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Berliner Testament mit Wiederverheiratungsklausel Deutschland

Berliner Testament mit Wiederverheiratungsklausel

Bundesrepublik Deutschland — BGB §§ 2269, 2271, 2289, 2247

Kopf

BERLINER TESTAMENT MIT WIEDERVERHEIRATUNGSKLAUSEL

Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament der Eheleute gemäß BGB §§ 2265, 2269, 2271, 2289, 2247

Errichtet in [Ort], am [Datum]

Angaben der Ehegatten

§ 1 ANGABEN ZU DEN ERBLASSERN

Wir, [Ehegatte 1 Name], geboren am [Ehegatte 1 Geburtsdatum], wohnhaft: [Ehegatte 1 Adresse], und [Ehegatte 2 Name], geboren am [Ehegatte 2 Geburtsdatum], errichten hiermit in gegenseitigem Einvernehmen und in voller geistiger Gesundheit unser gemeinschaftliches Testament nach BGB §§ 2265 ff.

Gegenseitige Erbeneinsetzung

§ 2 GEGENSEITIGE ERBENEINSETZUNG (BGB § 2269)

Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Der erstversterbende Ehegatte wird vom überlebenden Ehegatten beerbt; der überlebende Ehegatte erbt den gesamten Nachlass des Erstverstorbenen.

Die gegenseitige Erbeneinsetzung ist wechselbezüglich im Sinne von BGB § 2270 Abs. 1 — beide Verfügungen stehen in einem solchen inneren Zusammenhang, dass jede von der anderen abhängt.

Schlusserben

§ 3 SCHLUSSERBEN NACH DEM LETZTVERSTERBENDEN (BGB § 2269)

Nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten soll der Nachlass beider Ehegatten übergehen auf: [Schlusserbe Name], geboren am [Schlusserbe Geburtsdatum], unser(e) [Schlusserbe Verhältnis], mit einem Erbanteil von [Schlusserbe Quote].

Weitere Schlusserben: [Weitere Schlusserben]

Ersatzschlusserbe nach BGB § 2096: [Ersatzschlusserbe].

Wiederverheiratungsklausel

§ 4 WIEDERVERHEIRATUNGSKLAUSEL (BGB §§ 2269, 2271, 2289)

Für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten gilt folgende Regelung (Klauseltyp: [Wiederverheiratungsklausel Typ]):

[Verwirkungsfolge]

[Herabsetzung]

Diese Klausel dient dem Schutz der gemeinsamen Schlusserben und ist wechselbezüglich gemäß BGB § 2270 Abs. 1. Der überlebende Ehegatte nimmt durch Annahme der Erbschaft des Erstverstorbenen die damit verbundenen Beschränkungen an (BGB § 2289 Abs. 1 S. 2).

Bindungswirkung

§ 5 BINDUNGSWIRKUNG UND WECHSELBEZÜGLICHKEIT (BGB §§ 2270, 2271)

Wir erklären ausdrücklich, dass die wechselbezüglichen Verfügungen (§§ 2, 3 und 4 dieses Testaments) nach dem Tod des Erstverstorbenen vom Überlebenden nicht mehr einseitig widerrufen werden können, wenn er die Zuwendungen aus diesem Testament angenommen hat (BGB § 2271 Abs. 2).

Ausnahmen von der Bindungswirkung: [Bindungswirkung Ausnahmen]

Pflichtteilsklausel

§ 6 PFLICHTTEILSKLAUSEL FÜR KINDER (BGB §§ 2303, 2269)

[Pflichtteilsklausel Text]

Widerruf

§ 7 WIDERRUF FRÜHERER TESTAMENTE (BGB § 2254)

Hiermit widerrufen wir alle bisher von uns gemeinsam oder einzeln errichteten Testamente und letztwilligen Verfügungen in ihrer Gesamtheit.

Unterschriften

§ 8 UNTERSCHRIFTEN (BGB § 2267)

Dieses Testament wurde von [Ehegatte 1 Name] vollständig eigenhändig niedergeschrieben und von beiden Ehegatten unterzeichnet.

Unterschrift Ehegatte 1: [Ehegatte 1 Name]

Unterschrift Ehegatte 2: [Ehegatte 2 Name]

Ehegatte 1 (Erblasser)

________________

Signature

Ehegatte 2 (Mitunterzeichner)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Berliner Testament mit Wiederverheiratungsklausel Deutschland?

Berliner Testament mit Wiederverheiratungsklausel in Deutschland ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten nach BGB §§ 2265, 2269, das die klassische gegenseitige Alleinerbenberufung um eine Klausel ergänzt, welche die Rechtsfolgen einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten regelt. Das Berliner Testament selbst ist in BGB §§ 2265–2273 geregelt; die Wiederverheiratungsklausel wird durch die allgemeinen Grundsätze zu wechselbezüglichen Verfügungen (BGB § 2270) und Bindungswirkung (BGB § 2271) ermöglicht.

Das klassische Berliner Testament nach BGB § 2269 setzt die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmt die gemeinsamen Kinder (oder andere Personen) als Schlusserben nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten. Dieses Konstrukt ist in Deutschland außerordentlich verbreitet; das Nachlassgericht (Amtsgericht) eröffnet jährlich Hunderttausende solcher Testamente. Ohne Wiederverheiratungsklausel entfaltet das Berliner Testament jedoch keinerlei Schutz für die Schlusserben für den Fall, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners erneut heiratet.

Die Wiederverheiratungsklausel — auch Verwirkungsklausel, Herabsetzungsklausel oder Pflichtteilsklausel genannt — soll verhindern, dass das für die gemeinsamen Kinder gedachte Vermögen durch eine zweite Ehe des Überlebenden in die neue Familie fließt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in BGH IV ZR 98/10 und BGH IV ZR 49/16 die Zulässigkeit solcher Klauseln im Berliner Testament ausdrücklich bestätigt. Das Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers, § 343 FamFG) eröffnet das Berliner Testament nach jedem Todesfall und prüft die Klausel auf Wirksamkeit.

Die Bindungswirkung nach BGB § 2271 Abs. 2 ist das zentrale Charakteristikum des Berliner Testaments: Hat der überlebende Ehegatte die Erbschaft des Erstverstorbenen angenommen, kann er die wechselbezüglichen Verfügungen — also die Schlusserbenberufung und die Wiederverheiratungsklausel — nicht mehr einseitig widerrufen. Dies unterscheidet das gemeinschaftliche Testament grundlegend vom Einzeltestament, das jederzeit frei widerrufbar ist (BGB § 2253).

Das OLG München (31 Wx 78/19), das OLG Köln (2 Wx 186/17) und das OLG Frankfurt (20 W 29/16) haben in jüngeren Entscheidungen präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Wiederverheiratungsklauseln wirksam sind und wie sie auszulegen sind. Für maximale Rechtssicherheit empfehlen Fachanwälte für Erbrecht die notarielle Beurkundung des gemeinschaftlichen Testaments (BGB § 2232), weil der Notar die Klausel rechtssicher formuliert und auf Konsistenz mit den Schlusserbenregelungen prüft.

Vom steuerlichen Gesichtspunkt aus betrachtet bietet das Berliner Testament mit Wiederverheiratungsklausel beim ersten Erbfall dem überlebenden Ehegatten den vollen Freibetrag von 500.000 € nach ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 sowie das Zugewinnausgleichsprivileg nach ErbStG § 5. Die Kinder nutzen ihre Freibeträge von je 400.000 € erst beim zweiten Erbfall. In Kombination mit der Wiederverheiratungsklausel wird sichergestellt, dass das steuerlich bevorzugt übertragene Vermögen auch tatsächlich bei den Schlusserben ankommt — ohne durch eine Wiederheirat teilweise an den neuen Ehegatten des Überlebenden zu fallen. Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer speichert das Testament nach Hinterlegung beim Amtsgericht und informiert das Nachlassgericht nach jedem Todesfall automatisch.

Wann brauchen Sie Berliner Testament mit Wiederverheiratungsklausel Deutschland?

Ein Berliner Testament mit Wiederverheiratungsklausel in Deutschland ist in folgenden Situationen besonders sinnvoll:

**Schutz der Kinder aus erster Ehe:** Haben die Ehegatten gemeinsame Kinder, besteht das Risiko, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners erneut heiratet und das Vermögen in die neue Familie einbringt. Ohne Wiederverheiratungsklausel steht dem neuen Ehegatten nach BGB § 1931 ein gesetzlicher Erbteil zu, wenn der Überlebende stirbt. Die Klausel löst dieses Problem, indem sie entweder die Erbschaft verwirkt oder auf den Pflichtteil reduziert.

**Gemischte Familien (Patchwork):** Haben beide Ehegatten Kinder aus früheren Beziehungen, wollen aber sicherstellen, dass das Vermögen letztlich an die gemeinsamen Kinder geht, ist eine präzise Wiederverheiratungsklausel unverzichtbar. Das OLG Hamm (10 W 56/18) hat bestätigt, dass die Klausel auch in Patchwork-Konstellationen wirksam ist, wenn sie klar und eindeutig formuliert ist.

**Unternehmensvermögen:** Hat einer der Ehegatten ein Unternehmen oder Unternehmensanteile, die an die Kinder weitergegeben werden sollen, schützt die Wiederverheiratungsklausel das Unternehmen vor einem Übergang auf einen neuen Ehepartner. Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln (§ 34 GmbHG) müssen dabei mit dem Testament abgestimmt werden.

**Immobilienbesitz:** Gemeinsamer Grundbesitz soll in der Familie bleiben. Die Wiederverheiratungsklausel stellt sicher, dass der überlebende Ehegatte das Haus zwar nutzen kann, es nach seinem Tod aber an die gemeinsamen Kinder fällt — und nicht an einen neuen Ehegatten des Überlebenden.

**Große Altersunterschiede:** Wenn die Ehegatten erheblich unterschiedlich alt sind, ist die Wahrscheinlichkeit einer Wiederverheiratung des Überlebenden statistisch höher. Hier ist eine klare Regelung besonders wichtig, um langfristige Erbfolge zu sichern.

**Wichtige Einschränkung:** Wer auf die Wiederverheiratungsklausel verzichtet, riskiert nicht unbedingt eine Schlechterstellung der Kinder — aber er lässt dem überlebenden Ehegatten maximale Freiheit. Ob eine Wiederverheiratungsklausel sinnvoll ist, hängt von den persönlichen Verhältnissen, dem Vermögen und dem Vertrauen in den überlebenden Partner ab. Eine Beratung beim Notar oder Fachanwalt für Erbrecht klärt, welche Variante im Einzelfall optimal ist.

**Geschwister aus verschiedenen Ehen:** Hat der verstorbene Ehegatte Kinder aus einer früheren Ehe, die als Schlusserben eingesetzt wurden, schützt die Wiederverheiratungsklausel diese Kinder vor einer Verdrängung durch den neuen Ehegatten des Überlebenden. Nach BGB § 1931 erhält ein neuer Ehegatte beim Tod des Überlebenden ein gesetzliches Erbrecht, das die Anteile der Schlusserben erheblich schmälern kann. Das OLG Köln (2 Wx 186/17) hat in einem solchen Sachverhalt die Bedeutung der Wiederverheiratungsklausel als Schutzinstrument für Kinder aus erster Ehe bestätigt.

**Steuerplanung:** Bei Vermögen über 800.000 € empfiehlt sich eine Kombination aus Berliner Testament mit Wiederverheiratungsklausel und ergänzenden Vermächtnissen an die Kinder beim ersten Erbfall, um die Freibeträge nach ErbStG § 16 optimal zu nutzen. Ein Steuerberater mit Erbrechtsexpertise kann berechnen, welche Struktur die geringste Gesamtsteuerbelastung über beide Erbfälle hinweg erzeugt.

Was gehört in Ihr Berliner Testament mit Wiederverheiratungsklausel Deutschland?

Ein wirksames Berliner Testament mit Wiederverheiratungsklausel in Deutschland nach BGB §§ 2265, 2269, 2271, 2289, 2247 enthält folgende unverzichtbare Bestandteile:

**1. Formvoraussetzungen des gemeinschaftlichen Testaments (BGB § 2267)** Das gemeinschaftliche Testament kann eigenhändig errichtet werden: Ein Ehegatte schreibt den gesamten Text handschriftlich (BGB § 2247), beide unterschreiben. Alternativ kann ein Ehegatte den Text maschinenschreiben lassen — dann muss es notariell beurkundet werden (BGB § 2232 i.V.m. § 2267 Hs. 2). Die häufigste und kostenloseste Form ist die vollständige Handschriftlichkeit durch einen Ehegatten mit beider Unterschriften.

**2. Gegenseitige Alleinerbenberufung (BGB § 2269)** Das Herzstück des Berliner Testaments: Jeder Ehegatte setzt den anderen als Alleinerben ein. Die wechselseitige Erbeinsetzung ist wechselbezüglich (BGB § 2270) — beide Verfügungen hängen voneinander ab und stehen oder fallen gemeinsam.

**3. Schlusserbenberufung (BGB § 2269 Abs. 1)** Nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten soll das gesamte Vermögen beider Ehegatten an die Schlusserben (üblicherweise gemeinsame Kinder) fallen. Alle Schlusserben mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Erbquote benennen. Ersatzschlusserbe nach BGB § 2096 für den Fall des Vorversterbens eines Schlusserbens.

**4. Wiederverheiratungsklausel — drei Varianten** - *Pflichtteilsklausel:* Macht der überlebende Ehegatte von seiner Freiheit Gebrauch und heiratet erneut, können die Kinder nun den Pflichtteil aus dem Nachlass des Erstverstorbenen fordern — und der Überlebende muss zahlen. Diese Belastung schreckt ab, ist aber kein direkter Verlust der Erbschaft. BGH IV ZR 98/10 hat diese Variante als wirksam bestätigt. - *Verwirkungsklausel:* Heiratet der überlebende Ehegatte erneut, verliert er die gesamte Erbschaft; der Nachlass fällt sofort an die Schlusserben. Dies ist die schärfste Form. OLG München 31 Wx 78/19 hat sie als zulässig bestätigt. - *Herabsetzungsklausel:* Der Erbteil des überlebenden Ehegatten wird bei Wiederheirat auf den Pflichtteil herabgesetzt. Weniger radikal als die Verwirkungsklausel.

**5. Bindungswirkung (BGB § 2271 Abs. 2)** Nach dem Tod des Erstversterbenden kann der überlebende Ehegatte die wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr einseitig widerrufen, wenn er die Zuwendungen angenommen hat. Diese Bindung ist der charakteristische Nachteil des Berliner Testaments. BGH IV ZR 49/16 hat klargestellt, dass die Bindungswirkung auch dann eintritt, wenn der Überlebende die Erbschaft faktisch verwaltet, ohne ausdrücklich anzunehmen.

**6. Pflichtteilsklausel für Kinder (Sanktionsklausel)** Sanktioniert Kinder, die beim ersten Erbfall den Pflichtteil fordern: Sie erhalten dann beim zweiten Erbfall (Tod des letztversterbenden Ehegatten) auch nur den Pflichtteil. Diese Klausel schützt den Überlebenden vor Pflichtteilsforderungen der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden.

**7. Widerruf früherer Testamente (BGB § 2254)** Ausdruck aller früheren gemeinschaftlichen und Einzeltestamente, um Widersprüche zu vermeiden. forms-legal.com bietet eine umfassende Vorlage für alle Standardvarianten des Berliner Testaments einschließlich Wiederverheiratungsklausel.

**8. Unterschrift beider Ehegatten (BGB § 2267)** Bei einem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament unterzeichnen beide Ehegatten — Ehegatte 1 als Verfasser, Ehegatte 2 als Mitunterzeichner. Fehlt die Unterschrift eines Ehegatten, ist das gemeinschaftliche Testament insgesamt nichtig (BGB § 125).

So füllen Sie Ihr Berliner Testament mit Wiederverheiratungsklausel Deutschland aus

Die Erstellung des Berliner Testaments mit Wiederverheiratungsklausel in Deutschland erfordert sorgfältige Überlegung zur Wahl der Klauselform:

**Schritt 1: Klauselform wählen** Besprechen Sie gemeinsam, welche Form der Wiederverheiratungsklausel Ihren Wünschen entspricht: (a) Pflichtteilsklausel — Kinder können nach Wiederheirat den Pflichtteil fordern (mildeste Form); (b) Verwirkungsklausel — Erbschaft fällt bei Wiederheirat weg (schärfste Form); (c) Herabsetzungsklausel — Erbanteil wird auf Pflichtteil reduziert (mittlere Form). Holen Sie bei Unklarheit die Beratung eines Notars oder Fachanwalts für Erbrecht ein.

**Schritt 2: Vorlage auf forms-legal.com ausfüllen** Füllen Sie alle Felder des Formulars aus: Personalien beider Ehegatten, Schlusserben mit Erbquoten, Ersatzschlusserbe und gewünschte Klauselform. Die ausgefüllte Vorlage dient als Grundlage für das handschriftliche Testament.

**Schritt 3: Testament handschriftlich abfassen** Ein Ehegatte schreibt das gesamte Testament vollständig eigenhändig (BGB § 2247). Beginnen Sie mit Überschrift, Datum und Ort, dann die Erblasserangaben, gegenseitige Erbeneinsetzung, Schlusserbenberufung und Wiederverheiratungsklausel. Schreiben Sie auf weißem, unbeschriebenem Papier mit dauerhaftem Stift.

**Schritt 4: Beide Ehegatten unterzeichnen (BGB § 2267)** Nach Fertigstellung unterzeichnen beide Ehegatten mit vollständigem Vor- und Zunamen. Beide Unterschriften müssen vorhanden sein — ohne Unterschrift eines Ehegatten ist das gemeinschaftliche Testament nichtig. Fügen Sie bei der Unterschrift des zweiten Ehegatten ggf. nochmals Datum und Ort hinzu.

**Schritt 5: Verwahrung beim Amtsgericht** Hinterlegen Sie das Testament beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) Ihres Wohnorts nach BGB § 2258a — Gebühr ca. 75 € nach GNotKG. Das Amtsgericht registriert das Testament beim Zentralen Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer. Nach dem Tod des Erstversterbenden eröffnet das Nachlassgericht das Testament automatisch und benachrichtigt alle Beteiligten (BGB § 348 FamFG).

**Schritt 6: Regelmäßige Überprüfung** Das Berliner Testament sollte nach wichtigen Lebensereignissen überprüft werden: Geburt weiterer Kinder, Tod eines Schlusserbens, erhebliche Vermögensveränderungen. Vor dem Tod des Erstverstorbenen kann jeder Ehegatte sein Testament widerrufen — danach ist der Überlebende durch die Bindungswirkung gebunden.

Häufige Fehler bei Ihrem Berliner Testament mit Wiederverheiratungsklausel Deutschland

Häufige Fehler beim Berliner Testament mit Wiederverheiratungsklausel in Deutschland und wie man sie vermeidet:

**Unklare Formulierung der Wiederverheiratungsklausel:** Die häufigste Fehlerquelle. Formulierungen wie 'im Falle einer Wiederheirat gelten besondere Regeln' oder 'die Kinder sollen dann mehr erhalten' sind auslegungsbedürftig und führen zu Nachlassstreitigkeiten. Das OLG Köln (2 Wx 186/17) hat eine Wiederverheiratungsklausel für unwirksam erklärt, weil die Rechtsfolge (Verwirkung oder Herabsetzung?) nicht eindeutig war. Notwendig ist eine klare Beschreibung: Was verliert der Überlebende genau, und was erhalten die Schlusserben zu welchem Zeitpunkt?

**Vergessen der Bindungswirkung:** Viele Erblasser wissen nicht, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners die wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr ändern kann. Wer dies nicht will, muss eine ausdrückliche Öffnungsklausel aufnehmen, die dem Überlebenden bestimmte Änderungen erlaubt — etwa die Änderung der Erbquoten bei Schlusserben. Ohne solche Klausel ist der Überlebende streng gebunden.

**Fehlende Ersatzschlusserbenregelung:** Stirbt ein Schlusserbe vor dem letztversterbenden Ehegatten ohne Ersatzschlusserbendefinition, fällt der Anteil in die gesetzliche Erbfolge — was unter Umständen dem Willen der Erblasser widerspricht. Immer einen Ersatzschlusserben nach BGB § 2096 benennen.

**Kein Widerruf alter Testamente:** Bestehen ältere Einzel- oder gemeinschaftliche Testamente, können sie mit dem neuen Berliner Testament in Widerspruch stehen. Ausdrücklicher Widerruf aller früheren Testamente (BGB § 2254) vermeidet Auslegungsstreitigkeiten.

**Unterschrift nur eines Ehegatten:** BGB § 2267 verlangt die Unterschrift beider Ehegatten. Fehlt eine Unterschrift, ist das gesamte gemeinschaftliche Testament nichtig. Beide Ehegatten müssen mit vollständigem Vor- und Zunamen unterschreiben.

**Keine Aktualisierung nach Scheidung:** BGB § 2268 Abs. 1 sieht vor, dass ein gemeinschaftliches Testament bei Scheidung der Ehe unwirksam wird — sofern die Erblasser nicht ein für diesen Fall ausdrücklich aufgestelltes Testament gemacht haben. Nach Scheidung müssen neue Einzeltestamente errichtet werden.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 343 FamFGDE official
  2. § 348 FamFGDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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