Befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund Deutschland
BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG OHNE SACHGRUND
gemäß §14 Abs. 2 TzBfG (Sachgrundlose Befristung) i.V.m. §611a BGB und NachwG
§ 1 VERTRAGSPARTEIEN
Arbeitgeber:
Firma / Name: [Arbeitgebername]
Handelsregisternummer: [Handelsregisternummer]
Anschrift: [Arbeitgeberanschrift]
Vertreten durch: [Vertretungsberechtigter]
Arbeitnehmer/in:
Name: [Arbeitnehmername]
Anschrift: [Wohnanschrift Arbeitnehmer]
Steuer-Identifikationsnummer: [Steuer-ID]
Sozialversicherungsnummer: [SV-Nummer]
Zwischen den vorgenannten Parteien wird folgender befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund geschlossen:
§ 2 BEFRISTUNG
Das Arbeitsverhältnis wird ohne Sachgrund gemäß §14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) befristet.
Beginn: [Beginn]
Ende: [Ende]
Status: [Verlängerungsnummer]
Die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses einschließlich etwaiger Verlängerungen überschreitet 24 Monate nicht (§14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Die Anzahl der Verlängerungen übersteigt drei nicht.
Erklärung zur Vorbeschäftigung (§14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG): [Erklärung Vorbeschäftigung]
Probezeit: [Probezeit]. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gemäß §622 Abs. 3 BGB gekündigt werden.
§ 3 TÄTIGKEIT UND ARBEITSORT
Der/die Arbeitnehmer/in wird als [Berufsbezeichnung] eingestellt.
Tätigkeitsbeschreibung: [Tätigkeitsbeschreibung]
Arbeitsort: [Arbeitsort]
Arbeitsform: [Arbeitsform]
Der Arbeitgeber behält sich vor, dem/der Arbeitnehmer/in im Rahmen des Direktionsrechts gemäß §106 GewO andere zumutbare Aufgaben zuzuweisen, die den Fähigkeiten und der Vergütung entsprechen.
§ 4 VERGÜTUNG
Der/die Arbeitnehmer/in erhält ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von [Bruttomonatsgehalt].
Die Gehaltszahlung erfolgt [Fälligkeit Gehalt] auf das vom Arbeitnehmer benannte Bankkonto (IBAN).
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer werden gemäß den ELStAM-Daten des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) einbehalten. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherung SGB V, Rentenversicherung SGB VI, Arbeitslosenversicherung SGB III, Pflegeversicherung SGB XI) werden nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet und an die zuständige Einzugsstelle abgeführt. Der gesetzliche Mindestlohn nach MiLoG §1 (2025: 12,82 Euro/Stunde) wird eingehalten.
§ 5 ARBEITSZEIT
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt [Wochenarbeitszeit] (ohne Pausen).
Arbeitszeitverteilung: [Arbeitszeitverteilung]
Die tägliche Arbeitszeit darf gemäß §3 ArbZG acht Stunden nicht überschreiten; sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden. Überstunden bedürfen der ausdrücklichen Anordnung oder Zustimmung des Arbeitgebers.
§ 6 URLAUB
Der/die Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf [Urlaubstage] bezahlten Jahresurlaub gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche (§3 BUrlG). Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach sechsmonatiger Beschäftigung (§4 BUrlG).
Nicht genommener Urlaub verfällt nach §7 Abs. 3 BUrlG am 31. März des Folgejahres, sofern keine besonderen Übertragungsgründe vorliegen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird nicht genommener Urlaub abgegolten (§7 Abs. 4 BUrlG).
§ 7 ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL
Im Falle der Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit hat der/die Arbeitnehmer/in den Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen. Ab dem ersten Tag der Erkrankung ist auf Verlangen des Arbeitgebers eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vorzulegen; ohne ausdrückliche Aufforderung ab dem vierten Kalendertag. Die elektronische AU-Bescheinigung (eAU) wird seit 2023 direkt von der Krankenkasse an den Arbeitgeber übermittelt.
Der Arbeitgeber zahlt im Krankheitsfall das Entgelt für bis zu sechs Wochen je Erkrankungsfall fort gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG §3). Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 70 % des Bruttoeinkommens (§44 SGB V).
§ 8 TARIFVERTRAG UND BETRIEBSVEREINBARUNGEN
Anwendbarer Tarifvertrag: [Tarifvertrag]
Soweit ein Tarifvertrag Anwendung findet, gelten dessen Regelungen ergänzend zu diesem Vertrag. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Vertrag und dem Tarifvertrag gehen die für den/die Arbeitnehmer/in günstigeren Regelungen vor (Günstigkeitsprinzip, §4 Abs. 3 TVG). Bestehende Betriebsvereinbarungen nach §77 BetrVG sind ebenfalls anwendbar; der Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wurde nach §99 BetrVG beteiligt, sofern dies erforderlich ist.
§ 9 BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
Das befristete Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Ablauf des vereinbarten Enddatums gemäß §15 Abs. 1 TzBfG, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit ist nur möglich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wird (§15 Abs. 3 TzBfG). Das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach §626 BGB bleibt unberührt; die Kündigung bedarf der Schriftform (§623 BGB).
Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung mit Wissen des Arbeitgebers tatsächlich weitergeführt, gilt es gemäß §15 Abs. 5 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert.
§ 10 DATENSCHUTZ
Der Arbeitgeber verarbeitet personenbezogene Daten des/der Arbeitnehmer/in im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses auf Grundlage von §26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) i.V.m. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, EU 2016/679). Die Verarbeitung erfolgt zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie zur Erfüllung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten. Der/die Arbeitnehmer/in wird auf seine/ihre Rechte nach Art. 15–21 DSGVO (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch) hingewiesen.
§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform gemäß §126 BGB (doppelte Schriftformklausel). Eine Verlängerung der Befristung ist nur schriftlich und vor Ablauf des bestehenden Vertrags zulässig (§14 Abs. 2 TzBfG).
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt (salvatorische Klausel). Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Arbeitgebers; für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist das zuständige Arbeitsgericht (ArbG) nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zuständig.
UNTERSCHRIFTEN
[Ort], den [Datum Unterzeichnung]
Hinweis: Beide Parteien müssen diesen Vertrag VOR Beginn der Arbeitsleistung unterzeichnen. Eine Unterzeichnung nach Arbeitsaufnahme macht die Befristung nach TzBfG §14 Abs. 4 unwirksam.
Arbeitgeber (Firma / Vertreter):
[Arbeitgebername], vertreten durch: [Vertretungsberechtigter]
Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________
Arbeitnehmer/in:
[Arbeitnehmername]
Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________
Der/die Arbeitnehmer/in bestätigt den Erhalt eines Originalexemplars dieses Vertrages sowie die Kenntnisnahme der Befristungsregelungen nach TzBfG §14 Abs. 2.
Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________
Arbeitgeber / Vertretungsberechtigter (Employer / Authorized Signatory)
________________
Signature
Arbeitnehmer/in (Employee)
________________
Signature
Was ist Befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund Deutschland?
Der befristete Arbeitsvertrag ohne Sachgrund in Deutschland ist in TzBfG §14 Abs. 2 (sachgrundlose Befristung, 24 Monate, 3 Verlängerungen) geregelt.
Die sachgrundlose Befristung nach TzBfG §14 Abs. 2 setzt drei kumulative Voraussetzungen voraus: Erstens darf die Gesamtdauer aller aufeinanderfolgenden befristeten Verträge mit demselben Arbeitgeber 24 Monate nicht überschreiten. Zweitens ist die Verlängerung des sachgrundlos befristeten Vertrags bis zu dreimal zulässig, sofern die Gesamtdauer von 24 Monaten eingehalten wird. Drittens darf keine Vorbeschäftigung (sogenannte Vorbeschäftigung oder Voranstellungsverhältnis) des Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber bestanden haben — das Bundesarbeitsgericht (BAG) wendet in ständiger Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 23. Januar 2019, 7 AZR 733/16) eine Drei-Jahres-Grenze an: Liegt die letzte Beschäftigung beim selben Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurück, steht sie der sachgrundlosen Befristung nicht entgegen.
Zentrale formelle Anforderung ist das zwingende Schriftformgebot des §14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. §126 BGB: Der befristete Arbeitsvertrag ohne Sachgrund muss schriftlich abgeschlossen werden, und zwar vor oder spätestens bei Beginn der Arbeitsleistung — eine nachträgliche Unterzeichnung führt nach der Rechtsprechung des BAG (BAG 7 AZR 501/19) zur Unwirksamkeit der Befristung und bewirkt kraft §16 Satz 1 TzBfG die Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Elektronische Signaturen nach §126a BGB genügen dem Schriftformerfordernis des §14 Abs. 4 TzBfG nicht.
Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 6. April 2011 (7 AZR 716/09) klargestellt, dass eine Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Vertrags unmittelbar vor dem Ablauf erfolgen muss und inhaltlich keine Änderung der Arbeitsbedingungen bringen darf. Werden gleichzeitig mit der Verlängerung wesentliche Bedingungen geändert — etwa Gehalt, Arbeitsort oder Funktion — handelt es sich nicht mehr um eine bloße Verlängerung, sondern um einen neuen Vertrag, der erneut auf das Vorbeschäftigungsverbot überprüft werden muss. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 6. Juni 2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) entschieden, dass eine sehr weit zurückliegende Vorbeschäftigung das Anschlussverbot verfassungskonform nicht auslöst, und ließ den Fachgerichten Spielraum für die Drei-Jahres-Grenze, die das BAG seitdem anwendet.
Für Startups und neu gegründete Unternehmen enthält §14 Abs. 2a TzBfG eine Sonderregelung: In den ersten vier Jahren nach der Unternehmensgründung ist eine sachgrundlose Befristung bis zu vier Jahren — ohne Beschränkung der Verlängerungsanzahl — zulässig. Tarifvertragsparteien können nach §14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG von den gesetzlichen Grenzen abweichen und z.B. eine längere Höchstdauer oder mehr als drei Verlängerungen vereinbaren. Das Portal forms-legal.com stellt dieses Muster als strukturierten Ausgangspunkt für die sachgrundlose Befristung zur Verfügung; angesichts der Komplexität der BAG-Rechtsprechung zu Vorbeschäftigung und Verlängerung empfiehlt sich anwaltliche Prüfung vor Vertragsschluss.
Wann brauchen Sie Befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund Deutschland?
Der befristete Arbeitsvertrag ohne Sachgrund in Deutschland wird eingesetzt, wenn ein Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter für einen überschaubaren Zeitraum einstellen möchte, ohne einen der in §14 Abs. 1 TzBfG genannten sachlichen Gründe darlegen zu müssen und ohne eine dauerhafte Bindung einzugehen.
Neueinstellungen in der Wachstumsphase: Unternehmen, die nach einer wirtschaftlich unsicheren Phase wieder Mitarbeiter aufbauen, nutzen die sachgrundlose Befristung nach §14 Abs. 2 TzBfG, um neue Mitarbeiter flexibel einzustellen. Besteht keine Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber in den letzten drei Jahren, ist die Befristung rechtlich ohne weiteres möglich. Gerade in konjunkturabhängigen Branchen wie dem Maschinenbau, der Automobilindustrie oder dem Einzelhandel ist diese Flexibilität von hohem wirtschaftlichen Wert.
Erstanstellungen von Berufseinsteigern und Hochschulabsolventen: Frisch aus der Hochschule oder Berufsausbildung kommende Bewerber haben typischerweise keine Vorbeschäftigung beim einstellenden Unternehmen. Damit eignet sich die sachgrundlose Befristung nach TzBfG §14 Abs. 2 besonders für diese Zielgruppe — der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer bis zu 24 Monate erproben und dann entscheiden, ob er ihn in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernimmt.
Saisonale und projektbezogene Ergänzungskräfte ohne klaren Endtermin: Wenn der Bedarf nicht auf einen eindeutigen Sachgrund (z.B. eine konkrete Vertretung nach §14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG) zurückzuführen ist, aber der Arbeitgeber dennoch eine zeitlich begrenzte Personalverstärkung benötigt, ist die sachgrundlose Befristung das geeignete Instrument. Voraussetzung ist stets, dass keine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber vorliegt.
Unternehmensgründungen und Startups: Nach §14 Abs. 2a TzBfG können Unternehmen in den ersten vier Jahren nach der Gründung sachgrundlos bis zu vier Jahre und ohne Begrenzung der Verlängerungsanzahl befristen. Gründer einer GmbH gemäß GmbHG oder einer UG (haftungsbeschränkt) nach §5a GmbHG profitieren damit von besonders weitreichenden Befristungsmöglichkeiten, um den Personalaufbau in der risikoreichen Aufbauphase flexibel zu gestalten.
Tarifvertragliche Sonderregelungen: In Branchen mit einschlägigem Tarifvertrag (z.B. IG Metall-Manteltarifvertrag, ver.di-Tarifvertrag für den Einzelhandel) können Arbeitgeber und Gewerkschaften abweichende, für Arbeitnehmer günstigere Befristungsregeln vereinbaren (§14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG). Vor Vertragsschluss ist zu prüfen, ob ein Tarifvertrag Anwendung findet und welche Besonderheiten er vorsieht.
Rückkehr nach langer Arbeitslosigkeit: Wenn ein Arbeitnehmer längere Zeit arbeitslos war oder nicht beim selben Arbeitgeber tätig war, bietet die sachgrundlose Befristung dem Arbeitgeber eine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zunächst zeitlich zu begrenzen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) berät über eventuelle Eingliederungszuschüsse nach §88 SGB III, die bei Neueinstellungen von Langzeitarbeitslosen in Anspruch genommen werden können.
Was gehört in Ihr Befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund Deutschland?
Ein rechtswirksamer befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund in Deutschland muss folgende Kernbestandteile enthalten, die sich aus TzBfG §14 Abs. 2, BGB §611a und NachwG §2 ergeben:
Schriftform und Unterzeichnung vor Arbeitsaufnahme (§14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. §126 BGB): Die Befristungsabrede muss schriftlich und von beiden Parteien eigenhändig unterzeichnet sein, bevor die Arbeitsleistung beginnt. Das Bundesarbeitsgericht hat in BAG 7 AZR 501/19 und weiteren Entscheidungen klargestellt: Eine Unterzeichnung auch nur wenige Stunden nach Beginn der Arbeitsleistung macht die Befristung unwirksam — es entsteht nach §16 Satz 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Elektronische Signaturen (§126a BGB) genügen dem Schriftformerfordernis für die Befristungsabrede nicht.
Angabe der Befristungsart: Sachgrundlose Befristung (§14 Abs. 2 TzBfG): Der Vertrag muss ausdrücklich kenntlich machen, dass es sich um eine Befristung ohne Sachgrund handelt und die gesetzliche Grundlage benennen. Diese Transparenzpflicht dient dem Arbeitnehmer, der die Zulässigkeit der Befristung kennen muss, um gegebenenfalls fristgerecht Befristungskontrollklage nach §17 TzBfG beim Arbeitsgericht (ArbG) einzureichen.
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses (§3 Abs. 1 TzBfG): Bei Zeitbefristung sind Anfangs- und Enddatum konkret im Format TT.MM.JJJJ anzugeben. Die Gesamtdauer darf 24 Monate nicht überschreiten. Eine Verlängerung ist bis zu dreimal zulässig, muss jedoch vor Ablauf des bestehenden Vertrags vereinbart werden.
Erklärung zur Vorbeschäftigung: Obwohl das TzBfG keine ausdrückliche Pflicht zur Aufnahme einer entsprechenden Erklärung in den Vertrag vorsieht, sollte der Vertrag eine Erklärung des Arbeitnehmers enthalten, dass in den letzten drei Jahren keine Beschäftigung beim selben Arbeitgeber bestand. Fehlt diese Erklärung und stellt sich später eine Vorbeschäftigung heraus, ist die sachgrundlose Befristung unwirksam (BAG 7 AZR 733/16).
Nachweispflicht nach NachwG §2: Gemäß §2 NachwG müssen dem Arbeitnehmer spätestens sieben Kalendertage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich mitgeteilt werden. Bei befristeten Verhältnissen gehört das vorhersehbare Ende (konkret oder Zweckbefristung) zu den Pflichtangaben. Verstöße gegen die NachwG-Pflicht können nach §4 NachwG als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden.
Vergütung und Mindestlohn (MiLoG §1, BUrlG §3): Der Vertrag muss die Vergütung in Euro, die Zahlungsmodalitäten und den Fälligkeitszeitpunkt festhalten. Der gesetzliche Mindestlohn nach §1 MiLoG beträgt 2025 zwölf Euro und 82 Cent pro Stunde. Befristet Beschäftigte haben nach §4 Abs. 1 TzBfG Anspruch auf dieselbe Vergütung wie vergleichbare unbefristete Arbeitnehmer (Diskriminierungsverbot).
Arbeitszeit und Urlaubsanspruch (ArbZG §3, BUrlG §3): Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist festzuhalten; das ArbZG begrenzt die tägliche Arbeitszeit auf acht Stunden (bis zu zehn Stunden, wenn innerhalb von sechs Monaten auf acht Stunden ausgeglichen wird). Der Mindesturlaubsanspruch beträgt nach §3 BUrlG 20 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche; Tarifverträge (Manteltarifverträge) sehen häufig 25 bis 30 Arbeitstage vor. Bei unterjährigem Beginn entsteht der volle Urlaubsanspruch erst nach sechsmonatiger Beschäftigung (§4 BUrlG).
Regelung der ordentlichen Kündigung (§15 Abs. 3 TzBfG): Ohne ausdrückliche Vereinbarung kann ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht ordentlich gekündigt werden. Der Vertrag sollte daher regeln, ob und unter welchen Fristen eine ordentliche Kündigung möglich ist. Das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach §626 BGB bleibt in jedem Fall unberührt.
Das Portal forms-legal.com stellt dieses Muster des befristeten Arbeitsvertrags ohne Sachgrund als strukturierten Ausgangspunkt zur Verfügung. Zu beachten sind die verwandten Dokumente: Unbefristeter Arbeitsvertrag als Folgevertragsmodell sowie das Qualifizierte Arbeitszeugnis, das dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses gemäß §630 BGB i.V.m. §109 GewO zusteht.
So füllen Sie Ihr Befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund Deutschland aus
Das korrekte Ausfüllen des befristeten Arbeitsvertrags ohne Sachgrund in Deutschland erfordert besondere Sorgfalt, da bereits kleine formelle Fehler zur Unwirksamkeit der Befristung und damit zur ungewollten dauerhaften Anstellung führen können.
Erster Schritt: Vorbeschäftigung prüfen. Vor Abschluss des Vertrags muss der Arbeitgeber sorgfältig prüfen, ob der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren schon einmal — in welcher Funktion oder Abteilung auch immer — beim selben Arbeitgeber beschäftigt war. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 7 AZR 733/16) definiert den Begriff des Arbeitgebers eng: Konzerntöchter gelten als eigenständige Arbeitgeber, sofern keine Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vorliegt. Lassen Sie sich vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen, dass keine Vorbeschäftigung in den letzten drei Jahren bestand.
Zweiter Schritt: Vertragsdauer und Verlängerungsoptionen festlegen. Entscheiden Sie, ob der Vertrag für die volle Höchstdauer von 24 Monaten oder kürzer abgeschlossen wird. Eine kürzere erste Laufzeit — etwa sechs oder zwölf Monate — ermöglicht bis zu drei Verlängerungen innerhalb des 24-Monats-Rahmens. Tragen Sie das genaue Beginndatum und Enddatum im Format TT.MM.JJJJ ein. Bei einer Verlängerung müssen Sie darauf achten, dass die Verlängerungsvereinbarung vor dem Ablauf des bestehenden Vertrags schriftlich abgeschlossen wird.
Dritter Schritt: Schriftformerfordernis einhalten. Bereiten Sie den Vertrag rechtzeitig vor und lassen Sie ihn von beiden Parteien vor dem ersten Arbeitstag eigenhändig unterzeichnen. Beide Vertragsexemplare müssen Original-Unterschriften tragen; Fotokopien oder eingescannte Unterschriften genügen nicht. Dokumentieren Sie den Zeitpunkt der Unterzeichnung und bewahren Sie den Nachweis auf.
Vierter Schritt: Vergütung und Mindestlohn kontrollieren. Geben Sie das Bruttomonatsgehalt oder den Brutto-Stundenlohn in Euro an. Überprüfen Sie, ob der vereinbarte Lohn den gesetzlichen Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde (2025 nach MiLoG) einhält. Falls ein Tarifvertrag Anwendung findet, sind möglicherweise höhere Mindestlöhne oder spezifische Gehaltstabellen zu beachten.
Fünfter Schritt: Arbeitszeit und Urlaubsanspruch eintragen. Legen Sie die wöchentliche Arbeitszeit fest (Standard-Vollzeit: 38 bis 40 Stunden; Mindestlohnberechnung basiert auf der tatsächlichen Wochenarbeitszeit). Tragen Sie den Jahresurlaubsanspruch ein; der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Arbeitstage (5-Tage-Woche) nach §3 BUrlG. Geben Sie den Arbeitsort gemäß §2 Abs. 1 Nr. 4 NachwG an.
Sechster Schritt: Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen prüfen. Falls das Unternehmen tarifgebunden ist oder ein Tarifvertrag kraft Allgemeinverbindlicherklärung (§5 TVG) gilt, nennen Sie diesen im Vertrag nach §2 Abs. 1 Nr. 14 NachwG. Tarifverträge können die Befristungshöchstdauer verlängern (§14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG) oder Mindesturlaubsansprüche und Gehaltsgruppen regeln.
Siebter Schritt: NachwG-Pflicht nach Vertragsschluss erfüllen. Spätestens sieben Kalendertage nach Arbeitsbeginn müssen dem Arbeitnehmer alle wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich ausgehändigt werden (§2 Abs. 1 NachwG). Bei befristeten Verhältnissen ist das voraussichtliche Ende ein Pflichtbestandteil. Verstöße gegen die Nachweispflicht sind nach §4 NachwG ordnungswidrig. Bei Vertragslaufzeiten unter einem Monat entfällt die Nachweispflicht nach §2 Abs. 4 NachwG.
Rechtliche Anforderungen für Befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an den befristeten Arbeitsvertrag ohne Sachgrund in Deutschland ergeben sich aus TzBfG, BGB, NachwG und der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Sitz in Erfurt.
Schriftformgebot als absolute Wirksamkeitsvoraussetzung (§14 Abs. 4 TzBfG): Das Schriftformgebot ist die wichtigste formelle Anforderung des deutschen Befristungsrechts. Die Befristungsabrede muss gemäß §126 BGB durch eigenhändige Unterschrift beider Parteien auf derselben Urkunde (oder zwei gleichlautenden Exemplaren) dokumentiert werden. Eine Verletzung des Schriftformerfordernisses führt nach §16 Satz 1 TzBfG zur absoluten Unwirksamkeit der Befristung — das Arbeitsverhältnis gilt dann als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dieses Ergebnis lässt sich auch nicht durch nachträgliche Heilung vermeiden (BAG 7 AZR 626/19).
Vorbeschäftigungsverbot und verfassungskonforme Auslegung (§14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG): Seit dem BVerfG-Beschluss vom 6. Juni 2018 (1 BvL 7/14) wenden die Arbeitsgerichte das Anschlussverbot zeitlich begrenzt an: Liegt die frühere Beschäftigung mehr als drei Jahre zurück, steht sie der sachgrundlosen Befristung nicht entgegen. Diese Drei-Jahres-Grenze ist richterrechtlich entwickelt und nicht im Gesetz verankert; zukünftige BAG-Entscheidungen können die Grenze präzisieren oder modifizieren.
Klagefrist (§17 TzBfG): Hält ein Arbeitnehmer die Befristung für unwirksam, muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Befristungskontrollklage beim zuständigen Arbeitsgericht (ArbG) erheben. Versäumt er diese Ausschlussfrist, gilt die Befristung nach §17 Satz 2 TzBfG i.V.m. §7 KSchG als wirksam — selbst wenn sie formell oder inhaltlich fehlerhaft war. Die Drei-Wochen-Frist beginnt grundsätzlich mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses.
Gleichbehandlungsgebot (§4 Abs. 1 TzBfG): Befristet beschäftigte Arbeitnehmer dürfen gegenüber unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden — insbesondere nicht beim Entgelt, bei Weiterbildungsangeboten und bei sonstigen Arbeitsbedingungen. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot begründet Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers nach §280 Abs. 1 BGB i.V.m. §4 TzBfG.
Sozialversicherungsrecht und Anmeldepflicht: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nach §28a SGB IV bei der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse des Arbeitnehmers) anmelden. Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherung nach SGB V ca. 14,6 % + Zusatzbeitrag, Rentenversicherung nach SGB VI 18,6 %, Arbeitslosenversicherung nach SGB III 2,6 %, Pflegeversicherung nach SGB XI 3,4 % bzw. 4,0 % für Kinderlose) werden auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte verteilt. Die Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) trägt allein der Arbeitgeber.
Häufige Fehler bei Ihrem Befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund Deutschland
Fehler beim befristeten Arbeitsvertrag ohne Sachgrund in Deutschland führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der Befristung und damit zum ungewollten unbefristeten Arbeitsverhältnis — mit allen damit verbundenen Kündigungsschutzrechten nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Unterschrift nach Arbeitsaufnahme: Der schwerwiegendste und häufigste Fehler ist die verspätete Unterzeichnung. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen — darunter BAG 7 AZR 501/19 — betont: Jede Unterzeichnung der Befristungsabrede nach dem faktischen Beginn der Arbeitsleistung führt zur Unwirksamkeit. Selbst wenn der Arbeitnehmer am ersten Tag nur kurz für eine Einführungsrunde erscheint und den Vertrag anschließend unterzeichnet, reicht dies, um die Befristung scheitern zu lassen. Empfehlung: Vertrag vor oder spätestens mit Erscheinen am ersten Arbeitstag, aber noch vor Aufnahme jeglicher Tätigkeit unterzeichnen lassen.
Vorbeschäftigung nicht geprüft: Arbeitgeber vergessen häufig, in ihrer eigenen Personalhistorie zu prüfen, ob der Arbeitnehmer schon einmal — in welcher Funktion oder Abteilung auch immer — tätig war. Auch eine kurze Beschäftigung als Werkstudent, Minijobber oder auf Basis eines Werkvertrags beim selben Arbeitgeber kann eine Vorbeschäftigung begründen. Liegt diese weniger als drei Jahre zurück, ist die sachgrundlose Befristung unzulässig (BAG 7 AZR 733/16).
Verlängerung mit Änderung der Arbeitsbedingungen: Eine Verlängerung des sachgrundlos befristeten Vertrags ist nach §14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nur zulässig, wenn lediglich die Laufzeit verlängert wird, ohne dass gleichzeitig wesentliche Arbeitsbedingungen geändert werden. Wird im Verlängerungsvertrag das Gehalt erhöht, die Arbeitszeit verändert oder eine neue Aufgabe zugewiesen, liegt nach der BAG-Rechtsprechung (BAG 7 AZR 716/09) kein Verlängerungsvertrag, sondern ein Neuabschluss vor — der das Verlängerungspotenzial aufzehrt und auf Vorbeschäftigung hin neu geprüft werden muss.
Überschreitung der 24-Monats-Grenze: Durch Unachtsamkeit bei Vertragslaufzeiten kommt es vor, dass die Gesamtdauer aller sachgrundlos befristeten Verträge mit demselben Arbeitnehmer 24 Monate übersteigt. Die Folge: Die letzte Befristung ist unwirksam, und ab dem Tag des Überschreitens der 24-Monats-Grenze gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet. Arbeitgeber sollten eine Kalenderübersicht über alle Befristungszyklen führen.
Fehlende ordentliche Kündigungsklausel: Ohne ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag ist eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit nicht möglich (§15 Abs. 3 TzBfG). Arbeitgeber, die während der Befristungslaufzeit eventuell kündigen müssen — etwa wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes oder dauerhafter Leistungsminderung — sollten eine ordentliche Kündigungsoption ausdrücklich in den Vertrag aufnehmen.
Quellen und Zitate
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Die sachgrundlose Befristung nach §14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) erlaubt die zeitliche Begrenzung eines Arbeitsverhältnisses ohne Angabe eines sachlichen Grundes für maximal 24 Monate (zwei Jahre). Innerhalb dieser 24 Monate kann der befristete Vertrag bis zu dreimal verlängert werden — jede Verlängerung muss schriftlich und vor Ablauf des bestehenden Vertrags vereinbart werden. Entscheidend ist die Gesamtdauer: Ob der Arbeitnehmer einen Erstvertrag über zwölf Monate und drei Verlängerungen von jeweils vier Monaten erhält oder einen Erstvertrag über 24 Monate ohne jede Verlängerung — beides ist zulässig, solange die Gesamtdauer von 24 Monaten eingehalten wird. Eine vierte Verlängerung oder eine Überschreitung der 24-Monatsdauer macht die letzte Befristung unwirksam, sodass ab diesem Zeitpunkt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Für Unternehmen, die in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung aktiv sind, sieht §14 Abs. 2a TzBfG die Möglichkeit vor, bis zu vier Jahre sachgrundlos zu befristen — ohne Begrenzung der Verlängerungsanzahl.
Nach §14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat — das sogenannte Anschlussverbot oder Vorbeschäftigungsverbot. Der Begriff der Vorbeschäftigung ist weit: Er erfasst jede frühere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber, unabhängig von der Dauer, Funktion oder Abteilung — also auch Minijobs, Werkstudentenjobs, Praktika oder Tätigkeiten in ganz anderen Unternehmensbereichen. Das Bundesverfassungsgericht entschied im Beschluss vom 6. Juni 2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14), dass eine zeitlich sehr weit zurückliegende Vorbeschäftigung das Anschlussverbot verfassungskonform nicht auslösen soll. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wendet daraufhin in ständiger Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 23. Januar 2019, 7 AZR 733/16) eine Drei-Jahres-Grenze an: Liegt die frühere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurück, steht das Vorbeschäftigungsverbot der sachgrundlosen Befristung nicht entgegen. Diese Drei-Jahres-Grenze ist nicht im Gesetz verankert, sondern richterrechtlich entwickelt und kann sich durch künftige BAG-Entscheidungen ändern.
Der befristete Arbeitsvertrag ohne Sachgrund in Deutschland muss zwingend vor Beginn der Arbeitsleistung von beiden Parteien schriftlich unterzeichnet sein — das ist eine absolute Wirksamkeitsvoraussetzung nach §14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. §126 BGB. Eine Unterzeichnung erst nach dem ersten Arbeitstag — auch nur wenige Stunden nach der faktischen Arbeitsaufnahme — führt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 7 AZR 501/19; BAG 7 AZR 626/19) dazu, dass die Befristungsabrede nach §16 Satz 1 TzBfG unwirksam ist und kraft Gesetzes ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Dieses Ergebnis lässt sich auch nicht durch nachträgliche Bestätigung oder Genehmigung heilen. Praktischer Hinweis: Der Vertrag sollte möglichst mehrere Tage vor dem geplanten Arbeitsbeginn unterzeichnet und von beiden Seiten in je einem Original aufbewahrt werden. Elektronische Signaturen (§126a BGB) genügen dem Schriftformerfordernis des Befristungsrechts nicht.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet nach §15 Abs. 1 TzBfG grundsätzlich mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine ordentliche Kündigung des befristeten Vertrags ist nur dann möglich, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde (§15 Abs. 3 TzBfG). Fehlt eine solche Vereinbarung, kann das befristete Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund während der Laufzeit nur durch eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach §626 BGB beendet werden — z.B. bei Diebstahl, schwerer Pflichtverletzung oder sonstigen, das Arbeitsverhältnis unhaltbar machenden Umständen. Arbeitgeber sollten deshalb im Vertrag ausdrücklich eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit mit Angabe der maßgeblichen Frist nach §622 BGB vereinbaren (z.B. vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats), wenn sie sich diese Flexibilität erhalten möchten. Eine einvernehmliche Beendigung ist jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag nach §311 Abs. 1 BGB möglich; dieser bedarf der Schriftform nach §623 BGB.
Endet ein sachgrundlos befristeter Vertrag ohne Verlängerung und ohne Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, erlischt das Arbeitsverhältnis nach §15 Abs. 1 TzBfG automatisch, ohne dass der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen muss. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies: Unmittelbar nach Ablauf hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach §137 SGB III (Anwartschaftszeit: mindestens zwölf Beitragsmonate in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung). Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % (67 % mit Kind) des pauschalierten Netto-Entgelts. Der Arbeitnehmer hat nach §630 BGB i.V.m. §109 GewO Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, wobei er wählen kann zwischen einfachem Zeugnis (Tätigkeitsdauer und Art) und qualifiziertem Zeugnis (mit Leistungs- und Verhaltensbewertung). Setzt der Arbeitnehmer die Tätigkeit nach dem Ablauf mit Wissen des Arbeitgebers fort, gilt das Arbeitsverhältnis nach §15 Abs. 5 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert — der Arbeitgeber muss der Fortführung unverzüglich widersprechen, um die Entfristung zu vermeiden.
Eine Verlängerung des sachgrundlos befristeten Vertrags nach §14 Abs. 2 TzBfG ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Erstens muss die Verlängerungsabrede schriftlich und vor dem Ablauf des bestehenden Vertrags vereinbart werden — eine nachträgliche Verlängerung nach Vertragsablauf ist eine Neueinstellung, die das Vorbeschäftigungsverbot auslöst. Zweitens darf die Gesamtdauer aller befristeten Verträge mit demselben Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber 24 Monate nicht überschreiten. Drittens darf es sich bei der Verlängerung nur um eine Laufzeitverlängerung handeln — ohne gleichzeitige wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen wie Gehalt, Funktion oder Arbeitsort. Das Bundesarbeitsgericht hat in BAG 7 AZR 716/09 entschieden, dass eine Verlängerung mit gleichzeitiger Änderung der Arbeitsbedingungen als Neuabschluss eines Vertrags zu werten ist und das Verlängerungspotenzial verbraucht. Praktisch empfiehlt es sich, die Verlängerungsabrede als separates Dokument oder als schriftlichen Anhang zum ursprünglichen Vertrag zu formulieren und beide Parteien unterzeichnen zu lassen.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten ordentlichen Kündigungen. Da ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis nach §15 Abs. 1 TzBfG automatisch durch Zeitablauf endet und keine Kündigung erforderlich ist, findet das KSchG auf die Beendigung durch Fristablauf grundsätzlich keine Anwendung. Nur wenn im Vertrag ausdrücklich eine ordentliche Kündigung nach §15 Abs. 3 TzBfG vereinbart wurde und der Arbeitgeber diese ausspricht, greift das KSchG — sofern die Wartezeit von sechs Monaten nach §1 Abs. 1 KSchG erfüllt ist und das Unternehmen mehr als zehn Arbeitnehmer (§23 KSchG) beschäftigt. Der Arbeitnehmer kann die Wirksamkeit der Befristung selbst mittels Befristungskontrollklage nach §17 TzBfG angreifen — dafür gilt die Drei-Wochen-Ausschlussfrist ab dem vereinbarten Vertragsende. Das allgemeine Maßregelungsverbot (§612a BGB) und das Diskriminierungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützen befristet Beschäftigte auch während der Vertragslaufzeit vor sachwidrigen Benachteiligungen.
Nach §14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG können die Tarifvertragsparteien von den gesetzlichen Grenzen der sachgrundlosen Befristung abweichen und etwa eine längere Höchstdauer oder eine größere Anzahl von Verlängerungen vereinbaren. Voraussetzung ist, dass die abweichenden Regelungen in einem Tarifvertrag nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) enthalten sind, der die Unternehmen und Arbeitnehmer der betreffenden Branche oder des betreffenden Betriebs erfasst. Beispiele aus der Praxis: Im öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L) gelten für bestimmte Beschäftigungsgruppen erweiterte Befristungsregeln. Im Einzelhandel und in der Logistikbranche haben ver.di und die jeweiligen Arbeitgeberverbände in einigen Tarifverträgen Sonderregelungen zur Befristung vereinbart. Ist ein Unternehmen tarifgebunden (Mitglied im Arbeitgeberverband) oder ist ein Tarifvertrag nach §5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt worden, gelten diese Sonderregelungen auch ohne individuelle Vereinbarung. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können sich nach §14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG auf tarifvertragliche Erweiterungen der sachgrundlosen Befristung nur dann berufen, wenn eine entsprechende arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag vereinbart wurde und der Tarifvertrag eine solche Öffnung ausdrücklich erlaubt.
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