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Berufungsschrift Muster Deutschland

Berufungsschrift Muster Deutschland

Gemäß ZPO §§511–541 — Bundesrepublik Deutschland

Briefkopf der Kanzlei

[Anwalt Name] [Kanzlei Adresse] Telefon: [Kanzlei Telefon]

An das [Berufungsgericht]

[Einreichungs Datum]

Betreff

In dem Rechtsstreit [Berufungsklaeger Name], [Berufungsklaeger Adresse] — Berufungskläger/in — gegen [Berufungsbeklagter Name], [Berufungsbeklagter Adresse] — Berufungsbeklagte/r — wegen: [Streitgegenstand aus erster Instanz] Streitwert: [Streitwert]

Berufungserklärung

BERUFUNGSSCHRIFT

Namens und im Auftrag des/der Berufungskläger/in lege ich gegen das Urteil des [Erstinstanz Gericht Name], Az. [Erstinstanz Aktenzeichen], vom [Urteils Datum], zugestellt am [Zustellungs Datum], hiermit BERUFUNG ein. Die einmonatige Berufungsfrist nach §517 ZPO endet am [Berufungsfrei Datum]; diese Berufung wird fristgerecht eingelegt. Die Berufung richtet sich gegen das Urteil in seinem [Berufungs Umfang]en Umfang.

Vorläufige Berufungsanträge

Vorläufig beantrage ich: Das angefochtene Urteil des [Erstinstanz Gericht Name] vom [Urteils Datum] wird abgeändert / aufgehoben ([Berufungs Ziel]). Die endgültigen Berufungsanträge bleiben der Berufungsbegründung vorbehalten.

Ankündigung der Berufungsbegründung

Die Berufungsbegründung wird innerhalb der Frist des §520 Abs. 2 ZPO nachgereicht. Zugleich beantrage ich, die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gemäß §520 Abs. 2 S. 2 ZPO um einen Monat zu verlängern. Die Verlängerung ist wegen des Umfangs der Akte und der Komplexität der Rechtsfragen erforderlich. [Anwalt Name] (Rechtsanwalt/Rechtsanwältin) Datum: [Einreichungs Datum]

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Berufungsschrift Muster Deutschland?

Die Berufung im deutschen Zivilprozessrecht ist kein vollständig neuer Prozess, sondern eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils auf Rechtsfehler und neue Tatsachen. Nach §513 ZPO kann die Berufung darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (Rechtsrüge) oder dass nach §529 ZPO konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in ständiger Rechtsprechung — zuletzt in BGH XII ZR 55/21 (NJW 2022, 856) — klargestellt, dass die Berufungsgerichte die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen nur bei konkreten Zweifeln überprüfen und nicht beliebig neue Beweiserhebungen anordnen dürfen.

Die Berufungsschrift ist streng von der Berufungsbegründung zu unterscheiden. Die Berufungsschrift (§519 ZPO) dient allein der Einlegung des Rechtsmittels und muss innerhalb der Monatsfrist nach §517 ZPO beim Berufungsgericht eingehen. Die Berufungsbegründung (§520 ZPO) hingegen enthält die rechtlichen und tatsächlichen Argumente und muss innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils — oder innerhalb der vom Berufungsgericht bewilligten Verlängerungsfrist (§520 Abs. 2 ZPO) — beim Berufungsgericht eingehen. Eine fehlende oder verspätete Berufungsbegründung führt nach §522 Abs. 1 ZPO zur Verwerfung der Berufung als unzulässig durch Beschluss.

Ein zentrales Merkmal des deutschen Berufungsrechts ist der Anwaltszwang: Nach §78 ZPO müssen sich die Parteien in Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt (Rechtsanwalt nach BRAO §1; Fachanwalt nach BORA §7) vertreten lassen. Die Berufungsschrift muss daher stets von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben und eingereicht werden; ohne anwaltliche Unterschrift ist die Berufungsschrift unwirksam (BGH II ZB 22/04, NJW 2005, 1949). Ausnahme: Bei Berufungen zum Landgericht gegen Amtsgerichtsurteile mit einem Streitwert unter €600 besteht kein Anwaltszwang (§78 Abs. 3 ZPO). Das Portal forms-legal.com stellt diese Berufungsschrift als strukturiertes Muster für den deutschen Zivilprozess zur Verfügung.

Die Zulässigkeit der Berufung hängt nach §511 Abs. 2 ZPO davon ab, dass der Wert des Beschwerdegegenstands €600 übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat (§511 Abs. 4 ZPO). Diese Mindestbeschwer von €600 gilt nicht bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten; dort ist die Berufung immer zulässig.

Wann brauchen Sie Berufungsschrift Muster Deutschland?

Eine Berufungsschrift in Deutschland wird benötigt, wenn eine Partei eines erstinstanzlichen Zivilverfahrens mit dem Urteil des Amtsgerichts oder Landgerichts nicht einverstanden ist und das Rechtsmittel der Berufung einlegen möchte. Die Berufung ist innerhalb der Monatsfrist des §517 ZPO nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils zwingend einzulegen.

Rechtsverletzung durch das Erstgericht: Der häufigste Grund für eine Berufung ist, dass das Gericht des ersten Rechtszuges eine Rechtsnorm falsch angewendet oder ausgelegt hat. Typische Rechtsverletzungen nach §513 ZPO sind: Nichtbeachtung von BGB-Vorschriften (z.B. fehlerhafte Beurteilung eines Vertragsbruchs nach §§280, 286 BGB); falsche Anwendung von Beweislastregeln; Verletzung von Verfahrensrecht (§544 ZPO — absolute Revisionsgründe nach §547 ZPO analog); Nichtberücksichtigung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; §321a ZPO Gehörsrüge).

Fehlerhafte Tatsachenfeststellung: Das Amtsgericht oder Landgericht hat Beweise falsch bewertet, wesentliche Zeugenaussagen übergangen oder Urkunden falsch interpretiert. Nach §529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann das Berufungsgericht eigene Feststellungen treffen, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen.

Neue Tatsachen oder Beweismittel: In der Berufungsinstanz können nach §531 Abs. 2 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, wenn sie im ersten Rechtszug aus einem Grund, den die Partei nicht zu vertreten hat, nicht geltend gemacht wurden; wenn das Gericht des ersten Rechtszuges sie zu Unrecht zurückgewiesen hat; oder wenn sie im Berufungsverfahren zuzulassen sind, weil ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde.

Verbesserung der Klagepositionen: Eine Partei kann die Berufung auch einlegen, um den Streitwert zu erhöhen, weitere Klageanträge hinzuzufügen (Klagerweiterung nach §533 ZPO) oder eine widerklageweise Geltendmachung von Gegenansprüchen.

Arbeitgeberkündigungsschutzstreit als häufiger Anwendungsfall: Im Kündigungsschutzprozess nach KSchG §4 (Klagefrist drei Wochen) wird die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts häufig beim Landesarbeitsgericht (LAG) angefochten — hier gelten §§64–72 ArbGG als leges speciales zu den §§511–541 ZPO, die Berufungsfrist beträgt jedoch ebenfalls einen Monat (§66 Abs. 1 ArbGG).

Was gehört in Ihr Berufungsschrift Muster Deutschland?

Eine rechtswirksame Berufungsschrift in Deutschland muss nach §519 ZPO folgende Pflichtangaben enthalten, damit die Berufung als zulässig eingelegt gilt:

Bezeichnung des angefochtenen Urteils: Die Berufungsschrift muss das Urteil genau bezeichnen, gegen das Berufung eingelegt wird: Gericht des ersten Rechtszuges, Aktenzeichen (Az.) des erstinstanzlichen Verfahrens, Datum des Urteils und Datum der Zustellung des vollständig abgefassten Urteils. Die Angabe des Zustellungsdatums ist notwendig, um dem Berufungsgericht die Prüfung der Einhaltung der Berufungsfrist (§517 ZPO — ein Monat ab Zustellung) zu ermöglichen.

Parteienbezeichnung und Anwälte: Die Berufungsschrift muss die vollständigen Namen und Adressen der Berufungsklägerin/des Berufungsklägers (Appellant) und der Berufungsbeklagten/des Berufungsbeklagten (Respondent) sowie die vollständigen Angaben der bevollmächtigten Rechtsanwälte auf beiden Seiten enthalten. Nach §78 ZPO ist eine Berufungsschrift ohne anwaltliche Unterschrift vor dem Land- oder Oberlandesgericht unwirksam.

Erklärung der Berufungseinlegung: Die Berufungsschrift muss ausdrücklich erklären, dass gegen das bezeichnete Urteil Berufung eingelegt wird. Die genaue Formulierung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, muss aber unmissverständlich sein: »Hiermit legt [Partei] gegen das Urteil des [Gericht], Az. [Aktenzeichen], vom [Datum], zugestellt am [Datum], Berufung ein.«

Berufungsanträge (§520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO): Obwohl die genauen Berufungsanträge erst in der Berufungsbegründung zwingend sind, empfiehlt sich ihre Aufnahme bereits in der Berufungsschrift, um dem Berufungsgericht und der Gegenseite frühzeitig den Umfang der Anfechtung zu signalisieren. Typische Berufungsanträge lauten: »Das Urteil des [Gericht] vom [Datum] wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.« oder »Das Urteil des [Gericht] vom [Datum] wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen (§538 ZPO).«

Ankündigung der Berufungsbegründung: Die Berufungsschrift sollte ankündigen, dass die Berufungsbegründung innerhalb der Frist des §520 Abs. 2 ZPO (zwei Monate ab Urteilszustellung oder nach Fristverlängerung) nachgereicht wird. Das Portal forms-legal.com empfiehlt, gleichzeitig mit der Berufungsschrift einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach §520 Abs. 2 Satz 2 ZPO einzureichen, um ausreichend Zeit für eine gründliche Berufungsbegründung zu haben. Verwandte Dokumente auf forms-legal.com: Widerspruch gegen Mahnbescheid (de-widerspruch-mahnbescheid), Antrag auf Prozesskostenhilfe (de-antrag-prozesskostenhilfe).

Gerichtskosten und Kostenvorschuss: Mit Einlegung der Berufung wird nach Nr. 1220 GKG KV ein Gerichtskostenvorschuss fällig, der nach dem Streitwert berechnet wird (GKG §3 i.V.m. Anlage 2). Bei nicht fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses kann die Berufung nach §66 Abs. 1 GKG zurückgewiesen werden; der Rechtsbehelf des §66 Abs. 2 GKG (Erinnerung gegen den Kostenansatz) ist hiergegen möglich.

Frist und Fristwahrung: Die Berufungsfrist von einem Monat (§517 ZPO) ist eine Notfrist, die nicht verlängert werden kann. Wahrt die Berufungsschrift die Frist nicht, ist die Berufung unzulässig und wird verworfen (§522 Abs. 1 ZPO). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§233 ZPO) ist möglich, wenn die Fristversäumung unverschuldet war.

So füllen Sie Ihr Berufungsschrift Muster Deutschland aus

Das Ausfüllen der Berufungsschrift in Deutschland erfordert Präzision bei der Bezeichnung des angefochtenen Urteils und der Berufungsanträge, weil die Berufung bei Formmängeln als unzulässig verworfen wird.

Erster Schritt: Berufungsgericht ermitteln. Das zuständige Berufungsgericht richtet sich nach §119 GVG: Gegen Urteile des Amtsgerichts ist das Landgericht das Berufungsgericht; gegen Urteile des Landgerichts ist das Oberlandesgericht (OLG) das Berufungsgericht. Im Arbeitsrecht gilt §66 ArbGG: Gegen Urteile des Arbeitsgerichts ist das Landesarbeitsgericht (LAG) das Berufungsgericht. Tragen Sie das vollständige Gericht mit Anschrift in die Berufungsschrift ein.

Zweiter Schritt: Angefochtenes Urteil präzise bezeichnen. Tragen Sie das Gericht des ersten Rechtszuges (z.B. »Amtsgericht München«), das Aktenzeichen (z.B. »Az. 234 C 12345/25«), das Datum des Urteils und das Datum der Zustellung des vollständig abgefassten Urteils ein. Das Zustellungsdatum ist zwingend, weil die Berufungsfrist ab diesem Datum läuft (§517 ZPO). Prüfen Sie das Zustellungsdatum anhand des Empfangsbekenntnisses Ihres Anwalts oder des Zustellumschlags.

Dritter Schritt: Parteien und Anwälte eintragen. Tragen Sie Berufungskläger und Berufungsbeklagten mit vollständigem Namen und Anschrift ein. Geben Sie den vollständigen Namen, die Kanzleianschrift, die Telefonnummer und die beA-Adresse (besonderes elektronisches Anwaltspostfach nach §130a ZPO) des bevollmächtigten Rechtsanwalts an. Seit dem 01.01.2022 sind alle Rechtsanwälte nach §130d ZPO verpflichtet, Schriftsätze in Zivilsachen elektronisch über das beA einzureichen.

Vierter Schritt: Berufungserklärung formulieren. Formulieren Sie die Berufungserklärung eindeutig: »Die Berufungsklägerin/Der Berufungskläger legt hiermit gegen das Urteil des [Gericht], Az. [Aktenzeichen], vom [Datum des Urteils], zugestellt am [Zustellungsdatum], Berufung ein.«

Fünfter Schritt: Berufungsanträge ankündigen. Kündigen Sie die Berufungsanträge bereits in der Berufungsschrift an. Formulieren Sie vorläufige Anträge: »Die Berufungsklägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und [Klageantrag aus der Berufungsinstanz].« Die endgültigen Berufungsanträge können in der Berufungsbegründung präzisiert werden.

Sechster Schritt: Fristverlängerungsantrag für Berufungsbegründung. Reichen Sie gleichzeitig mit der Berufungsschrift einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ein (§520 Abs. 2 S. 2 ZPO — bis zu einem Monat Verlängerung, bei Einverständnis des Gegners bis zu weiteren einem Monat). Begründen Sie den Antrag kurz (z.B. umfangreiche Akte, komplexe Rechtsfragen).

Siebter Schritt: Elektronische Einreichung über beA (§130d ZPO). Seit dem 01.01.2022 sind Rechtsanwälte verpflichtet, Schriftsätze in Zivilsachen elektronisch beim Gericht einzureichen. Die Berufungsschrift muss über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) oder ein anderes nach §130a ZPO zugelassenes System eingereicht werden. Das Dokument muss als PDF/A-Datei formatiert und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) des Rechtsanwalts versehen sein.

Achter Schritt: Gerichtskostenvorschuss einzahlen. Nach Eingang der Berufungsschrift wird das Berufungsgericht eine Kostenrechnung erstellen. Den Gerichtskostenvorschuss (Nr. 1220 GKG KV, berechnet nach dem Streitwert) zahlen Sie unverzüglich auf das Konto des Berufungsgerichts ein, um eine Zurückweisung der Berufung wegen Nichteinzahlung zu vermeiden.

Häufige Fehler bei Ihrem Berufungsschrift Muster Deutschland

Fehler bei der Berufungsschrift in Deutschland können dazu führen, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird — ohne Sachprüfung und mit Kostenfolge für die berufungsführende Partei.

Verspätete Einreichung: Die Berufungsfrist von einem Monat (§517 ZPO) ist eine Notfrist. Eine auch nur um einen Tag verspätete Berufungsschrift wird vom Berufungsgericht nach §522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss als unzulässig verworfen. Das Gericht prüft die Frist von Amts wegen. Fehler beim Fristbeginn (z.B. Verwechslung von Urteilsverkündung und Urteilszustellung) führen regelmäßig zu Fristversäumnissen. Die Frist beginnt stets mit der Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, nicht mit der Urteilsverkündung.

Fehlende anwaltliche Unterschrift: Eine Berufungsschrift ohne Unterschrift des bevollmächtigten Rechtsanwalts ist nach §519 ZPO i.V.m. §78 ZPO unwirksam. Bei elektronischer Einreichung muss die qualifizierte elektronische Signatur (QES) des Rechtsanwalts oder eine einfache Signatur in Verbindung mit einer sicheren Übermittlung über beA vorhanden sein (§130a Abs. 3 ZPO).

Falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts: Wird die Berufungsschrift beim falschen Gericht eingereicht (z.B. beim Amtsgericht statt beim Landgericht), ist die Berufungsfrist möglicherweise nicht gewahrt. Zwar kann das unzuständige Gericht nach §281 ZPO an das zuständige Gericht verweisen, aber dies geschieht nicht automatisch; die Weiterleitung kann die Frist überschreiten lassen.

Keine Prozesskostenhilfe vor Fristablauf beantragt: Bedürftige Parteien, die auf PKH warten, müssen trotzdem die Berufungsschrift fristgerecht einreichen oder einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach §233 ZPO stellen. PKH-Antrag allein hemmt die Berufungsfrist nicht.

Fehlende Berufungsbegründung nach Fristablauf: Wird die Berufungsbegründung nach §520 ZPO nicht fristgerecht eingereicht, wird die Berufung nach §522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Ein Fristverlängerungsantrag muss rechtzeitig vor Fristablauf gestellt werden; nach Fristablauf ist keine Verlängerung mehr möglich.

Streitwert unter €600 ohne Zulassung: Ist der Wert des Beschwerdegegenstands nicht €600 oder wird dieser vom Amtsgericht nicht festgesetzt, und hat das Amtsgericht die Berufung auch nicht zugelassen, ist die Berufung unstatthaft. Das Berufungsgericht prüft die Statthaftigkeit nach §511 ZPO von Amts wegen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §513 ZPODE official
  2. §529 ZPODE official
  3. §519 ZPODE official
  4. §517 ZPODE official
  5. §520 ZPODE official
  6. §78 ZPODE official
  7. §544 ZPODE official
  8. §547 ZPODE official
  9. §321a ZPODE official
  10. §533 ZPODE official
  11. §538 ZPODE official
  12. §233 ZPODE official
  13. §130a ZPODE official
  14. §130d ZPODE official
  15. §511 ZPODE official
  16. §281 ZPODE official
  17. §58 FamFGDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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