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Antrag auf Testamentseröffnung Deutschland

Antrag auf Testamentseröffnung

Bundesrepublik Deutschland — BGB §§ 2259–2260; FamFG §§ 348–352

Kopf

ANTRAG AUF TESTAMENTSERÖFFNUNG

gemäß §§ 2259, 2260 BGB; §§ 348–351 FamFG

An das Amtsgericht — Nachlassgericht —

[Ort], den [Datum]

Antragsteller

§ 1 ANTRAGSTELLER

Name: [Antragsteller Name], geboren am [Antragsteller Geburtsdatum], wohnhaft: [Antragsteller Adresse].

Verhältnis zum Erblasser: [Verhältnis zum Erblasser].

Bevollmächtigter: [Rechtsanwalt]

Erblasser

§ 2 ANGABEN ZUM ERBLASSER

Name: [Erblasser Name], gestorben am [Sterbedatum], zuletzt wohnhaft in [Letzter Wohnort], geboren in [Geburtsort].

Das Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers ist zuständig (§ 343 Abs. 1 FamFG).

Testament

§ 3 LETZTWILLIGE VERFÜGUNG

Art der Verfügung: [Testamentsart].

Datum der Errichtung: [Testamentsdatum].

Verwahrungsort: [Verwahrungsort].

Weitere bekannte Verfügungen: [Weitere Verfügungen]

Antrag

§ 4 ANTRAG (§§ 2259 f. BGB; §§ 348 ff. FamFG)

Der Antragsteller stellt hiermit den Antrag, die oben bezeichnete letztwillige Verfügung des [Erblasser Name] vom [Testamentsdatum] zu eröffnen und die Eröffnungsniederschrift nach § 349 FamFG zu fertigen.

Grund des Antrags: [Eröffnungsgrund].

Nach § 349 Abs. 1 FamFG sollen alle Beteiligten, deren Anschriften bekannt sind, zur Eröffnung geladen werden. Der Antragsteller bittet um Bekanntgabe des Eröffnungstermins.

Beigefügt: Die letztwillige Verfügung im Original sowie die Sterbeurkunde des Erblassers und der Nachweis über das Recht des Antragstellers (Verhältnis zum Erblasser).

Unterschrift

§ 5 UNTERSCHRIFT

[Antragsteller Name]

([Ort], den [Datum])

Antragsteller

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Antrag auf Testamentseröffnung Deutschland?

Mit dem Tod des Erblassers hat jeder, der ein privatschriftliches Testament (§§ 2247 ff. BGB), ein Nottestament (§§ 2249, 2250 BGB) oder einen Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) in Besitz hat, dieses unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern — das ist die Ablieferungspflicht nach § 2259 BGB. Bei notariell verwahrten Testamenten (§ 34 Abs. 1 BNotO) erfolgt die Übermittlung durch den Notar direkt an das Nachlassgericht. Das Nachlassgericht bestimmt dann nach § 348 FamFG den Eröffnungstermin und lädt alle bekannten Beteiligten.

Die Testamentseröffnung ist kein gerichtliches Urteil und kein bindender Beschluss. Sie dient der Feststellung und Verlautbarung des Inhalts der letztwilligen Verfügung. Die Eröffnungsniederschrift nach § 349 Abs. 1 FamFG dokumentiert, welches Testament in welchem Zustand beim Nachlassgericht eingegangen ist und wie es eröffnet wurde. Diese Niederschrift wird als Beweismittel für spätere Erbscheinsverfahren (§ 2353 BGB), Grundbuchberichtigungsanträge (§ 35 GBO) und Prozesse genutzt.

Zuständig für die Testamentseröffnung ist nach § 343 FamFG das Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers. Hatte der Erblasser keinen Wohnort im Inland, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin nach § 343 Abs. 3 FamFG zuständig. Das Nachlassgericht eröffnet von Amts wegen, wenn es von einem Todesfall Kenntnis erlangt — auf Antrag geschieht es, wenn Beteiligte aktiv werden. Auf forms-legal.com steht ein strukturierter Antrag auf Testamentseröffnung bereit, der alle Angaben nach § 348 FamFG enthält.

Die Testamentseröffnung ist eine rein formale Handlung — sie prüft nicht, ob das Testament gültig ist. Ob das Testament die gesetzlichen Formanforderungen (§ 2247 BGB: vollständig handschriftlich und eigenhändig unterschrieben; § 2231 BGB: notarielle Beurkundung) erfüllt, ob der Erblasser testierfähig war (§ 2229 BGB) und ob das Testament durch einen späteren Widerruf (§ 2254 BGB) oder ein neueres Testament aufgehoben wurde, prüfen im Streitfall die Nachlassgerichte und Zivilgerichte.

Für Erben und Nachlassgläubiger hat die Testamentseröffnung praktische Bedeutung: Sie schafft Klarheit über den Inhalt der letztwilligen Verfügung, ermöglicht die Beantragung eines Erbscheins (§ 2353 BGB) und leitet die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach §§ 2042 ff. BGB ein. Auch für steuerliche Zwecke ist der Eröffnungszeitpunkt relevant — die 3-Monats-Anzeigefrist nach § 30 ErbStG beginnt mit Kenntnis vom Erbfall.

Wann brauchen Sie Antrag auf Testamentseröffnung Deutschland?

Ein Antrag auf Testamentseröffnung in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:

**Privatschriftliches Testament im Besitz:** Wer ein handschriftliches Testament (§ 2247 BGB) oder ein Nottestament (§§ 2249, 2250 BGB) des Verstorbenen besitzt, ist nach § 2259 BGB unverzüglich zur Ablieferung beim Nachlassgericht verpflichtet. Wer das Testament einbehält, macht sich nach § 274 StGB strafbar (Unterdrückung von Urkunden) und haftet für Schäden, die durch die Nichtablieferung entstehen. Der Antrag auf Testamentseröffnung begleitet die Ablieferung.

**Nachlassgericht hat Testament nicht von Amts wegen eröffnet:** Bei privatschriftlichen Testamenten erfährt das Nachlassgericht vom Todesfall oft nur durch die Meldebehörde. Wenn das Nachlassgericht das Testament nicht von Amts wegen eröffnet — z.B. weil es keine Kenntnis vom Testament hat — müssen die Beteiligten den Antrag stellen, um das Verfahren einzuleiten.

**Erbscheinsantrag vorbereiten:** Der Erbschein (§ 2353 BGB) ist das amtliche Nachweisinstrument für die Erbenstellung gegenüber Banken, Grundbuchämtern und Behörden. Das Nachlassgericht kann den Erbschein erst nach Eröffnung des Testaments erteilen. Wer schnell einen Erbschein benötigt, stellt gleichzeitig den Antrag auf Testamentseröffnung und den Erbscheinsantrag (§ 352 FamFG).

**Mehrere letztwillige Verfügungen vorhanden:** Wenn verschiedene Testamente oder ein Erbvertrag existieren, muss das Nachlassgericht alle Verfügungen eröffnen und feststellen, welche die maßgebliche ist (§ 2254 BGB: Widerruf durch neueres Testament). Der Antrag sollte alle bekannten Verfügungen benennen.

**Nachlassgläubiger wollen Forderungen sichern:** Gläubiger des Erblassers haben ein rechtliches Interesse an der Testamentseröffnung, um festzustellen, wer die Schulden als Erbe übernehmen muss (§ 1967 BGB: Erbenhaftung). Durch den Antrag auf Testamentseröffnung wird das Erbscheinsverfahren eingeleitet und die Erbenstellung festgestellt.

**Testamentsvollstrecker-Ernennung:** Wenn das Testament eine Testamentsvollstreckung (§ 2197 BGB) anordnet, benachrichtigt das Nachlassgericht nach § 2352 BGB den ernannten Testamentsvollstrecker nach der Eröffnung. Der Testamentsvollstrecker benötigt das Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 BGB), das das Nachlassgericht nach Eröffnung ausstellen kann.

Was gehört in Ihr Antrag auf Testamentseröffnung Deutschland?

Ein wirksamer Antrag auf Testamentseröffnung in Deutschland nach §§ 2259 f. BGB, §§ 348–351 FamFG enthält folgende Kernelemente:

**1. Vollständige Angaben zum Antragsteller** Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift und Verhältnis zum Erblasser (Erbe, Vermächtnisnehmer, Gläubiger, Testamentsvollstrecker). Das Nachlassgericht prüft das rechtliche Interesse des Antragstellers — ohne Interesse kann der Antrag abgelehnt werden.

**2. Angaben zum Erblasser** Vollständiger Name, Sterbedatum, letzter Wohnort (bestimmt zuständiges Nachlassgericht nach § 343 FamFG) und Geburtsort (zur Identifikation bei häufigen Namen). Sterbeurkunde ist dem Antrag beizufügen.

**3. Art der letztwilligen Verfügung** Klare Bezeichnung: eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB), notarielles Testament (§ 2232 BGB), gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB), Nottestament (§§ 2249, 2250 BGB) oder Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB). Datum der Errichtung und Verwahrungsort (privat, Amtsgericht, Notar) angeben.

**4. Ablieferungspflicht (§ 2259 BGB)** Privatschriftliche Testamente in eigener Verwahrung sind mit dem Antrag im Original beim Nachlassgericht abzuliefern. Bei amtlicher Verwahrung (§ 2258a BGB) übernimmt das Amtsgericht die Weiterleitung an das zuständige Nachlassgericht. Das Nachlassgericht ist nach § 349 FamFG verpflichtet, die Eröffnung zu protokollieren.

**5. Weitere bekannte Verfügungen** Alle anderen dem Antragsteller bekannten letztwilligen Verfügungen (frühere Testamente, Erbverträge) müssen ebenfalls dem Nachlassgericht mitgeteilt werden, damit das Gericht feststellen kann, welche Verfügung maßgeblich ist und ob frühere Testamente durch spätere widerrufen wurden (§ 2254 BGB).

**6. Ladung der Beteiligten (§ 348 FamFG)** Das Nachlassgericht lädt alle Beteiligten, deren Anschriften bekannt sind, zum Eröffnungstermin. Der Antragsteller sollte bekannte Anschriften mitteilen. Auf forms-legal.com finden Sie eine strukturierte Vorlage, die alle Angaben nach § 348 FamFG enthält.

**7. Eröffnungsniederschrift (§ 349 FamFG)** Nach der Eröffnung fertigt das Nachlassgericht eine Niederschrift, die den äußeren Zustand des Testaments, das Datum der Eröffnung und die Anwesenden dokumentiert. Eine beglaubigte Abschrift wird jedem Beteiligten übersandt. Die Niederschrift ist kein Erbschein — sie beweist den Inhalt, nicht die Gültigkeit des Testaments.

**8. Verhältnis zum Erbscheinsantrag (§ 352 FamFG)** Nach der Testamentseröffnung kann der Antrag auf Erbscheinerteilung (§ 2353 BGB i.V.m. § 352 FamFG) gestellt werden. Das Nachlassgericht ermittelt dann von Amts wegen die maßgebliche Erbfolge und erteilt den Erbschein nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist.

So füllen Sie Ihr Antrag auf Testamentseröffnung Deutschland aus

Den Antrag auf Testamentseröffnung in Deutschland erstellen Sie in folgenden Schritten:

**Schritt 1: Nachlassgericht ermitteln** Zuständig ist das Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers (§ 343 Abs. 1 FamFG). Bei fehlender Meldeanschrift im Inland: Amtsgericht Schöneberg (Berlin). Rufen Sie beim Amtsgericht an, um die zuständige Nachlassabteilung und die Postanschrift zu erfragen.

**Schritt 2: Eigene Angaben eintragen** Tragen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Anschrift ein. Geben Sie Ihr Verhältnis zum Erblasser an (Erbe, Vermächtnisnehmer, Gläubiger). Wenn Sie anwaltlich vertreten sind, geben Sie die Kanzleiadresse des Anwalts an.

**Schritt 3: Angaben zum Erblasser vervollständigen** Name, Sterbedatum und letzten Wohnort des Erblassers eintragen. Sterbeurkunde besorgen (Standesamt am Sterbeort, Gebühr ca. 12 Euro pro Ausfertigung). Geburtsort des Erblassers eintragen, um Verwechslungen zu vermeiden.

**Schritt 4: Testament beschreiben** Art des Testaments (eigenhändig, notariell, gemeinschaftlich), Datum der Errichtung und Verwahrungsort angeben. Falls Sie das Testament im Original besitzen, legen Sie es dem Antrag bei — es wird nach der Eröffnung zurückgegeben. Alle weiteren Ihnen bekannten letztwilligen Verfügungen angeben.

**Schritt 5: Antrag einreichen** Schicken Sie den unterschriebenen Antrag mit allen Unterlagen per Post oder persönlich zum Nachlassgericht. Das Nachlassgericht wird einen Eröffnungstermin bestimmen und Sie sowie alle anderen bekannten Beteiligten laden (§ 348 FamFG). Gerichtsgebühr für die Testamentseröffnung: nach GNotKG Nr. 12100 ca. 100 Euro (pauschal).

**Schritt 6: Eröffnungstermin wahrnehmen** Erscheinen Sie zum Eröffnungstermin. Das Nachlassgericht liest den Inhalt des Testaments bekannt. Anwesende Beteiligte können Anmerkungen zu Protokoll geben. Nach dem Termin erhalten alle Beteiligten eine beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift und des Testamentsinhalts.

**Schritt 7: Erbscheinsantrag stellen** Nach der Testamentseröffnung kann der Antrag auf Erbscheinerteilung (§ 2353 BGB) gestellt werden. Das Nachlassgericht ermittelt dann, wer Erbe geworden ist, und stellt den Erbschein aus — den wichtigsten Nachweis gegenüber Banken und Grundbuchamt.

Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Testamentseröffnung Deutschland

Häufige Fehler beim Antrag auf Testamentseröffnung in Deutschland:

**Testament nicht unverzüglich abgeliefert:** § 2259 BGB verlangt unverzügliche Ablieferung nach Kenntnis vom Todesfall. Wer das Testament wochenlang einbehält — auch in gutem Glauben —, riskiert strafrechtliche Konsequenzen nach § 274 StGB und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Testament sofort nach Kenntnis vom Erbfall beim Nachlassgericht einreichen.

**Falsches Nachlassgericht angeschrieben:** Zuständig ist das Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers (§ 343 FamFG) — nicht am Sterbeort, nicht am Wohnort der Erben. Vor der Einreichung beim Amtsgericht telefonisch die Zuständigkeit der Nachlassabteilung klären.

**Weitere Testamente verschwiegen:** Wer nur das günstigere Testament einreicht und ein älteres verschweigt, riskiert eine Strafverfolgung nach § 274 StGB. Das Nachlassgericht muss alle bekannten Testamente kennen, um die maßgebliche Erbfolge zu ermitteln. Alle bekannten Verfügungen vollständig offenlegen.

**Eröffnungsprotokoll mit Erbschein verwechselt:** Die Eröffnungsniederschrift ist kein Erbschein. Banken, Grundbuchämter und Behörden akzeptieren die Eröffnungsniederschrift allein nicht als Nachweis der Erbenstellung. Nach der Testamentseröffnung muss ein separater Antrag auf Erbscheinerteilung (§ 2353 BGB) beim Nachlassgericht gestellt werden — oder das Nachlassgericht erkennt ausnahmsweise das eröffnete notarielle Testament als Erbnachweis an (§ 35 GBO).

**Gerichtsgebühren nicht berücksichtigt:** Die Testamentseröffnung kostet nach GNotKG Nr. 12100 pauschal 100 Euro. Hinzu kommen Gebühren für den Erbscheinsantrag (Wertgebühr nach GNotKG Nr. 12210). Nachlassgerichte können Gebühren vorab verlangen — Kostenvorschuss einplanen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 2259 BGBDE official
  2. § 2353 BGBDE official
  3. § 2247 BGBDE official
  4. § 2231 BGBDE official
  5. § 2229 BGBDE official
  6. § 2254 BGBDE official
  7. § 1967 BGBDE official
  8. § 2197 BGBDE official
  9. § 2352 BGBDE official
  10. § 2368 BGBDE official
  11. § 2232 BGBDE official
  12. § 2265 BGBDE official
  13. § 2258a BGBDE official
  14. § 348 FamFGDE official
  15. § 343 FamFGDE official
  16. § 352 FamFGDE official
  17. § 349 FamFGDE official
  18. § 26 FamFGDE official
  19. § 30 ErbStGDE official

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Forms Legal. (2026). Antrag auf Testamentseröffnung Deutschland (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/estate-planning/wills/testament-eroeffnung-antrag-deutschland

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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