Arbeitnehmererfindung Vergütungsvereinbarung Deutschland
Vertragskopf
VERGÜTUNGSVEREINBARUNG FÜR ARBEITNEHMERERFINDUNG
gemäß §§ 9–12 Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) i.V.m. den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfGVergRL)
Vertragsparteien
Arbeitgeber (Rechtsnachfolger der Erfindung): [Arbeitgeber Name], [Arbeitgeber Adresse]
Arbeitnehmer-Erfinder: [Arbeitnehmer Name], [Arbeitnehmer Adresse], Personalnummer: [Personalnummer], Arbeitsvertrag vom: [Arbeitsvertrag Datum]
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand dieser Vergütungsvereinbarung ist die Diensterfindung mit der Bezeichnung: [Erfindung Bezeichnung].
Erfindungsmeldung nach § 5 ArbnErfG: [Erfindungsmeldung Datum]. Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber nach § 6 ArbnErfG: [Inanspruchnahme Datum]. Patentanmeldungs- / Schutznummer (DPMA): [Patentanmeldung Nummer].
Mit der Inanspruchnahme gingen sämtliche Rechte an der Diensterfindung gemäß § 7 ArbnErfG auf den Arbeitgeber über. Die gesetzliche Vergütungspflicht nach § 9 ArbnErfG bleibt hiervon unberührt.
§ 2 Vergütungsberechnung
Die Vergütung wird nach der Berechnungsmethode: [Berechnungs Methode] gemäß den ArbnErfG-Vergütungsrichtlinien ermittelt.
Jahresumsatz mit der Erfindung: [Jahres Umsatz] Euro. Branchenüblicher Lizenzsatz: [Lizenzsatz] %. Errechneter Erfindungswert: [Erfindungswert] Euro.
Anteilsfaktor (berechnet nach Vergütungsrichtlinien Tabelle A): [Anteilsfaktor] %. Jährliche Vergütung: [Jahresverguetung] Euro (= Erfindungswert × Anteilsfaktor / 100).
Die Jahresvergütung wird auf Basis des tatsächlichen Umsatzes des abgelaufenen Geschäftsjahres neu berechnet. Der Arbeitgeber legt dem Erfinder jährlich eine prüfbare Abrechnung vor.
§ 3 Zahlung und Fälligkeit
Sofortige Vorauszahlung bei Inanspruchnahme: [Vorauszahlung Betrag] Euro. Diese Zahlung wird auf künftige Jahresvergütungen angerechnet.
Jährliche Abrechnung und Zahlung der Vergütung erfolgt zum: [Jahresabrechnung Termin]. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von [Zins Bei Verzoegerung] geschuldet.
§ 4 Schiedsstelle und Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung sind nach § 28 ArbnErfG zunächst der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München vorzulegen. Das Schiedsverfahren ist obligatorische Vorstufe vor einer gerichtlichen Klage. Zuständiges Gericht für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist das Arbeitsgericht (ArbG) am Ort des Arbeitgebers.
Unterschriften
Ort, Datum: [Vertrags Ort Datum]
________________________________ Arbeitgeber: [Arbeitgeber Name]
________________________________ Arbeitnehmer-Erfinder: [Arbeitnehmer Name]
Arbeitgeber
________________
Signature
Arbeitnehmer-Erfinder
________________
Signature
Was ist Arbeitnehmererfindung Vergütungsvereinbarung Deutschland?
Nach § 4 ArbnErfG ist eine Diensterfindung jede während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte technische Erfindung, die entweder aus der dem Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeit entstanden ist oder auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruht. Der Arbeitgeber kann die Diensterfindung nach § 6 ArbnErfG durch schriftliche Erklärung unbeschränkt in Anspruch nehmen. Mit der Inanspruchnahme geht das Recht an der Erfindung nach § 7 ArbnErfG auf den Arbeitgeber über; der Arbeitnehmer-Erfinder hat jedoch nach § 9 ArbnErfG Anspruch auf angemessene Vergütung.
Die Vergütungspflicht nach § 9 ArbnErfG ist zwingendes Recht und kann im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Die Vergütung richtet sich nach den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (ArbnErfGVergRL), die vom Bundesministerium der Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen wurden. Die Richtlinien sehen drei Berechnungsmethoden vor: die Lizenzanalogie (Methode 1), die Schätzung des durch die Erfindung erzielten Gewinns (Methode 2) und die Schätzung des Gegenwerts der Erfindung für den Betrieb (Methode 3).
Der Erfindungswert bildet die Grundlage der Vergütungsberechnung. Bei der Lizenzanalogie wird der Erfindungswert aus dem mit der Erfindung erzielten Umsatz und einem branchenüblichen Lizenzsatz ermittelt. Der so ermittelte Erfindungswert wird mit dem Anteilsfaktor multipliziert, der die Position des Arbeitnehmers im Betrieb, den Beitrag betrieblicher Mittel und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens berücksichtigt. Der Anteilsfaktor liegt nach den Vergütungsrichtlinien in der Regel zwischen 2 und 25 Prozent des Erfindungswerts.
Bei Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung ist die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) nach § 28 ArbnErfG anzurufen; das Schiedsverfahren ist obligatorisch und muss vor einer gerichtlichen Klage abgeschlossen sein. Das Arbeitsgericht (ArbG) und der Bundesgerichtshof (BGH) haben in zahlreichen Entscheidungen die Vergütungsrichtlinien konkretisiert.
Wann brauchen Sie Arbeitnehmererfindung Vergütungsvereinbarung Deutschland?
Eine Vergütungsvereinbarung für Arbeitnehmererfindungen in Deutschland wird in folgenden Situationen geschlossen:
Nach Inanspruchnahme einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber: Sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung nach § 6 ArbnErfG schriftlich unbeschränkt in Anspruch nimmt, entsteht der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmer-Erfinders nach § 9 ArbnErfG. Der Arbeitgeber muss innerhalb einer angemessenen Frist eine konkrete Vergütung vorschlagen (Richtlinien Abschnitt 12); unterlässt er dies, kann der Arbeitnehmer-Erfinder die Festsetzung der Vergütung durch die Schiedsstelle beim DPMA beantragen.
Nach Patentanmeldung durch den Arbeitgeber: Meldet der Arbeitgeber die Diensterfindung zum Patent an (§ 13 ArbnErfG) oder nutzt er sie ohne Patentanmeldung (Geheimhaltung nach § 17 ArbnErfG), erhöht dies den Erfindungswert und damit die Vergütungspflicht. Mit Erteilung des Patents (§ 49 PatG) durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist eine Neubewertung der Vergütung angebracht.
Bei Verwertungsaufnahme im Betrieb: Sobald der Arbeitgeber beginnt, die Erfindung wirtschaftlich zu verwerten (Produktionsbeginn, erste Verkäufe), ist der Erfindungswert nach der Lizenzanalogie (ArbnErfGVergRL Methode 1) berechenbar. Viele Arbeitgeber vereinbaren eine Vorauszahlung und eine nachträgliche Abrechnung auf Basis der tatsächlichen Verkaufszahlen.
Bei Lizenzierung der Erfindung an Dritte: Erteilt der Arbeitgeber einem Dritten eine Lizenz an der Diensterfindung (§ 15 PatG), ist der erzielte Lizenzerlös Grundlage der Vergütungsberechnung; der Arbeitnehmer-Erfinder erhält einen Anteil am Lizenzerlös entsprechend dem Anteilsfaktor nach den ArbnErfGVergRL.
Bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses: Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Renteneintritt, bleiben Vergütungsansprüche aus bereits in Anspruch genommenen Diensterfindungen bestehen. Die Vergütungspflicht erlischt erst mit Ablauf des Schutzrechts (Patent: 20 Jahre ab Anmeldetag gemäß § 16 PatG) oder bei Aufgabe der Verwertung durch den Arbeitgeber.
Was gehört in Ihr Arbeitnehmererfindung Vergütungsvereinbarung Deutschland?
Die Vergütungsvereinbarung für Arbeitnehmererfindungen in Deutschland enthält folgende wesentliche Bestandteile:
Identifikation der Erfindung und des Erfinders: Vollständiger Name des Arbeitnehmer-Erfinders, Personalnummer, Datum der Erfindungsmeldung nach § 5 ArbnErfG und Bezeichnung der Erfindung (vorläufiger Titel und kurze technische Beschreibung). Nummer der Patentanmeldung beim DPMA (falls bereits angemeldet) oder Aktenzeichen der internen Erfindungsakte des Arbeitgebers.
Berechnungsmethode und Erfindungswert: Die gewählte Berechnungsmethode gemäß den Vergütungsrichtlinien (Methode 1: Lizenzanalogie; Methode 2: Erfassung des erzielten Gewinns; Methode 3: Schätzung des Gegenwerts) ist ausdrücklich zu benennen. Bei Methode 1 (Lizenzanalogie): Bezugsgröße (Nettoumsatz mit erfindungsgemäßen Produkten), Lizenzsatz in Prozent (branchen- und technologieabhängig, typisch 1 bis 5 Prozent), Laufzeit der Berechnung. Der so ermittelte Jahreserfindungswert bildet die Berechnungsgrundlage.
Anteilsfaktor: Der Anteilsfaktor nach Abschnitt 30–37 der ArbnErfGVergRL berücksichtigt: (a) Stellung der Aufgabe — hat der Arbeitnehmer die Aufgabenstellung selbst gefunden (höherer Faktor) oder wurde sie ihm vorgegeben (niedrigerer Faktor); (b) Umfang der Mitarbeit der betrieblichen Mittel — je mehr betriebliche Ressourcen (Labors, Kollegen, Ausrüstung) eingesetzt wurden, desto niedriger der Anteilsfaktor; (c) Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb — Forscher und Entwickler erhalten niedrigere Anteilsfaktoren als Produktionsmitarbeiter, die außerhalb ihrer normalen Tätigkeit erfinden. Der Anteilsfaktor liegt typischerweise zwischen 2 und 25 Prozent.
Vergütungsbetrag und Zahlungsmodalitäten: Aus Erfindungswert × Anteilsfaktor ergibt sich der Vergütungsbetrag pro Jahr. Regelungen zu Vorauszahlungen, Jahresabrechnungen auf Basis tatsächlicher Umsatzzahlen, Zinsen bei verspäteter Zahlung (§ 288 BGB: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte) und Fälligkeit (z.B. jährlich bis zum 31. März des Folgejahres).
Neuberechnung und Anpassungsklausel: Da sich der Erfindungswert mit steigenden Umsätzen oder Lizenzerträgen verändert, sollte die Vereinbarung eine jährliche Neuberechnung und Anpassung der Vergütung vorsehen. Bei wesentlicher Änderung der Verwertungsart (z.B. Lizenzierung statt Eigennutzung) ist eine Anpassung nach § 12 Abs. 6 ArbnErfG möglich.
Schiedsstellenklausel: Im Streitfall über die Höhe der Vergütung ist vor einer Klage beim Arbeitsgericht (ArbG) zwingend die Schiedsstelle beim DPMA nach § 28 ArbnErfG anzurufen. Ohne vorheriges Schiedsstellenverfahren ist eine Klage unzulässig.
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So füllen Sie Ihr Arbeitnehmererfindung Vergütungsvereinbarung Deutschland aus
Die Vergütungsvereinbarung für Arbeitnehmererfindungen in Deutschland füllt man wie folgt aus:
Schritt 1 — Erfindungsmeldung prüfen: Bevor die Vergütungsvereinbarung geschlossen wird, muss der Arbeitnehmer-Erfinder die Erfindung schriftlich nach § 5 Abs. 1 ArbnErfG gemeldet haben. Die Meldung muss die Erfindung so vollständig beschreiben, dass der Arbeitgeber beurteilen kann, ob eine Diensterfindung vorliegt. Der Arbeitgeber hat nach § 6 ArbnErfG vier Monate Zeit, die Erfindung in Anspruch zu nehmen oder freizugeben.
Schritt 2 — Inanspruchnahme dokumentieren: Die schriftliche Inanspruchnahmeerklärung des Arbeitgebers nach § 6 Abs. 1 ArbnErfG ist das auslösende Ereignis für den Vergütungsanspruch. Datum und Aktenzeichen der Inanspruchnahmeerklärung sind in der Vergütungsvereinbarung zu referenzieren.
Schritt 3 — Berechnungsmethode wählen: In der Regel wird Methode 1 (Lizenzanalogie nach Abschnitt 10 der Vergütungsrichtlinien) verwendet, da sie auf nachvollziehbaren Marktdaten (Umsatz, Lizenzsatz) basiert. Den Nettoumsatz mit Produkten, die die Erfindung nutzen, als Bezugsgröße festlegen. Den branchenüblichen Lizenzsatz recherchieren (für Kfz-Bauteile ca. 1–2 Prozent, für Pharmaerfindungen bis zu 10 Prozent; Anhaltspunkte in Fachliteratur und DPMA-Schiedsstellenberichten).
Schritt 4 — Anteilsfaktor berechnen: Den Anteilsfaktor nach den drei Kriterien der Vergütungsrichtlinien bestimmen: (a) Stellung der Aufgabe (0 bis 6 Punkte), (b) Betriebsmitteleinsatz (0 bis 6 Punkte), (c) Stellung im Betrieb (0 bis 6 Punkte). Gesamtpunktzahl ergibt den Prozentwert: 1–5 Punkte ≈ 20 Prozent, 6–10 Punkte ≈ 15 Prozent, 11–15 Punkte ≈ 10 Prozent, 16–18 Punkte ≈ 5 Prozent (Näherungswerte nach DPMA-Schiedsstellenpraxis).
Schritt 5 — Vergütungsbetrag berechnen und vereinbaren: Jahresvergütung = Jahresumsatz × Lizenzsatz × Anteilsfaktor. Beispiel: Jahresumsatz 1.000.000 Euro × Lizenzsatz 3 Prozent × Anteilsfaktor 15 Prozent = 4.500 Euro Jahresvergütung. Vereinbaren Sie eine Vorauszahlung auf Basis geschätzter Umsätze und eine jährliche Abrechnung nach Vorlage der Jahresabschlusszahlen.
Schritt 6 — Beide Parteien unterzeichnen: Die Vergütungsvereinbarung ist schriftlich zu schließen; Unterschriften beider Parteien (Arbeitgeber durch bevollmächtigten Vertreter, Arbeitnehmer-Erfinder persönlich) sind erforderlich. Eine Kopie geht in die Personalakte und in die Patentakte des Arbeitgebers beim DPMA.
Rechtliche Anforderungen für Arbeitnehmererfindung Vergütungsvereinbarung Deutschland
Für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen in Deutschland gelten folgende rechtliche Anforderungen:
ArbnErfG § 9 — Anspruch auf angemessene Vergütung: Der Anspruch des Arbeitnehmer-Erfinders auf angemessene Vergütung nach § 9 ArbnErfG ist dispositiv von Gesetzes wegen ausgestaltet: Die Parteien können die Vergütung durch Vereinbarung festsetzen; fehlt eine Vereinbarung oder ist sie nicht angemessen, setzt die Schiedsstelle beim DPMA die Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsrichtlinien fest.
Vergütungsrichtlinien (ArbnErfGVergRL): Die Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 20. Juli 1959 (zuletzt geändert 1983) sind keine Rechtsverordnung, sondern ministerielle Verwaltungsvorschriften, die von der Rechtsprechung als Ermessensleitlinien behandelt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in BGH X ZR 150/03 (Kommunikationsbus) und BGH X ZR 92/11 (Laserchirurgie) die Anwendbarkeit der Richtlinien und den Anteilsfaktor konkretisiert.
Schiedsstellenverfahren nach § 28 ArbnErfG: Können Arbeitgeber und Arbeitnehmer-Erfinder sich nicht auf eine Vergütung einigen, ist das Schiedsstellenverfahren beim DPMA obligatorisch und muss vor einer Klage beim Arbeitsgericht (ArbG) oder Landgericht (LG) abgeschlossen sein. Die Schiedsstelle gibt einen Einigungsvorschlag; wird dieser von einer Partei innerhalb eines Monats abgelehnt, ist der Klageweg eröffnet.
Verjährung nach §§ 195, 199 BGB: Der Vergütungsanspruch verjährt nach der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB; die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer-Erfinder von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Unter Umständen kann die zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB eingreifen.
Patentrecht und DPMA: Meldet der Arbeitgeber die Diensterfindung zum Patent beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an (§ 13 ArbnErfG), entsteht mit Patenterteilung nach § 49 PatG ein Schutzrecht mit bis zu 20-jähriger Laufzeit (§ 16 PatG). Die Vergütungspflicht besteht für die gesamte Dauer der Patentverwertung; bei Lizenzierung nach § 15 PatG an Dritte ist der Lizenzerlös als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.
Häufige Fehler bei Ihrem Arbeitnehmererfindung Vergütungsvereinbarung Deutschland
Häufige Fehler bei der Vergütung von Arbeitnehmererfindungen in Deutschland:
Kein schriftlicher Vergütungsvorschlag durch den Arbeitgeber: Nach Inanspruchnahme der Diensterfindung gemäß § 6 ArbnErfG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer-Erfinder innerhalb angemessener Frist einen schriftlichen Vergütungsvorschlag zu unterbreiten. Viele Arbeitgeber versäumen dies und geraten damit in Verzug. Der Bundesgerichtshof (BGH X ZR 73/17) hat die Pflicht zur fristgerechten Unterbreitung eines Vergütungsvorschlags bestätigt; bei Verzug hat der Arbeitnehmer-Erfinder Anspruch auf Zinsen nach § 288 BGB.
Falscher oder zu niedriger Lizenzsatz bei Lizenzanalogie: Bei der Berechnung nach Methode 1 (Lizenzanalogie) wählen Arbeitgeber häufig zu niedrige branchenübliche Lizenzsätze. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Lizenzsatz dem entsprechen muss, den ein vernünftiger Lizenzgeber am Markt erzielen könnte. Zu niedrige Lizenzsätze führen zur Anfechtbarkeit der Vereinbarung und zu Nachforderungen im Schiedsstellenverfahren.
Anteilsfaktor nicht nachvollziehbar berechnet: Viele Vergütungsvereinbarungen enthalten nur den endgültigen Anteilsfaktor ohne Erläuterung der Einzelbewertungen nach den drei Kriterien der Vergütungsrichtlinien. Ohne nachvollziehbare Herleitung des Anteilsfaktors kann die Schiedsstelle beim DPMA die Vereinbarung als unangemessen erklären und einen höheren Vergütungsbetrag festsetzen.
Vergütungsanspruch nach Ausscheiden vergessen: Der Vergütungsanspruch für bereits in Anspruch genommene Diensterfindungen besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Viele Arbeitnehmer-Erfinder wissen nicht, dass sie noch Jahre nach ihrem Ausscheiden Vergütungsansprüche für laufend verwertete Erfindungen haben. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beginnt erst mit Kenntnis des Anspruchs.
Kein Schiedsstellenverfahren vor Klage eingeleitet: Arbeitnehmer-Erfinder, die direkt beim Arbeitsgericht oder Landgericht klagen, ohne vorher die Schiedsstelle beim DPMA angerufen zu haben, scheitern an der Zulässigkeit. Das Schiedsstellenverfahren nach § 28 ArbnErfG ist zwingende Prozessvoraussetzung; die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Quellen und Zitate
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Eine Diensterfindung nach § 4 ArbnErfG ist eine technische Erfindung, die ein Arbeitnehmer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses macht, wenn sie entweder aus seiner dienstlichen Tätigkeit entstanden ist (z.B. Verbesserung einer Maschine durch einen Maschinenbauingenieur) oder wesentlich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruht. Der Vergütungsanspruch nach § 9 ArbnErfG entsteht, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung durch schriftliche Erklärung nach § 6 Abs. 1 ArbnErfG unbeschränkt in Anspruch nimmt. Mit der Inanspruchnahme gehen alle Rechte an der Erfindung (Patentanmeldungsrecht, Nutzungsrechte) auf den Arbeitgeber über; der Arbeitnehmer-Erfinder verliert seine Verfügungsgewalt, hat aber Anspruch auf angemessene Vergütung. Unterlässt der Arbeitgeber die Inanspruchnahme innerhalb von vier Monaten nach der Erfindungsmeldung, gilt die Erfindung als frei (§ 8 ArbnErfG) und der Arbeitnehmer kann sie selbst verwerten.
Der Anteilsfaktor nach den Vergütungsrichtlinien (ArbnErfGVergRL) wird nach drei Bewertungskriterien berechnet, die jeweils mit 0 bis 6 Punkten bewertet werden. Kriterium 1: Stellung der Aufgabe — Hat der Arbeitnehmer das Problem selbst erkannt und formuliert (0 Punkte = vorgegeben bis 6 Punkte = selbstständig erkannt)? Kriterium 2: Lösung der Aufgabe / Betriebsmitteleinsatz — Wie stark hat der Betrieb mit seinen Ressourcen (Labors, Kollegen, Maschinen) zur Lösung beigetragen (0 Punkte = ausschließlich betriebliche Mittel bis 6 Punkte = ausschließlich eigene Mittel des Erfinders)? Kriterium 3: Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb — Je spezialisierter und höhergestellt ein Arbeitnehmer in der Forschung ist, desto niedriger sein Anteilsfaktor (Forscher: 0–2 Punkte; Hilfskraft: 4–6 Punkte). Die Gesamtpunktzahl (0 bis 18) wird in einen prozentualen Anteilsfaktor umgerechnet; typische Werte liegen zwischen 5 und 20 Prozent. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Schiedsstelle beim DPMA.
Können Arbeitgeber und Arbeitnehmer-Erfinder sich nicht auf eine angemessene Vergütung einigen, sieht § 28 ArbnErfG ein obligatorisches Schiedsstellenverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München vor. Das Schiedsstellenverfahren ist eine Voraussetzung für eine spätere Klage — ohne vorherige Anrufung der Schiedsstelle ist eine gerichtliche Klage unzulässig. Die Schiedsstelle beim DPMA besteht aus einem Juristen als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern; sie erarbeitet einen Einigungsvorschlag. Lehnt eine Partei den Vorschlag innerhalb eines Monats schriftlich ab, kann beim Arbeitsgericht (ArbG) oder Landgericht (LG) Klage erhoben werden. Das Schiedsstellenverfahren ist kostengünstig (Gebühr nach GNotKG ca. 300 bis 600 Euro) und dauert in der Regel sechs bis zwölf Monate. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen Orientierungswerte für angemessene Vergütungen gesetzt.
Ja, der Vergütungsanspruch für eine bereits in Anspruch genommene Diensterfindung besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort, solange der Arbeitgeber die Erfindung wirtschaftlich verwertet. Das ArbnErfG knüpft den Vergütungsanspruch an die Verwertung der Erfindung, nicht an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer-Erfinder kann daher noch Jahre oder Jahrzehnte nach seinem Ausscheiden Vergütungsansprüche für laufend verwertete Erfindungen haben — insbesondere wenn ein Patent für bis zu 20 Jahre (§ 16 PatG) Schutz gewährt und die Verwertung in dieser Zeit fortbesteht. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beginnt für jeden Jahresvergütungsanspruch neu; Verjährung kann durch Schiedsstellenantrag nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt werden.
Eine pauschale Abgeltung aller künftigen Diensterfindungen im Arbeitsvertrag ist nach § 22 ArbnErfG unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Das ArbnErfG ist in weiten Teilen zwingend; Vereinbarungen, die den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmer-Erfinders völlig ausschließen oder unangemessen beschränken, sind nichtig. Zulässig ist jedoch eine pauschalierte Vergütungsregelung im Arbeitsvertrag (z.B. ein Prozent des Nettoumsatzes mit erfindungsgemäßen Produkten), wenn sie auf eine bestimmte Gruppe gleichartiger Erfindungen zugeschnitten ist und eine angemessene Vergütung sicherstellt. Zu pauschale oder zu niedrige Vorabregeln werden von Gerichten und der DPMA-Schiedsstelle korrigiert; der Arbeitnehmer-Erfinder behält stets den Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 9 ArbnErfG.
Das ArbnErfG unterscheidet zwischen Diensterfindungen (§ 4 ArbnErfG) und freien Erfindungen (§ 4 Abs. 3 ArbnErfG). Eine Diensterfindung ist eine Erfindung, die aus der dienstlichen Tätigkeit oder aus betrieblichen Erfahrungen entstanden ist; sie muss dem Arbeitgeber nach § 5 ArbnErfG gemeldet werden, und der Arbeitgeber kann sie in Anspruch nehmen. Eine freie Erfindung ist eine Erfindung, die außerhalb des Dienstverhältnisses entstanden ist und weder mit der dienstlichen Tätigkeit noch mit dem Fachgebiet des Unternehmens zusammenhängt; sie gehört dem Arbeitnehmer und bedarf keiner Meldung. Bei technisch grenzwertigen Fällen (Grenzerfindungen) prüft die Schiedsstelle beim DPMA die Zuordnung. Freie Erfindungen, die mit dem Fachgebiet des Betriebs zusammenhängen, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Nutzung anbieten (§ 19 ArbnErfG); lehnt der Arbeitgeber ab, darf der Arbeitnehmer die Erfindung selbst verwerten.
Der Arbeitgeber ist nach § 13 ArbnErfG verpflichtet, eine in Anspruch genommene Diensterfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden, es sei denn, schutzwürdige Belange des Betriebs stehen entgegen (z.B. Geheimhaltungsinteresse nach § 17 ArbnErfG). Nimmt der Arbeitgeber keine Patentanmeldung vor und verwertet die Erfindung im Betrieb im Geheimen, ist der Erfindungswert nach § 17 Abs. 2 ArbnErfG so zu bemessen, als wäre ein Patent erteilt worden — der Arbeitnehmer-Erfinder wird so gestellt, als bestünde Patentschutz. Die Vergütung ist damit in beiden Fällen (mit oder ohne Patent) grundsätzlich vergleichbar. Mit Erteilung des Patents durch das DPMA nach § 49 PatG steigt die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung, was sich in einem höheren Erfindungswert und damit einer höheren Vergütung niederschlagen kann.
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