Influencer-Werbevertrag mit Kennzeichnungspflicht Deutschland
UWG §§ 5a (Kennzeichnung Werbung), 7 (unzumutbare Belästigung) | MStV § 22 (Trennungsgebot) | BGH I ZR 90/20 (Cathy Hummels — Influencer III)
Influencer-Werbevertrag
INFLUENCER-WERBEVERTRAG MIT KENNZEICHNUNGSPFLICHT
gemäß UWG §§ 5a (Schleichwerbungsverbot), 7 (Belästigungsverbot) | MStV § 22 (Trennungsgebot Werbung/Redaktion) | BGH I ZR 90/20 (Influencer III — Cathy Hummels) | BGH I ZR 126/14 (Influencer I), BGH I ZR 227/14 (Influencer II) | UrhG § 31 (Nutzungsrechte) | DSGVO Art. 6 (Tracking)
zwischen [Unternehmen Name] [Unternehmen Adresse] (nachfolgend „Unternehmen“ / „Auftraggeber“) und [Influencer Name] [Influencer Adresse] (nachfolgend „Influencer/in“ / „Auftragnehmer/in“) Vertragsdatum: [Vertragsdat]“
§ 1 Kooperationsleistung und Kampagnendetails
§ 1 Leistungsgegenstand, Kampagne und Kooperationsumfang
Kampagne: [Kampagnen Name] Platform(en): [Plattformen] Content-Spezifikation: [Content Typ] Kampagnenzeitraum: [Kampagnen Zeitraum] Wettbewerbsausschluss: [Wettbewerbsausschluss] Rechtliche Einordnung: Dieser Influencer-Werbevertrag ist in der Regel ein Werkvertrag nach BGB § 631, wenn ein konkret definiertes Content-Ergebnis (bestimmte Anzahl Posts, Videos mit definierten Mindestanforderungen) geschuldet ist. Bei laufender Content-Beziehung ohne festes Ergebnis (z.B. monatlicher Brand-Ambassador-Vertrag): Dienstvertrag nach BGB § 611. Vorab-Genehmigung durch das Unternehmen: [Vorab Genehmigung]. Wenn Vorab-Genehmigung vereinbart: Der Influencer übermittelt Entwürfe mindestens 5 Werktage vor geplantem Posting. Das Unternehmen hat 2 Werktage für Freigabe oder begründete Änderungswünsche. Bei nicht fristgerechter Rückmeldung gilt der Entwurf als genehmigt. Qualitätsvorgaben: Professionell erstellter Content in HD-Qualität (mind. 1080px). Korrekte Produktdarstellung — keine unvorteilhaften oder irreführenden Darstellungen des beworbenen Produkts. Konsistenz mit dem Brand-Image des Unternehmens, soweit im Briefing vorgegeben. Mindest-Verweildauer des Posts: Post bleibt mindestens 6 Monate veröffentlicht (oder für die Dauer der Kampagne, je nach Vereinbarung).
§ 2 Werbekennzeichnung (PFLICHT)
§ 2 Werbekennzeichnungspflicht — UWG § 5a, MStV § 22, BGH-Influencer-Trilogie
PFLICHT ZUR WERBEKENNZEICHNUNG: Sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erstellten Posts, Videos, Stories und sonstigen Inhalte müssen als Werbung oder Anzeige gekennzeichnet werden. Vereinbarte Kennzeichnungsform: [Kennzeichnungspflicht] Rechtsrahmen der Kennzeichnungspflicht: — UWG § 5a Abs. 4 (seit 28.5.2022): Handlungen mit kommerziellem Zweck, die nicht als solche erkennbar sind, sind unlautere Geschäftspraktiken (Schleichwerbung). Bezahlte Kooperationen MÜSSEN als Werbung erkennbar sein. — MStV § 22 (Medienstaatsvertrag): Für Influencer, die als Rundfunk oder Telemediendienst einzustufen sind (hohe Follower-Zahlen, professioneller Betrieb), gilt das Trennungsgebot zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt. — BGH I ZR 126/14 (Influencer I, 2021): Auch ohne Geldfluss muss Werbung gekennzeichnet werden, wenn Gegenleistung (Produktsendung, Affiliate-Provision) gewährt wird. — BGH I ZR 227/14 (Influencer II, 2021): Hashtag #Werbung allein in einer langen Hashtag-Zeile ist keine ausreichende Kennzeichnung — Kennzeichnung muss klar und unmittelbar erkennbar sein. — BGH I ZR 90/20 (Influencer III — Cathy Hummels, 2021): Wenn primär eigene kommerzielle Interessen des Influencers im Vordergrund stehen (z.B. Link zu eigener Produktlinie), muss nicht als Werbung gekennzeichnet werden. Bei fremden Produkten (Unternehmenskooperationen): immer kennzeichnungspflichtig. Praktische Kennzeichnungsregeln: — Instagram Feed-Posts: „Werbung“ oder „Anzeige“ im ersten Satz des Caption-Textes. Zusätzlich: Instagram-Tool „Bezahlte Partnerschaft“ aktivieren. — Instagram Stories: Eindeutiger „Werbung“-Sticker oder Texteinblendung am Anfang der Story. — YouTube-Videos: „Werbung“ oder „Gesponsert von [Marke]“ am Anfang des Videos (verbale Nennung innerhalb der ersten 30 Sekunden) + Kennzeichnung in der Beschreibung + YouTube-eigener Hinweis auf bezahlte Kooperation. — TikTok: „Werbung“ oder „Anzeige“ im ersten Textblock. TikTok Branded Content Toggle aktivieren. — Blog/Website: Artikel-Beginn mit Pflichthinweis „Dieser Beitrag enthält Werbung / wurde unterstützt von [Marke]“. Konsequenzen bei fehlerhafter Kennzeichnung: Der Influencer trägt die unmittelbare Haftung für fehlerhafte Kennzeichnung (UWG § 8 Abs. 1 — Unterlassungsanspruch, Abmahnung durch Wettbewerbszentrale). Das Unternehmen kann als Auftraggeber / Mittäter nach § 830 BGB analog für UWG-Verstöße des Influencers in Anspruch genommen werden. Dieser Vertrag schließt eine wechselseitige Freistellungspflicht ein: Der Influencer stellt das Unternehmen frei von Schäden, die durch fehlerhafte Kennzeichnung des Influencers entstehen.“
§ 3 Vergütung und Nutzungsrechte
§ 3 Vergütung, Nutzungsrechte und Zahlungsbedingungen
Vergütungsmodell: [Vergutungsart] Honorarhöhe: [Honorar Hoehe] Nutzungsrecht des Unternehmens: [Nutzungsrecht] Zahlungsbedingungen: Rechnungsstellung durch den Influencer nach vollständiger Erbringung der vereinbarten Content-Leistungen (alle vereinbarten Posts/Videos live). Zahlungsfrist: 14 Tage nach Rechnungsdatum. Zahlungsverzug: § 288 Abs. 2 BGB (9 Prozentpunkte über Basiszinssatz im B2B-Bereich). USt-Hinweis: Influencer, die keine Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind (Jahresumsatz > EUR 22.000,-), stellen Rechnungen mit 19% Umsatzsteuer. Kleinunternehmer: Rechnung ohne USt-Ausweis, Hinweis auf § 19 UStG erforderlich. Urheberrecht (UrhG): Der Influencer ist Urheber des erstellten Contents (UrhG § 7). Das Unternehmen erhält die vereinbarten Nutzungsrechte (UrhG § 31). Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt der Zweckübertragungsgrundsatz (UrhG § 31 Abs. 5): Das Unternehmen erhält nur die für den Kampagnenzweck notwendigen Rechte. Re-Use in Paid Ads, TV oder Print ohne zusätzliche Vergütung ist nicht vom einfachen Nutzungsrecht umfasst. Folge-Nutzungsrecht: Wenn das Unternehmen den Influencer-Content über die vereinbarte Kampagne hinaus für eigene Werbezwecke (Paid Ads, Website, Broschüren, Messestand) nutzen möchte: gesonderte Vereinbarung und Zusatzvergütung erforderlich — typischerweise 30-50% des ursprünglichen Honorars je zusätzlichem Nutzungszeitraum von 12 Monaten.
§ 4 Haftung und Datenschutz
§ 4 Haftung, Freistellung und DSGVO-Compliance
Haftung des Influencers für Kennzeichnungsverstöße: Der Influencer ist verantwortlich für die korrekte Kennzeichnung aller Posts gemäß § 2 dieses Vertrags. Bei Abmahnungen Dritter (Wettbewerbszentrale, Konkurrenten, vzbv) wegen fehlerhafter Kennzeichnung trägt der Influencer die Kosten der Abmahnung, sofern die fehlerhafte Kennzeichnung vom Influencer verursacht wurde. Der Influencer stellt das Unternehmen von solchen Ansprüchen frei. Haftung des Unternehmens für Produktangaben: Das Unternehmen ist verantwortlich für die Richtigkeit aller Informationen über das zu bewerbende Produkt (Eigenschaften, Preis, Wirkversprechen — UWG § 5 Abs. 1). Bei irreführenden Werbebotschaften, die auf falschen Unternehmensinformationen basieren: Das Unternehmen stellt den Influencer von resultierenden Ansprüchen Dritter frei. Datenschutz (DSGVO): Wenn der Influencer im Rahmen der Kooperation Daten von Followern verarbeitet (z.B. Swipe-Up-Links mit Tracking-Parametern, Gewinnspiele mit Datenerhebung): DSGVO Art. 6 und Art. 13 (Informationspflichten) sind zu beachten. Tracking-Links (UTM-Parameter, Affiliate-Links mit Cookieless Tracking) sind datenschutzrechtlich zu prüfen — teilweise Einwilligungspflicht nach ePrivacy (§ 25 TTDSG). Das Unternehmen stellt dem Influencer datenschutzkonforme Tracking-Links bereit. Gerichtsstand und anwendbares Recht: Deutsches Recht. Gerichtsstand: Sitz des Unternehmens (§ 29 ZPO — Erfüllungsort bei Dienst-/Werkleistungen). Schriftform: Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Salvatorische Klausel: § 139 BGB. Ort, Datum: ___________________________ _________________________ [Unternehmen Name] (Unternehmen / Auftraggeber) _________________________ [Influencer Name] (Influencer/in)
Unternehmen / Werbetreibender (Auftraggeber)
________________
Signature
Influencer/in (Auftragnehmer/in)
________________
Signature
Was ist Influencer-Werbevertrag mit Kennzeichnungspflicht Deutschland?
Der Influencer-Werbevertrag mit Kennzeichnungspflicht in Deutschland ist in UWG §§ 5a Abs. 4 (Schleichwerbungsverbot, Kennzeichnungspflicht), 7 (Belästigungsverbot), 8 (Störerhaftung Auftraggeber) geregelt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in drei grundlegenden Entscheidungen (Influencer I: BGH I ZR 126/14; Influencer II: BGH I ZR 227/14; Influencer III: BGH I ZR 90/20 — Cathy Hummels) das Kennzeichnungsrecht für Influencer-Marketing in Deutschland präzisiert: Jede bezahlte Kooperation zwischen Unternehmen und Influencer — sei es gegen Geld, Produktsendungen, Rabatte oder Affiliate-Provisionen — muss als Werbung gekennzeichnet werden (UWG § 5a Abs. 4 seit 28.5.2022 — zuvor § 5a Abs. 6 a.F.). Die Kennzeichnung muss klar, unmissverständlich und für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres erkennbar sein.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bildet den zentralen Rechtsrahmen: UWG § 5a Abs. 4 (bis 27.5.2022: § 5a Abs. 6 a.F.) — Schleichwerbungsverbot: Werbung, die nicht als solche erkennbar ist, ist unlauter. Kommerzieller Zweck einer Handlung, der für Verbraucher nicht erkennbar ist und durch den Influencer verschleiert wird, stellt eine verbotene Irreführung durch Unterlassen dar. UWG § 7 — Belästigungsverbot: Unzumutbare Belästigung durch Werbung ist verboten — besonders relevant für Direktmarketing und aggressive Werbemethoden. UWG § 8 — Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung: Abmahnberechtigt sind Konkurrenten, Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt e.V.) und Verbraucherschutzverbände (vzbv).
Der Medienstaatsvertrag (MStV § 22) enthält für Influencer, die als Anbieter von Telemediendiensten oder Rundfunk anzusehen sind (große Follower-Zahlen, professioneller redaktioneller Betrieb), ein striktes Trennungsgebot zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt. Die Abgrenzung zwischen Privatperson und „Rundfunk" ist bei großen Influencern fließend und wird von Landesmedienanstalten (z.B. Bayerische Landeszentrale für neue Medien — BLM, Medienanstalt Berlin-Brandenburg — mabb) zunehmend konkret sanktioniert.
Für Unternehmen, die Influencer-Marketing einsetzen, ist der schriftliche Influencer-Werbevertrag unverzichtbar: Er dokumentiert die Kennzeichnungspflicht (und schützt das Unternehmen bei UWG-Klagen gegen den Influencer), regelt Nutzungsrechte am erstellten Content (UrhG § 31), legt Vergütungsmodalitäten fest und enthält DSGVO-konforme Datenschutzregelungen. Forms-Legal stellt diesen Influencer-Werbevertrag als rechtssicheres Muster für Deutschland bereit.
Wann brauchen Sie Influencer-Werbevertrag mit Kennzeichnungspflicht Deutschland?
Ein Influencer-Werbevertrag in Deutschland ist in folgenden Situationen unbedingt erforderlich:
Bei jeder bezahlten Influencer-Kooperation (Geld, Produkte, Rabatte): Jede Kooperation, bei der der Influencer eine Gegenleistung erhält — sei es ein Honorar, kostenlose Produkte, Rabattcodes, Reisen oder Affiliate-Provisionen — ist nach deutschem Recht kennzeichnungspflichtig (UWG § 5a Abs. 4, BGH I ZR 126/14 — Influencer I). Ein schriftlicher Vertrag dokumentiert die Kennzeichnungspflicht und schützt beide Seiten bei UWG-Abmahnungen.
Bei Instagram-, YouTube- und TikTok-Kooperationen: Plattformspezifische Kennzeichnungsanforderungen (Instagram „Bezahlte Partnerschaft", YouTube-Hinweis, TikTok Branded Content Toggle) ergänzen die gesetzliche Pflicht nach UWG § 5a Abs. 4 — ersetzen diese aber nicht. Der Influencer-Werbevertrag stellt sicher, dass alle Kennzeichnungspflichten vertraglich zugesichert und dokumentiert sind.
Bei Brand-Ambassador-Programmen (langfristige Kooperationen): Langfristige Kooperationen (3-12 Monate) brauchen klare Regelungen über die Häufigkeit und Art der Content-Erstellung, Wettbewerbsausschlüsse (keine Wettbewerberprodukte), Nutzungsrechte (kann das Unternehmen den Influencer-Content in eigenen Anzeigen verwenden?) und Kündigungsregelungen.
Bei der Nutzung von Influencer-Content in eigener Werbung (Re-Use): Wenn das Unternehmen Fotos oder Videos des Influencers in eigener Social-Media-Werbung, auf der Website oder in Print-Anzeigen verwenden möchte: Ohne explizite Nutzungsrechtsvereinbarung ist das eine Urheberrechtsverletzung. Der Influencer ist Urheber seines Contents (UrhG § 7) — der Influencer-Werbevertrag muss das Nutzungsrecht ausdrücklich einräumen.
Bei Affiliate-Marketing-Kooperationen: Affiliate-Links mit Provision verpflichten zur Kennzeichnung (BGH I ZR 126/14 — auch rein affiliate-basierte Kooperationen sind kennzeichnungspflichtig). Der Influencer-Werbevertrag regelt Provisionssätze, Abrechnungsmodalitäten und die Nutzung von Tracking-Links (TTDSG § 25 — Einwilligung bei Cookies).
Bei UGC-Kooperationen (User Generated Content): Wenn das Unternehmen Content von Influencern kauft, der dann in eigenen Anzeigen genutzt wird (UGC-Creator-Verträge), braucht es klare Nutzungsrechts-Vereinbarungen (UrhG § 31). UGC-Verträge können für Stunden-/Tagessätze oder auf Provisionsbasis abgerechnet werden.
Was gehört in Ihr Influencer-Werbevertrag mit Kennzeichnungspflicht Deutschland?
Ein rechtssicherer Influencer-Werbevertrag in Deutschland muss folgende Kernelemente enthalten:
Präzise Kennzeichnungspflicht (UWG § 5a Abs. 4, BGH-Trilogie): Das wichtigste Element des Influencer-Werbevertrag ist die klare Vereinbarung der Werbekennzeichnung. Gemäß BGH I ZR 227/14 (Influencer II) und BGH I ZR 90/20 (Influencer III) sind folgende Kennzeichnungen nach deutschem Recht ausreichend: 'Werbung', 'Anzeige', 'Bezahlte Partnerschaft mit [Marke]'. Unzureichend nach BGH I ZR 227/14: '#ad' versteckt in langen Hashtag-Zeilen, '#Kooperation', '#collaboration', '#paid' allein (zu mehrdeutig). Die Kennzeichnung muss am Beginn des Posts stehen — nicht am Ende. Bei Stories: gut sichtbarer Sticker oder Texteinblendung. Bei YouTube-Videos: verbale Nennung in den ersten 30 Sekunden und schriftliche Kennzeichnung in der Beschreibung.
Content-Spezifikation und Briefing: Was genau muss der Influencer erstellen? Präzise Angaben sind: Anzahl der Posts/Videos/Stories; Mindestlänge oder -dauer; Format (Foto, Carousel, Reel, Story, Video); Mindest-Qualität (HD, Auflösung); Ton und Stil (positive Darstellung des Produkts, aber authentisch); ob Vorab-Genehmigung erforderlich ist. Zu restriktive Vorgaben schränken die kreative Freiheit des Influencers ein und können die Authentizität (und damit die Wirksamkeit) des Contents mindern.
Nutzungsrechte (UrhG § 31): Ohne explizite Regelung erhält das Unternehmen nur das einfache Nutzungsrecht für den vereinbarten Kampagnenzweck (UrhG § 31 Abs. 5 — Zweckübertragungsgrundsatz). Für Paid Ads mit Influencer-Content (z.B. Instagram Promoted Posts, Facebook Ads mit Influencer-Bild): erweitertes Nutzungsrecht erforderlich. Für TV, Print oder Messe: vollständiges Nutzungsrecht mit Zusatzvergütung vereinbaren. Hinweis: Das Urheberpersönlichkeitsrecht (Namensnennung, UrhG §§ 12-14) verbleibt immer beim Influencer.
Haftungsfreistellung und Verantwortlichkeitsregelung: Wer haftet bei UWG-Abmahnungen wegen fehlerhafter Kennzeichnung? Grundsatz: Der Influencer als unmittelbarer Handelnder haftet primär. Das Unternehmen kann als Mittäter oder Auftraggeber (§ 830 BGB analog, UWG § 8 Abs. 2) ebenfalls in Anspruch genommen werden. Vertragliche Freistellungspflicht: Influencer stellt Unternehmen frei von Schäden aus fehlerhafter Kennzeichnung; Unternehmen stellt Influencer frei von Schäden aus falschen Produktinformationen.
Forms-Legal stellt diesen Influencer-Werbevertrag für Deutschland als rechtssicheres Muster bereit. Bei komplexen Langzeit-Kooperationen (Brand Ambassador, exklusive Markenbotschafter), bei denen hohe Honorare (EUR 50.000+/Jahr) oder weitreichende Exklusivitätsvereinbarungen in Rede stehen, ist anwaltliche Beratung durch auf Influencer-Marketing spezialisierte Rechtsanwälte sinnvoll. Verwandte Dokumente: Affiliate-Marketing-Vertrag und Marketing-Dienstleistungsvertrag.
So füllen Sie Ihr Influencer-Werbevertrag mit Kennzeichnungspflicht Deutschland aus
Das Ausfüllen des Influencer-Werbevertrag für Deutschland erfordert Sorgfalt bei Kennzeichnungsvorgaben, Nutzungsrechten und Vergütungsregelungen:
Erster Schritt: Influencer-Kategorie und Plattform bestimmen. Nano-Influencer (unter 1.000 Follower) / Mikro-Influencer (1.000-100.000): Oft privater Rahmen, Abgrenzung zu rein privaten Empfehlungen wichtig. Wenn Kooperation gegen Gegenleistung (Produkte, Geld): immer kennzeichnungspflichtig. Makro-Influencer (100.000 bis 1 Mio.) / Mega-Influencer (1 Mio.+): Professioneller Betrieb, MStV-Prüfung relevant (Telemediendienst oder Rundfunk?). Plattform bestimmt Kennzeichnungsmittel: Instagram (Paid Partnership Label + 'Werbung' in Caption), YouTube (verbale Nennung + Beschreibungshinweis + YouTube-eigenes Tool), TikTok (Branded Content Toggle + textliche Kennzeichnung), Blog (Pflichthinweis am Artikelanfang).
Zweiter Schritt: Content-Briefing ausformulieren. Ein detailliertes Briefing (als Vertragsanlage) ist wichtig: Kampagnenziele (Awareness, Conversions, Link-Klicks). Key Messages (was soll der Influencer über das Produkt sagen). Do's und Don'ts (was darf auf keinen Fall dargestellt werden). Tone of Voice (formell/informell, humorvoll/seriös). Technische Spezifikationen (Auflösung, Länge, Format). Frist für Entwürfe (wann muss der Draft beim Unternehmen sein). Veröffentlichungsfenster (wann muss der Post live gehen). Tipp: Briefing ist Pflicht, aber Influencer-Kreativität nicht zu stark einschränken — authentische Inhalte performen besser.
Dritter Schritt: Kennzeichnungsvorgaben präzisieren. Legen Sie im Vertrag fest: Wortlaut der Kennzeichnung ('Werbung' oder 'Anzeige'). Position der Kennzeichnung (erster Satz des Captions, nicht am Ende). Zusätzliche Plattform-Tools (Instagram Paid Partnership Label: Ja/Nein). Muss der Influencer Screenshots der live-geschalteten, korrekt gekennzeichneten Posts einsenden? Empfehlung: Screenshot-Pflicht mit Timestamp vereinbaren — so kann das Unternehmen bei Abmahnungen nachweisen, dass korrekte Kennzeichnung vertraglich gefordert und auch erbracht wurde.
Vierter Schritt: Vergütung und Nutzungsrechte festlegen. Klären Sie präzise: Was ist Gegenleistung für welche Rechte? Einfaches Nutzungsrecht für Kampagne (z.B. Teilen des Posts auf Unternehmens-Account): oft im Grundhonorar enthalten. Erweitertes Nutzungsrecht für Paid Ads (Sponsored Posts mit Influencer-Content): Zusatzvergütung 30-50% des Grundhonorars. Vollständige Rechte für TV, Print, Messen: Weitere Zusatzvergütung. Zeitlicher Rahmen der Nutzungsrechte: 6 Monate, 12 Monate, unbegrenzt? Empfehlung: Nutzungsrechte zeitlich begrenzen (12 Monate) und mit Verlängerungsoption — schützt das Unternehmen vor überteuerten Nachforderungen.
Fünfter Schritt: Reporting und Analytics vereinbaren. Verpflichten Sie den Influencer zur Berichterstattung über Performance-Metriken: Reichweite (Impressions), Engagement (Likes, Kommentare, Shares, Saves), Klickrate auf Links, Story-Views und Completion Rate, Video-Plays. Screenshot oder CSV-Export aus dem Creator Studio / Instagram Insights / YouTube Analytics. Reporting-Zeitpunkt: 7 Tage nach Posting. Diese Daten sind wichtig für ROI-Berechnung und zukünftige Kampagnenplanung.
Rechtliche Anforderungen für Influencer-Werbevertrag mit Kennzeichnungspflicht Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an Influencer-Marketing-Verträge in Deutschland ergeben sich aus UWG, MStV, Urheberrecht und Datenschutzrecht.
Werbekennzeichnungspflicht (UWG § 5a Abs. 4, seit 28.5.2022): Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet Schleichwerbung. UWG § 5a Abs. 4 (ehemals § 5a Abs. 6 a.F.) stellt klar: Handlungen mit kommerziellem Zweck, die nach außen nicht als solche erkennbar sind, stellen eine irreführende geschäftliche Handlung dar (unlautere Praktik). Auf Influencer-Marketing übertragen: Wenn ein Influencer eine bezahlte Kooperation veröffentlicht, ohne sie als Werbung zu kennzeichnen, liegt ein UWG-Verstoß vor. Abmahnberechtigt: (1) Konkurrenten (UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1). (2) Wirtschaftsverbände (UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 — Wettbewerbszentrale Frankfurt e.V., aktiv im Influencer-Bereich). (3) Verbraucherschutzverbände (vzbv — Verbraucherzentrale Bundesverband). Abmahnkosten: Bei Influencern mit großer Reichweite: Streitwert EUR 5.000-25.000 → Anwaltskosten EUR 600-2.000.
BGH-Influencer-Trilogie (2021): Der BGH hat in drei Urteilen die Kennzeichnungspflicht für Influencer in Deutschland präzisiert. BGH I ZR 126/14 (Influencer I, 9.9.2021): Auch Kooperationen ohne direkten Geldfluss (Produktsendungen, Affiliate-Provisions) sind kennzeichnungspflichtig, wenn ein kommerzielles Eigeninteresse des Influencers vorliegt. BGH I ZR 227/14 (Influencer II, 9.9.2021): Hashtag '#Werbung' in einer langen Hashtag-Zeile ist keine ausreichende Kennzeichnung. Kennzeichnung muss klar und eindeutig am Anfang des Posts stehen. BGH I ZR 90/20 (Influencer III — Cathy Hummels, 9.9.2021): Wenn der Influencer primär eigene kommerzielle Interessen verfolgt (z.B. Link zu eigener Produktlinie ohne externe Vergütung), ist keine Kennzeichnung erforderlich. Bei fremden Produkten mit jeder Art von Gegenleistung: immer kennzeichnungspflichtig.
Medienstaatsvertrag (MStV § 22 — Trennungsgebot): MStV § 22 gilt für Influencer, die als Anbieter von Rundfunk oder Telemediendiensten einzustufen sind. Maßgeblich: professioneller Charakter des Betriebs, regelmäßige Inhalte mit redaktionellem Anspruch, große Reichweite. Landesmedienanstalten (BLM, mabb, LMK etc.) prüfen zunehmend Influencer auf MStV-Konformität und können Bußgelder bis EUR 500.000 verhängen (§ 118 MStV). Trennungsgebot: Werbung muss von redaktionellen Inhalten getrennt sein. Produktplatzierung: nach MStV §§ 8, 69 erlaubt, aber kennzeichnungspflichtig ('Produktplatzierung'-Label bei YouTube-Videos mit längerer Markenpräsenz).
Datenschutz (DSGVO, TTDSG): Tracking-Links in Influencer-Posts (Affiliate-Links mit Cookies, UTM-Parameter) unterliegen den Anforderungen des TTDSG § 25 (Schutz personenbezogener Daten auf Endgeräten — ePrivacy): Das Setzen von Cookies durch Tracking-Links erfordert bei Followern in der EU eine vorherige Einwilligung. Cookieless Tracking (Server-Side-Tracking, First-Party-Data) ist datenschutzfreundlicher. Unternehmen müssen dem Influencer DSGVO-konforme Tracking-Links bereitstellen.
Häufige Fehler bei Ihrem Influencer-Werbevertrag mit Kennzeichnungspflicht Deutschland
Häufige Fehler bei Influencer-Werbevertragen in Deutschland führen zu UWG-Abmahnungen, Urheberrechtsstreitigkeiten und ungenutzten Re-Use-Potenzialen.
Fehlende oder fehlerhafte Werbekennzeichnung: Der häufigste und teuerste Fehler ist die fehlerhafte oder fehlende Kennzeichnung von gesponserten Posts. Typische Fehler: Kennzeichnung nur mit '#ad' in langen Hashtag-Zeilen (nicht ausreichend — BGH I ZR 227/14). Kennzeichnung mit '#Kooperation' oder '#collaboration' ohne klaren 'Werbung'-Hinweis (zu mehrdeutig für den deutschen Markt). Kennzeichnung nur durch Instagram 'Paid Partnership'-Label ohne textliche Kennzeichnung in der Caption (nicht ausreichend — kumulativ erforderlich). Kennzeichnung am Ende des Posts nach '...mehr lesen' (nicht auf den ersten Blick erkennbar — UWG-Verstoß). Konsequenzen: Abmahnung durch Wettbewerbszentrale (Unterlassungsvereinbarung + Kosten EUR 1.000-5.000); Unterlassungsklage; Ordnungsgeld bei Wiederholung.
Kein schriftlicher Vertrag, keine dokumentierten Kennzeichnungsvorgaben: Viele Influencer-Kooperationen werden per Instagram-DM oder WhatsApp vereinbart — ohne schriftliche Kennzeichnungsvorgaben. Das Unternehmen kann dann bei UWG-Abmahnungen nicht belegen, dass es korrekte Kennzeichnung gefordert hat. Lösung: Schriftlicher Vertrag mit expliziten Kennzeichnungsregeln (als Anlage oder im Hauptvertrag). Screenshot-Pflicht für live gegangene Posts mit korrekter Kennzeichnung.
Kein Nutzungsrecht für Re-Use (teures Nachforderungsrisiko): Unternehmen nutzen Influencer-Content in eigenen Anzeigen (Facebook Ads, Instagram Promoted Posts) ohne explizites Nutzungsrecht — das ist eine Urheberrechtsverletzung (UrhG § 97). Der Influencer kann rückwirkend Schadensersatz nach Lizenzanalogie verlangen (was hätte das Nutzungsrecht für den gleichen Content gekostet?). Häufige Schadensforderungen: EUR 1.000-10.000 für unerlaubten Re-Use von Influencer-Fotos in Anzeigen. Lösung: Nutzungsrecht für geplante Verwendungszwecke (Organic Posting auf Unternehmenskanal, Paid Ads, Website) bereits im Grundvertrag vereinbaren.
Zu weitgehende Exklusivitäts- und Wettbewerbsverbote: Exklusivitätsklauseln, die dem Influencer verbieten, während eines gesamten Jahres für andere Marken derselben Branche tätig zu sein, können nach § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Influencers unangemessen einschränken. Zulässig: zeitlich und sachlich eng begrenzte Wettbewerbsverbote für identische Produktkategorie während der Kampagnenlaufzeit (z.B. 3 Monate keine andere Sonnencreme-Marke). Zu weit: Totalverbot für alle Beauty-Kooperationen für 12 Monate.
Produktversprechen im Influencer-Post, die UWG § 5 verletzen: Wenn das Unternehmen den Influencer dazu anweist, Produktwirkungen zu behaupten, die wissenschaftlich nicht belegt sind (z.B. 'Dieses Supplement erhöht die Intelligenz'), haftet das Unternehmen für die irreführende Werbung (UWG § 5 Abs. 1 — Irreführungsverbot). Auch wenn der Influencer die Aussage macht: Das Unternehmen als Auftraggeber ist mitverantwortlich (Mittäterhaftung). Lösung: Briefing auf nachweislich belegte Produkteigenschaften beschränken und keine übertriebenen Wirkversprechen verlangen. Jeder Influencer-Werbevertrag in Deutschland sollte diese häufigen Fehler durch präzise vertragliche Regelungen und klare Compliance-Vorgaben von Anfang an ausschließen.
Quellen und Zitate
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Ja — nach deutschem Recht und der BGH-Influencer-Trilogie muss jede bezahlte Kooperation zwischen einem Influencer und einem Unternehmen als Werbung gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnungspflicht gilt, wenn: (1) Geldhonorar bezahlt wird. (2) Produkte kostenlos zugesandt werden (Product Seeding / Gifting). (3) Rabattcodes oder Affiliate-Provisionen gewährt werden. (4) Reisen, Events oder andere Sachleistungen als Gegenleistung erfolgen. Auch wenn der Influencer das Produkt wirklich gut findet und es ohnehin empfehlen würde: Wenn eine Gegenleistung geflossen ist, muss die Kooperation als Werbung gekennzeichnet werden (BGH I ZR 126/14 — Influencer I). Ausnahmen: Wenn ein Influencer ein Produkt ohne jede Gegenleistung positiv empfiehlt (rein private Empfehlung ohne jegliche kommerzielle Verbindung zum Unternehmen), ist keine Kennzeichnung erforderlich. Schwierigkeit: In der Praxis ist die Grenze zwischen privater Empfehlung und bezahlter Kooperation oft fließend — im Zweifel lieber kennzeichnen (BGH I ZR 90/20 — Influencer III/Cathy Hummels: keine Pflicht bei eigener Produktlinie ohne externe Vergütung).
Die Kennzeichnung eines Instagram-Posts als Werbung in Deutschland muss nach den BGH-Urteilen und UWG § 5a Abs. 4 klar und unmissverständlich sein. Korrekte Kennzeichnung eines Instagram Feed-Posts: (1) Textliche Kennzeichnung: Das Wort 'Werbung' oder 'Anzeige' muss im ersten sichtbaren Teil des Caption-Textes stehen — also BEVOR der Nutzer auf 'mehr...' klicken muss. '#Werbung' als erster Hashtag in der Hashtag-Zeile allein reicht nicht aus. (2) Instagram-eigenes Tool: Funktion 'Bezahlte Partnerschaft' im Creator Studio aktivieren — dies fügt den Hinweis 'Bezahlte Partnerschaft mit [Marke]' direkt unter dem Influencer-Profilnamen ein. Wird empfohlen, ersetzt aber nicht die textliche Kennzeichnung im Caption. Korrekte Kennzeichnung von Instagram Stories: Sichtbarer 'Werbung'- oder 'Anzeige'-Sticker AM ANFANG der Story. Alternativ: Deutliche Texteinblendung 'Werbung' in den ersten 3 Sekunden. Nicht ausreichend: Kleiner Text in einer Ecke der Story. Nicht ausreichend nach BGH I ZR 227/14: '#ad' in einer langen Hashtag-Zeile; '#Kooperation'; '#collaboration'; '#Sponsored' (zu mehrdeutig für deutschen Markt). Die Wettbewerbszentrale prüft regelmäßig Influencer-Accounts auf korrekte Kennzeichnung — auch durch automatisierte Überwachung.
Bei fehlerhafter oder fehlender Werbekennzeichnung können in Deutschland sowohl der Influencer als auch das Unternehmen (als Auftraggeber) haftbar sein. Primärhaftung des Influencers: Der Influencer als unmittelbarer Handelnder (unmittelbarer Täter nach UWG § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 UWG) ist der primäre Anspruchsgegner bei Abmahnungen durch die Wettbewerbszentrale oder Konkurrenten. Abmahnung direkt gegen den Influencer: Unterlassungserklärung, Anwaltskosten, ggf. Vertragsstrafe bei Wiederholung (EUR 5.000-25.000 je Verstoß). Mitwirkende Haftung des Unternehmens: Das Unternehmen kann nach § 830 BGB analog (Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe) für UWG-Verstöße seiner beauftragten Influencer in Anspruch genommen werden, wenn: Das Unternehmen den Influencer nicht ausdrücklich zur korrekten Kennzeichnung angewiesen hat. Das Unternehmen den Post vorab geprüft und freigegeben hat (trotz fehlender Kennzeichnung). Das Unternehmen eine 'No-Disclosure'-Politik verfolgt. Schutzmaßnahmen für Unternehmen: Im Influencer-Werbevertrag ausdrückliche Kennzeichnungspflicht vereinbaren. Screenshot-Nachweis der korrekten Kennzeichnung beim Live-Gang verlangen. Freistellungsklausel im Vertrag aufnehmen (Influencer stellt Unternehmen frei bei selbst verschuldeten Kennzeichnungsfehlern).
Influencer-Honorare in Deutschland variieren erheblich nach Follower-Zahl, Engagement-Rate, Nische und Plattform. Orientierungswerte 2026 (Quelle: BVDW Influencer-Marketing-Report 2025, Influencer Marketing Hub): Nano-Influencer (bis 10.000 Follower): EUR 50-300 je Instagram-Post, EUR 100-500 je YouTube-Video. Wert oft in Produkten. Mikro-Influencer (10.000-100.000 Follower): EUR 300-2.000 je Instagram-Post, EUR 500-5.000 je YouTube-Video. Engagement-Rate oft höher als bei Makro-Influencern. Midsize-Influencer (100.000-500.000): EUR 2.000-8.000 je Instagram-Post, EUR 5.000-20.000 je YouTube-Video. Makro-Influencer (500.000-1 Mio.): EUR 8.000-25.000 je Instagram-Post, EUR 20.000-80.000 je YouTube-Video. Mega-Influencer / Celebrities (1 Mio.+): EUR 25.000-200.000+ je Post. Faktoren, die das Honorar erhöhen: Hohe Engagement-Rate (2-5% ist gut, 10%+ ist excellent). Nische mit Kaufkraftaffinität (Finanzen, Immobilien, Luxusgüter). Exklusivität (Wettbewerbsausschluss). Erweitertes Nutzungsrecht (Paid Ads, TV). Bekannte Marke und starkes Briefing. Steuerlicher Hinweis: Influencer-Einkünfte über EUR 22.000 p.a. sind umsatzsteuerpflichtig (§ 12 Abs. 1 UStG). Influencer-Honorare sind Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) — Steuererklärung mit Anlage S ist Pflicht.
Die Nutzung von Influencer-Content in eigenen Unternehmens-Anzeigen (Paid Ads, Promoted Posts, Website, Print) ist urheberrechtlich nur zulässig, wenn das Unternehmen die entsprechenden Nutzungsrechte im Influencer-Werbevertrag ausdrücklich vereinbart hat. Rechtsgrundlage: Der Influencer ist Urheber seines Contents (Fotos, Videos, Texte) nach UrhG § 7. Das Urheberrecht verbleibt beim Influencer. Das Unternehmen erwirbt nur die Nutzungsrechte, die im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurden (UrhG § 31 Abs. 5 — Zweckübertragungsgrundsatz). Ohne explizite Vereinbarung: Das Unternehmen darf den Influencer-Post auf dem eigenen Social-Media-Kanal teilen (Repost, Retweet) — aber keine Einbindung in Paid Ads, keine Nutzung auf der Website als Content, kein Druck in Broschüren. Typische Nutzungsrecht-Vereinbarungen: Einfaches Nutzungsrecht (teilen / reposten): oft im Grundhonorar enthalten. Paid Ads (Facebook, Instagram, Google): zusätzliche Nutzungsrechts-Vergütung (30-50% des Grundhonorars). White-Label-Nutzung (Influencer-Content ohne Namensnennung): selten zulässig (Urheberpersönlichkeitsrecht). TV, Print, Outdoor: vollständige Rechteübertragung mit erheblicher Zusatzvergütung. Praxis-Tipp: Bei der Kampagnenplanung überlegen, welche Nutzungsrechte wirklich benötigt werden — und diese bereits beim Vertragsabschluss mit dem richtigen Honorar vereinbaren. Nachträgliche Nutzungsrecht-Anfragen sind teurer und können vom Influencer verweigert werden.
Wenn ein Influencer in Deutschland die Kennzeichnungspflicht bei gesponserten Posts ignoriert, drohen folgende rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen. Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale (WBZ): Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt e.V. (Wettbewerbszentrale) ist die aktivste Abmahnstelle für Influencer-Kennzeichnungsverstöße in Deutschland. Ablauf einer Abmahnung: (1) Unterlassungsaufforderung mit Frist (meist 2 Wochen). (2) Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Versprechen, es künftig zu unterlassen). (3) Erstattung der Anwaltskosten der Wettbewerbszentrale (Streitwert EUR 5.000-25.000 → Anwaltskosten EUR 600-2.000). Bei Unterschrift unter die Unterlassungserklärung: jeder weitere Verstoß löst eine Vertragsstrafe aus (typisch EUR 5.000 je Wiederholung). Abmahnung durch Konkurrenten (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG): Mitbewerber können ebenfalls abmahnen — besonders wenn der Influencer in einem Bereich tätig ist, in dem Konkurrenten eigene Influencer einsetzen. Bußgeld durch Landesmedienanstalten (MStV): Bei großen Influencern (Rundfunk-/Telemediendienst-Qualifikation): Bußgeld bis EUR 500.000 (§ 118 MStV). Plattform-Sanktionen: Instagram und TikTok sperren Accounts bei wiederholten Kennzeichnungsverstößen temporär oder dauerhaft.
Influencer-Einkünfte in Deutschland unterliegen klaren steuerlichen Regeln, die viele Creator zu spät entdecken. Einkommensteuer (§ 18 EStG): Influencer-Einkünfte sind in der Regel Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG — wenn Influencing eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, was bei professionellen Influencern die Regel ist). Steuererklärung: Anlage G (Gewerbebetrieb) oder Anlage S (selbstständige Arbeit). Betriebsausgaben: Kameraausrüstung, Laptop, Softwareabonnements, Reisekosten für Kampagnen-Shootings, Büroräume (Homeoffice-Pauschale), Steuerberaterkosten, Weiterbildungen — alles abziehbar. Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 UStG): Influencer mit Jahresumsatz > EUR 22.000 müssen Rechnungen mit 19% USt ausstellen (Regelsteuersatz). Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich oder quartalsweise. Kleinunternehmer-Regel (§ 19 UStG): Bis EUR 22.000 Jahresumsatz kann die Kleinunternehmerregelung beansprucht werden — Rechnungen ohne USt, Hinweis auf § 19 UStG. Sachbezüge (Produktsendungen): Kostenlose Produkte, die als Gegenleistung für Posts erhalten werden, sind steuerlich als geldwerter Vorteil zu bewerten (§ 8 Abs. 1 EStG) — Marktwert des Produkts als Betriebseinnahme zu erfassen. Typischer Fehler: Viele Influencer vergessen, Produktsendungen als Einnahmen zu erfassen — das Finanzamt kann diese bei Betriebsprüfungen nachfordern.
TikTok-Influencer-Kooperationen in Deutschland unterliegen denselben UWG-Kennzeichnungsregeln wie Instagram oder YouTube — mit einigen plattformspezifischen Besonderheiten. Kennzeichnung bei TikTok-Videos: Textliche Kennzeichnung: Das Wort 'Werbung' oder 'Anzeige' muss in der Video-Caption (Textbereich unter dem Video) stehen — möglichst am Anfang, bevor 'mehr...' ausgeklappt werden muss. Bei Sponsored Sounds (Musik-Kooperationen mit Musiklabels oder Artists): Ebenfalls kennzeichnungspflichtig. TikTok Branded Content Toggle: TikTok hat eine eigene Funktion ('Branded Content' in den Creator-Einstellungen), die bei Aktivierung automatisch den Hinweis 'Bezahlte Partnerschaft' oder 'Werbung' hinzufügt. Aktivierung wird empfohlen, aber ersetzt nicht die textliche Kennzeichnung in der Caption. TikTok Live-Streams mit Produktpräsentationen: Auch Live-Streams mit gesponserten Produkten müssen gekennzeichnet werden — am Beginn des Streams verbale Erwähnung und ggf. Sticker-Einblendung. TikTok-spezifische Risiken: TikTok-Influencer sind oft jünger (auch Minderjährige), was DSGVO-Compliance (Einwilligungsalter nach DSGVO Art. 8: 16 Jahre in Deutschland ohne Elternzustimmung) und Jugendschutz-Aspekte besonders relevant macht. Jugendschutzrelevante Produkte (Alkohol, Glücksspiel, Tabak): auf TikTok nicht erlaubt — Plattformregeln und UWG-Jugendschutz (§ 3a UWG i.V.m. JuSchG). Kurzfristige Trends: TikTok-Kampagnen laufen oft kürzer als Instagram-Kampagnen — Vertragsfristen und Content-Deadlines entsprechend knapper kalkulieren.
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