Cateringvertrag Deutschland
BGB §§631–651 Werkvertragsrecht | LMHV §4 Hygiene | LMIV Allergenkennzeichnung
Cateringvertrag
CATERINGVERTRAG nach BGB §§631–651 (Werkvertragsrecht) zwischen [CatererName] [CatererAdresse] USt-IdNr.: [CatererUStId] — nachfolgend »Caterer« oder »Auftragnehmer« genannt — und [AuftraggeberName] [AuftraggeberAdresse] — nachfolgend »Auftraggeber« genannt — wird folgender Cateringvertrag geschlossen:
§1 Veranstaltung und Leistungsgegenstand
§1 VERANSTALTUNG UND LEISTUNGSGEGENSTAND 1.1 Der Caterer verpflichtet sich, anlässlich folgender Veranstaltung Catering-Dienstleistungen zu erbringen: Veranstaltungsart: [Veranstaltungsart] Datum: [Veranstaltungsdatum] Zeit: [Veranstaltungszeit] Ort: [Veranstaltungsort] Aufbauzeit: [Aufbauzeit] | Abbau abgeschlossen: [Abbauzeit] 1.2 Der Leistungsgegenstand nach §631 BGB umfasst die Zubereitung, Bereitstellung und den Service von Speisen und Getränken gemäß §§2 und §3 dieses Vertrags. 1.3 Der Caterer verpflichtet sich, alle Leistungen nach den Vorschriften der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV §4), der EU-Lebensmittelhygiene-Verordnung (VO EG 852/2004 Art. 5 HACCP) und der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV EU 1169/2011 Art. 9 und Anhang II — 14 Hauptallergene) zu erbringen.
§2 Speisen, Getränke und Serviceleistungen
§2 SPEISEN, GETRÄNKE UND SERVICELEISTUNGEN 2.1 Servierform: [Servierform] 2.2 Speisen: [SpeisenBeschreibung] 2.3 Getränke: [GetraenkeBeschreibung] 2.4 Servicepersonal: [Servicepersonal] Alle eingesetzten Mitarbeiter verfügen über eine gültige Belehrung nach §43 Abs. 1 IfSG (Gesundheitspass). Der Caterer verpflichtet sich, die Nachweise auf Anfrage des Auftraggebers vorzulegen. 2.5 Ausstattung: [Ausstattung] 2.6 Allergenkennzeichnung (LMIV Art. 9 und Anhang II): Der Caterer stellt dem Auftraggeber spätestens 3 Werktage vor der Veranstaltung eine vollständige Allergenmatrix der geplanten Speisen zur Verfügung, aus der alle 14 Hauptallergene (Gluten, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesam, Sulfite, Lupinen, Weichtiere) ersichtlich sind. Das Servicepersonal ist geschult, auf Allergenfragen von Gästen korrekt und vollständig zu antworten.
§3 Gästezahl, Vergütung und Zahlungsmodalitäten
§3 GÄSTEZAHL, VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN 3.1 Erwartete Gästezahl: [GaestezahlErwartet] Personen Garantierte Mindestgästezahl: [GaestezahlMinimum] Personen Die endgültige Gästezahl wird vom Auftraggeber spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung verbindlich mitgeteilt. Unterschreitet die tatsächliche Gästezahl die Mindestgästezahl, wird die Mindestgästezahl für die Abrechnung herangezogen. 3.2 Vergütung: Preis pro Person (netto): EUR [PreisProPerson] Gesamtpreis auf Basis Mindestgästezahl (netto): EUR [Mindestgästezahl × Preis] Umsatzsteuer: Speisen 7 % (§12 Abs. 2 UStG); Getränke und Serviceleistungen 19 % (§12 Abs. 1 UStG) 3.3 Zahlungsmodalitäten: Anzahlung: [Anzahlungsprozent] Restzahlung: [Zahlungsfrist] Bei Zahlungsverzug gelten nach §288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§247 BGB) sowie nach §286 Abs. 3 BGB Verzugseintritt ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang.
§4 Stornierung, Haftung und Schlussbestimmungen
§4 STORNIERUNG, HAFTUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 4.1 Stornierung durch den Auftraggeber: [Stornoregelung] Der Auftraggeber kann nach §648 BGB jederzeit kündigen; der Caterer kann jedoch die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. 4.2 Stornierung durch den Caterer: Bei Stornierung durch den Caterer (wichtiger Grund §314 BGB) erstattet der Caterer alle geleisteten Anzahlungen vollständig zurück und erstattet dem Auftraggeber nachgewiesene Mehrkosten eines Ersatzcaterers. 4.3 Haftung: Der Caterer haftet für Mängel seiner Leistung nach §§634 ff. BGB. Für Personen- und Gesundheitsschäden durch Lebensmittelhygieneverstöße (LMHV, VO EG 852/2004) haftet der Caterer unbegrenzt nach §823 BGB und ProdHaftG. Der Caterer verpflichtet sich, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 1.000.000,00 pro Schadensfall zu unterhalten; der Nachweis wird dem Auftraggeber auf Anfrage vorgelegt. 4.4 Besondere Bedingungen: [Sonderanforderungen] 4.5 Schlussbestimmungen: Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand ist, sofern beide Parteien Kaufleute sind (§38 ZPO), der Sitz des Caterers. Änderungen bedürfen der Schriftform (§126 BGB). Salvatorische Klausel (§139 BGB analog). [Vertragsort], den [Vertragsdatum] ___________________________ [CatererName] (Caterer / Auftragnehmer) ___________________________ [AuftraggeberName] (Auftraggeber)
Caterer / Auftragnehmer
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Signature
Auftraggeber
________________
Signature
Was ist Cateringvertrag Deutschland?
Der deutsche Gesetzgeber und die Europäische Union haben für Cateringunternehmen eine Reihe zwingender Vorschriften erlassen, die in den Cateringvertrag einfließen müssen. Erstens die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) in der Fassung vom 14. Juli 2010, die auf §14 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) basiert und in §4 die allgemeinen Hygieneregeln für Lebensmittelunternehmen festlegt. Jedes Cateringunternehmen muss ein HACCP-Konzept (Hazard Analysis and Critical Control Points) nach Art. 5 der EU-Verordnung 852/2004 über Lebensmittelhygiene betreiben. Zweitens die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV — EU-Verordnung Nr. 1169/2011) verpflichtet in Art. 9 und Anhang II zur Kennzeichnung der 14 Hauptallergene (Gluten, Krustentiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid/Sulfite, Lupinen, Weichtiere) — sowohl auf Speisekarten als auch mündlich auf Nachfrage. Drittens §§42–43 Infektionsschutzgesetz (IfSG): Personen, die an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder Krankheitserreger ausscheiden, dürfen beim Umgang mit Lebensmitteln nicht eingesetzt werden; neue Mitarbeiter benötigen eine Belehrung durch das Gesundheitsamt und einen Gesundheitspass nach §43 IfSG.
Der Cateringvertrag unterscheidet sich vom einfachen Bewirtungsvertrag (im Gaststättenrecht — GastG) dadurch, dass er typischerweise für definierte Einzelveranstaltungen — Firmenjubiläen, Hauptversammlungen (AG, HV §§118 ff. AktG), Messeauftritte, Hochzeiten, Betriebs- und Vereinsfeste — abgeschlossen wird und detaillierte Leistungsbeschreibungen (Speisekarten, Mengen pro Gast, Servierformen, Auf- und Abbauzeiten) enthält. Im Unterschied zum Gaststättenvertrag ist beim Cateringvertrag der Veranstaltungsort nicht das Betriebslokal des Caterers, sondern ein vom Auftraggeber oder einem Dritten zur Verfügung gestelltes Areal.
Für öffentliche Auftraggeber (Bund, Länder, Kommunen) gilt ab einem Schwellenwert von 221.000 Euro (EU-weite Ausschreibungspflicht nach §106 GWB i.V.m. VgV §48) die Pflicht zur europaweiten Ausschreibung über das Vergabeportal (evergabe.de oder TED — Tenders Electronic Daily der EU). Unterhalb der Schwellenwerte gelten die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A).
Wann brauchen Sie Cateringvertrag Deutschland?
Der Cateringvertrag in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
Firmenveranstaltungen und Betriebsfeste: Arbeitgeber, die nach §87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zustimmungspflichtige Veranstaltungen durchführen und dabei Catering beauftragen, benötigen einen schriftlichen Cateringvertrag, der Menge, Qualität, Zeitplan und Preise verbindlich festlegt. Bei Betriebsfesten mit mehr als 100 Mitarbeitern empfiehlt sich außerdem eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung, die im Cateringvertrag abzustimmen ist (Haftungsabgrenzung Caterer / Arbeitgeber). Der Steuerberater ist zu konsultieren, ob Aufwendungen für das Betriebsfest nach §4 Abs. 5 Nr. 2 EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (Freigrenze: 150 Euro brutto pro Arbeitnehmer pro Veranstaltung nach Verwaltungsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen, BMF).
Messen und Kongresse: Auf deutschen Messen — Hannover Messe, IAA (Frankfurt/München), Bauma (München), Internationale Grüne Woche (Berlin), Medica (Düsseldorf) — beauftragen Aussteller Cateringunternehmen für die Bewirtung am Messestand. Die Messegesellschaften haben eigene Cateringvorschriften (oft exklusive Caterer oder Genehmigungspflicht für externe Caterer); der Cateringvertrag muss diese Anforderungen spiegeln und Regelungen zu Lieferzeitfenstern, Stromversorgung am Stand und Entsorgungspflichten enthalten.
Hochzeiten und private Festveranstaltungen: Private Cateringverträge für Hochzeiten, Geburtstage und Taufen sind zivilrechtlich ebenso verbindlich wie Geschäftsverträge. Bei Nichterfüllung durch den Caterer — No-Show, Lieferverzug nach §286 BGB, Schlechtleistung nach §280 BGB — hat der Auftraggeber Anspruch auf Schadensersatz einschließlich Ersatz aller nachgewiesenen Folgekosten (Ersatzcaterer, Verpflegungsausfall). Besonders bei Hochzeiten sind frühzeitige schriftliche Verträge mit klaren Stornobedingungen und Anzahlungsregelungen unerlässlich.
Schulen, Kindergärten und öffentliche Einrichtungen: Schulcatering (Mittagessen in Schulen und Kindertageseinrichtungen — Ganztagsschulen nach §§24 ff. SGB VIII, Kindertagesstätten nach den Kindertagesbetreuungsgesetzen der Bundesländer) wird in Deutschland überwiegend durch Kommunen öffentlich ausgeschrieben (UVgO, VOL/A). Der Cateringvertrag enthält hier besondere Anforderungen an Ernährungsqualität (DGE-Qualitätsstandard für Schulverpflegung — Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.V., 5. Auflage 2022), Allergenkennzeichnung nach LMIV, Kühlketten und Warmhaltezeiten nach LMHV §4.
Katastrophenschutz und Großveranstaltungen: Bei Großveranstaltungen mit über 1.000 Personen — Musikfestivals, Sportveranstaltungen nach §§69 ff. Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO), politische Veranstaltungen — schreiben Behörden spezifische Hygienekonzepte und Cateringauflagen vor. Der Cateringvertrag muss die Erfüllung der behördlichen Auflagen (Gewerbeamt, Veterinäramt, Gesundheitsamt) durch den Caterer verbindlich sichern und Regelungen für den Fall behördlicher Auflagen-Änderungen oder -verschärfungen (z.B. Seuchen-bedingte Einschränkungen nach IfSG §28) enthalten.
Was gehört in Ihr Cateringvertrag Deutschland?
Ein rechtssicherer Cateringvertrag in Deutschland nach BGB §§631–651 und LMHV §4 enthält folgende wesentliche Bestandteile:
Parteien und Veranstaltungsbeschreibung: Vollständige Angaben zum Cateringunternehmen (Firma, Sitz, HR-Nummer, Gewerbeanmeldung nach §14 GewO, HACCP-Zertifikat, USt-IdNr. nach §27a UStG) und zum Auftraggeber. Genaue Bezeichnung der Veranstaltung (Datum, Uhrzeit Beginn und Ende, Ort mit vollständiger Adresse und Raumnummer, Ansprechpartner vor Ort mit Telefonnummer), Anzahl der erwarteten Gäste (Mindestteilnehmerzahl und Höchstkapazität), Auf- und Abbauzeitfenster.
Leistungsbeschreibung (Werk nach §631 BGB): Detaillierte Speise- und Getränkekarte mit Mengenangaben pro Person, Servierform (Buffet mit Selbstbedienung, klassisches Menü mit Servicepersonal in 3 oder 4 Gängen, Flying Buffet mit Tabletttransport, Fingerfood-Stationen), Bestuhlung und Tischausstattung (Geschirr, Besteck, Gläser, Tischdecken — durch Caterer oder Veranstaltungsort bereitgestellt), Servicepersonal (Mindestanzahl, Qualifikation, Dresscode), Spülservice und Entsorgung. Allergenkennzeichnung nach LMIV Art. 9 und Anhang II der EU-Verordnung 1169/2011 ist explizit zu vermerken und schriftlich vorab der Allergenmatrix zu übergeben.
Vergütung und Zahlungsmodalitäten: Gesamtpreis (Netto + Umsatzsteuer 7 % für Speisen nach §12 Abs. 2 UStG oder 19 % für Getränke und Serviceleistungen — BFH-Urteil V R 6/05 beachten); Abrechnung nach Köpfen (pro Gast, Mindestanzahl) oder Pauschalpreis; Anzahlungsregelung (üblich: 25–50 % bei Vertragsschluss); Restbetrag bei Veranstaltungsende oder binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung (§286 Abs. 3 BGB: Verzugseintritt ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit). Pflichtangaben auf der Rechnung nach §14 Abs. 4 UStG: Name und Adresse beider Parteien, USt-IdNr. des Caterers, Rechnungsnummer, Leistungsdatum (Veranstaltungsdatum), Nettoentgelt aufgeschlüsselt nach Steuersätzen.
Mindestgästezahl und Anpassung: Catering-Preise beruhen auf Mengenkalkulationen. Der Vertrag regelt: welche Mindestgästezahl garantiert wird (Mindestabnahme, verbindliche Bestätigung 14 Tage vor Veranstaltung); wie Mehrmengen abgerechnet werden (Preis pro zusätzlichen Gast); wie Mindermengen behandelt werden (Abzug nur über Mindestgrenze oder Pauschalpreis bleibt fix).
Stornierung, Kündigung und Rücktritt: Cateringverträge sind für den Caterer wegen Wareneinkauf und Personaldisposition kaum kurzfristig stornierbar. Übliche Stornoregelungen nach §307 BGB (AGB-Kontrolle): mehr als 90 Tage vor Veranstaltung: kostenlos oder 10 % Verwaltungspauschale; 30–90 Tage: 30–50 % des Gesamtpreises; weniger als 30 Tage: 50–80 % des Gesamtpreises. Der Auftraggeber kann nach §648 BGB den Werkvertrag jederzeit kündigen, schuldet aber die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§648 Satz 2 BGB). Force-Majeure-Klausel für staatlich angeordnete Veranstaltungsverbote nach §28 IfSG vorsehen.
Haftung und Gewährleistung: Der Caterer haftet für Mängel seiner Leistung nach §§634 ff. BGB. Lebensmittelbedingte Erkrankungen können zu Schadensersatzansprüchen nach §§823, 831 BGB und ProdHaftG führen. Der Caterer muss eine Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme (mindestens 1 Million Euro je Schadensfall) unterhalten; der Nachweis ist auf Anfrage vorzulegen.
Hygienekonzept und Zertifikate: Der Cateringvertrag sollte verbindlich regeln, dass der Caterer vor Leistungserbringung sein aktuelles HACCP-Konzept nach Art. 5 VO EG 852/2004, die letzten behördlichen Lebensmittelkontrollberichte des Veterinäramts und die §43-IfSG-Belehrungsnachweise aller eingesetzten Mitarbeiter schriftlich vorlegt. Fehlen diese Nachweise, berechtigt dies den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach §314 BGB. Auf forms-legal.com steht dieser Cateringvertrag als anpassbares Muster für Firmen und Privatpersonen in Deutschland zur Verfügung.
So füllen Sie Ihr Cateringvertrag Deutschland aus
Das korrekte Ausfüllen des Cateringvertrags in Deutschland erfordert präzise Angaben zu Veranstaltung, Leistungsumfang und Zahlungsmodalitäten. Fehler bei der Vertragsgestaltung können bei lebensmittelbedingten Erkrankungen oder Stornierungen zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Risiken führen.
Erster Schritt: Vertragsparteien vollständig erfassen. Tragen Sie vollständige Firmendaten des Cateringunternehmens ein: Firmenname gemäß Handelsregistereintrag oder Gewerbeanmeldung nach §14 GewO, Sitz, Handelsregisternummer (HRB/HRA), Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§27a UStG) und den HACCP-Verantwortlichen (Name und Qualifikation als Lebensmittelhygiene-Beauftragter nach VO EG 852/2004 Art. 5). Beim Auftraggeber: vollständige Firmenangaben oder bei Privatpersonen Name und Adresse.
Zweiter Schritt: Veranstaltungsdetails präzise beschreiben. Datum, Beginn und geplantes Ende der Veranstaltung, genaue Ortsangabe (Straße, PLZ, Ort, Gebäude, Veranstaltungsraum oder -saal, Etage) und direkter Ansprechpartner des Auftraggebers vor Ort mit Mobiltelefonnummer. Wichtig für den Caterer: Zugangszeiten (Aufbau ab wann; Abbau bis wann), verfügbare Kücheninfrastruktur am Veranstaltungsort (vorhandene Elektroanschlüsse in kW, Wasseranschluss, Kühlmöglichkeiten, vorhandenes Geschirrspülgerät), und Parkmöglichkeiten für Cateringfahrzeuge (Stell- oder Ladezone).
Dritter Schritt: Leistungsspektrum detailliert spezifizieren. Erstellen Sie eine vollständige Speise- und Getränkeliste mit Gewichts- oder Mengenangaben pro Person. Kennzeichnen Sie Gerichte nach allen 14 Allergenen des LMIV-Anhangs II — besonders wichtig bei Veranstaltungen mit allergiegefährdeten Gästen: Erd- und Schalenfrüsse, Gluten, Milch, Eier, Fisch, Krebstiere, Senf, Sellerie, Sesam, Soja, Schwefeldioxid/Sulfite, Lupinen, Weichtiere. Legen Sie die Servierform fest und regeln Sie Sonderwünsche (vegetarisch, vegan, halal, koscher, glutenfrei) sowie alkoholfreie Getränkealternativen.
Vierter Schritt: Vergütung und Mindestgästezahl kalkulieren. Bestimmen Sie die Mindestgästezahl, auf deren Basis der Caterer kalkuliert, und den Preis pro zusätzlichem Gast. Weisen Sie Umsatzsteuer korrekt aus: Speisen 7 % nach §12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Getränke und Serviceleistungen 19 % nach §12 Abs. 1 UStG. Bei Pauschalpreisen: Aufschlüsselung auf der Rechnung nach Steuersätzen, damit der Auftraggeber die Vorsteuer nach §15 UStG korrekt abziehen kann.
Fünfter Schritt: Stornobedingungen und Force Majeure sorgfältig formulieren. Legen Sie Stornoprozentsätze in Abhängigkeit vom zeitlichen Abstand zum Veranstaltungsdatum fest und beachten Sie die AGB-Kontrolle nach §307 BGB: 100-Prozent-Klauseln sind im B2C-Bereich in der Regel unwirksam. Regeln Sie explizit Force-Majeure-Situationen (§275 BGB, §§313–314 BGB): staatlich angeordnete Veranstaltungsverbote nach §28 IfSG, Naturkatastrophen, Stromausfall am Veranstaltungsort — in diesen Fällen ist nur Aufwendungsersatz nach §645 BGB geschuldet, keine volle Vergütung.
Sechster Schritt: Hygiene- und Dokumentationspflichten einfordern. Fordern Sie vom Caterer schriftlich die Vorlage des aktuellen HACCP-Konzepts nach Art. 5 VO EG 852/2004, der letzten behördlichen Lebensmittelkontrolle durch das Veterinäramt oder Gesundheitsamt und der §43-IfSG-Belehrungsnachweise aller eingesetzten Mitarbeiter. Bei öffentlichen Auftraggebern (Behörden, Schulen, Kindergärten) sind diese Nachweise zwingend einzufordern — ihre Nichtvorlage kann zur Kündigung des Cateringvertrags aus wichtigem Grund nach §314 BGB berechtigen.
Rechtliche Anforderungen für Cateringvertrag Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an Cateringverträge und Cateringunternehmen in Deutschland sind durch Bundes- und EU-Recht umfassend geregelt.
Lebensmittelhygienerecht (LMHV, VO EG 852/2004): Die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) vom 14. Juli 2010 setzt die EU-Hygienevorschriften (VO EG 852/2004 »Lebensmittelhygiene«) in deutsches Recht um. §4 LMHV verpflichtet Lebensmittelunternehmer, Lebensmittel nur so herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt werden. Für Cateringunternehmen konkret: HACCP-Konzept nach Art. 5 VO 852/2004 (schriftlich dokumentiert, regelmäßig überprüft); Temperaturüberwachung (Warmhaltung über 65°C, Kühlung unter 7°C); Reinigungspläne; Schädlingsbekämpfung. Verstöße werden vom Veterinäramt und Gesundheitsamt nach §§39, 58 LFGB mit Bußgeldern bis 50.000 Euro oder nach §59 LFGB strafrechtlich geahndet.
Allergenkennzeichnung (LMIV EU 1169/2011, Art. 9 und Anhang II): Seit dem 13. Dezember 2014 müssen alle Lebensmittelunternehmer — einschließlich Caterer — die 14 Hauptallergene im Sinne des Anhangs II der LMIV bei nicht vorverpackten Lebensmitteln schriftlich (Speisekarte, Aushang) oder mündlich auf Nachfrage deklarieren. Die Deklarationspflicht gilt nach §4a LMIV-Durchführungsverordnung (LMIV-DV) auch für Caterer an Büffets und bei Lieferservice. Bußgelder bei Verstößen: bis 30.000 Euro nach §10 LMIV-DV.
Infektionsschutzgesetz (IfSG §§42–43): Personen, die an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Hepatitis A erkrankt oder krankheitsverdächtig sind, dürfen nach §42 IfSG nicht beim Umgang mit Lebensmitteln tätig sein. Nach §43 IfSG müssen neue Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt werden und einen schriftlichen Nachweis (Gesundheitspass) führen. Der Cateringvertrag sollte die Vorlage dieser Nachweise durch den Auftragnehmer verbindlich regeln.
Gewerberecht und Betriebserlaubnis (GewO §14): Cateringunternehmen müssen ein Gewerbe nach §14 GewO beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Für das Ausschenken von Alkohol in Gästemengen (nicht nur Lieferung von Bier/Wein in verschlossenen Behältern) kann je nach Bundesland eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nach §2 GastG (Gaststättengesetz, soweit noch in Kraft; in manchen Bundesländern durch Landesgaststättengesetze oder allgemeines Ordnungsrecht ersetzt) erforderlich sein.
Werkvertragsrecht BGB §§631–651: Der Caterer schuldet einen Erfolg (§631 BGB: »die Herstellung des versprochenen Werkes«). Bei Mängeln — Schlechtleistung: Speisen kalt, minderwertig, nicht in vereinbarter Menge — stehen dem Auftraggeber Nacherfüllungsansprüche (§635 BGB), Minderung (§638 BGB), Rücktritt (§636 BGB) und Schadensersatz (§634 Nr. 4 BGB i.V.m. §280 BGB) zu. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Werkvertrag beträgt nach §634a Abs. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich drei Jahre.
Häufige Fehler bei Ihrem Cateringvertrag Deutschland
Häufige Fehler beim Cateringvertrag in Deutschland können zu Haftungsrisiken, Vertragsstreitigkeiten und hygienerechtlichen Konsequenzen führen.
Fehlende Allergendokumentation: Der verbreitetste Fehler ist das Fehlen einer schriftlichen Allergenkennzeichnung im Cateringvertrag oder in der Speisekarte. Nach LMIV Art. 9 und Anhang II ist die Deklaration der 14 Hauptallergene Pflicht. Fehlt sie und erleidet ein Gast eine allergische Reaktion, haftet das Cateringunternehmen nach §823 Abs. 1 BGB (Körperverletzung durch Verletzung von Hygieneregeln) und nach ProdHaftG für den Produktfehler. Auch der Auftraggeber kann in die Haftung gezogen werden, wenn er die Vorlage der Allergendokumentation nicht eingefordert hat.
Unklare Stornobedingungen: Cateringverträge ohne klare Stornoregelungen führen häufig zu Streitigkeiten, wenn Veranstaltungen kurzfristig abgesagt werden. Ohne vertragliche Stornoclauseln kann der Caterer nach §648 Satz 2 BGB nur den Betrag verlangen, der nicht durch ersparte Aufwendungen ausgeglichen ist — dies ist im Streitfall schwer zu berechnen und führt zu langwierigen Auseinandersetzungen. Klare Stornopauschalen schaffen Rechtssicherheit für beide Parteien.
Fehlende Mindestgästezahl-Klausel: Caterer kalkulieren auf Basis einer erwarteten Gästezahl. Fehlt eine Klausel zur Mindestgästezahl, kann der Auftraggeber die Zahl der Gäste beliebig reduzieren und trotzdem die Leistung in vollem Umfang fordern — zu Unrecht, da der Caterer das Essen für die ursprüngliche Anzahl eingekauft hat. Die Mindestgästezahl sollte spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung verbindlich bestätigt werden.
Fehlen des HACCP-Nachweises: Öffentliche Auftraggeber, Schulen und Behörden fordern regelmäßig die Vorlage des HACCP-Konzepts vor Vertragsschluss — fehlt dieses, kann der Auftrag entzogen werden. Private Auftraggeber unterschätzen oft die Bedeutung des HACCP-Nachweises; dabei haftet der Auftraggeber im Schadensfall möglicherweise mit, wenn er einen Caterer ohne nachweisbares Hygienekonzept engagiert hat.
Falsche Umsatzsteuerausweisung: Viele Cateringunternehmen weisen auf Rechnungen pauschal 19 % Umsatzsteuer aus, obwohl für Speisen (Lebensmittellieferungen nach §12 Abs. 2 Nr. 1 UStG) der ermäßigte Satz von 7 % gilt. Umgekehrt wird der ermäßigte Satz manchmal fälschlich auf Serviceleistungen und Getränke angewandt, die 19 % erfordern. Eine falsche Umsatzsteuerausweisung kann zu Nachforderungen des Finanzamts und zu zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Auftraggeber führen.
Missachtung der §43-IfSG-Belehrungspflicht: Cateringunternehmen versäumen es gelegentlich, neue Mitarbeiter vor Arbeitsantritt nach §43 IfSG belehren zu lassen. Kommt ein nicht belehrter Mitarbeiter in Kontakt mit Lebensmitteln und übertrage eine Krankheit auf Gäste, haftet das Unternehmen nach §831 BGB (Haftung des Geschäftsherrn für Verrichtungsgehilfen) und kann strafrechtliche Konsequenzen nach §74 IfSG tragen.
Quellen und Zitate
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Der Cateringvertrag und der Gaststättenvertrag unterscheiden sich grundlegend in Ort, Leistungsgegenstand und Rechtsgrundlage. Ein Gaststättenvertrag entsteht, wenn der Gast das Betriebslokal des Gastwirts aufsucht und dort gegen Entgelt bewirtet wird — er basiert auf einem Bewirtungsvertrag, der Elemente des Kauf- und Dienstvertragsrechts kombiniert. Der Cateringvertrag hingegen verpflichtet das Cateringunternehmen, seine Leistung an einem vom Auftraggeber bestimmten Ort zu erbringen — außerhalb des eigenen Betriebslokals. Rechtsgrundlage ist das Werkvertragsrecht nach BGB §§631–651, weil der Caterer einen konkreten Erfolg (Bereitstellung bestimmter Speisen in bestimmter Qualität und Menge zum Veranstaltungszeitpunkt) schuldet. Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber daher die Gewährleistungsrechte des Werkvertragsrechts zu (§§634 ff. BGB: Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) mit der dreijährigen Verjährungsfrist nach §634a Abs. 1 Nr. 3 BGB. Der Gaststättenvertrag unterliegt hingegen der kürzeren Verjährung nach §195 BGB (drei Jahre, aber ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis). Für öffentliche Auftraggeber ist zudem das Vergaberecht zu beachten: Ab dem EU-Schwellenwert von 221.000 Euro (§106 GWB i.V.m. VgV) ist ein Cateringvertrag europaweit auszuschreiben.
Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV — EU-Verordnung Nr. 1169/2011, Art. 9 i.V.m. Anhang II) müssen alle Lebensmittelunternehmer — auch Caterer für nicht vorverpackte Lebensmittel — die 14 Hauptallergene deklarieren: 1. Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut); 2. Krebstiere; 3. Eier; 4. Fisch; 5. Erdnüsse; 6. Sojabohnen; 7. Milch (einschließlich Lactose); 8. Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse); 9. Sellerie; 10. Senf; 11. Sesamsamen; 12. Schwefeldioxid und Sulphite (>10 mg/kg oder 10 mg/l als SO2); 13. Lupinen; 14. Weichtiere (Mollusken). Die Deklaration muss nach §4a LMIV-Durchführungsverordnung (LMIV-DV) schriftlich erfolgen — ein mündlicher Hinweis auf Nachfrage ist zwar möglich, aber für haftungsrechtliche Zwecke unzureichend. Im Cateringvertrag sollte die Verpflichtung zur Allergendokumentation und zur Vorlage einer aktuellen Allergenmatrix vor der Veranstaltung schriftlich festgelegt werden. Bei Verstößen gegen die Deklarationspflicht drohen Bußgelder bis 30.000 Euro nach §10 LMIV-DV.
Stornierungsklauseln im Cateringvertrag müssen nach §307 BGB (AGB-Inhaltskontrolle bei vorformulierten Vertragsklauseln) angemessen sein und dürfen den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligen. Stornopauschalen, die den tatsächlichen Schaden des Caterers übersteigen, sind unwirksam (§307 Abs. 1 BGB). Für einen rechtssicheren Cateringvertrag empfehlen sich gestaffelte Stornoregelungen: Stornierung mehr als 90 Tage vor der Veranstaltung: keine Stornopauschale oder maximal 10 % der Auftragssumme (Verwaltungsaufwand); 30–89 Tage: 30–40 % (Wareneinkauf bereits teilweise erfolgt); 15–29 Tage: 50–60 % (Waren und Personal geordert); weniger als 15 Tage: 70–80 % (Ware nicht mehr stornierbar, Personal gebucht). Die 100-Prozent-Klausel (volle Vergütung ab Tag der Stornierung) ist im Verbraucherbereich (B2C) nach §307 BGB regelmäßig unwirksam, im B2B-Bereich hingegen zulässiger. Nach §648 BGB kann der Auftraggeber den Werkvertrag jederzeit kündigen, schuldet aber die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen des Caterers (nicht eingekaufte Waren, nicht eingeteiltes Personal).
Die Umsatzsteuer auf Catering-Leistungen ist in Deutschland je nach Leistungsart differenziert: Speisen (Lebensmittellieferungen) unterliegen nach §12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, sofern keine »Dienstleistungskomponente« überwiegt. Getränke (auch Mineralwasser, Softdrinks, alkoholische Getränke) unterliegen nach §12 Abs. 1 UStG dem Regelsteuersatz von 19 %. Serviceleistungen (Servicepersonal, Auf- und Abbau, Bestuhlung, Dekoration) unterliegen ebenfalls 19 % UStG. Für Komplettangebote (Pauschalpreise für Speisen + Getränke + Service) hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil V R 6/05 entschieden, dass der Regelsteuersatz von 19 % gilt, wenn die Dienstleistungskomponente gegenüber der reinen Warenlieferung überwiegt — was beim klassischen »Catering mit Servicepersonal« regelmäßig der Fall ist. Caterer, die ihre Leistungen ausschließlich als Warmhalte-Lieferservice (ohne Personal vor Ort) anbieten, können für den Speiseanteil 7 % in Rechnung stellen. Für eine korrekte Umsatzsteuerausweisung auf der Rechnung (§14 UStG Pflichtangaben) empfiehlt sich die Aufschlüsselung in Speisen 7 %, Getränke und Service 19 %.
Erkranken Gäste nach einem Catering-Event an einer lebensmittelbedingten Infektion — Salmonellose, Campylobakteriose, Norovirus-Ausbruch — kann die Haftung mehrere Parteien treffen. Das Cateringunternehmen haftet nach §823 Abs. 1 BGB (Körperverletzung durch Fahrlässigkeit), §831 BGB (Haftung für Verrichtungsgehilfen), §1 ProdHaftG (Produkthaftung für fehlerhafte Lebensmittel) und ggf. nach §229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) oder §227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge). Voraussetzung ist der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem Catering und der Erkrankung — hierfür sind in der Regel amtliche Untersuchungen durch das Gesundheitsamt nach §25 IfSG (Ermittlung des Infektionswegs) und Laboranalysen der Speisereste oder Umgebungsproben notwendig. Der Auftraggeber haftet mit, wenn er einen Caterer ohne HACCP-Konzept oder §43-IfSG-Belehrungsnachweis engagiert hat und damit eine Mitverantwortung für den Hygienestandard trägt. Für das Cateringunternehmen ist eine Betriebshaftpflichtversicherung (Lebensmittelproduzentenhaftpflicht) zwingend empfohlen; der Nachweis einer solchen Versicherung sollte im Cateringvertrag vom Auftraggeber eingefordert werden.
Nach BGB §311 Abs. 1 bedarf ein Werkvertrag und damit auch ein Cateringvertrag keiner besonderen Form und kann mündlich, per E-Mail oder schriftlich abgeschlossen werden. Auch eine Auftragsbestätigung per E-Mail begründet einen verbindlichen Vertrag, wenn Leistung und Preis hinreichend bestimmt sind. In der Praxis ist ein schriftlicher Cateringvertrag jedoch aus mehreren Gründen unverzichtbar: Beweissicherung bei Streitigkeiten über Leistungsumfang, Gästezahl, Preise, Allergenkennzeichnung und Stornobedingungen; haftungsrechtliche Dokumentation der HACCP-Anforderungen und §43-IfSG-Belehrungsnachweise; steuerliche Dokumentation für den korrekten Umsatzsteuerausweis nach §14 UStG. Bei Catering-Aufträgen öffentlicher Stellen ist die Schriftform ohnehin aufgrund des Vergaberechts (UVgO, GWB §§97 ff.) verpflichtend. Die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES) nach eIDAS-VO ist der Schriftform nach §126a BGB gleichgestellt und für digitale Vertragsabschlüsse geeignet.
Cateringunternehmer, die im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz erzielt haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro erzielen werden, können die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG in Anspruch nehmen. Sie weisen dann keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen aus (§14 Abs. 4 Nr. 8 UStG Pflichtangabe: »Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.«) und entrichten auch keine Umsatzsteuer ans Finanzamt. Für den Auftraggeber (Unternehmer, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) hat dies den Nachteil, dass er keine Vorsteuer aus der Cateringrechnung ziehen kann. Im B2B-Bereich bevorzugen Auftraggeber daher häufig Caterer, die der Regelbesteuerung unterliegen und eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausstellen. Der Kleinunternehmer-Caterer kann nach §19 Abs. 2 UStG auf die Kleinunternehmerregelung verzichten (Option zur Regelbesteuerung, mindestens fünf Jahre bindend) — was bei gewerblichen Catering-Aufträgen wirtschaftlich sinnvoll sein kann.
Nach §14 Abs. 4 UStG muss jede Rechnung eines umsatzsteuerpflichtigen Cateringunternehmens folgende Pflichtangaben enthalten: vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Caterer) und des Leistungsempfängers (Auftraggeber); Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Caterers; Ausstellungsdatum der Rechnung; fortlaufende Rechnungsnummer; Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung; Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (Veranstaltungsdatum); das nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsselte Entgelt (7 % für Speisen, 19 % für Getränke und Serviceleistungen) und den darauf entfallenden Steuerbetrag; und den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf. Rechnungen über Leistungen im Wert von bis zu 250 Euro brutto können als vereinfachte Rechnungen nach §33 UStDV mit weniger Pflichtangaben ausgestellt werden. Bei Rechnungen über 250 Euro brutto sind alle Pflichtangaben nach §14 Abs. 4 UStG zwingend; fehlen sie, verliert der Auftraggeber das Recht zum Vorsteuerabzug nach §15 Abs. 1 UStG.
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