Aufstiegs-BAfoeg Antrag Deutschland
AFBG §§1-36 | SGB I §38 | KfW-Darlehen
Aufstiegs-BAfoeg Antrag
ANTRAG AUF LEISTUNGEN nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) An das [Zustaendiges Amt] Datum der Antragstellung: [Antrags Datum] Antragsteller/in: [Antragsteller Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Geburtsort: [Geburtsort] Staatsangehoerigkeit: [Staatsangehoerigkeit] Familienstand: [Familienstand] Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder (unter 14): [Anzahl Kinder] Wohnanschrift: [Wohnanschrift] IBAN: [Iban]
Angaben zur Fortbildungsmassnahme
ANGABEN ZUR FORTBILDUNGSMASSNAHME (AFBG §2) Bezeichnung der Massnahme: [Massnahme Bezeichnung] Bildungsanbieter: [Bildungsanbieter] Beginn der Massnahme: [Massnahme Von] Voraussichtliches Ende: [Massnahme Bis] Art der Fortbildung: [Massnahme Art] Voraussichtliche Lehrgangsgebühren: EUR [Lehrgangsgebuehren] Voraussichtliche Prüfungsgebühren: EUR [Pruefungsgebuehren] Abgeschlossene Berufsausbildung (Pflichtnachweis nach AFBG §2 Abs. 1 Nr. 1): Ausbildungsberuf: [Ausbildungsberuf] Jahr des Abschlusses: [Ausbildungs Abschluss Jahr]
Beantragte Förderungsleistungen
BEANTRAGTE FOERDERUNGSLEISTUNGEN (AFBG §§10-13a) 1. Massnahmenförderung (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren): Als Zuschuss (50%): ja Als KfW-Darlehen (50%): [Kfw Darlehen] 2. Unterhaltsbeitrag: [Unterhaltsbeitrag] (Nur bei Vollzeitfortbildungen; wird einkommensabhängig berechnet) 3. Andere öffentliche Förderleistungen werden bezogen: [Andere Leistungen] (Angabe erforderlich gemäss AFBG §§20-23, §24) Als Anlage beigefügt: [ ] Kopie Personalausweis/Reisepass [ ] Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) [ ] Nachweis abgeschlossene Berufsausbildung (Gesellenbrief/Zeugnis) [ ] Bescheinigung Bildungsanbieter (Massnahme, Gebühren) [ ] Einkommensnachweise letzte 12 Monate [ ] KfW-Darlehensantrag (falls zutreffend) [Wohnanschrift], den [Antrags Datum] ___________________________ [Antragsteller Name] (Antragsteller/in)
Antragsteller/in
________________
Signature
Was ist Aufstiegs-BAfoeg Antrag Deutschland?
Die Rechtsgrundlage für den Förderungsanspruch ist AFBG §2 Abs. 1 in Verbindung mit SGB I §38 (Rechtsanspruch auf Sozialleistungen): Wer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Förderung — das Aufstiegs-BAfoeg ist kein Ermessensleistung. Förderberechtigte sind nach AFBG §2 Abs. 1 Personen, die an einer nach AFBG §2 Abs. 3 förderungsfähigen Massnahme teilnehmen, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sich für die Fortbildung ausreichend einsetzen und die weiteren Leistungsvoraussetzungen nach AFBG §3 erfüllen.
Nach der grundlegenden Reform durch das Vierte AFBG-Änderungsgesetz 2023 wurden die Fördersätze erheblich angehoben: Der Manahmenfoerderung wurde auf bis zu 15.000 EUR Maximalbetrag (AFBG §10 Abs. 1) für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erhoben, von dem 50 Prozent als Zuschuss (nicht rueckzahlbar) und 50 Prozent als zinsloses Darlehen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt werden. Für das Meisterstueck — also das Erstellungsprojekt im Rahmen der Meisterpruefung im Handwerk — gilt ein zusätzlicher Zuschuss von bis zu 3.000 EUR gemäss AFBG §10 Abs. 3.
Zuständige Behörde für die Antragstellung ist gemäss AFBG §27 Abs. 2 das zuständige Amt für Ausbildungsförderung, in der Regel das Amt für Ausbildungsförderung beim zuständigen Landkreis oder der kreisfreien Stadt am Wohnsitz des Antragstellers. Die Ämter für Ausbildungsförderung sind nach AFBG §§24-28 für die Entgegennahme, Prüfung und Bescheidung der Anträge zuständig. Während der Fortbildung, sofern diese in Vollzeit stattfindet, kann zusätzlich zur Massnahmenförderung ein einkommensabhängiger Unterhaltsbeitrag nach AFBG §§10, 11 beantragt werden, der den Lebensunterhalt während der Fortbildung sichern soll.
Der Begriff Aufstiegs-BAfoeg stammt aus der volkstümlichen Benennung des Programms in Anlehnung an das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAfoeg), betont aber, dass das AFBG spezifisch auf die berufliche Aufstiegsfortbildung — den Übergang von der Gesellenebene auf die Meisterebene oder vergleichbare Niveaus — ausgerichtet ist und nicht mit dem BAfoeg für Schüler und Studierende zu verwechseln ist.
Die Ämter für Ausbildungsförderung haben nach Inkrafttreten des 4. AFBG-Änderungsgesetzes 2023 die Fördermöglichkeiten erheblich ausgebaut. Neben den klassischen Meisterprüfungen nach HwO §42 werden nun auch Fortbildungen zum Kaufmännischen Fachwirt nach IHK-Prüfungsordnung gemäss §54 BBiG gefoerdert, sofern das Niveau dem §53 BBiG entspricht. Die Förderung setzt keine Altersgrenze voraus; auch Berufstätige jenseits des 50. Lebensjahres können das Aufstiegs-BAfoeg erhalten und erfahren damit eine wichtige finanzielle Unterstützung für ihre Weiterbildungsplanung.
Wann brauchen Sie Aufstiegs-BAfoeg Antrag Deutschland?
Ein Aufstiegs-BAfoeg-Antrag in Deutschland ist in folgenden Situationen einzureichen:
Meisterpruefung im Handwerk: Gesellen und Facharbeiter im Handwerk, die die Meisterpruefung nach §45 HwO (Handwerksordnung) ablegen möchten, können Aufstiegs-BAfoeg für die Lehrgänge zur Meisterprüfungsvorbereitung und die Prüfungsgebühren beantragen. Die Meisterpruefung ist Voraussetzung für die selbstständige Betriebsführung in Gewerken der Anlage A der HwO und berechtigt zur Ausbildung von Auszubildenden nach BBiG §28.
Fachwirt- und Betriebswirtschaftsprüfungen: Berufstätige, die eine Fortbildung zum Kaufmännischen Fachwirt (IHK), Industriefachwirt, Wirtschaftsfachwirt oder vergleichbaren IHK-Fachwirtprüfungen nach §54 BBiG (Berufsbildungsgesetz) ablegen, können Förderung nach AFBG beantragen, sofern die Massnahme nach AFBG §2 Abs. 3 förderungsfähig ist.
Techniker- und Betriebsmanagementausbildungen: Facharbeiter, die sich zum staatlich geprüften Techniker oder zum Betriebswirt nach Landesrecht ausbilden lassen, können ebenfalls Aufstiegs-BAfoeg in Anspruch nehmen, sofern die Fortbildungsmassnahme nach AFBG §2 Abs. 1 anerkannt ist.
Vollzeit- und Teilzeitfortbildungen: Das AFBG fördert sowohl Vollzeitfortbildungen (längere Unterbrechung des Berufslebens) als auch Teilzeitfortbildungen (berufsbegleitend). Bei Vollzeitfortbildungen besteht zusätzlich ein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach AFBG §§10, 11; bei Teilzeitfortbildungen wird nur die Massnahmenförderung gewährt.
Erstantrag vor Massnahmenbeginn: Der Antrag sollte idealerweise vor Beginn der Fortbildungsmassnahme gestellt werden, da nach AFBG §15 Förderungsleistungen grundsätzlich nur ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden. Rückwirkende Förderung für Zeiträume vor der Antragstellung ist ausgeschlossen.
Förderungsänderungsantrag bei veränderten Umständen: Wenn sich während der Foerderungszeit Umstände ändern — Einkommensveränderungen, Familienstandsänderungen, Umzug, Unterbrechung der Massnahme — ist ein Änderungsantrag nach AFBG §§15, 18 beim Amt für Ausbildungsförderung zu stellen.
Kombination mit Elternzeit: Berufstätige können eine Vollzeitfortbildung während der Elternzeit nach BEEG §15 absolvieren und gleichzeitig Aufstiegs-BAfoeg beantragen, sofern sie nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich tätig sind. Das Elterngeld wird nicht als Einkommen angerechnet, soweit es den Sockelbetrag von 300 EUR monatlich nicht übersteigt. Diese Kombination ermöglicht eine besonders effiziente Nutzung der Elternzeit für berufliche Weiterentwicklung in Deutschland.
Anerkennung ausländischer Abschlüsse: Berufstätige mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die gemäss Anerkennungsberatungsgesetz (BQFG) als gleichwertig anerkannt wurden, können ebenfalls Aufstiegs-BAfoeg erhalten, sofern sie eine ergänzende Fortbildung absolvieren, um den deutschen Berufsstandard zu erfüllen.
Was gehört in Ihr Aufstiegs-BAfoeg Antrag Deutschland?
Der Aufstiegs-BAfoeg-Antrag muss folgende Pflichtbestandteile enthalten und von folgenden Unterlagen begleitet werden:
1. Persönliche Angaben des Antragstellers: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, aktuelle Wohnanschrift und Meldebescheinigung (als Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland gemäss AFBG §2 Abs. 2). Auslaeandische Staatsangehörige müssen ihre Aufenthaltserlaubnis und Staatsangehörigkeitsnachweis vorlegen.
2. Angaben zur Fortbildungsmassnahme: Bezeichnung der Fortbildungsmassnahme, Name und Anschrift des Bildungsanbieters, Beginn und Ende der Massnahme, Förderungsnummer des Bildungsanbieters nach AFBG §2 Abs. 3 (sofern vorhanden), voraussichtliche Lehrgangsgebühren und Prüfungsgebühren. Die Massnahme muss nach AFBG §2 Abs. 3 Nr. 1 dem Niveau der Anforderungen des §53 BBiG oder des §42 HwO entsprechen.
3. Einkommensnachweise: Bei Beantragung des Unterhaltsbeitrags nach AFBG §§10, 11 sind Einkommensnachweise des Antragstellers und gegebenenfalls des Ehegatten oder Lebenspartners für die letzten 12 Monate einzureichen (Steuerbescheid, Lohnnachweise, Selbstauskunft). Das Einkommen wird nach AFBG §§20-23 angerechnet; das Amt berechnet auf Grundlage der Einkommensanrechnung den Förderbetrag.
4. Nachweise über abgeschlossene Berufsausbildung: Berufsausbildungszeugnis oder Gesellenbrief sowie Nachweis der berufspraktischen Vorqualifikation nach AFBG §2 Abs. 1 Nr. 1. Ohne Nachweis einer abgeschlossenen anerkannten Erstausbildung kann das Aufstiegs-BAfoeg nicht gewährt werden. Das Portal forms-legal.com stellt dieses Antragsformular-Muster als Ausgangspunkt bereit.
5. KfW-Darlehensantrag: Wenn der Antragsteller auch den Darlehensanteil der Massnahmenförderung in Anspruch nehmen möchte, ist zusätzlich ein KfW-Darlehensantrag beim Amt für Ausbildungsförderung zu stellen; das Amt leitet diesen an die KfW weiter (AFBG §13a). Das KfW-Darlehen ist zinsfrei während der Fortbildung und während einer nachfolgenden Karenzzeit; die Tilgung beginnt zwei Jahre nach Förderende.
6. Antrag auf Unterhaltsbeitrag (bei Vollzeitfortbildung): Bei Vollzeitfortbildungen, bei denen ein Beschäftigungsverhältnis für die Zeit der Massnahme unterbrochen oder aufgegeben wird, kann ein Unterhaltsbeitrag nach AFBG §§10, 11 beantragt werden. Dieser wird einkommensabhängig berechnet und als Zuschuss (25%) und KfW-Darlehen (75%) gewährt.
7. Selbsterklärung zu weiterer Förderung: Der Antragsteller muss erklären, ob er gleichzeitig andere öffentliche Förderleistungen (z.B. ALG II jetzt Bürgergeld nach SGB II, Berufsausbildungsbeihilfe nach SGB III §§56-72) bezieht, da diese auf das Aufstiegs-BAfoeg angerechnet werden können.
8. Bescheinigung über Fortbildungsinhalte: Der Bildungsanbieter muss nachweisen, dass die Fortbildungsmassnahme dem Niveau des §53 BBiG oder des §42 HwO entspricht. Viele Bildungsanbieter stellen eine gesonderte Anerkennungsbescheinigung aus. Liegt keine anerkannte Prüfungsordnung vor, kann das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Förderungsfähigkeit der Massnahme ablehnen. Klären Sie vor der Anmeldung beim Bildungsanbieter, ob dessen Fortbildung in der offiziellen Liste der nach AFBG anerkannten Massnahmen aufgeführt ist.
9. Antrag auf Meisterstueck-Zuschuss: Handwerker, die im Rahmen der Meisterpruefung nach HwO §42 ein Meisterstueck anfertigen müssen, können gemäss AFBG §10 Abs. 3 einen zusätzlichen Zuschuss von bis zu 3.000 EUR für die Kosten des Meisterstücks beantragen. Dieser Zuschuss ist nicht rueckzahlbar und wird separat vom Massnahmenfoerderbetrag beantragt. Materialkosten, Werkzeugkosten und Prüfungsgebühren für das Meisterstueck können berücksichtigt werden. Der Antrag ist beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung zeitgleich mit dem Hauptantrag oder gesondert während der Fortbildungszeit einzureichen; er bedarf einer Bescheinigung der zuständigen Handwerkskammer über den Meisterstueck-Auftrag. Das Amt prüft die vollständige Antragstellung und sendet einen Förderbescheid gemäss §25 AFBG.
So füllen Sie Ihr Aufstiegs-BAfoeg Antrag Deutschland aus
Den Aufstiegs-BAfoeg-Antrag stellen Sie beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. So gehen Sie Schritt für Schritt vor:
Schritt 1 — Berechtigungsprüfung: Stellen Sie zunächst sicher, dass Sie die Foerdervoraussetzungen des AFBG §2 Abs. 1 erfüllen: Sie haben eine abgeschlossene Berufsausbildung (Gesellenbrief, Ausbildungszeugnis oder vergleichbar), Ihr Wohnsitz oder gewoehlicher Aufenthalt liegt in Deutschland, und die geplante Fortbildungsmassnahme ist nach AFBG §2 Abs. 3 förderungsfähig. Nutzen Sie den Förderungsrechner des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) unter der offiziellen Aufstiegs-BAfoeg-Website.
Schritt 2 — Bildungsanbieter bestätigen lassen: Fordern Sie vom Bildungsanbieter (IHK, Handwerkskammer, private Fortbildungseinrichtung) eine Bescheinigung über die Fortbildungsmassnahme an, die Bezeichnung der Massnahme, Beginn und Ende, Lehrgangsgebühren und Prüfungsgebühren sowie gegebenenfalls die Förderungsnummer des Bildungsanbieters nach AFBG §2 Abs. 3 enthält.
Schritt 3 — Amtliches Antragsformular besorgen: Das offizielle Antragsformular ist beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung erhältlich, das sich in der Regel beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt am Wohnsitz des Antragstellers befindet. Viele Ämter bieten auch Online-Antragsformulare an. Das hier bereitgestellte Muster dient als Vorbereitungshilfe für die Zusammenstellung Ihrer Unterlagen.
Schritt 4 — Einkommensnachweise zusammenstellen: Kopieren Sie die Einkommensnachweise für die letzten 12 Monate — Steuerbescheid des letzten Veranlagungsjahres, aktuelle Lohn- und Gehaltsabrechnungen (mindestens die letzten drei Monate) sowie gegebenenfalls Einkommensnachweise Ihres Ehegatten oder Lebenspartners. Bei Selbstständigen sind Gewinn- und Verlustrechnungen oder der letzte Einkommenssteuerbescheid einzureichen.
Schritt 5 — Persönliche Daten im Formular eintragen: Tragen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihre aktuelle Anschrift und Ihre Bankverbindung (IBAN) ein. Prüfen Sie, ob Sie Familienstand und Kinder anzugeben haben, da diese sich auf den Unterhaltsbeitrag auswirken können.
Schritt 6 — KfW-Darlehen beantragen (optional): Wenn Sie auch das zinslose KfW-Darlehen für den Darlehensanteil der Massnahmenförderung in Anspruch nehmen möchten, stellen Sie einen entsprechenden Darlehensantrag. Das Amt leitet diesen gemäss AFBG §13a an die KfW weiter.
Schritt 7 — Antrag fristgerecht einreichen: Reichen Sie alle Unterlagen beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung ein — persönlich, per Post oder soweit möglich online. Beachten Sie: Förderleistungen werden nach AFBG §15 nur ab dem Monat der Antragstellung gewährt; stellen Sie den Antrag daher vor Beginn der Fortbildungsmassnahme.
Rechtliche Anforderungen für Aufstiegs-BAfoeg Antrag Deutschland
Der Aufstiegs-BAfoeg-Antrag unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen in Deutschland:
Grundgesetz und Sozialstaatsprinzip: Art. 20 Abs. 1 GG (sozialer Bundesstaat) bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für staatliche Förderleistungen wie das Aufstiegs-BAfoeg. Das SGB I §38 konkretisiert den Rechtsanspruch auf Sozialleistungen; Aufstiegs-BAfoeg-Leistungen sind Sozialleistungen im Sinne des §11 SGB I.
AFBG — Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz: Kernnorm ist das AFBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), zuletzt geändert durch das 4. AFBG-Änderungsgesetz vom 17. Juli 2023 (BGBl. I S. 1878). AFBG §1 definiert den Zweck; §2 die Förderungsvoraussetzungen; §10 die Fördersätze (bis zu 15.000 EUR Massnahmenförderung; zusätzlich bis zu 3.000 EUR Meisterstueck-Zuschuss nach §10 Abs. 3); §§11-13a regeln den Unterhaltsbeitrag und das KfW-Darlehen; §§15-19 die Förderungsdauer und den Förderzeitraum; §§20-23 die Einkommensanrechnung; §§24-28 die Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung.
BBiG — Berufsbildungsgesetz: Das AFBG verweist in §2 Abs. 3 auf §§53-56 BBiG (Fortbildungsprüfungen der IHK) und §§42-42d HwO (Meisterpruefung) für die Definition der förderungsfähigen Massnahmen. Massnahmen, die nicht dem Niveau des §53 BBiG oder des §42 HwO entsprechen, sind nicht förderungsfähig.
Datenschutz (DSGVO, BDSG): Die beim Amt für Ausbildungsförderung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäss DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. c (Erfullung einer rechtlichen Verpflichtung) und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Landesdatenschutzgesetze verarbeitet. Eine Weitergabe der Daten an die KfW für Darlehenszwecke ist nach AFBG §28 Abs. 3 zulässig.
Aufbewahrungspflicht: Bescheide des Amtes für Ausbildungsförderung und alle Belege zu Förderungsleistungen sollten mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden, da das Amt Rückforderungen nach §§48-50 SGB X und §28 AFBG noch Jahre nach dem Förderzeitraum geltend machen kann, wenn sich herausstellt, dass Förderleistungen zu Unrecht bezogen wurden. Die allgemeine Verjährungsfrist nach §50 SGB X beträgt vier Jahre ab Ablauf des Jahres der Bekanntgabe des aufgehobenen Verwaltungsakts.
Häufige Fehler bei Ihrem Aufstiegs-BAfoeg Antrag Deutschland
Bei der Beantragung von Aufstiegs-BAfoeg in Deutschland treten häufig folgende Fehler auf:
Fehler 1 — Antrag nach Massnahmenbeginn stellen: Der häufigste Fehler ist das Einreichen des Antrags erst nach Beginn der Fortbildungsmassnahme. Nach AFBG §15 werden Förderleistungen nur ab dem Monat der Antragstellung gewährt — Monatsprämien für früheren Zeiträume gehen verloren. Stellen Sie den Antrag immer vor Beginn der Massnahme.
Fehler 2 — Unvollständige Einkommensnachweise: Viele Antragsteller reichen nur aktuelle Lohnabrechnungen ein, vergessen aber den Einkommensteuerbescheid oder die Einkünfte des Ehegatten. Das Amt fordert Nachweise für die letzten 12 Monate und berechnet das Einkommen nach AFBG §§20-23; fehlende Nachweise verzögern die Bearbeitung erheblich.
Fehler 3 — Nicht förderungsfähige Massnahme: Einige Antragsteller stellen Anträge für Massnahmen, die nicht dem Niveau des §53 BBiG oder des §42 HwO entsprechen — z.B. einfache Weiterbildungskurse ohne anerkannten Abschluss. Prufen Sie vorab beim Bildungsanbieter und beim Amt, ob Ihre Massnahme nach AFBG §2 Abs. 3 als förderungsfähig anerkannt ist.
Fehler 4 — KfW-Darlehensantrag vergessen: Viele Antragsteller wissen nicht, dass der Darlehensanteil der Massnahmenförderung separat als KfW-Darlehen beantragt werden muss. Ohne KfW-Darlehensantrag erhalten sie nur den Zuschussanteil (50% der Massnahmenförderung). Der KfW-Darlehensantrag sollte gleichzeitig mit dem Hauptantrag beim Amt eingereicht werden.
Fehler 5 — Änderungen nicht mitteilen: Wenn sich während der Foerderungszeit das Einkommen ändert, der Familienstand wechselt oder die Massnahme unterbrochen wird, müssen diese Änderungen nach AFBG §§15, 18 unverzüglich dem Amt gemeldet werden. Versäumte Meldungen führen zu Rückforderungen nach AFBG §§28, 20 Abs. 3 SGB X und können Bussgeldfolgen haben. forms-legal.com empfiehlt, alle Änderungen sofort zu melden.
Fehler 6 — Fehlende Information über Änderungen: Viele Geförderte vergessen, das Amt über Einkommensveränderungen, Umzug oder Unterbrechungen der Fortbildung zu informieren. Jede wesentliche Änderung ist nach AFBG §§15, 18 unverzüglich dem Amt zu melden; versäumte Meldungen lösen Rückforderungsansprüche nach §28 AFBG aus. Richten Sie sich einen Kalender-Erinnerung ein, um regelmässig zu prüfen, ob sich foerderungsrelevante Umstände geändert haben.
Quellen und Zitate
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}Häufig gestellte Fragen
Förderberechtigt nach AFBG §2 Abs. 1 sind Personen, die eine nach AFBG förderungsfähige Aufstiegsfortbildung absolvieren, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach BBiG oder HwO nachweisen können. Staatsangehörige der EU und des EWR sowie bestimmte drittländische Staatsangehörige mit gesichertem Aufenthaltsstatus können ebenfalls foerderberechtigt sein. Das Lebensalter spielt keine Rolle — auch ältere Berufstätige sind foerderberechtigt. Eine Einkommensgrenze für die Massnahmenförderung (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) gibt es nicht; der Unterhaltsbeitrag wird hingegen einkommensabhängig nach AFBG §§10, 11 i.V.m. §§20-23 berechnet. Eine Altersgrenze existiert nicht; das AFBG steht Berufstätigen jeden Alters offen, die die Foerdervoraussetzungen erfüllen. Auch Teilzeitbeschaeftigte und geringfügig Beschäftigte können grundsätzlich gefoerdert werden.
Nach dem 4. AFBG-Änderungsgesetz 2023 (in Kraft ab 1. August 2023) gelten folgende Fördersätze: Massnahmenförderung (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren): bis zu 15.000 EUR, davon 50 Prozent als nicht rückzahlbarer Zuschuss und 50 Prozent als zinsloses KfW-Darlehen (§10 Abs. 1 AFBG). Meisterstueck (Erstellungsprojekt im Rahmen der Meisterpruefung im Handwerk): zusätzlicher Zuschuss von bis zu 3.000 EUR (§10 Abs. 3 AFBG). Unterhaltsbeitrag (nur bei Vollzeitfortbildungen): einkommensabhängig nach §§10-11 AFBG, maximal bis zur Höhe des BAföG-Bedarfssatzes für Studierende; gewährt als 25 Prozent Zuschuss und 75 Prozent KfW-Darlehen. Kinderbetreuungskostenförderung: 150 EUR je Kind im Monat für Kinder unter 14 Jahren als Zuschuss (§10 Abs. 2 AFBG). Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) veröffentlicht jährlich einen Förderungsrechner auf der offiziellen Aufstiegs-BAfoeg-Website, mit dem Antragsteller die voraussichtlichen Foerderbetraege vorab berechnen können.
Die Bearbeitungszeit beim Amt für Ausbildungsförderung variiert je nach Bundesland und Amt zwischen 4 und 12 Wochen. In Berlin und NRW berichten Antragsteller von Bearbeitungszeiten bis zu 3-4 Monaten bei hohem Antragsvolumen. Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten Sie: den Antrag vollständig und mit allen erforderlichen Unterlagen einreichen; Nachfragen des Amtes innerhalb von 14 Tagen beantworten (AFBG §25); bei dringendem Bedarf einen Eilantrag stellen oder vorab telefonisch Kontakt mit dem Amt aufnehmen. Das Amt ist nach §24 AFBG zuständig; es sendet einen Förderungsbescheid, gegen den innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden kann (§§68-73 VwGO i.V.m. §26 SGB X), falls der Bescheid fehlerhaft ist. Vollzeitfortbildungen, die in Präsenzkursen stattfinden, berechtigen zum Unterhaltsbeitrag; Online-Fortbildungen, die gleichzeitig mit einer Berufstätigkeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich absolviert werden, gelten als Teilzeitfortbildung.
Das KfW-Darlehen für den Darlehensanteil der Massnahmenförderung (50 Prozent des Förderbetrags) ist grundsätzlich zurückzuzahlen, jedoch unter privilegierten Bedingungen: Das Darlehen ist während der Fortbildungszeit und einer nachfolgenden Karenzzeit zinsfrei. Die Tilgung beginnt zwei Jahre nach Ende des Förderungszeitraums. Eine Besonderheit: Wer nach abgeschlossener Fortbildung als Selbststaendiger oder Betriebsübernehmer tätig wird und in Deutschland sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt, kann nach AFBG §13a Abs. 4 einen Teilerlass des KfW-Darlehens in Höhe von bis zu 25 Prozent der Darlehenssumme beantragen. Bei Nichtbestehen der Prüfung trotz ernsthaften Bmuehens können besondere Darlehenserleichterungen geltend gemacht werden. Wer das KfW-Darlehen tilgen möchte, kann es auch vorzeitig vollständig oder teilweise zurückzahlen; eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt nicht an.
Aufstiegs-BAfoeg und Elterngeld können grundsätzlich nebeneinander bezogen werden; das Elterngeld wird beim Aufstiegs-BAfoeg nicht als Einkommen angerechnet, soweit es den Elterngeld-Sockelbetrag (300 EUR monatlich) nicht übersteigt. Mit dem Bürgergeld (frueheres ALG II, gemäss SGB II ab 2023) ist eine Kombination problematischer: Aufstiegs-BAfoeg-Zuschussleistungen werden auf das Bürgergeld angerechnet (§12a SGB II Nachrangigkeitsprinzip); während Vollzeitfortbildungen besteht regelmässig keine Bürgergeld-Anspruchsberechtigung. Eine individuelle Beratung beim zuständigen Jobcenter und beim Amt für Ausbildungsförderung ist vor der Antragstellung dringend empfohlen, um Überschneidungen und Rückforderungsrisiken zu vermeiden. Während einer genehmigten Unterbrechung (z.B. Krankheit oder Schwangerschaft) wird die Förderung pausiert und nach der Rückkehr entsprechend verlängert; die Höchstförderungsdauer nach §15 AFBG verlangert sich um den Unterbrechungszeitraum.
Wenn die Fortbildungsprüfung beim ersten Versuch nicht bestanden wird, hat dies keine unmittelbaren Rückforderungsfolgen für die bereits gewährte Massnahmenförderung — die Förderung bezieht sich auf den gesamten Lehrgang einschliesslich des Prüfungsversuchs, nicht nur auf das Bestehen. Für einen weiteren Prüfungsversuch kann unter bestimmten Bedingungen ein Wiederholungsantrag gestellt werden. Das KfW-Darlehen bleibt grundsätzlich bestehen; bei ernsthaftem Prüfungsmisslingen (d.h. der Antragsteller hat den Lehrgang konsequent absolviert und die Prüfung abgelegt) können beim Amt und der KfW Erleichterungen beantragt werden. Wer die Fortbildung abbricht, muss die bereits ausgezahlten Mittel gemäss §28 AFBG und §50 SGB X ganz oder teilweise zurückzahlen, es sei denn, der Abbruch erfolgt aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen (z.B. schwere Krankheit).
Dem Aufstiegs-BAfoeg-Antrag müssen mindestens folgende Unterlagen beigelegt werden: (1) Kopie des Personalausweises oder Reisepasses; (2) Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) als Nachweis des Wohnsitzes in Deutschland; (3) Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung (Gesellenbrief, Prüfungszeugnis, Ausbildungszeugnis); (4) Bescheinigung des Bildungsanbieters über die Fortbildungsmassnahme mit Angabe von Beginn, Ende, Lehrgangsgebühren und Prüfungsgebühren sowie gegebenenfalls Förderungsnummer nach AFBG §2 Abs. 3; (5) Einkommensnachweise des Antragstellers und gegebenenfalls des Ehegatten für die letzten 12 Monate (Steuerbescheid und/oder aktuelle Lohnabrechnungen); (6) Bei Beantragung des KfW-Darlehens: ausgefüllter KfW-Darlehensantrag; (7) IBAN-Bankverbindung für die Auszahlung der Förderleistungen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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