Notarielles Testament Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — §§ 2231, 2232 BGB; § 8 BeurkG
Urkundenkopf
NOTARIELLES TESTAMENT (ÖFFENTLICHES TESTAMENT)
gemäß §§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB i.V.m. § 8 BeurkG
Urkundenrolle-Nr.: [URNr]
Verhandelt am [Beurkundungsdatum] vor [Notar Name], Notar mit dem Amtssitz in [Notar Amtssitz]
Erblasser
§ 1 PERSÖNLICHE ANGABEN DES ERBLASSERS
Erschienen ist: [Erblasser Name], geboren am [Erblasser Geburtsdatum] in [Erblasser Geburtsort], wohnhaft: [Erblasser Adresse], Familienstand: [Familienstand].
Der Erschienene hat sich durch Vorlage seines Personalausweises / Reisepasses ausgewiesen (§ 10 BeurkG). Der Notar hat sich von der Testierfähigkeit des Erschienenen überzeugt (§ 2232 BGB, § 11 BeurkG).
Widerruf
§ 2 WIDERRUF FRÜHERER TESTAMENTE
Hiermit widerrufe ich alle bisher errichteten Testamente und letztwilligen Verfügungen, soweit sie mit diesem Testament in Widerspruch stehen.
Erbeneinsetzung
§ 3 ERBENEINSETZUNG (§ 2087 BGB)
Erbfolge: [Erbfolge Art].
Erbe 1: [Erbe 1 Name], geboren am [Erbe 1 Geburtsdatum], meine(n) [Erbe 1 Verhältnis], mit einem Erbanteil von [Erbe 1 Quote].
Erbe 2: [Erbe 2 Name], mit einem Erbanteil von [Erbe 2 Quote].
Ersatzerbe (§ 2096 BGB): [Ersatzerbe].
Vermächtnisse
§ 4 VERMÄCHTNISSE (§ 2147 ff. BGB)
[Vermächtnisse Text]
Testamentsvollstrecker
§ 5 TESTAMENTSVOLLSTRECKER (§ 2197 BGB)
Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich: [TV Name].
Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen, Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen und den Überschuss gemäß diesem Testament zu verteilen. Vergütung nach § 2221 BGB i.V.m. den Empfehlungen der Deutschen Notarrechtlichen Vereinigung (DGNotR).
Beurkundungsvermerk
§ 6 BEURKUNDUNGSVERMERK (§ 8 BeurkG)
Diese Urkunde wurde dem Erschienenen vorgelesen, von ihm genehmigt und von ihm sowie vom Notar unterschrieben.
(Unterschrift Erblasser:) [Erblasser Name]
(Unterschrift und Siegel Notar:) [Notar Name], Notar, [Notar Amtssitz]
Erblasser
________________
Signature
Notar
________________
Signature
Was ist Notarielles Testament Deutschland?
Notarielles Testament in Deutschland — auch öffentliches Testament genannt — ist eine letztwillige Verfügung, die vor einem Notar errichtet und von diesem beurkundet wird. Die gesetzliche Grundlage bilden §§ 2231 Nr. 1 und 2232 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie das Beurkundungsgesetz (BeurkG), insbesondere § 8 BeurkG. Das notarielle Testament bietet gegenüber dem eigenhändigen Testament (§ 2247 BGB) die höchste Rechtssicherheit in Deutschland.
Das öffentliche Testament wird nach § 2232 BGB in zwei Formen errichtet: (1) Der Erblasser erklärt dem Notar mündlich seinen letzten Willen, der Notar nimmt ihn auf und beurkundet die Erklärung; oder (2) der Erblasser übergibt dem Notar eine offene oder versiegelte Schrift mit dem Inhalt seines letzten Willens. In beiden Fällen prüft der Notar die Identität des Erblassers nach § 10 BeurkG und stellt sich von dessen Testierfähigkeit (§ 2229 BGB) durch Befragung und Beobachtung einen Eindruck. Die Urkunde wird dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und von beiden — Erblasser und Notar — unterzeichnet (§ 13 BeurkG).
Das Bundesnotarkammer-Zentralregister verwahrt das Beurkundungsdatum und die Urkundennummer. Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer speichert alle notariellen Testamente; das Nachlassgericht (Amtsgericht) fragt dort ab, bevor es einen Erbschein ausstellt. Auch eigenhändig errichtete Testamente, die beim Amtsgericht hinterlegt sind, werden im ZTR registriert — aber der automatische Meldeweg läuft bei notariellen Testamenten reibungsloser, da der Notar selbst die Meldung vornimmt.
Das OLG München (31 Wx 57/20), das OLG Köln (2 Wx 231/18) und der BGH (IV ZR 199/14) haben in zahlreichen Entscheidungen präzisiert, wie notarielle Testamente ausgelegt werden und welche Fehler zu Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit führen können. Im Gegensatz zum eigenhändigen Testament ist das notarielle Testament nahezu unanfechtbar, wenn der Notar alle Formalien des BeurkG eingehalten hat.
Von der DGNotR (Deutsche Notarrechtliche Vereinigung) wird das öffentliche Testament für alle komplexen Nachlasssituationen dringend empfohlen: bei Immobilienbesitz, Unternehmenserbfolge, Auslandsvermögen, minderjährigen Erben und behinderten Angehörigen.
Wann brauchen Sie Notarielles Testament Deutschland?
Ein notarielles Testament in Deutschland empfiehlt sich in folgenden Situationen:
**Immobilienbesitz:** Grundstücke und Eigentumswohnungen müssen nach dem Erbfall im Grundbuch umgeschrieben werden. Das Grundbuchamt akzeptiert als Erbnachweis nach § 35 GBO entweder einen Erbschein oder ein eröffnetes notarielles Testament — ohne aufwendiges Erbscheinsverfahren. Das spart Zeit und Kosten: Ein Erbscheinsverfahren beim Amtsgericht kostet nach GNotKG je nach Nachlasswert mehrere hundert bis mehrere tausend Euro. Das notarielle Testament ermöglicht die sofortige Grundbuchberichtigung; bei einem eigenhändigen Testament ohne Erbschein wird das Grundbuchamt den Antrag ablehnen.
**Unternehmenserbfolge:** GmbH-Gesellschafter, Inhaber von Einzelunternehmen oder Kommanditisten sollten ihr Testament notariell errichten, damit die Unternehmensnachfolge rechtssicher geregelt ist. Gesellschaftsverträge enthalten oft Klauseln über Nachfolgeregelungen (§ 34 GmbHG), die auf das Testament abgestimmt sein müssen. Der Notar kann beide Dokumente koordinieren und auf Widersprüche zwischen Testament und Gesellschaftsvertrag hinweisen.
**Komplexe Erbschaftsgestaltung:** Vor- und Nacherbschaft (§ 2100 ff. BGB), Testamentsvollstreckung (§ 2197 BGB), Auflagen (§ 2192 BGB) und Vermächtnisse (§ 2147 ff. BGB) lassen sich im notariellen Testament präziser und rechtssicherer formulieren als im eigenhändigen Testament. Der Notar erklärt die Rechtswirkungen jeder Klausel und stellt sicher, dass der Erblasserwille vollständig umgesetzt ist.
**Minderjährige oder behinderte Erben:** Wenn ein Erbe minderjährig ist oder unter gesetzlicher Betreuung steht, kontrolliert das Familiengericht oder Betreuungsgericht die Nachlassverwaltung (§ 1836 BGB analog). Ein Testamentsvollstrecker kann das Vermögen treuhänderisch verwalten bis zur Volljährigkeit oder bis zur Aufhebung der Betreuung — notariell beurkundet ist diese Anordnung am rechtssichersten.
**Testierfähigkeit zweifelhaft:** Wenn die Testierfähigkeit (§ 2229 BGB) des Erblassers in Frage stehen könnte — etwa wegen fortschreitender Demenz oder psychischer Erkrankung — bietet das notarielle Testament den Vorteil, dass der Notar als öffentliche Urkundsperson die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Beurkundung dokumentiert. Der BGH (IV ZR 199/14) betonte, dass dies spätere Anfechtungen erheblich erschwert. Der Notar kann zusätzlich ein ärztliches Attest zur Testierfähigkeit einholen.
**Auslandssachverhalt:** Wer Vermögen in mehreren Ländern hat oder ausländische Erben einsetzen möchte, sollte ein notarielles Testament mit Apostille (Haager Apostille-Übereinkommen von 1961) errichten lassen, das im Ausland leichter anerkannt wird. In Österreich, der Schweiz und anderen EU-Ländern wird ein deutsches notarielles Testament mit Apostille regelmäßig als Erbnachweis akzeptiert.
**Alleinstehende ohne nahe Angehörige:** Wer keinen Ehegatten, keine Kinder und keine anderen gesetzlichen Erben hat, muss testieren, um eine gewünschte Erbeinsetzung (z.B. Freunde, Vereine, Stiftungen) rechtssicher durchzusetzen. Das Nachlassgericht eröffnet das notarielle Testament automatisch nach dem Tod und setzt die Erben in Kenntnis.
Was gehört in Ihr Notarielles Testament Deutschland?
Ein wirksames notarielles Testament in Deutschland nach §§ 2231, 2232 BGB und BeurkG enthält folgende Elemente:
**1. Urkundenkopf (§ 8 BeurkG)** Jede notarielle Urkunde muss Datum und Ort der Beurkundung, Name und Amtssitz des Notars sowie die laufende Urkundenrollennummer enthalten. Diese Angaben sind Wirksamkeitsvoraussetzung.
**2. Identitätsprüfung (§ 10 BeurkG)** Der Notar prüft die Identität des Erblassers anhand eines amtlichen Lichtbildausweises. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift werden in der Urkunde aufgenommen. Ausländische Staatsbürger können auch einen Reisepass vorlegen.
**3. Testierfähigkeitsprüfung (§ 2229 BGB, § 11 BeurkG)** Der Notar überprüft durch Gespräch und Beobachtung, ob der Erblasser testierfähig ist. Bestehen Zweifel, kann der Notar ein ärztliches Attest verlangen oder die Beurkundung ablehnen. Die Beurkundung selbst ist ein starkes Indiz für Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung.
**4. Erklärung und Beurkundung (§ 2232 BGB, § 13 BeurkG)** Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen mündlich; der Notar nimmt ihn protokollarisch auf. Die Niederschrift wird dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und von beiden unterzeichnet. Alternativ kann der Erblasser eine offene Schrift einreichen (§ 2232 BGB, 2. Alternative).
**5. Erbeneinsetzung (§ 2087 BGB)** Benennung der Erben mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Verhältnis zum Erblasser. Bei Miterben: Angabe der Erbquoten. Ersatzerbe nach § 2096 BGB für den Fall des Vorversterbens eines Erben.
**6. Vermächtnisse und Auflagen (§§ 2147, 2192 BGB)** Bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge können an Personen gerichtet werden, die nicht Erben sind. Auflagen verpflichten den Erben zu einer bestimmten Handlung (z.B. Grabpflege, Schenkung an gemeinnützige Organisation).
**7. Testamentsvollstrecker (§ 2197 BGB)** Der Notar kann empfehlen, einen Testamentsvollstrecker zu bestellen, der den Nachlass verwaltet und nach dem Willen des Erblassers auseinandersetzt. Die Vergütung richtet sich nach § 2221 BGB und den Empfehlungen der DGNotR.
**8. Amtliche Verwahrung und ZTR-Registrierung** Nach der Beurkundung übersendet der Notar die Urkunde an das zuständige Amtsgericht zur amtlichen Verwahrung (§ 34a BeurkG) und meldet sie beim Zentralen Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer an. Das Nachlassgericht wird nach dem Tod des Erblassers automatisch informiert. Auf forms-legal.com finden Sie eine Orientierungsvorlage für die Vorbereitung des Notartermins.
**9. Kosten (GNotKG)** Die Notargebühr für das öffentliche Testament richtet sich nach dem GNotKG (Tabelle B, Anlage 2). Bei einem Nachlass von 100.000 € beträgt die Beurkundungsgebühr 1,0 Gebühr = 207 € zzgl. MwSt.; bei 300.000 € ca. 435 €. Hinzu kommen Auslagen und ZTR-Registrierungsgebühr (ca. 18,50 €).
**10. Unterschied zum eigenhändigen Testament** Das eigenhändige Testament (§ 2247 BGB) kann ohne Notar erstellt werden, birgt aber höheres Anfechtungsrisiko (Formfehler, Zweifel an Testierfähigkeit). Das notarielle Testament bietet höchste Beweissicherheit und vereinfacht das Grundbuchverfahren nach § 35 GBO erheblich.
So füllen Sie Ihr Notarielles Testament Deutschland aus
Die Vorbereitung des notariellen Testaments erfolgt in mehreren Schritten:
**Schritt 1: Notar auswählen** Wählen Sie einen Notar in Ihrem Zuständigkeitsbereich — in Deutschland ist der Notar nach BNotO (Bundesnotarordnung) ein unparteiischer Träger eines öffentlichen Amtes. Die Bundesnotarkammer führt eine Notarsuche unter notar.de. Zuständig ist jeder Notar in Deutschland, unabhängig von Ihrem Wohnort. Fragen Sie nach dem Notargebührensatz nach GNotKG für Ihren Nachlasswert, bevor Sie den Termin vereinbaren.
**Schritt 2: Termin vereinbaren und Unterlagen bereitlegen** Bringen Sie zum Termin mit: Personalausweis oder Reisepass, Angaben zu Ihrer Familie (Ehepartner, Kinder, Eltern), Informationen zu Ihrem Vermögen (Immobilien mit Grundbuchauszügen, Unternehmensbeteiligungen, Bankkonten), Wünsche zu Erben, Erbquoten und ggf. Vermächtnissen. Bei Unternehmensnachfolge: Gesellschaftsvertrag mitbringen.
**Schritt 3: Vorlage ausfüllen und vorbereiten** Nutzen Sie die Vorlage auf forms-legal.com, um Ihre Wünsche vorab zu strukturieren. Füllen Sie alle Felder aus: Erblasserangaben, Notar, Erbeneinsetzung, Erbquoten, Vermächtnisse, Testamentsvollstrecker. Bringen Sie die ausgefüllte Vorlage als Gesprächsgrundlage zum Notartermin — das spart Notarzeit und Gebühren.
**Schritt 4: Beurkundung beim Notar** Der Notar protokolliert Ihren letzten Willen nach § 2232 BGB, liest Ihnen die Niederschrift vor (§ 13 BeurkG) und erklärt alle rechtlichen Konsequenzen. Sie genehmigen den Inhalt und unterzeichnen gemeinsam mit dem Notar. Der Notar versieht die Urkunde mit Siegel und Unterschrift und erstellt mehrere beglaubigte Abschriften.
**Schritt 5: Verwahrung und Registrierung** Nach der Beurkundung übersendet der Notar die Urkunde an das Amtsgericht (Nachlassgericht) zur amtlichen Verwahrung (§ 34a BeurkG) und meldet sie beim ZTR der Bundesnotarkammer an (§ 78d BNotO). Sie erhalten eine beglaubigte Abschrift für Ihre Unterlagen.
**Schritt 6: Aufbewahrung der Abschrift** Bewahren Sie die beglaubigte Abschrift an einem sicheren Ort auf — Bankschließfach, Hausanwalt oder Notariat. Teilen Sie Ihren Vertrauenspersonen mit, dass ein Testament existiert und beim Amtsgericht hinterlegt ist. Das ZTR stellt sicher, dass das Nachlassgericht nach Ihrem Tod automatisch informiert wird und das Testament eröffnet (§ 348 FamFG).
Rechtliche Anforderungen für Notarielles Testament Deutschland
Das notarielle Testament in Deutschland unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
**Zugelassene Formen (§ 2232 BGB):** Zwei Wege: (1) Mündliche Erklärung vor dem Notar, der sie protokolliert. (2) Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift mit dem Inhalt des letzten Willens. In beiden Fällen ist notarielle Beurkundung nach BeurkG erforderlich.
**Pflichtinhalt der Urkunde (§ 8 BeurkG):** Datum und Ort der Beurkundung, Name und Amtssitz des Notars, vollständige Personalien des Erblassers, Niederschrift der Erklärungen, Vorlesungsvermerk (§ 13 BeurkG), Genehmigung durch den Erblasser, Unterschriften beider Parteien.
**Testierfähigkeit (§ 2229 BGB):** Der Notar prüft, ob der Erblasser testierfähig ist. Bei Zweifeln kann er die Beurkundung ablehnen oder ein ärztliches Attest verlangen. Schriftliche Beurkundung ist starkes Indiz für Testierfähigkeit — BGH IV ZR 199/14 hat bestätigt, dass die notarielle Beurkundung nachträgliche Anfechtungen wegen Testierunfähigkeit erheblich erschwert.
**Amtliche Verwahrung und ZTR (§ 34a BeurkG, § 78d BNotO):** Der Notar ist verpflichtet, das Testament an das zuständige Amtsgericht (Nachlassgericht) zu übersenden und beim Zentralen Testamentsregister (ZTR) zu registrieren. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament nach dem Tod des Erblassers von Amts wegen (§ 348 FamFG).
**Kostenrecht (GNotKG):** Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, Tabelle B. Bei einem Nachlasswert von 200.000 € beträgt die Beurkundungsgebühr 2 × 327 € = 654 € (2,0 Gebühr nach KV Nr. 21100) zzgl. MwSt.
**Erbschaftsteuer (ErbStG):** Das notarielle Testament ändert nichts an den erbschaftsteuerlichen Pflichten. Der Erbe muss den Erwerb innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis beim zuständigen Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG). Freibeträge nach § 16 ErbStG gelten unabhängig von der Testamentsform: Ehegatte 500.000 €, Kinder je 400.000 €, Enkel je 200.000 €.
**Eröffnung des Testaments (§ 348 FamFG):** Nach dem Tod des Erblassers eröffnet das Nachlassgericht (Amtsgericht) das Testament von Amts wegen — der Erbe muss nichts beantragen. Das ZTR stellt sicher, dass das zuständige Amtsgericht informiert wird. Alle bekannten Beteiligten (Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte) werden vom Gericht benachrichtigt.
**Anfechtungsfristen (§§ 2078, 2082 BGB):** Das Testament kann binnen 1 Jahr nach Kenntnis des Anfechtungsgrunds angefochten werden — wegen Irrtums, Drohung oder Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten. Das notarielle Testament ist schwerer anfechtbar als das eigenhändige, weil der Notar Testierfähigkeit und freie Willensbildung dokumentiert.
Häufige Fehler bei Ihrem Notarielles Testament Deutschland
Häufige Fehler beim notariellen Testament in Deutschland und wie man sie vermeidet:
**Falsche Notarwahl:** Jeder in Deutschland zugelassene Notar kann ein Testament beurkunden. Es ist kein Fehler, einen Notar außerhalb des Wohnorts zu wählen. Wichtig: Der Notar muss aktiv amtierend und nicht im Ruhestand sein — prüfen Sie dies über die Notarkammer (bnotk.de). Unzuständige oder pensionierte Notare dürfen nicht beurkunden.
**Unvollständige Personalienangaben:** Der Notar nimmt Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift aller Beteiligten auf. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben zu Erben führen zu Auslegungsstreitigkeiten — insbesondere wenn mehrere Personen denselben Namen haben. Bereiten Sie vollständige Personaldaten aller Erben mit Kopie des Personalausweises vor.
**Widersprüche mit Gesellschaftsverträgen:** Bei Unternehmenserbfolge müssen das Testament und der Gesellschaftsvertrag aufeinander abgestimmt sein. Widersprüche zwischen testamentarischer Erbeinsetzung und gesellschaftsvertraglichen Eintrittsklauseln (§ 34 GmbHG) führen zu Rechtsstreitigkeiten. Beratung durch den Notar vor Beurkundung ist zwingend.
**Kein Ersatzerbe benannt:** Verstirbt der eingesetzte Erbe vor dem Erblasser ohne Ersatzerbenregelung, gilt die gesetzliche Erbfolge nach § 1924 ff. BGB — was den testamentarischen Willen unterlaufen kann. Immer einen Ersatzerben nach § 2096 BGB benennen.
**Kein Testamentsvollstrecker bei komplexem Nachlass:** Bei Immobilien in mehreren Bundesländern, minderjährigen Erben oder Unternehmensanteilen ist ein Testamentsvollstrecker unverzichtbar. Ohne ihn müssen alle Miterben gemeinsam handeln (§ 2038 BGB) — was zu Blockaden führt. Die DGNotR empfiehlt eine Testamentsvollstreckung bei Nachlasswerten über 500.000 € generell.
**Versäumnis der erbschaftsteuerlichen Anzeigepflicht:** Der Erbe muss den Erwerb nach § 30 ErbStG dem Finanzamt anzeigen — das notarielle Testament entbindet ihn davon nicht. Versäumnis kann zu Versäumniszuschlägen und Zinsen nach § 238 AO führen. Die Dreimonatsfrist ab Kenntnis des Erwerbs ist strikt.
**Testament nicht aktualisiert nach Lebensveränderungen:** Scheidung, Wiederheirat, Geburt von Kindern oder Tod eines eingesetzten Erben ändern die Erbsituation grundlegend. Notarielle Testamente sollten nach solchen Ereignissen überprüft und ggf. durch ein neues Testament (mit ausdrücklichem Widerruf des alten, § 2254 BGB) ersetzt werden.
Quellen und Zitate
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- § 2232 BGBDE official
- § 2229 BGBDE official
- § 2197 BGBDE official
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- § 2087 BGBDE official
- § 2096 BGBDE official
- § 2221 BGBDE official
- § 2038 BGBDE official
- § 2254 BGBDE official
- § 348 FamFGDE official
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- § 10 BeurkGDE official
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- § 11 BeurkGDE official
- § 34a BeurkGDE official
- § 30 ErbStGDE official
- § 16 ErbStGDE official
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Die Notargebühr für ein öffentliches Testament richtet sich nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz), Anlage 2, Tabelle B. Die Gebühr berechnet sich aus dem Nachlasswert (Reinvermögen des Erblassers, nach Abzug von Verbindlichkeiten). Beispiele: Nachlasswert 50.000 € → 1,0-Gebühr = 132 € zzgl. 19 % MwSt. = ca. 157 €; Nachlasswert 200.000 € → 327 € zzgl. MwSt. = ca. 389 €; Nachlasswert 500.000 € → 546 € zzgl. MwSt. = ca. 649 €; Nachlasswert 1 Mio. € → 935 € zzgl. MwSt. = ca. 1.112 €. Hinzu kommen Auslagen (Porto, Fotokopien, typisch 15–30 €), ZTR-Registrierungsgebühr (ca. 18,50 €) und bei auswärtigem Beurkundungsort Reisekosten. Verglichen mit einem Erbscheinsverfahren beim Amtsgericht — das dieselben Kosten hat, aber Wochen bis Monate dauert und keine sofortige Grundbuchberichtigung erlaubt — ist das notarielle Testament für Immobilienbesitzer oft die wirtschaftlichere und schnellere Lösung.
Nur in sehr engen Grenzen. Das notarielle Testament bietet die höchste Rechtssicherheit aller Testamentsformen in Deutschland. Anfechtbar ist es nach § 2078 BGB ausschließlich: wegen Irrtums des Erblassers über den Inhalt seiner Erklärung (Inhaltsirrtum, nicht Motivirrtum) oder wegen widerrechtlicher Drohung zur Zeit der Errichtung. Wegen Testierunfähigkeit (§ 2229 BGB) ist die Anfechtung deutlich schwerer als bei eigenhändigen Testamenten, da der Notar die Testierfähigkeit persönlich geprüft und durch seine Beurkundung dokumentiert hat — BGH IV ZR 199/14 hat bestätigt, dass die notarielle Beurkundung ein starkes Indiz für Testierfähigkeit ist. Formfehler, die bei eigenhändigen Testamenten häufig auftreten (fehlende Unterschrift, fehlendes Datum, nicht vollständig handschriftlich), sind beim notariellen Testament nahezu ausgeschlossen, da der Notar alle Formerfordernisse des BeurkG vor Beurkundung prüft. Anfechtungsfrist: 1 Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds (§ 2082 BGB).
Das Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers, § 344 Abs. 1 FamFG) eröffnet das Testament von Amts wegen — ohne Antrag eines Erben. Der Notar meldet das Testament nach der Beurkundung beim Zentralen Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer an. Das ZTR übermittelt nach dem Tod des Erblassers automatisch die Testamentsdaten an das zuständige Nachlassgericht. Das Amtsgericht eröffnet das Testament in einem Termin (§ 348 FamFG), benachrichtigt alle erkennbaren Beteiligten und übersendet ihnen beglaubigte Abschriften des eröffneten Testaments. Für Grundbuchberichtigungen genügt nach § 35 GBO die beglaubigte Abschrift des eröffneten Testaments — ein aufwendiges und kostspieliges Erbscheinsverfahren beim Amtsgericht entfällt. Dieser Vorteil spart Erben Zeit und Gebühren, die beim Erbscheinsverfahren anfallen würden.
Gesetzlich vorgeschrieben ist kein Anwalt — der Notar ist als unparteiischer Amtsträger nach § 17 BeurkG verpflichtet, alle Beteiligten umfassend und neutral zu beraten. Er erläutert die rechtliche Bedeutung jeder Formulierung, weist auf potenzielle Fallstricke hin und erklärt die Konsequenzen für Pflichtteilsansprüche der Kinder (§ 2303 BGB) und erbschaftsteuerliche Folgen nach ErbStG. Bei besonders komplexen Nachlasssituationen empfiehlt sich zusätzlich die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Steuerberater: Bei Unternehmenserbfolge, um Gesellschaftsvertrag und Testament aufeinander abzustimmen. Bei internationalen Bezügen, um die Wirksamkeit im Ausland sicherzustellen. Bei steuerlicher Nachlassplanung, um Freibeträge nach §§ 13a, 16 ErbStG optimal zu nutzen. Der Notar darf keine einseitige Parteivertretung übernehmen — wer einseitige Rechtsberatung benötigt, muss einen Anwalt hinzuziehen.
Ja, jederzeit und durch verschiedene Methoden. Ein notarielles Testament kann widerrufen werden: durch ein zeitlich jüngeres Testament (eigenhändig oder notariell — § 2254, § 2258 BGB, neueres Testament hat Vorrang), durch Rücknahme des Testaments aus amtlicher Verwahrung beim Amtsgericht (§ 2256 BGB — Rücknahme bewirkt automatisch Widerruf), durch eine notariell beurkundete ausdrückliche Widerrufserklärung (§ 2254 BGB). Beim Berliner Testament (gemeinschaftliches Testament von Eheleuten, §§ 2265 ff. BGB) ist der Widerruf nach dem Tod des Erstversterbenden eingeschränkt: Die wechselbezüglichen Verfügungen (§ 2270 BGB) kann der überlebende Ehegatte nach § 2271 BGB nur zu Lebzeiten des anderen widerrufen, danach nur unter Herausgabe aller Zuwendungen. Testierfähigkeit beim Widerruf: Der Erblasser muss beim Widerruf noch testierfähig sein (§ 2229 BGB) — ein späterer Widerruf durch eine bereits testierunfähige Person ist unwirksam.
Grundsätzlich ja, aber mit Einschränkungen je nach Land. Innerhalb der EU gilt die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO Nr. 650/2012): Das notarielle Testament wird in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt, wenn es den Formvorschriften des deutschen Rechts oder des Errichtungsorts entspricht (Art. 27 EU-ErbVO). Für Drittstaaten (z.B. USA, Schweiz, Japan) empfiehlt sich eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen über die Beglaubigung ausländischer öffentlicher Urkunden von 1961 — der Notar kann die Apostille bei der zuständigen Landesjustizverwaltung einholen. Für die Schweiz: Erbrecht richtet sich nach schweizerischem IPRG; notarielle Form wird anerkannt. Bei Vermögen in mehreren EU- und Drittstaaten sollte mit einem auf internationales Erbrecht spezialisierten Anwalt eine europäische Erbrechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO im Testament erklärt werden.
Das notarielle Testament ist eine einseitige letztwillige Verfügung, die der Erblasser jederzeit frei und ohne Zustimmung Dritter widerrufen kann (§ 2253 BGB). Der Erblasser bleibt bis zu seinem Tod Herr seiner Vermögensdisposition. Der Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) hingegen ist ein zweiseitiger bindender Vertrag zwischen dem Erblasser und einer anderen Person, häufig dem Ehegatten oder einem Kind. Er enthält vertragsmäßige Verfügungen, die den Erblasser binden — einseitiger Widerruf ist nach § 2290 BGB ausgeschlossen; eine Aufhebung ist nur gemeinsam mit dem anderen Vertragspartner möglich. Der Erbvertrag bietet dem Vertragspartner höhere Bindungssicherheit, schränkt aber die Testierfreiheit des Erblassers erheblich ein. Beide Formen erfordern notarielle Beurkundung. Kombination möglich: Notarielles Testament für frei widerrufliche Teile der Erbfolge; Erbvertrag für bindende Vereinbarungen zwischen Erblasser und Erben.
Das Testament selbst muss nicht beim Finanzamt angemeldet werden. Jedoch ist der Erbe nach § 30 ErbStG verpflichtet, den Erbfall innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen. Das Nachlassgericht (Amtsgericht) übermittelt die Testamentseröffnung nach § 34 ErbStG von Amts wegen ans Finanzamt — der Erbe wird also sowieso bekannt. Erbschaftsteuer fällt auf den Erwerb oberhalb der persönlichen Freibeträge an: Ehegatte 500.000 €, Kinder je 400.000 €, Enkel je 200.000 €, andere Personen 20.000 € (§ 16 ErbStG). Steuersätze: Steuerklasse I (enge Verwandte) 7–30 %, Steuerklasse II (Geschwister, Schwiegereltern) 15–43 %, Steuerklasse III (alle anderen) 30–50 %. Der Notar kann schon bei der Testamentserrichtung über erbschaftsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten (§§ 13a, 13b ErbStG, Immobilienfreibetrag § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG) beraten.
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Vorsorgevollmacht für Deutschland nach § 1814 BGB. Regelt Vermögenssorge, Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Fall der Geschäftsunfähigkeit.