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Content-Erstellungs-Vertrag

Content-Erstellungs-Vertrag

Content-Erstellungs-Vertrag

CONTENT-ERSTELLUNGS-VERTRAG

Abgeschlossen am [Vertrags Datum] in [Vertrags Ort] zwischen:

Auftraggeber:

[Auftraggeber Name], [Auftraggeber Adresse], USt-IdNr.: [Auftraggeber Ust Id] (nachfolgend 'Auftraggeber')

Content-Creator / Auftragnehmer:

[Creator Name], [Creator Adresse], Steuerstatus: [Creator Steuerstatus] (nachfolgend 'Content-Creator')

§ 1 Leistungsgegenstand

Der Content-Creator verpflichtet sich, folgenden Content zu erstellen: Art: [Content Art].

Genaue Beschreibung: [Content Beschreibung]

Liefermenge: [Liefermenge]. Abgabetermin: [Abgabetermin].

Der Content-Creator schuldet gemäss Art. 631 BGB den vereinbarten Werkerfolg (fertiger Content). Der Auftraggeber wird den Content innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung prüfen und schriftlich abnehmen oder begründete Mängel gemäss Art. 633 BGB mitteilen.

§ 2 Honorar

Das Honorar beträgt [Honorar Betrag] EUR ([Honorar Modell]) netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (Steuerstatus: [Creator Steuerstatus]).

Zahlungsfrist: [Zahlungsfrist] nach Rechnungsstellung. Vertragsbeginn: [Vertrags Beginn].

Revisionsrunden im Honorar enthalten: [Revisions Runden]. Zusätzliche Überarbeitungen werden nach Zeitaufwand separat berechnet.

§ 3 Urheberrechte und Nutzungsrechte

Der Content-Creator raeaumt dem Auftraggeber gemäss Art. 31 UrhG [Nutzungsrecht Art] Nutzungsrechte an dem erstellten Content ein.

Umfang der Nutzungsrechte: [Nutzungsumfang]. Weitere Nutzungsarten erfordern eine gesonderte schriftliche Vereinbarung und Vergütung.

Das Urheberrecht verbleibt gemäss Art. 7 und 29 UrhG beim Content-Creator. Der Content-Creator ist berechtigt, den Content als Referenz in seinem Portfolio zu verwenden, sofern der Auftraggeber nicht widerspricht.

§ 4 Haftung und Freistellung

Der Content-Creator versichert, dass der erstellte Content keine Urheberrechte Dritter verletzt und stellt den Auftraggeber von entsprechenden Ansprüchen frei. Der Auftraggeber stellt den Content-Creator von Ansprüchen frei, die aus bereitgestellten Materialien oder Informationen des Auftraggebers entstehen.

Bei Verletzung von Urheberrechten Dritter durch den Content-Creator haftet dieser gemäss Art. 97 UrhG auf Schadensersatz.

§ 5 Geheimhaltung

Der Content-Creator verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen dieses Vertrages bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Informationen des Auftraggebers gemäss dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

Unterschriften

[Vertrags Ort], den [Vertrags Datum]

Auftraggeber: [Auftraggeber Name] Content-Creator: [Creator Name]

Auftraggeber

________________

Signature

Content-Creator

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Content-Erstellungs-Vertrag?

Der Content-Erstellungs-Vertrag in Deutschland ist typischerweise als Werkvertrag gemäss Art. 631 BGB ausgestaltet, wenn ein konkretes Ergebnis geschuldet wird, beispielsweise ein Blogartikel, eine Produktbeschreibung oder ein Social-Media-Post. Als Dienstvertrag gemäss Art. 611 BGB ist er ausgestaltet, wenn eine laufende Tätigkeit geschuldet wird, etwa die redaktionelle Betreuung eines Unternehmensblogs. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) und das Bundessozialgericht (BSG) prufen in solchen Fällen, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.

Urheberrechtlich ist der Content-Erstellungs-Vertrag von besonderer Bedeutung. Gemäss Art. 7 UrhG ist der Urheber immer die natürliche Person, die das Werk persönlich geistig geschaffen hat, also der Texter oder Content-Creator. Das Urheberrecht selbst ist gemäss Art. 29 UrhG unveraesserlich; der Auftraggeber erwirbt durch den Vertrag Nutzungsrechte gemäss Art. 31 UrhG. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Zweckübertragungstheorie gemäss Art. 31 Abs. 5 UrhG entwickelt: Ohne explizite vertragliche Regelung werden nur die Nutzungsrechte eingeräumt, die für den Vertragszweck erforderlich sind.

In Deutschland ist der Markt für Content-Erstellung gewachsen: Unternehmen, Agenturen und Soloselbstständige beauftragen freiberufliche Texter, Blogger, SEO-Autoren, Video-Skript-Schreiber und Social-Media-Manager. Die Künstlersozialkasse (KSK) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales versichert Künstler und Publizisten zu vergueenstigten Beiträgen gemäss dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Content-Creator, deren Tätigkeit als künstlerisch-publizistisch eingestuft wird, können KSK-Mitglieder sein.

Die VG Wort als Verwertungsgesellschaft nimmt Urheberrechte für Schriftsteller, Journalisten und Autoren in Deutschland wahr. Urheber von Online-Texten können Vergütungsansprüche nach Art. 20b UrhG bei der VG Wort geltend machen, sofern ihre Texte im Internet veroffentlicht wurden. Der Content-Erstellungs-Vertrag sollte klarstellen, ob der Content-Creator berechtigt ist, seine Texte bei der VG Wort zu melden und Tantiemen zu beziehen, oder ob diese Rechte auf den Auftraggeber ubergehen.

Wann brauchen Sie Content-Erstellungs-Vertrag?

Ein Content-Erstellungs-Vertrag in Deutschland wird benötigt, sobald ein Unternehmen oder eine Einzelperson einen externen Texter, Blogger, Redakteur oder Content-Creator mit der Erstellung von Inhalten beauftragt. Ohne schriftlichen Vertrag entstehen Unklarheiten über Urheberrechte, Nutzungsrechte, Honorar und Abnahmekriterien.

Unternehmen und Online-Shops benötigen den Content-Erstellungs-Vertrag, wenn sie Produktbeschreibungen, Kategorietexte, Blogartikel oder Landingpage-Texte von externen Textern erstellen lassen. Ohne klare Vereinbarung der Nutzungsrechte nach Art. 31 UrhG riskieren sie, dass der Texter die Texte später anderen Auftraggebern anbietet oder seine Nutzungsrechteeinräumung widerruft.

Agenturen und Marketingdienstleister benötigen den Vertrag, wenn sie Kunden-Content an Subunternehmer (Freelancer, Texter) auslagern. Der Vertrag regelt in diesem Fall auch die Geheimhaltungspflicht des Freelancers bezüglich Kundendaten und Unternehmensgeheimnisse gemäss Art. 17 und 18 Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).

SEO-Agenturen und Online-Marketer benötigen den Content-Erstellungs-Vertrag für SEO-Texte, Linkbuilding-Artikel und suchmaschinenoptimierte Webseiteninhalte. Besonders wichtig ist hier die Regelung der Nutzungsrechte für die exklusive Verwendung auf bestimmten Domains, da doppelte Inhalte (Duplicate Content) das Suchmaschinenranking negativ beeinflussen.

Publikationen, Verlage und Medienhäuser benötigen den Vertrag, wenn sie freie Journalisten, Autoren oder Gastautoren beauftragen. Gemäss den Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalisten (GVR) nach Art. 36 UrhG gelten Mindestvergeutungssaetze, die vertraglich nicht unterschritten werden dürfen.

Selbstständige und Startups, die selbst als Content-Creator tätig sind, benötigen den Vertrag als Grundlage für ihre Geschaftsbeziehungen mit Auftraggebern. Der Vertrag schützt den Content-Creator vor nachträglichen Ansprüchen des Auftraggebers und stellt sicher, dass das vereinbarte Honorar fällig wird, sobald der Content abgenommen ist.

Was gehört in Ihr Content-Erstellungs-Vertrag?

Der Content-Erstellungs-Vertrag in Deutschland muss die Vertragsparteien vollständig identifizieren: Auftraggeber (Name, Adresse, Handelsregisternummer bei Unternehmen) und Content-Creator (vollständiger Name, Adresse, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Hinweis auf Kleinunternehmerregelung gemäss Art. 19 UStG). Bei juristischen Personen ist der Vertretungsberechtigte zu benennen.

Die Leistungsbeschreibung ist das Herzstuck des Content-Erstellungs-Vertrages. Hier wird präzise bestimmt: Art des Contents (Blogartikel, Social-Media-Posts, Produkttexte, Whitepaper, Videoskrip), Mindestwortzahl oder Mindestlaenge, Thema, Zielgruppe und Tonalität (z.B. professionell, informell), SEO-Anforderungen (Keywords, Meta-Description), Anzahl der Quellen und Bildmaterial. Unpräzise Leistungsbeschreibungen führen zu Streitigkeiten bei der Abnahme gemäss Art. 640 BGB.

Die Urheberrechte und Nutzungsrechte müssen ausdrücklich geregelt werden. Gemäss Art. 31 UrhG kann der Auftraggeber einfache oder ausschliessliche Nutzungsrechte erwerben, zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt oder unbeschränkt. Für Online-Content sollten die Nutzungsrechte mindestens Veröffentlichung im Internet, Verbreitung in sozialen Netzwerken und Weiterverwertung in Newslettern umfassen. Auf forms-legal.com finden Sie professionelle Vorlagen für den Content-Erstellungs-Vertrag, die alle urheberrechtlichen Anforderungen des UrhG erfüllen. Ergänzend empfehlen wir den Freelancer-Vertrag de-freelancer-vertrag und den Honorarvertrag de-honorarvertrag als verwandte Dokumente.

Das Honorar und die Zahlungsbedingungen sind zentral. Zu regeln sind: Honorarhöhe (Pauschal- oder Stundensatz), Fälligkeit (bei Abnahme oder nach Rechnungsstellung), Zahlungsfrist (typisch 14-30 Tage) und USt-Ausweis. Umsatzsteuerlich gilt: bei Rechnungshoehen über 250 EUR muss die Rechnung gemäss Art. 14a UStG den vollständigen Angaben entsprechen.

Abnahme und Revision sind praxisrelevante Elemente. Der Vertrag sollte die Abnahmeprozedur regeln: schriftliche Abnahme durch den Auftraggeber, Fristen für die Prüfung, Anzahl der inbegriffenen Korrekturschleifen und Zuschlaege für zusätzliche Revisionen. Gemäss Art. 640 BGB gilt der Content bei fehlender Reaktion des Auftraggebers nach angemessener Fristsetzung als abgenommen.

Geheimhaltung und Datenschutz müssen geregelt werden, insbesondere wenn der Content-Creator Zugang zu vertraulichen Unternehmensdaten, Kundendaten oder Geschaftsgeheimnissen erhält. Gemäss dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) und der DSGVO sind entsprechende Regelungen vorzuschreiben.

Haftungsausschluss und Freistellung: Der Content-Creator sollte den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freihalten, die aus einer Verletzung von Urheberrechten durch den erstellten Content entstehen. Der Auftraggeber sollte seinerseits für die bereitgestellten Informationen und Materialien haften.

So füllen Sie Ihr Content-Erstellungs-Vertrag aus

Den Content-Erstellungs-Vertrag in Deutschland befüllen Sie schrittweise. Im ersten Schritt tragen Sie die Auftraggeberdaten ein: vollständiger Unternehmensname, Adresse, Handelsregisternummer beim zuständigen Amtsgericht und der Name des Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer bei GmbH nach Art. 35 GmbHG). Geben Sie auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an, damit die späteren Rechnungen korrekt ausgestellt werden können.

Im zweiten Schritt tragen Sie die Content-Creator-Daten ein: vollständiger Name, Adresse, ggf. Unternehmensname und Hinweis auf den Steuer- und Umsatzsteuerstatus (Kleinunternehmer gemäss Art. 19 UStG oder regelbesteuert). Wenn der Content-Creator bei der Künstlersozialkasse (KSK) versichert ist, sollte das im Vertrag vermerkt sein.

Im dritten Schritt beschreiben Sie die Leistung präzise: Art des Contents (z.B. 10 SEO-Blogartikel zu Thema X), Mindestwortzahl pro Artikel (z.B. 1.500 Wörter), Zielgruppe, Tonalität, Keywords und Meta-Description-Anforderungen, Anzahl der beizufuegenden Bilder (mit oder ohne Bildrecherche) und Abgabetermine. Je präziser die Leistungsbeschreibung, desto weniger Streit gibt es bei der Abnahme gemäss Art. 640 BGB.

Im vierten Schritt legen Sie das Honorar fest. Geben Sie Pauschalhonorar pro Leistungseinheit oder Stundensatz ein. Beispiele: 200 EUR pro Blogartikel mit 1.500 Wörtern, 80 EUR pro Stunde für redaktionelle Betreuung. Vereinbaren Sie die Zahlungsfrist: 14 oder 30 Tage nach Abnahme und Rechnungsstellung.

Im fünften Schritt regeln Sie die Urheberrechte und Nutzungsrechte. Wählen Sie zwischen einfachen (nicht-exklusiven) oder ausschliesslichen (exklusiven) Nutzungsrechten gemäss Art. 31 UrhG. Beschreiben Sie den Nutzungsumfang: Veroffentlichung auf Website, Social Media, Newsletter, Print, weltweite Nutzung oder nur für Deutschland. Exklusive Nutzungsrechte sind typischerweise teurer.

Im sechsten Schritt vereinbaren Sie Revisionen: Wie viele Korrekturschleifen sind im Honorar inbegriffen? Typisch sind ein bis zwei Revisionsrunden. Für weitere Revisionen sollte ein Stundensatz oder Pauschalzuschlag vereinbart werden.

Im siebten Schritt fügen Sie die Geheimhaltungsklausel ein, falls der Content-Creator vertrauliche Informationen erhält. Gemäss Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) können Verletzungen zu Schadensersatzansprüchen führen.

Im achten Schritt unterschreiben beide Parteien. Die Schriftform ist empfehlenswert und bei Vertragslaufzeiten über einem Jahr gemäss Art. 550 BGB zwingend. Den Content-Erstellungs-Vertrag können Sie auf forms-legal.com als PDF herunterladen.

Häufige Fehler bei Ihrem Content-Erstellungs-Vertrag

Ein häufiger Fehler beim Content-Erstellungs-Vertrag in Deutschland ist die fehlende oder unpräzise Regelung der Nutzungsrechte. Viele Auftraggeber gehen davon aus, dass sie mit der Bezahlung des Honorars alle Rechte an dem Content erworben haben. Gemäss Art. 31 Abs. 5 UrhG (Zweckübertragungstheorie) ist das nicht der Fall: ohne ausdrückliche Vereinbarung erhält der Auftraggeber nur die für den Vertragszweck notwendigen Nutzungsrechte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu eindeutige Urteile gesprochen, die für Auftraggeber ohne Rechtsberatung oft überraschend sind.

Mangelnde Präzision in der Leistungsbeschreibung führt häufig zu Streitigkeiten bei der Abnahme. Viele Content-Erstellungs-Verträge enthalten nur vage Angaben wie »5 Blogartikel pro Monat«, ohne Mindestwortzahl, Qualitätsstandards, SEO-Anforderungen oder Zielgruppenangabe. Bei Streit darüber, ob der gelieferte Content der Vereinbarung entspricht, ist das Amtsgericht oder Landgericht auf eine präzise Leistungsbeschreibung im Vertrag angewiesen.

Fehlende Regelungen zu Revisionen und Korrekturen sind ein typischer Fehler. Ohne klare Vereinbarung stellt sich die Frage, wie viele Überarbeitungsrunden der Auftraggeber verlangen kann und ob dafür zusätzliche Vergütung anfällt. Gemäss Art. 633 BGB (Werkvertragsrecht) hat der Auftraggeber bei Mängeln Anspruch auf Nachbesserung, aber änderungsbedingte Nacharbeiten gehen zulasten des Auftraggebers.

Fehlende Freistellungsklausel bei urheberrechtlichen Ansprüchen Dritter: Wenn der Content-Creator urheberrechtlich geschuetztes Material Dritter verwendet (Texte, Bilder, Zitate) und der Auftraggeber deswegen abgemahnt wird gemäss Art. 97 UrhG, muss unklar sein, wer die Kosten trägt. Im Vertrag muss eine gegenseitige Freistellungsklausel vereinbart werden.

Kein Hinweis auf die KSK-Beitragspflicht des Auftraggebers: Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen von Selbstständigen verguten, sind gemäss Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Art. 24 verpflichtet, die KSK-Abgabe zu zahlen (2024: 5,0 Prozent des Honorars). Viele Auftraggeber kennen diese Pflicht nicht und riskieren Nachzahlungen plus Bussgelder durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.

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Forms Legal. (2026). Content-Erstellungs-Vertrag (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/business/services/content-erstellung-vertrag

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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