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Arbeitnehmererfindung Vergütungsvereinbarung Deutschland

Arbeitnehmererfindung Vergütungsvereinbarung

Vertragskopf

VERGÜTUNGSVEREINBARUNG FÜR ARBEITNEHMERERFINDUNG

gemäß §§ 9–12 Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) i.V.m. den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfGVergRL)

Vertragsparteien

Arbeitgeber (Rechtsnachfolger der Erfindung): [Arbeitgeber Name], [Arbeitgeber Adresse]

Arbeitnehmer-Erfinder: [Arbeitnehmer Name], [Arbeitnehmer Adresse], Personalnummer: [Personalnummer], Arbeitsvertrag vom: [Arbeitsvertrag Datum]

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand dieser Vergütungsvereinbarung ist die Diensterfindung mit der Bezeichnung: [Erfindung Bezeichnung].

Erfindungsmeldung nach § 5 ArbnErfG: [Erfindungsmeldung Datum]. Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber nach § 6 ArbnErfG: [Inanspruchnahme Datum]. Patentanmeldungs- / Schutznummer (DPMA): [Patentanmeldung Nummer].

Mit der Inanspruchnahme gingen sämtliche Rechte an der Diensterfindung gemäß § 7 ArbnErfG auf den Arbeitgeber über. Die gesetzliche Vergütungspflicht nach § 9 ArbnErfG bleibt hiervon unberührt.

§ 2 Vergütungsberechnung

Die Vergütung wird nach der Berechnungsmethode: [Berechnungs Methode] gemäß den ArbnErfG-Vergütungsrichtlinien ermittelt.

Jahresumsatz mit der Erfindung: [Jahres Umsatz] Euro. Branchenüblicher Lizenzsatz: [Lizenzsatz] %. Errechneter Erfindungswert: [Erfindungswert] Euro.

Anteilsfaktor (berechnet nach Vergütungsrichtlinien Tabelle A): [Anteilsfaktor] %. Jährliche Vergütung: [Jahresverguetung] Euro (= Erfindungswert × Anteilsfaktor / 100).

Die Jahresvergütung wird auf Basis des tatsächlichen Umsatzes des abgelaufenen Geschäftsjahres neu berechnet. Der Arbeitgeber legt dem Erfinder jährlich eine prüfbare Abrechnung vor.

§ 3 Zahlung und Fälligkeit

Sofortige Vorauszahlung bei Inanspruchnahme: [Vorauszahlung Betrag] Euro. Diese Zahlung wird auf künftige Jahresvergütungen angerechnet.

Jährliche Abrechnung und Zahlung der Vergütung erfolgt zum: [Jahresabrechnung Termin]. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von [Zins Bei Verzoegerung] geschuldet.

§ 4 Schiedsstelle und Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung sind nach § 28 ArbnErfG zunächst der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München vorzulegen. Das Schiedsverfahren ist obligatorische Vorstufe vor einer gerichtlichen Klage. Zuständiges Gericht für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist das Arbeitsgericht (ArbG) am Ort des Arbeitgebers.

Unterschriften

Ort, Datum: [Vertrags Ort Datum]

________________________________ Arbeitgeber: [Arbeitgeber Name]

________________________________ Arbeitnehmer-Erfinder: [Arbeitnehmer Name]

Arbeitgeber

________________

Signature

Arbeitnehmer-Erfinder

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Arbeitnehmererfindung Vergütungsvereinbarung Deutschland?

Nach § 4 ArbnErfG ist eine Diensterfindung jede während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte technische Erfindung, die entweder aus der dem Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeit entstanden ist oder auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruht. Der Arbeitgeber kann die Diensterfindung nach § 6 ArbnErfG durch schriftliche Erklärung unbeschränkt in Anspruch nehmen. Mit der Inanspruchnahme geht das Recht an der Erfindung nach § 7 ArbnErfG auf den Arbeitgeber über; der Arbeitnehmer-Erfinder hat jedoch nach § 9 ArbnErfG Anspruch auf angemessene Vergütung.

Die Vergütungspflicht nach § 9 ArbnErfG ist zwingendes Recht und kann im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Die Vergütung richtet sich nach den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (ArbnErfGVergRL), die vom Bundesministerium der Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen wurden. Die Richtlinien sehen drei Berechnungsmethoden vor: die Lizenzanalogie (Methode 1), die Schätzung des durch die Erfindung erzielten Gewinns (Methode 2) und die Schätzung des Gegenwerts der Erfindung für den Betrieb (Methode 3).

Der Erfindungswert bildet die Grundlage der Vergütungsberechnung. Bei der Lizenzanalogie wird der Erfindungswert aus dem mit der Erfindung erzielten Umsatz und einem branchenüblichen Lizenzsatz ermittelt. Der so ermittelte Erfindungswert wird mit dem Anteilsfaktor multipliziert, der die Position des Arbeitnehmers im Betrieb, den Beitrag betrieblicher Mittel und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens berücksichtigt. Der Anteilsfaktor liegt nach den Vergütungsrichtlinien in der Regel zwischen 2 und 25 Prozent des Erfindungswerts.

Bei Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung ist die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) nach § 28 ArbnErfG anzurufen; das Schiedsverfahren ist obligatorisch und muss vor einer gerichtlichen Klage abgeschlossen sein. Das Arbeitsgericht (ArbG) und der Bundesgerichtshof (BGH) haben in zahlreichen Entscheidungen die Vergütungsrichtlinien konkretisiert.

Wann brauchen Sie Arbeitnehmererfindung Vergütungsvereinbarung Deutschland?

Eine Vergütungsvereinbarung für Arbeitnehmererfindungen in Deutschland wird in folgenden Situationen geschlossen:

Nach Inanspruchnahme einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber: Sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung nach § 6 ArbnErfG schriftlich unbeschränkt in Anspruch nimmt, entsteht der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmer-Erfinders nach § 9 ArbnErfG. Der Arbeitgeber muss innerhalb einer angemessenen Frist eine konkrete Vergütung vorschlagen (Richtlinien Abschnitt 12); unterlässt er dies, kann der Arbeitnehmer-Erfinder die Festsetzung der Vergütung durch die Schiedsstelle beim DPMA beantragen.

Nach Patentanmeldung durch den Arbeitgeber: Meldet der Arbeitgeber die Diensterfindung zum Patent an (§ 13 ArbnErfG) oder nutzt er sie ohne Patentanmeldung (Geheimhaltung nach § 17 ArbnErfG), erhöht dies den Erfindungswert und damit die Vergütungspflicht. Mit Erteilung des Patents (§ 49 PatG) durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist eine Neubewertung der Vergütung angebracht.

Bei Verwertungsaufnahme im Betrieb: Sobald der Arbeitgeber beginnt, die Erfindung wirtschaftlich zu verwerten (Produktionsbeginn, erste Verkäufe), ist der Erfindungswert nach der Lizenzanalogie (ArbnErfGVergRL Methode 1) berechenbar. Viele Arbeitgeber vereinbaren eine Vorauszahlung und eine nachträgliche Abrechnung auf Basis der tatsächlichen Verkaufszahlen.

Bei Lizenzierung der Erfindung an Dritte: Erteilt der Arbeitgeber einem Dritten eine Lizenz an der Diensterfindung (§ 15 PatG), ist der erzielte Lizenzerlös Grundlage der Vergütungsberechnung; der Arbeitnehmer-Erfinder erhält einen Anteil am Lizenzerlös entsprechend dem Anteilsfaktor nach den ArbnErfGVergRL.

Bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses: Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Renteneintritt, bleiben Vergütungsansprüche aus bereits in Anspruch genommenen Diensterfindungen bestehen. Die Vergütungspflicht erlischt erst mit Ablauf des Schutzrechts (Patent: 20 Jahre ab Anmeldetag gemäß § 16 PatG) oder bei Aufgabe der Verwertung durch den Arbeitgeber.

Was gehört in Ihr Arbeitnehmererfindung Vergütungsvereinbarung Deutschland?

Die Vergütungsvereinbarung für Arbeitnehmererfindungen in Deutschland enthält folgende wesentliche Bestandteile:

Identifikation der Erfindung und des Erfinders: Vollständiger Name des Arbeitnehmer-Erfinders, Personalnummer, Datum der Erfindungsmeldung nach § 5 ArbnErfG und Bezeichnung der Erfindung (vorläufiger Titel und kurze technische Beschreibung). Nummer der Patentanmeldung beim DPMA (falls bereits angemeldet) oder Aktenzeichen der internen Erfindungsakte des Arbeitgebers.

Berechnungsmethode und Erfindungswert: Die gewählte Berechnungsmethode gemäß den Vergütungsrichtlinien (Methode 1: Lizenzanalogie; Methode 2: Erfassung des erzielten Gewinns; Methode 3: Schätzung des Gegenwerts) ist ausdrücklich zu benennen. Bei Methode 1 (Lizenzanalogie): Bezugsgröße (Nettoumsatz mit erfindungsgemäßen Produkten), Lizenzsatz in Prozent (branchen- und technologieabhängig, typisch 1 bis 5 Prozent), Laufzeit der Berechnung. Der so ermittelte Jahreserfindungswert bildet die Berechnungsgrundlage.

Anteilsfaktor: Der Anteilsfaktor nach Abschnitt 30–37 der ArbnErfGVergRL berücksichtigt: (a) Stellung der Aufgabe — hat der Arbeitnehmer die Aufgabenstellung selbst gefunden (höherer Faktor) oder wurde sie ihm vorgegeben (niedrigerer Faktor); (b) Umfang der Mitarbeit der betrieblichen Mittel — je mehr betriebliche Ressourcen (Labors, Kollegen, Ausrüstung) eingesetzt wurden, desto niedriger der Anteilsfaktor; (c) Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb — Forscher und Entwickler erhalten niedrigere Anteilsfaktoren als Produktionsmitarbeiter, die außerhalb ihrer normalen Tätigkeit erfinden. Der Anteilsfaktor liegt typischerweise zwischen 2 und 25 Prozent.

Vergütungsbetrag und Zahlungsmodalitäten: Aus Erfindungswert × Anteilsfaktor ergibt sich der Vergütungsbetrag pro Jahr. Regelungen zu Vorauszahlungen, Jahresabrechnungen auf Basis tatsächlicher Umsatzzahlen, Zinsen bei verspäteter Zahlung (§ 288 BGB: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte) und Fälligkeit (z.B. jährlich bis zum 31. März des Folgejahres).

Neuberechnung und Anpassungsklausel: Da sich der Erfindungswert mit steigenden Umsätzen oder Lizenzerträgen verändert, sollte die Vereinbarung eine jährliche Neuberechnung und Anpassung der Vergütung vorsehen. Bei wesentlicher Änderung der Verwertungsart (z.B. Lizenzierung statt Eigennutzung) ist eine Anpassung nach § 12 Abs. 6 ArbnErfG möglich.

Schiedsstellenklausel: Im Streitfall über die Höhe der Vergütung ist vor einer Klage beim Arbeitsgericht (ArbG) zwingend die Schiedsstelle beim DPMA nach § 28 ArbnErfG anzurufen. Ohne vorheriges Schiedsstellenverfahren ist eine Klage unzulässig.

Das Portal forms-legal.com stellt diese Mustervereinbarung zur Verfügung. Verwandte Dokumente: Arbeitsvertrag unbefristet und Vertraulichkeitsvereinbarung für Arbeitnehmer.

So füllen Sie Ihr Arbeitnehmererfindung Vergütungsvereinbarung Deutschland aus

Die Vergütungsvereinbarung für Arbeitnehmererfindungen in Deutschland füllt man wie folgt aus:

Schritt 1 — Erfindungsmeldung prüfen: Bevor die Vergütungsvereinbarung geschlossen wird, muss der Arbeitnehmer-Erfinder die Erfindung schriftlich nach § 5 Abs. 1 ArbnErfG gemeldet haben. Die Meldung muss die Erfindung so vollständig beschreiben, dass der Arbeitgeber beurteilen kann, ob eine Diensterfindung vorliegt. Der Arbeitgeber hat nach § 6 ArbnErfG vier Monate Zeit, die Erfindung in Anspruch zu nehmen oder freizugeben.

Schritt 2 — Inanspruchnahme dokumentieren: Die schriftliche Inanspruchnahmeerklärung des Arbeitgebers nach § 6 Abs. 1 ArbnErfG ist das auslösende Ereignis für den Vergütungsanspruch. Datum und Aktenzeichen der Inanspruchnahmeerklärung sind in der Vergütungsvereinbarung zu referenzieren.

Schritt 3 — Berechnungsmethode wählen: In der Regel wird Methode 1 (Lizenzanalogie nach Abschnitt 10 der Vergütungsrichtlinien) verwendet, da sie auf nachvollziehbaren Marktdaten (Umsatz, Lizenzsatz) basiert. Den Nettoumsatz mit Produkten, die die Erfindung nutzen, als Bezugsgröße festlegen. Den branchenüblichen Lizenzsatz recherchieren (für Kfz-Bauteile ca. 1–2 Prozent, für Pharmaerfindungen bis zu 10 Prozent; Anhaltspunkte in Fachliteratur und DPMA-Schiedsstellenberichten).

Schritt 4 — Anteilsfaktor berechnen: Den Anteilsfaktor nach den drei Kriterien der Vergütungsrichtlinien bestimmen: (a) Stellung der Aufgabe (0 bis 6 Punkte), (b) Betriebsmitteleinsatz (0 bis 6 Punkte), (c) Stellung im Betrieb (0 bis 6 Punkte). Gesamtpunktzahl ergibt den Prozentwert: 1–5 Punkte ≈ 20 Prozent, 6–10 Punkte ≈ 15 Prozent, 11–15 Punkte ≈ 10 Prozent, 16–18 Punkte ≈ 5 Prozent (Näherungswerte nach DPMA-Schiedsstellenpraxis).

Schritt 5 — Vergütungsbetrag berechnen und vereinbaren: Jahresvergütung = Jahresumsatz × Lizenzsatz × Anteilsfaktor. Beispiel: Jahresumsatz 1.000.000 Euro × Lizenzsatz 3 Prozent × Anteilsfaktor 15 Prozent = 4.500 Euro Jahresvergütung. Vereinbaren Sie eine Vorauszahlung auf Basis geschätzter Umsätze und eine jährliche Abrechnung nach Vorlage der Jahresabschlusszahlen.

Schritt 6 — Beide Parteien unterzeichnen: Die Vergütungsvereinbarung ist schriftlich zu schließen; Unterschriften beider Parteien (Arbeitgeber durch bevollmächtigten Vertreter, Arbeitnehmer-Erfinder persönlich) sind erforderlich. Eine Kopie geht in die Personalakte und in die Patentakte des Arbeitgebers beim DPMA.

Häufige Fehler bei Ihrem Arbeitnehmererfindung Vergütungsvereinbarung Deutschland

Häufige Fehler bei der Vergütung von Arbeitnehmererfindungen in Deutschland:

Kein schriftlicher Vergütungsvorschlag durch den Arbeitgeber: Nach Inanspruchnahme der Diensterfindung gemäß § 6 ArbnErfG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer-Erfinder innerhalb angemessener Frist einen schriftlichen Vergütungsvorschlag zu unterbreiten. Viele Arbeitgeber versäumen dies und geraten damit in Verzug. Der Bundesgerichtshof (BGH X ZR 73/17) hat die Pflicht zur fristgerechten Unterbreitung eines Vergütungsvorschlags bestätigt; bei Verzug hat der Arbeitnehmer-Erfinder Anspruch auf Zinsen nach § 288 BGB.

Falscher oder zu niedriger Lizenzsatz bei Lizenzanalogie: Bei der Berechnung nach Methode 1 (Lizenzanalogie) wählen Arbeitgeber häufig zu niedrige branchenübliche Lizenzsätze. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Lizenzsatz dem entsprechen muss, den ein vernünftiger Lizenzgeber am Markt erzielen könnte. Zu niedrige Lizenzsätze führen zur Anfechtbarkeit der Vereinbarung und zu Nachforderungen im Schiedsstellenverfahren.

Anteilsfaktor nicht nachvollziehbar berechnet: Viele Vergütungsvereinbarungen enthalten nur den endgültigen Anteilsfaktor ohne Erläuterung der Einzelbewertungen nach den drei Kriterien der Vergütungsrichtlinien. Ohne nachvollziehbare Herleitung des Anteilsfaktors kann die Schiedsstelle beim DPMA die Vereinbarung als unangemessen erklären und einen höheren Vergütungsbetrag festsetzen.

Vergütungsanspruch nach Ausscheiden vergessen: Der Vergütungsanspruch für bereits in Anspruch genommene Diensterfindungen besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Viele Arbeitnehmer-Erfinder wissen nicht, dass sie noch Jahre nach ihrem Ausscheiden Vergütungsansprüche für laufend verwertete Erfindungen haben. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beginnt erst mit Kenntnis des Anspruchs.

Kein Schiedsstellenverfahren vor Klage eingeleitet: Arbeitnehmer-Erfinder, die direkt beim Arbeitsgericht oder Landgericht klagen, ohne vorher die Schiedsstelle beim DPMA angerufen zu haben, scheitern an der Zulässigkeit. Das Schiedsstellenverfahren nach § 28 ArbnErfG ist zwingende Prozessvoraussetzung; die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Quellen und Zitate

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  1. § 288 BGBDE official
  2. § 195 BGBDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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