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Arbeitgeberzuschuss Kinderbetreuung Deutschland

Arbeitgeberzuschuss Kinderbetreuung

Vereinbarungskopf

VEREINBARUNG ÜBER DEN ARBEITGEBERZUSCHUSS ZUR KINDERBETREUUNG

gemäß § 3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 1 Vertragsparteien

Arbeitgeber: [Arbeitgeber Name], [Arbeitgeber Adresse]

Arbeitnehmer: [Arbeitnehmer Name], [Arbeitnehmer Adresse], Arbeitsvertrag vom [Arbeitsvertrag Datum]

§ 2 Kind und Betreuungseinrichtung

Name des Kindes: [Kind Name], geboren am [Kind Geburtsdatum]

Betreuungseinrichtung: [Betreuungseinrichtung Name], [Betreuungseinrichtung Adresse], Art: [Betreuungs Art]

§ 3 Zuschusshöhe und Auszahlung

Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer [Arbeitnehmer Name] ab dem [Zuschuss Beginnt] einen steuerfreien monatlichen Zuschuss zur Kinderbetreuung in Höhe von [Monatliche Zuschus Menge] Euro gemäß § 3 Nr. 33 EStG.

Der Zuschuss wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt (§ 8 Abs. 4 EStG) und ist ausschließlich für die Betreuung des genannten Kindes bestimmt.

Auszahlungsweise: [Auszahlung Modus]

Nachweispflicht: Der Arbeitnehmer legt dem Arbeitgeber [Nachweis Intervall] Belege über die tatsächlichen Betreuungskosten vor (Kita-Rechnung, Betreuungsvertrag, Quittung). Der Arbeitgeber bewahrt diese nach § 41 EStG auf.

§ 4 Erlöschen des Zuschussanspruchs

Der Zuschussanspruch erlischt automatisch bei Eintritt der Schulpflicht des Kindes, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei Wegfall der anerkannten Betreuungssituation.

Unterschriften

Ort, Datum: [Ort Datum]

________________________________ Arbeitgeber: [Arbeitgeber Name]

________________________________ Arbeitnehmer: [Arbeitnehmer Name]

Arbeitgeber

________________

Signature

Arbeitnehmer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Arbeitgeberzuschuss Kinderbetreuung Deutschland?

Der Arbeitgeberzuschuss Kinderbetreuung in Deutschland ist in EStG § 3 Nr. 33 (Steuerfreier Kinderbetreuungszuschuss) geregelt. Nach § 3 Nr. 33 EStG sind Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten, Kindertagesstätten (Kitas), bei Tageseltern oder in ähnlichen Einrichtungen steuerfrei — und zwar ohne jede betragsmäßige Beschränkung. Dies unterscheidet den Kinderbetreuungszuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG fundamental von anderen Arbeitgeberleistungen, die oft an Freigrenzen oder Freibeträge geknüpft sind. Auch die Sozialversicherungsfreiheit ist gewährleistet, solange die Voraussetzungen des § 3 Nr. 33 EStG erfüllt sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV — Sozialversicherungsentgeltverordnung).

Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind kumulativ zu erfüllen: Erstens muss die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (Zusätzlichkeitserfordernis nach § 8 Abs. 4 EStG); eine Umwandlung von Bruttogehalt in den Zuschuss (Gehaltsumwandlung) ist nicht begünstigt. Zweitens muss der Zuschuss für ein nicht schulpflichtiges Kind des Arbeitnehmers bestimmt sein (eigene Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder nach § 32 EStG). Drittens muss der Zuschuss für die Unterbringung und Betreuung in einer Kinderbetreuungseinrichtung oder bei Tageseltern (anerkannte Tagesmutter, Tagesvater) verwendet werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in BFH VI R 14/11 klargestellt, dass der Zuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG auch für die Betreuung durch Großeltern oder andere Verwandte gewährt werden kann, sofern diese als zertifizierte Tagespflegepersonen nach § 43 SGB VIII tätig sind. Reine Erziehungsleistungen oder Kosten für Schulkinder fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

Die Nachweispflicht trägt der Arbeitnehmer: Er muss dem Arbeitgeber Belege über die tatsächlich entstandenen Betreuungskosten vorlegen (Kita-Rechnung, Betreuungsvertrag, Quittungen der Tagesmutter). Der Arbeitgeber hat diese Nachweise als Lohnbelege aufzubewahren und bei einer Lohnsteueraußenprüfung durch das Finanzamt (§ 42f EStG) vorzulegen. Das Finanzamt kann bei fehlenden Nachweisen die Steuerfreiheit rückwirkend versagen.

Wann brauchen Sie Arbeitgeberzuschuss Kinderbetreuung Deutschland?

Eine Vereinbarung über den Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung in Deutschland wird in folgenden Situationen geschlossen:

Aufnahme einer Beschäftigung mit kleinen Kindern: Arbeitnehmer, die ein oder mehrere nicht schulpflichtige Kinder haben und eine Vollzeit- oder Teilzeitstelle antreten, können mit dem Arbeitgeber einen steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG vereinbaren. Der Zuschuss kann die tatsächliche Kita-Gebühr teilweise oder vollständig abdecken.

Rückkehr aus Elternzeit nach BEEG: Arbeitnehmer, die nach der Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz — BEEG) die Arbeit wieder aufnehmen, können mit dem Arbeitgeber einen Betreuungszuschuss vereinbaren, um den Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit zu erleichtern. Viele Arbeitgeber nutzen diesen Zuschuss als Instrument der Mitarbeiterbindung und -motivation.

Einführung eines Benefit-Pakets: Unternehmen, die ihr Gesamtvergütungspaket (Total Compensation) attraktiver gestalten wollen, bieten den Kinderbetreuungszuschuss als steuerfreien Bestandteil des Vergütungspakets an. Da keine Gehaltsumwandlung zulässig ist (§ 8 Abs. 4 EStG), muss der Zuschuss zusätzlich zum bestehenden Bruttolohn gewährt werden.

Ergänzung zum Arbeitsvertrag bei Neueinstellung: Bei Neueinstellungen von Mitarbeitern mit Kindern kann der Arbeitgeber bereits im Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Zusatzvereinbarung den Kinderbetreuungszuschuss festschreiben. Diese Festschreibung gibt dem Arbeitnehmer Rechtssicherheit und dem Arbeitgeber klare Dokumentation für die Lohnsteueraußenprüfung.

Jährliche Anpassung der Betreuungskosten: Da Kita-Gebühren je nach Gemeinde erheblich variieren und Geschwisterrabatte oder staatliche Förderungen berücksichtigt werden müssen, empfiehlt sich eine jährliche Überprüfung und Anpassung der Zuschussvereinbarung. Der Arbeitgeber sollte jeweils aktuelle Nachweise verlangen und die Zuschusshöhe entsprechend anpassen.

Was gehört in Ihr Arbeitgeberzuschuss Kinderbetreuung Deutschland?

Die Vereinbarung über den Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung in Deutschland enthält folgende wesentliche Bestandteile:

Vertragsparteien und Zusätzlichkeit: Vollständige Namen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Datum des zugrundeliegenden Arbeitsvertrags nach § 611a BGB und ausdrückliche Bestätigung, dass der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 8 Abs. 4 EStG). Ohne diesen Zusätzlichkeitshinweis kann das Finanzamt die Steuerfreiheit versagen.

Angaben zum Kind und zur Betreuungseinrichtung: Name und Geburtsdatum des zu betreuenden Kindes (Nachweis der fehlenden Schulpflicht), Name und Anschrift der Betreuungseinrichtung (Kita, Kindergarten, Tagespflegeperson nach § 43 SGB VIII) sowie Art des Betreuungsverhältnisses. Das Kind muss ein Kind des Arbeitnehmers im Sinne von § 32 EStG sein (eigene Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder).

Zuschusshöhe und Auszahlungsmodalität: Monatliche Zuschusshöhe in Euro (z.B. 300 Euro monatlich), Auszahlungszeitpunkt (z.B. zusammen mit dem monatlichen Nettogehalt) und Bankverbindung. Da § 3 Nr. 33 EStG keine betragsmäßige Obergrenze vorsieht, kann der Zuschuss die tatsächlichen Betreuungskosten bis zu 100 Prozent abdecken.

Nachweispflicht des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber bei jeder Änderung der Betreuungssituation umgehend Mitteilung zu machen und regelmäßig (z.B. quartalsweise) aktuelle Belege über die Betreuungskosten vorzulegen. Der Arbeitgeber ist nach § 41 EStG zur Aufbewahrung der Lohnunterlagen verpflichtet.

Automatisches Erlöschen: Die Zuschussverpflichtung endet automatisch, wenn das Kind schulpflichtig wird (in Deutschland ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr, je nach Bundesland), das Arbeitsverhältnis endet, die Betreuungseinrichtung gewechselt wird ohne neue Vereinbarung oder der Arbeitnehmer keinen aktuellen Nachweis mehr vorlegt.

Sozialversicherungsfreiheit (SvEV): Der Zuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV sozialversicherungsfrei. Er zählt nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV, sodass weder Arbeitgeber- noch Arbeitnehmeranteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung anfällt.

Das Portal forms-legal.com stellt diese Mustervereinbarung bereit. Verwandte Dokumente: Arbeitsvertrag unbefristet und Elternzeit-Antrag nach BEEG.

So füllen Sie Ihr Arbeitgeberzuschuss Kinderbetreuung Deutschland aus

Die Vereinbarung über den Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung in Deutschland füllt man wie folgt aus:

Schritt 1 — Voraussetzungen nach § 3 Nr. 33 EStG prüfen: Stellen Sie sicher, dass der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (kein Lohnverzicht oder Gehaltsumwandlung nach § 8 Abs. 4 EStG). Das Kind muss nicht schulpflichtig sein (unter sechs Jahre alt; Schulpflicht beginnt je nach Bundesland mit vollendetem sechsten Lebensjahr). Die Betreuung muss in einer anerkannten Einrichtung oder bei einer zertifizierten Tagespflegeperson nach § 43 SGB VIII erfolgen.

Schritt 2 — Angaben zum Kind eintragen: Name, Vorname und Geburtsdatum des zu betreuenden Kindes eintragen. Das Geburtsdatum dient als Nachweis der fehlenden Schulpflicht. Bei mehreren Kindern ist für jedes Kind ein separater Abschnitt auszufüllen; der Zuschuss kann für jedes nicht schulpflichtige Kind gewährt werden.

Schritt 3 — Betreuungseinrichtung benennen: Name, Anschrift und Art der Einrichtung (Kita, Kindergarten, Hort, Tagesmutter mit Zulassung nach § 43 SGB VIII) angeben. Bei Tagespflegepersonen: Nachweis der Zulassung durch das zuständige Jugendamt nach § 43 SGB VIII beilegen.

Schritt 4 — Zuschusshöhe festlegen: Tragen Sie die monatliche Zuschusshöhe in Euro ein. Als Orientierung: Durchschnittliche Kita-Gebühren in Deutschland liegen je nach Bundesland und Betreuungsumfang zwischen 100 Euro (beitragsfreie Bundesländer wie Bayern) und 600 Euro monatlich (z.B. Hamburg, Berlin). Der Zuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG kann die gesamten nachgewiesenen Betreuungskosten abdecken.

Schritt 5 — Nachweisregelung vereinbaren: Legen Sie fest, in welchem Turnus der Arbeitnehmer Belege vorlegen muss (z.B. monatlich, quartalsweise). Sinnvolle Belege: Kita-Rechnung, Betreuungsvertrag mit der Einrichtung, Quittungen bei Tagesmüttern. Der Arbeitgeber bewahrt diese als Lohnbeleg nach § 41 EStG mindestens sechs Jahre auf (§ 147 Abs. 3 AO).

Schritt 6 — Unterzeichnen und in Personalakte nehmen: Beide Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) unterzeichnen die Vereinbarung; je eine Ausfertigung verbleibt beim Arbeitgeber (Personalakte) und beim Arbeitnehmer. Die Lohnbuchhaltung ist über die Vereinbarung zu informieren, damit der Zuschuss korrekt als steuerfreie Leistung nach § 3 Nr. 33 EStG in der Gehaltsabrechnung ausgewiesen wird.

Häufige Fehler bei Ihrem Arbeitgeberzuschuss Kinderbetreuung Deutschland

Häufige Fehler beim Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung in Deutschland:

Gehaltsumwandlung statt Zusätzlichkeit: Der häufigste Fehler ist die Vereinbarung des Kinderbetreuungszuschusses im Wege der Gehaltsumwandlung — der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Bruttogehalts, und der Arbeitgeber gewährt im Gegenzug den Zuschuss. Dies ist nach § 8 Abs. 4 EStG nicht als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn anzuerkennen; die Steuerfreiheit entfällt. Der Zuschuss muss echte Zusatzleistung sein — ohne Reduzierung des bestehenden Bruttolohns.

Fehlen von Nachweisbelegen: Arbeitgeber, die keine Kita-Rechnungen oder Betreuungsbelege von ihren Arbeitnehmern einfordern, riskieren bei einer Lohnsteueraußenprüfung nach § 42f EStG eine Nachforderung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Das Finanzamt akzeptiert als Nachweise: Kita-Abrechnungen, notarielle Betreuungsverträge mit Tageseltern, Jugendamtsbescheinigungen für Tagespflegepersonen nach § 43 SGB VIII.

Zuschuss für schulpflichtige Kinder: Gewährt ein Arbeitgeber den Zuschuss auch für Kinder, die bereits schulpflichtig sind (ab ca. sechs Jahren je nach Bundesland), ist die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 33 EStG für diesen Teil nicht gegeben. Das Finanzamt kann Lohnsteuer für die Zeiträume nach Eintritt der Schulpflicht nachfordern. Arbeitgeber sollten die Geburtsdaten der Kinder im Blick behalten.

Kein Erlöschenstatbestand vereinbart: Ohne ausdrückliche Regelung im Vertrag, wann der Zuschuss endet (z.B. Schulpflicht des Kindes, Ende des Arbeitsverhältnisses), kann der Arbeitnehmer argumentieren, dass der Zuschuss als Bestandteil des Vergütungspakets weiterhin geschuldet wird. Eine klare Beendigungsklausel in der Zuschussvereinbarung ist daher unerlässlich.

Zuschuss für Hort oder Ganztagsschule nicht separat geprüft: Horte und Ganztagsschulen für schulpflichtige Kinder fallen nicht unter § 3 Nr. 33 EStG. Viele Arbeitgeber übersehen, dass mit Eintritt der Schulpflicht die Steuerfreiheit endet, auch wenn das Kind weiterhin eine Nachmittagsbetreuung in Anspruch nimmt.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 611a BGBDE official
  2. § 32 EStGDE official
  3. § 42f EStGDE official
  4. § 41 EStGDE official
  5. § 43 SGB VIIIDE official
  6. § 14 SGB IVDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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