Pflichtteilsverzicht Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — § 2346 Abs. 2 BGB
Urkundenkopf
PFLICHTTEILSVERZICHTSVERTRAG
gemäß § 2346 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
Bundesrepublik Deutschland
Verhandelt am [Beurkundungsdatum] vor [Notar Name], Notar mit dem Amtssitz in [Notar Amtssitz]
Vertragsparteien
§ 1 VERTRAGSPARTEIEN
Erblasser: [Erblasser Name], geboren am [Erblasser Geburtsdatum], wohnhaft: [Erblasser Adresse].
Verzichtende Person: [Verzichtender Name], geboren am [Verzichtender Geburtsdatum], wohnhaft: [Verzichtender Adresse], Verhältnis zum Erblasser: [Verhältnis].
Verzichtserklärung
§ 2 PFLICHTTEILSVERZICHTSERKLÄRUNG (§ 2346 Abs. 2 BGB)
[Verzichtender Name] verzichtet hiermit gegenüber [Erblasser Name] auf seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 BGB am Nachlass des Erblassers.
Umfang des Verzichts: [Verzicht Umfang].
Das gesetzliche Erbrecht der verzichtenden Person nach §§ 1924 ff. BGB bleibt durch diesen Pflichtteilsverzicht unberührt. Der Verzicht betrifft ausschließlich den Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB.
Gegenleistung
§ 3 GEGENLEISTUNG / ABFINDUNG
Als Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht erhält [Verzichtender Name]: [Gegenleistung].
Schluss
§ 4 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung nach § 2348 BGB. Er ist mit der heutigen Beurkundung durch [Notar Name] wirksam.
Beide Parteien wurden vom Notar über die rechtlichen Folgen, insbesondere die Unwiderruflichkeit, belehrt (§ 17 BeurkG).
Unterschriften:
Erblasser: [Erblasser Name]
Verzichtende Person: [Verzichtender Name]
Notar: [Notar Name], [Notar Amtssitz]
Erblasser
________________
Signature
Verzichtende Person
________________
Signature
Notar
________________
Signature
Was ist Pflichtteilsverzicht Deutschland?
Pflichtteilsverzicht in Deutschland ist ein notariell beurkundeter Vertrag, durch den ein Pflichtteilsberechtigter — in der Regel ein Kind oder Ehegatte des Erblassers — auf seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB verzichtet. Die gesetzliche Grundlage bildet § 2346 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der den Pflichtteilsverzicht als Unterfall des Erbverzichts regelt. Im Unterschied zum vollständigen Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB bleibt das gesetzliche Erbrecht der verzichtenden Person erhalten — nur der Pflichtteilsanspruch entfällt.
Der Pflichtteil nach § 2303 BGB ist ein zwingender Mindestanspruch des deutschen Erbrechts: Kinder, Ehegatten und — bei kinderlosen Erblassern — Eltern können nicht vollständig enterbt werden. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist als Geldanspruch gegen den Erben durchsetzbar (§ 2317 BGB). Er entsteht mit dem Tod des Erblassers automatisch und kann nur durch einen wirksamen Pflichtteilsverzichtsvertrag oder durch Entziehung nach § 2333 BGB ausgeschlossen werden.
Der Pflichtteilsverzicht ermöglicht dem Erblasser, seinen Nachlass frei zu gestalten, ohne befürchten zu müssen, dass enterbt pflichtteilsberechtigte Angehörige die Erben nach seinem Tod mit Zahlungsforderungen konfrontieren. Das OLG Köln (2 Wx 319/18) und das OLG Frankfurt (20 W 196/17) haben in mehreren Entscheidungen die Reichweite des Pflichtteilsverzichts und seine Wirkung auf Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 BGB) präzisiert.
Besondere Bedeutung hat der Pflichtteilsverzicht im Berliner Testament (§§ 2265 ff. BGB): Setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein, löst der Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche der Kinder aus — wenn die Kinder auf den Pflichtteil beim Tod des Erstversterbenden verzichten (sog. Pflichtteilsverzicht auf den ersten Todesfall), wird dieser Effekt verhindert. Das BGH-Urteil IV ZR 303/15 hat die Gestaltungsmöglichkeiten beim Berliner Testament in diesem Zusammenhang ausführlich erörtert.
Nach § 2349 BGB gilt: Wenn die verzichtende Person einen vollständigen Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 BGB) abschließt, erstreckt sich dieser auf ihre Abkömmlinge. Beim reinen Pflichtteilsverzicht nach § 2346 Abs. 2 BGB gilt diese Erstreckung nicht automatisch — die Kinder des Verzichtenden behalten ihre eigenen Pflichtteilsrechte. Auf forms-legal.com finden Sie eine vollständige Vorlage für den Pflichtteilsverzichtsvertrag nach § 2346 Abs. 2 BGB, die alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt und als Grundlage für den Notartermin dient.
Wann brauchen Sie Pflichtteilsverzicht Deutschland?
Ein Pflichtteilsverzicht in Deutschland wird in folgenden Situationen eingesetzt:
**Berliner Testament — Absicherung des überlebenden Ehegatten:** Setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein, entstehen beim Tod des Erstversterbenden gesetzliche Pflichtteilsansprüche der Kinder. Verzichten die Kinder auf den Pflichtteil für den ersten Erbfall, wird der überlebende Ehegatte nicht mit Zahlungsforderungen belastet. BGH IV ZR 303/15 hat die Bindungswirkung solcher Verzichte im Kontext des Berliner Testaments bestätigt. Ohne diesen Schutz kann der überlebende Ehegatte gezwungen sein, die gemeinsame Immobilie zu verkaufen, um Pflichtteilsansprüche der Kinder zu befriedigen.
**Vorweggenommene Erbfolge mit Ausgleich:** Wenn ein Kind zu Lebzeiten eine Immobilie oder ein Unternehmen übertragen bekommt, kann es als Gegenleistung auf seinen späteren Pflichtteil verzichten. Der Pflichtteilsverzicht stellt sicher, dass das begünstigte Kind nicht doppelt profitiert und die anderen Kinder nicht benachteiligt werden. Ohne Verzicht können Geschwister nach dem Tod des Elternteils trotz früherer Schenkung noch Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 BGB) geltend machen.
**Unternehmensübergabe:** Bei der Übergabe eines Familienunternehmens verzichten die nicht übernehmenden Geschwister auf den Pflichtteil — gegen eine Abfindung. Das verhindert, dass Pflichtteilszahlungen die Liquidität des übernommenen Unternehmens gefährden und erzwungene Unternehmensverkäufe auslösen. Laut Bundesministerium für Wirtschaft werden jährlich ca. 35.000 Familienunternehmen übergeben; der Pflichtteilsverzicht ist dabei ein wichtiges Gestaltungsinstrument.
**Patchwork-Familien:** Stiefkinder haben kein gesetzliches Erbrecht am Nachlass des Stiefelternteils, aber leibliche Kinder aus einer früheren Beziehung haben Pflichtteilsrechte. Ein Pflichtteilsverzicht schafft klare Strukturen für die Nachlassplanung und verhindert Konflikte zwischen Stiefgeschwistern.
**Enterbung ohne Pflichtteilsrisiko:** Wenn ein Erblasser ein Kind enterben möchte — z.B. wegen eines Zerwürfnisses — bleibt ohne Pflichtteilsverzicht der Pflichtteilsanspruch bestehen. Ein Pflichtteilsverzicht gegen angemessene Abfindung ist die einzige Möglichkeit, diesen Anspruch vollständig auszuschließen, sofern kein Entziehungsgrund nach § 2333 BGB (z.B. schwere Straftaten gegen den Erblasser) vorliegt.
**Erbschaftsteuerliche Gestaltung:** Die Abfindung für den Pflichtteilsverzicht kann steuerlich genutzt werden, um Freibeträge nach § 16 ErbStG auszuschöpfen (Kinder: 400.000 € alle 10 Jahre). Durch eine frühzeitige Abfindungszahlung wird die spätere Nachlassmasse reduziert, was die Erbschaftsteuerbelastung der verbleibenden Erben mindert. Die 10-Jahres-Frist (§ 14 ErbStG) sollte strategisch genutzt werden.
Was gehört in Ihr Pflichtteilsverzicht Deutschland?
Ein wirksamer Pflichtteilsverzichtsvertrag in Deutschland nach § 2346 Abs. 2 BGB enthält folgende Kernelemente:
**1. Notarielle Beurkundung (§ 2348 BGB)** Zwingende Formvoraussetzung — ohne Notar ist der Pflichtteilsverzicht nichtig (§ 125 BGB). Beide Parteien müssen beim Notartermin anwesend sein. Eine nachträgliche Genehmigung genügt nicht.
**2. Identifikation beider Parteien** Vollständige Personalien des Erblassers und der verzichtenden Person: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift. Das Verwandtschaftsverhältnis (Kind, Ehegatte, Elternteil) bestimmt den Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB.
**3. Klare Bezeichnung des Verzichts** Der Pflichtteilsverzicht nach § 2346 Abs. 2 BGB lässt das gesetzliche Erbrecht bestehen. Die verzichtende Person scheidet nicht aus der Erbfolge aus — sie kann ohne Testament nach gesetzlicher Erbfolge erben. Nur der Pflichtteilsanspruch ist ausgeschlossen. Diese Unterscheidung muss im Vertrag klar formuliert sein.
**4. Umfang: Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB)** Neben dem Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB gibt es den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB: Er betrifft Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod. Soll auch dieser Anspruch ausgeschlossen werden, muss dies ausdrücklich im Vertrag stehen. OLG Köln 2 Wx 319/18 hat präzisiert, dass ein pauschaler Pflichtteilsverzicht den Ergänzungsanspruch nicht automatisch erfasst.
**5. Gegenleistung / Abfindung** Ein Pflichtteilsverzicht ohne Gegenleistung ist möglich, aber unüblich. Häufig wird eine Vorabschenkung (Immobilie, Geldbetrag) als Gegenleistung vereinbart. Diese ist schenkungsteuerlich zu behandeln (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Freibeträge nach § 16 ErbStG: Kinder 400.000 € alle 10 Jahre.
**6. Berliner Testament — Pflichtteilsverzicht auf ersten Todesfall** Beim Berliner Testament (§ 2265 BGB) entstehen Pflichtteilsansprüche der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden. Ein Pflichtteilsverzicht, der nur für den ersten Erbfall gilt, schützt den überlebenden Ehegatten. BGH IV ZR 303/15 hat die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen bestätigt.
**7. Keine Wirkung auf Abkömmlinge beim reinen Pflichtteilsverzicht** Da § 2349 BGB nur auf den vollständigen Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 BGB) verweist, nicht auf den reinen Pflichtteilsverzicht, behalten Kinder des Verzichtenden ihre eigenen Pflichtteilsrechte. Auf forms-legal.com finden Sie eine Vorlage, die § 2346 Abs. 2 BGB vollständig abbildet.
**8. Aufhebung des Pflichtteilsverzichts** Nach § 2351 BGB i.V.m. § 2290 BGB kann der Pflichtteilsverzicht durch notariellen Aufhebungsvertrag aufgehoben werden — nur mit Zustimmung beider Parteien. Nach dem Tod des Erblassers ist keine Aufhebung mehr möglich.
**9. Verhältnis zu testamentarischen Verfügungen** Der Pflichtteilsverzicht schließt nur den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch aus. Macht der Erblasser nach dem Pflichtteilsverzicht ein Testament und setzt den Verzichtenden als Erben ein, erbt dieser trotz des Verzichts.
**10. Steuerliche Beratung empfohlen** Die Kombination aus vorweggenommener Erbfolge und Pflichtteilsverzicht hat weitreichende erbschafts- und schenkungsteuerliche Konsequenzen. Ein Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht sollte vor Vertragsschluss konsultiert werden.
So füllen Sie Ihr Pflichtteilsverzicht Deutschland aus
Den Pflichtteilsverzichtsvertrag erstellen Sie in diesen Schritten:
**Schritt 1: Parteien benennen** Geben Sie den vollständigen Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die aktuelle Anschrift des Erblassers und der verzichtenden Person an. Wählen Sie das Verwandtschaftsverhältnis aus — es bestimmt, ob überhaupt ein Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB besteht. Nichteheliche Kinder haben seit der Reform 2010 vollständige Pflichtteilsrechte gleichgestellt wie eheliche Kinder.
**Schritt 2: Umfang festlegen** Entscheiden Sie, ob der Verzicht auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB — betrifft Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Tod) erfassen soll, oder ob er nur den Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB betrifft. Klären Sie zudem, ob der Verzicht auf den ersten Todesfall beschränkt sein soll (Berliner Testament — BGH IV ZR 303/15). Formulieren Sie den Umfang so präzise wie möglich — Unklarheiten führen zu Auslegungsstreitigkeiten vor dem Nachlassgericht.
**Schritt 3: Gegenleistung regeln** Falls eine Schenkung oder Vorabzahlung als Gegenleistung vereinbart wird, tragen Sie Betrag, Zahlungsweg und Datum ein. Klären Sie vorab mit einem Steuerberater die schenkungsteuerlichen Folgen (§ 7 ErbStG). Die 10-Jahres-Frist für Freibeträge (§ 14 ErbStG) ermöglicht gestaffelte steueroptimierte Zahlungen.
**Schritt 4: Notar beauftragen** Ohne Notar kein wirksamer Pflichtteilsverzicht (§ 2348 BGB). Beide Parteien müssen beim Notartermin erscheinen. Bringen Sie Personalausweise, Vermögensübersicht und ggf. Schenkungsunterlagen mit. Der Notar weist nach § 17 BeurkG auf alle rechtlichen Folgen hin.
**Schritt 5: Beurkundung** Der Notar beurkundet den Vertrag, liest ihn nach § 13 BeurkG vor und erläutert die rechtlichen Folgen einschließlich der Unterschiede zwischen Pflichtteilsverzicht und vollständigem Erbverzicht (§ 2346 BGB). Beide Parteien unterzeichnen. Der Notar erstellt beglaubigte Abschriften für alle Beteiligten.
**Schritt 6: Aufbewahrung und steuerliche Anzeige** Bewahren Sie die beglaubigte Abschrift sicher auf — Bankschließfach oder Notariat empfohlen. Falls eine Schenkung als Gegenleistung erfolgt ist, melden Sie diese beim zuständigen Finanzamt (§ 30 ErbStG) innerhalb von 3 Monaten nach der Schenkung. Halten Sie das Formular ZEV (Schenkungsteuererklärung) bereit.
Rechtliche Anforderungen für Pflichtteilsverzicht Deutschland
Der Pflichtteilsverzichtsvertrag in Deutschland unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
**Notarielle Beurkundung (§ 2348 BGB):** Zwingend — ohne notarielle Beurkundung ist der Vertrag nichtig (§ 125 BGB). Beide Parteien müssen persönlich anwesend sein. Eine Vertretung durch Bevollmächtigten ist nur mit notariell beurkundeter Vollmacht zulässig. Telefonische oder schriftliche Genehmigungen genügen nicht.
**Pflichtteilsberechtigte Personen (§ 2303 BGB):** Nur tatsächlich pflichtteilsberechtigte Personen können wirksam auf den Pflichtteil verzichten. Pflichtteilsberechtigt sind: Kinder des Erblassers (ehelich, nichtehelich nach § 1589 BGB, adoptiert nach § 1754 BGB), Ehegatte und eingetragener Lebenspartner (Lebenspartnerschaftsgesetz), Eltern (nur wenn der Erblasser keine Kinder hinterlässt nach § 2309 BGB). Stiefkinder ohne Adoption haben kein Pflichtteilsrecht.
**Abgrenzung Pflichtteilsverzicht und vollständiger Erbverzicht:** Der Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) lässt das gesetzliche Erbrecht bestehen. Der vollständige Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 BGB) schließt auch das gesetzliche Erbrecht aus und erstreckt sich nach § 2349 BGB auf Abkömmlinge. Der Notar muss beide Varianten dem Erblasser und der verzichtenden Person erklären, bevor die Wahl getroffen wird.
**Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB):** Ein Pflichtteilsverzicht erfasst nicht automatisch den Pflichtteilsergänzungsanspruch — OLG Köln 2 Wx 319/18 hat dies klargestellt. Der Ergänzungsanspruch betrifft Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor dem Tod (§ 2325 Abs. 3 BGB). Soll er ausgeschlossen werden, muss dies ausdrücklich im Vertrag geregelt werden.
**Schenkungsteuer (§§ 7, 30 ErbStG):** Abfindungen für den Pflichtteilsverzicht sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerlich zu behandeln. Freibetrag für Kinder: 400.000 € alle 10 Jahre nach §§ 14, 16 ErbStG. Anzeigepflicht innerhalb von 3 Monaten (§ 30 ErbStG). Der Steuerberater sollte die Abfindungshöhe auf die aktuell genutzten Freibeträge abstimmen.
**Aufhebung (§ 2351 BGB):** Aufhebung erfordert Einigung beider Parteien und notarielle Beurkundung (§ 2290 BGB). Nach dem Tod des Erblassers ist keine Aufhebung mehr möglich. Einseitige Anfechtung ist nur bei Irrtum oder Drohung (§ 2078 BGB) innerhalb der Jahresfrist (§ 2082 BGB) zulässig.
**Minderjährige und betreute Personen:** Ist der Verzichtende minderjährig, bedürfen die gesetzlichen Vertreter (Eltern) der Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 BGB). Bei betreuten Personen ist die Zustimmung des Betreuungsgerichts erforderlich. Das Familiengericht prüft, ob der Verzicht dem Wohl des Minderjährigen entspricht.
Häufige Fehler bei Ihrem Pflichtteilsverzicht Deutschland
Häufige Fehler beim Pflichtteilsverzicht in Deutschland und wie man sie vermeidet:
**Verwechslung von Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht:** Der Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) schließt nur den Pflichtteilsanspruch aus — das Erbrecht bleibt. Wer die Person vollständig aus der Erbfolge ausschließen will, benötigt einen vollständigen Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB. Falsche Einschätzung führt zu unerwünschten Ergebnissen: Ein testamentarisch enterbtes Kind kann trotz Pflichtteilsverzicht nach gesetzlicher Erbfolge erben, wenn kein Testament existiert.
**Pflichtteilsergänzungsanspruch vergessen:** Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor dem Tod können Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB auslösen. Wer nur den Pflichtteilsanspruch ausschließt, vergisst häufig den Ergänzungsanspruch — OLG Köln 2 Wx 319/18 hat klargestellt, dass beide separat ausgeschlossen werden müssen. Immer beide ausdrücklich im Vertrag regeln.
**Berliner Testament ohne Pflichtteilsverzicht:** Eheleute, die ein Berliner Testament errichten, schützen den überlebenden Ehegatten nicht vollständig, wenn die Kinder keinen Pflichtteilsverzicht für den ersten Todesfall abgegeben haben. BGH IV ZR 303/15 hat gezeigt, welche Folgen das haben kann — der Überlebende kann zur Immobilienveräußerung gezwungen werden.
**Keine steuerliche Planung:** Die Abfindung für den Pflichtteilsverzicht kann erhebliche Schenkungsteuer auslösen. Wer nicht rechtzeitig plant, verliert die Möglichkeit, die 10-Jahres-Frist für Freibeträge nach § 14 ErbStG zu nutzen. Frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht oder Erbrecht spart erhebliche Kosten.
**Kein Notar:** Ein privatschriftlicher Pflichtteilsverzicht ist nach § 125 BGB nichtig — ohne jede Ausnahme. Kein Gericht kann einen solchen Fehler heilen. Immer Notar hinzuziehen.
**Verzicht ohne Koordination mit Testament:** Wenn der Pflichtteilsverzicht nicht mit dem bestehenden oder geplanten Testament koordiniert wird, entstehen Widersprüche, die zu Auslegungsstreitigkeiten führen. Notar und Testament-Inhalt müssen aufeinander abgestimmt sein — am besten denselben Notar für beides beauftragen.
**Pflichtteilsverzicht bei Minderjährigen ohne Genehmigung:** Verzichtet ein minderjähriges Kind über seine gesetzlichen Vertreter (Eltern) auf den Pflichtteil, ist die familiengerichtliche Genehmigung nach § 1643 BGB zwingend erforderlich. Ohne Genehmigung ist der Verzicht schwebend unwirksam. Das Familiengericht (Amtsgericht, Abteilung Familiensachen) prüft, ob der Verzicht dem Kindeswohl entspricht und angemessen vergütet wird. Notare weisen auf dieses Erfordernis nach § 17 BeurkG hin.
Quellen und Zitate
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- § 2078 BGBDE official
- § 2082 BGBDE official
- § 1643 BGBDE official
- § 17 BeurkGDE official
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- § 16 ErbStGDE official
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- § 7 ErbStGDE official
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Der Pflichtteilsverzicht nach § 2346 Abs. 2 BGB ist ein Unterfall des Erbverzichts mit einer entscheidenden Unterscheidung: Er schließt nur den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB aus — das gesetzliche Erbrecht der verzichtenden Person bleibt vollständig erhalten. Die verzichtende Person erbt also weiterhin nach gesetzlicher Erbfolge, wenn kein Testament besteht, das sie ausschließt. Erst bei Enterbung durch Testament kann sie den Pflichtteilsanspruch nicht mehr geltend machen. Der vollständige Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB hingegen schließt sowohl das gesetzliche Erbrecht als auch den Pflichtteilsanspruch aus und erstreckt sich nach § 2349 BGB auch auf Abkömmlinge. Der Pflichtteilsverzicht ist der rechtlich mildere Eingriff und wird eingesetzt, wenn nur der Pflichtteilsschutz aufgegeben, das gesetzliche Erbrecht aber erhalten werden soll — z.B. beim Berliner Testament zwischen Eheleuten, die die Kinder erst beim zweiten Todesfall erben lassen wollen.
Nach § 2303 BGB sind pflichtteilsberechtigt: (1) Abkömmlinge des Erblassers — alle Kinder (ehelich, nichtehelich und adoptiert), bei deren Vorversterben jeweils ihre Kinder (Enkel des Erblassers) und Urenkel. Der Pflichtteilsanspruch jedes einzelnen Abkömmlings richtet sich nach seinem gesetzlichen Erbteil (§ 1924 BGB). (2) Der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner — ihr Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Ehegattenerbteils (§ 1931 BGB), der je nach Anzahl der Kinder zwischen 1/4 und 1/2 des Nachlasses beträgt. (3) Eltern des Erblassers — aber nur, wenn der Erblasser keine Kinder oder sonstigen Abkömmlinge hinterlässt. Nicht pflichtteilsberechtigt sind: Geschwister, Neffen, Nichten, unverheiratete Lebensgefährten, Stiefkinder des Partners. Der Pflichtteil ist nach § 2317 BGB ein Geldanspruch gegen den Erben und wird 3 Jahre nach dem Erbfall verjährt (§ 195, 199 BGB).
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB schützt Pflichtteilsberechtigte vor Aushöhlung des Nachlasses durch lebzeitige Schenkungen. Wenn der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen hat, werden diese dem Nachlasswert hinzugerechnet — und der Pflichtteil erhöht sich entsprechend. Der Anspruch verringert sich pro vollendetem Jahr nach der Schenkung um 1/10 (Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 BGB). OLG Köln (2 Wx 319/18) hat klargestellt, dass ein pauschaler Pflichtteilsverzicht den Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht automatisch erfasst. Soll auch der Ergänzungsanspruch ausgeschlossen werden, muss der Vertrag dies ausdrücklich regeln: 'Die verzichtende Person verzichtet hiermit auf den Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 BGB und auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB.' Ohne diese Formulierung bleibt der Ergänzungsanspruch trotz Pflichtteilsverzicht bestehen.
Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen und mit Zustimmung beider Parteien in notarieller Form. Nach § 2351 BGB i.V.m. § 2290 BGB kann der Pflichtteilsverzichtsvertrag durch einen notariell beurkundeten Aufhebungsvertrag aufgehoben werden — vorausgesetzt, der Erblasser lebt noch und erklärt ausdrücklich seine Zustimmung. Ohne Zustimmung des Erblassers ist keine einseitige Aufhebung möglich. Nach dem Tod des Erblassers ist jede Aufhebung ausgeschlossen — der Pflichtteilsverzicht bleibt endgültig wirksam. Eine einseitige Anfechtung durch die verzichtende Person ist nach § 2078 BGB nur bei nachgewiesenem Inhaltsirrtum oder widerrechtlicher Drohung möglich. Die Beweislast liegt beim Anfechtenden; die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds (§ 2082 BGB). Die BGH-Rechtsprechung (IV ZR 303/15) hat die Anforderungen an eine Anfechtung von Pflichtteilsverzichtsverträgen als sehr streng bewertet.
Dringend empfohlen. Beim Berliner Testament (§§ 2265–2272 BGB) setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen ihre gemeinsamen Kinder als Schlusserben. Stirbt der erste Ehegatte, entstehen nach § 2303 BGB automatisch Pflichtteilsansprüche der Kinder am ersten Nachlass — diese können den überlebenden Ehegatten sofort mit erheblichen Geldforderungen belasten und ihn zwingen, Immobilien zu veräußern oder Kredite aufzunehmen. Wenn die Kinder vorab auf den Pflichtteil für den ersten Todesfall verzichten (sog. Pflichtteilsverzicht auf den ersten Erbfall), wird dieser Effekt vollständig verhindert. Der überlebende Ehegatte kann das gemeinsame Vermögen dann unbelastet verwalten. BGH IV ZR 303/15 hat die Wirksamkeit solcher auf den ersten Todesfall beschränkten Verzichte ausdrücklich anerkannt. Als Gegenleistung für den Verzicht erhalten die Kinder häufig Vorabschenkungen zu Lebzeiten des Erblassers.
Der Pflichtteil nach § 2303 BGB beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Berechnung hängt von der konkreten Erbsituation ab. Beispiel 1 — Erblasser mit 2 Kindern, kein Ehegatte: Gesetzlicher Erbteil je Kind: 1/2 (§ 1924 BGB). Pflichtteil je Kind: 1/4 des Nachlasses. Beispiel 2 — Erblasser mit Ehegatte und 2 Kindern (Zugewinngemeinschaft): Gesetzlicher Erbteil Ehegatte: 1/2 (§ 1931 Abs. 1, 3 BGB). Gesetzlicher Erbteil je Kind: 1/4. Pflichtteil Ehegatte: 1/4. Pflichtteil je Kind: 1/8 des Nachlasses. Berechnungsgrundlage ist der Nachlasswert zum Todeszeitpunkt einschließlich der Pflichtteilsergänzungsansprüche für Schenkungen der letzten 10 Jahre (§§ 2311, 2325 BGB). Der Erbe muss auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis erstellen (§ 2314 BGB) und haftet für die Richtigkeit seiner Angaben.
Die Notargebühr für einen Pflichtteilsverzichtsvertrag richtet sich nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz), Anlage 2, Tabelle B, und dem Geschäftswert. Der Geschäftswert entspricht dem Wert des Pflichtteilsanspruchs, auf den verzichtet wird — also dem halben gesetzlichen Erbteil bezogen auf den aktuellen Nachlasswert. Berechnungsbeispiel: Nachlasswert 300.000 €, ein Kind als Verzichtender, Erbquote 1/2: Pflichtteilsanspruch = 1/4 × 300.000 € = 75.000 €. Beurkundungsgebühr: 1,0-Gebühr auf 75.000 € = 207 € zzgl. 19 % MwSt. = ca. 246 €. Bei Nachlasswert 600.000 € und Pflichtteilsanspruch 150.000 €: ca. 327 € zzgl. MwSt. Bei Nachlasswert 1 Mio. € und Pflichtteilsanspruch 250.000 €: ca. 435 € zzgl. MwSt. Hinzu kommen Auslagen (Porto, Kopien, typisch 15–30 €) und ggf. Steuerberaterkosten für die Prüfung schenkungsteuerlicher Folgen der vereinbarten Gegenleistung. Verglichen mit einem späteren Erbschaftsstreit (Rechtsanwaltskosten nach RVG, Prozesskostenhilfe) ist die Notargebühr eine günstige Investition in Rechtssicherheit.
Nur in sehr engen Ausnahmefällen. Das BGB kennt neben dem Pflichtteilsverzichtsvertrag lediglich die Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung (§ 2333 BGB). Die Entziehung ist nur zulässig bei schwerwiegenden Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erblasser oder nahe Angehörige: versuchter Tötungsdelikt (§ 211, 212 StGB), schwere vorsätzliche Körperverletzung (§ 226 StGB), Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ohne Bewährung wegen vorsätzlicher Straftat. BGH IV ZR 159/15 und BGH IV ZR 64/14 haben klargestellt, dass die Entziehungsgründe eng auszulegen sind und im Testament ausdrücklich benannt werden müssen. Eine bloße Zerrüttung der Beziehung oder jahrelanges Schweigen reicht nicht aus. Nachträgliche Verzeihung des Erblassers macht die Entziehung unwirksam (§ 2337 BGB). Der Pflichtteilsverzichtsvertrag ist daher der einzige verlässliche Weg in normalen Familiensituationen.
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