Erbschaftsausschlagung Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — BGB §§ 1942, 1944, 1953, 1957; FamFG § 344
Kopf
AUSSCHLAGUNG DER ERBSCHAFT
gemäß §§ 1942, 1944, 1945 BGB; § 344 FamFG
An das Amtsgericht — Nachlassgericht —
[Ort], den [Datum]
Antragsteller
§ 1 AUSSCHLAGENDER ERBE
Name: [Ausschlagender Name], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft: [Ausschlagender Adresse], Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit]
Erblasser
§ 2 ANGABEN ZUM ERBLASSER
Der Unterzeichner ist als [Verwandtschaft] des am [Sterbedatum] in [Letzter Wohnort] verstorbenen [Erblasser Name] auf Grund von [Berufungsgrundlage] zum Erben berufen. Kenntnis vom Erbfall erlangt am: [Kenntnis Erbfall]. Die 6-Wochen-Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB läuft ab diesem Datum.
Ausschlagungserklärung
§ 3 AUSSCHLAGUNGSERKLÄRUNG (§§ 1942, 1944, 1945 BGB)
Der Unterzeichner schlägt hiermit die Erbschaft nach dem am [Sterbedatum] verstorbenen [Erblasser Name] gemäß § 1945 BGB in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form gegenüber dem Nachlassgericht aus.
Die Ausschlagung erfolgt fristgerecht innerhalb der 6-Wochen-Frist des § 1944 Abs. 1 BGB ab Kenntnis des Erbfalls (Kenntnis am [Kenntnis Erbfall]). Grund der Ausschlagung: [Ausschlagungsgrund].
Die Wirkung der Ausschlagung: Die Erbschaft gilt nach § 1953 BGB als dem Ausschlagenden nicht angefallen. Die Erbschaft fällt den Personen an, die berufen sein würden, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (gesetzliche Nachrückerfolge).
Hinweise
§ 4 RECHTLICHE HINWEISE
Die Ausschlagung ist nach § 1957 BGB anfechtbar, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses veranlasst wurde. Die Anfechtungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (§ 1954 BGB). Die Anfechtung bewirkt, dass die Erbschaft als angenommen gilt.
Eine Ausschlagung zu Gunsten bestimmter Personen ist nach deutschem Recht nicht möglich — die Erbschaft fällt dem gesetzlich nächst Berufenen an (§ 1953 BGB). Wer die Erbschaft eines überschuldeten Nachlasses annehmen will, kann die Haftung durch Beantragung der Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) oder Nachlassinsolvenz (§§ 315 ff. InsO) auf den Nachlass beschränken.
Schluss
§ 5 UNTERSCHRIFT
[Ausschlagender Name]
([Ort], den [Datum])
Ausschlagender Erbe
________________
Signature
Was ist Erbschaftsausschlagung Deutschland?
Die Ausschlagungserklärung muss nach § 1945 BGB gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers, § 343 FamFG) abgegeben werden — persönlich zur Niederschrift des Gerichts oder notariell beurkundet. Eine formlose Ausschlagungserklärung (Brief, E-Mail, mündlich) ist nach § 1945 Abs. 1 BGB unwirksam. Das Nachlassgericht nimmt die Erklärung nach § 344 FamFG zu Protokoll.
Die Ausschlagungsfrist beträgt nach § 1944 Abs. 1 BGB 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von der Berufung und dem Grund der Berufung (Erbfall und eigene Erbenstellung) Kenntnis erlangt. Bei Auslandsaufenthalt des Erben verlängert sich die Frist auf 6 Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB). Das Oberlandesgericht München (31 Wx 490/17) hat präzisiert, wann die Kenntnis i.S.d. § 1944 BGB beginnt. Die Fristversäumung führt dazu, dass die Erbschaft als angenommen gilt (§ 1943 BGB) — mit allen Konsequenzen für die Haftung nach §§ 1967 ff. BGB.
Die Wirkung der Ausschlagung regelt § 1953 BGB: Die Erbschaft gilt als dem Ausschlagenden nicht angefallen. Sie fällt denjenigen an, die berufen gewesen wären, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte — d.h. die nächsten gesetzlichen Erben nach §§ 1924 ff. BGB rücken nach. Die Ausschlagung kann nicht zu Gunsten bestimmter Personen erklärt werden; wer die Erbschaft ausschlägt, um sie einer bestimmten Person zuzuwenden, muss diese Person auch zur Annahme bewegen.
Von der Ausschlagung zu unterscheiden ist der Erbverzicht nach §§ 2346 ff. BGB: Dieser wird zu Lebzeiten des Erblassers durch notariell beurkundeten Vertrag zwischen dem künftigen Erblasser und dem Verzichtenden vereinbart. Die Ausschlagung hingegen erfolgt nach dem Tod. Auf forms-legal.com finden Sie eine strukturierte Vorlage für die Erbschaftsausschlagungserklärung, die alle Formanforderungen des § 1945 BGB erfüllt und als Grundlage für die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht dient.
Die Erbschaftsausschlagung hat steuerliche Konsequenzen: Schlägt der Erbe aus, gilt nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG die Erbschaftsteuer für ihn als nicht entstanden. Der nachfolgende Erbe (der durch die Ausschlagung die Erbschaft erhält) ist dann erbschaftsteuerpflichtig. Durch gezielte Ausschlagung kann daher die Erbschaftsteuerlast optimiert werden — z.B. wenn ein Elternteil ausschlägt, um den Freibetrag des Kindes (400.000 € nach § 16 ErbStG) vollständig zu nutzen.
Wann brauchen Sie Erbschaftsausschlagung Deutschland?
Eine Erbschaftsausschlagung in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
**Überschuldeter Nachlass:** Der häufigste Grund für die Ausschlagung ist ein überschuldeter Nachlass. Schulden des Erblassers gehen auf die Erben über (§ 1967 BGB) und die Erben haften grundsätzlich auch mit ihrem eigenen Vermögen. Durch fristgerechte Ausschlagung innerhalb von 6 Wochen (§ 1944 BGB) entfällt jede Haftung. Wenn die Schulden die Vermögenswerte übersteigen, ist die Ausschlagung wirtschaftlich fast immer geboten.
**Nachlass mit unbekannten Verbindlichkeiten:** Auch wenn der Nachlass auf den ersten Blick wertvoll erscheint, können unbekannte Schulden auftauchen — Steuerschulden des Erblassers, versteckte Hypotheken, Bürgschaften, Unterhaltsverpflichtungen. Das Nachlassinventar nach §§ 1993 ff. BGB schränkt die Haftung auf den Nachlass ein, ist aber aufwendiger als die Ausschlagung.
**Steuerplanung:** Ein Erbe kann die Erbschaft ausschlagen, damit sie auf die nächste Generation übergeht und deren persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG genutzt werden (Eltern: 100.000 €, Kinder: 400.000 €). Da Großeltern-Freibeträge für Enkel nur 200.000 € betragen, kann die Weitergabe an die Kinder günstiger sein. Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater zu Rate ziehen.
**Familiäre oder persönliche Gründe:** Ein Erbe kann die Erbschaft aus persönlichen Gründen ausschlagen — z.B. wenn er keine Beziehung zum Erblasser hatte, die Erbschaft moralisch ablehnt oder einen Familienstreit beenden möchte. § 1945 BGB verlangt keine Begründung der Ausschlagung.
**Erbschaft mit Auflagen oder Vermächtnissen:** Sind mit dem Erbe belastende Auflagen (§§ 1940, 2192 ff. BGB) oder erhebliche Vermächtnisansprüche Dritter verbunden, kann die Ausschlagung wirtschaftlich günstiger sein als die Annahme mit Belastungen.
**Kettenausschlagung zur gezielten Erbfolge:** Schlagen mehrere Erben hintereinander aus, kann die Erbschaft schrittweise an einen bestimmten Erben weitergegeben werden (sog. Kettenausschlagung). Das OLG München (31 Wx 490/17) hat zu diesem Instrument wichtige Einschränkungen aufgezeigt. Fachanwalt für Erbrecht konsultieren, da jede Ausschlagung Kettenfolgen auslösen kann.
**Nachlassinsolvenz beantragen:** Wer die Erbschaft nicht ausschlägt und einen überschuldeten Nachlass erbt, kann alternativ beim Insolvenzgericht Nachlassinsolvenz (§§ 315 ff. InsO) beantragen. Das Insolvenzverfahren beschränkt die Haftung auf den Nachlass und verhindert den Zugriff der Gläubiger auf das eigene Vermögen.
Was gehört in Ihr Erbschaftsausschlagung Deutschland?
Eine wirksame Erbschaftsausschlagung in Deutschland nach §§ 1942–1957 BGB, § 344 FamFG enthält folgende Kernelemente:
**1. Form der Ausschlagung (§ 1945 BGB)** Die Ausschlagungserklärung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts (Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers, § 343 FamFG) abgegeben oder notariell beurkundet werden. Eine schriftliche oder mündliche Ausschlagung ohne diese Formen ist unwirksam. Das Nachlassgericht nimmt die Erklärung nach § 344 FamFG zu Protokoll und sendet dem Ausschlagenden eine Ausfertigung.
**2. Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB)** Die Frist beträgt 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe Kenntnis vom Erbfall und von der eigenen Berufung als Erbe erlangt. Bei Auslandsaufenthalt des Erben oder wenn der Erblasser seinen letzten Aufenthalt im Ausland hatte: 6 Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB). Das Datum der Kenntnisnahme muss in der Ausschlagungserklärung angegeben werden. OLG München (31 Wx 490/17): Die Kenntnis beginnt, wenn der Erbe sowohl vom Tod als auch von der Tatsache seiner Erbenberufung weiß.
**3. Vollständige Angaben zum Ausschlagenden** Name, Geburtsdatum, Anschrift und Staatsangehörigkeit des Ausschlagenden. Die Staatsangehörigkeit ist relevant für das anwendbare Recht bei Auslandsbezug (Art. 21 EU-ErbVO Nr. 650/2012).
**4. Angaben zum Erblasser und Erbfall** Name, Sterbedatum und letzter Wohnort des Erblassers. Die Berufungsgrundlage (gesetzliche Erbfolge, Testament, Erbvertrag). Das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser — relevant für die Nachrückerfolge nach § 1953 BGB.
**5. Ausschlagungserklärung (§ 1945 BGB)** Die Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen — eindeutig, bedingungslos (§ 1947 BGB) und ohne Erklärung eines Grundes (ein Grund muss nicht angegeben werden). Eine bedingte Ausschlagung oder eine Ausschlagung zu Gunsten bestimmter Personen ist unwirksam (§ 1947 BGB).
**6. Wirkung der Ausschlagung (§ 1953 BGB)** Die Erbschaft gilt dem Ausschlagenden als nicht angefallen. Die Nachrückerfolge bestimmt sich nach §§ 1924 ff. BGB: Die nächsten gesetzlichen Erben rücken nach. Das Nachlassgericht muss nach § 1953 BGB von Amts wegen prüfen, wer durch die Ausschlagung als Erbe berufen ist.
**7. Anfechtung der Ausschlagung (§ 1957 BGB)** Eine bereits erklärte Ausschlagung kann nach § 1957 BGB angefochten werden, wenn sie durch Irrtum über den Gegenstand des Rechts, durch arglistige Täuschung oder durch Drohung veranlasst wurde. Die Anfechtungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (§ 1954 BGB). Auf forms-legal.com finden Sie eine Vorlage, die diese Hinweise enthält.
**8. Haftungsbeschränkung als Alternative** Wer nicht ausschlägt, kann die Haftung auf den Nachlass beschränken durch: Beantragung des Nachlassinventars nach §§ 1993 ff. BGB (Inventarisierungspflicht binnen einer vom Gericht gesetzten Frist); Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB (Antrag beim Nachlassgericht); Nachlassinsolvenz nach §§ 315 ff. InsO. Wer den Inventarantrag versäumt, haftet nach § 2005 BGB unbeschränkt.
So füllen Sie Ihr Erbschaftsausschlagung Deutschland aus
Die Erbschaftsausschlagung in Deutschland bereiten Sie in folgenden Schritten vor:
**Schritt 1: Erbfall und Frist prüfen** Noten Sie das Datum, an dem Sie vom Erbfall und Ihrer Erbenstellung Kenntnis erlangt haben. Ab diesem Tag läuft die 6-Wochen-Frist des § 1944 BGB. Haben Sie die Kenntnis im Ausland erlangt oder hatte der Erblasser seinen letzten Aufenthalt im Ausland, beträgt die Frist 6 Monate. Versäumen Sie die Frist, gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB) — unabhängig von Ihrem tatsächlichen Willen.
**Schritt 2: Nachlassgericht ermitteln** Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers (§ 343 FamFG). Rufen Sie das Amtsgericht an, um sicherzustellen, dass Sie die Erklärung beim richtigen Gericht einreichen. In Bayern und Baden-Württemberg sind Nachlasssachen dem Notariat zugewiesen.
**Schritt 3: Ausschlagungserklärung vorbereiten** Nutzen Sie die Vorlage auf forms-legal.com, um alle erforderlichen Angaben zusammenzustellen: Name und Geburtsdatum des Ausschlagenden; Name, Sterbedatum und letzter Wohnort des Erblassers; Berufungsgrundlage; Datum der Kenntnisnahme vom Erbfall; die Ausschlagungserklärung selbst.
**Schritt 4: Ausschlagung beim Nachlassgericht erklären** Erscheinen Sie persönlich beim Nachlassgericht und geben Sie die Ausschlagung zur Niederschrift ab. Alternativ: ein Notar beurkundet die Ausschlagungserklärung nach §§ 8 ff. BeurkG und übermittelt sie an das Nachlassgericht. Bringen Sie Ihren Personalausweis und die Sterbeurkunde des Erblassers mit.
**Schritt 5: Ausschlagungsfolgen prüfen** Nach der Ausschlagung prüfen: Wer rückt durch Ihre Ausschlagung nach (§ 1953 BGB)? Sind Minderjährige betroffen? Minderjährige benötigen für die Ausschlagung die Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 BGB i.V.m. § 1850 BGB). Bei mehreren Miterben: Jeder Miterbe kann unabhängig ausschlagen — eine Ausschlagung bewirkt keine Gesamtausschlagung der Erbengemeinschaft.
**Schritt 6: Pflichtteilsrecht beachten** Die Ausschlagung der Erbschaft beseitigt nicht automatisch das Pflichtteilsrecht. Wer ausschlägt, behält nach § 2306 BGB seinen Pflichtteil, wenn er durch ein Testament mit Belastungen (Auflagen, Vermächtnissen) bedacht wurde. Fachanwalt für Erbrecht oder Notar fragen, ob nach der Ausschlagung noch ein Pflichtteilsanspruch besteht.
Rechtliche Anforderungen für Erbschaftsausschlagung Deutschland
Die Erbschaftsausschlagung in Deutschland unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
**Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB):** 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und der eigenen Erbenberufung. Bei Auslandsaufenthalt: 6 Monate. Fristbeginn: Kenntnis von Erbfall und Erbenstellung — nicht bereits mit dem bloßen Tod. OLG München (31 Wx 490/17) hat die Anforderungen an die Kenntnis präzisiert.
**Form der Ausschlagung (§ 1945 BGB):** Persönliche Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts (§ 344 FamFG) oder notariell beurkundete Erklärung. Keine andere Form möglich. Schriftliche oder mündliche Ausschlagung ohne diese Formen ist unwirksam.
**Bedingungslosigkeit (§ 1947 BGB):** Die Ausschlagung kann nicht unter Bedingungen erklärt werden. Sie gilt entweder für den gesamten Erbanteil oder gar nicht. Eine Ausschlagung zugunsten bestimmter Personen ist nach deutschem Recht nicht möglich.
**Anfechtung (§§ 1954, 1957 BGB):** Eine erklärte Ausschlagung kann binnen 6 Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes angefochten werden, wenn sie durch Irrtum über Art des Rechts, durch arglistige Täuschung oder durch Drohung veranlasst wurde. Nach Anfechtung der Ausschlagung gilt die Erbschaft als angenommen.
**Minderjährige Erben:** Für die Ausschlagung durch einen Minderjährigen benötigen die gesetzlichen Vertreter (Eltern oder Vormund) die Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1850 BGB), wenn die Ausschlagung nicht offensichtlich vorteilhaft ist. Das Familiengericht prüft das Kindesinteresse.
**FamFG § 344:** Das Nachlassgericht ist für die Entgegennahme der Ausschlagung zuständig. Es stellt dem Ausschlagenden eine Ausfertigung der Niederschrift aus und benachrichtigt ggf. die nachrückenden Erben.
**EU-ErbVO (Nr. 650/2012):** Bei grenzüberschreitenden Erbfällen richtet sich die Zulässigkeit der Ausschlagung nach dem auf den Erbfall anwendbaren Recht (Art. 28 EU-ErbVO). Das ist in der Regel das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers (Art. 21 EU-ErbVO). Hat der Erblasser seinen letzten Aufenthalt in Deutschland gehabt, gilt deutsches Erbrecht einschließlich der 6-Wochen-Frist des § 1944 BGB.
**Haftungsbeschränkung als Alternative:** Wer nicht ausschlagen möchte, kann stattdessen nach §§ 1973–1975 BGB die Nachlassverwaltung beantragen und damit seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Das Nachlassgericht (§ 343 FamFG) ordnet die Nachlassverwaltung auf Antrag an. Die Ausschlagung selbst hingegen ist endgültig und unwiderruflich — nach § 1957 BGB gilt die Anfechtung der Ausschlagung nur bei arglistiger Täuschung oder Irrtum nach §§ 119, 123 BGB.
Häufige Fehler bei Ihrem Erbschaftsausschlagung Deutschland
Häufige Fehler bei der Erbschaftsausschlagung in Deutschland:
**Frist verpasst:** Die häufigste Fehlerquelle. Die 6-Wochen-Frist läuft ab dem Datum der Kenntnisnahme vom Erbfall — nicht ab dem Sterbedatum. Wer die Frist versäumt, hat die Erbschaft angenommen (§ 1943 BGB) und haftet mit seinem gesamten Vermögen (§ 1967 BGB). Sofort nach Kenntnis einen Fachanwalt für Erbrecht oder Notar aufsuchen.
**Falsche Form:** Eine formlose schriftliche Ausschlagung (Brief, E-Mail, SMS) an das Nachlassgericht oder an andere Erben ist nach § 1945 BGB unwirksam. Nur die persönliche Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder die notarielle Beurkundung sind wirksam.
**Partiell ausschlagen:** Eine Ausschlagung für einen Teil der Erbschaft ist nach deutschem Recht nicht möglich (§ 1950 BGB). Wer einen Erbanteil ausschlägt, schlägt ihn vollständig aus. Ausnahme: Ein Miterbe kann nur seinen eigenen Erbanteil ausschlagen, nicht den eines anderen Miterben.
**Ausschlagung zugunsten bestimmter Personen:** „Ich schlage aus zugunsten meines Bruders" ist nach § 1947 BGB unwirksam — eine Ausschlagung kann nicht zu Gunsten bestimmter Personen erklärt werden. Nach der Ausschlagung fällt die Erbschaft dem gesetzlich nächst Berufenen an, ohne Einflussnahme des Ausschlagenden.
**Minderjährige ohne Familiengerichtsgenehmigung:** Eltern dürfen für minderjährige Kinder die Erbschaft ohne familiengerichtliche Genehmigung ausschlagen, wenn der Nachlass offensichtlich überschuldet ist. In allen anderen Fällen muss das Familiengericht genehmigen (§ 1643 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1850 BGB). Eine Ausschlagung ohne Genehmigung ist schwebend unwirksam.
**Pflichtteil nach Ausschlagung vergessen:** Wer ausschlägt, behält nach § 2306 BGB seinen Pflichtteilsanspruch, wenn er durch das Testament mit Belastungen (Auflagen, Vermächtnissen) bedacht wurde und diese den Erbteil erheblich beeinträchtigen. Fachanwalt für Erbrecht klären lassen, ob trotz Ausschlagung ein Pflichtteilsanspruch besteht.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 1945 BGBDE official
- § 1944 BGBDE official
- § 1943 BGBDE official
- § 1953 BGBDE official
- § 1967 BGBDE official
- § 1947 BGBDE official
- § 1957 BGBDE official
- § 1954 BGBDE official
- § 1975 BGBDE official
- § 2005 BGBDE official
- § 1643 BGBDE official
- § 1850 BGBDE official
- § 2306 BGBDE official
- § 1950 BGBDE official
- § 343 FamFGDE official
- § 344 FamFGDE official
- § 16 ErbStGDE official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Erbschaftsausschlagung Deutschland (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/estate-planning/estate/erbschaftsausschlagung-deutschland
"Erbschaftsausschlagung Deutschland (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/estate-planning/estate/erbschaftsausschlagung-deutschland.
@misc{formslegal-erbschaftsausschlagung-deutschland,
author = {{Forms Legal}},
title = {Erbschaftsausschlagung Deutschland (Deutschland)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/deutschland/estate-planning/estate/erbschaftsausschlagung-deutschland}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Die Ausschlagungsfrist beträgt nach § 1944 Abs. 1 BGB 6 Wochen. Die Frist beginnt in dem Moment, in dem der Erbe Kenntnis sowohl vom Erbfall (Tod des Erblassers) als auch von seiner eigenen Berufung als Erbe erlangt. Wer also erst Monate nach dem Tod von seiner Erbenstellung erfährt, hat ab diesem Moment 6 Wochen Zeit. Bei Auslandsaufenthalt des Erben oder wenn der Erblasser seinen letzten Aufenthalt im Ausland hatte, verlängert sich die Frist nach § 1944 Abs. 3 BGB auf 6 Monate. Das OLG München (31 Wx 490/17) hat klargestellt, dass die Kenntnis i.S.d. § 1944 BGB eine tatsächliche Kenntnis erfordert — bloße Gerüchte oder vage Hinweise genügen nicht. Verpasst man die Frist, gilt die Erbschaft nach § 1943 BGB als unwiderruflich angenommen.
Die Ausschlagungserklärung muss nach § 1945 BGB entweder persönlich beim Nachlassgericht zur Niederschrift abgegeben oder notariell beurkundet werden. Das Nachlassgericht ist die Nachlassabteilung des Amtsgerichts am letzten Wohnort des Erblassers (§ 343 FamFG). In Bayern und Baden-Württemberg sind Nachlasssachen dem Notariat zugewiesen. Für die persönliche Erklärung beim Amtsgericht: Personalausweis, Sterbeurkunde des Erblassers und Vorlage der vorbereiteten Erklärung mitbringen. Der Urkundsbeamte nimmt die Erklärung zu Protokoll; eine Ausfertigung wird ausgestellt. Notarielle Beurkundung hat den Vorteil, dass der Notar die Erklärung direkt an das zuständige Nachlassgericht weiterleiten kann — praktisch bei räumlicher Entfernung. Eine schriftliche Ausschlagung per Brief, E-Mail oder Fax an das Nachlassgericht oder an Miterben ist nach § 1945 BGB unwirksam.
Wer die 6-Wochen-Frist des § 1944 BGB versäumt, hat die Erbschaft unwiderruflich angenommen (§ 1943 BGB). Der Erbe haftet dann nach § 1967 BGB für alle Nachlassverbindlichkeiten — grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen, nicht nur mit dem Nachlass. Um die Haftung nach Fristversäumnis zu beschränken, gibt es folgende Möglichkeiten: Beantragung des Nachlassinventars nach §§ 1993 ff. BGB (beschränkt die Haftung auf den Nachlass); Beantragung der Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB beim Nachlassgericht (Nachlassverwalter verwaltet den Nachlass, schützt das Eigenvermögen des Erben vor Gläubigerzugriffen); Beantragung der Nachlassinsolvenz nach §§ 315 ff. InsO beim Insolvenzgericht (schützt das Eigenvermögen vollständig). Diese Alternativen sind aufwendiger als die rechtzeitige Ausschlagung — daher: sofort nach Kenntnis vom Erbfall handeln.
Eine wirksam erklärte Ausschlagung kann grundsätzlich nicht zurückgenommen werden. Sie ist eine unwiderrufliche Erklärung. Ausnahme: Anfechtung nach § 1957 BGB. Die Ausschlagung kann angefochten werden, wenn sie durch Irrtum über Art des Rechts (z.B. Irrtum darüber, dass die Erbschaft überschuldet ist), durch arglistige Täuschung oder durch widerrechtliche Drohung veranlasst wurde. Nicht anfechtbar: Ein reiner Motivirrtum (z.B. man hat die Ausschlagung erklärt, weil man glaubte, der Nachlass sei wertlos, und nun stellt sich heraus, er ist wertvoll). Die Anfechtungsfrist beträgt nach § 1954 BGB 6 Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Nach erfolgreicher Anfechtung gilt die Erbschaft als angenommen. Das Nachlassgericht wird über die Anfechtung informiert und aktualisiert das Erbscheinsverfahren.
Nicht in jedem Fall. § 2306 BGB regelt den Sonderfall: Ist einem Pflichtteilsberechtigten durch Testament ein Erbteil hinterlassen worden, der mit Beschränkungen oder Belastungen (z.B. Auflagen, Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Vermächtnissen) behaftet ist, kann er die Erbschaft ausschlagen und stattdessen seinen Pflichtteil verlangen — auch wenn der Erbteil wertmäßig seinen Pflichtteil übersteigt. Wer dagegen die Erbschaft ausschlägt, weil er schlicht kein Interesse am Nachlass hat (kein Beschränkungsfall), verliert seinen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB. Im Normalfall also: Ausschlagung = Verlust des Pflichtteils. Nur im Beschränkungsfall des § 2306 BGB bleibt der Pflichtteil erhalten. Fachanwalt für Erbrecht klären lassen, ob § 2306 BGB Anwendung findet.
Ja, aber mit Einschränkungen. Gesetzliche Vertreter (Eltern oder Vormund) können für ein minderjähriges Kind die Erbschaft ausschlagen. Nach § 1643 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1850 BGB benötigen die Eltern für die Ausschlagung in der Regel die Genehmigung des Familiengerichts (Amtsgericht), da die Ausschlagung eine Verfügung über Vermögensrechte des Kindes ist. Ausnahme: Wenn der Nachlass offensichtlich überschuldet ist, ist die Ausschlagung ohne Genehmigung möglich — das Gericht geht von einem offensichtlichen Vorteil für das Kind aus. Die Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB gilt auch für minderjährige Erben und läuft ab Kenntnis der gesetzlichen Vertreter. In der Praxis: Rechtzeitig Familiengericht anrufen und Genehmigung beantragen, bevor die 6-Wochen-Frist abläuft.
Erbschaftsausschlagung und Erbverzicht sind zwei grundlegend verschiedene Instrumente. Die Erbschaftsausschlagung nach §§ 1942 ff. BGB erfolgt nach dem Tod des Erblassers und bewirkt, dass die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt (§ 1953 BGB). Sie hat keine Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht. Der Erbverzicht nach §§ 2346 ff. BGB wird dagegen zu Lebzeiten des Erblassers in einem notariell beurkundeten Vertrag zwischen dem künftigen Erblasser und dem Verzichtenden vereinbart. Der Erbverzicht schließt grundsätzlich auch den Pflichtteilsanspruch aus (§ 2346 Abs. 2 BGB), sofern nichts anderes vereinbart ist. Einen Erbverzicht nach dem Tod des Erblassers zu erklären ist nicht mehr möglich. In der Praxis: Wer vor dem Erbfall auf alle Ansprüche verzichten möchte (z.B. bei Abfindungszahlungen zu Lebzeiten), schließt einen Erbverzichtsvertrag ab. Wer nach dem Erbfall auf die Annahme der Erbschaft verzichten möchte, schlägt aus.
Die Ausschlagung der Erbschaft hat nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zur Folge, dass die Erbschaftsteuer für den Ausschlagenden als nicht entstanden gilt — er zahlt keine Erbschaftsteuer. Der nachfolgende Erbe, der durch die Ausschlagung die Erbschaft erhält, wird für den Erwerb erbschaftsteuerpflichtig. Durch gezielte Ausschlagungen kann die Erbschaftsteuerlast optimiert werden: Schlägt z.B. ein Elternteil aus, der nur 100.000 € Freibetrag hat, und erhält das Kind (400.000 € Freibetrag) die Erbschaft, spart die Familie u.U. erhebliche Erbschaftsteuer. Wichtig: Die Entscheidung zur Ausschlagung sollte erst nach Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht getroffen werden — insbesondere bei Immobilien (Grundbesitzwert nach §§ 176 ff. BewG) und Betriebsvermögen (Verschonungsregelungen §§ 13a, 13b ErbStG). Eine einmal erklärte Ausschlagung ist (außer bei Anfechtung) unwiderruflich.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Erbscheinsantrag Deutschland
Antrag auf Erteilung eines Erbscheins beim Nachlassgericht (Amtsgericht) nach §2353 BGB, §352 FamFG. Mit eidesstattlicher Versicherung, Erbquote und Erbgrundlage.
Eigenhändiges Testament Deutschland
Eigenhändiges Testament für Deutschland nach BGB §2247 mit Erbquoten, Vermächtnisregelungen und Testamentsvollstreckerbestellung.
Pflichtteilsverzicht Deutschland
Pflichtteilsverzichtsvertrag für Deutschland nach § 2346 Abs. 2 BGB. Verzicht auf gesetzlichen Pflichtteilsanspruch, notariell beurkundet.
Erbauseinandersetzungsvertrag Deutschland
Erbauseinandersetzungsvertrag für Deutschland nach §§ 2042 ff. BGB. Aufteilung des Nachlasses unter Miterben nach Erbfall, mit Inventar, Zuteilungen und Ausgleichszahlungen.