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Antragsformular Wohngeld Deutschland

Antragsformular Wohngeld Deutschland

WoGG §§ 1-42 | Mietzuschuss | Lastenzuschuss | Wohngeld-Plus-Gesetz 2023

ANTRAG AUF WOHNGELD

Mietzuschuss / Lastenzuschuss gemäss WoGG §§ 1-42

An:

[Wohngeldbehoerde Name]

[Antrag Ort], den [Antrag Datum]

I. ANGABEN ZUM HAUPTANTRAGSTELLER

Name: [Antragsteller Name]

Geburtsdatum: [Antragsteller Geburtsdatum]

Wohnanschrift: [Wohn Anschrift]

Nutzungsart: [Wohnform]

II. HAUSHALTSMITGLIEDER (WoGG §§ 5-7)

Anzahl wohngeldberechtigter Haushaltsmitglieder: [Haushalt Groesse]

Haushaltsmitglieder (Name, Geburtsdatum): [Haushalt Mitglieder]

III. EINKOMMEN (WoGG §§ 13-18)

Eigenes Einkommen (Antragsteller): [Eigenes Einkommen]

Einkommen weiterer Haushaltsmitglieder: [Weitere Einkommen]

IV. WOHNKOSTEN (WoGG §§ 9-12)

Kaltmiete (monatlich): [Kaltmiete]

Betriebskosten-Vorauszahlung: [Betriebskosten]

Monatliche Belastung (Eigentümer): [Kapitaldienst Monatlich]

V. VERSICHERUNG DER RICHTIGKEIT

Ich versichere die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben. Mir ist bekannt, dass ich wesentliche Änderungen der Einkommens- oder Wohnverhaeltnisse unverzüglich mitzuteilen habe (WoGG § 27 Abs. 1) und dass zu Unrecht bezogenes Wohngeld nach § 50 SGB X zurückgefordert werden kann.

___________________________________

[Antragsteller Name]

(Unterschrift Antragsteller/in)

Anlagen:

[] Mietvertrag (bei Mietern)

[] Aktuelle Gehaltsabrechnungen / Rentenbescheide aller Haushaltsmitglieder

[] Letzte Betriebskostenabrechnung

[] Kreditvertrag mit Tilgungsplan (bei Eigentümern)

[] Kontoauszüge (letzte 3 Monate)

[] Personalausweise aller Haushaltsmitglieder

Hauptantragsteller/in

________________

Signature

Weitere/r Haushaltmitglied (falls volljahrig)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Antragsformular Wohngeld Deutschland?

Das Antragsformular Wohngeld in Deutschland (Wohngeld) ist das amtliche Gesuch an die zuständige Wohngeldbehörde (Wohnungsamt oder Amt für Wohngeld) der Gemeinde, mit dem Haushalte mit geringem Einkommen staatliche Unterstützung bei den Wohnkosten beantragen. Das Wohngeld ist im Wohngeldgesetz (WoGG §§ 1-42, BGBl. 2008 I S. 986) und ergänzend in der Wohngeldverordnung (WoGeldV) geregelt und wird als zweckgebundener Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum gewährt — entweder als Mietzuschuss für Mieter (WoGG § 3) oder als Lastenzuschuss für Eigentumer selbstgenutzten Wohneigentums (WoGG § 4).

Das Wohngeld wurde zum 01.01.2023 durch die Wohngeldreform (Wohngeld-Plus-Gesetz, BGBl. 2022 I S. 2065) grundlegend erweitert: Der Empfängerkreis wurde nahezu verdreifacht, die Wohngeldhöhn wurden deutlich angehoben und ein Klima-Komponente eingeführt (WoGG § 13 Abs. 3). Seitdem erhalten in Deutschland etwa 1,9 Millionen Haushalte Wohngeld (gegenüber zuvor ca. 600.000 Haushalte). Das durchschnittliche Wohngeld 2026 beträgt etwa 370-410 Euro monatlich, je nach Mietstufe und Haushaltsgrosseoesse.

Das Wohngeld wird einkommens- und wohnkostenabhängig berechnet. Die Berechnungsformel ergibt sich aus WoGG § 19: Wohngeld = Tabellenwert aus der Wohngeldforrmel minus anzurechnendes Jahreseinkommen geteilt durch 12. Der Tabellenwert hängt von der Haushaltsgrosseoesse (Anzahl der Haushaltsmitglieder) und der Mietstufe des Wohnorts (I-VII, je nach Mietenniveau der Gemeinde) ab. Die Mietstufen sind in WoGG Anlage 1 festgelegt und werden alle zwei Jahre aktualisiert; Grossstädte wie München und Hamburg liegen in Mietstufe VII, während laendliche Gebiete in den Stufen I-III liegen.

Vom Wohngeld zu unterscheiden ist das Bürgergeld nach SGB II, das für erwerbsfähige hilfebedürfertige Personen gilt und die Kosten der Unterkunft als Teil des Gesamtbedarfs abdeckt. Wohngeld richtet sich an Haushalte, die nicht hilfebeduerfertig nach SGB II/XII sind, aber dennoch einkommensmaessig unterstützungswürdig sind. Ein gleichzeitiger Bezug von Wohngeld und Bürgergeld/Grundsicherung ist nach WoGG § 7 ausgeschlossen; Bürgergeld-Berechtigte erhalten die Wohnkosten im Rahmen des Bürgergeld-Systems.

Das Wohngeld wird grundsätzlich für zwolf Monate (WoGG § 26) bewilligt; danach muss ein Folgeantrag gestellt werden. Der Anspruch beginnt nach WoGG § 28 Abs. 2 mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wird; eine rückwirkende Zahlung ist nicht möglich. Das Wohngeld ist steuerfrei und wird nicht auf Sozialleistungen wie BAfoeg oder Kinderzuschlag angerechnet.

Zuständig für die Wohngeldbehörde ist die Gemeinde- oder Kreisverwaltung; in Ballungsraumen oft das Wohnungsamt. Das amtliche Antragsformular (WoG-Antrag) steht bei der Wohngeldbehörde und auf den Landesportalen zur Verfügung. Das vorliegende Formular von forms-legal.com dient der Vorbereitung; der amtliche Antrag ist beim Wohnungsamt erhaltlich.

Das Wohngeld ist nach WoGG § 28 Abs. 2 nicht rückwirkend: Der Anspruch beginnt erst mit dem Monat, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingeht. Es ist daher wichtig, den Antrag rechtzeitig zu stellen, idealerweise im ersten Monat, ab dem Wohngeld benötigt wird. Die Wohngeldbehörde hat nach Eingang des vollständigen Antrags gemäss WoGG § 30 eine Bearbeitungszeit von sechs Monaten; in der Praxis beträgt die Bearbeitungszeit in den meisten Gemeinden vier bis acht Wochen.

Wann brauchen Sie Antragsformular Wohngeld Deutschland?

Das Antragsformular Wohngeld in Deutschland wird benötigt, wenn ein Haushalt mit geringem Einkommen Wohnkosten trägt, die er ohne staatliche Unterstützung wirtschaftlich kaum bewaeltigen kann, und er die Voraussetzungen nach WoGG erfüllt.

Erstantrag nach Einkommensverlust: Arbeitnehmer, deren Einkommen deutlich gesunken ist (Kurzarbeit, Teilzeit nach Krankheit, Renteneintritt), können erstmalig Wohngeld beantragen, wenn sie die Einkommensgrenzen nach WoGG unterschreiten und nicht dem Bürgergeld-System unterliegen.

Renter und Pensionäre: Viele Rentnerhaushalte beziehen ein Renteneinkommen unterhalb der Wohngeld-Einkommensgrenze und können Lastenzuschuss (bei Eigenheim) oder Mietzuschuss (bei Mietwohnung) beantragen. Seit der Wohngeldreform 2023 ist der Rentnerzugang zum Wohngeld erheblich vereinfacht worden.

Alleinziehende mit Kindern: Alleinerziehende, die kein Bürgergeld beziehen, aber ein geringes Arbeitseinkommen haben, können Wohngeld beantragen, um ihre Wohnkosten zu senken. In Verbindung mit dem Kinderzuschlag nach BKGG § 6a kann Wohngeld einen erheblichen Teil der Familienkosten decken.

Studierende im Studentenwohnheim: Studenten, die im Studentenwohnheim oder in einer Mietwohnung wohnen und kein BAfoeg erhalten oder deren BAfoeg nicht ausreicht, können Wohngeld beantragen, wenn sie die Voraussetzungen nach WoGG erfullen. Studenten im Elternhaushalt sind grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt.

Eigentümer bei Einkommensrückgang: Hausbesitzer mit Hypothekendarlehen, deren Einkommen unter die Wohngeld-Einkommensgrenzen gesunken ist, können Lastenzuschuss nach WoGG § 4 beantragen, der einen Teil der Kapitaldienste (Tilgung und Zinsen) abdeckt.

Folgeantrag nach Ablauf des Bewilligungszeitraums: Wohngeld wird für zwölf Monate bewilligt. Wer weiterhin Wohngeld benötigt, muss rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Folgeantrag stellen. Wird der Folgeantrag zu spät gestellt, entsteht eine Lücke in der Forderung.

Nach Mietenerhöehung: Wenn die Miete erhöht wurde und die Wohngeldhöhe nicht mehr den tatsächlichen Wohnkosten entspricht, kann eine Neuberechnung beim Wohnungsamt beantragt werden. Auch wenn ein Mitglied aus dem Haushalt auszieht oder hinzukommt, ist eine Anpassung notwendig.

Wechsel von Bürgergeld in Arbeit: Wenn ein früherer Bürgergeld-Empfänger eine Beschäftigung aufnimmt und das Bürgergeld-System verlässt, aber nur ein geringes Einkommen erzielt, kann der Wechsel in das Wohngeldsystem wirtschaftlich vorteilhaft sein. Ein gleichzeitiger Bezug von Bürgergeld und Wohngeld ist nach WoGG § 7 ausgeschlossen; erst nach dem vollständigen Ende des Bürgergeld-Anspruchs kann Wohngeld beantragt werden.

Was gehört in Ihr Antragsformular Wohngeld Deutschland?

Ein vollständiger Wohngeldantrag in Deutschland muss alle von der Wohngeldbehörde benotigten Angaben und Nachweise enthalten, damit nach WoGG die Wohngeldhöhn berechnet und ein Bewilligungsbescheid erlassen werden kann.

Angaben zum Haushalt: Vollständige Namen, Geburtsdaten, Anschriften und Einkommenssituationen aller Haushaltsmitglieder. Wohngeld ist eine haushaltsbezogene Leistung; alle Haushaltsmitglieder müssen angegeben werden, auch solche, die kein eigenes Einkommen haben. Nicht zum Haushalt gehören Personen, die Bürgergeld, Grundsicherung oder andere Sozialleistungen beziehen, bei denen Wohnkosten bereits abgedeckt sind (WoGG § 7 Abs. 1).

Einkommensangaben aller Haushaltsmitglieder (WoGG §§ 13-18): Das anzurechnende Jahreseinkommen nach WoGG § 13 wird aus dem Bruttoeinkommen abzüglich bestimmter Absetzbeträge (WoGG § 17: Pauschalabzug 10 % für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer) berechnet. Anzugeben sind: Arbeitslohn (brutto), Renten und Pensionen (brutto), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, Unterhaltszahlungen, Sozialleistungen (soweit nicht ausgeschlossen nach WoGG § 14 Abs. 2). Einnahmen aus BAfoeg, Kinderzuschlag und Wohngeld selbst werden nicht angerechnet (WoGG § 14 Abs. 2).

Wohnkosten (WoGG §§ 9-12): Bei Mietern sind Kaltmiete und Betriebskostenvorauszahlung anzugeben (laut Mietvertrag und letzter Betriebskostenabrechnung); die Höchstbeträge der berucksichtigungsfahigen Miete sind nach Haushaltsgrosseoesse und Mietstufe in WoGG § 12 Abs. 1 begrenzt. Bei Eigentümern sind Kapitaldienste (Tilgung + Zinsen), Betriebskosten und Erhaltungsaufwand anzugeben; die Höchstbeträge entsprechen denen für Mieter nach WoGG § 12 Abs. 1.

Mietstufe des Wohnorts: Die Wohngeldbehörde prüft anhand der Gemeinde, welche Mietstufe (I-VII) massgeblich ist. Mietstufe VII gilt für hochpreisige Stadte wie München, Hamburg, Frankfurt und Stuttgart; Mietstufe I gilt für laendliche Gemeinden mit niedrigem Mietenniveau. Die Mietstufe beeinflusst direkt die Höhe des Wohngelds.

Nachweise und Belege: Mietvertrag (bei Mietern), Einkommensnachweise (aktuelle Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide, Steuerbescheide) aller Haushaltsmitglieder, Kontoauszüge, Wohneigentumsnachweis und Nachweis uber Kapitaldienst (bei Eigentümern). Bei Alleinerziehenden: Nachweis der Kindesalters. Das Portal forms-legal.com stellt dieses Formular als Vorbereitungshilfe bereit; der amtliche Wohngeldantrag ist beim Wohnungsamt der Gemeinde zu erhalten und gesondert einzureichen.

Mietstufe und Miethöchstbeträge: Die Wohngeldhöhn wird massgeblich durch die Mietstufe des Wohnorts und die in WoGG § 12 Abs. 1 festgelegten Miethöchstbeträge begrenzt. Die Mietstufen I-VII geben das Mietenniveau der Gemeinde wieder; in Mietstufe VII (Grossstädte wie München, Hamburg, Frankfurt) sind die Miethöchstbeträge am höchsten. Die aktuellen Miethöchstbeträge für 2026 können beim Wohnungsamt oder auf dem Portal des Bundesministeriums für Wohnen (bmwsb.bund.de) eingesehen werden.

Klima-Komponente (WoGG § 13 Abs. 3): Seit der Wohngeldreform 2023 wird ein Klimakomponente von 0,40 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich bei der Berechnung der berucksichtigungsfahigen Miete hinzugezählt, um steigende CO2-Kosten abzudecken. Dieser Betrag erhöhte sich ab 01.01.2025 auf 0,43 Euro/qm. Die Wohnfläche muss im Antrag ebenfalls angegeben werden.

Related Documents: Wohngeldantragsteller benötigen häufig auch den Mietvertrag (de-mietvertrag-wohnung) als Anlage. Haushalte mit Kindern sollten zusätzlich den Kindergeldantrag (de-antragsformular-kindergeld) prüfen, da eine Kombination beider Leistungen möglich ist. Die Wohnfläche in Quadratmetern ist ebenfalls anzugeben, da sie für die Klima-Komponente (WoGG § 13 Abs. 3) relevant ist.

So füllen Sie Ihr Antragsformular Wohngeld Deutschland aus

Das Ausfüllen des Wohngeldantrags in Deutschland erfordert die Zusammenstellung von Einkommensnachweisen aller Haushaltsmitglieder und Wohnkostennachweisen.

Erster Schritt — Wohngeldbehörde ermitteln: Die Wohngeldbehörde ist in der Regel das Wohnungsamt oder Sozialamt der Gemeinde oder des Landkreises. In Grossstädten gibt es häufig spezialisierte Wohngeldstellen. Das amtliche Antragsformular kann beim Wohnungsamt, auf dem Gemeindeportal oder auf dem Wohngeld-Portal des Bundesministeriums für Wohnen (bmwsb.bund.de) heruntergeladen werden.

Zweiter Schritt — Haushaltsmitglieder erfassen: Listen Sie alle Personen auf, die in der Wohnung leben und zum Haushalt gehören. Personen, die Bürgergeld oder Grundsicherung beziehen, sind nach WoGG § 7 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen und dürfen nicht als Haushaltsmitglieder eingetragen werden.

Dritter Schritt — Einkommen aller Haushaltsmitglieder angeben: Für jedes Haushaltsmitglied das Bruttoeinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr sowie das aktuelle Einkommen des laufenden Jahres angeben. Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide, Steuerbescheide und sonstige Einkommensnachweise beifügen. Wer kein Einkommen hat (z.B. ein nicht berufstaetiges Kind), muss dies ebenfalls angeben.

Vierter Schritt — Wohnkosten eintragen: Bei Mietern: Kaltmiete und Betriebskostenvorauszahlung laut Mietvertrag; aktuelle Betriebskostenabrechnung beifügen. Bei Eigentümern: Jahresgebundene Lasten (Zinsen, Tilgung) aus dem Kreditvertrag, Betriebskosten und angemessener Erhaltungsaufwand.

Fünfter Schritt — Antrag unterschreiben und einreichen: Der Antrag ist von allen volljahrigen Haushaltsmitgliedern zu unterzeichnen. Einreichung beim Wohnungsamt persönlich, per Post oder elektronisch (sofern das Gemeindeportal dies ermogelicht). Der Anspruch beginnt ab dem Monat der Antragstellung; eine Rückwirkung ist nach WoGG § 28 Abs. 2 nicht möglich.

Sechster Schritt — Änderungen mitteilen: Einkommensänderungen, Haushaltswechsel, Umzüge und Mietenveränderungen müssen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitgeteilt werden (WoGG § 27 Abs. 1). Unterlassene Meldungen können zur Rückforderung zu Unrecht gezahlten Wohngelds nach WoGG § 50 SGB X führen.

Siebter Schritt — Folgeantrag rechtzeitig stellen: Da Wohngeld nur für zwölf Monate bewilligt wird, sollte der Folgeantrag bereits zwei bis drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden, um eine lückenlose Förderung sicherzustellen.

Achter Schritt — Bearbeitungszeit und Rückfragen: Nach Eingang des vollständigen Antrags hat die Wohngeldbehörde bis zu sechs Monate Zeit für die Bearbeitung (WoGG § 30). In der Praxis dauert es meist vier bis acht Wochen. Fehlende Unterlagen führen zu Nachfragen und Verzögerungen; stellen Sie daher sicher, dass alle geforderten Belege beigefügt sind. Der Wohngeldbescheid wird schriftlich zugestellt; er gilt ab dem Antragsstempel-Datum des ersten Antragsmonats.

Häufige Fehler bei Ihrem Antragsformular Wohngeld Deutschland

Haufige Fehler beim Wohngeldantrag in Deutschland können zur Ablehnung, zu falscher Berechnungsgrundlage oder zu Rückforderungen führen.

Nicht alle Haushaltsmitglieder angegeben: Wer nur einen Teil der Haushaltsmitglieder angibt und andere verschweigt, riskiert eine fehlerhafte Berechnung oder eine spätere Rückforderung. Alle in der Wohnung lebenden Personen müssen angegeben werden, auch Kinder, Studenten oder Aelternteile, die zum Haushalt gehören.

Gleichzeitiger Bürgergeld-Bezug übersehen: Personen, die Bürgergeld (SGB II) oder Grundsicherung (SGB XII) beziehen, haben keinen Wohngeldanspruch, da die Wohnkosten bereits im Bürgergeld enthalten sind. Ein Wohngeldantrag während des Bürgergeld-Bezugs wird abgelehnt. Allerdings kann es sinnvoll sein, einen Wohngeldantrag zu stellen, wenn das Einkommen nach einer Beschaeftigungsaufnahme knapp über dem Bürgergeld-Berechtigungslimit liegt.

Veraltete Einkommensnachweise: Die Wohngeldbehörde benötigt aktuelle Einkommensnachweise. Gehaltsabrechnungen, die mehr als drei Monate alt sind, werden häufig nicht anerkannt; Nachweise für das aktuelle Haushaltseinkommen sind immer erforderlich.

Kein Folgeantrag gestellt: Viele Berechtigte vergessen, einen Folgeantrag zu stellen, wenn der zwölfmonatige Bewilligungszeitraum endet. Das Wohngeld endet dann automatisch; eine Rückwirkung ist nicht möglich. Der Folgeantrag sollte zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums eingereicht werden.

Falsche Mietstufe: Antragsteller gehen gelegentlich von der falschen Mietstufe ihrer Gemeinde aus und berechnen die Wohngeldhöhn falsch. Die korrekte Mietstufe ist in WoGG Anlage 1 festgelegt und kann beim Wohnungsamt oder auf dem Portal des BMWSB abgerufen werden. Eine falsche Mietstufe führt entweder zu zu geringen oder zu hohen Erwartungen.

Nicht gemeldete Mieterhöehung: Wenn die Miete während des Bewilligungszeitraums steigt, führt dies nicht automatisch zu einer Anpassung des Wohngelds; der Antragsteller muss die Erhöhung melden und ggf. einen Neuberechnungsantrag stellen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 50 SGB XDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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