Designvertrag (Dienstleistungsvertrag für Designleistungen)
Vertragsheader
Gemäss BGB §§ 631-651 und UrhG §§ 2, 31 ff.
Vertragsparteien
§ 1 Vertragsparteien
Auftraggeber: [Auftraggeber Name], Anschrift: [Auftraggeber Adresse], Ansprechpartner: [Auftraggeber Kontakt]
Auftragnehmer (Designer): [Designer Name], Anschrift: [Designer Adresse], Steuernummer/USt-IdNr.: [Designer Steuernummer]
Designauftrag
§ 2 Leistungsumfang (Designauftrag)
Designkategorie: [Design Kategorie]
Beschreibung des Auftrags (Briefing): [Design Beschreibung]
Abgabetermin erster Entwurf: [Abgabetermin]
Enthaltene Korrekturschleifen: [Korrektur Runden] Runden (darüber hinaus: [Stundensatz Mehraufwand] EUR/Stunde netto)
Nutzungsrechte
§ 3 Urheberrecht und Nutzungsrechte nach UrhG §§ 31 ff.
Der Designer räumt dem Auftraggeber ein [Nutzungsrecht Art] Nutzungsrecht am fertiggestellten Design ein.
Eingeraeumate Nutzungsrechte: [Nutzungsrecht Umfang]
Bearbeitungsrecht (UrhG § 23): [Bearbeitungsrecht]
Das Urheberrecht verbleibt beim Designer (UrhG § 7). Alle nicht ausdrücklich eingeraeuamten Nutzungsrechte verbleiben beim Designer (Zweckuebertragungsprinzip, UrhG § 31 Abs. 5).
Honorar
§ 4 Vergütung
Gesamthonorar (netto): [Gesamthonorar] EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer nach UStG § 12.
Anzahlung bei Auftragserteilung: [Anzahlung Prozent] % des Gesamthonorars
Zahlungsziel: [Zahlungsziel] Tage nach Rechnungsstellung. Verzugszinsen: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach BGB § 288 Abs. 2.
Abnahme
§ 5 Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung abzunehmen oder wesentliche Mängel schriftlich zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Werk als abgenommen (BGB § 640 Abs. 2). Mit der Abnahme wird die Restverguetung fällig (BGB § 641).
Auftraggeber
________________
Signature
Designer (Auftragnehmer)
________________
Signature
Was ist Designvertrag (Dienstleistungsvertrag für Designleistungen)?
Das deutsche Urheberrecht (UrhG § 7) stellt klar, dass der Urheber — also der Designer — automatisch Inhaber der Urheberrechte am geschaffenen Werk ist. Da das Urheberrecht in Deutschland grundsätzlich unveraeuszerlich ist (UrhG § 29), kann der Auftraggeber nicht Inhaber des Urheberrechts werden. Er kann jedoch vertragliche Nutzungsrechte nach UrhG §§ 31 ff. erwerben — ausschliessliche oder einfache, zeitlich und räumlich begrenzte oder unbegrenzte, uebertragbare oder nicht uebertragbare Nutzungsrechte. Im Designvertrag muss daher exakt geregelt sein, in welchem Umfang der Auftraggeber das Design nutzen darf.
In der deutschen Designbranche regeln Vertragswerke wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes Grafik Design (BDG AGB) oder die Konditionen des Deutschen Designtags (DDT) die Branchenstandards für Korrekturschleifen, Honorare und Nutzungsrechte. Der Designvertrag auf forms-legal.com orientiert sich an diesen Branchenstandards und den gesetzlichen Anforderungen des BGB und UrhG.
Vom Bundesgerichtshof (BGH) wurden in mehreren Leitentscheidungen die urheberrechtlichen Anforderungen an Designwerke und Nutzungsrechtseinräumungen präzisiert. Der BGH (Az. I ZR 143/09 — »Geburtstagszug«) hat klargestellt, dass auch Alltagsgegenstande Urheberrechtsschutz geniessen können, wenn sie eine individuelle künstlerische Leistung aufweisen, die über das rein Handwerkliche hinausgeht (sog. Schöpfungshöhe). Dieser Massstab ist relevant dafür, ob ein beauftragtes Design überhaupt urheberrechtlich geschützt ist und ob Nutzungsrechtsklauseln im Vertrag greifen.
Der Designvertrag unterscheidet sich vom Designlizenzvertrag (de-designlizenzvertrag): Während der Designlizenzvertrag bestehende Schutzrechte (eingetragene Designs, Urheberrechte) an Dritte lizenziert, regelt der Designvertrag die erstmalige Beauftragung eines Designers zur Schaffung eines neuen Werks. Beide Vertragstypen sind in der Designbranche Deutschlands unverzichtbare Rechtsdokumente.
Wann brauchen Sie Designvertrag (Dienstleistungsvertrag für Designleistungen)?
Ein Designvertrag wird benötigt, sobald Kreativleistungen — Grafikdesign, Produktdesign, Webdesign, UX/UI-Design, Industriedesign, Verpackungsdesign, Corporate Design — von einem Auftraggeber beauftragt werden. Folgende Konstellationen erfordern einen klar formulierten Designvertrag.
Unternehmen, die ein neues Corporate Design (Logo, Schrift, Farbpalette, Briefbogen, Visitenkarte) entwickeln lassen, müssen im Vertrag sicherstellen, dass sie alle notwendigen Nutzungsrechte für sämtliche Medien (Print, Digital, Merchandising) erwerben — sonst drohen teure Nachverhandlungen oder Urheberrechtsstreits.
E-Commerce-Unternehmen und Startups, die Websites, Landingpages oder App-Interfaces von Agenturen oder Freelancern entwickeln lassen, benötigen einen Designvertrag, der Abnahme, Nachbesserung und Quellcodeübergabe regelt. Fehlt der Vertrag, kann der Designer die Quelldateien zurückhalten.
Mittlelstaendische Unternehmen, die Produktverpackungen, Messestände oder Marketingmaterialien beauftragen, profitieren von einem Designvertrag mit klaren Abgabefristen, Druckfreigabe-Prozessen und Klauseln über die Eigentuemschaft an den Druckdaten.
Agenturen, die Designleistungen an Subunternehmer oder Freelancer vergeben, müssen sicherstellen, dass die eingekauten Rechte dem Umfang entsprechen, den sie an ihren Endkunden weiterlizenzieren müssen. Ein Designvertrag regelt die Rechteweiterleitung.
Handwerker und Hersteller, die individualisierta Produkte nach Designvorlagen herstellen lassen, benötigen einen Designvertrag, der die Nutzungsrechte an den technischen Zeichnungen und Konstruktionsplänen klärt.
Freiberufliche Designer (selbstständige Grafiker, UX-Designer) profitieren ebenfalls vom Designvertrag: Er schützt sie vor unbezahltem Nachbesserungsaufwand, sichert ihren Honoraranspruch und bewahrt ihre Urheberrechte für Portfoliozwecke.
Öffentliche Auftraggeber (Kommunen, Behörden) müssen bei Designaufträgen ab bestimmten Schwellenwerten das Vergaberecht (VOL/A oder UVgO) beachten; auch hier bildet der Designvertrag die Grundlage für die Auftragsabwicklung.
Was gehört in Ihr Designvertrag (Dienstleistungsvertrag für Designleistungen)?
Ein rechtssicherer Designvertrag muss folgende Kernelemente enthalten, um die Rechte und Pflichten beider Parteien klar abzugrenzen.
**Genaue Beschreibung des Designauftrags (Leistungsbeschreibung / Briefing):** Der Designauftrag muss so präzise beschrieben sein, dass beide Parteien dasselbe Ergebnis erwarten. Dazu gehören: Designkategorie (Logo, Webseite, Produktdesign), Format-Spezifikationen (Auflösung, Dateiformat, Farbmodus), Zielgruppe und Markenbotschaft, Referenzbeispiele oder Moodboard. Eine präzise Leistungsbeschreibung reduziert Interpretationsspielraum und das Risiko kostspieliger Korrekturrunden.
**Urheberrechtsregelung nach UrhG §§ 31 ff.:** Welche Nutzungsrechte erhält der Auftraggeber? Ausschliesslich oder einfach? Zeitlich und räumlich beschränkt oder unbeschränkt? Recht auf Bearbeitung (UrhG § 23)? Recht auf Veröffentlichung (UrhG § 12)? Recht zur Vervielfältigung (UrhG § 16)? Recht des Designers auf Portfolionutzung? Je umfangreicher die Nutzungsrechte, desto höher das Honorar. Der BGH hat das »Prinzip der Zweckuebertragung« (UrhG § 31 Abs. 5) bestätigt: Im Zweifel erhält der Auftraggeber nur die Rechte, die für den Vertragszweck unbedingt erforderlich sind.
**Vergütung und Zahlungsplan:** Festpreis oder Stundensatz, Anzahlung bei Auftragserteilung (üblich: 30–50 %), Zwischenzahlungen bei definierten Meilensteinen, Restbetrag nach Abnahme. Umsatzsteuer (19 % nach UStG § 12) separat ausweisen. Regelung für Zusatzauftraege und Mehraufwand (Stundensatz für Mehraufwand).
**Korrekturschleifen (Revisionsrunden):** Anzahl der im Festpreis enthaltenen Korrekturrunden (üblich: 2–3), Definition einer »wesentlichen Änderung« als kostenpflichtigen Aenderungsauftrag, Prozess für Freigaben (schriftliche Freigabe des Auftraggebers vor nächster Stufe).
**Abnahme und Liefertermine:** Liefer- und Abgabetermin für den Entwurf, Abnahmefrist (z.B. 5 Arbeitstage nach Lieferung), Regelung für stillschweigende Abnahme nach Ablauf der Frist. Abnahmeprotokoll als verbindlicher Beweis.
Forms-legal.com bietet eine vollständige Vorlage für den Designvertrag, die alle BGB- und UrhG-Anforderungen berücksichtigt. Verwandte Dokumente: der Designlizenzvertrag (de-designlizenzvertrag) für die spätere Lizenzierung des fertigen Designs sowie der Honorarvertrag (de-honorarvertrag) für Freiberufler.
**Geheimhaltungspflicht (NDA):** Schutz vertraulicher Briefing-Informationen, Designvorentwürfe und Unternehmensdaten des Auftraggebers — essenziell bei Pre-Launch-Projekten.
**Laufzeit und Kündigung:** Projektbezogene Verträge enden mit Abnahme; Rahmenverträge mit Regelkuendigungsfrist. Ausserordentliche Kündigung bei wesentlicher Pflichtverletzung (BGB § 626).
So füllen Sie Ihr Designvertrag (Dienstleistungsvertrag für Designleistungen) aus
Das Ausfüllen eines Designvertrags erfordert genaue Absprachen zwischen Auftraggeber und Designer vor Vertragsbeginn. Die folgende Anleitung unterstützt diesen Prozess.
**Schritt 1 — Auftraggeber vollständig erfassen:** Firmenname mit Rechtsform oder Privatname, Handelsregisternummer (falls zutreffend), vollständige Anschrift und USt-IdNr. für korrekte Rechnungsstellung. Kontaktperson für das Projekt (Projektverantwortlicher) benennen.
**Schritt 2 — Designer (Auftragnehmer) erfassen:** Vollständiger Name oder Firmierung, Anschrift, Steuernummer oder USt-IdNr. (Kleinunternehmer nach § 19 UStG vermerken). Portfolio-Website als Referenz notieren.
**Schritt 3 — Designauftrag präzise beschreiben:** Das Briefing als Teil des Vertrags formulieren: Was soll entworfen werden (Logodesign, Responsive Webdesign für 10 Unterseiten, Produktverpackung für 3 Varianten)? Welche Deliverables werden erwartet (Druckdaten als PDF/X-4, Source-Files als AI oder Sketch)? Welche Formate, Farbräume, Auflösung?
**Schritt 4 — Nutzungsrechte klar vereinbaren:** Zaehlen Sie die eingeräumten Nutzungsrechte einzeln auf: Veröffentlichung auf der Unternehmenswebsite, Druck auf Marketingmaterialien, Social Media, Merchandising, OOH-Werbung. Zeitraum: unbegrenzt oder befristet. Räumlicher Geltungsbereich: Deutschland, Europa, weltweit. Bearbeitungsrecht: Ja oder Nein.
**Schritt 5 — Honorar und Zahlungsplan festlegen:** Gesamthonorar eintragen. Anzahlung (30–50 %) bei Auftragserteilung, Meilensteinte definieren (z.B. 25 % nach Präsentation erster Konzepte, 25 % nach Abnahme). Stundensatz für Mehraufwand angeben (z.B. 120 EUR/Stunde netto). Zahlungsziel: 14 Tage nach Rechnungsstellung.
**Schritt 6 — Korrekturschleifen vereinbaren:** Anzahl der enthaltenen Revisionsrunden festlegen (z.B. 2 Korrekturrunden im Preis enthalten; jede weitere 100 EUR netto/Stunde). Definition einer »wesentlichen Konzeptaenderung« als kostenpflichtigen Aenderungsauftrag.
**Schritt 7 — Zeitplan und Meilensteine:** Startttermin, Abgabetermin für ersten Entwurf, Feedbackfrist des Auftraggebers (z.B. 5 Werktage), Abgabetermin Finalversion, Abnahme-Deadline. Konventionalstrafe bei Verzögerung durch Auftragnehmer?
**Schritt 8 — Abnahmeprozess definieren:** Wie wird abgenommen? Schriftlich (E-Mail mit »Hiermit nehme ich das Design ab«), per Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls oder konkludent (Nutzung der Dateien). Frist für Abnahme nach Lieferung (z.B. 5 Arbeitstage; danach gilt als abgenommen).
**Schritt 9 — Unterschriften:** Beide Parteien unterzeichnen mit Datum und Ort. Jede Partei erhält ein Original. Bei E-Mail-Verträgen: qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach eIDAS-VO empfohlen.
Rechtliche Anforderungen für Designvertrag (Dienstleistungsvertrag für Designleistungen)
Designverträge in Deutschland unterliegen dem Werkvertragsrecht des BGB und dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Hinzu kommen steuerrechtliche Anforderungen.
**Vertragsform:** Designverträge sind nach deutschem Recht grundsätzlich formfrei — mündliche Verträge sind wirksam, aber aus Beweisgründen dringend schriftlich abzufassen. Elektronische Verträge (E-Mail-Austausch, digitale Signatur) sind nach BGB § 127 Abs. 2 gleichwertig.
**Urheberrecht — Zweckuebertragungsprinzip:** Nach UrhG § 31 Abs. 5 (Zweckübertragungstheorie) erhält der Auftraggeber im Zweifel nur die Nutzungsrechte, die für den konkreten Vertragszweck erforderlich sind. Alle weiteren Rechte verbleiben beim Designer. Deshalb: lieber zu viel als zu wenig vertraglich regeln.
**Handwerksordnung (HwO):** Reine Designleistungen sind keine handwerksrechtlich regelmässigen Tätigkeiten und unterliegen nicht der Meisterpflicht. Allerdings können produktionstechnische Zusatzleistungen des Designers (z.B. Druckabwicklung, Beschriftung) gewerberechtliche Anforderungen auslösen.
**Umsatzsteuer:** Designdienstleistungen unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 % (UStG § 12 Abs. 1). Ausnahme: Künstler im Sinne des Künstlersozialsicherungsgesetzes (KSVG) können zur Kuenstlersozialabgabe verpflichtet sein; Auftraggeber müssen 5,0 % (Stand 2025) auf das Honorar an die Künstlersozialkasse (KSK) abführen, wenn sie regelmässig Aufträge an selbstständige Künstler vergeben (§ 24 KSVG).
**Verjährung:** Mängelansprüche des Auftraggebers bei Werkverträgen verjähren nach BGB § 634a Abs. 1 Nr. 1 in zwei Jahren ab Abnahme. Der allgemeine Schadensersatzanspruch verjährt nach BGB § 195 in drei Jahren.
**Notarielle Beurkundung:** Für Designverträge nicht erforderlich. Ausnahmen: Wenn der Designauftrag mit einer Grundstücksveränderung oder gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen verbunden ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Designvertrag (Dienstleistungsvertrag für Designleistungen)
Typische Fehler bei Designverträgen, die häufig zu Streitigkeiten führen.
**Unklare Nutzungsrechte:** Weder Auftraggeber noch Designer klären, welche Nutzungsrechte eingeräumt werden. Das Zweckuebertragungsprinzip (UrhG § 31 Abs. 5) führt dann zu einer engen Auslegung zugunsten des Designers. Ergebnis: Der Auftraggeber kann das Logo nicht auf Messeständen einsetzen, weil das Nutzungsrecht nur für Print-Marketingmaterialien vereinbart wurde. Lösung: Alle geplanten Nutzungsarten explizit auflisten.
**Fehlende Regelung der Anzahl von Korrekturschleifen:** Designer und Auftraggeber sind sich nicht einig, wie viele Korrekturrunden im Festpreis enthalten sind. Der Auftraggeber fordert die zwanzigste Version; der Designer fordert Extrahonorar. Lösung: Klare Zahl im Vertrag festlegen (z.B. »2 Korrekturrunden«); Definition einer wesentlichen Konzeptaenderung als Extraaufwand.
**Kein schriftlicher Abnahmeprozess:** Der Auftraggeber nutzt die gelieferten Dateien kommentarlos — eine konkludente Abnahme könnte vorliegen, aber wann genau? Ohne schriftliche Abnahme sind Mängelrechte und Honoraransprüche unklar. Lösung: Abnahmeprotokoll unterzeichnen oder E-Mail-Abnahme ausdrücklich vereinbaren.
**Kuenstlersozialabgabe vergessen:** Unternehmen, die regelmässig freiberufliche Designer beauftragen, müssen die Kuenstlersozialabgabe (KSA) nach KSVG § 24 an die Künstlersozialkasse (KSK) abführen. Wird dies vergessen, drohen Nachzahlungen inkl. Zinsen nach einer Betriebsprüfung.
**Fehlende Quellfile-Regelung:** Der Auftraggeber erhält die fertigen Druckdaten, aber nicht die editierbaren Quelldateien (AI, PSD, Figma). Spaeter kann er das Logo nicht anpassen lassen — weder intern noch durch einen anderen Designer. Lösung: Explizit vereinbaren, ob und welche Quelldateien mitgeliefert werden.
**Keine Regelung für plötzlichen Auftragsabbruch:** Bricht der Auftraggeber das Projekt ab, bevor das Werk abgenommen ist, scheitern viele Parteien an der Vergutungsfrage. BGB § 648 gibt dem Auftragnehmer (Designer) einen Honoraranspruch auch bei Auftragsabbruch; abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Vertrag sollte eine Abrechnungsregel für Teilleistungen aufgenommen werden.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
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Forms Legal. (2026). Designvertrag (Dienstleistungsvertrag für Designleistungen) (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/business/services/designvertrag
"Designvertrag (Dienstleistungsvertrag für Designleistungen) (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/business/services/designvertrag.
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}Häufig gestellte Fragen
Ein Designvertrag ist in Deutschland typischerweise ein Werkvertrag nach BGB §§ 631 ff., wenn ein konkretes Ergebnis (z.B. ein fertiges Logo, eine Website, ein Produktdesign-Prototyp) geschuldet wird. Der Auftragnehmer schuldet dann Erfolg, nicht nur Bemuehen. Beim Werkvertrag schuldet der Designer die Abnahme des Werks; bis zur Abnahme trägt er das Risiko zufälliger Verschlechterung (BGB § 644). Im Gegensatz dazu wäre ein Dienstvertrag nach BGB §§ 611 ff. anzunehmen, wenn lediglich künstlerisches Tätigsein (z.B. kreative Beratung ohne konkretes Endprodukt) beauftragt wird. In der Praxis sind Designverträge häufig Mischformen; die Vereinbarung eines konkreten Liefergegenstands (Wireframes, Druckdaten, Source-Files) spricht für Werkvertragscharakter. Für den Auftraggeber ist Werkvertrag vorteilhaft — er kann Nachbesserung und bei endgültigem Fehlschlagen Rücktritt verlangen. Für den Designer ist Dienstvertrag vorteilhafter, da er keine Gewährleistung schuldet.
Nach deutschem Urheberrecht (UrhG § 7) ist stets der Schöpfer (Urheber) Inhaber der Urheberrechte — das ist der Designer, nicht der Auftraggeber. Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schaffung des Werks und kann grundsätzlich nicht abgetreten werden (UrhG § 29). Lediglich Nutzungsrechte (Lizenzen) können nach UrhG §§ 31 ff. eingeräumt werden. Das bedeutet: Ohne vertragliche Regelung erwirbt der Auftraggeber kein Nutzungsrecht am Design — er darf es weder vervielfältigen noch veröffentlichen. Im Designvertrag muss daher ausdrücklich geregelt werden, welche Nutzungsrechte der Auftraggeber erhält: ausschliesslich oder einfach, zeitlich und räumlich beschränkt oder unbeschränkt, übertragbar oder nicht. Das Bearbeitungsrecht (UrhG § 23) — also das Recht, das Design zu verändern — muss separat eingeräumt werden, da es gesondert zu vergüten ist.
Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass das Werk als vertragsgemass akzeptiert wird (BGB § 640). Mit der Abnahme gehen mehrere wichtige Rechtsfolgen einher: (1) Die Forderung des Designers auf den Restwerklohn wird fällig (BGB § 641); (2) Die Beweislast für Mängel kehrt sich um — der Auftraggeber muss nun Mängel beweisen, nicht der Designer; (3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Auftraggeber über (BGB § 644 Abs. 1); (4) Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beginnt zu laufen (BGB § 634a). Wichtig: Der Auftraggeber kann die Abnahme nur bei wesentlichen Mängeln verweigern (BGB § 640 Abs. 1 Satz 2). Die Abnahme sollte schriftlich dokumentiert werden — am besten mit Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls. Eine konkludente Abnahme (z.B. durch Inbetriebnahme eines Webdesigns) ist möglich, aber streitig.
Das BGB kennt keine gesetzliche Regelung zu Korrekturschleifen (Revisionsrunden). Alles hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Branchenueblich sind 2–3 Korrekturschleifen ohne Aufpreis; darüber hinausgehende Änderungen werden als Zusatzleistung (aV, Aenderungsauftrag) berechnet. Im Designvertrag sollte folgendes geregelt sein: Anzahl der im Preis enthaltenen Korrekturschleifen; Definition, was eine »wesentliche Änderung« ist, die zu einem Extrahonorar führt; Verfahren für Änderungsaufträge (schriftliche Zustimmung des Auftraggebers vor Beginn). Wird die Anzahl der Korrekturen nicht vertraglich fixiert, kann der Auftraggeber theoretisch unendliche Nachbesserung fordern (solange Mängel bestehen). Für den Designer gilt: Bei BGB-Werkvertrag muss er immer nachbessern, bevor er Vergutung verlangen kann — es sei denn, Nachbesserung ist unzumutbar (BGB § 635 Abs. 3).
Das Designhonorar kann auf verschiedene Weisen strukturiert werden: (1) Festpreis (Pauschalhonorar): klare Gesamtvergütung für den definierten Leistungsumfang — vorteilhaft für Auftraggeber, Risiko beim Designer bei Mehraufwand; (2) Stundensatz: tatsächlicher Zeitaufwand × vereinbarter Stundensatz — vorteilhaft für Designer, Kostentransparenz durch Stundennachweis erforderlich; (3) Tagessatz: pauschalierter Stundensatz für Projekte mit variablem Zeitaufwand. Designers sollten ihre Honorare am Berufsverband der Deutschen Kommunikationsdesigner (BDG) und dem Deutschen Designertag (DDT) orientieren. Umsatzsteuer: 19 % nach § 12 UStG auf Designleistungen (kein ermässigter Satz). Zahlungsplan: üblich ist Anzahlung (30–50 %) bei Auftragserteilung, weitere Rate(n) nach definierten Meilensteinen, Restbetrag nach Abnahme. Verzugszinsen nach BGB § 288: 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz bei B2B.
Bei einem Werkvertrag (BGB § 631 ff.) stehen dem Auftraggeber bei Mängeln folgende Rechte zu: (1) Nacherfüllung (BGB § 634 Nr. 1 i.V.m. § 635): Recht auf Nachbesserung oder Neuschaffung — Designer muss zunachst die Chance zur Nachbesserung erhalten; (2) Rücktritt (BGB § 634 Nr. 3 i.V.m. § 323): moglich, wenn Nachbesserung endgültig fehlschlug oder unzumutbar ist — führt zur Rückabwicklung; (3) Minderung (BGB § 634 Nr. 3 i.V.m. § 638): Herabsetzung des Werklohns anstelle des Rücktritts; (4) Schadensersatz (BGB § 634 Nr. 4 i.V.m. §§ 280, 281): bei schuldhafter Pflichtverletzung. Verjährungsfrist für Mängelrechte: grundsätzlich 2 Jahre nach Abnahme (BGB § 634a Abs. 1 Nr. 1). Optisch sichtbare Mängel muss der Auftraggeber unverzuglich nach Abnahme regen; spätere Rugen können nach BGB § 640 Abs. 2 präkludiert sein.
Nach UrhG § 13 hat der Urheber das Recht, als Schopfer des Werks genannt zu werden (Namensnenungsrecht). Dieses Recht ist als Urheberpersonlichkeitsrecht unveraeuszerlich — es kann nicht wirksam abgetreten oder vollstandig ausgeschlossen werden. Im Designvertrag kann jedoch vereinbart werden, in welcher Form die Nennung erfolgt (z.B. im Impressum der Website, auf der Verpackung) oder ob der Auftraggeber ein anonymes Erscheinen des Designs wunscht. Ein vollstandiger Verzicht auf die Nennung ist nach BGH-Rechtsprechung (Az. I ZR 73/09 — »Vorschaubilder«) im Rahmen einer schlüssigen Verhaltensweise möglich, wenn der Urheber konkludent auf die Nennung verzichtet hat. Vertraglich sollte die Frage der Urheberbenennung ausdrücklich geregelt werden, um Missverstandnisse zu vermeiden.
Stirbt der Designer vor Fertigstellung des Werks, bestimmt sich die Rechtslage nach dem allgemeinen Vertragsrecht und dem Urheberrecht. Beim Werkvertrag (BGB §§ 631 ff.) ist der Vertrag grundsätzlich nicht personenbezogen und die Erben treten in die Vertragstellung ein (BGB § 1922 Abs. 1). Allerdings gilt: Schuldete der Designer eine hoechstpersonliche Leistung (was bei kreativem Design häufig der Fall ist), können die Erben nicht zur Erfullung verpflichtet werden; der Vertrag erlischt nach BGB § 613 Satz 2. Der Auftraggeber kann dann die Anzahlung zurückfordern (BGB § 326 Abs. 1 Satz 2). Das Urheberrecht geht nach UrhG § 28 Abs. 1 auf die Erben über; die Erben können Nutzungsrechte weiter lizenzieren. Im Designvertrag sollte für diesen Fall eine Regelung getroffen werden — z.B. Rückzahlung geleisteter Vorschüsse, Übertragung bereits erstellter Entwürfe gegen Teiverguetung.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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