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Antrag auf Streitwert-Festsetzung Deutschland

Antrag auf Streitwert-Festsetzung

Bundesrepublik Deutschland — GKG §§ 39, 48, 63; ZPO § 3; FamGKG

Kopf des Antrags

gemäß GKG §§ 39, 48, 63; ZPO § 3

An das [Gericht]

Aktenzeichen: [Aktenzeichen]

Datum: [Antrag Datum]

Parteien

ANTRAGSTELLER:

[Antragsteller Name] (als [Antragsteller Rolle])

Bevollmächtigter Anwalt: [Anwalt Name]

GEGENPARTEI:

[Gegenpartei]

Antrag

ANTRAG

Es wird beantragt, den Streitwert für das oben bezeichnete Verfahren gemäß GKG §§ 39, 48, 63 auf

[Beantragter Streitwert] EUR

festzusetzen.

Art des Streitwerts: [Streitwert Art]

Bisher vorläufig festgesetzter Streitwert: [Bisheriger Streitwert] EUR

Begründung

BEGRÜNDUNG

[Streitwert Begründung]

Der Streitwert ist gemäß GKG § 48 Abs. 1 i.V.m. ZPO § 3 nach freiem Ermessen zu schätzen, soweit der Klageanspruch nicht auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet ist. Nebenforderungen (Zinsen, Kosten) bleiben nach GKG § 43 Abs. 1 außer Ansatz, sofern sie Nebenforderungen im Sinne dieser Vorschrift sind.

Unterschrift

UNTERSCHRIFT

Ort, Datum: [Antrag Datum]

[Antragsteller Name] / [Anwalt Name]

(Unterschrift der antragstellenden Partei oder des bevollmächtigten Rechtsanwalts)

Antragsteller / Rechtsanwalt

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Antrag auf Streitwert-Festsetzung Deutschland?

Rechtlich basiert das Streitwert-Festsetzungsverfahren auf drei Grundnormen. GKG § 39 bestimmt, dass der Streitwert bei subjektiver oder objektiver Klagehäufung addiert wird. GKG § 48 Abs. 1 verweist für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten auf die ZPO-Regelungen, insbesondere ZPO § 3 (Schätzungsermessen), ZPO § 6 (Immobilienklagen), ZPO § 7 (grundbuchrechtliche Sachen) und ZPO § 9 (wiederkehrende Leistungen). GKG § 63 regelt das Festsetzungsverfahren selbst: Das Gericht setzt den Streitwert von Amts wegen oder auf Antrag fest, wenn er für die Gerichtsgebühren oder Anwaltsgebühren maßgeblich ist.

Die Bedeutung einer korrekten Streitwertfestsetzung lässt sich an einem konkreten Rechenbeispiel zeigen: Bei einem Streitwert von 50.000 EUR fällt beim Landgericht (LG) eine dreifache GKG-Gebühr von rund 1.584 EUR an; bei 500.000 EUR sind es bereits 7.284 EUR. Die Anwaltsgebühren steigen analog: Streitwert 50.000 EUR → Verfahrens- und Terminsgebühr zusammen rund 2.654 EUR netto; Streitwert 500.000 EUR → rund 8.260 EUR netto. Für Familiensachen gilt das FamGKG statt des GKG — die Streitwertberechnung nach FamGKG §§ 43, 50, 51 folgt eigenen Regeln, insbesondere beim Scheidungsstreitwert (dreifaches Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten).

Praktisch relevant wird der Antrag auf Streitwert-Festsetzung, wenn das Gericht einen vorläufigen Streitwert nach GKG § 63 Abs. 1 Satz 2 festgesetzt hat, mit dem eine Partei nicht einverstanden ist. Der Antrag ermöglicht es, eine abweichende Streitwerthöhe vorzuschlagen und zu begründen. Das Gericht ist an den Antrag nicht gebunden, berücksichtigt aber substantiierte Begründungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Vielzahl von Leitentscheidungen Kriterien für die Streitwertbemessung in verschiedenen Rechtsgebieten entwickelt — von der GmbH-Klage (BGH II ZR 292/06) über Wettbewerbsverletzungen bis zu Immobiliarkrediten. Die Oberlandesgerichte (OLG) wenden diese BGH-Grundsätze in der Berufungsinstanz an.

Für Rechtsanwälte ist der Streitwert zusätzlich aus einem weiteren Grund existenziell: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in BVerfGE 83, 130 klargestellt, dass die gesetzlichen Gebühren nach RVG eine angemessene Vergütung des Anwalts gewährleisten müssen. Ein zu niedrig festgesetzter Streitwert führt zu einer Untervergütung — weshalb Rechtsanwälte den Antrag auf Streitwert-Festsetzung auch zu eigenen Gebührenzwecken stellen können (GKG § 63 Abs. 1 Satz 2). Kostenlose Muster für den Antrag auf Streitwert-Festsetzung sowie die zugehörige Klageschrift stehen auf forms-legal.com zur Verfügung.

Wann brauchen Sie Antrag auf Streitwert-Festsetzung Deutschland?

Der Antrag auf Streitwert-Festsetzung Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:

Erstens: wenn das Gericht einen vorläufigen Streitwert nach GKG § 63 Abs. 1 Satz 2 festgesetzt hat, der nach Auffassung einer Partei oder ihres Anwalts unrichtig ist. Das Gericht setzt den vorläufigen Streitwert oft pauschal an; eine begründete Stellungnahme verbessert die Chance auf eine korrekte Festsetzung erheblich. Zweitens: bei unbezifferten oder schwer bezifferbaren Klagen — etwa auf Unterlassung, Feststellung oder Schadensersatz in noch unbekannter Höhe. Hier ist das Ermessen des Gerichts nach ZPO § 3 groß; ein frühzeitiger Antrag mit Begründung verhindert eine willkürliche Schätzung.

Drittens: nach Abschluss des Verfahrens, wenn die tatsächliche Schadenshöhe oder der Vergleichserlös bekannt ist und vom vorläufigen Streitwert abweicht. GKG § 63 Abs. 3 Satz 2 erlaubt eine Nachfestsetzung noch innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft. Bei einem Vergleich, der einen höheren Wert hat als der streitige Klageantrag, ist die Einbeziehung des Mehrwerts durch Antrag nach GKG § 63 zu sichern. Viertens: bei Familiensachen mit Versorgungs- und Unterhaltsfragen, wo die FamGKG-Streitwerte komplex berechnet werden müssen. Fünftens: für Rechtsanwälte, die nach einer Anwaltsgebührenvereinbarung nach RVG § 4 oder einer Erfolgshonorarvereinbarung nach RVG § 4a abrechnen und die Berechnungsgrundlage dokumentieren müssen.

Nicht erforderlich ist ein gesonderter Antrag, wenn das Gericht den Streitwert von Amts wegen korrekt nach GKG § 63 Abs. 2 festgesetzt hat und alle Beteiligten damit einverstanden sind. In einfachen Klagen auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme (z.B. Kaufpreisklage über 3.000 EUR) ist der Streitwert offensichtlich und bedarf keiner besonderen Begründung.

Was gehört in Ihr Antrag auf Streitwert-Festsetzung Deutschland?

Ein wirksamer Antrag auf Streitwert-Festsetzung Deutschland enthält folgende Kernelemente:

Gericht und Aktenzeichen: Vollständige Bezeichnung des Gerichts (z.B. Amtsgericht München — Abteilung 5 oder Landgericht Hamburg — 3. Zivilkammer) und das genaue Aktenzeichen. Ohne korrekte Angaben kann der Antrag nicht zugeordnet werden.

Parteienbezeichnung: Vollständige Bezeichnung des Antragstellers und der Gegenpartei exakt wie im Rubrum der Klageschrift. Bei juristischen Personen: Firmierung mit Rechtsform und Sitz.

Beantragter Streitwert: Der konkret bezifferte Streitwert, der beantragt wird. Nicht nur eine Schätzung, sondern — soweit möglich — eine genaue Summe mit Nachkommastellen.

Begründung der Streitwerthöhe: Gestufte Darlegung nach der anwendbaren Berechnungsvorschrift: ZPO § 3 (Ermessen), ZPO § 6 (Immobilien: Verkehrswert oder Jahreswert), ZPO § 9 (Wiederkehrende Leistungen: 3,5-facher Jahreswert), GKG § 48 Abs. 2 (nicht vermögensrechtliche Ansprüche: Regelstreitwert 5.000 EUR), FamGKG §§ 43, 50, 51 für Familiensachen. Nebenforderungen (Zinsen, Mahnkosten) bleiben nach GKG § 43 außer Ansatz.

Bisheriger vorläufiger Streitwert: Angabe des bereits festgesetzten vorläufigen Streitwerts und Begründung, warum dieser unrichtig ist.

Rechtsanwaltlicher Hinweis: Wenn der Antrag vom Rechtsanwalt gestellt wird und die eigene Vergütung nach RVG betrifft, sollte dies ausdrücklich angegeben werden (GKG § 63 Abs. 1 Satz 2). Kostenlose Vorlage für den Antrag auf Streitwert-Festsetzung sowie für die Klageschrift beim Amtsgericht verfügbar auf forms-legal.com. Die zugehörige Prozessvollmacht und der PKH-Antrag ergänzen den Streitwert-Festsetzungsantrag im zivilgerichtlichen Verfahren.

So füllen Sie Ihr Antrag auf Streitwert-Festsetzung Deutschland aus

Den Antrag auf Streitwert-Festsetzung Deutschland füllen Sie in folgenden Schritten aus:

Schritt 1 — Verfahrensdaten ermitteln: Gericht, Aktenzeichen und Parteienbezeichnung aus dem Gerichtsdokument (Klagestillung, Ladung) exakt übernehmen. Fehler bei Aktenzeichen verzögern die Bearbeitung.

Schritt 2 — Berechnungsgrundlage bestimmen: Prüfen, welche Vorschrift für die Streitwertberechnung gilt. Bezifferter Geldanspruch → ZPO § 3, GKG § 48 Abs. 1. Immobiliarsache → ZPO § 6. Wiederkehrende Leistungen → ZPO § 9 (3,5-facher Jahreswert). Nicht vermögensrechtlicher Anspruch → GKG § 48 Abs. 2 (Regelstreitwert 5.000 EUR). Familiensache → FamGKG §§ 43 ff.

Schritt 3 — Streitwert berechnen und begründen: Den Streitwert exakt berechnen und die Berechnung schriftlich darlegen. Bei Ermessensfragen (ZPO § 3) relevante BGH-Entscheidungen und OLG-Rechtsprechung zitieren.

Schritt 4 — Abweichung vom vorläufigen Streitwert begründen: Falls das Gericht bereits einen vorläufigen Streitwert festgesetzt hat, dessen Unrichtigkeit konkret darlegen. Das Gericht ist nach GKG § 63 Abs. 1 nicht gebunden, aber substantiierte Begründungen erhöhen die Erfolgsaussicht.

Schritt 5 — Einreichen: Antrag schriftlich beim Prozessgericht einreichen — per Post (Einschreiben), Fax oder über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Beim LG muss der Rechtsanwalt einreichen (Anwaltszwang ZPO § 78 Abs. 1). Eine Kopie des Antrags für die eigene Akte behalten.

Schritt 6 — Beschwerde: Falls das Gericht den Streitwert trotz Antrag falsch festsetzt, Beschwerde nach GKG § 68 einlegen. Frist: sechs Monate nach Rechtskraft. Beschwerdewert: mehr als 200 EUR Gebührendifferenz. Über die Beschwerde entscheidet das Beschwerdegericht (LG oder OLG).

Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Streitwert-Festsetzung Deutschland

Bei Anträgen auf Streitwert-Festsetzung Deutschland werden diese Fehler besonders häufig gemacht:

Fehler 1 — Nebenforderungen einbeziehen: Zinsen und Mahnkosten werden in die Streitwertberechnung einbezogen, obwohl GKG § 43 Abs. 1 diese als Nebenforderungen ausschließt. Korrekt: Nur Hauptforderung als Streitwert ansetzen.

Fehler 2 — Falsche Berechnungsvorschrift: Bei wiederkehrenden Leistungen wird nicht ZPO § 9 (3,5-facher Jahreswert), sondern einfach die Jahressumme angesetzt — zu niedrig. Korrekt: ZPO § 9 für alle wiederkehrenden Leistungen (Miete, Unterhalt, Rente) anwenden.

Fehler 3 — Keine Begründung bei Ermessensfragen: Der Antrag benennt lediglich den gewünschten Streitwert ohne Begründung. Das Gericht schätzt dann frei nach ZPO § 3. Korrekt: Einschlägige BGH- und OLG-Entscheidungen zitieren und die Berechnung transparent darlegen.

Fehler 4 — Verspätete Einreichung nach Rechtskraft: Der Antrag wird nach Ablauf der Sechsmonatsfrist aus GKG § 63 Abs. 3 Satz 2 eingereicht. Korrekt: Frist notieren und Antrag rechtzeitig stellen.

Fehler 5 — FamGKG statt GKG: In Familiensachen wird irrtümlich nach GKG statt nach FamGKG berechnet. Korrekt: Für alle beim Familiengericht anhängigen Verfahren gilt FamGKG §§ 43 ff. — nicht GKG.

Fehler 6 — Kein Rechtsanwalt beim LG: Der Antrag wird vom Mandanten selbst beim Landgericht eingereicht. Beim LG besteht Anwaltszwang nach ZPO § 78 Abs. 1 — auch für Schriftsätze außerhalb der Hauptsache. Korrekt: Beim LG muss der Rechtsanwalt unterzeichnen und einreichen.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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