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Vorsorgevollmacht für Immobiliengeschäfte Deutschland

Vorsorgevollmacht für Immobiliengeschäfte

Bundesrepublik Deutschland — §§ 164, 167, 311b, 873 BGB; BeurkG § 8; GBO § 29

Kopf

VORSORGEVOLLMACHT FÜR IMMOBILIENGESCHÄFTE

gemäß §§ 164, 167, 311b, 873 BGB; BeurkG § 8; GBO § 29

Bundesrepublik Deutschland

Notarielle Beurkundung in [Ort], den [Datum]

Beurkundender Notar: [Notar]

Vollmachtgeber

§ 1 VOLLMACHTGEBER

Ich, [Vollmachtgeber Name], geboren am [Vollmachtgeber Geburtsdatum], wohnhaft: [Vollmachtgeber Adresse], erteile hiermit folgende Immobilienvollmacht gemäß §§ 167, 311b BGB in Kenntnis der gesetzlichen Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 BGB und § 29 GBO.

Betroffene Immobilien

§ 2 BETROFFENE IMMOBILIEN

Gegenstand der Vollmacht: [Immobilien Beschreibung]

Gilt für alle Immobilien des Vollmachtgebers: [Alle Immobilien]

Bevollmächtigte Person

§ 3 BEVOLLMÄCHTIGTE PERSON

Ich erteile Immobilienvollmacht an: [Bevollmächtigter Name], geboren am [Bevollmächtigter Geburtsdatum], wohnhaft: [Bevollmächtigter Adresse].

Umfang der Vollmacht

§ 4 UMFANG DER IMMOBILIENVOLLMACHT

Der Bevollmächtigte ist ermächtigt zu:

Verkauf und Übertragung von Grundstücken (§ 311b BGB, notarielle Beurkundungspflicht): [Verkauf]

Kauf von Grundstücken und Wohnungen: [Kauf]

Belastung mit Hypotheken und Grundschulden (§ 873 BGB, GBO § 29): [Hypothek/Grundschuld]

Laufende Verwaltung (Mietverträge, Instandhaltung, § 535 BGB): [Verwaltung]

WEG-Angelegenheiten (Eigentümerversammlungen, WEG): [WEG]

§ 181 BGB

§ 5 BEFREIUNG VON § 181 BGB

Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB): [§181 Befreiung]

Schluss

§ 6 NOTARIELLE BEURKUNDUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Vollmacht bedarf für Grundstücksveräußerungen (§ 311b BGB), Grundpfandrechtsbestellungen (§ 873 BGB i.V.m. GBO § 29) und sonstige grundbuchrelevante Rechtsgeschäfte der notariellen Beurkundung oder zumindest notariellen Beglaubigung der Unterschrift. Das Grundbuchamt (§ 29 GBO) und das zuständige Amtsgericht akzeptieren ausschließlich diese Form. Eine privatschriftliche Immobilienvollmacht ist für Grundbucheintragungen unzureichend. Der Widerruf ist jederzeit schriftlich möglich (§ 168 BGB) und muss gegenüber dem Bevollmächtigten, dem Grundbuchamt und dem beurkundenden Notar erklärt werden.

Unterschrift des Vollmachtgebers:

[Vollmachtgeber Name]

([Ort], den [Datum])

Vollmachtgeber

________________

Signature

Notar

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Vorsorgevollmacht für Immobiliengeschäfte Deutschland?

Vorsorgevollmacht für Immobiliengeschäfte in Deutschland ist eine notariell beurkundete Vollmacht, die einen Bevollmächtigten ermächtigt, Grundstücke und Immobilien des Vollmachtgebers zu verkaufen, zu kaufen, zu belasten oder zu verwalten — für den Fall, dass der Vollmachtgeber selbst nicht mehr handlungsfähig ist. Die gesetzliche Grundlage bilden §§ 164, 167 BGB (Vollmachtsrecht), § 311b BGB (Beurkundungspflicht bei Grundstücksgeschäften) sowie § 29 GBO (Grundbuchordnung), die für alle Grundbucheintragungen die öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung verlangen.

Der entscheidende Unterschied zur allgemeinen Vorsorgevollmacht (§ 1820 BGB) besteht in der Form: Für Grundstücksveräußerungsverträge (Kaufverträge über Grundstücke, Eigentumswohnungen und grundstücksgleiche Rechte wie Erbbaurechte) schreibt § 311b Abs. 1 BGB die notarielle Beurkundung des gesamten Vertrags vor — und damit auch der Vollmacht, auf deren Grundlage der Vertrag abgeschlossen wird. Eine privatschriftliche Immobilienvollmacht ist für diese Zwecke unzureichend, auch wenn sie handschriftlich mit Datum und Unterschrift versehen ist.

Das Grundbuchamt (zuständiges Amtsgericht) akzeptiert nach § 29 GBO für grundbuchrelevante Eintragungen und Löschungen nur Vollmachten, die notariell beurkundet oder zumindest mit notariell beglaubigter Unterschrift versehen sind. Dies gilt für Eigentumsumschreibungen nach Verkauf, Eintragung von Hypotheken und Grundschulden (§ 873 BGB), Löschung von Grundpfandrechten, Eintragung von Wohnrechten und Nießbrauchrechten sowie die Auflassung (Übereignung) nach § 925 BGB.

Mit der Betreuungsrechtsreform vom 1. Januar 2023 (BGBl. 2021 I S. 882) wurden die Anforderungen an die Vorsorgevollmacht präzisiert: § 1820 BGB stellt klar, dass eine wirksame Vorsorgevollmacht die staatliche Betreuung verhindert. Für Immobilieneigentümer bedeutet dies konkret: Wer eine notariell beurkundete Immobilienvollmacht erteilt und diese beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer registriert, verhindert nicht nur die staatliche Betreuung, sondern stellt auch sicher, dass sein Grundbesitz im Bedarfsfall professionell verwaltet und verwertbar ist.

Das OLG München (34 Wx 154/20) hat klargestellt, dass das Grundbuchamt eine notariell beurkundete Vollmacht ohne Rückfragen akzeptieren muss, wenn sie alle erforderlichen Angaben nach § 29 GBO enthält. Privatschriftliche Vollmachten, auch wenn sie formal korrekt sind, werden vom Grundbuchamt abgewiesen — was im Notfall zu erheblichen Verzögerungen führen kann.

Wann brauchen Sie Vorsorgevollmacht für Immobiliengeschäfte Deutschland?

Eine Vorsorgevollmacht für Immobiliengeschäfte in Deutschland wird in folgenden Situationen unverzichtbar:

**Immobilieneigentümer ohne vollständige allgemeine Vorsorgevollmacht:** Wer zwar eine allgemeine Vorsorgevollmacht erteilt hat, diese aber nur privatschriftlich ist, muss wissen, dass das Grundbuchamt diese für Grundstücksgeschäfte nicht akzeptiert. Für alle grundbuchrelevanten Handlungen ist eine notariell beurkundete Vollmacht nach § 29 GBO zwingend.

**Geplante Immobilienübertragungen an Kinder oder Erben:** Wer seine Immobilien zu Lebzeiten an Kinder übertragen möchte (z.B. als vorweggenommene Erbfolge mit Nießbrauchsvorbehalt nach § 1030 BGB), sollte sicherstellen, dass ein Bevollmächtigter dies auch dann durchführen kann, wenn der Vollmachtgeber krankheitsbedingt nicht mehr beim Notar erscheinen kann.

**Aufnahme von Immobilienkrediten:** Wer Hypotheken oder Grundschulden als Kreditsicherheit bestellt oder löscht, benötigt eine Vollmacht, die das Grundbuchamt nach § 29 GBO akzeptiert. Ohne notarielle Beurkundung wird der Grundschuldbestellungsauftrag abgelehnt — was eine Kreditauszahlung blockieren kann.

**WEG-Eigentümer:** Wer eine Eigentumswohnung besitzt, muss bei Eigentümerversammlungen nach dem WEG (Wohnungseigentumsgesetz) abstimmen. Ohne Bevollmächtigten können keine Beschlüsse gefasst werden, die die Einheit des WEG-Eigentümers betreffen — bei wichtigen Investitionen oder Sanierungen ein erhebliches Problem.

**Ältere Menschen mit größerem Immobilienvermögen:** Für Eigentümer mehrerer Grundstücke oder Mietshäuser ist eine Immobilienvollmacht existenziell: Mietverträge müssen gekündigt und neu abgeschlossen werden, Handwerker müssen beauftragt werden, Betriebskostenabrechnungen müssen erstellt werden.

**Pflegebedürftige Menschen im Pflegeheim:** Wer ins Pflegeheim einzieht und die Wohnung oder das Haus nicht mehr selbst verwalten kann, braucht einen Bevollmächtigten, der Miet-, Verkaufs- oder Verwaltungsangelegenheiten regelt. Ohne notarielle Immobilienvollmacht ist der Bevollmächtigte für Grundbuchgeschäfte nicht handlungsfähig.

**Auslandsimmobilien und grenzüberschreitende Fälle:** Wer Immobilien in Deutschland und im Ausland besitzt, braucht separate Vollmachten, die den jeweiligen nationalen Formvorschriften entsprechen. Eine deutsche notarielle Immobilienvollmacht mit Apostille erleichtert die Anerkennung im EU-Ausland.

Was gehört in Ihr Vorsorgevollmacht für Immobiliengeschäfte Deutschland?

Eine wirksame Vorsorgevollmacht für Immobiliengeschäfte in Deutschland enthält folgende Pflichtbestandteile:

**1. Notarielle Beurkundung (§ 311b BGB; GBO § 29)** Die zwingendste Anforderung: Für Grundstücksgeschäfte muss die Vollmacht notariell beurkundet oder — für GBO-Zwecke — zumindest mit notariell beglaubigter Unterschrift versehen sein. Das Grundbuchamt akzeptiert ohne diese Form keine grundbuchrelevanten Anträge. Kosten: Beurkundung nach GNotKG abhängig vom Grundstückswert, typisch 200–1.000 € zzgl. MwSt.

**2. Vollständige Angaben des Vollmachtgebers und Bevollmächtigten** Beide Parteien müssen mit vollem Namen, Geburtsdatum und Anschrift nach § 29 GBO eindeutig identifizierbar sein. Abweichungen vom Grundbucheintrag (z.B. anderer Vorname, Heiratsname) führen zur Ablehnung durch das Grundbuchamt.

**3. Genaue Beschreibung der betroffenen Immobilien** Möglichst genaue Grundbuchbezeichnung: zuständiges Amtsgericht als Grundbuchamt, Grundbuchblattnummer, Gemarkung, Flurstücksnummer und Flurnummer nach GBO § 28. Alternativ: Generalklausel für alle Immobilien des Vollmachtgebers.

**4. Umfang der Immobilienvollmacht** Genauer Umfang: Verkauf und Kauf nach § 311b BGB, Hypothek und Grundschuld nach § 873 BGB, laufende Verwaltung nach § 535 BGB, WEG-Angelegenheiten nach WEG. Je genauer der Umfang, desto klarer ist die Befugnis für den Bevollmächtigten und das Grundbuchamt.

**5. Befreiung von § 181 BGB (Insichgeschäft)** Falls der Bevollmächtigte die Immobilie selbst kaufen soll, muss die Befreiung von § 181 BGB ausdrücklich und notariell beurkundet erteilt sein. Erhebliches Missbrauchspotenzial — rechtliche Beratung durch Fachanwalt für Immobilienrecht und Erbrecht ist zwingend.

**6. Wirksamkeitszeitpunkt** Sofortige Wirksamkeit ist für Immobiliengeschäfte praktischer: Das Grundbuchamt fragt nicht nach dem Gesundheitszustand des Vollmachtgebers, wenn die Vollmacht sofortige Wirksamkeit vorsieht. Vorsorgefall-Beschränkung erfordert Nachweis der Geschäftsunfähigkeit — was bei Grundbucheinträgen erhebliche Verzögerungen verursacht.

**7. Registrierung beim ZVR und beim Grundbuchamt** Die notariell beurkundete Vollmacht kann beim ZVR der Bundesnotarkammer registriert werden. Der Notar kann eine beglaubigte Abschrift beim Grundbuchamt hinterlegen — praktisch bei mehreren Grundstücken in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken. Auf forms-legal.com finden Sie eine Vorlage, die als Grundlage für die notarielle Beurkundung dient.

**8. Koordination mit Testament und Erbvertrag** Immobilienvollmacht und erbrechtliche Regelungen (Testament nach §§ 2229 ff. BGB, Erbvertrag nach § 2274 BGB) sollten aufeinander abgestimmt sein. Widersprüche zwischen Vollmacht und Testament können zu teuren Erbstreitigkeiten führen.

**9. Haftung und Rechenschaftspflicht des Bevollmächtigten** Der Bevollmächtigte haftet nach §§ 280 ff. BGB für schuldhaft zugefügte Schäden. Bei Immobiliengeschäften sollte vertraglich festgelegt sein, dass der Bevollmächtigte Rechenschaft über alle Geschäfte ablegt und Unterlagen aufbewahrt.

**10. Widerruf und Erlöschen** Widerruf nach § 168 BGB muss schriftlich erklärt werden und dem Notar, dem Grundbuchamt und dem Bevollmächtigten zugehen. Beim ZVR registrierte Vollmachten müssen dort gelöscht werden.

So füllen Sie Ihr Vorsorgevollmacht für Immobiliengeschäfte Deutschland aus

Die Vorsorgevollmacht für Immobiliengeschäfte in Deutschland erstellen und beurkunden lassen Sie in folgenden Schritten:

**Schritt 1: Grundbuchdaten zusammenstellen** Beschaffen Sie aktuelle Grundbuchauszüge für alle betroffenen Grundstücke beim zuständigen Amtsgericht als Grundbuchamt (§ 12 GBO, Einsichtsrecht). Notieren Sie Grundbuchblatt, Gemarkung und Flurstücksnummern. Diese Daten sind für die präzise Benennung der Vollmacht in der notariellen Urkunde nach § 29 GBO notwendig. Grundbuchauszüge erhalten Sie beim Grundbuchamt für ca. 10 € je Grundbuchblatt; berechtigte Personen können auch online über das elektronische Grundbuch (EGB) abfragen, sofern das Bundesland dies ermöglicht.

**Schritt 2: Bevollmächtigte Person auswählen** Wählen Sie eine Person, der Sie absolute Vertrauensbasis und ausreichende rechtliche und wirtschaftliche Kompetenz zutrauen. Bei komplexen Immobilienportfolios empfiehlt sich die Einbindung eines Fachanwalts für Immobilienrecht oder Steuerberaters als Mitbevollmächtigte — insbesondere wenn es um Steuerfragen bei Immobilienverkäufen geht (§ 23 EStG Spekulationssteuer; GrEStG). Prüfen Sie außerdem, ob eine Ersatzbevollmächtigte benannt werden soll, falls die erste Person verhindert ist.

**Schritt 3: Notar beauftragen** Die Vollmacht muss für grundbuchrelevante Geschäfte notariell beurkundet werden (§ 311b BGB, BeurkG § 8). Notar aufsuchen, vollständige Personalien aller Beteiligten mitbringen (Personalausweise), Grundbuchauszüge mitbringen. Der Notar prüft die Identität aller Beteiligten nach § 10 BeurkG und dokumentiert die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers nach § 11 BeurkG. Notar-Suchfunktion: Bundesnotarkammer.de bietet eine kostenlose Online-Notarsuche nach Postleitzahl und Spezialisierung.

**Schritt 4: Umfang und Befreiungen besprechen** Besprechen Sie mit dem Notar den genauen Umfang der Vollmacht (welche Immobilien, welche Geschäfte) und ob eine Befreiung von § 181 BGB gewünscht ist. Der Notar hat nach § 17 BeurkG eine Belehrungspflicht über die rechtliche Tragweite. Klären Sie auch, ob die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll — für Erbfälle wichtig.

**Schritt 5: Vollmacht beurkunden lassen** Notar verliest den Entwurf, alle Beteiligten bestätigen das Verständnis, dann wird die Urkunde unterzeichnet. Der Notar erhält die Urschrift, Vollmachtgeber und Bevollmächtigter erhalten beglaubigte Ausfertigungen. Für jedes Grundbuchamt in einem anderen Amtsgerichtsbezirk wird eine gesonderte Ausfertigung benötigt — diese können Sie beim Notar jederzeit nachbestellen (Kostenpunkt: ca. 20–40 € je Ausfertigung nach GNotKG).

**Schritt 6: Vollmacht registrieren und hinterlegen** Registrierung beim ZVR der Bundesnotarkammer empfohlen (§ 1814 Abs. 3 BGB). Bei mehreren Grundstücken in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken: beglaubigte Abschrift bei jedem Grundbuchamt hinterlegen. Kopie beim Bevollmächtigten aushändigen und eine weitere an einem sicheren Ort aufbewahren (Bankschließfach, Notariat). Den Hausarzt und relevante Angehörige darüber informieren, dass die Vollmacht besteht und wo sie hinterlegt ist.

Häufige Fehler bei Ihrem Vorsorgevollmacht für Immobiliengeschäfte Deutschland

Häufige Fehler bei der Immobilienvollmacht in Deutschland und wie man sie vermeidet:

**Privatschriftliche Vollmacht statt notarieller Beurkundung:** Der häufigste und teuerste Fehler: Eine handschriftlich oder maschinell geschriebene Vollmacht, die nur unterschrieben ist, reicht für Grundstücksgeschäfte nicht aus. Das Grundbuchamt weist sie nach § 29 GBO ab. Notartermin zwingend erforderlich.

**Unvollständige Grundbuchbezeichnung:** Eine Vollmacht, die nur 'Haus in München' beschreibt, genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 29 GBO nicht. Grundbuchblatt, Gemarkung und Flurstücknummer müssen korrekt und vollständig benannt sein — aktuelle Grundbuchauszüge vorab einholen.

**Kein Notar für die Beglaubigung gewählt:** Nicht jeder Notar ist gleich gut bei Immobilien- und Betreuungsrecht. Fachanwalt für Immobilienrecht oder Notar mit Spezialisierung auf Vorsorgerecht wählen — Abklärung der gesamten Betreuungsvorsorge zusammen mit der Immobilienvollmacht ist effizienter.

**§ 181 BGB-Befreiung unbedacht erteilt:** Die Befreiung erlaubt dem Bevollmächtigten, die Immobilie an sich selbst zu verkaufen. Nur erteilen, wenn dies ausdrücklich gewünscht ist und rechtlich beraten wurde.

**WEG-Beschlüsse nicht bedacht:** Bei Eigentumswohnungen müssen auch WEG-Angelegenheiten in der Vollmacht geregelt sein. Eine Immobilienvollmacht, die nur Verkauf und Kauf nennt, erlaubt keine Abstimmung in Eigentümerversammlungen.

**Koordination mit Testament vergessen:** Immobilienvollmacht und Testament sollten abgestimmt sein. Wenn die Vollmacht die Immobilie verschenkungsweise an einen Bevollmächtigten überträgt und das Testament eine andere Regelung trifft, entstehen Erbstreitigkeiten.

**Grundbuchamt nicht informiert:** Das Grundbuchamt hält für jeden Grundstücksbesitzer keinen Vollmachtsspeicher. Wer sicherstellen möchte, dass das Grundbuchamt die Vollmacht kennt, muss selbst aktiv werden — Hinterlegung einer beglaubigten Kopie beim Grundbuchamt ist möglich und empfehlenswert.

**Keine Hinterlegung beim Grundbuchamt:** Selbst eine korrekt beurkundete Immobilienvollmacht hilft nur, wenn das Grundbuchamt (Amtsgericht) sie kennt oder sie im Bedarfsfall sofort vorgelegt werden kann. Empfehlung: Ausfertigung der Vollmacht beim Notar für das Grundbuchamt anfertigen lassen — jedes Amtsgericht erhält eine eigene Ausfertigung. Im Notfall spart das wertvolle Zeit, weil der Bevollmächtigte nicht erst beim Notar eine neue Ausfertigung beantragen muss.

**Vollmacht ohne Verfallsdatum prüfen:** Notarielle Immobilienvollmachten gelten zeitlich unbegrenzt, bis sie widerrufen werden. Alle 5 Jahre sollte man die Vollmacht auf Aktualität prüfen: Hat sich der Bevollmächtigte verändert? Sind neue Grundstücke hinzugekommen? Entsprechen die Befugnisse noch dem aktuellen Wunsch?

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 311b BGBDE official
  2. § 1820 BGBDE official
  3. § 873 BGBDE official
  4. § 925 BGBDE official
  5. § 1030 BGBDE official
  6. § 535 BGBDE official
  7. § 181 BGBDE official
  8. § 2274 BGBDE official
  9. § 168 BGBDE official
  10. § 125 BGBDE official
  11. § 1922 BGBDE official
  12. § 10 BeurkGDE official
  13. § 11 BeurkGDE official
  14. § 17 BeurkGDE official
  15. § 39 BeurkGDE official
  16. § 23 EStGDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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