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Prozessfinanzierungsvertrag Deutschland

Prozessfinanzierungsvertrag mit Erfolgsbeteiligung

Bundesrepublik Deutschland — RDG §§ 1, 5; BGB § 138; BVerfG 1 BvR 1287/02

Vertragsbezeichnung

PROZESSFINANZIERUNGSVERTRAG MIT ERFOLGSBETEILIGUNG

gemäß RDG §§ 1, 5; BGB §§ 138, 311; BVerfG 1 BvR 1287/02

Datum: [Vertrags Datum]

Vertragsparteien

ANSPRUCHSINHABER (MANDANT):

[Mandant Name], [Mandant Adresse]

PROZESSFINANZIERER:

[Finanzierer Name], [Finanzierer Adresse]

Gegenstand der Finanzierung

§ 1 — GEGENSTAND

Der Prozessfinanzierer übernimmt die Finanzierung folgenden Rechtsstreits:

[Anspruch Beschreibung]

Zuständiges Gericht: [Gericht Verfahren]

Geschätzter Streitwert: [Streitwert] EUR

Finanzierungsbedingungen

§ 2 — KOSTENÜBERNAHME

Der Prozessfinanzierer übernimmt folgende Kosten: [Übernommene Kosten]

§ 3 — ERFOLGSBETEILIGUNG

Bei Erfolg des Verfahrens (Urteil, Vergleich oder sonstige Einigung) erhält der Prozessfinanzierer [Erfolgsbeteiligung Prozent] Prozent des Nettoerlöses (Bruttoerlös abzüglich verauslagter Kosten und Anwaltsgebühren).

Bei Unterliegen erhält der Prozessfinanzierer keine Vergütung. Das vollständige Verlustrisiko trägt der Prozessfinanzierer (Non-Recourse-Finanzierung). Sittenwidrigkeitsvorbehalt: Klausel steht unter dem Vorbehalt von BGB § 138.

Weisungsrecht und Vergleichskompetenz

§ 4 — VERFAHRENSFÜHRUNG

Der Mandant [Mandant Name] bleibt alleinige Partei des Rechtsstreits. Der Prozessfinanzierer ist berechtigt, Verfahrensinformationen zu erhalten und bei Vergleichsangeboten sein Einvernehmen zu erteilen. Eine Weisung gegenüber dem Rechtsanwalt durch den Prozessfinanzierer ist ausgeschlossen — das Anwaltsverhältnis besteht ausschließlich zwischen [Mandant Name] und dem beauftragten Rechtsanwalt (BRAO § 43a; BORA § 2).

Unterschriften

UNTERSCHRIFTEN

Ort, Datum: [Vertrags Datum]

[Mandant Name] (Anspruchsinhaber)

[Finanzierer Name] (Prozessfinanzierer)

Anspruchsinhaber (Mandant)

________________

Signature

Prozessfinanzierer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Prozessfinanzierungsvertrag Deutschland?

Rechtlich basiert die Prozessfinanzierung in Deutschland auf einem soliden Fundament. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in der Grundsatzentscheidung 1 BvR 1287/02 klargestellt, dass gewerbliche Prozessfinanzierung keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG § 1) darstellt, da der Finanzierer keine rechtliche Beratung erbringt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in BGH IX ZR 252/98 und Folgeentscheidungen die zivilrechtliche Zulässigkeit der Erfolgsbeteiligung bestätigt, solange sie nicht gegen BGB § 138 (Sittenwidrigkeit) verstößt. Die Grenze der Sittenwidrigkeit wird bei Beteiligungen über 50% gezogen — die Oberlandesgerichte (OLG) München, Frankfurt und Hamburg haben dies in mehreren Entscheidungen konturiert.

Die wirtschaftliche Logik der Prozessfinanzierung ist einfach: Der Mandant hat einen Anspruch (z.B. Schadensersatz aus fehlerhafter Kapitalanlageberatung, Kartellschaden, Patentverletzung), aber nicht die Mittel oder die Risikobereitschaft, das Verfahren allein zu finanzieren. Das Prozessfinanzierungsunternehmen — in Deutschland tätig sind u.a. FORIS AG, Allianz ProzessFinanz, Burford Capital und Omni Bridgeway — übernimmt das vollständige Kostenrisiko: Gerichtsgebühren nach GKG, Anwaltsgebühren nach RVG, Sachverständigenkosten und ggf. gegnerische Anwaltskosten bei Unterliegen nach ZPO § 91. Im Gegenzug erhält der Finanzierer vertraglich eine Quote von typischerweise 25–50% des Nettoerlöses (nach Abzug aller Kosten).

Für den Mandanten ergibt sich ein klarer Vorteil: Er kann seinen Anspruch ohne Eigenkapitaleinsatz durchsetzen. Selbst wenn der Streitwert 500.000 EUR beträgt und Anwalts- sowie Gerichtskosten von 30.000–80.000 EUR entstehen, trägt er dieses Risiko nicht allein. Die Gegenseite merkt in vielen Fällen, dass eine professionelle Finanzierungsstruktur hinter dem Mandanten steht, und erhöht die Vergleichsbereitschaft. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) schätzt, dass rund 70–80% aller deutschen Zivilklagen durch Vergleich enden — eine Tendenz, die auch bei prozessfinanzierten Verfahren gilt.

Das Anwaltsverhältnis bleibt von der Prozessfinanzierung unberührt: Der Rechtsanwalt ist ausschließlich dem Mandanten gegenüber verpflichtet und weisungsgebunden (BRAO § 43a Abs. 1; BORA § 2). Der Prozessfinanzierer hat kein Weisungsrecht gegenüber dem Anwalt. Ein Prozessfinanzierungsvertrag, der dem Finanzierer Weisungsrechte einräumt, verstößt gegen BRAO und RDG und ist nach BGB § 134 nichtig. Kostenlose Muster für den Prozessfinanzierungsvertrag sowie die Erfolgshonorarvereinbarung stehen auf forms-legal.com bereit.

Wann brauchen Sie Prozessfinanzierungsvertrag Deutschland?

Ein Prozessfinanzierungsvertrag Deutschland wird benötigt, wenn ein Anspruchsinhaber einen Rechtsstreit mit hinreichender Erfolgsaussicht führen möchte, aber entweder die finanziellen Mittel für die Kosten fehlen oder das Kostenrisiko eines Unterliegens nicht allein tragen möchte.

Typische Szenarien: Unternehmen, die gegen ehemalige Geschäftspartner auf Schadensersatz klagen, aber das Kapital für einen mehrjährigen Prozess vor dem Landgericht oder OLG scheuen. Anleger, die Schadensersatzansprüche gegen Banken wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung (z.B. Lehman-Zertifikate, geschlossene Fonds) durchsetzen wollen — Streitwerte oft 50.000–500.000 EUR. Mittelständische Unternehmen, die Patentverletzungen vor dem Bundespatentgericht (BPatG) oder den spezialisierten Verletzungsgerichten (LG Düsseldorf, LG Mannheim, LG München I) geltend machen. Geschädigte eines Kartells, die nach einem BKartA-Bußgeldbescheid Kartellschadensersatz nach GWB § 33 geltend machen wollen — sogenannte Follow-on-Klagen, oft Sammelverfahren mit Streitwerten von mehreren Millionen Euro.

Nicht sinnvoll ist Prozessfinanzierung für: Verfahren mit Streitwert unter 50.000 EUR (Kosten-Nutzen-Verhältnis für den Finanzierer negativ), Familiensachen und Scheidungsverfahren (hohe Unberechenbarkeit, kein messbarer Erlös), Strafverfahren (kein Zahlungsanspruch des Angeklagten), Verfahren mit offensichtlich geringer Erfolgsprognose (<50%). Als Alternative zur Prozessfinanzierung steht bei einkommensschwachen Parteien die staatliche Prozesskostenhilfe (PKH) nach ZPO §§ 114 ff. zur Verfügung, die Gerichts- und Anwaltsgebühren übernimmt — ohne Erfolgsbeteiligung.

Was gehört in Ihr Prozessfinanzierungsvertrag Deutschland?

Ein rechtswirksamer Prozessfinanzierungsvertrag Deutschland enthält folgende Kernelemente:

Parteienbezeichnung: Vollständige Bezeichnung des Anspruchsinhabers (Mandant) und des Prozessfinanzierungsunternehmens mit Rechtsform, Sitz und Vertretungsberechtigten. Bei GmbH oder AG des Finanzierers: Handelsregisternummer angeben.

Gegenstand der Finanzierung: Konkrete Beschreibung des zu finanzierenden Rechtsstreits — Parteien, Streitgegenstand, Gericht, Streitwert. Je präziser, desto klarer die Abgrenzung des Mandatsumfangs.

Kostenübernahme: Abschließende Auflistung aller übernommenen Kostenpositionen — Gerichtsgebühren (GKG), Anwaltsgebühren (RVG), Sachverständigenkosten, gegnerische Anwaltskosten bei Unterliegen (ZPO § 91). Nicht übernommene Kosten müssen ausdrücklich ausgenommen werden.

Erfolgsbeteiligung: Klare Angabe der Quote am Nettoerlös (Bruttoerlös abzüglich Kosten). Nettoerlösdefinition exakt festlegen — was gehört zum Bruttoerlös (Hauptforderung, Zinsen, Vergleichsbetrag)? Was wird abgezogen? Sittenwidrigkeitsgrenzen (BGB § 138): Quote darf in Deutschland nicht systematisch über 50% liegen.

Non-Recourse-Klausel: Ausdrückliche Regelung, dass bei Unterliegen der Anspruchsinhaber nichts schuldet. Keine Darlehensklausel, kein Rückzahlungsanspruch.

Anwaltsunabhängigkeit: Klare Regelung, dass der Rechtsanwalt ausschließlich dem Mandanten gegenüber weisungsgebunden ist (BRAO § 43a Abs. 1). Der Finanzierer hat Informationsrechte (Fallberichte), aber kein Weisungsrecht gegenüber dem Anwalt.

Vergleichsregelung: Klärung, unter welchen Bedingungen ein Vergleichsangebot angenommen werden kann. Typisch: Anspruchsinhaber hat letzte Entscheidung; Finanzierer hat Veto ab einem bestimmten Mindesterlös. Muster für den Prozessfinanzierungsvertrag, die zugehörige Klageschrift und die Anwaltsgebührenvereinbarung sind auf forms-legal.com verfügbar.

So füllen Sie Ihr Prozessfinanzierungsvertrag Deutschland aus

Den Prozessfinanzierungsvertrag Deutschland füllen Sie in folgenden Schritten korrekt aus:

Schritt 1 — Anspruch dokumentieren: Vor Kontaktaufnahme mit einem Prozessfinanzierer den Anspruch vollständig dokumentieren — Verträge, Rechnungen, Korrespondenz, Gutachten. Je besser die Dokumentation, desto schneller die Due-Diligence-Prüfung.

Schritt 2 — Prozessfinanzierer auswählen: Mehrere Angebote einholen (FORIS AG, Allianz ProzessFinanz, Burford Capital, Omni Bridgeway, Nivalion). Auf Solvenz und Erfahrung in der jeweiligen Rechtsmaterie achten.

Schritt 3 — Vertragsparteien klar bezeichnen: Mandant vollständig mit Name, Anschrift, ggf. HR-Nummer. Prozessfinanzierer mit vollständiger Firmierung, Sitz, gesetzlichem Vertreter.

Schritt 4 — Finanzierungsgegenstand beschreiben: Genaue Beschreibung des zu finanzierenden Rechtsstreits, Parteien, Gericht, Streitwert. Nur klar beschriebene Verfahren werden finanziert.

Schritt 5 — Kostenübernahme und Quote verhandeln: Liste der übernommenen Kosten abschließend vereinbaren. Erfolgsbeteiligung auf Basis des eigenen Risikoprofils verhandeln. Auf Sittenwidrigkeitsgrenzen achten (BGB § 138; Quote typisch 25–40%).

Schritt 6 — Anwaltsunabhängigkeit sichern: Vertrag muss BRAO § 43a-konforme Klausel zur Anwaltsunabhängigkeit enthalten. Kein Weisungsrecht des Finanzierers gegenüber dem Anwalt.

Schritt 7 — Anwaltliche Prüfung vor Unterzeichnung: Den Vertrag vor Unterzeichnung durch einen unabhängigen Anwalt prüfen lassen — insbesondere Erfolgsbeteiligung, Non-Recourse-Klausel und Vergleichsregelung.

Schritt 8 — Unterzeichnung und Beginn der Due Diligence: Nach Unterzeichnung beginnt der Finanzierer mit der internen Prüfung. Vollständige Unterlagen übergeben. Bei positiver Prüfung erfolgt die formelle Finanzierungszusage.

Häufige Fehler bei Ihrem Prozessfinanzierungsvertrag Deutschland

Bei Prozessfinanzierungsverträgen Deutschland werden folgende Fehler besonders häufig gemacht:

Fehler 1 — Keine anwaltliche Prüfung des Vertrags: Der Mandant unterzeichnet den vom Finanzierer vorgelegten Vertrag ohne eigene anwaltliche Beratung. Da der Finanzierer den Vertrag gestaltet, sind seine Interessen typischerweise besser geschützt. Korrekt: Vor Unterzeichnung durch unabhängigen Anwalt prüfen lassen.

Fehler 2 — Unklar definierter Nettoerlös: Der Vertrag definiert nicht präzise, was zum Bruttoerlös gehört und was abgezogen wird. Spätere Streitigkeiten über die Berechnungsbasis sind vorprogrammiert. Korrekt: Nettoerlösformel exakt vereinbaren.

Fehler 3 — Kein Non-Recourse-Schutz: Der Vertrag enthält keine klare Non-Recourse-Klausel — der Mandant trägt im Verlustfall Restrisiken. Korrekt: Ausdrückliche Non-Recourse-Klausel fordern.

Fehler 4 — Weisungsrecht des Finanzierers gegenüber Anwalt: Der Vertrag räumt dem Finanzierer Weisungsrechte gegenüber dem Anwalt ein — BRAO-widrig und nichtig (BGB § 134). Korrekt: Klausel zur Anwaltsunabhängigkeit nach BRAO § 43a einfordern.

Fehler 5 — Zu hohe Erfolgsbeteiligung: Quotes über 50% vereinbaren — sittenwidrigkeitsgefährdet nach BGB § 138. Korrekt: Quote unter 45% halten, Risikoverhältnis dokumentieren.

Fehler 6 — Keine Vergleichsregelung: Der Vertrag enthält keine Regelung, wie bei einem Vergleichsangebot verfahren wird. Korrekt: Explizite Vergleichsklausel mit Mindesterlösgrenze und Entscheidungskompetenz des Mandanten vereinbaren.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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