Erbvertrag Deutschland
Federal Republic of Germany — BGB Sections 1941, 2274-2302
ERBVERTRAG
gemäß §§ 1941 und 2274-2302 BGB
Vorbemerkung
Am [Execution Date] erschienen in [Notar City] vor dem unterzeichnenden Notar die folgenden Personen:
1. [Testator Name], geboren am [Testator DOB], wohnhaft in [Testator Address], ausgewiesen durch [Testator ID]
— nachfolgend "Erste Partei" bzw. "Erblasser" genannt —
2. [Party Name], geboren am [Party DOB], wohnhaft in [Party Address], Verhältnis: [Relationship]
— nachfolgend "Zweite Partei" bzw. "Vertragspartner" genannt —
Der Notar hat die Testierfähigkeit beider Parteien nach § 2229 BGB festgestellt, ihre Identität überprüft und sie über die Bindungswirkung dieses Erbvertrags nach § 2289 BGB, das Zusammenwirken mit den Pflichtteilsrechten nach §§ 2303 ff. BGB sowie die beschränkten Rücktrittsgründe nach §§ 2293-2295 BGB belehrt.
§ 1 — Erbeinsetzung
Der Erblasser setzt hiermit [Primary Heir] als Vertragserben ein, der mit dem Tod des Erblassers [Inheritance Share] des Nachlasses erhält, gemäß §§ 1941 und 2278 Abs. 2 BGB.
Für den Fall, dass der Vertragserbe vor dem Erblasser verstirbt, wird [Substitute Heir] als Ersatzerbe eingesetzt.
Diese vertragsmäßige Erbeinsetzung entfaltet Bindungswirkung nach § 2289 BGB. Jede spätere letztwillige Verfügung, die dieser Einsetzung widerspricht, ist unwirksam.
§ 4 — Pflichtteil
Die Parteien erkennen an, dass dieser Erbvertrag die Pflichtteilsrechte der gesetzlichen Erben nach §§ 2303 bis 2338 BGB unberührt lässt. Abkömmlinge, Eltern und der überlebende Ehegatte behalten ihre gesetzlichen Pflichtteilsansprüche.
§ 5 — Rücktrittsrecht
Es gelten die gesetzlichen Rücktrittsrechte nach §§ 2293 bis 2295 BGB. Der Erblasser kann von den vertragsmäßigen Verfügungen zurücktreten, wenn der Vertragserbe sich einer Verfehlung schuldig macht, die zur Entziehung des Pflichtteils nach §§ 2333-2335 BGB berechtigt, vertragliche Verpflichtungen nicht erfüllt oder eine damit verbundene lebzeitige Zuwendung widerrufen wird.
§ 6 — Lebzeitige Verfügungen
Der Erblasser behält die volle Freiheit, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen (§ 2286 BGB).
§ 2287 BGB findet Anwendung — Schenkungen, die in der Absicht gemacht werden, den Vertragserben zu beeinträchtigen, können nach dem Tod des Erblassers Herausgabeansprüche begründen.
§ 7 — Anwendbares Recht und Registrierung
Dieser Erbvertrag unterliegt [Applicable Law].
Dieser Erbvertrag wird nach § 2300 BGB in die amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht gegeben und im Zentralen Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer registriert.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
Vorgelesen, genehmigt und von beiden Parteien in Gegenwart des Notars unterschrieben.
[Notar City], [Execution Date]
Testator (Erblasser)
[Testator Name]
Signature
Date: ________________
Contracting Party (Vertragspartner)
[Party Name]
Signature
Date: ________________
Was ist Erbvertrag Deutschland?
Ein Erbvertrag Deutschland ist ein zwei- oder mehrseitiger Vertrag nach deutschem Erbrecht, durch den der Erblasser bindende letztwillige Verfügungen — Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen — trifft, die nach Abschluss des Vertrages nicht mehr einseitig widerrufen werden können, geregelt in den §§ 1941 und 2274 bis 2302 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Im Unterschied zum Testament, das der Erblasser nach § 2253 BGB jederzeit widerrufen oder ändern kann, begründet der Erbvertrag mit seiner notariellen Beurkundung eine vertragliche Bindung — der Bundesgerichtshof (BGH) hat diesen grundlegenden Unterschied in IV ZR 225/13 bestätigt.
§ 2276 Absatz 1 BGB schreibt vor, dass der Erbvertrag in Form einer notariellen Beurkundung vor einem Notar in gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien errichtet werden muss. Der Notar stellt die Identität der Parteien fest, überprüft ihre Testierfähigkeit nach § 2229 BGB — der Erblasser muss mindestens 18 Jahre alt und bei freiem Willen sein —, liest den vollständigen Vertrag vor und errichtet eine in seinem Notararchiv verwahrte Urkunde. Das Beurkundungserfordernis dient sowohl einer Beweisfunktion als auch einer Warnfunktion und stellt sicher, dass die Parteien die bindende und unwiderrufliche Natur ihrer Verfügungen verstehen.
Der Erbvertrag nimmt eine eigenständige Stellung im deutschen Erbrecht ein. § 1941 BGB erkennt ihn als selbstständige Form der letztwilligen Verfügung neben dem eigenhändigen Testament (§ 2247 BGB) und dem öffentlichen Testament (§ 2232 BGB) an. Die Bindungswirkung nach § 2289 BGB hat zur Folge, dass der Erblasser keine späteren Verfügungen — weder durch Testament noch durch einen späteren Erbvertrag — treffen kann, die der vertraglichen Erbeinsetzung widersprechen. Ein späteres Testament, das dem Erbvertrag widerspricht, ist nach § 2289 Absatz 1 BGB insoweit nichtig.
Der Erbvertrag wird in der deutschen Nachlassplanung häufig für die ehegattenerbvertragliche Gestaltung als Alternative zum gemeinschaftlichen Testament (Berliner Testament, § 2265 BGB) eingesetzt. Während das Berliner Testament auf Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) beschränkt ist, kann der Erbvertrag zwischen beliebigen Personen geschlossen werden — auch zwischen nichtehelichen Partnern, Gesellschaftern oder Familienangehörigen über Generationen hinweg.
Der Pflichtteil nach §§ 2303 bis 2338 BGB kann durch einen Erbvertrag nicht ausgeschlossen werden. Gesetzliche Erben — Abkömmlinge, Eltern und der überlebende Ehegatte —, die durch einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden, behalten ihren Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50 % des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils. Das Nachlassgericht beim zuständigen Amtsgericht überwacht die Nachlassabwicklung und erteilt den Erbschein nach § 2353 BGB, der als Nachweis der Rechtsnachfolge des Erben gegenüber dem Nachlass des Erblassers dient.
Wann brauchen Sie Erbvertrag Deutschland?
Ein Erbvertrag Deutschland ist dann erforderlich, wenn Vertragsparteien bindende und unwiderrufliche letztwillige Verfügungen benötigen, die nicht einseitig geändert werden können — der entscheidende Vorteil gegenüber einem gewöhnlichen Testament nach deutschem Erbrecht. § 1941 BGB begründet den Erbvertrag als vertragliche Form der letztwilligen Verfügung, und seine Bindungswirkung nach § 2289 BGB macht ihn zum bevorzugten Gestaltungsmittel in Situationen, in denen der Begünstigte Sicherheit benötigt, dass der Erblasser die Nachfolgeplanung nicht nachträglich ändert.
Ein Erbvertrag ist erforderlich, wenn nichteheliche Lebenspartner gegenseitige Regelungen zur Erbfolge treffen möchten. Im Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament nach § 2265 BGB — das ausschließlich Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten ist — steht der Erbvertrag jeder Personenkombination offen. Da nichteheliche Partner nach Buch 5 des BGB kein gesetzliches Erbrecht haben, bietet der Erbvertrag das einzige bindende Gestaltungsmittel zur gegenseitigen Absicherung.
Der Erbvertrag ist im Rahmen der Unternehmensnachfolge erforderlich, wenn ein Familienunternehmer einen bestimmten Nachfolger — ob Kind, Gesellschafter oder Schlüsselmitarbeiter — mit Bindungswirkung einsetzen möchte. Der Nachfolger erhält die Gewissheit, dass die Nachfolgeplanung nicht geändert wird, was insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn der Nachfolger Zeit, Kapital oder seine berufliche Entwicklung in das Unternehmen mit der Erwartung des zukünftigen Eigentumserwerbs investiert. Die Handwerkskammer (HWK) und die Industrie- und Handelskammer (IHK) empfehlen Unternehmern regelmäßig die Einbeziehung eines Erbvertrages in eine umfassende Nachfolgeplanung.
Ein Erbvertrag ist angemessen, wenn ein Grundstückseigentümer Immobilien im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten überträgt und dabei ein Nießbrauchrecht nach § 1030 BGB oder ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB behält, und der Übernehmer im Gegenzug bestimmte Nachfolgeverpflichtungen übernimmt. Das Grundbuchamt trägt diese Belastungen ein; der Erbvertrag bildet den vertraglichen Rahmen hierfür.
Das Dokument ist erforderlich, wenn ein Erbvertrag mit einem Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB verbunden wird — beispielsweise wenn ein Kind eine lebzeitige Schenkung erhält und im Gegenzug auf zukünftige Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlass verzichtet. Der Pflichtteilsverzicht selbst bedarf der notariellen Beurkundung nach § 2348 BGB.
Was gehört in Ihr Erbvertrag Deutschland?
Ein wirksamer Erbvertrag Deutschland nach §§ 1941 und 2274 bis 2302 BGB muss folgende Elemente enthalten, um den zwingenden Beurkundungsanforderungen zu genügen und durchsetzbare bindende letztwillige Verfügungen zu begründen.
Identifizierung der Vertragsparteien: Vollständige Rechtsnamen, Geburtsdaten, Wohnadressen und Ausweisdaten (Personalausweis- oder Reisepassnummer) aller Vertragsparteien. Mindestens eine Partei muss der Erblasser sein, der die letztwilligen Verfügungen trifft. Die andere Partei oder die anderen Parteien können Begünstigte sein oder ihrerseits gegenseitige Verfügungen treffen. Der Notar stellt die Identität fest und bestätigt die Testierfähigkeit nach § 2229 BGB — der Erblasser muss zum Zeitpunkt der Beurkundung mindestens 18 Jahre alt und bei freiem Willen sein.
Vertragliche Erbeinsetzung: Benennung des Vertragserben, der den gesamten Nachlass oder einen bestimmten Erbteil nach dem Tod des Erblassers erhält, nach § 2278 Absatz 2 BGB. Die Erbeinsetzung begründet die Bindungswirkung nach § 2289 BGB — jede spätere letztwillige Verfügung, die der vertraglichen Erbeinsetzung widerspricht, ist nichtig. Mehrere Erben können mit bestimmten Quoten eingesetzt werden (Erbengemeinschaft); für den Fall, dass der eingesetzte Erbe vor dem Erblasser stirbt, sollten Ersatzerben bestimmt werden.
Vermächtnisse: Einzelzuwendungen bestimmter Vermögensgegenstände — Grundstücke (eingetragen im Grundbuch), Bankguthaben, Wertpapierportfolios, Fahrzeuge, Kunstgegenstände oder sonstige benannte Gegenstände — an bestimmte Begünstigte nach §§ 2147 bis 2191 BGB. Ein Vermächtnis begründet einen schuldrechtlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Erben, kein dingliches Recht am Gegenstand selbst — der Vermächtnisnehmer muss nach dem Erbfall die Übertragung vom Erben verlangen.
Auflagen: Verpflichtungen, die dem Erben oder Vermächtnisnehmer die Vornahme bestimmter Handlungen auferlegen — beispielsweise die Erhaltung eines Familieanwesens, die Versorgung eines Haustieres, die Fortsetzung einer gemeinnützigen Tätigkeit oder die Pflege eines Grabes (Grabpflege). § 2192 BGB räumt dem Nachlassgericht und anderen Begünstigten das Recht ein, Auflagen durchzusetzen.
Pflichtteilsklauseln: Anerkennung, dass der Erbvertrag die Pflichtteilsrechte gesetzlicher Erben nach §§ 2303 bis 2338 BGB nicht ausschließen kann. Optional: Aufnahme eines Pflichtteilsverzichts (§ 2346 BGB) — der selbst nach § 2348 BGB notariell zu beurkunden ist — oder einer Pflichtteilsstrafklausel, die den Erbteil jedes Erben, der gegen den überlebenden Ehegatten in einem ehegattenerbvertraglichen Erbvertrag einen Pflichtteilsanspruch geltend macht, auf den Pflichtteil beschränkt.
Rücktrittsrechte und Auflösungsregelungen: Die Voraussetzungen, unter denen vom Erbvertrag zurückgetreten werden kann. § 2293 BGB gestattet dem Erblasser den Rücktritt von einer vertraglichen Verfügung, wenn der Vertragserbe eine Handlung begeht, die den Erblasser zur Enterbung (§§ 2333 bis 2335 BGB) berechtigen würde. § 2294 BGB erlaubt den Rücktritt, wenn der Erbe eine vertragliche Verpflichtung (z. B. Pflegepflichten) nicht erfüllt. § 2295 BGB gestattet den Rücktritt, wenn eine mit dem Erbvertrag verknüpfte Zuwendung des Erblassers an den Erben widerrufen wird. Im Erbvertrag kann auch ein vertragliches Rücktrittsrecht nach § 2293 BGB vereinbart werden.
Lebzeitige Verfügungen: § 2286 BGB bestätigt, dass der Erblasser zu Lebzeiten vollumfänglich über sein Vermögen verfügen kann — der Erbvertrag schränkt rechtsgeschäftliche Verfügungen unter Lebenden nicht ein. § 2287 BGB verbietet jedoch lebzeitige Schenkungen, die in der Absicht vorgenommen werden, den Vertragserben zu beeinträchtigen, und gewährt dem Erben nach dem Tod des Erblassers einen Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten.
Anwendbares Recht und Erbstatut: Bei Nachlässen mit grenzüberschreitenden Bezügen: Rechtswahl nach Artikel 22 der EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012 — EuErbVO), die dem Erblasser die Wahl des Rechts seiner Staatsangehörigkeit erlaubt. Für rein inländische deutsche Nachlässe: Bestätigung der Geltung von Buch 5 des BGB.
forms-legal.com stellt diese Erbvertrag-Vorlage für Deutschland als strukturierten Ausgangspunkt für die Nachlassplanung zur Verfügung. Jeder Erbvertrag muss vor einem deutschen Notar nach § 2276 BGB notariell beurkundet werden; die Verfügungen sollten von einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht geprüft werden, um die Übereinstimmung mit Pflichtteilspflichten, steuerliche Optimierung nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und die Abstimmung mit vorhandenen letztwilligen Verfügungen sicherzustellen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 2253 BGBDE official
- § 2229 BGBDE official
- § 1941 BGBDE official
- § 2247 BGBDE official
- § 2232 BGBDE official
- § 2289 BGBDE official
- § 2265 BGBDE official
- § 2353 BGBDE official
- § 1030 BGBDE official
- § 1093 BGBDE official
- § 2346 BGBDE official
- § 2348 BGBDE official
- § 2192 BGBDE official
- § 2293 BGBDE official
- § 2294 BGBDE official
- § 2295 BGBDE official
- § 2286 BGBDE official
- § 2287 BGBDE official
- § 2276 BGBDE official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Erbvertrag Deutschland (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/estate-planning/wills/erbvertrag-deutschland
"Erbvertrag Deutschland (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/estate-planning/wills/erbvertrag-deutschland.
@misc{formslegal-erbvertrag-deutschland,
author = {{Forms Legal}},
title = {Erbvertrag Deutschland (Deutschland)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/deutschland/estate-planning/wills/erbvertrag-deutschland}},
note = {Free legal document template}
}Auch verfügbar für diese Jurisdiktionen:
Häufig gestellte Fragen
Der grundlegende Unterschied zwischen einem Erbvertrag und einem Testament nach deutschem Erbrecht liegt in ihrer Bindungswirkung und Widerruflichkeit. Ein Testament — ob eigenhändig nach § 2247 BGB oder notariell nach § 2232 BGB errichtet — ist eine einseitige Erklärung, die der Erblasser nach § 2253 BGB jederzeit ohne Zustimmung anderer widerrufen oder ändern kann. Ein Erbvertrag nach §§ 1941 und 2274 BGB ist ein zwei- oder mehrseitiger Vertrag, der bindende vertragliche Verpflichtungen begründet — nach der notariellen Beurkundung vor einem Notar nach § 2276 BGB kann der Erblasser die vertraglichen Verfügungen nicht mehr einseitig widerrufen. § 2289 Absatz 1 BGB bestimmt, dass jede spätere letztwillige Verfügung, die dem Erbvertrag widerspricht, nichtig ist. Der Erbvertrag kann zwischen beliebigen Personen geschlossen werden, während das gemeinschaftliche Testament (Berliner Testament) nach § 2265 BGB ausschließlich Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten ist. Der Erbvertrag erfordert die Beurkundung in gleichzeitiger Anwesenheit aller Parteien vor einem Notar; ein eigenhändiges Testament erfordert lediglich die Handschrift und Unterschrift des Erblassers. Beide Instrumente unterliegen den Pflichtteilsansprüchen gesetzlicher Erben nach §§ 2303–2338 BGB.
Ein Erbvertrag in Deutschland kann nur unter den in §§ 2290 bis 2299 BGB geregelten besonderen Voraussetzungen beendet oder geändert werden, was den grundsätzlich bindenden Charakter des Instruments widerspiegelt. § 2290 BGB erlaubt die Aufhebung durch gegenseitige Vereinbarung aller Vertragsparteien — der Aufhebungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung vor einem Notar in derselben Form wie der ursprüngliche Erbvertrag. § 2293 BGB gestattet dem Erblasser den Rücktritt von einer vertraglichen Verfügung, wenn der Vertragserbe eine Handlung begeht, die eine Enterbung nach §§ 2333 bis 2335 BGB rechtfertigen würde — schwere Straftaten gegen den Erblasser, Verletzung von Unterhaltspflichten oder Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. § 2294 BGB erlaubt den Rücktritt, wenn der Erbe eine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, die Voraussetzung des Erbvertrags war — etwa vereinbarte Pflegepflichten oder finanzielle Unterstützung. § 2295 BGB gestattet den Rücktritt, wenn eine mit dem Erbvertrag verknüpfte lebzeitige Zuwendung rechtswirksam widerrufen wird. Darüber hinaus können die Parteien im Erbvertrag selbst ein vertragliches Rücktrittsrecht (vertragliches Rücktrittsrecht) vereinbaren und die Voraussetzungen eines einseitigen Rücktritts festlegen. Ein einseitiger Widerruf durch den Erblasser ohne einen dieser gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsgründe ist rechtlich unwirksam.
Der Pflichtteil nach §§ 2303 bis 2338 BGB ist ein unveräußerliches Mindesterbrecht, das durch einen Erbvertrag nicht ausgeschlossen werden kann. Gesetzliche Erben, die durch den Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden — Abkömmlinge, Eltern sowie der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner — behalten einen Geldanspruch in Höhe von 50 % des Wertes ihres hypothetischen gesetzlichen Erbteils, berechnet auf der Grundlage des Nachlasskehrwerts zum Todeszeitpunkt. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben und gewährt weder Teilnahme an der Nachlassverwaltung noch Rechte an bestimmten Nachlassgegenständen. Ein Erbvertrag kann eine Pflichtteilsstrafklausel enthalten, die besonders bei Ehegattenerbverträgen üblich ist — diese Klausel bestimmt, dass ein Kind, das nach dem Tod des Erstverstorbenen gegen den überlebenden Ehegatten einen Pflichtteilsanspruch geltend macht, auch beim Tod des Überlebenden nur den Pflichtteil (anstelle seines vollen Erbteils) erhält. Ein gesonderter Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB bedarf der eigenständigen notariellen Beurkundung nach § 2348 BGB — er wird häufig zusammen mit einem Erbvertrag errichtet, wenn ein gesetzlicher Erbe eine lebzeitige Schenkung oder einen anderen Vorteil erhält und im Gegenzug auf künftige Pflichtteilsansprüche verzichtet. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sieht persönliche Freibeträge von 500.000 EUR für Ehegatten und 400.000 EUR pro Kind vor.
Die Erbschaftsteuer nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) fällt bei allen Erwerben von Todes wegen an, unabhängig davon, ob die Erbfolge durch Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge geregelt ist. Das ErbStG unterscheidet drei Steuerklassen (Steuerklassen) nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und dem Erben: Steuerklasse I umfasst Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkel mit persönlichen Freibeträgen nach § 16 ErbStG von 500.000 EUR für Ehegatten und 400.000 EUR pro Kind sowie Steuersätzen von 7 % bis 30 % nach § 19 ErbStG. Steuerklasse II erfasst Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern und angeheiratete Verwandte mit einem Freibetrag von 20.000 EUR und Steuersätzen von 15 % bis 43 %. Steuerklasse III gilt für alle übrigen Personen einschließlich nichtehelicher Partner mit demselben Freibetrag von 20.000 EUR und Steuersätzen von 30 % bis 50 %. Der Erbvertrag selbst begründet keine besonderen steuerlichen Vorteile gegenüber einem Testament — die steuerliche Behandlung richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem Nachlass wert. Die Nachlassplanung durch einen Erbvertrag in Verbindung mit lebzeitigen Schenkungen kann jedoch die Zehnjahresfrist nach § 14 ErbStG nutzen, wonach die persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre für Schenkungsteuerzwecke neu aufleben. Das Finanzamt erhält automatisch Mitteilung vom Nachlassgericht und erlässt den Erbschaftsteuerbescheid (Erbschaftsteuerbescheid).
Der Erbvertrag wird in Deutschland häufig als zentrales Instrument für eine strukturierte Unternehmensnachfolge eingesetzt und bietet dem designierten Nachfolger die bindende Gewissheit, die er beim Investieren in die Kontinuität eines Familienunternehmens benötigt. Im Erbvertrag kann ein bestimmter Erbe zur Übernahme der Unternehmensanteile bestimmt werden — ob Einzelunternehmen, GmbH-Geschäftsanteile, Personengesellschaftsanteile an OHG oder KG oder Aktien einer Aktiengesellschaft (AG). Die Bindungswirkung nach § 2289 BGB sichert dem Nachfolger die Gewissheit, dass der Erblasser das Unternehmen nicht nachträglich einem anderen Erben zuwenden kann. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) gewährt nach §§ 13a und 13b ErbStG erhebliche Steuerentlastungen für die Unternehmensnachfolge — begünstigtes Vermögen profitiert entweder von einer 85-prozentigen Verschonung (Regelverschonung) mit einer fünfjährigen Behaltensfrist oder einer 100-prozentigen Verschonung (Optionsverschonung) mit einer siebenjährigen Behaltensfrist, jeweils vorbehaltlich der Einhaltung der Mindestlohnsummenregelung (Lohnsummenregelung). Die Industrie- und Handelskammer (IHK) und die Handwerkskammer (HWK) bieten spezielle Nachfolgeberatungsleistungen an. Die Abstimmung zwischen dem Erbvertrag und dem Gesellschaftsvertrag des Unternehmens ist unerlässlich — Gesellschaftsverträge von GmbH und KG enthalten häufig Nachfolgeklauseln, die mit den Verfügungen des Erbvertrages abgestimmt sein müssen, um Widersprüche zu vermeiden.
Der Notar spielt bei der Errichtung eines Erbvertrages nach § 2276 BGB eine zwingende und zentrale Rolle; die notarielle Beurkundung ist absolutes Wirksamkeitserfordernis — ein ohne Beurkundung errichteter Erbvertrag ist nichtig (nichtig). Der Notar ist ein öffentliches Amt (öffentliches Amt), das von der jeweiligen Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung (BNotO) bestellt wird und als unparteiischer Berater aller Parteien fungiert. Vor der Beurkundung berät der Notar die Parteien über die rechtlichen Folgen ihrer beabsichtigten Verfügungen, die Bindungswirkung (Bindungswirkung), das Zusammenspiel mit Pflichtteilsrechten und verfügbare Alternativen wie Testamente oder Eheverträge. Während der Beurkundung müssen alle Vertragsparteien gleichzeitig vor dem Notar anwesend sein — § 2276 Absatz 1 Satz 2 BGB schließt die Errichtung durch Vertreter (Vertreter) für den Erblasser aus. Der Notar liest den gesamten Erbvertrag vor (Vorlesung), erläutert jede Bestimmung, beantwortet Fragen und stellt die Testierfähigkeit nach § 2229 BGB fest — etwaige Bedenken werden in der Urkunde festgehalten. Der beurkundete Erbvertrag wird in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht nach § 2300 BGB gegeben und im Zentralen Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer in Berlin registriert, damit das Dokument beim Tod des Erblassers aufgefunden und eröffnet werden kann. Die Notargebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) auf der Grundlage des Geschäftswerts, der dem Nettowert des Nachlasses entspricht.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns Bescheid