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Anwaltsgebührenvereinbarung Deutschland

Anwaltsgebührenvereinbarung nach § 4 RVG

Bundesrepublik Deutschland — RVG §§ 3a, 4, 14; BGH IX ZR 195/14; BORA § 33

Vertragsbezeichnung

ANWALTSGEBÜHRENVEREINBARUNG NACH RVG § 4

gemäß RVG §§ 3a, 4, 14; BORA § 33; BGH IX ZR 195/14

Datum: [Vereinbarung Datum]

Vertragsparteien

MANDANT:

[Mandant Name], [Mandant Adresse]

RECHTSANWALT / KANZLEI:

[Anwalt Name], [Anwalt Adresse]

Mandatsgegenstand

§ 1 — MANDATSGEGENSTAND

[Mandat Beschreibung]

Vergütungsvereinbarung

§ 2 — VERGÜTUNGSVEREINBARUNG (RVG §§ 3a, 4)

Vergütungsart: [Vergütungsart]

Vereinbarter Stundensatz: [Stundensatz] EUR/Stunde

Vereinbartes Pauschalhonorar: [Pauschalhonorar] EUR

Diese Vergütungsvereinbarung wird in Textform nach RVG § 3a Abs. 1 abgeschlossen und ersetzt insoweit die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Mandant bestätigt, dass er über das gesetzliche RVG-Gebührensystem informiert wurde (BORA § 33).

Pflichthinweise

§ 3 — PFLICHTHINWEISE

Dieser Vertrag enthält eine Vergütungsvereinbarung nach RVG § 3a. Die Vergütung überschreitet möglicherweise die gesetzliche Gebühr nach RVG. Der Mandant hat das Recht, vor Unterzeichnung eine Frist zur Überlegung zu fordern. Im Streitfall über die Vergütung kann der Mandant die Überprüfung durch das zuständige Gericht (§§ 11, 12 RVG) sowie die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltskammer beantragen.

Unterschriften

UNTERSCHRIFTEN

Ort, Datum: [Vereinbarung Datum]

[Mandant Name] (Mandant)

[Anwalt Name] (Rechtsanwalt)

Mandant

________________

Signature

Rechtsanwalt

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Anwaltsgebührenvereinbarung Deutschland?

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht für die meisten anwaltlichen Tätigkeiten streitwertabhängige Gebühren vor: Je höher der Streitwert des Falles, desto höher das gesetzliche Honorar — unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand des Anwalts. Dieses System kann in zwei Richtungen unbefriedigend sein: Erstens kann das gesetzliche Honorar für den Mandanten zu hoch ausfallen, wenn der Streitwert hoch, der Aufwand aber gering ist (z.B. einfache Vertragsprüfung bei einem 2-Millionen-Euro-Vertrag). Zweitens kann das gesetzliche Honorar für den Anwalt zu niedrig sein, wenn der Fall komplex ist und viele Arbeitsstunden erfordert, der Streitwert aber klein ist (z.B. technisch komplizierter Rechtsstreit bei einem Streitwert von 5.000 EUR).

Die Gebührenvereinbarung nach RVG § 3a schafft Abhilfe, indem sie beiden Seiten erlaubt, die Vergütung frei zu gestalten — als Stundenhonorar, Pauschalhonorar, erhöhte RVG-Gebühren oder monatlichen Retainer. Voraussetzung ist die Einhaltung der Textform nach BGB § 126b (E-Mail genügt) und die Information des Mandanten nach BORA § 33. Eine Anwaltsgebührenvereinbarung in gerichtlichen Verfahren darf das gesetzliche RVG-Honorar übersteigen; in außergerichtlichen Angelegenheiten kann auch ein niedrigeres Honorar vereinbart werden (RVG § 4 Abs. 1).

Für Unternehmen mit dauerhaftem Rechtsbedarf bietet sich eine Retainer-Vereinbarung an: eine monatliche Pauschalvergütung für ein definiertes Beratungsspektrum. Führende Wirtschaftskanzleien und mittelständische Kanzleien in Deutschland bieten Retainer-Modelle zwischen 1.500 EUR und 50.000 EUR/Monat an. Alternativ vereinbaren Unternehmen mit ihrer Kanzlei Stundensätze, die marktüblichen Werten entsprechen: 150–200 EUR/h für Berufseinsteiger, 200–400 EUR/h für erfahrene Anwälte, 350–600 EUR/h für Hochspezialisten (Steuerrecht, M&A, IP-Recht). Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) empfiehlt, die Gebührenvereinbarung zu Beginn des Mandats zu schließen und dem Mandanten eine Kopie auszuhändigen. Kostenlose Muster für die Anwaltsgebührenvereinbarung sowie für die Rechtsanwaltsvollmacht stehen auf forms-legal.com bereit.

Wann brauchen Sie Anwaltsgebührenvereinbarung Deutschland?

Eine Anwaltsgebührenvereinbarung Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:

Erste Situation — Aufwandsarme Beratung bei hohem Streitwert: Das gesetzliche RVG-Honorar wäre bei hohem Streitwert unverhältnismäßig hoch, obwohl der tatsächliche Aufwand gering ist. Beispiel: Mandant bittet um Überprüfung eines Grundstückskaufvertrags über 1,5 Mio. EUR. Das gesetzliche RVG-Honorar (Verfahrensgebühr plus Terminsgebühr) würde bereits mehrere tausend Euro betragen — für eine ein- bis zweistündige Tätigkeit unangemessen. Eine Pauschal- oder Stundenhonorarvereinbarung führt zu einem fairen Ergebnis.

Zweite Situation — Komplexe Beratung bei niedrigem Streitwert: Technisch anspruchsvoller Fall (Patentrecht, Arzneimittelrecht, Energierecht), aber Streitwert nur 5.000 EUR. Das gesetzliche RVG-Honorar würde den tatsächlichen Aufwand nicht decken. Kein erfahrener Spezialist würde den Fall zum gesetzlichen Honorar übernehmen — eine Stundenhonorarvereinbarung schafft Abhilfe.

Dritte Situation — Dauernde Rechtsberatungsbeziehung: Unternehmen, die regelmäßig rechtliche Beratung benötigen (Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Datenschutz), vereinbaren einen monatlichen Retainer. Dies bietet Planbarkeit für beide Seiten — der Mandant zahlt einen festen Betrag und erhält definierte Beratungsleistungen.

Nicht erforderlich ist eine Gebührenvereinbarung, wenn: der Mandant mit dem gesetzlichen RVG-Honorar einverstanden ist; der Streitwert und die Komplexität gut zueinander passen; die Beratung so kurzfristig ist, dass eine Vereinbarung impraktikabel wäre. Als Alternative zur Gebührenvereinbarung kommt für einkommensschwache Mandanten die Prozesskostenhilfe (PKH) nach ZPO §§ 114 ff. oder die Beratungshilfe nach BerHG in Betracht.

Was gehört in Ihr Anwaltsgebührenvereinbarung Deutschland?

Eine wirksame Anwaltsgebührenvereinbarung Deutschland enthält folgende Kernelemente:

Textform nach RVG § 3a Abs. 1: Die Vereinbarung muss schriftlich, per E-Mail oder in anderer dauerhafter Textform abgeschlossen werden. Eine mündliche Vereinbarung ist unwirksam — bei Unwirksamkeit gilt die gesetzliche RVG-Gebühr.

Parteienbezeichnung: Vollständige Bezeichnung von Mandant und Rechtsanwalt (inkl. Kanzleiname, Rechtsform, Sitz).

Mandatsgegenstand: Konkrete Beschreibung der mandatierten Tätigkeit — außergerichtliche Beratung, gerichtliche Vertretung, Instanzenbeschränkung, Zeitraum.

Vergütungsmodell: Klare Angabe, ob Stunden-, Pauschal- oder Rahmenhonorar. Bei Stundenhonorar: Stundensatz pro Anwalt und ggf. Mitarbeiter getrennt. Bei Pauschalhonorar: genaue Leistungsbeschreibung und Ausnahmen (Was ist nicht umfasst?). Bei erhöhter RVG-Gebühr: Angabe des Gebührensatzes.

Berechnungsgrundlage: Definitionen von Nettohonorar und Bruttobetrag (inkl. 19% USt.). Regelung für Auslagen (RVG Nr. 7002 VV: Auslagenpauschale 20 EUR, Reisekosten, Dokumentenkosten).

Informationspflicht nach BORA § 33: Bestätigung, dass der Mandant über das gesetzliche RVG-Honorar und das Kostenrisiko informiert wurde.

Mindesthonorar in gerichtlichen Verfahren: RVG § 4 Abs. 1: In gerichtlichen Verfahren mit Anwaltszwang (LG, OLG, BGH nach ZPO § 78) darf das vereinbarte Honorar nicht unter dem gesetzlichen Honorar liegen — andernfalls gilt die gesetzliche Gebühr (RVG § 3a Abs. 3). Ausnahme: Außergerichtliche Angelegenheiten. Muster für die Anwaltsgebührenvereinbarung sowie den zugehörigen Honorarvertrag sind auf forms-legal.com verfügbar.

So füllen Sie Ihr Anwaltsgebührenvereinbarung Deutschland aus

Die Anwaltsgebührenvereinbarung Deutschland füllen Sie in folgenden Schritten aus:

Schritt 1 — Vergütungsmodell festlegen: Entscheiden, ob Stunden-, Pauschal- oder Retainer-Honorar. Stundensatz oder Pauschalhonorar auf Basis des Mandatsumfangs und der Marktüblichkeit bestimmen.

Schritt 2 — Mandatsgegenstand präzise definieren: Was ist umfasst (außergerichtlich, Erstinstanz, Berufung)? Was ist ausgeschlossen? Je klarer der Mandatsumfang, desto weniger Streitpotenzial.

Schritt 3 — Parteien vollständig angeben: Mandant mit vollständigem Namen, Anschrift. Bei Unternehmen: Firmierung mit Rechtsform, Sitz, gesetzlicher Vertreter. Anwalt mit Name, Kanzlei, Adresse.

Schritt 4 — Informationspflicht nach BORA § 33 erfüllen: Der Anwalt informiert den Mandanten über das gesetzliche RVG-Honorar (Schätzung) und das Kostenrisiko bei Unterliegen (ZPO § 91). Der Mandant bestätigt den Erhalt dieser Information.

Schritt 5 — Textform einhalten: Vereinbarung schriftlich abschließen (unterschriebenes Dokument, E-Mail-Austausch oder elektronisches Dokument mit qualifizierter Signatur). Keine mündliche Vereinbarung.

Schritt 6 — Kopie behalten: Beide Parteien erhalten je ein Exemplar der Gebührenvereinbarung. Bei E-Mail: Bestätigungs-E-Mail mit Anhang sichern.

Schritt 7 — Abrechnung nach Vereinbarung: Anwalt erstellt Rechnung nach vereinbartem Modell (Stundennachweis, Pauschalrechnung). Mandant prüft Rechnung und zahlt innerhalb vereinbarter Zahlungsfrist.

Schritt 8 — Streitigkeiten: Bei Unstimmigkeiten zunächst direktes Gespräch. Dann: Schlichtungsstelle der RAK (kostenlos für Mandanten), Kostenfestsetzungsverfahren nach RVG §§ 11, 12 oder Ombudsmann der Rechtsanwaltschaft.

Häufige Fehler bei Ihrem Anwaltsgebührenvereinbarung Deutschland

Bei Anwaltsgebührenvereinbarungen Deutschland werden folgende Fehler besonders häufig gemacht:

Fehler 1 — Mündliche Vereinbarung: Mandant und Anwalt vereinbaren mündlich ein Stundenhonorar — unwirksam nach RVG § 3a Abs. 1. Folge: gesetzliche RVG-Gebühr gilt. Korrekt: Immer schriftlich oder per E-Mail.

Fehler 2 — Unklarer Mandatsumfang: Die Vereinbarung beschreibt nur oberflächlich, was umfasst ist — Streitigkeiten darüber vorprogrammiert. Korrekt: Mandatsumfang präzise beschreiben (Instanzen, Zeitraum, Tätigkeitsbereiche).

Fehler 3 — Unterschreitung des gesetzlichen Minimums in gerichtlichen Verfahren: Pauschalhonorar unter dem gesetzlichen RVG-Honorar für gerichtliche Verfahren mit Anwaltszwang vereinbart — RVG § 4 Abs. 1 Satz 2 verhindert dies. Korrekt: In Gerichtsverfahren mit Anwaltszwang (LG, OLG, BGH) mindestens das gesetzliche RVG-Honorar vereinbaren.

Fehler 4 — Keine Information des Mandanten über Kostenrisiko: Anwalt informiert Mandanten nicht über das Kostenrisiko bei Unterliegen (ZPO § 91). BORA § 33 sieht Informationspflicht vor. Korrekt: Kostenrisiko schriftlich dokumentieren.

Fehler 5 — Keine Kopie der Vereinbarung für den Mandanten: Mandant erhält keine Kopie der unterzeichneten Vereinbarung — Nachweisproblem bei späterem Streit. Korrekt: Beiden Parteien je eine Kopie aushändigen.

Fehler 6 — Stundensatz ohne Abrechnung: Stundenhonorar wird vereinbart, aber kein Stundenprotokoll geführt — Mandant kann Honorar nicht nachprüfen. Korrekt: Detaillierte Stundennachweise führen und mit jeder Rechnung vorlegen.

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

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