Elternzeit Antrag Deutschland
Elternzeitantrag
ANTRAG AUF ELTERNZEIT gemäß §16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
An: [Arbeitgeber Name] z. Hd.: [Hr Kontakt] Von: [Antragsteller Name] Abteilung: [Abteilung] Personalnummer: [Personalnummer] Anschrift: [Anschrift] Telefon: [Telefon] Datum der Antragstellung: [Antrags Datum]
Kind
Betreff: Antrag auf Elternzeit für [Kind Name], geb. am [Kind Geburtsdatum]
Antragstext
Sehr geehrte(r) [Hr Kontakt], hiermit beantrage ich gemäß §16 Abs. 1 BEEG Elternzeit für folgende Zeiträume: Abschnitt 1: [Elternzeit Beginn] bis [Elternzeit Ende] Weitere Elternzeit-Abschnitte (Zweijahreserklärung gem. §16 Abs. 1 Satz 2 BEEG): [Weitere Abschnitte] Übertragung auf Zeit nach 3. Geburtstag: [Uebertragung Schulzeit] Teilzeitarbeit während der Elternzeit: [Teilzeit] Gewünschte wöchentliche Stunden: [Teilzeit Stunden] Stunden Ich weise darauf hin, dass ab dem Eingang dieses Antrags der Kündigungsschutz nach §18 BEEG gilt. Parallel zu diesem Antrag werde ich Elterngeld bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragen. Mit freundlichen Grüßen, [Antragsteller Name]
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen: §15 BEEG (Anspruch auf Elternzeit bis 3. Lebensjahr); §16 BEEG (Antragsfrist 7 Wochen, Schriftform §126 BGB, Zweijahreserklärung); §18 BEEG (Kündigungsschutz während Elternzeit); §15 Abs. 4–7 BEEG (Teilzeitarbeit bis 32 h/Woche); §2 BEEG (Elterngeld 65–100% Nettoeinkommen, max. 1.800 EUR/Monat).
Arbeitnehmer
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Signature
Arbeitgeber / HR (Bestätigung Eingang)
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Signature
Was ist Elternzeit Antrag Deutschland?
Der Anspruch auf Elternzeit nach §15 Abs. 1 BEEG steht jedem Arbeitnehmer — Müttern und Vätern gleichermaßen — zu, der in einem Arbeitsverhältnis steht und ein Kind betreut, das jünger als drei Jahre ist. Adoptiv- und Pflegeeltern können Elternzeit ebenfalls in Anspruch nehmen (§15 Abs. 1a BEEG). Selbstständige haben keinen Anspruch nach BEEG, wohl aber einen Anspruch auf Elterngeld nach §1 BEEG. Der Anspruch auf Elternzeit gilt auch für Arbeitnehmer, die nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen, also für Minijobber nach §8 SGB IV.
Die Besonderheit des deutschen Elternzeitrechts liegt in der Möglichkeit der sogenannten «Väterzeit» oder «Partnermonate»: Beide Elternteile können gleichzeitig Elternzeit nehmen oder abwechselnd. Die Elternzeit kann in bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden (§16 Abs. 1 Satz 5 BEEG). Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen werden (§16 Abs. 1 Satz 6 BEEG), was Flexibilität für die Schulzeit ermöglicht.
Während der Elternzeit besteht Anspruch auf Elterngeld nach §1 BEEG, das vom zuständigen Elterngeldstellen des jeweiligen Bundeslandes (z. B. in Bayern die Staatlichen Ämter für Familie und Soziales / STMAS) ausgezahlt wird. Das Basiselterngeld beträgt 65 bis 100 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt, maximal 1.800 Euro monatlich und mindestens 300 Euro monatlich (§2 Abs. 1 BEEG). Das Elterngeld Plus (§4a BEEG), eingeführt 2015, ermöglicht Bezug über bis zu 32 Monate bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat in ständiger Rechtsprechung (BAG 9 AZR 416/14) klargestellt, dass der Elternzeitantrag nach §16 BEEG eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist, die dem Arbeitgeber zugegangen sein muss. Die Form (schriftlich) und die Frist (sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn) sind zwingende Voraussetzungen. Eine zu kurzfristige oder formlose Geltendmachung schließt den Anspruch für den betreffenden Zeitraum aus, begründet aber keinen dauerhaften Verlust des Elternzeitanspruchs.
Der Elternzeitantrag unterscheidet sich vom Elterngeldantrag: Ersterer wird beim Arbeitgeber eingereicht und regelt das Rückkehrrecht sowie den Kündigungsschutz nach §18 BEEG; der Elterngeldantrag wird bei der zuständigen Elterngeldstelle des Bundeslandes gestellt und regelt die finanzielle Unterstützung nach §1 BEEG. Beide Anträge müssen unabhängig voneinander gestellt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in zahlreichen Entscheidungen die strengen Formvoraussetzungen des §16 BEEG bekräftigt und die Rechte beider Elternteile gestärkt.
Wann brauchen Sie Elternzeit Antrag Deutschland?
Ein Elternzeitantrag nach §16 BEEG ist in Deutschland erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer nach der Geburt oder Adoption eines Kindes vorübergehend aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden oder die Arbeitszeit reduzieren möchte.
Erste Elternzeit nach der Geburt: Nach Ablauf der Mutterschutzfristen nach §3 MuSchG (acht Wochen nach der Geburt für Mütter; zwölf Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburt) können beide Elternteile Elternzeit nach §15 BEEG in Anspruch nehmen. Der Antrag muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber eingehen (§16 Abs. 1 Satz 1 BEEG).
Vätermonate / Partnermonate: Viele Väter nehmen Elternzeit als sogenannte «Vätermonate», üblicherweise zwei Monate, um den Anspruch auf die Verlängerung des Elterngeldes auf 14 Monate zu sichern (§4 Abs. 2 BEEG — Partnerschaftsbonus). Der Antrag des Vaters ist ebenfalls sieben Wochen vorher einzureichen. Gleichzeitige Elternzeit beider Elternteile ist zulässig.
Elternzeit für Adoptiv- und Pflegeeltern: Nach §15 Abs. 1a BEEG haben auch Adoptiv- und Pflegeeltern Anspruch auf Elternzeit, wenn das Kind noch nicht acht Jahre alt ist. Der Antrag wird nach der Aufnahme des Kindes in den Haushalt gestellt und muss — soweit möglich — sieben Wochen vor dem Beginn eingehen.
Übertragung der Elternzeit in die Schulzeit (§16 Abs. 1 Satz 6 BEEG): Bis zu 24 Monate der Elternzeit können mit Zustimmung des Arbeitgebers auf den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Arbeitnehmer, die diese Möglichkeit nutzen möchten, müssen den Antrag auf Übertragung im ursprünglichen Elternzeitantrag vermerken.
Teilzeitarbeit während der Elternzeit: Nach §15 Abs. 4 BEEG können Arbeitnehmer während der Elternzeit bis zu 32 Stunden wöchentlich in Teilzeit arbeiten, ohne den Elternzeitanspruch zu verlieren. Ein Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist nach §15 Abs. 6 BEEG beim Arbeitgeber einzureichen; der Arbeitgeber kann in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten den Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§15 Abs. 7 BEEG).
Wiederholung bei weiterem Kind: Bei einem zweiten oder weiteren Kind ist für jedes Kind ein neuer Elternzeitantrag erforderlich. Die Elternzeit für das zweite Kind kann nahtlos an die Elternzeit für das erste Kind anschließen; die Sieben-Wochen-Frist nach §16 BEEG muss jedoch auch für den neuen Antrag eingehalten werden.
Was gehört in Ihr Elternzeit Antrag Deutschland?
Ein rechtswirksamer Elternzeitantrag nach §16 BEEG muss bestimmte Pflichtangaben enthalten und die gesetzlichen Formvorschriften erfüllen.
Schriftlichkeit (§16 Abs. 1 Satz 1 BEEG): Der Elternzeitantrag muss schriftlich erfolgen — eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nach §126a BGB genügt nicht (BAG 9 AZR 416/14). Das Schriftformerfordernis bedeutet eigenhändige Unterschrift auf einem Papierdokument oder qualifizierte elektronische Signatur. In der Praxis wird der Antrag als Brief (ggf. per Einschreiben) oder als unterschriebenes PDF per E-Mail eingereicht. In vielen Unternehmen mit HR-Softwaresystemen (z. B. Personio, SAP SuccessFactors) ist die elektronische Einreichung über das System zulässig.
Antragstellerdaten: Vollständiger Name des Arbeitnehmers, Personalnummer, Abteilung, Anschrift und Kontaktdaten. Der Name des Kindes und das Geburtsdatum sind anzugeben, da der Anspruch an das konkrete Kind geknüpft ist.
Gewünschter Zeitraum der Elternzeit: Anfangs- und Enddatum der beantragten Elternzeit müssen klar angegeben werden. Nach §16 Abs. 1 Satz 2 BEEG muss der Arbeitnehmer gleichzeitig erklären, für welche Zeiten er innerhalb von zwei Jahren Elternzeit nehmen möchte. Eine nachträgliche Verlängerung der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§16 Abs. 3 BEEG).
Antragsfrist (§16 Abs. 1 Satz 1 BEEG): Der Antrag muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber eingegangen sein. Bei Elternzeit ab Geburt des Kindes ist die Frist sieben Wochen vor dem erwarteten Geburtstermin oder vor dem tatsächlichen Beginn der Elternzeit. Die Frist ist zwingend; ein zu spät eingereichter Antrag ist für den beantragten Zeitraum unwirksam.
Übertragungsklausel (§16 Abs. 1 Satz 6 BEEG): Falls ein Teil der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden soll, ist dies ausdrücklich im Antrag zu vermerken und bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.
Teilzeitarbeit während der Elternzeit: Falls gleichzeitig Teilzeitarbeit nach §15 Abs. 4 BEEG begehrt wird, ist dies im Antrag anzugeben (max. 32 Stunden/Woche). Der Arbeitgeber kann in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern nur bei dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§15 Abs. 7 BEEG). Der Anspruch auf Teilzeitarbeit kann gerichtlich beim Arbeitsgericht (ArbG) durchgesetzt werden.
Kündigungsschutz-Hinweis: Die Geltendmachung der Elternzeit aktiviert den Kündigungsschutz nach §18 BEEG. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist während der Elternzeit und vier Wochen davor (acht Wochen, wenn die Elternzeit weniger als drei Monate vor dem geplanten Ende einer Befristung liegt) unzulässig. Ausnahmen bedürfen der behördlichen Genehmigung des zuständigen Landesamts.
Elterngeld-Antrag (parallel): Der Elternzeitantrag beim Arbeitgeber ist von dem Elterngeldantrag bei der Elterngeldstelle des Bundeslandes zu unterscheiden. Beides muss separat eingereicht werden; das Elterngeld wird nicht automatisch durch den Elternzeitantrag ausgelöst.
Das Portal forms-legal.com stellt dieses Muster des Elternzeitantrags nach §16 BEEG kostenlos zur Verfügung. Verwandte Dokumente sind die Mutterschutz-Anzeige nach §15 MuSchG und der Unbefristete Arbeitsvertrag nach §611a BGB.
Betriebliche Sonderregelungen: In Betrieben mit Betriebsrat gelten nach §80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG besondere Informationspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat bei Elternzeitanträgen. Tarifverträge (z. B. TVöD im öffentlichen Dienst oder Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie) können günstigere Regelungen als das gesetzliche Minimum nach BEEG vorsehen. Prüfen Sie Ihren Tarifvertrag und ggf. die Betriebsvereinbarung auf zusätzliche Rechte.
So füllen Sie Ihr Elternzeit Antrag Deutschland aus
Das Ausfüllen des Elternzeitantrags nach §16 BEEG erfordert Genauigkeit bei Fristen und Zeiträumen, da Fehler den Anspruch für bestimmte Zeiträume ausschließen können.
Schritt 1 — Datum und Unterschrift sicherstellen: Der Elternzeitantrag muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift eingereicht werden (§16 Abs. 1 Satz 1 BEEG i. V. m. §126 BGB). Bereiten Sie den Antrag als Dokument vor und unterzeichnen Sie ihn vor der Einreichung. Verwahren Sie eine Kopie mit Nachweis der Einreichung (Einschreiben-Beleg, E-Mail-Bestätigung).
Schritt 2 — Persönliche Daten eintragen: Tragen Sie vollständigen Namen, Personalnummer, Abteilung und Kontaktdaten ein. Geben Sie außerdem Namen und Geburtsdatum des Kindes an — diese sind Grundvoraussetzung des Anspruchs nach §15 Abs. 1 BEEG.
Schritt 3 — Zeitraum der Elternzeit festlegen: Geben Sie den genauen Anfangs- und Endzeitpunkt der Elternzeit an (DD.MM.YYYY bis DD.MM.YYYY). Beachten Sie: Der Antrag muss mindestens sieben Wochen vor dem Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber eingegangen sein (§16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Rechnen Sie das Datum der Antragsstellung sieben Wochen rückwärts vom gewünschten Beginn.
Schritt 4 — Zweijahreserklärung abgeben: Nach §16 Abs. 1 Satz 2 BEEG müssen Sie gleichzeitig angeben, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Elternzeit Sie Elternzeit nehmen möchten. Teilen Sie die Elternzeit in bis zu drei Abschnitte auf und geben Sie die Daten aller geplanten Abschnitte an.
Schritt 5 — Teilzeitarbeit (optional): Falls Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten (max. 32 Stunden/Woche, §15 Abs. 4 BEEG), markieren Sie dies im Antrag und geben Sie den gewünschten Teilzeitumfang (Stunden pro Woche) an. Der Arbeitgeber hat vier Wochen Zeit, über den Teilzeitantrag zu entscheiden (§15 Abs. 7 BEEG).
Schritt 6 — Übertragung auf Schulzeit (optional): Falls Sie bis zu 24 Monate Elternzeit auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag übertragen möchten (§16 Abs. 1 Satz 6 BEEG), vermerken Sie dies explizit und holen Sie die Zustimmung des Arbeitgebers ein.
Schritt 7 — Einreichen und bestätigen lassen: Reichen Sie den Antrag per Einschreiben oder übergeben Sie ihn persönlich gegen Empfangsbestätigung. Fordern Sie eine schriftliche Bestätigung des Zugangs und der Bewilligung der Elternzeit an. Reichen Sie parallel den Elterngeldantrag bei der Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes ein.
Rechtliche Anforderungen für Elternzeit Antrag Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an den Elternzeitantrag in Deutschland sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und ergänzend im BGB geregelt.
Schriftformerfordernis (§16 Abs. 1 Satz 1 BEEG i.V.m. §126 BGB): Der Elternzeitantrag muss schriftlich erfolgen. Das BAG (BAG 9 AZR 416/14) hat klargestellt, dass eine einfache E-Mail das Schriftformerfordernis nicht erfüllt. Erforderlich ist die eigenhändige Unterschrift (§126 BGB) auf einem Papierdokument oder eine qualifizierte elektronische Signatur (§126a BGB).
Antragsfrist 7 Wochen (§16 Abs. 1 Satz 1 BEEG): Der Antrag muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber eingegangen sein. Für Elternzeit, die unmittelbar nach der Geburt beginnt, ist der Antrag sieben Wochen vor dem geplanten Beginn einzureichen. Ein zu spät eingegangener Antrag ist für den ursprünglich beantragten Zeitraum unwirksam; der Arbeitnehmer kann die Elternzeit aber zu einem späteren Zeitpunkt nehmen.
Zweijahreserklärung (§16 Abs. 1 Satz 2 BEEG): Gleichzeitig mit der Antragstellung muss der Arbeitnehmer erklären, für welche Zeiten innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit genommen werden soll. Der Arbeitnehmer ist dann grundsätzlich an diese Erklärung gebunden (§16 Abs. 3 BEEG — Änderung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers oder aus wichtigem Grund).
Kündigungsschutz (§18 BEEG): Vom Zeitpunkt der Beantragung der Elternzeit (frühestens acht Wochen vor dem beantragten Beginn der Elternzeit) bis zum Ende der Elternzeit besteht absoluter Kündigungsschutz nach §18 Abs. 1 BEEG. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Landesbehörde (§18 Abs. 1 Satz 2 BEEG).
Teilzeitanspruch (§15 Abs. 4–7 BEEG): In Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern hat der Arbeitnehmer in Elternzeit Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit auf bis zu 32 Stunden wöchentlich. Der Arbeitgeber kann den Teilzeitantrag nur bei dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§15 Abs. 7 BEEG). Der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags antworten; schweigt er, gilt der Antrag als bewilligt.
Elterngeld (§1–§4a BEEG): Parallel zur Elternzeit beim Arbeitgeber besteht Anspruch auf Elterngeld bei der Elterngeldstelle des Bundeslandes. Basiselterngeld: 65–100 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens, mindestens 300 Euro, maximal 1.800 Euro pro Monat (§2 BEEG). Elterngeld Plus für Teilzeitarbeit: Halbierung des Betrags, doppelte Bezugsdauer (§4a BEEG). Antrag bei der Elterngeldstelle ist separat zu stellen.
Häufige Fehler bei Ihrem Elternzeit Antrag Deutschland
Häufige Fehler beim Elternzeitantrag in Deutschland können die Elternzeit verzögern oder den Anspruch für bestimmte Zeiträume ausschließen.
Antrag zu spät eingereicht: Der häufigste Fehler ist das Einreichen des Antrags weniger als sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit. Das BAG (BAG 9 AZR 416/14) hat bestätigt, dass ein zu spät eingegangener Antrag für den beantragten Zeitraum keine Wirkung entfaltet. Rechnen Sie die Sieben-Wochen-Frist sorgfältig aus und reichen Sie den Antrag rechtzeitig ein — am besten mit ausreichend Puffer.
E-Mail ohne Schriftform: Eine formlose E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das Schriftformerfordernis nach §16 Abs. 1 BEEG nicht. Reichen Sie den Antrag als unterschriebenes Originaldokument per Post (Einschreiben) oder persönlich gegen Empfangsbestätigung ein. In Unternehmen mit digitalen HR-Systemen kann die elektronische Einreichung über das System zulässig sein — prüfen Sie dies vorher.
Fehlende Zweijahreserklärung: Manche Arbeitnehmer geben nur den ersten Elternzeit-Abschnitt an, ohne die Planung für die nächsten zwei Jahre zu erläutern (§16 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Fehlende oder unvollständige Zweijahreserklärungen können zu Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber über spätere Elternzeit-Abschnitte führen. Planen Sie die gesamte Elternzeit von Anfang an sorgfältig.
Elterngeldantrag vergessen: Viele Eltern verwechseln Elternzeitantrag (beim Arbeitgeber) und Elterngeldantrag (bei der Elterngeldstelle). Beide Anträge sind separat zu stellen. Das Elterngeld muss spätestens drei Monate nach der Geburt beantragt werden; eine rückwirkende Zahlung ist nur für die letzten drei Monate vor Antragstellung möglich (§7 Abs. 1 BEEG).
Nicht beantragte Teilzeitarbeit während Elternzeit: Wer während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchte, muss dies formal beantragen (§15 Abs. 4 BEEG). Einfaches «Weiterarbeiten» ohne Antrag kann als Unterbrechung der Elternzeit gewertet werden und zu steuerlichen Nachteilen beim Elterngeld führen. Der Teilzeitantrag muss beim Arbeitgeber eingehen und bewilligt werden.
Keine Kopie des Antrags aufbewahren: Im Streitfall vor dem Arbeitsgericht (ArbG) muss der Arbeitnehmer beweisen, dass und wann der Antrag zugegangen ist. Bewahren Sie stets eine Kopie des Antrags und einen Zugangnachweis (Einschreiben-Beleg, E-Mail-Bestätigung, Empfangsquittung) auf.
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Nach §15 Abs. 1 BEEG haben Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Darüber hinaus können mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu 24 Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden (§16 Abs. 1 Satz 6 BEEG). Die Elternzeit kann in bis zu drei Abschnitte aufgeteilt werden (§16 Abs. 1 Satz 5 BEEG). Beide Elternteile können gleichzeitig oder abwechselnd Elternzeit nehmen. Insgesamt stehen jedem Elternteil 36 Monate Elternzeit (bis zum dritten Geburtstag des Kindes) zu — unabhängig davon, wie der andere Elternteil seine Elternzeit gestaltet. Nach §16 Abs. 1 BEEG muss die Anmeldung der Elternzeit spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber eingehen. Bei Elternzeit direkt nach der Geburt oder dem Mutterschutz gilt diese Frist ab Geburt; bei späterer Elternzeit läuft die 7-Wochen-Frist ab dem geplanten Startdatum. Halten Sie die Frist nicht ein, kann der Arbeitgeber den Beginn der Elternzeit um bis zu drei Monate verschieben.
Das Basiselterngeld beträgt nach §2 Abs. 1 BEEG 65 bis 100 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt, mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro pro Monat. Das Elterngeld Plus (§4a BEEG), das bei gleichzeitiger Teilzeittätigkeit in Anspruch genommen werden kann, beträgt die Hälfte des Basiselterngelds, wird aber doppelt so lange gezahlt (statt 14 Monate bis zu 28 Monate). Der Partnerschaftsbonus (§4b BEEG) gewährt jedem Elternteil vier zusätzliche Elterngeld-Plus-Monate, wenn beide gleichzeitig 25–32 Stunden in der Woche arbeiten. Den Antrag stellen Sie bei der Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes — nicht beim Arbeitgeber. Hinweis: Das Elterngeld und das Elterngeld Plus nach §4a BEEG sind steuerfreie Leistungen nach §3 Nr. 67 EStG, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt nach §32b EStG. Bezieher von mehr als 410 Euro Elterngeld im Kalenderjahr müssen daher eine Einkommensteuererklärung abgeben (§46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Den Elternzeitantrag müssen Sie nach §16 Abs. 1 Satz 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber einreichen — das heißt, der Antrag muss sieben Wochen vorher beim Arbeitgeber eingegangen sein. Beachten Sie: Es geht um den Eingang, nicht um das Absendedatum. Bei Elternzeit direkt nach der Geburt sollten Sie den Antrag daher bereits vor der Geburt stellen. Geht der Antrag zu spät ein, kann er für den ursprünglich gewünschten Zeitraum nicht wirksam werden; der Arbeitnehmer kann die Elternzeit dann zu einem späteren Zeitpunkt nehmen. Das BAG (BAG 9 AZR 416/14) hat die strenge Einhaltung der Sieben-Wochen-Frist bestätigt. Wichtig: Wird die Elternzeit für das zweite Kind direkt an die Elternzeit für das erste Kind angeschlossen, läuft die Sieben-Wochen-Antragsfrist nach §16 Abs. 1 BEEG trotzdem. Der Antrag für das zweite Kind muss daher erneut sieben Wochen vor dem beabsichtigten Beginn beim Arbeitgeber eingehen — auch wenn dieser unmittelbar an die vorherige Elternzeit anschließt.
Ja — während der Elternzeit können Sie nach §15 Abs. 4 BEEG bis zu 32 Stunden wöchentlich in Teilzeit arbeiten, ohne den Elternzeitanspruch zu verlieren. Die Teilzeitarbeit kann beim bisherigen Arbeitgeber (§15 Abs. 5 BEEG) oder — mit Zustimmung des Arbeitgebers — bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständige(r) (§15 Abs. 4 BEEG) geleistet werden. Den Teilzeitantrag müssen Sie schriftlich beim Arbeitgeber stellen (§15 Abs. 6 BEEG); der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten kann nur bei dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§15 Abs. 7 BEEG). Er muss innerhalb von vier Wochen antworten. Stimmt er zu, erhalten Sie ggf. Elterngeld Plus (§4a BEEG). Die frühzeitige Antragstellung vermeidet Konflikte über den Beginn der Elternzeit und sichert den Kündigungsschutz nach §18 BEEG, der frühestens acht Wochen vor dem beantragten Beginn einsetzt. In Unternehmen mit Betriebsrat kann der Betriebsrat bei der Klärung von Elternzeitmissverständnissen unterstützen (§80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG).
Nein — während der Elternzeit besteht nach §18 Abs. 1 BEEG absoluter Kündigungsschutz. Der Schutz beginnt frühestens acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit (nach §16 Abs. 1 BEEG beantragt) und endet mit dem Ende der Elternzeit. Eine Kündigung während dieses Zeitraums ist grundsätzlich unzulässig. In außergewöhnlichen Ausnahmefällen kann die zuständige Landesbehörde (Gewerbeaufsichtsamt oder zuständige Behörde nach Landesrecht) die Kündigung genehmigen (§18 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Der Arbeitgeber muss die Genehmigung vor Ausspruch der Kündigung einholen. Eine ohne Genehmigung ausgesprochene Kündigung ist von Anfang an unwirksam. Beschränkungen können sich aus dem anwendbaren Tarifvertrag ergeben: Manche Tarifverträge (z. B. Tarifvertrag der IG BCE für die chemische Industrie) sehen besondere Regelungen für Teilzeitarbeit während der Elternzeit vor. Der Betriebsrat hat gemäß §80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG die Aufgabe, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern und kann bei der Ausgestaltung des Teilzeitantrags unterstützen.
Der Arbeitgeber kann nach §17 Abs. 1 BEEG den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel des Jahresurlaubs kürzen. Dies bedeutet: Wer zwölf Monate Elternzeit nimmt, verliert seinen gesamten Jahresurlaubsanspruch für dieses Jahr. Urlaubsansprüche, die vor der Elternzeit entstanden sind und noch nicht genommen wurden, werden nach §17 Abs. 2 BEEG auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen. Das BAG (BAG 9 AZR 575/15) hat klargestellt, dass das Kürzungsrecht des Arbeitgebers das gesetzliche Minimum nach §3 BUrlG (24 Werktage) nicht unterschreiten darf. Ein Verstoß gegen §18 BEEG durch den Arbeitgeber kann zur Nichtigkeit der Kündigung führen. Der Arbeitnehmer hat im Falle einer unwirksamen Kündigung die Möglichkeit, binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage nach §4 KSchG beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 2 AZR 47/19) hat den absoluten Kündigungsschutz während der Elternzeit bestätigt.
Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist nach §16 Abs. 3 BEEG grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Ohne Zustimmung kann die Elternzeit nur vorzeitig beendet werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt — zum Beispiel die Erkrankung oder der Tod des Kindes oder eines anderen Elternteils (§16 Abs. 3 Satz 4 BEEG). Eine Verlängerung der Elternzeit ist ebenfalls nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§16 Abs. 3 Satz 1 BEEG). Die Zustimmung muss schriftlich erteilt werden. Der Arbeitnehmer kann jedoch innerhalb der im Antrag genannten zwei Jahre die Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt nehmen, wenn der ursprüngliche Abschnitt enden soll und ein weiterer Abschnitt vereinbart wurde. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 9 AZR 575/15) hat klargestellt, dass das Kürzungsrecht nach §17 BEEG nicht zur vollständigen Abgeltung des Urlaubs in Geld führt, solange das Arbeitsverhältnis besteht; Urlaubsgeld- und Urlaubsabgeltungsansprüche entstehen erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In der Praxis empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über den Übertrag nicht genommener Urlaubstage nach der Elternzeit.
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