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Cateringvertrag Deutschland

Cateringvertrag Deutschland

BGB §§631–651 Werkvertragsrecht | LMHV §4 Hygiene | LMIV Allergenkennzeichnung

Cateringvertrag

CATERINGVERTRAG nach BGB §§631–651 (Werkvertragsrecht) zwischen [CatererName] [CatererAdresse] USt-IdNr.: [CatererUStId] — nachfolgend »Caterer« oder »Auftragnehmer« genannt — und [AuftraggeberName] [AuftraggeberAdresse] — nachfolgend »Auftraggeber« genannt — wird folgender Cateringvertrag geschlossen:

§1 Veranstaltung und Leistungsgegenstand

§1 VERANSTALTUNG UND LEISTUNGSGEGENSTAND 1.1 Der Caterer verpflichtet sich, anlässlich folgender Veranstaltung Catering-Dienstleistungen zu erbringen: Veranstaltungsart: [Veranstaltungsart] Datum: [Veranstaltungsdatum] Zeit: [Veranstaltungszeit] Ort: [Veranstaltungsort] Aufbauzeit: [Aufbauzeit] | Abbau abgeschlossen: [Abbauzeit] 1.2 Der Leistungsgegenstand nach §631 BGB umfasst die Zubereitung, Bereitstellung und den Service von Speisen und Getränken gemäß §§2 und §3 dieses Vertrags. 1.3 Der Caterer verpflichtet sich, alle Leistungen nach den Vorschriften der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV §4), der EU-Lebensmittelhygiene-Verordnung (VO EG 852/2004 Art. 5 HACCP) und der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV EU 1169/2011 Art. 9 und Anhang II — 14 Hauptallergene) zu erbringen.

§2 Speisen, Getränke und Serviceleistungen

§2 SPEISEN, GETRÄNKE UND SERVICELEISTUNGEN 2.1 Servierform: [Servierform] 2.2 Speisen: [SpeisenBeschreibung] 2.3 Getränke: [GetraenkeBeschreibung] 2.4 Servicepersonal: [Servicepersonal] Alle eingesetzten Mitarbeiter verfügen über eine gültige Belehrung nach §43 Abs. 1 IfSG (Gesundheitspass). Der Caterer verpflichtet sich, die Nachweise auf Anfrage des Auftraggebers vorzulegen. 2.5 Ausstattung: [Ausstattung] 2.6 Allergenkennzeichnung (LMIV Art. 9 und Anhang II): Der Caterer stellt dem Auftraggeber spätestens 3 Werktage vor der Veranstaltung eine vollständige Allergenmatrix der geplanten Speisen zur Verfügung, aus der alle 14 Hauptallergene (Gluten, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesam, Sulfite, Lupinen, Weichtiere) ersichtlich sind. Das Servicepersonal ist geschult, auf Allergenfragen von Gästen korrekt und vollständig zu antworten.

§3 Gästezahl, Vergütung und Zahlungsmodalitäten

§3 GÄSTEZAHL, VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN 3.1 Erwartete Gästezahl: [GaestezahlErwartet] Personen Garantierte Mindestgästezahl: [GaestezahlMinimum] Personen Die endgültige Gästezahl wird vom Auftraggeber spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung verbindlich mitgeteilt. Unterschreitet die tatsächliche Gästezahl die Mindestgästezahl, wird die Mindestgästezahl für die Abrechnung herangezogen. 3.2 Vergütung: Preis pro Person (netto): EUR [PreisProPerson] Gesamtpreis auf Basis Mindestgästezahl (netto): EUR [Mindestgästezahl × Preis] Umsatzsteuer: Speisen 7 % (§12 Abs. 2 UStG); Getränke und Serviceleistungen 19 % (§12 Abs. 1 UStG) 3.3 Zahlungsmodalitäten: Anzahlung: [Anzahlungsprozent] Restzahlung: [Zahlungsfrist] Bei Zahlungsverzug gelten nach §288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§247 BGB) sowie nach §286 Abs. 3 BGB Verzugseintritt ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang.

§4 Stornierung, Haftung und Schlussbestimmungen

§4 STORNIERUNG, HAFTUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 4.1 Stornierung durch den Auftraggeber: [Stornoregelung] Der Auftraggeber kann nach §648 BGB jederzeit kündigen; der Caterer kann jedoch die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. 4.2 Stornierung durch den Caterer: Bei Stornierung durch den Caterer (wichtiger Grund §314 BGB) erstattet der Caterer alle geleisteten Anzahlungen vollständig zurück und erstattet dem Auftraggeber nachgewiesene Mehrkosten eines Ersatzcaterers. 4.3 Haftung: Der Caterer haftet für Mängel seiner Leistung nach §§634 ff. BGB. Für Personen- und Gesundheitsschäden durch Lebensmittelhygieneverstöße (LMHV, VO EG 852/2004) haftet der Caterer unbegrenzt nach §823 BGB und ProdHaftG. Der Caterer verpflichtet sich, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 1.000.000,00 pro Schadensfall zu unterhalten; der Nachweis wird dem Auftraggeber auf Anfrage vorgelegt. 4.4 Besondere Bedingungen: [Sonderanforderungen] 4.5 Schlussbestimmungen: Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand ist, sofern beide Parteien Kaufleute sind (§38 ZPO), der Sitz des Caterers. Änderungen bedürfen der Schriftform (§126 BGB). Salvatorische Klausel (§139 BGB analog). [Vertragsort], den [Vertragsdatum] ___________________________ [CatererName] (Caterer / Auftragnehmer) ___________________________ [AuftraggeberName] (Auftraggeber)

Caterer / Auftragnehmer

________________

Signature

Auftraggeber

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Cateringvertrag Deutschland?

Der deutsche Gesetzgeber und die Europäische Union haben für Cateringunternehmen eine Reihe zwingender Vorschriften erlassen, die in den Cateringvertrag einfließen müssen. Erstens die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) in der Fassung vom 14. Juli 2010, die auf §14 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) basiert und in §4 die allgemeinen Hygieneregeln für Lebensmittelunternehmen festlegt. Jedes Cateringunternehmen muss ein HACCP-Konzept (Hazard Analysis and Critical Control Points) nach Art. 5 der EU-Verordnung 852/2004 über Lebensmittelhygiene betreiben. Zweitens die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV — EU-Verordnung Nr. 1169/2011) verpflichtet in Art. 9 und Anhang II zur Kennzeichnung der 14 Hauptallergene (Gluten, Krustentiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid/Sulfite, Lupinen, Weichtiere) — sowohl auf Speisekarten als auch mündlich auf Nachfrage. Drittens §§42–43 Infektionsschutzgesetz (IfSG): Personen, die an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder Krankheitserreger ausscheiden, dürfen beim Umgang mit Lebensmitteln nicht eingesetzt werden; neue Mitarbeiter benötigen eine Belehrung durch das Gesundheitsamt und einen Gesundheitspass nach §43 IfSG.

Der Cateringvertrag unterscheidet sich vom einfachen Bewirtungsvertrag (im Gaststättenrecht — GastG) dadurch, dass er typischerweise für definierte Einzelveranstaltungen — Firmenjubiläen, Hauptversammlungen (AG, HV §§118 ff. AktG), Messeauftritte, Hochzeiten, Betriebs- und Vereinsfeste — abgeschlossen wird und detaillierte Leistungsbeschreibungen (Speisekarten, Mengen pro Gast, Servierformen, Auf- und Abbauzeiten) enthält. Im Unterschied zum Gaststättenvertrag ist beim Cateringvertrag der Veranstaltungsort nicht das Betriebslokal des Caterers, sondern ein vom Auftraggeber oder einem Dritten zur Verfügung gestelltes Areal.

Für öffentliche Auftraggeber (Bund, Länder, Kommunen) gilt ab einem Schwellenwert von 221.000 Euro (EU-weite Ausschreibungspflicht nach §106 GWB i.V.m. VgV §48) die Pflicht zur europaweiten Ausschreibung über das Vergabeportal (evergabe.de oder TED — Tenders Electronic Daily der EU). Unterhalb der Schwellenwerte gelten die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A).

Wann brauchen Sie Cateringvertrag Deutschland?

Der Cateringvertrag in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:

Firmenveranstaltungen und Betriebsfeste: Arbeitgeber, die nach §87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zustimmungspflichtige Veranstaltungen durchführen und dabei Catering beauftragen, benötigen einen schriftlichen Cateringvertrag, der Menge, Qualität, Zeitplan und Preise verbindlich festlegt. Bei Betriebsfesten mit mehr als 100 Mitarbeitern empfiehlt sich außerdem eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung, die im Cateringvertrag abzustimmen ist (Haftungsabgrenzung Caterer / Arbeitgeber). Der Steuerberater ist zu konsultieren, ob Aufwendungen für das Betriebsfest nach §4 Abs. 5 Nr. 2 EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (Freigrenze: 150 Euro brutto pro Arbeitnehmer pro Veranstaltung nach Verwaltungsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen, BMF).

Messen und Kongresse: Auf deutschen Messen — Hannover Messe, IAA (Frankfurt/München), Bauma (München), Internationale Grüne Woche (Berlin), Medica (Düsseldorf) — beauftragen Aussteller Cateringunternehmen für die Bewirtung am Messestand. Die Messegesellschaften haben eigene Cateringvorschriften (oft exklusive Caterer oder Genehmigungspflicht für externe Caterer); der Cateringvertrag muss diese Anforderungen spiegeln und Regelungen zu Lieferzeitfenstern, Stromversorgung am Stand und Entsorgungspflichten enthalten.

Hochzeiten und private Festveranstaltungen: Private Cateringverträge für Hochzeiten, Geburtstage und Taufen sind zivilrechtlich ebenso verbindlich wie Geschäftsverträge. Bei Nichterfüllung durch den Caterer — No-Show, Lieferverzug nach §286 BGB, Schlechtleistung nach §280 BGB — hat der Auftraggeber Anspruch auf Schadensersatz einschließlich Ersatz aller nachgewiesenen Folgekosten (Ersatzcaterer, Verpflegungsausfall). Besonders bei Hochzeiten sind frühzeitige schriftliche Verträge mit klaren Stornobedingungen und Anzahlungsregelungen unerlässlich.

Schulen, Kindergärten und öffentliche Einrichtungen: Schulcatering (Mittagessen in Schulen und Kindertageseinrichtungen — Ganztagsschulen nach §§24 ff. SGB VIII, Kindertagesstätten nach den Kindertagesbetreuungsgesetzen der Bundesländer) wird in Deutschland überwiegend durch Kommunen öffentlich ausgeschrieben (UVgO, VOL/A). Der Cateringvertrag enthält hier besondere Anforderungen an Ernährungsqualität (DGE-Qualitätsstandard für Schulverpflegung — Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.V., 5. Auflage 2022), Allergenkennzeichnung nach LMIV, Kühlketten und Warmhaltezeiten nach LMHV §4.

Katastrophenschutz und Großveranstaltungen: Bei Großveranstaltungen mit über 1.000 Personen — Musikfestivals, Sportveranstaltungen nach §§69 ff. Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO), politische Veranstaltungen — schreiben Behörden spezifische Hygienekonzepte und Cateringauflagen vor. Der Cateringvertrag muss die Erfüllung der behördlichen Auflagen (Gewerbeamt, Veterinäramt, Gesundheitsamt) durch den Caterer verbindlich sichern und Regelungen für den Fall behördlicher Auflagen-Änderungen oder -verschärfungen (z.B. Seuchen-bedingte Einschränkungen nach IfSG §28) enthalten.

Was gehört in Ihr Cateringvertrag Deutschland?

Ein rechtssicherer Cateringvertrag in Deutschland nach BGB §§631–651 und LMHV §4 enthält folgende wesentliche Bestandteile:

Parteien und Veranstaltungsbeschreibung: Vollständige Angaben zum Cateringunternehmen (Firma, Sitz, HR-Nummer, Gewerbeanmeldung nach §14 GewO, HACCP-Zertifikat, USt-IdNr. nach §27a UStG) und zum Auftraggeber. Genaue Bezeichnung der Veranstaltung (Datum, Uhrzeit Beginn und Ende, Ort mit vollständiger Adresse und Raumnummer, Ansprechpartner vor Ort mit Telefonnummer), Anzahl der erwarteten Gäste (Mindestteilnehmerzahl und Höchstkapazität), Auf- und Abbauzeitfenster.

Leistungsbeschreibung (Werk nach §631 BGB): Detaillierte Speise- und Getränkekarte mit Mengenangaben pro Person, Servierform (Buffet mit Selbstbedienung, klassisches Menü mit Servicepersonal in 3 oder 4 Gängen, Flying Buffet mit Tabletttransport, Fingerfood-Stationen), Bestuhlung und Tischausstattung (Geschirr, Besteck, Gläser, Tischdecken — durch Caterer oder Veranstaltungsort bereitgestellt), Servicepersonal (Mindestanzahl, Qualifikation, Dresscode), Spülservice und Entsorgung. Allergenkennzeichnung nach LMIV Art. 9 und Anhang II der EU-Verordnung 1169/2011 ist explizit zu vermerken und schriftlich vorab der Allergenmatrix zu übergeben.

Vergütung und Zahlungsmodalitäten: Gesamtpreis (Netto + Umsatzsteuer 7 % für Speisen nach §12 Abs. 2 UStG oder 19 % für Getränke und Serviceleistungen — BFH-Urteil V R 6/05 beachten); Abrechnung nach Köpfen (pro Gast, Mindestanzahl) oder Pauschalpreis; Anzahlungsregelung (üblich: 25–50 % bei Vertragsschluss); Restbetrag bei Veranstaltungsende oder binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung (§286 Abs. 3 BGB: Verzugseintritt ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit). Pflichtangaben auf der Rechnung nach §14 Abs. 4 UStG: Name und Adresse beider Parteien, USt-IdNr. des Caterers, Rechnungsnummer, Leistungsdatum (Veranstaltungsdatum), Nettoentgelt aufgeschlüsselt nach Steuersätzen.

Mindestgästezahl und Anpassung: Catering-Preise beruhen auf Mengenkalkulationen. Der Vertrag regelt: welche Mindestgästezahl garantiert wird (Mindestabnahme, verbindliche Bestätigung 14 Tage vor Veranstaltung); wie Mehrmengen abgerechnet werden (Preis pro zusätzlichen Gast); wie Mindermengen behandelt werden (Abzug nur über Mindestgrenze oder Pauschalpreis bleibt fix).

Stornierung, Kündigung und Rücktritt: Cateringverträge sind für den Caterer wegen Wareneinkauf und Personaldisposition kaum kurzfristig stornierbar. Übliche Stornoregelungen nach §307 BGB (AGB-Kontrolle): mehr als 90 Tage vor Veranstaltung: kostenlos oder 10 % Verwaltungspauschale; 30–90 Tage: 30–50 % des Gesamtpreises; weniger als 30 Tage: 50–80 % des Gesamtpreises. Der Auftraggeber kann nach §648 BGB den Werkvertrag jederzeit kündigen, schuldet aber die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§648 Satz 2 BGB). Force-Majeure-Klausel für staatlich angeordnete Veranstaltungsverbote nach §28 IfSG vorsehen.

Haftung und Gewährleistung: Der Caterer haftet für Mängel seiner Leistung nach §§634 ff. BGB. Lebensmittelbedingte Erkrankungen können zu Schadensersatzansprüchen nach §§823, 831 BGB und ProdHaftG führen. Der Caterer muss eine Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme (mindestens 1 Million Euro je Schadensfall) unterhalten; der Nachweis ist auf Anfrage vorzulegen.

Hygienekonzept und Zertifikate: Der Cateringvertrag sollte verbindlich regeln, dass der Caterer vor Leistungserbringung sein aktuelles HACCP-Konzept nach Art. 5 VO EG 852/2004, die letzten behördlichen Lebensmittelkontrollberichte des Veterinäramts und die §43-IfSG-Belehrungsnachweise aller eingesetzten Mitarbeiter schriftlich vorlegt. Fehlen diese Nachweise, berechtigt dies den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach §314 BGB. Auf forms-legal.com steht dieser Cateringvertrag als anpassbares Muster für Firmen und Privatpersonen in Deutschland zur Verfügung.

So füllen Sie Ihr Cateringvertrag Deutschland aus

Das korrekte Ausfüllen des Cateringvertrags in Deutschland erfordert präzise Angaben zu Veranstaltung, Leistungsumfang und Zahlungsmodalitäten. Fehler bei der Vertragsgestaltung können bei lebensmittelbedingten Erkrankungen oder Stornierungen zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Risiken führen.

Erster Schritt: Vertragsparteien vollständig erfassen. Tragen Sie vollständige Firmendaten des Cateringunternehmens ein: Firmenname gemäß Handelsregistereintrag oder Gewerbeanmeldung nach §14 GewO, Sitz, Handelsregisternummer (HRB/HRA), Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§27a UStG) und den HACCP-Verantwortlichen (Name und Qualifikation als Lebensmittelhygiene-Beauftragter nach VO EG 852/2004 Art. 5). Beim Auftraggeber: vollständige Firmenangaben oder bei Privatpersonen Name und Adresse.

Zweiter Schritt: Veranstaltungsdetails präzise beschreiben. Datum, Beginn und geplantes Ende der Veranstaltung, genaue Ortsangabe (Straße, PLZ, Ort, Gebäude, Veranstaltungsraum oder -saal, Etage) und direkter Ansprechpartner des Auftraggebers vor Ort mit Mobiltelefonnummer. Wichtig für den Caterer: Zugangszeiten (Aufbau ab wann; Abbau bis wann), verfügbare Kücheninfrastruktur am Veranstaltungsort (vorhandene Elektroanschlüsse in kW, Wasseranschluss, Kühlmöglichkeiten, vorhandenes Geschirrspülgerät), und Parkmöglichkeiten für Cateringfahrzeuge (Stell- oder Ladezone).

Dritter Schritt: Leistungsspektrum detailliert spezifizieren. Erstellen Sie eine vollständige Speise- und Getränkeliste mit Gewichts- oder Mengenangaben pro Person. Kennzeichnen Sie Gerichte nach allen 14 Allergenen des LMIV-Anhangs II — besonders wichtig bei Veranstaltungen mit allergiegefährdeten Gästen: Erd- und Schalenfrüsse, Gluten, Milch, Eier, Fisch, Krebstiere, Senf, Sellerie, Sesam, Soja, Schwefeldioxid/Sulfite, Lupinen, Weichtiere. Legen Sie die Servierform fest und regeln Sie Sonderwünsche (vegetarisch, vegan, halal, koscher, glutenfrei) sowie alkoholfreie Getränkealternativen.

Vierter Schritt: Vergütung und Mindestgästezahl kalkulieren. Bestimmen Sie die Mindestgästezahl, auf deren Basis der Caterer kalkuliert, und den Preis pro zusätzlichem Gast. Weisen Sie Umsatzsteuer korrekt aus: Speisen 7 % nach §12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Getränke und Serviceleistungen 19 % nach §12 Abs. 1 UStG. Bei Pauschalpreisen: Aufschlüsselung auf der Rechnung nach Steuersätzen, damit der Auftraggeber die Vorsteuer nach §15 UStG korrekt abziehen kann.

Fünfter Schritt: Stornobedingungen und Force Majeure sorgfältig formulieren. Legen Sie Stornoprozentsätze in Abhängigkeit vom zeitlichen Abstand zum Veranstaltungsdatum fest und beachten Sie die AGB-Kontrolle nach §307 BGB: 100-Prozent-Klauseln sind im B2C-Bereich in der Regel unwirksam. Regeln Sie explizit Force-Majeure-Situationen (§275 BGB, §§313–314 BGB): staatlich angeordnete Veranstaltungsverbote nach §28 IfSG, Naturkatastrophen, Stromausfall am Veranstaltungsort — in diesen Fällen ist nur Aufwendungsersatz nach §645 BGB geschuldet, keine volle Vergütung.

Sechster Schritt: Hygiene- und Dokumentationspflichten einfordern. Fordern Sie vom Caterer schriftlich die Vorlage des aktuellen HACCP-Konzepts nach Art. 5 VO EG 852/2004, der letzten behördlichen Lebensmittelkontrolle durch das Veterinäramt oder Gesundheitsamt und der §43-IfSG-Belehrungsnachweise aller eingesetzten Mitarbeiter. Bei öffentlichen Auftraggebern (Behörden, Schulen, Kindergärten) sind diese Nachweise zwingend einzufordern — ihre Nichtvorlage kann zur Kündigung des Cateringvertrags aus wichtigem Grund nach §314 BGB berechtigen.

Häufige Fehler bei Ihrem Cateringvertrag Deutschland

Häufige Fehler beim Cateringvertrag in Deutschland können zu Haftungsrisiken, Vertragsstreitigkeiten und hygienerechtlichen Konsequenzen führen.

Fehlende Allergendokumentation: Der verbreitetste Fehler ist das Fehlen einer schriftlichen Allergenkennzeichnung im Cateringvertrag oder in der Speisekarte. Nach LMIV Art. 9 und Anhang II ist die Deklaration der 14 Hauptallergene Pflicht. Fehlt sie und erleidet ein Gast eine allergische Reaktion, haftet das Cateringunternehmen nach §823 Abs. 1 BGB (Körperverletzung durch Verletzung von Hygieneregeln) und nach ProdHaftG für den Produktfehler. Auch der Auftraggeber kann in die Haftung gezogen werden, wenn er die Vorlage der Allergendokumentation nicht eingefordert hat.

Unklare Stornobedingungen: Cateringverträge ohne klare Stornoregelungen führen häufig zu Streitigkeiten, wenn Veranstaltungen kurzfristig abgesagt werden. Ohne vertragliche Stornoclauseln kann der Caterer nach §648 Satz 2 BGB nur den Betrag verlangen, der nicht durch ersparte Aufwendungen ausgeglichen ist — dies ist im Streitfall schwer zu berechnen und führt zu langwierigen Auseinandersetzungen. Klare Stornopauschalen schaffen Rechtssicherheit für beide Parteien.

Fehlende Mindestgästezahl-Klausel: Caterer kalkulieren auf Basis einer erwarteten Gästezahl. Fehlt eine Klausel zur Mindestgästezahl, kann der Auftraggeber die Zahl der Gäste beliebig reduzieren und trotzdem die Leistung in vollem Umfang fordern — zu Unrecht, da der Caterer das Essen für die ursprüngliche Anzahl eingekauft hat. Die Mindestgästezahl sollte spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung verbindlich bestätigt werden.

Fehlen des HACCP-Nachweises: Öffentliche Auftraggeber, Schulen und Behörden fordern regelmäßig die Vorlage des HACCP-Konzepts vor Vertragsschluss — fehlt dieses, kann der Auftrag entzogen werden. Private Auftraggeber unterschätzen oft die Bedeutung des HACCP-Nachweises; dabei haftet der Auftraggeber im Schadensfall möglicherweise mit, wenn er einen Caterer ohne nachweisbares Hygienekonzept engagiert hat.

Falsche Umsatzsteuerausweisung: Viele Cateringunternehmen weisen auf Rechnungen pauschal 19 % Umsatzsteuer aus, obwohl für Speisen (Lebensmittellieferungen nach §12 Abs. 2 Nr. 1 UStG) der ermäßigte Satz von 7 % gilt. Umgekehrt wird der ermäßigte Satz manchmal fälschlich auf Serviceleistungen und Getränke angewandt, die 19 % erfordern. Eine falsche Umsatzsteuerausweisung kann zu Nachforderungen des Finanzamts und zu zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Auftraggeber führen.

Missachtung der §43-IfSG-Belehrungspflicht: Cateringunternehmen versäumen es gelegentlich, neue Mitarbeiter vor Arbeitsantritt nach §43 IfSG belehren zu lassen. Kommt ein nicht belehrter Mitarbeiter in Kontakt mit Lebensmitteln und übertrage eine Krankheit auf Gäste, haftet das Unternehmen nach §831 BGB (Haftung des Geschäftsherrn für Verrichtungsgehilfen) und kann strafrechtliche Konsequenzen nach §74 IfSG tragen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §286 BGBDE official
  2. §280 BGBDE official
  3. §631 BGBDE official
  4. §307 BGBDE official
  5. §648 BGBDE official
  6. §314 BGBDE official
  7. §275 BGBDE official
  8. §645 BGBDE official
  9. §635 BGBDE official
  10. §638 BGBDE official
  11. §636 BGBDE official
  12. §831 BGBDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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