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Berliner Testament

Berliner Testament

Bundesrepublik Deutschland — BGB §2265; BGB §2269

Gemeinschaftliches Testament

BERLINER TESTAMENT (GEMEINSCHAFTLICHES TESTAMENT)

Wir, die Ehegatten [Erste Name], geboren am [Erste Geburtsdatum], wohnhaft: [Erste Anschrift], und [Zweite Name], geboren am [Zweite Geburtsdatum], wohnhaft: [Zweite Anschrift], errichten hiermit gemäß BGB §2265 unser gemeinschaftliches Testament.

I. Gegenseitige Alleinerbeinsetzung

Wir setzen uns gegenseitig als alleinige und unbeschränkte Erben ein (Einheitslösung gemäß BGB §2269). Der Überlebende von uns erbt das gesamte Vermögen des Erstversterbenden ohne Beteiligung der Kinder oder anderer gesetzlicher Erben nach BGB §§1924 ff.

II. Schlusserben

Nach dem Tode des Längstlebenden von uns sollen folgende Personen als Schlusserben erben: [Schlusserben]

Die Schlusserben erben zu folgenden Anteilen: [Erbquoten]

Ersatzschlusserben gemäß BGB §2096: [Ersatzschlusserben]

III. Pflichtteilsstrafklausel

IV. Testamentsvollstrecker

Zum Testamentsvollstrecker nach BGB §2197 wird bestimmt: [Testamentsvollstrecker]

V. Ort, Datum und Unterschriften

Ort und Datum: [Testamentsort], den [Testamentsdatum]

______________________________ [Erste Name] (Erster Ehegatte)

______________________________ [Zweite Name] (Zweiter Ehegatte, Mitunterzeichnung gemäß BGB §2267)

Erster Ehegatte

________________

Signature

Zweiter Ehegatte

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern nach BGB Paragraph 2265, durch das sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und gemeinsam bestimmen, wer nach dem Tod des Längstlebenden den Nachlass erhält (Schlusserben). In Deutschland ist das Berliner Testament die häufigste Form letztwilliger Verfügungen bei Ehepaaren und regelt nach BGB Paragraph 2269 die sogenannte Einheitslösung: Das gesamte Vermögen des Erstversterbenden fällt zunächst vollständig an den überlebenden Ehegatten, der dann bei eigenem Tod alles an die Schlusserben weitergibt.

Das Berliner Testament in Deutschland erfordert nach BGB Paragraph 2265 Abs. 2 grundsätzlich keine notarielle Beurkundung, wenn beide Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner nach LPartG Paragraph 10 es vollständig handschriftlich abfassen und unterzeichnen. Es genügt nach BGB Paragraph 2267, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich niederschreibt (BGB Paragraph 2247) und der andere es mitunterzeichnet, wobei der mitunterzeichnende Partner Ort und Datum anzugeben hat. Alternativ kann es als öffentliches Testament vor einem Notar nach BGB Paragraph 2232 und BeurkG Paragraphen 6 bis 35 errichtet werden, was bei grösseren Nachlaessen oder komplexen Regelungen empfohlen wird.

Die typische Konstruktion des Berliner Testaments beruht auf der gegenseitigen Alleinerbeinsetzung nach BGB Paragraph 2269 Abs. 1 kombiniert mit der Bindungswirkung nach BGB Paragraph 2271: Solange beide Ehegatten leben, können sie das gemeinschaftliche Testament durch übereinstimmende Erklärung oder durch notarielle Widerrufserklärung widerrufen. Nach dem Tod des Erstversterbenden ist der überlebende Ehegatte an die gemeinschaftlichen wechselbezueglichen Verfügungen gebunden und kann das Testament grundsätzlich nicht mehr einseitig ändern, ohne das Erbe des Erstversterbenden auszuschlagen (BGB Paragraph 1942).

Das Berliner Testament hat erhebliche erbschaftsteuerliche Konsequenzen. Kinder des Erstversterbenden werden zunächst enterbt, können jedoch ihren Pflichtteilsanspruch nach BGB Paragraph 2303 (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) geltend machen. Um die Pflichtteilsproblematik zu entschaerfen, enthalten viele Berliner Testamente eine Pflichtteilsstrafklausel (auch Verwirkungsklausel), die das Kind, das den Pflichtteil beim ersten Tod fordert, auch beim Tod des Längstlebenden auf den Pflichtteil beschränkt. Das Nachlassgericht (Amtsgericht) erhält nach BGB Paragraph 2260 das hinterlegte Testament und eröffnet es nach dem Erbfall.

Erbschaftsteuerlich ist nach ErbStG Paragraph 16 zu beachten, dass Kinder beim Tod des Erstversterbenden ihren Freibetrag von 400.000 EUR pro Kind nicht nutzen können, wenn sie durch das Berliner Testament enterbt sind. Erst beim Tod des Längstlebenden können sie ihren Freibetrag geltend machen, allerdings nur einmalig und ohne die Zehnjahresfrist des ErbStG Paragraph 14 nutzbar zu machen. Bei grossen Nachlaessen kann dies zu erheblichen Erbschaftsteuernachteilen führen. Der überlebende Ehegatte profitiert hingegen vom Freibetrag von 500.000 EUR nach ErbStG Paragraph 16 Abs. 1 Nr. 1 und dem besonderen Versorgungsfreibetrag nach ErbStG Paragraph 17.

Wann brauchen Sie Berliner Testament?

Das Berliner Testament in Deutschland wird von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern gewählt, wenn sie sicherstellen wollen, dass der überlebende Partner zunächst unbeschränkt über das gemeinsame Vermögen verfügen kann, ohne Rücksicht auf Erbschaftsansprüche der Kinder nehmen zu müssen. Es ist dann sinnvoll, wenn Vertrauen in die Verwaltung des Vermögens durch den Überlebenden besteht und eine klare Nachfolge geregelt werden soll.

Ehepaare mit gemeinsamem Eigenheim benötigen das Berliner Testament besonders häufig, um zu verhindern, dass der überlebende Ehegatte die Immobilie verkaufen muss, weil Kinder ihren Miterbenanteil nach BGB Paragraph 2033 oder ihren Pflichtteilsanspruch nach BGB Paragraph 2303 einfordern. Ohne Testament würden Kinder nach gesetzlicher Erbfolge gemeinschaftlich mit dem überlebenden Ehegatten das Eigenheim erben (BGB Paragraph 1931 Abs. 1), was zur Zwangsversteigerung nach ZVG Paragraph 15 führen könnte, wenn keine Einigung erzielt wird.

Patchwork-Familien sollten das Berliner Testament sorgfältig prüfen: Wenn ein Partner Kinder aus einer vorherigen Beziehung hat, werden diese beim klassischen Berliner Testament beim ersten Erbfall enterbt. Beim Tod des Längstlebenden erben dann nur die als Schlusserben eingesetzten Personen, nicht aber die Kinder des Erstversterbenden. Das Nachlassgericht prüft, ob Verfügungen wirksam sind, hat aber kein Ermessen bei der Erbfolge.

Unternehmer und Selbstständige nutzen das Berliner Testament, wenn der überlebende Ehegatte das Unternehmen fortführen soll, ohne dass Kinder als Miterben nach BGB Paragraph 2032 die Verfügungsgewalt einschränken. Allerdings sollte geprüft werden, ob ein Erbvertrag nach BGB Paragraph 2274 ff. oder eine gesellschaftsrechtliche Nachfolgeregelung (GmbHG Paragraph 15 betr. Geschäftsanteilsvererbung) vorzugswerdig ist.

Ehepaare mit grösseren Vermögen ab 800.000 EUR sollten das Berliner Testament stets von einem Rechtsanwalt oder Notar auf erbschaftsteuerliche Konsequenzen prüfen lassen. Alternativ kommen Erbverträge nach BGB Paragraph 2274 mit erbschaftsteuerlichen Klauseln oder Vermächtnis-Berliner-Testamente in Betracht, bei denen Kinder Vermächtnisse bis zur Höhe ihrer Freibeträge nach ErbStG Paragraph 16 erhalten, um den steuerlichen Nachteil zu minimieren.

Rentner und ältere Ehepaare mit überschaubarem Vermögen und einvernehmlichen Familien verhältnissen sind typische Nutzer des Berliner Testaments. Wenn die gemeinsamen Kinder nicht auf kurzfristige Erbschaften angewiesen sind und das Vermögen des Überlebenden für dessen Lebensunterhalt benötigt wird, ist das Berliner Testament eine pragmatische Lösung, die ohne Notar errichtet werden kann und beim Nachlassgericht (Amtsgericht) hinterlegt werden sollte.

Was gehört in Ihr Berliner Testament?

Ein wirksames Berliner Testament nach BGB Paragraph 2265 muss bestimmte inhaltliche und formale Mindestanforderungen erfüllen. Die Vorlage auf forms-legal.com führt durch alle notwendigen Formulierungen des deutschen Erbrechts, die vor dem Nachlassgericht (Amtsgericht) standhalten müssen.

Gemeinschaftliche Errichtung und Form: Das Berliner Testament muss von beiden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern nach LPartG Paragraph 10 Abs. 4 errichtet werden. Bei handschriftlichem Testament nach BGB Paragraph 2247 genügt es nach BGB Paragraph 2267, wenn einer das Testament vollständig handschriftlich verfasst und unterzeichnet und der andere es mitunterzeichnet, wobei Ort und Datum hinzuzufügen sind. Bei notarieller Beurkundung nach BGB Paragraph 2232 und BeurkG Paragraphen 6 bis 35 sind beide Ehegatten beim Notar anwesend. Die Kosten richten sich nach dem GNotKG und betragen bei einem Nachlasswert von 300.000 EUR rund 1.100 EUR.

Gegenseitige Alleinerbeinsetzung (Einheitslösung nach BGB Paragraph 2269): Die Kernklausel lautet: »Wir setzen uns gegenseitig als alleinigen und unbeschränkten Erben ein.« Beim Tod des Erstversterbenden geht der gesamte Nachlass auf den überlebenden Ehegatten über, ohne Beteiligung der Kinder oder anderer gesetzlicher Erben nach BGB Paragraphen 1924 ff. Der überlebende Ehegatte erhält einen Erbschein nach BGB Paragraph 2353 vom Nachlassgericht.

Schlusserbenregelung: Das Testament muss zwingend festlegen, wer nach dem Tod des Längstlebenden Erbe wird. Typischerweise werden gemeinsame Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt. Bei mehreren Kindern empfiehlt sich eine klare Quotenregelung nach BGB Paragraph 2094. Ersatzschlusserben (Personen, die eintreten, wenn ein Schlusserbe vorzeitig verstirbt) sollten ebenfalls nach BGB Paragraph 2096 benannt werden, damit keine Erbschaftsluecken entstehen.

Pflichtteilsstrafklausel: Um zu verhindern, dass Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden sofort ihren Pflichtteilsanspruch nach BGB Paragraph 2303 geltend machen, sollte eine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen werden. Ein Kind, das seinen Pflichtteil beim ersten Erbfall fordert, erhält auch beim Tod des Längstlebenden nur den Pflichtteil und wird nicht als Schlusserbe eingesetzt. Die Berechnung erfolgt anhand des reinen Nachlasswerts abzüglich Verbindlichkeiten.

Bindungswirkung und Änderungsvorbehalt: Nach BGB Paragraph 2271 sind wechselbezuegliche Verfügungen nach dem Tod des Erstversterbenden für den Überlebenden bindend. Eine Änderung ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich, ausser der Überlebende schlägt das Erbe aus (BGB Paragraph 1942). Falls ein Änderungsvorbehalt gewünscht ist, muss er ausdrücklich vereinbart werden.

Testamentsvollstrecker und Teilungsanordnungen: Das Berliner Testament kann einen Testamentsvollstrecker nach BGB Paragraph 2197 einsetzen, der Nachlassabwicklung und Verteilung an die Schlusserben übernimmt. Teilungsanordnungen nach BGB Paragraph 2048 bestimmen, wer das Familienheim erhält und wer die Geldanlagen. Vermächtnisse nach BGB Paragraph 2147 können bestimmten Personen konkrete Gegenstände zukommen lassen, z.B. Schmuck oder Kunstwerke. Verwandte Dokumente: Eigenthaendiges Testament (de-eigenhändiges-testament) für Einzelpersonen und Erbvertrag (de-erbvertrag) als alternative Nachlassplanung nach BGB Paragraph 2274. Bei der Hinterlegung beim Nachlassgericht (Amtsgericht) entstehen Gebühren nach GNotKG Paragraph 346 von derzeit 75 EUR. Die Aufbewahrung beim Notar kostet ca. 25 EUR jährlich. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament nach dem Erbfall und benachrichtigt alle beteiligten Personen nach FGG Paragraphen 2262 und 2263 BGB. Der Erbschein nach BGB Paragraph 2353, den der überlebende Ehegatte beantragen muss, wird auf Antrag vom Nachlassgericht ausgestellt und berechtigt zur Verfügung über Bankkonten, Grundbuch und Unternehmensanteile.

So füllen Sie Ihr Berliner Testament aus

Das Berliner Testament kann handschriftlich ohne Notar errichtet oder notariell beurkundet werden. Die Vorlage auf forms-legal.com führt durch alle erforderlichen Angaben für ein wirksames gemeinschaftliches Testament nach deutschem Erbrecht (BGB Paragraphen 2265 ff.).

Schritt 1 - Testierfahigkeit prüfen: Beide Ehegatten müssen nach BGB Paragraph 2229 testierfahig sein, d.h. mindestens 16 Jahre alt und in der Lage sein, die Bedeutung ihrer Erklärung zu verstehen. Bei Zweifeln an der Testierfahigkeit (z.B. Demenz, körperliche Schwäche) sollte ein Notar hinzugezogen werden, der die Testierfahigkeit dokumentieren kann, was später vor dem Nachlassgericht (Amtsgericht) relevant sein kann.

Schritt 2 - Personendaten beider Ehegatten: Tragen Sie vollständige Namen, Geburtsdaten, Geburtsorte und die aktuelle Anschrift beider Ehegatten ein. Diese Angaben dienen der eindeutigen Identifikation im Erbfall nach BGB Paragraph 2231. Das Standesamt registriert die Eheschliessungsdaten, die das Nachlassgericht bei der Testamentsoeffnung heranzieht.

Schritt 3 - Gegenseitige Alleinerbeinsetzung formulieren: Wählen Sie die Standardformulierung: »Wir, die Unterzeichnenden, setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein.« Diese Formulierung nach BGB Paragraph 2269 ist der Kern des Berliner Testaments und muss klar und eindeutig sein, damit das Nachlassgericht einen Erbschein ausstellen kann.

Schritt 4 - Schlusserben benennen: Bestimmen Sie, wer nach dem Tod des Längstlebenden Erbe wird. Geben Sie vollständige Namen, Geburtsdaten und die Beziehung zum Erblasser an. Bei mehreren Schlusserben: Quoten festlegen (z.B. zu gleichen Teilen) oder bestimmte Nachlassteile zuordnen (Teilungsanordnung nach BGB Paragraph 2048).

Schritt 5 - Pflichtteilsstrafklausel einsetzen: Falls Kinder vorhanden sind, entscheiden Sie, ob eine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen werden soll. Diese schränkt das Kind, das beim ersten Erbfall den Pflichtteil nach BGB Paragraph 2303 geltend macht, beim zweiten Erbfall ebenfalls auf den Pflichtteil ein. Die Klausel muss präzise formuliert sein und sollte einen Rechtsanwalt pruefendem Blick standhalten.

Schritt 6 - Testamentsvollstrecker (optional): Setzen Sie einen Testamentsvollstrecker nach BGB Paragraph 2197 ein, der den Nachlass abwickelt. Geben Sie vollständigen Namen und Anschrift an. Bei grösseren Nachlaessen oder minderjaehtigen Erben ist ein Testamentsvollstrecker dringend empfohlen. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers richtet sich nach BGB Paragraph 2221.

Schritt 7 - Formvorschriften beachten und hinterlegen: Bei handschriftlichem Berliner Testament: Einer der Ehegatten schreibt das gesamte Testament eigenthändig (kein Computer!) und unterzeichnet mit Vor- und Zunamen. Der andere Ehegatte fuegt Ort, Datum und seine Unterschrift hinzu (BGB Paragraph 2267). Das Testament beim Nachlassgericht (Amtsgericht) gegen eine Gebühr von ca. 75 EUR nach GNotKG Paragraph 346 hinterlegen oder bei einem Notar verwahren lassen.

Häufige Fehler bei Ihrem Berliner Testament

Beim Berliner Testament werden häufig vermeidbare Fehler gemacht, die zur Formungueligkeit oder zu ungewollten Erbfolgen führen.

Fehlende oder maengelhafte Handschrift: Das häufigste formale Problem beim eigenthaendigen Berliner Testament ist, dass ein Ehegatte das Testament nicht vollständig handschriftlich verfasst. Tippt einer der Ehegatten das Testament am Computer und lediglich unterzeichnet es, ist das Testament formungueltig nach BGB Paragraph 125. Eigenthaendigkeit bedeutet: Jedes Wort des Textes muss von der Hand des verfassenden Ehegatten stammen. Das Nachlassgericht (Amtsgericht) erkennt gedruckte Testamente nicht an.

Keine Schlusserbenregelung: Viele Ehepaare setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, vergessen aber, die Schlusserben zu benennen. Fehlt die Schlusserbeneinsetzung, tritt beim Tod des Längstlebenden die gesetzliche Erbfolge nach BGB Paragraphen 1924 ff. ein. Dies kann bedeuten, dass nicht nur Kinder, sondern auch entfernte Verwandte erben oder im Extremfall das Bundesland nach BGB Paragraph 1936 Fiskalerbe wird, wenn keine gesetzlichen Erben vorhanden sind.

Unbeachtete Pflichtteilsansprüche: Ehepaare unterschätzen das Risiko, dass Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nach BGB Paragraph 2303 sofort einfordern. Ohne Pflichtteilsstrafklausel können Kinder den Pflichtteil beim ersten Erbfall verlangen, ohne bei der Schlusserbfolge benachteiligt zu werden. Eine gut formulierte Pflichtteilsstrafklausel verhindert dies und ist Bestandteil jedes sorgfältig errichteten Berliner Testaments.

Veraltetes Testament nach Scheidung: Mit der rechtskräftigen Scheidung nach BGB Paragraph 1564 werden wechselbezuegliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament nach BGB Paragraph 2268 Abs. 1 unwirksam, wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalls geschieden waren oder einer der Ehegatten die Scheidung beantragt hatte. Viele Menschen vergessen, nach einer Scheidung ein neues Testament zu errichten.

Erbschaftsteuerliche Fehler: Das Berliner Testament kann dazu führen, dass Kinder den Freibetrag von 400.000 EUR nach ErbStG Paragraph 16 beim ersten Erbfall nicht nutzen und beim zweiten Erbfall erneut 400.000 EUR beanspruchen können, aber nicht die günstige Zehnjahresfrist nach ErbStG Paragraph 14 genutzt haben. Bei grossen Nachlaessen sollte ein Steuerberater oder Notar die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen prüfen, bevor das Testament errichtet wird.

Vergessen des Ersatz-Schlusserben: Wenn die als Schlusserben eingesetzten Kinder vor dem Längstlebenden sterben, tritt ohne Ersatzregelung die gesetzliche Erbfolge ein. Der Ersatz-Schlusserbe (Ersatzerbe nach BGB Paragraph 2096) sollte stets im Berliner Testament benannt werden, um Lucken in der Erbfolge zu vermeiden.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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