Antrag auf Testamentseröffnung Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — BGB §§ 2259–2260; FamFG §§ 348–352
Kopf
ANTRAG AUF TESTAMENTSERÖFFNUNG
gemäß §§ 2259, 2260 BGB; §§ 348–351 FamFG
An das Amtsgericht — Nachlassgericht —
[Ort], den [Datum]
Antragsteller
§ 1 ANTRAGSTELLER
Name: [Antragsteller Name], geboren am [Antragsteller Geburtsdatum], wohnhaft: [Antragsteller Adresse].
Verhältnis zum Erblasser: [Verhältnis zum Erblasser].
Bevollmächtigter: [Rechtsanwalt]
Erblasser
§ 2 ANGABEN ZUM ERBLASSER
Name: [Erblasser Name], gestorben am [Sterbedatum], zuletzt wohnhaft in [Letzter Wohnort], geboren in [Geburtsort].
Das Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers ist zuständig (§ 343 Abs. 1 FamFG).
Testament
§ 3 LETZTWILLIGE VERFÜGUNG
Art der Verfügung: [Testamentsart].
Datum der Errichtung: [Testamentsdatum].
Verwahrungsort: [Verwahrungsort].
Weitere bekannte Verfügungen: [Weitere Verfügungen]
Antrag
§ 4 ANTRAG (§§ 2259 f. BGB; §§ 348 ff. FamFG)
Der Antragsteller stellt hiermit den Antrag, die oben bezeichnete letztwillige Verfügung des [Erblasser Name] vom [Testamentsdatum] zu eröffnen und die Eröffnungsniederschrift nach § 349 FamFG zu fertigen.
Grund des Antrags: [Eröffnungsgrund].
Nach § 349 Abs. 1 FamFG sollen alle Beteiligten, deren Anschriften bekannt sind, zur Eröffnung geladen werden. Der Antragsteller bittet um Bekanntgabe des Eröffnungstermins.
Beigefügt: Die letztwillige Verfügung im Original sowie die Sterbeurkunde des Erblassers und der Nachweis über das Recht des Antragstellers (Verhältnis zum Erblasser).
Unterschrift
§ 5 UNTERSCHRIFT
[Antragsteller Name]
([Ort], den [Datum])
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Antrag auf Testamentseröffnung Deutschland?
Mit dem Tod des Erblassers hat jeder, der ein privatschriftliches Testament (§§ 2247 ff. BGB), ein Nottestament (§§ 2249, 2250 BGB) oder einen Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) in Besitz hat, dieses unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern — das ist die Ablieferungspflicht nach § 2259 BGB. Bei notariell verwahrten Testamenten (§ 34 Abs. 1 BNotO) erfolgt die Übermittlung durch den Notar direkt an das Nachlassgericht. Das Nachlassgericht bestimmt dann nach § 348 FamFG den Eröffnungstermin und lädt alle bekannten Beteiligten.
Die Testamentseröffnung ist kein gerichtliches Urteil und kein bindender Beschluss. Sie dient der Feststellung und Verlautbarung des Inhalts der letztwilligen Verfügung. Die Eröffnungsniederschrift nach § 349 Abs. 1 FamFG dokumentiert, welches Testament in welchem Zustand beim Nachlassgericht eingegangen ist und wie es eröffnet wurde. Diese Niederschrift wird als Beweismittel für spätere Erbscheinsverfahren (§ 2353 BGB), Grundbuchberichtigungsanträge (§ 35 GBO) und Prozesse genutzt.
Zuständig für die Testamentseröffnung ist nach § 343 FamFG das Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers. Hatte der Erblasser keinen Wohnort im Inland, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin nach § 343 Abs. 3 FamFG zuständig. Das Nachlassgericht eröffnet von Amts wegen, wenn es von einem Todesfall Kenntnis erlangt — auf Antrag geschieht es, wenn Beteiligte aktiv werden. Auf forms-legal.com steht ein strukturierter Antrag auf Testamentseröffnung bereit, der alle Angaben nach § 348 FamFG enthält.
Die Testamentseröffnung ist eine rein formale Handlung — sie prüft nicht, ob das Testament gültig ist. Ob das Testament die gesetzlichen Formanforderungen (§ 2247 BGB: vollständig handschriftlich und eigenhändig unterschrieben; § 2231 BGB: notarielle Beurkundung) erfüllt, ob der Erblasser testierfähig war (§ 2229 BGB) und ob das Testament durch einen späteren Widerruf (§ 2254 BGB) oder ein neueres Testament aufgehoben wurde, prüfen im Streitfall die Nachlassgerichte und Zivilgerichte.
Für Erben und Nachlassgläubiger hat die Testamentseröffnung praktische Bedeutung: Sie schafft Klarheit über den Inhalt der letztwilligen Verfügung, ermöglicht die Beantragung eines Erbscheins (§ 2353 BGB) und leitet die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach §§ 2042 ff. BGB ein. Auch für steuerliche Zwecke ist der Eröffnungszeitpunkt relevant — die 3-Monats-Anzeigefrist nach § 30 ErbStG beginnt mit Kenntnis vom Erbfall.
Wann brauchen Sie Antrag auf Testamentseröffnung Deutschland?
Ein Antrag auf Testamentseröffnung in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
**Privatschriftliches Testament im Besitz:** Wer ein handschriftliches Testament (§ 2247 BGB) oder ein Nottestament (§§ 2249, 2250 BGB) des Verstorbenen besitzt, ist nach § 2259 BGB unverzüglich zur Ablieferung beim Nachlassgericht verpflichtet. Wer das Testament einbehält, macht sich nach § 274 StGB strafbar (Unterdrückung von Urkunden) und haftet für Schäden, die durch die Nichtablieferung entstehen. Der Antrag auf Testamentseröffnung begleitet die Ablieferung.
**Nachlassgericht hat Testament nicht von Amts wegen eröffnet:** Bei privatschriftlichen Testamenten erfährt das Nachlassgericht vom Todesfall oft nur durch die Meldebehörde. Wenn das Nachlassgericht das Testament nicht von Amts wegen eröffnet — z.B. weil es keine Kenntnis vom Testament hat — müssen die Beteiligten den Antrag stellen, um das Verfahren einzuleiten.
**Erbscheinsantrag vorbereiten:** Der Erbschein (§ 2353 BGB) ist das amtliche Nachweisinstrument für die Erbenstellung gegenüber Banken, Grundbuchämtern und Behörden. Das Nachlassgericht kann den Erbschein erst nach Eröffnung des Testaments erteilen. Wer schnell einen Erbschein benötigt, stellt gleichzeitig den Antrag auf Testamentseröffnung und den Erbscheinsantrag (§ 352 FamFG).
**Mehrere letztwillige Verfügungen vorhanden:** Wenn verschiedene Testamente oder ein Erbvertrag existieren, muss das Nachlassgericht alle Verfügungen eröffnen und feststellen, welche die maßgebliche ist (§ 2254 BGB: Widerruf durch neueres Testament). Der Antrag sollte alle bekannten Verfügungen benennen.
**Nachlassgläubiger wollen Forderungen sichern:** Gläubiger des Erblassers haben ein rechtliches Interesse an der Testamentseröffnung, um festzustellen, wer die Schulden als Erbe übernehmen muss (§ 1967 BGB: Erbenhaftung). Durch den Antrag auf Testamentseröffnung wird das Erbscheinsverfahren eingeleitet und die Erbenstellung festgestellt.
**Testamentsvollstrecker-Ernennung:** Wenn das Testament eine Testamentsvollstreckung (§ 2197 BGB) anordnet, benachrichtigt das Nachlassgericht nach § 2352 BGB den ernannten Testamentsvollstrecker nach der Eröffnung. Der Testamentsvollstrecker benötigt das Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 BGB), das das Nachlassgericht nach Eröffnung ausstellen kann.
Was gehört in Ihr Antrag auf Testamentseröffnung Deutschland?
Ein wirksamer Antrag auf Testamentseröffnung in Deutschland nach §§ 2259 f. BGB, §§ 348–351 FamFG enthält folgende Kernelemente:
**1. Vollständige Angaben zum Antragsteller** Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift und Verhältnis zum Erblasser (Erbe, Vermächtnisnehmer, Gläubiger, Testamentsvollstrecker). Das Nachlassgericht prüft das rechtliche Interesse des Antragstellers — ohne Interesse kann der Antrag abgelehnt werden.
**2. Angaben zum Erblasser** Vollständiger Name, Sterbedatum, letzter Wohnort (bestimmt zuständiges Nachlassgericht nach § 343 FamFG) und Geburtsort (zur Identifikation bei häufigen Namen). Sterbeurkunde ist dem Antrag beizufügen.
**3. Art der letztwilligen Verfügung** Klare Bezeichnung: eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB), notarielles Testament (§ 2232 BGB), gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB), Nottestament (§§ 2249, 2250 BGB) oder Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB). Datum der Errichtung und Verwahrungsort (privat, Amtsgericht, Notar) angeben.
**4. Ablieferungspflicht (§ 2259 BGB)** Privatschriftliche Testamente in eigener Verwahrung sind mit dem Antrag im Original beim Nachlassgericht abzuliefern. Bei amtlicher Verwahrung (§ 2258a BGB) übernimmt das Amtsgericht die Weiterleitung an das zuständige Nachlassgericht. Das Nachlassgericht ist nach § 349 FamFG verpflichtet, die Eröffnung zu protokollieren.
**5. Weitere bekannte Verfügungen** Alle anderen dem Antragsteller bekannten letztwilligen Verfügungen (frühere Testamente, Erbverträge) müssen ebenfalls dem Nachlassgericht mitgeteilt werden, damit das Gericht feststellen kann, welche Verfügung maßgeblich ist und ob frühere Testamente durch spätere widerrufen wurden (§ 2254 BGB).
**6. Ladung der Beteiligten (§ 348 FamFG)** Das Nachlassgericht lädt alle Beteiligten, deren Anschriften bekannt sind, zum Eröffnungstermin. Der Antragsteller sollte bekannte Anschriften mitteilen. Auf forms-legal.com finden Sie eine strukturierte Vorlage, die alle Angaben nach § 348 FamFG enthält.
**7. Eröffnungsniederschrift (§ 349 FamFG)** Nach der Eröffnung fertigt das Nachlassgericht eine Niederschrift, die den äußeren Zustand des Testaments, das Datum der Eröffnung und die Anwesenden dokumentiert. Eine beglaubigte Abschrift wird jedem Beteiligten übersandt. Die Niederschrift ist kein Erbschein — sie beweist den Inhalt, nicht die Gültigkeit des Testaments.
**8. Verhältnis zum Erbscheinsantrag (§ 352 FamFG)** Nach der Testamentseröffnung kann der Antrag auf Erbscheinerteilung (§ 2353 BGB i.V.m. § 352 FamFG) gestellt werden. Das Nachlassgericht ermittelt dann von Amts wegen die maßgebliche Erbfolge und erteilt den Erbschein nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist.
So füllen Sie Ihr Antrag auf Testamentseröffnung Deutschland aus
Den Antrag auf Testamentseröffnung in Deutschland erstellen Sie in folgenden Schritten:
**Schritt 1: Nachlassgericht ermitteln** Zuständig ist das Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers (§ 343 Abs. 1 FamFG). Bei fehlender Meldeanschrift im Inland: Amtsgericht Schöneberg (Berlin). Rufen Sie beim Amtsgericht an, um die zuständige Nachlassabteilung und die Postanschrift zu erfragen.
**Schritt 2: Eigene Angaben eintragen** Tragen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Anschrift ein. Geben Sie Ihr Verhältnis zum Erblasser an (Erbe, Vermächtnisnehmer, Gläubiger). Wenn Sie anwaltlich vertreten sind, geben Sie die Kanzleiadresse des Anwalts an.
**Schritt 3: Angaben zum Erblasser vervollständigen** Name, Sterbedatum und letzten Wohnort des Erblassers eintragen. Sterbeurkunde besorgen (Standesamt am Sterbeort, Gebühr ca. 12 Euro pro Ausfertigung). Geburtsort des Erblassers eintragen, um Verwechslungen zu vermeiden.
**Schritt 4: Testament beschreiben** Art des Testaments (eigenhändig, notariell, gemeinschaftlich), Datum der Errichtung und Verwahrungsort angeben. Falls Sie das Testament im Original besitzen, legen Sie es dem Antrag bei — es wird nach der Eröffnung zurückgegeben. Alle weiteren Ihnen bekannten letztwilligen Verfügungen angeben.
**Schritt 5: Antrag einreichen** Schicken Sie den unterschriebenen Antrag mit allen Unterlagen per Post oder persönlich zum Nachlassgericht. Das Nachlassgericht wird einen Eröffnungstermin bestimmen und Sie sowie alle anderen bekannten Beteiligten laden (§ 348 FamFG). Gerichtsgebühr für die Testamentseröffnung: nach GNotKG Nr. 12100 ca. 100 Euro (pauschal).
**Schritt 6: Eröffnungstermin wahrnehmen** Erscheinen Sie zum Eröffnungstermin. Das Nachlassgericht liest den Inhalt des Testaments bekannt. Anwesende Beteiligte können Anmerkungen zu Protokoll geben. Nach dem Termin erhalten alle Beteiligten eine beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift und des Testamentsinhalts.
**Schritt 7: Erbscheinsantrag stellen** Nach der Testamentseröffnung kann der Antrag auf Erbscheinerteilung (§ 2353 BGB) gestellt werden. Das Nachlassgericht ermittelt dann, wer Erbe geworden ist, und stellt den Erbschein aus — den wichtigsten Nachweis gegenüber Banken und Grundbuchamt.
Rechtliche Anforderungen für Antrag auf Testamentseröffnung Deutschland
Der Antrag auf Testamentseröffnung in Deutschland unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
**Ablieferungspflicht (§ 2259 BGB):** Wer ein Testament in Verwahrung hat, ist nach § 2259 BGB unverzüglich nach Kenntnis vom Erbfall verpflichtet, es dem Nachlassgericht abzuliefern. Verstoß gegen diese Pflicht ist nach § 274 StGB strafbar. Das Nachlassgericht hat das abgelieferte Testament aufzubewahren und nach § 348 FamFG zu eröffnen.
**Zuständigkeit (§ 343 FamFG):** Das Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers ist zuständig. Der Wohnort im Sinne des § 343 FamFG ist der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Erblassers — bei mehreren Wohnsitzen gilt der Mittelpunkt der Lebensinteressen.
**Eröffnungsverfahren (§§ 348–351 FamFG):** Das Nachlassgericht bestimmt den Eröffnungstermin, lädt bekannte Beteiligte und öffnet das Testament in deren Anwesenheit. Die Eröffnung wird in einer Niederschrift (§ 349 FamFG) protokolliert: Datum, Zustand des Testaments, Inhalt des Testaments, Anwesende. Alle Beteiligten erhalten beglaubigte Abschriften.
**Mehrere Testamente (§ 2254 BGB):** Ein späteres Testament widerruft ein früheres, soweit es mit diesem im Widerspruch steht (§ 2254 BGB). Das Nachlassgericht muss alle eingereichten Testamente eröffnen und prüfen, welche die maßgebliche ist. Widerruft das neuere Testament das ältere ausdrücklich, verliert das ältere seine Wirkung vollständig.
**BNotO § 34:** Bei notariell verwahrten Testamenten übermittelt der verwahrende Notar das Testament nach dem Erbfall unmittelbar an das Nachlassgericht. Der Antragsteller muss in diesem Fall nur auf die Eröffnung hinwirken, wenn das Nachlassgericht untätig bleibt.
**Gebühren (GNotKG Nr. 12100):** Die Gebühr für die Testamentseröffnung beträgt nach GNotKG Nr. 12100 pauschal 100 Euro — unabhängig vom Nachlasswert. Hinzu kommen Kopiergebühren und ggf. Kosten für die Ladung der Beteiligten.
**FamFG §§ 348–352:** Das gesamte Nachlassverfahren — einschließlich Testamentseröffnung, Erbscheinserteilung und Nachlasssicherung — wird durch das FamFG geregelt. Das Nachlassgericht ermittelt von Amts wegen (§ 26 FamFG) den Sachverhalt und ist nicht an Anträge gebunden.
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Testamentseröffnung Deutschland
Häufige Fehler beim Antrag auf Testamentseröffnung in Deutschland:
**Testament nicht unverzüglich abgeliefert:** § 2259 BGB verlangt unverzügliche Ablieferung nach Kenntnis vom Todesfall. Wer das Testament wochenlang einbehält — auch in gutem Glauben —, riskiert strafrechtliche Konsequenzen nach § 274 StGB und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Testament sofort nach Kenntnis vom Erbfall beim Nachlassgericht einreichen.
**Falsches Nachlassgericht angeschrieben:** Zuständig ist das Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers (§ 343 FamFG) — nicht am Sterbeort, nicht am Wohnort der Erben. Vor der Einreichung beim Amtsgericht telefonisch die Zuständigkeit der Nachlassabteilung klären.
**Weitere Testamente verschwiegen:** Wer nur das günstigere Testament einreicht und ein älteres verschweigt, riskiert eine Strafverfolgung nach § 274 StGB. Das Nachlassgericht muss alle bekannten Testamente kennen, um die maßgebliche Erbfolge zu ermitteln. Alle bekannten Verfügungen vollständig offenlegen.
**Eröffnungsprotokoll mit Erbschein verwechselt:** Die Eröffnungsniederschrift ist kein Erbschein. Banken, Grundbuchämter und Behörden akzeptieren die Eröffnungsniederschrift allein nicht als Nachweis der Erbenstellung. Nach der Testamentseröffnung muss ein separater Antrag auf Erbscheinerteilung (§ 2353 BGB) beim Nachlassgericht gestellt werden — oder das Nachlassgericht erkennt ausnahmsweise das eröffnete notarielle Testament als Erbnachweis an (§ 35 GBO).
**Gerichtsgebühren nicht berücksichtigt:** Die Testamentseröffnung kostet nach GNotKG Nr. 12100 pauschal 100 Euro. Hinzu kommen Gebühren für den Erbscheinsantrag (Wertgebühr nach GNotKG Nr. 12210). Nachlassgerichte können Gebühren vorab verlangen — Kostenvorschuss einplanen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 2259 BGBDE official
- § 2353 BGBDE official
- § 2247 BGBDE official
- § 2231 BGBDE official
- § 2229 BGBDE official
- § 2254 BGBDE official
- § 1967 BGBDE official
- § 2197 BGBDE official
- § 2352 BGBDE official
- § 2368 BGBDE official
- § 2232 BGBDE official
- § 2265 BGBDE official
- § 2258a BGBDE official
- § 348 FamFGDE official
- § 343 FamFGDE official
- § 352 FamFGDE official
- § 349 FamFGDE official
- § 26 FamFGDE official
- § 30 ErbStGDE official
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Forms Legal. (2026). Antrag auf Testamentseröffnung Deutschland (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/estate-planning/wills/testament-eroeffnung-antrag-deutschland
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}Häufig gestellte Fragen
Nach § 2259 BGB ist jede Person, die eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag, Nottestament) in Besitz hat, verpflichtet, diese unverzüglich nach Kenntnis vom Tod des Erblassers beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers, § 343 FamFG) abzuliefern. Das gilt unabhängig davon, ob der Besitzer des Testaments selbst Erbe ist oder nicht. Wer das Testament in privatem Gewahrsam behalten hat — z.B. ein Freund oder Arbeitskollege des Erblassers —, muss es abliefern. Verstößt er dagegen, macht er sich nach § 274 StGB strafbar (Unterdrückung von Urkunden) und haftet für Schäden, die anderen Beteiligten durch die verspätete Ablieferung entstanden sind. Notare, die ein Testament in amtlicher Verwahrung haben (§ 2258a BGB), leiten es nach dem Erbfall selbständig an das Nachlassgericht weiter — der Erbe muss sich insoweit nicht kümmern.
Das Nachlassgericht bestimmt nach Eingang des Testaments einen Eröffnungstermin und lädt die bekannten Beteiligten (§ 348 FamFG). Die Dauer bis zum Termin hängt von der Auslastung des jeweiligen Nachlassgerichts ab und beträgt in der Regel 2–8 Wochen. Eilige Anträge — z.B. wenn ein Erbschein für eine dringende Grundbuchberichtigung oder eine Banksperre benötigt wird — können beim Nachlassgericht mit einer Begründung als eilbedürftig gekennzeichnet werden. Das Nachlassgericht hat kein Ermessen bei der Eröffnung: Es muss jede eingereichte letztwillige Verfügung eröffnen (§ 348 FamFG). Die Eröffnung selbst dauert — je nach Umfang des Testaments und Zahl der Beteiligten — nur wenige Stunden. Direkt nach der Eröffnung kann der Antrag auf Erbscheinerteilung (§ 352 FamFG) gestellt werden.
Die Testamentseröffnung ist eine rein formale Handlung und entscheidet nicht über die Gültigkeit des Testaments. Nach der Eröffnung kann das Testament aus mehreren Gründen angefochten werden: (1) Formungültigkeit (§§ 2247, 2231 BGB): Das Testament entspricht nicht den gesetzlichen Formanforderungen — z.B. fehlt die eigenhändige Unterschrift oder das Datum. (2) Testierunfähigkeit (§ 2229 BGB): Der Erblasser war zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht testierfähig — z.B. durch Demenz. (3) Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung (§§ 2078 ff. BGB): Das Testament beruht auf einem Irrtum oder wurde durch arglistige Täuschung herbeigeführt. (4) Widerruf durch späteres Testament (§ 2254 BGB). Die Anfechtungsfrist beträgt nach § 2082 BGB 1 Jahr ab Kenntniserlangung, spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall. Zuständig für Testamentsanfechtungen sind die Zivilgerichte, nicht das Nachlassgericht.
Die Testamentseröffnung und der Erbschein sind zwei verschiedene Verfahren mit unterschiedlichen Funktionen. Die Testamentseröffnung (§§ 2259, 2260 BGB; §§ 348–351 FamFG) ist eine formale Handlung: Das Nachlassgericht öffnet das Testament, protokolliert seinen Zustand und Inhalt und stellt den Beteiligten beglaubigte Abschriften zu. Die Eröffnungsniederschrift beweist, was im Testament steht — sie sagt aber nichts darüber aus, ob das Testament gültig ist oder wer tatsächlich Erbe geworden ist. Der Erbschein (§ 2353 BGB) hingegen ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, das die Erbenstellung einer oder mehrerer Personen und die Erbquoten verbindlich bestätigt. Banken, Grundbuchämter und Behörden verlangen in aller Regel den Erbschein als Nachweis — nicht die Eröffnungsniederschrift. Ausnahme: Das Grundbuchamt kann bei eröffnetem notariellem Testament auf den Erbschein verzichten (§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO).
Ist das Original-Testament vernichtet oder verloren gegangen, kann der Inhalt durch Zeugenaussagen oder Kopien bewiesen werden — sofern Zweifel an der Echtheit ausgeschlossen werden können. Das Nachlassgericht hat bei verlorenem Testament keinen förmlichen Eröffnungsgegenstand, kann aber nach § 348 Abs. 2 FamFG einen Beschluss fassen, der die bekannte Existenz des Testaments und seinen vermuteten Inhalt dokumentiert. Bei privatschriftlichen Testamenten gilt der Grundsatz: Das Original muss dem Nachlassgericht vorgelegt werden. Liegt nur eine Kopie vor, ist diese kein Original-Testament und kann die gesetzliche Erbfolge nicht ohne weiteres verdrängen. Für in amtliche Verwahrung gegebene Testamente (§ 2258a BGB) ist das Verlust-Problem ausgeschlossen — sie werden sicher aufbewahrt und nach dem Erbfall dem Nachlassgericht zugesandt. Notariell verwahrte Testamente (§ 34 BNotO) sind ebenfalls sicher — auch hier ist Verlust ausgeschlossen.
Nach § 2259 BGB ist die Ablieferungspflicht auf jeden gerichtet, der das Testament in Besitz hat. Das Antragsrecht auf Testamentseröffnung haben alle Personen mit rechtlichem Interesse — also Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte (§ 2303 BGB), Testamentsvollstrecker (§ 2197 BGB) und Nachlassgläubiger (§ 1967 BGB). Das Nachlassgericht eröffnet von Amts wegen, wenn es Kenntnis vom Erbfall erlangt — der Antrag ist also keine strenge Verfahrensvoraussetzung, wohl aber ein Mittel, das Verfahren zu beschleunigen. In der Praxis kommen Anträge vor allem von Erben, die rasch einen Erbschein benötigen, und von Gläubigern, die ihre Forderungen sichern wollen.
Die Gebühr für die Testamentseröffnung beträgt nach GNotKG Nr. 12100 pauschal 100 Euro — unabhängig vom Wert des Nachlasses. Das ist eine Pauschalgebühr, die für jede eröffnete letztwillige Verfügung anfällt. Hinzu kommen Auslagen des Gerichts (Kopierkosten, Portokosten für die Ladungen und beglaubigten Abschriften). Die Kosten für einen anschließenden Erbscheinsantrag (§ 2353 BGB) sind zusätzlich zu entrichten — sie richten sich nach dem Wert des Nachlasses (GNotKG Nr. 12210: wertabhängige Gebühr). Bei einem Nachlasswert von 300.000 Euro beträgt die Erbscheinsgebühr ca. 470 Euro. Die Testamentseröffnung selbst ist damit eine der günstigsten Nachlassverfahrenshandlungen.
Nein, das persönliche Erscheinen ist nicht zwingend erforderlich. Das Nachlassgericht lädt die bekannten Beteiligten zum Eröffnungstermin (§ 348 FamFG), das Fernbleiben einzelner Beteiligter hindert die Eröffnung aber nicht. Die Eröffnung findet in jedem Fall statt. Wer persönlich erscheint, kann Erklärungen zu Protokoll geben — z.B. Anmerkungen zu weiteren Testamenten oder Einwendungen gegen die Gültigkeit des vorliegenden Testaments. Allen Beteiligten wird nach der Eröffnung eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift und des Testamentsinhalts übersandt, auch wenn sie nicht anwesend waren (§ 349 Abs. 3 FamFG). Anwaltliche Vertretung beim Termin ist zulässig, aber nicht erforderlich.
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