Individuelles Ehegattentestament Deutschland (BGB § 2265)
Bundesrepublik Deutschland — BGB §§ 2265 bis 2273
Überschrift
GEMEINSCHAFTLICHES INDIVIDUELLES EHEGATTENTESTAMENT
gemäß §§ 2265 bis 2273 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
[Errichtung Ort], [Errichtung Datum]
Präambel
Wir, die Eheleute / eingetragenen Lebenspartner
[Ehegatte1 Name], geboren am [Ehegatte1 Geburtsdatum], wohnhaft [Ehegatte1 Anschrift],
und
[Ehegatte2 Name], geboren am [Ehegatte2 Geburtsdatum], wohnhaft [Ehegatte2 Anschrift],
verheiratet / verbunden seit [Eheschliessung Datum] (Eheschließung in [Eheschliessung Ort], Beziehungsart: [Ehe Art]), errichten hiermit unser gemeinschaftliches Ehegattentestament gemäß BGB § 2265.
§ 1 Letztwillige Verfügung des ersten Ehegatten
§ 1 LETZTWILLIGE VERFÜGUNG DES [Ehegatte1 Name]
Ich, [Ehegatte1 Name], setze als meinen Erben / meine Erben ein:
[Ehegatte1 Erbe]
Vermächtnisse nach BGB § 1939:
[Ehegatte1 Vermaechtnis]
Wechselbezügliche Verfügung nach BGB § 2270: [Ehegatte1 Wechselbezuglich]
§ 2 Letztwillige Verfügung des zweiten Ehegatten
§ 2 LETZTWILLIGE VERFÜGUNG DES [Ehegatte2 Name]
Ich, [Ehegatte2 Name], setze als meinen Erben / meine Erben ein:
[Ehegatte2 Erbe]
Vermächtnisse nach BGB § 1939:
[Ehegatte2 Vermaechtnis]
Wechselbezügliche Verfügung nach BGB § 2270: [Ehegatte2 Wechselbezuglich]
§ 3 Schutzklauseln und Sonderregelungen
§ 3 SCHUTZKLAUSELN
Pflichtteilsstrafklausel nach BGB § 2271: [Pflichtteilsstrafklausel]. Wenn aktiviert: Verlangt einer der Schlusserben beim Tod des Erstverstorbenen seinen Pflichtteil nach BGB § 2303, verliert er auch sein Erbteil beim Tod des Letztversterbenden und ist dann auf den Pflichtteil beschränkt.
Wiederverheiratungsklausel: [Wiederverheiratungsklausel]. Wenn aktiviert: Heiratet der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstverstorbenen erneut, wandelt sich seine Vollerbenstellung in eine Vorerbenstellung mit den jeweils Schlusserben als Nacherben.
Nießbrauch oder Wohnrecht: [Niessbrauch]. Bei Aktivierung wird dem Überlebenden ein Nießbrauchrecht nach BGB §§ 1030 ff. oder dingliches Wohnrecht nach BGB §§ 1093 ff. an folgendem Objekt eingeräumt: [Niessbrauch Objekt].
§ 4 Schlussbestimmungen
§ 4 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Wir versichern, dieses Testament aus freien Stücken und in voller Geschäftsfähigkeit nach BGB § 2229 errichtet zu haben.
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Anordnungen unberührt.
Amtliche Verwahrung beim Amtsgericht (Nachlassgericht): [Verwahrung]. Bei Aktivierung Eintrag im Zentralen Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer.
Es gilt deutsches Recht. Bei Auslandsbezug Rechtswahl nach EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 Artikel 22 zugunsten deutschen Rechts.
Unterschriften
[Errichtung Ort], [Errichtung Datum]
_________________________
[Ehegatte1 Name]
(eigenhändige Unterschrift mit Vor- und Familiennamen)
_________________________
[Ehegatte2 Name]
(eigenhändige Unterschrift mit Vor- und Familiennamen)
Erster Ehegatte
________________
Signature
Zweiter Ehegatte
________________
Signature
Was ist Individuelles Ehegattentestament Deutschland (BGB § 2265)?
Das Ehegattentestament Deutschland nach BGB § 2265 setzt voraus, dass beide Partner zum Zeitpunkt der Errichtung in einer wirksamen Ehe nach BGB §§ 1310 ff. oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) § 1 stehen. Bei späterer Scheidung der Ehe nach BGB § 1564 oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach LPartG § 15 wird das gemeinschaftliche Testament gemäß BGB § 2268 mit Rechtskraft des Scheidungsurteils unwirksam — es sei denn, die Verfügungen sollten ausdrücklich auch für diesen Fall gelten. Diese Vorschrift schützt vor unbeabsichtigten erbrechtlichen Folgen einer Trennung.
Form und Errichtung — privatschriftlich oder notariell: Das Ehegattentestament kann gemäß BGB § 2267 durch eigenhändige Niederschrift eines Ehegatten und Mitunterzeichnung des anderen errichtet werden — eine eigenhändige Niederschrift durch beide ist nicht erforderlich. Beide Ehegatten müssen das Testament eigenhändig unterzeichnen, mit Angabe von Ort und Datum nach BGB § 2247 Absatz 2. Alternativ ist die notarielle Errichtung durch Niederschrift beim Notar gemäß Beurkundungsgesetz (BeurkG) §§ 8 ff. zulässig. Notarielle Testamente bieten höhere Rechtssicherheit, kosten aber Notargebühren nach Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) — meist je nach Vermögenswert zwischen einigen hundert und mehreren tausend Euro.
Wechselbezügliche Verfügungen nach BGB § 2270: Eine Besonderheit des Ehegattentestaments sind „wechselbezügliche Verfügungen" — Anordnungen eines Ehegatten, die nur deshalb getroffen werden, weil der andere eine entsprechende Verfügung trifft. Beispiel: beide Ehegatten setzen ihre gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein, weil der jeweils andere dasselbe tut. Wechselbezügliche Verfügungen können nach BGB § 2271 Absatz 1 zu Lebzeiten beider Ehegatten nur durch beidseitige Aufhebung in notarieller Form widerrufen werden. Nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten erstarken sie zu Bindungswirkung; der Überlebende kann sie gemäß BGB § 2271 Absatz 2 nicht mehr einseitig ändern, sofern er Erbe oder Bedachter aus dem Testament ist.
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) und die Bundesnotarkammer (BNotK) empfehlen für komplexere Vermögensverhältnisse die notarielle Form, weil sie die Wirksamkeit der wechselbezüglichen Verfügungen sicherstellt und Erbstreitigkeiten beim Nachlassgericht (Amtsgericht — Abteilung für Nachlasssachen) reduziert. Der Bundesgerichtshof (BGH), IV. Zivilsenat in Karlsruhe, hat in zahlreichen Grundsatzentscheidungen die Auslegung wechselbezüglicher Verfügungen präzisiert (BGH IV ZR 95/12, BGH IV ZR 104/15, BGH IV ZR 88/19). Bei Streit über die Wirksamkeit oder Auslegung des Testaments entscheidet das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren nach Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FamFG) §§ 352 ff.
Erbrechtliche Reichweite — gesetzliches Erbrecht versus Testament: Ohne Testament gilt nach BGB §§ 1922 ff. das gesetzliche Erbrecht — Ehegatte erbt bei Zugewinngemeinschaft nach BGB § 1371 ein Viertel zuzüglich Zugewinnausgleichsviertel, Kinder erben den Rest. Mit Ehegattentestament können diese Quoten beliebig modifiziert werden, mit der Schranke des Pflichtteilsrechts der nächsten Angehörigen nach BGB § 2303. Pflichtteilsberechtigte sind Kinder, Enkel (bei Wegfall der Eltern), Eltern und Ehegatten — sie erhalten die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils auch gegen den Willen des Erblassers. Forms-legal.com bietet ein Muster des individuellen Ehegattentestaments mit allen Pflichtbestandteilen für die privatschriftliche Errichtung nach BGB § 2267.
Wann brauchen Sie Individuelles Ehegattentestament Deutschland (BGB § 2265)?
Das individuelle Ehegattentestament wird in Deutschland in vielen alltäglichen und außergewöhnlichen Familiensituationen benötigt, in denen Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner ihre erbrechtliche Vermögensnachfolge regeln und vom gesetzlichen Erbrecht nach BGB §§ 1922 ff. abweichen wollen. Anders als beim Berliner Testament nach BGB § 2269 bestimmt jeder Partner unabhängig die eigenen Erben — was bei Patchwork-Familien, Unternehmensvermögen oder gemeinnützigen Zuwendungen besonders sinnvoll ist.
Erste typische Situation — Patchwork-Familie mit Kindern aus früheren Beziehungen: Ehegatten, von denen mindestens einer Kinder aus einer früheren Ehe oder Beziehung hat, möchten das Vermögen so verteilen, dass sowohl der überlebende Ehegatte als auch die leiblichen Kinder angemessen bedacht werden. Beim Berliner Testament gehen die Kinder beim Tod des Erstverstorbenen leer aus — was bei Patchwork-Familien zu Streit führt. Das individuelle Ehegattentestament nach BGB § 2265 erlaubt jedem Partner, eigene Kinder als Vorerben einzusetzen und dem Überlebenden ein Nießbrauchrecht oder Wohnrecht zu vererben.
Zweite Situation — Unternehmensvermögen und Erbenausschluss: Bei Familienunternehmen — Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaft (KG), Offene Handelsgesellschaft (OHG) — ist die Aufnahme aller Erben in die Gesellschaft oft wirtschaftlich problematisch. Das individuelle Ehegattentestament kann gezielt einzelne Erben (z.B. den Geschäftsführer-Sohn) zum Unternehmenserben einsetzen und andere mit Ausgleichsvermächtnissen abfinden. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) und der Bund Deutscher Unternehmensjuristen empfehlen anwaltliche Beratung bei solchen Konstellationen.
Dritte Situation — Unterschiedliches Vermögen der Ehegatten: Wenn ein Ehegatte erhebliches Eigenvermögen mit in die Ehe gebracht hat — etwa eine geerbte Familienimmobilie, ein Aktiendepot oder ein Unternehmen — kann das individuelle Ehegattentestament dieses Vermögen ausschließlich an die eigene Familie weitergeben, während gemeinsam erworbenes Vermögen (Hausbau, Lebensversicherung, gemeinsam aufgebaute Geschäftsbeteiligungen) gemeinschaftlich vererbt wird. Diese Differenzierung ist im Berliner Testament nach BGB § 2269 nicht möglich.
Vierte Situation — Gemeinnützige Erbeinsetzung: Möchten Ehegatten gemeinnützige Organisationen (Stiftungen, Vereine, Kirchen) bedenken — etwa eine Krebsstiftung, einen Tierschutzverein oder die örtliche Kirche —, kann jeder Ehegatte eigene Lieblings-Organisationen einsetzen, ohne die Auswahl mit dem anderen koordinieren zu müssen. Bei nach Abgabenordnung (AO) § 51 Absatz 1 anerkannten gemeinnützigen Empfängern fällt zudem keine Erbschaftsteuer nach Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 13 Absatz 1 Nummer 17 an.
Fünfte Situation — Vermächtnisse an Verwandte und Freunde: Das individuelle Ehegattentestament eignet sich für die Anordnung einzelner Vermächtnisse nach BGB § 1939 — etwa „mein Schmuck an meine Schwester", „mein Auto an meinen Patensohn", „die Briefmarkensammlung an den Briefmarken-Verein". Solche Detailregelungen können in einem gemeinsamen Berliner Testament zu Auslegungsstreit führen, weil unklar bleibt, ob die Verfügung wechselbezüglich oder einseitig ist.
Sechste Situation — Nießbrauchanordnungen und Wohnrecht: Häufige Konstellation: der überlebende Ehegatte soll im gemeinsamen Familienheim wohnen bleiben können, das Eigentum aber an die Kinder gehen. Das individuelle Ehegattentestament kann nach BGB §§ 1030 ff. ein Nießbrauchrecht oder nach BGB §§ 1093 ff. ein dingliches Wohnrecht für den Überlebenden anordnen, während die Kinder als Eigentumserben eingesetzt werden. Die Eintragung erfolgt nach Grundbuchordnung (GBO) im Grundbuch des Amtsgerichts.
Siebte Situation — Eheliche Lebenspartnerschaft mit eingetragenem Lebenspartner: Eingetragene Lebenspartner nach LPartG § 1 sind erbrechtlich Ehegatten gleichgestellt (LPartG § 10). Sie können daher ein gemeinschaftliches Testament nach BGB §§ 2265 ff. errichten — sowohl in Berliner als auch individueller Form. Das gilt seit Einführung der „Ehe für alle" durch Eheöffnungsgesetz vom 20. Juli 2017 auch für gleichgeschlechtliche Ehepartner.
Achte Situation — Pflichtteilsstrafklauseln und Pflichtteilsverzicht: In Verbindung mit Pflichtteilsverzichtsverträgen nach BGB § 2346 oder Pflichtteilsstrafklauseln nach BGB § 2271 kann das individuelle Ehegattentestament komplexe Erbenstrukturen schaffen, die Pflichtteilsansprüche reduzieren. Forms-legal.com bietet hierzu spezialisierte Muster für Pflichtteilsverzichte, die mit dem Ehegattentestament kombiniert werden können.
Neunte Situation — Internationale Vermögensbestände: Bei Vermögen im Ausland — Immobilien in Frankreich, Bankkonten in der Schweiz, Beteiligungen in den USA — gilt seit 2015 die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung EU 650/2012). Das individuelle Ehegattentestament kann für jeden Partner die Rechtswahl zugunsten des Heimatstaats nach EU 650/2012 Artikel 22 enthalten und damit das anwendbare Erbrecht vereinheitlichen.
Was gehört in Ihr Individuelles Ehegattentestament Deutschland (BGB § 2265)?
Das individuelle Ehegattentestament in Deutschland muss nach BGB §§ 2265 ff. bestimmte Pflichtbestandteile enthalten, damit das Testament wirksam ist und vom Nachlassgericht (Amtsgericht) beim Erbscheinsverfahren nach FamFG § 352 anerkannt wird. Fehlt ein wesentliches Element, droht die Unwirksamkeit der gesamten Verfügung — mit der Folge, dass das gesetzliche Erbrecht nach BGB §§ 1922 ff. eintritt.
Vollständige Bezeichnung der Ehegatten oder Lebenspartner: Beide Partner müssen mit Vor- und Nachname (Geburtsname und ggf. heutiger Familienname), Geburtsdatum und vollständiger Anschrift bezeichnet sein. Bei eingetragener Lebenspartnerschaft entsprechende Angabe. Der Familienstand zum Errichtungszeitpunkt — verheiratet seit, eingetragene Lebenspartnerschaft seit — ist ratsam aufzunehmen, da bei Scheidung das Testament gemäß BGB § 2268 unwirksam wird.
Erklärung des Testamentscharakters und der Gemeinschaftlichkeit: Das Dokument muss eindeutig als gemeinschaftliches Ehegattentestament nach BGB § 2265 bezeichnet sein. Empfohlene Eingangsformulierung: „Wir, die Eheleute / eingetragenen Lebenspartner [Namen], errichten hiermit unser gemeinschaftliches Ehegattentestament gemäß BGB § 2265". Eine fehlende oder unklare Bezeichnung kann zu Auslegungsstreit beim Nachlassgericht führen — insbesondere bei der Frage, ob wechselbezügliche Verfügungen vorliegen.
Eigene Erbeinsetzungen jedes Partners — getrennte Verfügungen: Im Unterschied zum Berliner Testament nach BGB § 2269, bei dem sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, regelt das individuelle Ehegattentestament getrennte Erben jeder Seite. Beispielformulierung: „Ich, Hans Müller, setze meine Tochter Anna Müller zu meiner Alleinerbin ein. Ich, Maria Müller, setze meinen Sohn Stefan Schmidt aus erster Ehe zu meinem Alleinerben ein." Beide Erbeinsetzungen müssen explizit benannt sein.
Wechselbezügliche oder einseitige Verfügungen — Klarstellung nach BGB § 2270: Wenn die Verfügungen so getroffen sind, dass eine nicht ohne die andere bestehen würde — z.B. „weil mein Ehegatte dieselbe Verfügung trifft" —, liegen wechselbezügliche Verfügungen vor (BGB § 2270). Diese sind nach Tod des Erstverstorbenen für den Überlebenden bindend (BGB § 2271 Absatz 2). Soll keine Bindungswirkung entstehen, muss dies explizit geregelt werden: „Diese Verfügungen sind nicht wechselbezüglich; jeder von uns kann seine Anordnung jederzeit einseitig widerrufen."
Vermächtnisse, Auflagen und Teilungsanordnungen: Über Erbeinsetzung hinaus können konkrete Vermächtnisse nach BGB § 1939 (z.B. „mein Schmuck an meine Schwester"), Auflagen nach BGB § 1940 (z.B. „mein Erbe muss meine Katze versorgen") oder Teilungsanordnungen nach BGB § 2048 (z.B. „mein Sohn erhält das Familienunternehmen, meine Tochter den Anlagewert in entsprechender Höhe") aufgenommen werden. Jede Anordnung sollte präzise formuliert sein, um Auslegungsstreit zu vermeiden.
Pflichtteilsregelungen und Pflichtteilsstrafklauseln: Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Enkel bei Wegfall, Eltern, Ehegatten) erhalten nach BGB § 2303 stets die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Mit Pflichtteilsstrafklauseln nach BGB § 2271 — auch „Wiederverheiratungsklausel" oder „Pflichtteilsklausel" genannt — kann ein Erbe mit Verlust seines Erbteils sanktioniert werden, wenn er beim Tod des Erstverstorbenen den Pflichtteil verlangt. Diese Klauseln müssen klar formuliert sein.
Eigenhändige Abfassung und beidseitige Unterschrift nach BGB § 2267: Bei privatschriftlichem Ehegattentestament muss ein Ehegatte das gesamte Testament eigenhändig niederschreiben — Tinte, Bleistift oder Filzstift, kein Computer-Druck oder Schreibmaschinenschrift, keine fremde Hand. Beide Ehegatten unterzeichnen das Schriftstück eigenhändig, mit Angabe von Ort und Datum nach BGB § 2247 Absatz 2. Die Unterschrift sollte den Vor- und Familiennamen enthalten — eine Unterschrift mit Spitznamen oder Initialen kann angefochten werden.
Verwahrung — beim Notar oder Nachlassgericht: Privatschriftliche Testamente sollten zur sicheren Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) hinterlegt werden — Verwahrungsgebühr nach Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) ca. fünfundsiebzig Euro einmalig. Im Zentralen Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer wird die Existenz des Testaments dokumentiert; das Standesamt informiert das Nachlassgericht beim Tod automatisch über die Existenz des Testaments. Forms-legal.com empfiehlt die amtliche Verwahrung zur Vermeidung von Verlust oder Manipulation.
Salvatorische Klausel und Schlussformel: Eine salvatorische Klausel sichert, dass die Unwirksamkeit einzelner Anordnungen die übrigen nicht berührt. Schlussformel: „Wir versichern, dieses Testament aus freien Stücken und in voller Geschäftsfähigkeit nach BGB § 2229 errichtet zu haben." Beide Unterschriften, beide Daten — bei zeitversetzter Unterzeichnung jeweils das eigene Datum.
So füllen Sie Ihr Individuelles Ehegattentestament Deutschland (BGB § 2265) aus
Das individuelle Ehegattentestament in Deutschland erfordert ein präzises Vorgehen — von der Vermögensübersicht über die rechtliche Ausgestaltung der Verfügungen bis zur eigenhändigen Niederschrift und beidseitigen Unterzeichnung. Fehler bei der Errichtung können das gesamte Testament unwirksam machen und das gesetzliche Erbrecht eintreten lassen.
Schritt 1 — Vermögensübersicht erstellen: Beide Ehegatten erstellen eine vollständige Aufstellung ihres Vermögens — Eigenvermögen vor der Ehe, gemeinsames Vermögen aus der Ehezeit, Erbschaften und Schenkungen während der Ehe (jeweils Aufnahme bei Eheschließung, Ende der Zugewinngemeinschaft nach BGB § 1378). Erfasst werden Immobilien (Familienheim, Mietobjekte, Grundstücke), Geldvermögen (Konten, Sparbücher, Tagesgeld), Wertpapiere (Aktien, Anleihen, Fonds), Beteiligungen (GmbH-Anteile, Aktien, Kommanditanteile), Lebensversicherungen, Hausrat, persönliche Wertgegenstände (Schmuck, Kunst, Sammlungen), Schulden und Verbindlichkeiten. Die Übersicht ist Grundlage für die spätere Vermögensaufteilung im Testament.
Schritt 2 — Erbenkreis und Pflichtteilsberechtigung klären: Identifizieren Sie alle gesetzlichen Erben nach BGB §§ 1924 ff. (Kinder, Eltern, Geschwister), die nach BGB § 2303 pflichtteilsberechtigten Personen (Abkömmlinge, Eltern, Ehegatte) und potenzielle Begünstigte (gemeinnützige Organisationen, Freunde, entferntere Verwandte). Der Pflichtteil ist gemäß BGB § 2303 Absatz 1 die Hälfte des gesetzlichen Erbteils — pflichtteilsberechtigt können Sie nur durch Erbverzicht nach BGB § 2346 oder Pflichtteilsentzug nach BGB § 2333 (bei groben Vergehen) ausschließen.
Schritt 3 — Rechtliche Beratung in Anspruch nehmen: Bei komplexen Vermögensverhältnissen — Unternehmen, Immobilien, Auslandsbezug, Patchwork-Familie — wird anwaltliche Beratung durch einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt empfohlen. Bei einfachen Verhältnissen genügt das Studium der einschlägigen Vorschriften und die Verwendung eines Mustertestaments wie des forms-legal.com Musters. Notare bieten ebenfalls Beratung an, wenn die spätere notarielle Beurkundung nach Beurkundungsgesetz (BeurkG) §§ 8 ff. vorgesehen ist.
Schritt 4 — Form und Bindungswirkung wählen: Entscheiden Sie zwischen privatschriftlichem Testament (BGB § 2267 — eigenhändige Niederschrift eines Ehegatten plus beidseitige Unterschrift) und notariellem Testament (höhere Sicherheit, aber Kostenpflicht nach Gerichts- und Notarkostengesetz GNotKG). Klären Sie die gewünschte Bindungswirkung: wechselbezügliche Verfügungen nach BGB § 2270 (nach Tod bindend) oder einseitig widerrufliche Verfügungen.
Schritt 5 — Erbeinsetzung jedes Partners: Jeder Ehegatte legt die eigenen Erben fest — Alleinerbe, Miterben mit Quoten, Vorerbe und Nacherbe nach BGB § 2100 (z.B. Ehegatte als Vorerbe, Kinder als Nacherben). Bei mehreren Erben Quoten in Brüchen oder Prozent angeben (z.B. „zu je 1/3 Anteil"). Bei Verzicht eines Erben Ersatzerben benennen nach BGB § 2096.
Schritt 6 — Vermächtnisse und Auflagen formulieren: Konkrete Vermögensgegenstände an einzelne Personen vermachen — „mein Auto Audi A6, Kennzeichen M-AB-123, an meinen Patensohn Tom Müller". Auflagen für Erben („meine Katze ist zu pflegen" — BGB § 1940). Teilungsanordnungen für Erbengemeinschaften („mein Sohn Hans erhält das Familienunternehmen, meine Tochter Anna Vermögen entsprechender Höhe als Ausgleich").
Schritt 7 — Pflichtteilsstrafklausel und Wiederverheiratungsklausel erwägen: Wenn ein Erbe vom Pflichtteil ausgeschlossen werden soll, kann nach BGB § 2271 eine Pflichtteilsstrafklausel eingefügt werden: „Verlangt einer der Schlusserben beim Tod des Erstverstorbenen seinen Pflichtteil, verliert er auch sein Erbteil beim Tod des Letztversterbenden und ist dann auf den Pflichtteil beschränkt." Bei Wiederverheiratung des Überlebenden kann der überlebende Ehegatte das Erbe verlieren — Wiederverheiratungsklausel.
Schritt 8 — Niederschrift und Unterzeichnung: Bei privatschriftlicher Form schreibt einer der Ehegatten das gesamte Testament eigenhändig — Tinte, Füller oder Kugelschreiber, kein Computer-Druck. Beide Ehegatten unterzeichnen mit Vor- und Familiennamen, Angabe von Ort und Datum (z.B. „München, 8. Mai 2026"). Bei zeitversetzter Unterzeichnung jeweils eigenes Datum angeben.
Schritt 9 — Verwahrung beim Nachlassgericht: Reichen Sie das Testament zur sicheren amtlichen Verwahrung beim Amtsgericht (Nachlassgericht) ein. Verwahrungsgebühr ca. fünfundsiebzig Euro einmalig nach JVKostG. Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer wird informiert; bei Tod erfolgt automatische Eröffnung. Privater Verwahrung droht Verlust oder Manipulation, was im Erbfall zu Streit führen kann.
Rechtliche Anforderungen für Individuelles Ehegattentestament Deutschland (BGB § 2265)
Das individuelle Ehegattentestament in Deutschland unterliegt zwingenden gesetzlichen Anforderungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch — insbesondere BGB §§ 2265 bis 2273 für gemeinschaftliche Testamente, BGB §§ 2247 ff. für eigenhändige Testamente und Beurkundungsgesetz (BeurkG) §§ 8 ff. für notarielle Testamente. Verstöße gegen Formvorschriften führen zur Unwirksamkeit der gesamten Verfügung.
Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft als Voraussetzung — BGB § 2265: Nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Verlobte, Lebensgefährten, Geschwister oder Eltern-Kind-Beziehungen sind ausgeschlossen — diese Personen können nur Einzeltestamente nach BGB §§ 2229 ff. errichten oder Erbverträge nach BGB § 2274 schließen. Bei Eheauflösung — Scheidung nach BGB § 1564 oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach LPartG § 15 — wird das Ehegattentestament gemäß BGB § 2268 mit Rechtskraft des Scheidungsurteils unwirksam.
Form — eigenhändig nach BGB § 2267 oder notariell nach BeurkG § 8: Bei der eigenhändigen Form schreibt ein Ehegatte das gesamte Testament eigenhändig nieder; der andere Ehegatte unterzeichnet eigenhändig mit Vor- und Familiennamen sowie Ort und Datum nach BGB § 2247 Absatz 2. Computer-Druck oder Schreibmaschinenschrift ist unzulässig — auch nicht teilweise. Bei der notariellen Form erfolgt Beurkundung beim Notar nach Beurkundungsgesetz mit Beratungspflicht des Notars und Verwahrung beim Notariat. Notargebühren richten sich nach Geschäftswert (Vermögen abzüglich Schulden) gemäß GNotKG.
Geschäftsfähigkeit — BGB § 2229: Beide Ehegatten müssen zum Errichtungszeitpunkt testierfähig sein — keine Geschäftsunfähigkeit nach BGB § 104 (z.B. wegen psychischer Erkrankung), keine erheblich geistige Behinderung. Im Zweifel kann der Notar eine ärztliche Bescheinigung über die Testierfähigkeit verlangen. Bei späterem Streit prüft das Nachlassgericht die Testierfähigkeit anhand von ärztlichen Unterlagen, Zeugen und ggf. einem Sachverständigengutachten. Mindestalter: sechzehn Jahre nach BGB § 2229 Absatz 1 (Minderjährige können nur notariell testieren).
Wechselbezügliche Verfügungen — BGB §§ 2270, 2271: Verfügungen, die nur deshalb getroffen werden, weil der andere Ehegatte eine entsprechende Verfügung trifft, sind „wechselbezüglich" gemäß BGB § 2270. Beispiel: beide setzen ihre gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein, weil der jeweils andere dasselbe tut. Wechselbezügliche Verfügungen können zu Lebzeiten beider Ehegatten nur durch beidseitige notarielle Aufhebung widerrufen werden (BGB § 2271 Absatz 1). Nach dem Tod des Erstverstorbenen erstarken sie zu Bindungswirkung — der Überlebende kann sie nicht mehr einseitig ändern (BGB § 2271 Absatz 2).
Pflichtteilsschutz nach BGB §§ 2303 ff.: Pflichtteilsberechtigt sind nach BGB § 2303 Absatz 1 die Abkömmlinge (Kinder, Enkel bei Wegfall der Eltern), Eltern (bei Kinderlosigkeit) und Ehegatten/Lebenspartner. Sie haben Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils auch gegen den Willen des Erblassers. Pflichtteilsentzug ist nach BGB § 2333 nur bei groben Verfehlungen möglich (Lebensbedrohung des Erblassers, Tötung eines nahen Angehörigen). Pflichtteilsverzicht durch Vertrag mit notarieller Beurkundung nach BGB § 2348 ist eine zivilrechtliche Alternative.
Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer — ErbStG: Bei Erbfall fällt Erbschaftsteuer nach Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) an, dessen Höhe von Verwandtschaftsverhältnis (Steuerklasse I, II oder III), Vermögensbestand und Freibeträgen abhängt. Ehegatten haben Freibetrag fünfhunderttausend Euro nach ErbStG § 16 Absatz 1 Nummer 1, Kinder vierhunderttausend Euro pro Kind, Enkel zweihunderttausend Euro. Familienheim für Ehegatten ist nach ErbStG § 13 Absatz 1 Nummer 4b steuerfrei, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Verwahrung und Auffindbarkeit — JVKostG, ZTR: Privatschriftliche Testamente können beim Nachlassgericht (Amtsgericht) zur amtlichen Verwahrung hinterlegt werden — Gebühr ca. fünfundsiebzig Euro einmalig nach Justizverwaltungskostengesetz. Im Zentralen Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer wird die Existenz registriert; bei Tod erfolgt automatische Information des Nachlassgerichts. Notarielle Testamente werden automatisch beim Notar verwahrt und im ZTR registriert.
Internationale Konstellationen — EU-Erbrechtsverordnung 650/2012: Bei Auslandsbezug — Vermögen im Ausland, Wohnsitz im Ausland — gilt die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung EU 650/2012) seit August 2015. Anwendbar ist nach Artikel 21 das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts; Rechtswahl zugunsten des Heimatstaats nach Artikel 22 ist möglich. Bei deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland kann die Rechtswahl deutschen Erbrechts sinnvoll sein. Das Europäische Nachlasszeugnis nach EU 650/2012 Artikel 62 erleichtert die grenzüberschreitende Vermögensübertragung.
Häufige Fehler bei Ihrem Individuelles Ehegattentestament Deutschland (BGB § 2265)
Häufige Fehler beim individuellen Ehegattentestament in Deutschland können das gesamte Testament unwirksam machen oder zu langwierigen und kostspieligen Erbstreitigkeiten beim Nachlassgericht führen. Die folgenden Fehlerquellen treten besonders häufig auf.
Fehler 1 — Computer-Druck statt eigenhändige Niederschrift: Der schwerwiegendste Formfehler beim privatschriftlichen Ehegattentestament nach BGB § 2267 ist das Tippen am Computer mit anschließender Unterzeichnung. BGB § 2247 verlangt für Einzeltestamente eigenhändige Niederschrift; BGB § 2267 erlaubt für gemeinschaftliche Testamente, dass nur ein Ehegatte das gesamte Testament eigenhändig schreibt — der andere unterzeichnet eigenhändig. Computer-Druck ist niemals zulässig — selbst wenn beide Ehegatten unterschreiben. Folge: das gesamte Testament ist unwirksam, gesetzliches Erbrecht tritt ein. Korrekte Lösung: stets handschriftliche Niederschrift mit Tinte oder Kugelschreiber.
Fehler 2 — Fehlende Datums- oder Ortsangabe: BGB § 2247 Absatz 2 verlangt Angabe von Ort und Tag der Errichtung. Fehlt das Datum, ist das Testament nach BGB § 2247 Absatz 5 zwar nicht zwingend unwirksam, aber bei mehreren widersprüchlichen Testamenten kann die zeitliche Reihenfolge nicht festgestellt werden. Bei zeitversetzter Unterzeichnung sollte jeder Ehegatte sein eigenes Datum angeben. Korrekt: Format „München, 8. Mai 2026" oder „08.05.2026, München".
Fehler 3 — Unklare Erbeinsetzung — Auslegungsstreit: Pauschale Formulierungen wie „mein Erbe sollen meine Kinder bekommen" ohne Quotenangabe oder „mein Bruder soll bedacht werden" ohne Konkretisierung führen zu Streit beim Nachlassgericht. Bei mehreren Kindern ist Quotenangabe (z.B. „zu je gleichen Teilen", „1/3 zu 2/3") zwingend, sonst gilt § 2069 BGB als Auslegungsregel mit Wirkung gemäß gesetzlichem Erbrecht. Korrekt: konkrete Erbeinsetzung mit Namen, Geburtsdatum und Anteil.
Fehler 4 — Verkennen der Wechselbezüglichkeit nach BGB § 2270: Ehegatten errichten ein gemeinschaftliches Testament und glauben, jeder könne seine Verfügungen auch nach dem Tod des Erstverstorbenen frei ändern. Tatsächlich erstarken wechselbezügliche Verfügungen nach BGB § 2271 Absatz 2 zu Bindungswirkung — der Überlebende kann sie nicht mehr einseitig ändern. Korrekt: bei gewünschter freier Widerruflichkeit explizit festhalten: „Diese Verfügungen sind nicht wechselbezüglich; jeder von uns kann seine Anordnung jederzeit einseitig widerrufen."
Fehler 5 — Pflichtteilsrecht ignorieren: Manche Ehegatten enterben gemeinsame Kinder zugunsten des überlebenden Ehegatten, ohne den Pflichtteilsanspruch nach BGB § 2303 zu berücksichtigen. Folge: die enterbten Kinder können nach Tod des Erstverstorbenen Pflichtteil verlangen — die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei großen Vermögen kann das die Liquidität des Überlebenden gefährden. Korrekte Lösung: Pflichtteilsstrafklausel nach BGB § 2271 oder Pflichtteilsverzicht durch Vertrag nach BGB § 2346.
Fehler 6 — Patchwork-Familie ohne klare Regelung: Bei zweiter Ehe mit Kindern aus früheren Beziehungen führt ein Berliner Testament nach BGB § 2269 dazu, dass die Kinder des Erstverstorbenen leer ausgehen. Beim individuellen Ehegattentestament kann diese Folge vermieden werden — aber nur, wenn die Erbeinsetzungen klar getrennt sind und keine wechselbezüglichen Verfügungen vorliegen. Korrekt: jeder Ehegatte setzt eigene Kinder als Vorerbe und Überlebender als Nießbrauchberechtigten ein.
Fehler 7 — Fehlende Verwahrung — Verlust und Manipulation: Ehegatten verwahren ihr privatschriftliches Testament zu Hause, im Schreibtisch oder in einem Bankschließfach. Bei Tod wird das Testament häufig nicht gefunden, oder es wird absichtlich von Erben unterschlagen. Folge: gesetzliches Erbrecht tritt ein, der gewollte Begünstigte geht leer aus. Korrekte Lösung: amtliche Verwahrung beim Amtsgericht (Nachlassgericht) für ca. fünfundsiebzig Euro einmalig — Eintragung im Zentralen Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer mit automatischer Information bei Tod.
Fehler 8 — Übersehen der Eheauflösung — BGB § 2268: Nach Scheidung der Ehe nach BGB § 1564 oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach LPartG § 15 wird das Ehegattentestament gemäß BGB § 2268 unwirksam — sofern nicht ausdrücklich für diesen Fall eine Geltung angeordnet ist. Bei späterer Wiederheirat oder Streit zwischen den Ex-Partnern kann das zu erheblichen erbrechtlichen Komplikationen führen. Korrekt: nach Trennung umgehend Einzeltestament errichten, nicht auf Wirksamkeit des alten Ehegattentestaments verlassen.
Quellen und Zitate
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- § 2069 BGBDE official
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Forms Legal. (2026). Individuelles Ehegattentestament Deutschland (BGB § 2265) (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/estate-planning/wills/ehegattentestament-individuell-deutschland
"Individuelles Ehegattentestament Deutschland (BGB § 2265) (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/estate-planning/wills/ehegattentestament-individuell-deutschland.
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}Häufig gestellte Fragen
Beim Berliner Testament nach BGB § 2269 setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen einen oder mehrere Schlusserben (meist die gemeinsamen Kinder), die nach dem Tod des Letztverstorbenen das gesamte Vermögen erhalten. Beim Tod des Erstverstorbenen erbt der überlebende Ehegatte alles, die Schlusserben gehen zunächst leer aus und erhalten erst beim Tod des Letztversterbenden ihr Erbe. Beim individuellen Ehegattentestament nach BGB § 2265 setzt jeder Ehegatte unabhängig vom anderen eigene Erben ein — das können gemeinsame Kinder, Kinder aus früheren Beziehungen, Geschwister, gemeinnützige Organisationen oder andere sein. Die individuelle Form eignet sich besonders für Patchwork-Familien, in denen ein Ehegatte Kinder aus erster Ehe hat, die nicht mit dem heutigen Ehegatten verwandt sind, sowie für unterschiedliches Eigenvermögen, das jeweils an die eigene Familie vererbt werden soll. Zu beachten ist, dass auch im individuellen Ehegattentestament wechselbezügliche Verfügungen nach BGB § 2270 möglich sind — wenn beide Verfügungen voneinander abhängig sein sollen, entsteht nach Tod des Erstverstorbenen Bindungswirkung für den Überlebenden gemäß BGB § 2271 Absatz 2. Bei steuerlicher Sicht bietet das Berliner Testament keine Vorteile gegenüber der individuellen Form.
Wechselbezügliche Verfügungen nach BGB § 2270 sind Anordnungen eines Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, die nur deshalb getroffen werden, weil der andere Ehegatte eine entsprechende Verfügung trifft. Klassisches Beispiel: beide Ehegatten setzen ihre gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein, weil der jeweils andere dasselbe tut. Solange beide Ehegatten leben, können sie wechselbezügliche Verfügungen nach BGB § 2271 Absatz 1 nur durch beidseitige Einigung aufheben — und diese Aufhebung bedarf gemäß BGB § 2296 der notariellen Beurkundung. Eine einseitige Änderung ist während der Lebenszeit beider Ehegatten ausgeschlossen. Nach dem Tod des Erstverstorbenen erstarken wechselbezügliche Verfügungen zu Bindungswirkung — der überlebende Ehegatte kann sie nicht mehr ändern, sofern er Erbe oder sonst Bedachter aus dem Testament ist (BGB § 2271 Absatz 2). Will der Überlebende die Bindungswirkung umgehen, muss er die Erbschaft ausschlagen nach BGB § 1942 oder das ihm Zugewendete zurückweisen. Der Bundesgerichtshof (BGH IV ZR 88/19) hat klargestellt, dass die Bindungswirkung sich auf alle Verfügungen erstreckt, die nach dem Willen der Ehegatten voneinander abhängig sein sollten. Bei gewünschter freier Widerruflichkeit muss explizit festgehalten werden: „Diese Verfügungen sind nicht wechselbezüglich“.
Pflichtteilsstrafklauseln nach BGB § 2271 sollen verhindern, dass beim Tod des Erstverstorbenen ein pflichtteilsberechtigter Schlusserbe seinen Pflichtteil nach BGB § 2303 fordert. Klassische Formulierung: „Verlangt einer der Schlusserben beim Tod des Erstverstorbenen seinen Pflichtteil, verliert er auch sein Erbteil beim Tod des Letztversterbenden und ist dann auf den Pflichtteil beschränkt.“ Die Klausel sanktioniert also den Pflichtteilsanspruch durch Verlust des nachfolgenden Erbteils. Ohne diese Klausel könnten Kinder den Pflichtteil verlangen und gleichzeitig später als Schlusserben das volle Erbe erhalten — was den Überlebenden wirtschaftlich erheblich belasten würde. Die Wiederverheiratungsklausel hat eine andere Funktion: sie sieht vor, dass der überlebende Ehegatte bei erneuter Eheschließung sein Erbteil verliert oder einschränkt, um zu verhindern, dass das Vermögen über den neuen Ehegatten an dessen Kinder oder andere Erben fließt. Beispielformulierung: „Heiratet der überlebende Ehegatte erneut, wandelt sich seine Vollerbenstellung in eine Vorerbenstellung mit den Kindern als Nacherben.“ Beide Klauseln sind nach Bundesgerichtshof Rechtsprechung (BGH IV ZR 95/12) zulässig und werden bei Ehegattentestamenten häufig kombiniert. Vorsicht ist geboten bei zu rigorosen Formulierungen, die das Pflichtteilsrecht nach BGB § 2303 vollständig aushebeln sollen — solche Klauseln können wegen Sittenwidrigkeit nach BGB § 138 unwirksam sein.
Grundsätzlich wird ein gemeinschaftliches Ehegattentestament nach BGB § 2268 mit Rechtskraft des Scheidungsurteils nach BGB § 1564 oder mit Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach LPartG § 15 unwirksam — die Vorschrift schützt vor unbeabsichtigten erbrechtlichen Folgen einer Trennung. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Verfügungen ausdrücklich auch für den Fall der Scheidung gelten sollen oder wenn die Voraussetzungen einer rein einseitigen letztwilligen Verfügung vorliegen, die unabhängig von der Ehe getroffen wurde. Solche ausdrücklichen Klauseln finden sich in Ehegattentestamenten selten, weil sie bei Scheidung zu unerwünschten Folgen führen können — etwa, wenn der Ex-Ehegatte Erbe bleibt. Bei Trennung — auch ohne formelle Scheidung — ist das Testament zunächst weiter wirksam, denn BGB § 2268 verlangt rechtskräftige Scheidung. In dieser Phase sollten die Ehegatten dringend prüfen, ob das gemeinsame Testament durch Einzeltestament nach BGB §§ 2229 ff. ersetzt werden soll. Wechselbezügliche Verfügungen können während der Trennung — solange noch nicht geschieden — nur einvernehmlich notariell aufgehoben werden (BGB § 2271 Absatz 1). Nach rechtskräftiger Scheidung wird das Testament automatisch unwirksam, der Erblasser kann frei verfügen. Empfehlung: nach Trennung umgehend anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen und neues Einzeltestament errichten.
Ja, das eigenhändige Ehegattentestament nach BGB § 2267 ist auch ohne Notar wirksam, sofern die Formvorschriften eingehalten werden. Im Unterschied zum Einzeltestament nach BGB § 2247, bei dem der Erblasser das gesamte Testament eigenhändig schreiben muss, genügt beim Ehegattentestament, dass ein Ehegatte das gesamte Testament eigenhändig niederschreibt. Der andere Ehegatte muss eigenhändig unterzeichnen mit Vor- und Familiennamen sowie Angabe von Ort und Datum nach BGB § 2247 Absatz 2. Die eigenhändige Niederschrift muss durchgängig sein — Computer-Druck, Schreibmaschinenschrift oder fremde Hand sind unzulässig und führen zur Unwirksamkeit. Die Vorteile der eigenhändigen Form: keine Notarkosten (notarielle Errichtung kostet nach Gerichts- und Notarkostengesetz GNotKG abhängig vom Vermögenswert mehrere hundert bis tausende Euro), Diskretion (kein fremder Notar erfährt vom Inhalt), Flexibilität bei der Formulierung. Nachteile: höheres Risiko von Formfehlern, Auslegungsschwierigkeiten und Unwirksamkeit, kein professionelles Beratungsgespräch, kein Schutz vor Anfechtung wegen mangelnder Testierfähigkeit. Die Bundesnotarkammer empfiehlt bei komplexen Vermögensverhältnissen — Unternehmen, Immobilien, Auslandsbezug, Patchwork-Familie — die notarielle Form. Bei einfachen Verhältnissen genügt das eigenhändige Testament nach forms-legal.com Muster. Wichtig: Verwahrung beim Amtsgericht (Nachlassgericht) für ca. fünfundsiebzig Euro mit Eintrag im Zentralen Testamentsregister (ZTR).
Die Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis (Steuerklasse), Vermögenswert und Freibetrag. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gehören zur Steuerklasse I nach ErbStG § 15 mit Steuersätzen zwischen sieben Prozent (bei Erbschaft bis fünfundsiebzigtausend Euro) und dreißig Prozent (bei Erbschaft über sechsundzwanzig Millionen Euro). Der Freibetrag beträgt nach ErbStG § 16 Absatz 1 Nummer 1 für Ehegatten und Lebenspartner fünfhunderttausend Euro — Erbschaften bis zu diesem Betrag sind vollständig steuerfrei. Zusätzlich besteht nach ErbStG § 17 ein Versorgungsfreibetrag von zweihundertsechsundfünfzigtausend Euro, der allerdings um den Kapitalwert der Versorgungsbezüge gekürzt wird. Kinder erhalten einen Freibetrag von vierhunderttausend Euro pro Elternteil nach ErbStG § 16 Absatz 1 Nummer 2, Enkel zweihunderttausend Euro nach ErbStG § 16 Absatz 1 Nummer 3. Eine besondere Regelung gilt für das Familienheim: nach ErbStG § 13 Absatz 1 Nummer 4b ist die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an Ehegatten oder Lebenspartner steuerfrei, sofern der Empfänger das Heim mindestens zehn Jahre selbst bewohnt. Bei einer Vererbung an Kinder gilt § 13 Absatz 1 Nummer 4c mit Wohnflächenbegrenzung von zweihundert Quadratmetern. Diese Freibeträge können durch geschickte Testamentsgestaltung optimal genutzt werden — etwa durch Vermächtnisse statt Erbeinsetzung, durch Berliner Testament-Konstruktion oder durch verteilte Schenkungen zu Lebzeiten.
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