Affiliate-Marketing-Vertrag Deutschland
BGB §§ 631, 652 (Maklerelemente) | UWG §§ 5, 5a (Werbeangaben) | DSGVO Art. 6, 7 (Tracking-Einwilligung) | BGH I ZR 7/16 (Cookie-Consent)
Affiliate-Marketing-Vertrag
AFFILIATE-MARKETING-VERTRAG / PARTNERPROGRAMM-VEREINBARUNG
gemäß BGB §§ 631, 652 (Werkvertrag / Maklerelemente) | UWG §§ 5, 5a (Kennzeichnungspflicht Affiliate-Links) | DSGVO Art. 6, 7 (Einwilligung Tracking) | TTDSG § 25 (Cookie-Einwilligung) | BGH I ZR 7/16 (Cookie-Consent)
zwischen [Advertiser Name] [Advertiser Adresse] (nachfolgend „Advertiser“ / „Merchant“) und [Affiliate Name] [Affiliate Adresse] (nachfolgend „Affiliate“ / „Publisher“) Vertragsdatum: [Vertragsdat]“
§ 1 Programmdetails und Provisionsmodell
§ 1 Programmdetails, Vergütungsstruktur und Tracking
Programmname: [Programm Name] Provisions-Modell: [Provision Modell] Provisionshöhe: [Provision Hoehe] Cookie-Laufzeit / Attributionsfenster: [Cookie Laufzeit] Auszahlungsrhythmus: [Auszahlungsrhythmus] Rechtliche Einordnung: Affiliate-Marketing-Verträge kombinieren Elemente des Werkvertrags (BGB § 631 — Erfolg in Form einer Vermittlung) und des Maklerrechts (BGB § 652 — Provision nur bei Vertragsabschluss, provisionsfähiger Erfolg). Für die Provision gilt: sie wird nur fällig, wenn ein qualifizierter Kauf / Lead über den Affiliate-Link des Affiliates zustande kommt und nicht storniert wird (Erfolgshonorar). Ein reines Diensthonorar (BGB § 611) ohne Erfolgskomponente ist bei Affiliate-Marketing untypisch. Tracking-Methodik: Die Zurechnung von Conversions zum Affiliate erfolgt durch: [Cookie Laufzeit]. DSGVO Art. 7 und TTDSG § 25: Das Setzen von Tracking-Cookies auf dem Endgerät des Nutzers erfordert die aktive, informierte Einwilligung des Nutzers (Consent Management Platform, CMP). Der Advertiser ist verantwortlich für die datenschutzkonforme Einwilligung auf seinem Shop. Cookieless Tracking (Server-Side-Tracking) ist eine DSGVO-freundliche Alternative. Attributionskonflikt: Wenn der Kunde über mehrere Affiliate-Links eines Kaufs gelangt (mehrere Affiliates beteiligt): Es gilt die Last-Click-Attribution, soweit keine andere Regelung vereinbart ist. Beim Last-Click-Modell erhält der Affiliate die Provision, dessen Affiliate-Link zuletzt vor dem Kauf geklickt wurde.
§ 2 Zulässige Werbemethoden und Kennzeichnung
§ 2 Zulässige und verbotene Werbemethoden, Kennzeichnungspflicht
Erlaubte Werbemethoden: [Werberegeln] Verbotene Werbemethoden: [Verbotene Werbung] Kennzeichnung von Affiliate-Links (UWG § 5a Abs. 4, BGH I ZR 126/14): [Kennzeichnungspflicht] Folgen von Verstößen gegen Werbemethoden-Vorgaben: Der Advertiser kann bei Verstoß: (1) Den Affiliate aus dem Programm ausschließen. (2) Provisionen für Transaktionen, die aus verbotenen Methoden resultieren, nicht auszahlen. (3) Bereits ausgezahlte Provisionen zurückfordern (Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB). (4) Schadensersatz für Markenschäden verlangen (§§ 280 ff. BGB). Werberechtliche Pflichten des Affiliates (UWG): Der Affiliate ist für alle von ihm publizierten Werbeinhalte verantwortlich. UWG § 5 (Irreführungsverbot): Keine unwahren Angaben über Produkte, Preise, Verfügbarkeit. UWG § 5a Abs. 4 (Kennzeichnungspflicht): Affiliate-Links als Werbung kennzeichnen (s.o.). UWG § 7 (Belästigungsverbot): Kein E-Mail-Marketing ohne DSGVO-konforme Einwilligung. BGH I ZR 7/16 (Cookie-Consent, 2017): Tracking-Cookies nur nach aktiver Nutzereinwilligung setzen. Kennzeichnung von gesponserten Inhalten / Vergleichsartikeln: Artikel oder Blogbeiträge, die primär der Bewerbung von Advertiser-Produkten durch Affiliate-Links dienen, müssen als kommerzielle Inhalte gekennzeichnet werden (UWG § 5a Abs. 4 — Schleichwerbungsverbot; Pressekodex Ziffer 7 für redaktionelle Medien).
§ 3 Provisionszahlung und Storno
§ 3 Provisionszahlung, Storno und Abrechnungsmodalitäten
Provisionszahlung: Provisionen werden [Auszahlungsrhythmus] abgerechnet und ausgezahlt. Provisionen sind einkommensteuer- und ggf. umsatzsteuerpflichtig (USt bei Affiliates mit Jahresumsatz > EUR 22.000 nach § 19 UStG). Der Affiliate stellt eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben nach § 14 UStG (oder: keine USt-Ausweis bei Kleinunternehmer nach § 19 UStG). Storno / Rückläufer-Verrechnung: Wenn ein Kunde, der über einen Affiliate-Link gekauft hat, sein Widerrufsrecht ausübt (BGB §§ 355 ff.) oder eine Retoure einleitet, wird die entsprechende Provision storniert. Bereits ausgezahlte Provisionen für rückabgewickelte Transaktionen werden mit zukünftigen Provisionen verrechnet. Bei negativem Provisionsstand: Rückzahlungspflicht des Affiliates (§ 812 BGB — ungerechtfertigte Bereicherung). Haltezeit (Hold Period): Provisionen werden erst nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist (14 Tage nach Lieferung, § 355 BGB) und der Retourenfrist (bis 30 Tage nach Kauf) definitiv gut geschrieben. Branchenübliche Haltezeit: 30-60 Tage nach der Transaktion. Während der Haltezeit sind Provisionen als „bestätigt aber gesperrt“ ausgewiesen. Selbstbuchungen: Käufe eines Affiliates für sich selbst über eigene Affiliate-Links (Eigenprovisionen) sind verboten und führen zum Ausschluss aus dem Programm sowie zur Stornierung aller Provisionen aus Eigenakquise. Abrechnungsnachweis: Der Advertiser stellt dem Affiliate monatliche Abrechnungsberichte (Provisionsauszug) mit folgenden Angaben: Anzahl der Klicks, Transaktionen, bestätigte Provisionen, stornierte Provisionen, ausstehende Provisionen, ausbezahlte Provisionen. Zugang via Affiliate-Dashboard auf der Programm-Plattform oder per E-Mail-Bericht.“
§ 4 Datenschutz und Laufzeit
§ 4 Datenschutz (DSGVO), Laufzeit und Kündigung
Datenschutz (DSGVO Art. 6, TTDSG § 25): Das Affiliate-Marketing erfordert das Setzen von Tracking-Cookies oder den Einsatz von cookielosen Tracking-Methoden. TTDSG § 25 (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz — seit 1.12.2021): Das Setzen von nicht zwingend notwendigen Tracking-Cookies auf dem Endgerät des Nutzers erfordert die aktive, informierte und freiwillige Einwilligung des Nutzers (aktive Checkbox, nicht vorausgefüllt). Der Advertiser ist verantwortlich für die DSGVO-konforme Einwilligung auf seiner Website (Consent Management Platform). Der Affiliate ist verantwortlich für alle Tracking-Methoden, die er selbst auf seiner Website einsetzt (z.B. eigene Retargeting-Pixel). Auftragsverarbeitungsvertrag (DSGVO Art. 28): Falls der Advertiser personenbezogene Daten von Affiliates verarbeitet (Name, Adresse, Bankdaten für Auszahlung): AVV abzuschließen. Laufzeit und Kündigung: Dieser Vertrag gilt ab dem Vertragsdatum auf unbestimmte Zeit. Ordentliche Kündigung: Jede Partei kann mit 30 Tagen Frist zum Monatsende kündigen. Außerordentliche Kündigung (§ 314 BGB): Bei schwerwiegendem Verstoß gegen Werbemethoden-Vorgaben (Spam, Brand-Bidding, Cookie Stuffing): Sofortige außerordentliche Kündigung ohne Frist möglich. Folge der Kündigung: Bestehende (nicht stornierte) Provisionen werden nach Ablauf der Haltezeit ausgezahlt. Noch nicht abgeschlossene Transaktionen mit Cookie-Laufzeit, die vor der Kündigung gesetzt wurden: werden abgerechnet, soweit die Cookie-Laufzeit innerhalb von 30 Tagen nach Kündigung endet. Gerichtsstand: Sitz des Advertisers (§ 29 ZPO). Anwendbares Recht: Deutsches Recht. Ort, Datum: ___________________________ _________________________ [Advertiser Name] (Advertiser / Merchant) _________________________ [Affiliate Name] (Affiliate / Publisher)
Advertiser / Merchant (Programmbetreiber)
________________
Signature
Affiliate / Publisher (Partnerprogramm-Mitglied)
________________
Signature
Was ist Affiliate-Marketing-Vertrag Deutschland?
Die rechtliche Einordnung des Affiliate-Marketing-Vertrags in Deutschland ist vielschichtig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Provisionsanspruch des Affiliates in BGH I ZR 7/16 (Cookie-Consent-Urteil, 2017) und BGH I ZR 126/14 (Kennzeichnungspflicht für Affiliate-Links, 2021) konkretisiert: Ein Affiliate, der Produkte gegen Provision bewirbt, erbringt eine vergütungspflichtige Vermittlungsleistung (BGB § 652 analog). Die Provision wird nur dann fällig, wenn eine kausale Verbindung zwischen der Werbeleistung des Affiliates und dem Kauf des Kunden nachgewiesen werden kann (Tracking-Attribution durch Cookie oder Server-Side-Tracking). Ohne DSGVO-konforme Einwilligung des Nutzers in das Tracking (TTDSG § 25) können Affiliate-Conversions nicht zugeordnet werden — das Tracking-Einwilligungserfordernis ist daher eine existenzielle Voraussetzung für den Provisionsanspruch.
Das Affiliate-Marketing-Ökosystem in Deutschland umfasst drei Ebenen: (1) Direkte Affiliate-Programme: Merchant und Affiliate schließen einen direkten Affiliate-Marketing-Vertrag ohne Netzwerk-Intermediär. (2) Netzwerk-basierte Programme: Über Affiliate-Netzwerke wie Awin (ehemals Zanox), Tradedoubler, ADCELL, CJ Affiliate, Belboon oder ShareASale werden Merchant und Affiliate zusammengebracht; das Netzwerk übernimmt Tracking, Abrechnung und Streitschlichtung gegen eine Netzwerkgebühr (10–30% auf jede Provision). (3) SaaS-basierte Eigenprgramme: Merchants nutzen Affiliate-Software wie PartnerStack, Impact, Tune oder Rewardful, um eigene Programme ohne Netzwerk zu betreiben.
Das Kapazitätsrecht des Provisionsmodells ist juristisch relevant: BGB § 652 (Maklerprovision) gilt analog, soweit der Affiliate kausal eine Verbindung zwischen Merchant und Kunden herstellt (Kaufvermittlung). Beim Cost-per-Sale-Modell (CPS) entspricht dies klassischem Maklerrecht — Provision nur bei Kausalität. Beim Cost-per-Lead-Modell (CPL) gibt es eine Abweichung: Die Leistung (qualifizierter Lead) muss definiert werden, da nicht jeder Lead zum Kauf führt. Das Widerrufsrecht des Kunden (BGB §§ 355 ff.) stellt eine auflösende Bedingung für den CPS-Provisionsanspruch dar: Bei Rückabwicklung des Kaufs entfällt die Provision.
Die DSGVO und das TTDSG haben das Affiliate-Marketing in Deutschland grundlegend verändert. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs EuGH C-673/17 (Planet49, 2019) und das BGH-Urteil I ZR 7/16 (2017, Cookie-Consent) haben klargestellt: Das Setzen von Tracking-Cookies auf dem Endgerät des Nutzers erfordert eine aktive, informierte und freiwillige Einwilligung (Consent Management Platform, CMP). Das TTDSG § 25 (seit 1. Dezember 2021 in Kraft) kodifiziert diese Anforderung für Deutschland: Nicht notwendige Cookies und Tracking-Methoden (auch Fingerprinting) sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Die Folge für Affiliate-Marketing: Nutzer, die Cookies ablehnen, können nicht über Standard-Cookie-Tracking zugeordnet werden — cookielose Tracking-Alternativen (Server-Side-Tracking, First-Party-Data, probabilistisches Matching) gewinnen an Bedeutung.
Wann brauchen Sie Affiliate-Marketing-Vertrag Deutschland?
Der Affiliate-Marketing-Vertrag Deutschland wird in folgenden Konstellationen benötigt:
Merchants / Advertisers (Programmbetreiber): Jedes Unternehmen, das ein Affiliate-Programm betreibt — ob über ein Netzwerk (Awin, Tradedoubler) oder direkt — benötigt einen schriftlichen Affiliate-Marketing-Vertrag mit jedem Partner-Affiliate. Ohne schriftlichen Vertrag fehlen klare Regelungen zu Provisionsmodell, erlaubten Werbemethoden, Storno-Handling und Programm-Kündigung. Besonders kritisch für Merchants: Affiliate-Programme ohne Werbemethoden-Policy riskieren Brand-Bidding (Affiliates schalten Google Ads auf den Markennamen des Merchants — was zu Kosten-Kannibalisierung und Markenschäden führt) sowie Cookie Stuffing (missbräuchliches Setzen von Affiliate-Cookies ohne Nutzerinteraktion — hat zu Millionen-Rückforderungen gegen Netzwerke geführt).
Affiliates / Publisher (Inhalts-Publisher, Coupon-Seiten, Preisvergleiche, Blogger): Affiliates, die über Affiliate-Programme Provisionen verdienen, benötigen den Affiliate-Marketing-Vertrag als Grundlage ihrer Vergütungsansprüche. Ohne Vertrag sind Provisionshöhe, Cookie-Laufzeit, Storno-Policy und Auszahlungsrhythmus nicht rechtssicher fixiert. Besonders für professionelle Affiliates mit erheblichen monatlichen Provisionseinnahmen (mehrere tausend EUR) ist ein schriftlicher Vertrag unerlässlich.
Influencer und Content Creator als Affiliates: Influencer, die Affiliate-Links in Social-Media-Posts, YouTube-Videos oder Podcast-Episoden einbinden, benötigen einen Affiliate-Marketing-Vertrag mit dem Merchant oder der Marke. Wichtig: Die Kennzeichnungspflicht nach UWG § 5a Abs. 4 und BGH I ZR 126/14 (Kennzeichnung von Affiliate-Links, 2021) muss im Vertrag ausdrücklich geregelt sein. Jeder Affiliate-Link in Inhalten eines Influencers muss als kommerzielle Weiterleitung gekennzeichnet werden (z.B. mit Sternchen * und erklärender Fußnote).
B2B-Software und SaaS-Unternehmen mit Partner-Programmen: SaaS-Unternehmen nutzen häufig Revenue-Share-Modelle für ihre Affiliate-Programme (z.B. 20–30% der Abo-Umsätze für die Lifetime des Kunden). Ein klarer Affiliate-Marketing-Vertrag ist hier besonders wichtig, da sich Revenue-Share-Zahlungen über Jahre akkumulieren und Fragen der Kündigung des Partnerprogramms, der fortlaufenden Provisionen nach Kündigung und der Chargeback-Policy komplexer sind als bei einmaligen Produktkäufen.
E-Commerce-Unternehmen beim Aufbau eigener Affiliate-Programme: Statt auf teure Netzwerke (10–30% auf jede Provision) zu setzen, wählen viele mittelständische E-Commerce-Händler in Deutschland eigene Affiliate-Programme über Software wie PartnerStack, Impact oder Refersion. Für den Aufbau eines eigenen Programms ist ein rechtssicherer Affiliate-Marketing-Vertrag die Grundlage, auf der alle Partner-Affiliates ongeboardet werden.
Cashback-Portale und Gutschein-Plattformen: Cashback-Plattformen (iGraal, Shoop, Pepper.com) und Gutscheinportale, die als Affiliates tätig sind, benötigen spezifische Regelungen zu Gutschein-Codes, Cashback-Tracking und der zulässigen Präsentation von Merchant-Produkten.
Was gehört in Ihr Affiliate-Marketing-Vertrag Deutschland?
Ein rechtssicherer Affiliate-Marketing-Vertrag für Deutschland muss folgende Kernbestandteile enthalten:
Provisionsmodell mit präziser Definition (BGB § 652): Das gewählte Provisionsmodell — Cost per Sale (CPS), Cost per Lead (CPL), Cost per Click (CPC), Revenue Share oder Hybrid — muss klar definiert werden. Beim CPS: Provisionsbasis (Nettoumsatz ohne MwSt, ohne Versandkosten, nach Storno), Provisionssatz (in %, z.B. 8% des Nettoumsatzes). Beim CPL: Definition eines „qualifizierten Leads" (z.B. ausgefülltes Kontaktformular mit bestätigter E-Mail-Adresse, ohne Doppel-Eintragungen). Beim Revenue Share (SaaS/Abonnements): Laufzeit der Provisionszahlungen (z.B. 24 Monate, Lifetime), Umgang mit Churn (Kündigung des Kunden) und Plan-Downgrades.
Cookie-Laufzeit und Attribution (TTDSG § 25, DSGVO Art. 6, 7): Die Cookie-Laufzeit (Attributionsfenster) bestimmt, wie lange nach einem Klick auf einen Affiliate-Link eine Transaktion dem Affiliate zugerechnet wird. Branchenstandard: 30 Tage für physische Produkte, 7–14 Tage für digitale Produkte. Längere Fenster (90 Tage) sind für hochpreisige Produkte (Elektronik, Möbel, Reisen) üblich, da Entscheidungsprozesse länger dauern. Last-Click vs. First-Click-Attribution: Bei Last-Click erhält der Affiliate, dessen Link zuletzt geklickt wurde, die gesamte Provision. Bei Multi-Touch-Attribution werden Provisionen auf mehrere Affiliates verteilt. Das Attributionsmodell muss im Vertrag vereinbart werden, um Streitigkeiten zwischen Affiliates zu vermeiden.
Zulässige und verbotene Werbemethoden (Werbemethoden-Policy): Der Affiliate-Marketing-Vertrag muss eine klare Werbemethoden-Policy enthalten. Zulässig: SEO-Content (Vergleichsartikel, Reviews, Tutorials), Social-Media-Marketing (organisch), E-Mail-Marketing (nur mit Double-Opt-in-Einwilligung nach UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3 und DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. a), Content Marketing (Blogs, Podcasts, YouTube). Verboten (typische Klauseln): Brand-Bidding (SEA-Anzeigen auf den Markennamen des Merchants bei Google/Bing — ohne explizite schriftliche Erlaubnis des Merchants verboten), Cookie Stuffing / Cookie Dropping (Setzen von Affiliate-Cookies ohne Klick des Nutzers — betrügerisch und strafbar nach § 263 StGB), Typosquatting (Domains, die dem Merchant-Domainnamen ähneln), E-Mail-Spam ohne DSGVO-Einwilligung.
Kennzeichnungspflicht für Affiliate-Links (UWG § 5a Abs. 4, BGH I ZR 126/14): Der BGH hat in I ZR 126/14 (2021) klargestellt: Affiliate-Links müssen als kommerzielle Weiterleitung gekennzeichnet werden, wenn der Affiliate für den darüber generierten Umsatz eine Provision erhält. Dies gilt für Blogger, YouTuber, Podcaster und Social-Media-Nutzer. Der Affiliate-Marketing-Vertrag muss die Kennzeichnungspflicht des Affiliates explizit regeln: Sternchen (*) bei jedem Affiliate-Link mit Fußnote (*Affiliate-Link — ich erhalte eine Provision bei Kauf über diesen Link, ohne zusätzliche Kosten für Sie) oder Einleitungshinweis am Artikelanfang. Die Verantwortung für UWG-konformes Handeln liegt beim Affiliate; der Merchant kann bei Verstößen des Affiliates als Mittäter (§ 830 BGB analog) haften, wenn er die Verletzung kannte oder kennen musste.
Storno- und Haltezeit-Regelung (BGB §§ 355 ff., 812): Bestellungen, bei denen der Kunde sein gesetzliches Widerrufsrecht ausübt (14-tägige Widerrufsfrist nach BGB §§ 355, 357 — gesetzliche Standardfrist für Verbraucher bei Onlinekäufen), führen zur Stornierung der zugehörigen Provision. Der Affiliate-Marketing-Vertrag muss regeln: (1) Haltezeit: Provisionen werden erst nach Ablauf der Retourenfrist (üblicherweise 30–60 Tage nach Kauf) endgültig bestätigt. (2) Chargeback-Regelung: Bereits ausgezahlte Provisionen für rückabgewickelte Transaktionen werden mit zukünftigen Provisionen verrechnet; bei negativem Saldo: Rückzahlungspflicht des Affiliates (§ 812 BGB — ungerechtfertigte Bereicherung). (3) Storno-Rate: Eine Klausel, die Affiliates mit dauerhaft hoher Storno-Rate (>15% Retourenquote) aus dem Programm ausschließt, ist zulässig.
Datenschutz und TTDSG-Compliance (DSGVO Art. 6, 7, 28; TTDSG § 25): Der Affiliate-Marketing-Vertrag Deutschland muss den Umgang mit personenbezogenen Daten regeln. Das Tracking erfordert nach TTDSG § 25 die aktive Einwilligung des Nutzers — der Merchant ist verantwortlich für die Einwilligung auf seiner Website (Consent Management Platform). Der Affiliate ist verantwortlich für eigene Tracking-Methoden auf seiner Website. Bei Verarbeitung von Affiliates-Daten (Name, Adresse, IBAN für Auszahlung) durch den Merchant: Auftragsverarbeitungsvertrag nach DSGVO Art. 28 erforderlich.
Das Portal forms-legal.com stellt diesen Affiliate-Marketing-Vertrag als praxiserprobten Ausgangspunkt für Merchants und Affiliates in Deutschland bereit. Bei komplexen Affiliate-Programmen mit hohen Provisionsvolumina, bei markenrechtlich sensiblen Programmen oder bei Revenue-Share-Modellen mit mehrjähriger Laufzeit empfiehlt sich anwaltliche Beratung. Verwandte Dokumente: Influencer-Werbevertrag und Marketing-Dienstleistungsvertrag.
So füllen Sie Ihr Affiliate-Marketing-Vertrag Deutschland aus
Das Ausfüllen des Affiliate-Marketing-Vertrags für Deutschland erfordert präzise Angaben zu Provisionsmodell, Tracking-Methodik und Compliance-Vorgaben:
Erster Schritt: Vertragsparteien bestimmen. Merchant / Advertiser: Vollständige Firmierung, Handelsregisternummer (bei GmbH, AG, UG), vollständige Geschäftsadresse, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a UStG). Affiliate / Publisher: Bei Einzelpersonen: Vor- und Nachname, vollständige Adresse, Steuer-Identifikationsnummer (§ 139b AO). Bei Kleinunternehmern (§ 19 UStG): Kein Umsatzsteuerausweis auf Provisionsrechnungen — Hinweis „Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG nicht ausgewiesen" auf Rechnungen. Klären Sie: Gilt der Affiliate steuerlich als Gewerbetreibender (§ 15 EStG — Gewerbesteuer, IHK-Mitgliedschaft) oder als Freiberufler (§ 18 EStG — für reine Content-Creators in bestimmten Kategorien möglich)?
Zweiter Schritt: Provisionsmodell exakt definieren. Wählen Sie das Provisionsmodell und füllen Sie alle Details aus. Für Cost per Sale (CPS): Provisionssatz in Prozent (z.B. 8%) und Berechnungsbasis (Nettoumsatz ohne Mehrwertsteuer, ohne Versandkosten, nach Abzug von Retouren und Rabatten). Für Cost per Lead (CPL): Exakte Definition des qualifizierten Leads (z.B. ausgefülltes Kontaktformular mit Vor- und Nachname, Firmenname, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Land — bestätigt durch Double-Opt-in oder Anruf; Mindest-Conversion-Rate keine Anforderung). Für Revenue Share: Provisionssatz (z.B. 20% des monatlichen Kundenumsatzes), Gültigkeitsdauer (12 Monate, 24 Monate, Lifetime) und Verhalten bei Plan-Wechsel oder Churn.
Dritter Schritt: Cookie-Laufzeit und Attributionsmodell festlegen. Geben Sie die Cookie-Laufzeit an (7, 30, 60 oder 90 Tage). Beachten Sie: Längere Cookie-Fenster erhöhen den Provisionsanspruch des Affiliates; aus Merchant-Perspektive sind kürzere Fenster kostengünstiger. TTDSG § 25: Klären Sie das Tracking-Technologie-Modell: Cookie-basiert (benötigt Nutzereinwilligung über CMP), Server-Side-Tracking (First-Party-Data, DSGVO-freundlicher), Fingerprinting (rechtlich unsicher, von Datenschutzbehörden kritisch gesehen). Attributionsmodell: Last-Click (Standard), First-Click, Multi-Touch (komplex, selten bei Affiliate-Marketing).
Vierter Schritt: Werbemethoden-Policy ausfüllen. Setzen Sie Häkchen bei den erlaubten Methoden und beschreiben Sie verbotene Methoden präzise. Besonders wichtig: Brand-Bidding-Policy: Darf der Affiliate Google-Ads-Anzeigen auf den Markennamen des Merchants schalten? Meist verboten ohne schriftliche Ausnahme-Genehmigung. Coupon-Policy: Darf der Affiliate eigene Gutscheincodes anbieten? Falls ja: welche Rabatte sind zulässig? Müssen Codes vom Merchant genehmigt werden? Retargeting-Policy: Darf der Affiliate eigene Retargeting-Pixel einsetzen? Falls ja: DSGVO-Einwilligung der Nutzer auf der Website des Affiliates erforderlich.
Fünfter Schritt: Kennzeichnungspflicht konkretisieren. Wählen Sie die Kennzeichnungsform für Affiliate-Links. Empfehlung: Kombination (Einleitungshinweis am Artikelanfang + Sternchen bei jedem Affiliate-Link) bietet die stärkste UWG-Compliance. Fordern Sie den Affiliate vertraglich auf, alle zukünftigen Inhalte mit Affiliate-Links entsprechend zu kennzeichnen. Eine Monitoring-Klausel ist sinnvoll: Der Merchant hat das Recht, die Affiliate-Inhalte auf Kennzeichnungskonformität zu prüfen und bei dauerhaften Verstößen das Programm zu kündigen.
Sechster Schritt: Auszahlungsrhythmus und Storno-Konditionen festlegen. Auszahlungsmonat und Mindestbetrag: z.B. monatliche Auszahlung jeweils bis zum 15. des Folgemonats, Mindestbetrag EUR 25. Haltezeit: z.B. 60 Tage Haltezeit nach Transaktionsdatum (deckt gesetzliche 14-tägige Widerrufsfrist plus branchenübliche Retourenfrist ab). Stornierungsklausel: Provisionen für rückabgewickelte oder stornierte Transaktionen werden nicht ausgezahlt bzw. mit Folgeprovisions verrechnet. Selbstbuchungs-Verbot: Käufe des Affiliates selbst über eigene Affiliate-Links führen zur Provisionsrückforderung und Programmausschluss.
Rechtliche Anforderungen für Affiliate-Marketing-Vertrag Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an den Affiliate-Marketing-Vertrag Deutschland ergeben sich aus BGB, UWG, DSGVO und TTDSG.
Provisionsrecht nach BGB §§ 631, 652: Das deutsche Recht enthält keine spezifische gesetzliche Regelung für Affiliate-Marketing-Verträge. Je nach Ausgestaltung findet Werkvertragsrecht (BGB § 631 — Vergütung bei Erfolg in Form einer Conversion) oder Maklerrecht (BGB § 652 — Nachweis oder Vermittlung eines Vertragsabschlusses) Anwendung. BGB § 652 Abs. 1 verlangt für den Provisionsanspruch eine kausale Verbindung zwischen Maklerleistung (Affiliate-Weiterleitung) und Hauptvertrag (Kauf des Kunden). Ohne nachweisbare Kausalität (z.B. weil das Tracking durch den Browser des Nutzers blockiert wurde) entfällt der Provisionsanspruch. Die Beweislast für die Kausalität liegt beim Affiliate; das Tracking-System (Cookie oder Server-Side) dient als Beweismittel.
Wettbewerbsrecht und Kennzeichnungspflicht (UWG §§ 5, 5a, 7; BGH I ZR 126/14): Affiliate-Links müssen nach UWG § 5a Abs. 4 (seit UWG-Reform 2022) als kommerzielle Kommunikation gekennzeichnet werden, wenn der Affiliate eine Gegenleistung (Provision) für die Weiterleitung erhält. Der BGH hat in BGH I ZR 126/14 (Urteil vom 13.01.2022, „Influencer II") klargestellt: Auch Affiliate-Links (nicht nur gesponserte Posts) müssen als Werbung erkennbar gekennzeichnet sein. Die fehlende oder unzureichende Kennzeichnung ist eine unlautere Geschäftspraktik nach UWG § 5a Abs. 4 (Verschleierung des kommerziellen Charakters). Durchsetzung: Abmahnungen durch Wettbewerbszentrale, Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Konkurrenten; einstweilige Verfügungen (§§ 935 ff. ZPO) vor dem zuständigen Landgericht (LG Hamburg, LG München I, LG Köln sind häufige Klägergerichtstände bei UWG-Sachen).
Cookie-Tracking und TTDSG § 25 (seit 1.12.2021): Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) § 25 setzt die ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG in deutsches Recht um und ersetzt § 15 Abs. 3 TMG. Kernregel: Das Setzen, Abrufen oder Speichern von Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers — einschließlich Cookies, Pixel, Local Storage, Fingerprinting — ist nur zulässig, wenn der Nutzer aktiv und informiert eingewilligt hat (TTDSG § 25 Abs. 1) oder wenn das Speichern technisch zwingend notwendig ist (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 — technisch notwendige Cookies). Affiliate-Tracking-Cookies sind nicht technisch notwendig — sie fallen daher unter TTDSG § 25 Abs. 1 und erfordern eine aktive Einwilligung des Nutzers über eine Consent Management Platform (CMP). Ohne Einwilligung: Provisionsanspruch des Affiliates ist nicht durchsetzbar, da Kausalität nicht nachweisbar.
Datenschutzrecht (DSGVO Art. 6, 7, 28; BDSG): Affiliate-Tracking ist Verarbeitung personenbezogener Daten (Klick-IDs, IP-Adressen, Gerätekennungen sind personenbezogen nach DSGVO Art. 4 Nr. 1). Rechtsgrundlage für Tracking: DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. a (Einwilligung — Standard für Affiliate-Tracking) oder lit. f (berechtigtes Interesse — nur unter engen Voraussetzungen, EuGH Orange Romania). Der Merchant ist Verantwortlicher (DSGVO Art. 4 Nr. 7) für das Tracking auf seiner Website; der Affiliate für Tracking-Methoden auf seiner Website. Falls der Merchant Affiliate-Daten (persönliche Daten des Affiliates für Auszahlung) verarbeitet, ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach DSGVO Art. 28 erforderlich, wenn der Affiliate ein Drittanbieter im Sinne der DSGVO ist. Affiliate-Netzwerke (Awin, Tradedoubler) sind in der Regel eigenständige Verantwortliche.
Steuerrecht: Provisionszahlungen an Affiliates sind bei gewerblichen Affiliates einkommensteuerpflichtige Betriebseinnahmen (§ 15 EStG) oder freiberufliche Einkünfte (§ 18 EStG). Affiliates mit Umsatz über EUR 22.000 p.a. müssen Umsatzsteuer (19%) ausweisen und abführen (§ 2 UStG). Kleinunternehmer (§ 19 UStG) weisen keine Umsatzsteuer aus. Der Merchant muss Provisionen über EUR 2.000 p.a. an dasselbe Affiliate in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) nach § 18a UStG angeben, wenn der Affiliate in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Affiliate-Marketing-Vertrag Deutschland
Fehler bei Affiliate-Marketing-Verträgen in Deutschland führen zu Provisionsstreitigkeiten, UWG-Abmahnungen und DSGVO-Bußgeldern.
Brand-Bidding ohne ausdrückliche Policy: Der häufigste Konflikt in Affiliate-Programmen entsteht durch Brand-Bidding — Affiliates schalten Google-Ads-Anzeigen auf den Markennamen des Merchants, ohne dass dies erlaubt ist. Das führt zu: höheren Klickpreisen für den Merchant auf eigene Marken-Keywords, Kannibalisierung des Direct-Traffic des Merchants, möglichen Markenrechtsverletzungen (MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 — Identitätsschutz). Vermeidung: Brand-Bidding im Affiliate-Marketing-Vertrag explizit verbieten oder klare Ausnahmeregelungen definieren (z.B. erlaubt, wenn Merchant nicht auf Position 1 rankt).
Fehlende Kennzeichnung von Affiliate-Links (UWG § 5a Abs. 4, BGH I ZR 126/14): Affiliates, die Affiliate-Links in Blogartikel, Social-Media-Posts oder YouTube-Video-Beschreibungen einbinden, ohne diese als kommerzielle Weiterleitung zu kennzeichnen, verstoßen gegen UWG § 5a Abs. 4. Der BGH hat in I ZR 126/14 (2022) klargestellt, dass auch Affiliate-Links — unabhängig von gesponserten Posts — als Werbung zu kennzeichnen sind. Der Merchant kann als Mittäter (§ 830 BGB analog) mitabgemahnt werden, wenn er die Kennzeichnungsverletzung kannte oder von ihr hätte wissen müssen. Lösung: Kennzeichnungspflicht im Affiliate-Marketing-Vertrag verbindlich vorschreiben und Monitoring einführen.
Tracking ohne DSGVO-Einwilligung (TTDSG § 25): Affiliates und Merchants, die Tracking-Cookies oder Pixels ohne gültige Nutzereinwilligung über eine Consent Management Platform einsetzen, verstoßen gegen TTDSG § 25 und DSGVO Art. 6. Die Datenschutzkonferenz (DSK) und die Datenschutzbehörden der Länder (z.B. LfDI Baden-Württemberg, BayLDA Bayern, ULD Schleswig-Holstein) verfolgen Tracking-Verstöße aktiv und verhängen Bußgelder nach DSGVO Art. 83. Für Affiliates: Eigene Website mit funktionierender CMP ausstatten; Google Analytics oder Facebook Pixel nur nach Einwilligung laden.
Unklare Storno- und Haltezeit-Regelungen: Viele Affiliates beschweren sich über ungeklärte Storno-Raten und fehlende Transparenz bei der Provisionsberechnung. Ohne klare vertragliche Regelung entstehen Streitigkeiten darüber, welche Retourenquote als normal gilt und ob Provisionen zu Recht storniert wurden. Empfehlung: Haltezeit (30–60 Tage), maximale Retourenquote (z.B. 20%) und Storno-Reporting klar im Vertrag definieren.
Cookie Stuffing und betrügerische Affiliates: Cookie Stuffing (auch: Cookie Dropping) bezeichnet das missbräuchliche Setzen von Affiliate-Cookies auf Geräten von Nutzern, ohne dass diese auf einen Affiliate-Link geklickt haben. Das geschieht z.B. durch versteckte iFrames auf Webseiten, die automatisch Affiliate-Cookies setzen. Cookie Stuffing ist Betrug (§ 263 StGB) und kann zur Strafanzeige und zu zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen führen. Merchants sollten ihr Tracking-System auf auffällige Conversion-Muster überwachen (sehr hohe Conversion-Rate ohne Traffic-Nachweis, Conversions ohne zugehörigen Klick im Tracking-Log).
Quellen und Zitate
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}Häufig gestellte Fragen
Ja — das ist eine der zentralen rechtlichen Pflichten im deutschen Affiliate-Marketing, und sie wird durch die Wettbewerbszentrale aktiv durchgesetzt. Rechtsgrundlage ist UWG § 5a Abs. 4 (seit der UWG-Reform 2022, vorher § 5a Abs. 6) in Verbindung mit BGH I ZR 126/14 (BGH-Urteil vom 13.01.2022 — Influencer II). Der Bundesgerichtshof hat darin klargestellt: Jeder Affiliate-Link, über den der Affiliate eine Provision erhält, muss als kommerzielle Weiterleitung erkennbar gekennzeichnet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Affiliate die Empfehlung aus eigener Überzeugung ausspricht oder ob er das Produkt für die Verlinkung bezahlt erhalten hat. Was als Kennzeichnung akzeptiert wird: Sternchen (*) bei jedem Affiliate-Link mit erklärender Fußnote am Artikel-Ende (z.B. *Affiliate-Link — bei Kauf über diesen Link erhalte ich eine Provision; für Sie entstehen keine Mehrkosten); Einleitungshinweis zu Beginn eines Artikels (Dieser Beitrag enthält Affiliate-Links. Bei Kauf über einen dieser Links erhalte ich eine Provision.); Kombination aus Einleitungshinweis und Sternchen (stärkste Form der UWG-Compliance). Was NICHT ausreicht: Hashtag #ad versteckt in einem langen Hashtag-String; allgemeiner Hinweis nur im Impressum; Hinweis nur bei gesponserten Posts, aber nicht bei organischen Affiliate-Links. Konsequenzen bei Verstößen: UWG-Abmahnung (Abmahnkosten 300–1.500 EUR für erste Abmahnung), Unterlassungsklage vor dem Landgericht, Schadensersatz. Achtung für Merchants: Wenn ein Merchant Affiliate-Links ohne Kennzeichnungsvorgaben in seinem Partnerprogramm einsetzt und Affiliates systematisch gegen UWG § 5a verstoßen, kann der Merchant als Mittäter oder Teilnehmer (§ 830 BGB) mitabgemahnt werden.
Die Tracking-Anforderungen im deutschen Affiliate-Marketing haben sich durch EuGH C-673/17 (Planet49, 2019), BGH I ZR 7/16 (Cookie-Consent, 2017) und TTDSG § 25 (seit 1.12.2021) grundlegend verschärft. Standard-Affiliate-Tracking über Drittanbieter-Cookies (Third-Party-Cookies) ist seit TTDSG § 25 nur noch mit aktiver, informierter und freiwilliger Einwilligung des Nutzers zulässig. Die wichtigsten Tracking-Modelle und ihre DSGVO/TTDSG-Bewertung: (1) Cookie-basiertes Tracking (Standard): TTDSG § 25 erfordert Nutzereinwilligung vor dem Setzen des Affiliate-Cookies. Der Merchant muss eine Consent Management Platform (CMP) betreiben, die TTDSG-konform gestaltet ist (kein Pre-Checked-Consent, keine Cookie-Walls ohne echte Alternative nach aktueller BSI/DSK-Auslegung). (2) Server-Side-Tracking (First-Party-Cookies): Das Merchant-Backend setzt ein First-Party-Cookie (eigene Domain) statt eines Third-Party-Cookies des Affiliate-Netzwerks. Datenschutzbehörden bewerten First-Party-Cookies für technisch notwendige Funktionen (z.B. Warenkorbfunktion) als einwilligungsfrei (TTDSG § 25 Abs. 2 Nr. 2). Für reine Attributionszwecke ist jedoch auch First-Party-Tracking ohne Einwilligung kritisch zu sehen. (3) Cookieless Tracking (probabilistisch, Fingerprinting): Technisch ohne Cookies, aber DSGVO-rechtlich schwierig, da Fingerprinting als eindeutige Identifizierung personenbezogener Natur eingestuft wird (DSGVO Art. 4 Nr. 1, TTDSG § 25 Abs. 1). (4) UTM-Parameter-Tracking ohne Cookies: Rein URL-basierte Attribution ohne Setzen von Cookies — DSGVO-freundlich, aber anfällig für Conversion-Verluste (direkte Zugriffe ohne UTM-Parameter werden nicht erfasst). Praxisempfehlung: Affiliate-Netzwerke wie Awin und Tradedoubler haben DSGVO/TTDSG-konforme Tracking-Lösungen mit First-Party-Cookies und Consent-Management-Integration. Eigene Programme: CMP mit IAB TCF 2.2-Zertifizierung einsetzen.
Das ist eine der häufigsten Ursachen für Streitigkeiten zwischen Merchants und Affiliates. Die rechtliche Grundlage: Der Provisionsanspruch des Affiliates aus BGB § 652 (analog) setzt einen wirksamen und dauerhaften Hauptvertrag zwischen Merchant und Kunde voraus. Wenn der Hauptvertrag durch Widerruf (BGB §§ 355 ff. — 14-tägige Widerrufsfrist für Verbraucher bei Onlinekäufen) oder durch Rücktritt (BGB § 323) rückabgewickelt wird, entfällt die Grundlage für den Provisionsanspruch. Folge: Die Provision wird storniert. Bei nicht ausgezahlten Provisionen: Stornierung vor Auszahlung. Bei bereits ausgezahlten Provisionen: Rückforderung durch den Merchant (BGB § 812 — ungerechtfertigte Bereicherung) oder Verrechnung mit Folgeprovisions-Guthaben des Affiliates. Typische Regelung in Affiliate-Marketing-Verträgen: Haltezeit von 30–60 Tagen nach Transaktionsdatum (Provisionen werden erst nach Ablauf der Retourenfrist endgültig bestätigt und ausgezahlt). Während der Haltezeit sind Provisionen als provisorisch oder gesperrt ausgewiesen. Praxistipp für Affiliates: (1) Prüfen Sie die Retourenquote des Programms vor Beitritt — branchenüblich sind 5–15% für Mode, 3–8% für Elektronik. (2) Storno-Rates über 20% sind ein Warnsignal für problematische Merchant-Produkte oder manipulative Storno-Policies. (3) Verlangen Sie einen monatlichen Storno-Bericht des Merchants, um Retourenquoten nachvollziehen zu können. (4) Klare Regelung im Vertrag: Welche Rückgabegründe führen zu Stornierung? Wie wird die Storno-Verrechnung durchgeführt (vor oder nach Auszahlung)?
Brand-Bidding — das Schalten von bezahlten Suchanzeigen (Google Ads / Microsoft Bing Ads) auf den Markennamen des Merchants — ist eine der häufigsten Konfliktquellen in Affiliate-Programmen. Die rechtliche Einordnung: Keyword-Advertising auf fremde Marken als Keywords ist markenrechtlich grundsätzlich zulässig (EuGH C-323/09 — Interflora, 2011; BGH I ZR 86/12). Allerdings: Der Markeninhaber (Merchant) hat das Recht, die Nutzung seiner Marke als Keyword durch Dritte vertraglich zu untersagen. Da der Affiliate-Marketing-Vertrag ein privatrechtlicher Vertrag ist, kann der Merchant vertraglich Brand-Bidding verbieten — und das tut er in der Praxis fast immer. Warum Merchants Brand-Bidding verbieten: (1) Kostengründe: Wenn der Affiliate auf den Markennamen des Merchants bietet, erhöht sich der Klickpreis (CPC) für den Merchant auf seine eigene Marke (Gebotskonkurrenz). (2) Kannibalisierung: Kunden, die ohnehin zum Merchant gegangen wären (Direct-Traffic), klicken auf die Affiliate-Anzeige — der Merchant zahlt eine Provision für Kunden, die er ohne das Affiliate-Programm kostenlos gewonnen hätte. (3) Markenschutz: Affiliate-Anzeigen können mit Merchant-Anzeigen verwechselt werden. Rechtliche Folgen bei verbotenem Brand-Bidding (markenrechtlich): Falls die Anzeige die Marke des Merchants im Anzeigentext nutzt oder Verwechslungsgefahr erzeugt (MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2), kann der Merchant Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Vertragsrechtliche Folgen: Programmkündigung aus wichtigem Grund (BGB § 314), Stornierung aller Provisionen aus Brand-Bidding-Kampagnen, Schadensersatz für Mehrkosten. Empfehlung für Affiliates: Brand-Bidding ohne explizite schriftliche Genehmigung des Merchants in jedem Fall unterlassen.
Affiliate-Provisionen sind in Deutschland steuerpflichte Einkünfte — die genaue steuerliche Behandlung hängt von der Tätigkeit und dem Umfang des Affiliates ab. Einkommensteuer: Provisionen aus Affiliate-Marketing sind grundsätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) zu versteuern. Für reine Content-Creator (Blogger, YouTuber, Podcaster) ohne gewerblichen Charakter: § 18 EStG (freiberufliche Einkünfte), wenn die inhaltliche/kreative Tätigkeit im Vordergrund steht. Bei gewerblicher Ausrichtung (systematisches Betreiben von Affiliate-Netzwerken, Coupon-Seiten): § 15 EStG (Gewerbebetrieb) mit Gewerbesteuerpflicht (ab Gewerbeertrag EUR 24.500 Freibetrag für Einzelunternehmer). Umsatzsteuer: Affiliates mit Jahresumsatz über EUR 22.000 (Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG) müssen Umsatzsteuer (19%) auf ihre Provisionsrechnungen ausweisen und monatlich oder quartalsweise ans Finanzamt abführen. Kleinunternehmer unter EUR 22.000 Jahresumsatz: Keine Umsatzsteuer auf Rechnungen (Hinweis „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet" auf Rechnungen erforderlich). Pflichtangaben auf Provisionsrechnungen (§ 14 Abs. 4 UStG): vollständiger Name und Anschrift beider Parteien, Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID, Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung (Affiliate-Provision für Programm XYZ, Zeitraum), Betrag netto, ggf. Umsatzsteuer (19%), Betrag brutto. Vorauszahlungen: Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37 EStG) sind quartalsweise zu leisten (15. März, 15. Juni, 15. September, 15. Dezember), wenn die Steuerschuld voraussichtlich EUR 400 übersteigt.
Das deutsche Affiliate-Marketing-Ökosystem wird von einigen führenden Netzwerken dominiert, die je nach Branche, Budget und technischen Anforderungen unterschiedliche Stärken bieten. Die wichtigsten Netzwerke in Deutschland: (1) Awin (früher Zanox, Zusammenschluss mit Affiliate Window 2017): Größtes Affiliate-Netzwerk in Deutschland nach Umsatz. Stärken: umfangreiche Merchant-Basis aus dem DACH-Raum, starkes Publisher-Netzwerk (Blogs, Cashback-Portale, Gutscheinseiten), First-Party-Tracking-Lösung Awin MasterTag (TTDSG/DSGVO-konform). Netzwerkgebühr: 25–30% auf jede Provision (Advertiser zahlt). Anmeldegebühr: EUR 350–1.000 Setup-Fee. (2) Tradedoubler (Schwedischer Ursprung, DACH-Schwerpunkt): Stark bei FMCG, Reise und Retail. First-Party-Tracking verfügbar. Netzwerkgebühr: 25–30%. (3) ADCELL (deutsches Netzwerk, Berlin): Stärke bei deutschen KMU und kleineren Publishern. Kein Mindestbudget, geringere Setup-Gebühr. TTDSG-konforme Tracking-Lösungen. Netzwerkgebühr: 30%. (4) Belboon (deutsches Netzwerk, Berlin): Publisher-fokussiert, stark bei Content-Affiliates und Preisvergleichen. Netzwerkgebühr: 30%. (5) CJ Affiliate (Commission Junction, US-Unternehmen, DACH-Präsenz): Stärke bei internationalen Marken und Enterprise-Merchants. Höhere Mindestbudgets. (6) ShareASale (US-Netzwerk, DACH-wachsend): Beliebt bei SaaS- und digitalen Produkten. Rechtliche Aspekte bei Netzwerk-Programmen: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Affiliate-Netzwerks gehen dem direkten Affiliate-Marketing-Vertrag vor. Merchants und Affiliates sollten die Netzwerk-AGB genau lesen, insbesondere zu: Storno-Policy, Haltezeiten, Streitschlichtung, Programm-Kündigung. Direkte Programme (ohne Netzwerk): Merchants, die signifikante Netzwerkgebühren sparen möchten (10–30% auf jede Provision), wählen SaaS-Lösungen wie PartnerStack, Impact, Rewardful oder Tune für eigene Programme.
Ja — Merchants können Affiliate-Marketing-Verträge kündigen, aber die Kündigung muss den allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen des BGB entsprechen. Ordentliche Kündigung: Affiliate-Marketing-Verträge sind regelmäßig auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Partei kann den Vertrag mit der vereinbarten Kündigungsfrist kündigen. Übliche Fristen: 30 Tage zum Monatsende für den Merchant, 14–30 Tage für den Affiliate. Wenn keine Frist vereinbart wurde, gilt die gesetzliche Frist nach § 621 BGB (bei Dienstverhältnis) oder nach §§ 648, 649 BGB (bei Werkvertrag — freies Kündigungsrecht des Bestellers, Vergütungsanspruch nur für erbrachte Leistungen). Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (BGB § 314): Fristlose Kündigung ist möglich bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen: Brand-Bidding entgegen ausdrücklichem Verbot, Cookie Stuffing / Cookie Dropping (betrügerisches Verhalten), nachweislicher UWG-Verstoß (fehlende Affiliate-Link-Kennzeichnung trotz Abmahnung), Generierung von Fake-Leads oder Selbstbuchungen (Eigenprovisionen). Folgen der Kündigung für Provisionen: Bei ordentlicher Kündigung: Provisionen für Transaktionen vor dem Kündigungsdatum werden nach Ablauf der Haltezeit ausgezahlt, soweit keine Stornierung erfolgt. Bei außerordentlicher Kündigung wegen Betrugs: Der Merchant kann alle Provisionen einbehalten und bereits ausgezahlte Provisionen zurückfordern (BGB § 280 — Schadensersatz wegen Pflichtverletzung). Netzwerk-Programme: Bei Kündigung eines Netzwerk-Programms gelten die AGB des Netzwerks — Affiliates verlieren u.U. Zugang zu Reporting und Tracking-Daten. Empfehlung für Affiliates: Klare Regelung im Vertrag, dass offene Provisionen auch nach Kündigung ausgezahlt werden.
Affiliate-Marketing-Vertrag und Influencer-Werbevertrag sind verwandte, aber rechtlich und praktisch unterschiedliche Vertragstypen, die oft kombiniert werden. Gemeinsamkeiten: Beide sind kommerzielle Kooperationsverträge zwischen einem Unternehmen und einem digitalen Content-Creator oder Publisher. Beide begründen Kennzeichnungspflichten nach UWG § 5a Abs. 4 und UWG § 5a Abs. 6. Beide sind steuerlich als Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit zu versteuern. Unterschiede in der Vergütungsstruktur: Affiliate-Marketing-Vertrag: Rein erfolgsbasierte Provision (CPS, CPL, Revenue Share) — der Affiliate verdient nur, wenn eine messbare Aktion (Kauf, Lead, Klick) stattfindet. Kein Grundhonorar. Influencer-Werbevertrag: Regelmäßig Fixhonorar für die Erstellung und Veröffentlichung von Content (Post, Story, Video) — unabhängig davon, ob messbare Conversions entstehen. Häufig ergänzt durch Performance-Boni (Affiliate-Links zusätzlich zum Fixhonorar — Hybrid-Modell). Unterschiede im Leistungsgegenstand: Affiliate-Marketing-Vertrag: Fokus auf Weiterleitung von Traffic und Zuordnung von Conversions. Der Affiliate gestaltet seine Werbeinhalte meist eigenständig (SEO-Artikel, Preisvergleich, E-Mail-Newsletter). Influencer-Werbevertrag: Fokus auf Kreation von Content (Social-Media-Posts, YouTube-Videos, Stories) nach inhaltlichen Vorgaben des Auftraggebers. Unterschiede bei Kennzeichnung: Beim Influencer-Werbevertrag: Gekennzeichnet als Werbung / Anzeige / Sponsored. Beim Affiliate-Marketing: Affiliate-Links kennzeichnen (Sternchen + Fußnote oder Einleitungshinweis). Hybrider Influencer-Affiliate-Vertrag: Viele Influencer kombinieren beide Modelle — sie erhalten ein Fixhonorar für Erwähnung plus Affiliate-Links (CPS-Provision). Dann gelten beide Kennzeichnungspflichten gleichzeitig: Werbung-Kennzeichnung für den gesponserten Post und Affiliate-Link-Kennzeichnung für die enthaltenen Links.
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