerwürfnissen nicht als Betreuer in Betracht kommen, sollte dies klar und begründet in der Verfügung niedergelegt werden.

Für Gesundheitsentscheidungen sollte die Betreuungsverfügung auf eine ergänzende Patientenverfügung nach § 1827 BGB verweisen. Diese regelt konkrete medizinische Entscheidungen und entbindet den Betreuer von der Pflicht, eine gerichtliche Genehmigung nach § 1829 BGB für bestimmte Behandlungsabbrüche einzuholen.

Datum und eigenhändige Unterschrift sind formal erforderlich, um die Echtheit und den aktuellen Willen zu belegen. Juristen empfehlen, die Betreuungsverfügung alle zwei bis drei Jahre neu zu unterzeichnen und zu datieren, um dem Betreuungsgericht zu signalisieren, dass der Wille zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch aktuell war.

Die Hinterlegungsinformation gehört ebenfalls in das Dokument: Wo befindet sich das Original? Ist es beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer (BNotK) registriert? Wer besitzt weitere Ausfertigungen? Ärzte und Notaufnahmen informieren das Betreuungsgericht, das dann das ZVR abfragt. Nutzer von forms-legal.com können alle diese Angaben strukturiert im Online-Assistenten eingeben und eine druckfertige, rechtssichere Betreuungsverfügung für Deutschland herunterladen.

Vermeidbar ist die häufige Formfalle, nur einen Betreuer ohne Ersatzperson zu benennen. Fällt der Wunschbetreuer weg und besteht kein Ersatz, agiert das Amtsgericht wieder nach eigenem Ermessen. Ebenso sollten keine Formulierungen verwendet werden, die auf Testamente oder Erbfolge abzielen — die Betreuungsverfügung regelt ausschließlich das Leben, nicht die Zeit nach dem Tod; hierfür ist ein Testament nach §§ 2064 ff. BGB das richtige Instrument. Wer alle Kernelemente sorgfältig ausfüllt, schafft die Grundlage dafür, dass das Amtsgericht den geäußerten Willen vollständig berücksichtigt und die Betreuung reibungslos beginnt.

So füllen Sie Ihr Betreuungsverfügung aus

Das Ausfüllen einer Betreuungsverfügung in Deutschland erfordert keine juristische Ausbildung, aber Sorgfalt und vollständige Angaben, damit das Amtsgericht als Betreuungsgericht bei Bedarf schnell handeln kann.

Schritt 1 — Eigene Personalien eintragen: Geben Sie Ihren vollständigen Namen, Geburtsdatum, aktuelle Wohnanschrift und Ihre Kontaktdaten an. Das Betreuungsgericht benötigt diese Angaben, um die Person eindeutig zu identifizieren. Verwenden Sie denselben Namen, der auch im Personalausweis steht.

Schritt 2 — Wunschbetreuer benennen: Tragen Sie den vollständigen Namen, Geburtsdatum, Adresse, Telefon und E-Mail der Person ein, die Sie als Betreuer wünschen. Holen Sie vorab die ausdrückliche Zustimmung dieser Person ein — das Gericht wird sie befragen. Benennen Sie auch eine Ersatzperson mit denselben Angaben.

Schritt 3 — Aufgabenkreis festlegen: Entscheiden Sie, ob der Betreuer für alle Angelegenheiten (Personensorge + Vermögenssorge + Aufenthaltsbestimmung) oder nur für bestimmte Bereiche zuständig sein soll. Weit gefasste Aufgabenkreise geben dem Betreuer mehr Handlungsspielraum, erfordern aber auch mehr gerichtliche Genehmigungen nach §§ 1850 ff. BGB bei schwerwiegenden Entscheidungen.

Schritt 4 — Pflege- und Unterbringungswünsche angeben: Notieren Sie, ob Sie zu Hause gepflegt werden möchten (ambulante Pflege) oder in einer bestimmten Einrichtung (stationäre Pflege). Nennen Sie bevorzugte Pflegeheime nach Name und Ort. Legen Sie fest, ob und unter welchen Bedingungen eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nach § 1831 BGB in Betracht kommt.

Schritt 5 — Medizinische Grundwünsche dokumentieren: Verweisen Sie auf eine getrennte Patientenverfügung nach § 1827 BGB, falls vorhanden. Notieren Sie wichtige medizinische Informationen: bekannte Allergien, chronische Erkrankungen, Medikamente, behandelnde Ärzte sowie Ihre Krankenkasse und Versicherungsnummer.

Schritt 6 — Ausgeschlossene Personen nennen: Wenn bestimmte Personen ausdrücklich nicht als Betreuer bestellt werden sollen, nennen Sie diese mit vollem Namen und geben Sie einen kurzen sachlichen Grund an. Das Betreuungsgericht nach § 1816 Abs. 3 BGB ist an diese Ablehnung gebunden, sofern keine gewichtigen Gründe dagegensprechen.

Schritt 7 — Dokument datieren und unterschreiben: Setzen Sie das aktuelle Datum und Ihre eigenhändige Unterschrift. Ohne Datum ist die zeitliche Einordnung nicht möglich; ohne Unterschrift ist die Verfügung unwirksam. Fertigen Sie mindestens zwei Ausfertigungen an.

Schritt 8 — Hinterlegung beim ZVR: Registrieren Sie die Verfügung beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer unter vorsorgeregister.de. Informieren Sie Ihren Hausarzt, enge Vertrauenspersonen und Familienangehörige über die Existenz und den Aufbewahrungsort der Betreuungsverfügung.

Häufige Fehler bei Ihrem Betreuungsverfügung

Bei der Erstellung einer Betreuungsverfügung in Deutschland nach BGB §§ 1814–1882 unterlaufen häufig vermeidbare Fehler, die dazu führen, dass das Amtsgericht den Wünschen nicht folgen kann oder die Verfügung wirkungslos bleibt.

Fehler 1 — Keine Ersatzperson benannt: Der häufigste Fehler ist die Benennung nur einer einzigen Person als Wunschbetreuer ohne Ersatznennung. Stirbt die Wunschperson, erkrankt dauerhaft oder lehnt das Betreuungsgericht sie ab, entscheidet das Gericht erneut nach eigenem Ermessen. Immer mindestens eine Ersatzperson mit vollständigen Kontaktdaten angeben.

Fehler 2 — Veraltete Adressdaten: Wenn der Wunschbetreuer umgezogen ist und die Adresse in der Verfügung nicht mehr stimmt, kann das Betreuungsgericht ihn nicht kontaktieren. Verfügung regelmäßig überprüfen und bei Adressänderungen sofort aktualisieren — Datum und Unterschrift erneuern.

Fehler 3 — Verwechslung mit Testament oder Vorsorgevollmacht: Die Betreuungsverfügung regelt ausschließlich die Betreuung im Leben, nicht die Erbfolge. Vermögensregelungen nach dem Tod gehören ins Testament gemäß §§ 2064 ff. BGB. Unmittelbare Handlungsvollmacht erteilt die Vorsorgevollmacht nach BGB § 1814 Abs. 3 Nr. 1 — nicht die Betreuungsverfügung.

Fehler 4 — Fehlende oder falsche Datumsangabe: Ohne aktuelles Datum kann das Betreuungsgericht nicht einschätzen, ob die Verfügung den aktuellen Willen widerspiegelt oder veraltet ist. Gerichte gewichten jüngere Dokumente stärker. Betreuungsverfügung mindestens alle drei Jahre neu datieren und unterzeichnen.

Fehler 5 — Zu vage Formulierungen: Aussagen wie »jemand, dem ich vertraue« oder »meine Familie soll entscheiden« sind rechtlich wertlos. Das Betreuungsgericht braucht konkrete Namen und vollständige Personalien. Klare, eindeutige Sprache ohne Konjunktive verwenden.

Fehler 6 — Kein Hinweis auf Patientenverfügung: Wenn eine Patientenverfügung nach § 1827 BGB besteht, sollte die Betreuungsverfügung darauf ausdrücklich verweisen und den Aufbewahrungsort nennen. Fehlt dieser Verweis, weiß der Betreuer möglicherweise nicht von der Existenz der Patientenverfügung.

Fehler 7 — Aufbewahrung an unzugänglichem Ort: Eine Betreuungsverfügung im Bankschließfach oder Tresor ist im Ernstfall nicht greifbar. Hinterlegen Sie das Dokument beim Hausarzt, beim Notariat oder registrieren Sie es beim ZVR der Bundesnotarkammer — nur dann kann das Betreuungsgericht sie rechtzeitig finden.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 1821 BGBDE official
  2. § 1862 BGBDE official
  3. § 1827 BGBDE official
  4. § 1816 BGBDE official
  5. § 1814 BGBDE official
  6. § 1358 BGBDE official
  7. § 1850 BGBDE official
  8. § 1829 BGBDE official
  9. § 1831 BGBDE official
  10. § 1817 BGBDE official
  11. § 2247 BGBDE official
  12. § 271 FamFGDE official

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Forms Legal. (2026). Betreuungsverfügung (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/estate-planning/power-of-attorney/betreuungsverfuegung

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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