Arbeitsvertrag Lehrkraft Privatschule Deutschland
Vertragskopf
ARBEITSVERTRAG FÜR LEHRKRÄFTE AN PRIVATSCHULEN
zwischen [Schultraeger] [Schultraeger Adresse] (im Folgenden »Schulträger« oder »Arbeitgeber«) und [Lehrkraft Name], geboren am [Lehrkraft Geburtsdatum] [Lehrkraft Adresse] (im Folgenden »Lehrkraft« oder »Arbeitnehmer/in«) wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
§ 1 Tätigkeit
§ 1 Tätigkeit
(1) Die Lehrkraft wird ab dem [Vertragsbeginn] als [Stellenbezeichnung] an der Einrichtung des Schulträgers (Schulform: [Schulform]) eingestellt. (2) Der Dienstort ist [Taetigkeitsort]. Der Schulträger kann die Lehrkraft im Rahmen des Direktionsrechts (BGB §106) auch an einem anderen zumutbaren Standort einsetzen. (3) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung (Deputat) beträgt [Deputat]. Hierzu gehören Unterricht, Korrekturen, Elterngespräche, Konferenzen und Aufsichten im üblichen Umfang. (4) Der Beschäftigungsumfang entspricht [Beschaeftigungsumfang] der Vollzeitstelle.
§ 2 Vertragslaufzeit und Probezeit
§ 2 Vertragslaufzeit und Probezeit
(1) Das Arbeitsverhältnis beginnt am [Vertragsbeginn]. (2) Befristung: [Befristungsart]. Bei befristeten Verträgen endet das Arbeitsverhältnis am [Vertragsende], ohne dass es einer Kündigung bedarf (TzBfG §15 Abs. 1). (3) Die Probezeit beträgt [Probezeit]. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (BGB §622 Abs. 3).
§ 3 Vergütung
§ 3 Vergütung
(1) Die Lehrkraft erhält ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von [Brutto Monatsgehalt] Euro (Tarifgruppe: [Tarifgruppe]). (2) Das Gehalt wird am [Zahlungstermin] auf das von der Lehrkraft angegebene Konto überwiesen. (3) Der Schulträger bestätigt, dass das Gehalt den gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG §1 (12,82 Euro/Stunde ab 1. Januar 2025) nicht unterschreitet. (4) Anwendbarer Tarifvertrag: [Tarifvertrag].
§ 4 Urlaub und Ferienregelung
§ 4 Urlaub und Ferienregelung
(1) Ferienregelung: [Ferienregelung]. (2) Zusätzliche Urlaubstage: [Urlaubstage] Werktage pro Kalenderjahr (sofern vereinbart). (3) Die Ferienzeiträume richten sich nach den amtlichen Schulferienterminen des jeweiligen Bundeslandes. Die Schulferien werden dem gesetzlichen Mindesturlaub nach BUrlG §3 angerechnet, sofern sie diesen überschreiten.
§ 5 Kündigung
§ 5 Kündigung
(1) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von [Kuendigungsfrist] gekündigt werden. Die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen nach BGB §622 bleiben unberührt. (2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (BGB §626) bleibt unberührt. (3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform (BGB §623). Eine mündliche oder per E-Mail ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (4) Ab einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten und mehr als zehn Arbeitnehmern im Betrieb gilt der Kündigungsschutz nach KSchG §1.
§ 6 Nebentätigkeit und Sonderregelungen
§ 6 Nebentätigkeit und Sonderregelungen
(1) Nebentätigkeiten der Lehrkraft sind [Nebentaetigkeit]. Bei genehmigungspflichtigen Tätigkeiten ist die Genehmigung vor Aufnahme einzuholen. (2) Kirchlicher Träger: [Kirchlicher Traeger]. Bei kirchlichen Trägern gelten die jeweiligen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen (AVR Caritas, AVR Diakonie oder entsprechende Regelungen) ergänzend. (3) Die Lehrkraft ist verpflichtet, Arbeitsunfähigkeit spätestens am dritten Kalendertag durch ärztliches Attest nachzuweisen (EFZG §5 Abs. 1 Satz 2). Der Schulträger kann eine frühere Vorlage verlangen. (4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des deutschen Arbeitsrechts, insbesondere BGB §611a, NachwG §2, KSchG §1, TzBfG und ArbZG.
Unterschriften
Unterschriften
Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt. Jede Partei erhält ein Original. Ort, Datum: ____________________________ ____________________________ ____________________________ [Schultraeger] [Lehrkraft Name] (Arbeitgeber / Schulträger) (Lehrkraft)
Schulträger (Arbeitgeber)
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Signature
Lehrkraft
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Signature
Was ist Arbeitsvertrag Lehrkraft Privatschule Deutschland?
Der Arbeitsvertrag Lehrkraft Privatschule in Deutschland ist ein Arbeitsvertrag für Lehrerinnen und Lehrer, die an einer staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Privatschule (Ersatzschule oder Ergänzungsschule) tätig sind. Rechtsgrundlagen bilden BGB §611a (Arbeitsverhältnis), das Nachweisgesetz (NachwG §2), das Kündigungsschutzgesetz (KSchG §1) sowie die Schulgesetze der jeweiligen Bundesländer (z. B. Privatschulgesetz Baden-Württemberg, Schulgesetz Nordrhein-Westfalen §100 ff.). Dieser Vertragstyp ist für alle privaten Bildungseinrichtungen relevant, die Lehrkräfte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis beschäftigen.
Privatschulen in Deutschland unterliegen dem staatlichen Genehmigungsregime: Nach Grundgesetz Art. 7 Abs. 4 besteht das Recht zur Errichtung privater Schulen; jedoch muss die Privatschule staatlich genehmigt werden und bestimmte Mindeststandards erfüllen. Staatlich anerkannte Ersatzschulen erteilen staatlich anerkannte Abschlüsse und müssen vergleichbare Standards wie staatliche Schulen einhalten, einschließlich der Anforderungen an Lehrkräfte. Ergänzungsschulen (z. B. reine Sprachschulen, Nachhilfeinstitute) unterliegen weniger strengen Vorschriften.
Die Lehrervergütung an Privatschulen ist — anders als im staatlichen Schulwesen — nicht durch eine einheitliche Besoldungsordnung geregelt. Privatschulträger sind grundsätzlich frei in der Vergütungsgestaltung, müssen jedoch den gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG §1 (12,82 Euro/Stunde ab 1. Januar 2025) einhalten. In vielen Bundesländern verlangen die Schulbehörden von staatlich genehmigten Ersatzschulen, dass die Lehrervergütung nicht erheblich hinter der Vergütung im staatlichen Schuldienst zurückbleibt (sogenanntes "Schlechterstellungsverbot" — Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG).
Das Arbeitsverhältnis von Privatschullehrern kann unbefristet oder befristet abgeschlossen werden. Eine sachgrundlose Befristung nach TzBfG §14 Abs. 2 ist für maximal zwei Jahre möglich. Befristungen mit Sachgrund (z. B. Vertretung erkrankter Lehrkräfte nach TzBfG §14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Erprobung nach Nr. 5) unterliegen keiner Höchstdauer. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen (BAG 7 AZR 443/11) die Voraussetzungen für wirksame Befristungen im Schulbereich konkretisiert.
Das Nachweisgesetz (NachwG §2 Abs. 1) gilt seit der Reform vom August 2022 auch für Privatschullehrer uneingeschränkt. Spätestens am ersten Arbeitstag muss dem Lehrer ein schriftliches Dokument mit allen wesentlichen Arbeitsbedingungen ausgehändigt werden, einschließlich der wöchentlichen Unterrichtsstunden, der Ferienregelung und der Kündigungsfristen. Die Verletzung der Nachweispflicht kann zu Bußgeldern bis zu 2.000 Euro nach NachwG §4 führen.
Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG §1) gilt für Privatschullehrer in Schulen mit mehr als zehn Arbeitnehmern nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit. Eine ordentliche Kündigung ist nur aus betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Besondere Schutzrechte bestehen für schwangere Lehrerinnen (MuSchG §17) und Elternzeitnehmende (BEEG §18). Bei Schulen in kirchlicher Trägerschaft gelten kirchenarbeitsrechtliche Besonderheiten (Beschäftigung kirchenfremder Personen, Loyalitätspflichten).
Die Unterrichtsverpflichtung ist ein zentrales Element des Lehrerarbeitsvertrags. An Privatschulen wird die Zahl der Unterrichtsstunden pro Woche (Deputat) vertraglich festgelegt. Daneben gehören zu den Dienstpflichten Aufgaben außerhalb des Unterrichts: Korrekturen, Elterngespräche, Konferenzteilnahme, Aufsichten und außerschulische Veranstaltungen. Diese Zeiten sind im Vertrag oder einer Dienstvereinbarung zu regeln.
Wann brauchen Sie Arbeitsvertrag Lehrkraft Privatschule Deutschland?
Ein Arbeitsvertrag Lehrkraft Privatschule in Deutschland wird von jedem privaten Bildungsträger benötigt, der Lehrerinnen und Lehrer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis einstellen möchte.
Staatlich anerkannte Privatschulen (Ersatzschulen) wie internationale Schulen (British School of Berlin, Deutsche Schule Santiago de Chile, Europäische Schule München), konfessionelle Schulen in kirchlicher Trägerschaft (Jesuiten, Maristen, evangelische Schulwerke) und private Gymnasien und Gesamtschulen benötigen rechtssichere Arbeitsverträge für alle Lehrkräfte. Die Schulbehörden der Bundesländer verlangen im Rahmen der Genehmigung häufig den Nachweis einer angemessenen Vergütung nach dem Schlechterstellungsverbot gemäß Grundgesetz Art. 7 Abs. 4.
Sprachschulen, Nachhilfeinstitute und Lernstudios sind Ergänzungsschulen, die keine staatlichen Abschlüsse verleihen, aber eine Vielzahl von Lehrern in Festanstellung oder auf Honorarbasis beschäftigen. Große Sprachschulanbieter wie die Berlitz Corporation GmbH, Inlingua oder die VHS-Gesellschaften schließen regelmäßig Arbeitsverträge mit Sprachlehrern ab. Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit ist in diesem Bereich besonders streitig; Scheinselbständigkeit im Sinne von SGB IV §7 ist ein häufiges Problem, das rückwirkende Sozialversicherungsbeiträge auslösen kann.
Private Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen bieten staatlich anerkannte Berufsausbildungen an und benötigen qualifizierte Lehrkräfte mit Fachlehrerbefähigung. Die Lehrerarbeitsverträge an diesen Einrichtungen müssen die spezifischen Stunden- und Prüfungsregelungen der Berufsschulgesetze berücksichtigen. Prüfungsleiter und Prüfungsbeisitzer haben besondere Rechtspositionen, die vertraglich abzusichern sind.
Nachhilfezentren und Bildungszentren für betriebliche Weiterbildung beschäftigen Trainer und Ausbilder häufig auf Stundenbasis. Wenn die Beschäftigung regelmäßig und persönlich erfolgt, der Arbeitnehmer weisungsgebunden ist und in die Betriebsorganisation eingegliedert ist, liegt ein Arbeitsverhältnis vor — unabhängig von der gewählten Vertragsbezeichnung (SGB IV §7; BAG 9 AZR 330/11). In diesen Fällen greift das Nachweisgesetz (NachwG §2) mit allen Pflichtangaben.
Kindergärten, Kitas und Vorschulen in privater Trägerschaft stellen Erzieher und Vorschullehrer ein. Auch wenn die Tätigkeitsbezeichnung variiert, gelten für diese Beschäftigten die allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts und das Kündigungsschutzgesetz (KSchG §1) nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit. Bei kirchlichen Trägern (Caritas, Diakonie, kirchliche Kindergärten) können kirchenarbeitsrechtliche Sonderregelungen (Dritter Weg) anstelle staatlicher Tarifverträge gelten.
Online-Bildungsplattformen und E-Learning-Unternehmen, die Dozenten zur regelmäßigen Kursbetreuung einsetzen, benötigen ebenfalls Arbeitsverträge, wenn die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung erfüllt sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 9 AZR 61/19) hat klargestellt, dass auch bei digitalen Bildungsformaten Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Betriebsorganisation ein Arbeitsverhältnis begründen können.
Was gehört in Ihr Arbeitsvertrag Lehrkraft Privatschule Deutschland?
Der Arbeitsvertrag Lehrkraft Privatschule Deutschland muss alle nach Nachweisgesetz (NachwG §2 Abs. 1) zwingend erforderlichen Angaben enthalten. Seit der Reform des NachwG im August 2022 gilt eine verschärfte Nachweispflicht: Spätestens am ersten Arbeitstag muss ein schriftliches Dokument mit sämtlichen wesentlichen Arbeitsbedingungen ausgehändigt werden. Verstöße können nach NachwG §4 mit Bußgeldern bis 2.000 Euro geahndet werden. forms-legal.com stellt ein rechtssicheres Muster bereit, das alle Pflichtangaben enthält.
Die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien ist zwingend erforderlich: Name und Anschrift des Schulträgers (Arbeitgeber) sowie vollständiger Name, Geburtsdatum und Wohnanschrift der Lehrkraft (Arbeitnehmer). Bei gemeinnützigen Trägern oder kirchlichen Schulen ist die Rechtsform anzugeben (z. B. gGmbH, eingetragener Verein, Körperschaft des öffentlichen Rechts). Fehlt die korrekte Parteibezeichnung, können Haftungsfragen im Streitfall unklar bleiben.
Die Tätigkeitsbeschreibung muss die unterrichteten Fächer, die Alters- oder Klassenstufen sowie die Schulform (Ersatzschule, Ergänzungsschule, Berufsschule) festhalten. Die Unterrichtsverpflichtung (Deputat) — also die Zahl der Pflichtstunden pro Woche — ist ein Kernbestandteil. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 5 AZR 716/11) hat klargestellt, dass die Stundenzahl konkret vereinbart sein muss, damit Mehr- oder Minderarbeit rechtswirksam geregelt werden kann.
Der Arbeitsbeginn und bei befristeten Verträgen das Vertragsende müssen präzise angegeben werden (NachwG §2 Abs. 1 Nr. 2). Bei sachgrundloser Befristung nach TzBfG §14 Abs. 2 ist die schriftliche Befristungsabrede zwingend vor dem ersten Arbeitstag zu unterzeichnen; eine nachträgliche Schriftlichkeit macht das Verhältnis unbefristet (TzBfG §14 Abs. 4). Der Ort der Tätigkeit ist anzugeben — bei Mehrbetriebsschulen mit mehreren Standorten ist zu regeln, an welchem Standort die Lehrkraft hauptsächlich tätig ist.
Die Vergütungsregelung muss Bruttogehalt, Fälligkeit (NachwG §2 Abs. 1 Nr. 7) und Zahlungsmodalitäten enthalten. Für Privatschulen, die dem Schlechterstellungsverbot unterliegen (Grundgesetz Art. 7 Abs. 4 Satz 3), empfiehlt sich ein Gehaltstabellen-Verweis auf den TV-L oder die Vergütungsordnung des Landes. Der gesetzliche Mindestlohn (MiLoG §1: 12,82 Euro/Stunde ab 1. Januar 2025) ist die absolute Untergrenze. Zulagen (Klassenleitung, Korrekturen, außerunterrichtliche Veranstaltungen) sollten ausdrücklich geregelt werden.
Die Ferienregelung ist ein Spezifikum des Lehrerarbeitsrechts: Privatschullehrer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Urlaub während der Unterrichtszeit, da die Schulferien als bezahlte Freizeitphase gelten. Diese Praxis ist durch BAG-Rechtsprechung anerkannt (BAG 9 AZR 286/11), sofern die Ferien die gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche nach BUrlG §3 (24 Werktage/Jahr) nicht unterschreiten. Der Vertrag muss die Ferienzuordnung ausdrücklich klären, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Die Kündigungsregelung muss Kündigungsfristen nach BGB §622 angeben. Für Lehrkräfte bestehen häufig besondere Regelungen über Kündigungstermine (z. B. nur zum Ende eines Schulhalbjahres oder zum Ende des Schuljahres), die vertraglich vereinbart werden können (BAG 2 AZR 66/13). Probe- und Kündigungsschutzregeln nach KSchG §1 (gilt ab 6 Monaten Betriebszugehörigkeit in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern) sind zu berücksichtigen.
Nebentätigkeitsregelungen sind bei Privatschullehrern besonders relevant, da viele Lehrkräfte gleichzeitig als freie Dozenten oder Nachhilfelehrer tätig sind. Der Vertrag sollte regeln, ob und unter welchen Bedingungen Nebentätigkeiten erlaubt sind und ob eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht besteht (BGB §60 analoge Anwendung im Arbeitsverhältnis). Ein verwandtes Dokument ist der Arbeitsvertrag für befristete Beschäftigung (de-arbeitsvertrag-befristet).
Kirchliche Schulträger (Caritas, Diakonie, konfessionelle Schulwerke) sollten kirchenarbeitsrechtliche Loyalitätspflichten und Anforderungen an die Konfessionszugehörigkeit vertraglich regeln. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 2 BvR 1513/90) hat das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen anerkannt, das arbeitsrechtliche Besonderheiten erlaubt. Weitere relevante Muster sind auf forms-legal.com unter den deutschen Arbeitsverträgen (de-arbeitsvertrag-teilzeit) verfügbar.
So füllen Sie Ihr Arbeitsvertrag Lehrkraft Privatschule Deutschland aus
Der Arbeitsvertrag Lehrkraft Privatschule Deutschland wird in wenigen Schritten ausgefüllt. Das Muster auf forms-legal.com führt durch alle Pflichtangaben des Nachweisgesetzes (NachwG §2) und erzeugt ein druckfertiges Dokument.
Schritt 1: Parteien eintragen. Tragen Sie den vollständigen Namen und die Anschrift des Schulträgers (Arbeitgeber) ein. Bei einer GmbH ist die Firma mit Rechtsformzusatz und Handelsregisternummer einzutragen; bei einem eingetragenen Verein die Vereinsregisternummer. Für die Lehrkraft: vollständiger Name, Geburtsdatum und aktuelle Wohnanschrift. Diese Angaben müssen mit den Personalunterlagen übereinstimmen.
Schritt 2: Tätigkeitsbeschreibung ausfüllen. Geben Sie die genaue Stellenbezeichnung an (z. B. "Lehrkraft für Mathematik und Physik, Sekundarstufe I und II"). Tragen Sie die Schulform ein: staatlich anerkannte Ersatzschule, Ergänzungsschule oder private Berufsschule. Auch der Dienstort (Schulstandort mit vollständiger Anschrift) muss angegeben werden.
Schritt 3: Unterrichtsverpflichtung (Deputat) festlegen. Tragen Sie die Zahl der Unterrichtsstunden pro Woche ein (z. B. "22 Unterrichtsstunden à 45 Minuten"). Falls ein Tarifvertrag anwendbar ist (z. B. TV-L, Haustarifvertrag), verweisen Sie auf die entsprechende Tarifgruppe. Regeln Sie ausdrücklich, ob Korrekturen, Elterngespräche und Konferenzen innerhalb oder außerhalb der Stundenverpflichtung liegen.
Schritt 4: Vertragslaufzeit bestimmen. Für unbefristete Stellen: Geben Sie nur den Arbeitsbeginn an. Für befristete Stellen: Geben Sie Beginn und Ende des Vertrags an und wählen Sie den Befristungsgrund nach TzBfG §14 (z. B. "Befristung mit Sachgrund: Vertretung erkrankter Lehrkraft nach TzBfG §14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3"). Sachgrundlose Befristungen nach TzBfG §14 Abs. 2 sind auf 24 Monate begrenzt und dürfen nicht verlängert werden, wenn zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand (Vorbeschäftigungsverbot).
Schritt 5: Vergütung eintragen. Geben Sie das monatliche Bruttogehalt in Euro an. Das Datum der Gehaltszahlung ist anzugeben (z. B. "letzter Bankarbeitstag des Monats"). Falls Zulagen gewährt werden (Klassenleitung, Korrekturzulage, Korrekturfach-Zulage), tragen Sie diese separat ein. Stellen Sie sicher, dass das Gehalt den Mindestlohn nach MiLoG §1 (12,82 Euro/Stunde ab 1. Januar 2025) nicht unterschreitet.
Schritt 6: Ferienregelung klären. Wählen Sie zwischen zwei Optionen: (a) Schulferien gelten als bezahlte Erholungszeit und ersetzen den Jahresurlaub nach BUrlG §3, oder (b) Zusatzurlaub über die Schulferien hinaus wird gewährt. Geben Sie die Zahl der Urlaubstage bei Option (b) an. Wichtig: Option (a) ist nur wirksam, wenn die gesamten Schulferien des Bundeslandes die Mindesturlaubsdauer von 24 Werktagen pro Jahr überschreiten.
Schritt 7: Probezeit eintragen. Privatschulen können eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbaren (BGB §622 Abs. 3). Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Geben Sie Beginn und Ende der Probezeit ausdrücklich an.
Schritt 8: Nebentätigkeitsregelung. Legen Sie fest, ob Nebentätigkeiten (z. B. Nachhilfe, freie Dozententätigkeit, Schulbuchautorentätigkeit) genehmigungspflichtig oder anzeigepflichtig sind. Eine Genehmigungspflicht ist nur für Tätigkeiten gerechtfertigt, die betriebliche Interessen berühren können.
Schritt 9: Unterschriften und Datum. Der Vertrag muss von beiden Parteien vor dem ersten Arbeitstag eigenhändig unterschrieben werden. Bei befristeten Verträgen ist die Schriftlichkeit nach TzBfG §14 Abs. 4 zwingend; eine elektronische Unterschrift genügt nicht. Fertigen Sie zwei Originalexemplare an — je eines für den Schulträger und die Lehrkraft.
Rechtliche Anforderungen für Arbeitsvertrag Lehrkraft Privatschule Deutschland
Der Arbeitsvertrag Lehrkraft Privatschule Deutschland unterliegt in Deutschland einer Reihe von gesetzlichen Anforderungen, die sich aus dem allgemeinen Arbeitsrecht, dem Schulrecht der Bundesländer und dem Genehmigungsrecht für Privatschulen ergeben.
Das Nachweisgesetz (NachwG §2 Abs. 1) verpflichtet den Arbeitgeber seit August 2022 dazu, die wesentlichen Arbeitsbedingungen spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich zu dokumentieren. Für den Lehrerarbeitsvertrag bedeutet dies: Unterrichtsfächer, Deputat, Schulform, Vergütung, Ferienregelung, Kündigungsfristen und — bei befristeten Verträgen — Grund und Dauer der Befristung müssen schriftlich niedergelegt sein. Die Verletzung der Nachweispflicht ist nach NachwG §4 bußgeldbewehrt (bis zu 2.000 Euro pro Verstoß).
Staatlich anerkannte Ersatzschulen unterliegen dem Genehmigungsregime des jeweiligen Bundeslandes. In Nordrhein-Westfalen regelt das Schulgesetz NRW §§100 ff. die Genehmigung; in Bayern das BaySchFG Art. 5 ff. Die zuständigen Schulbehörden prüfen im Rahmen der Genehmigung, ob die Lehrkräfte ausreichend qualifiziert sind (Lehramtsbefähigung oder gleichwertige Qualifikation) und ob die Vergütung das Schlechterstellungsverbot (Grundgesetz Art. 7 Abs. 4 Satz 3) einhält. Das Schlechterstellungsverbot verlangt, dass die Vergütung an der Privatschule nicht erheblich hinter der Vergütung vergleichbarer Lehrkräfte im staatlichen Schuldienst zurückbleibt.
Die Befristung von Lehrerarbeitsverträgen ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG §14) geregelt. Befristungen ohne Sachgrund sind für maximal 24 Monate zulässig (TzBfG §14 Abs. 2). Eine sachgrundlose Befristung ist ausgeschlossen, wenn die Lehrkraft zuvor schon beim selben Schulträger beschäftigt war (Vorbeschäftigungsverbot, BAG 7 AZR 443/11). Befristungen mit Sachgrund — z. B. Vertretungsbedarf (TzBfG §14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) oder Erprobung (Nr. 5) — können mehrfach verlängert werden.
Für Privatschulen in kirchlicher Trägerschaft (Diözesen, Ordensgemeinschaften, evangelische Landeskirchen) gelten die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen als Sonderrecht. Der "Dritte Weg" erlaubt es kirchlichen Arbeitgebern, die Vergütungs- und Arbeitsbedingungen eigenständig durch Kommissionen festzulegen (keine staatlichen Tarifverträge). Loyalitätsobliegenheiten (Kirchenmitgliedschaft, Lebensführung im kirchlichen Sinne) können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 2 AZR 543/12) nur für bestimmte Tätigkeiten verlangt werden.
Der Kündigungsschutz nach KSchG §1 gilt für Lehrkräfte an Privatschulen mit mehr als zehn Arbeitnehmern nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Besonderer Kündigungsschutz besteht für schwangere Lehrerinnen (MuSchG §17: Kündigungsverbot während Schwangerschaft und vier Monate nach der Geburt) sowie für Lehrkräfte in Elternzeit (BEEG §18: Kündigungsverbot während der Elternzeit). Schwerbehinderte Lehrkräfte genießen nach SGB IX §168 zusätzlichen Kündigungsschutz, der die Zustimmung des Integrationsamtes erfordert.
Die Sozialversicherungspflicht nach SGB IV §7 besteht für angestellte Lehrkräfte uneingeschränkt. Der Schulträger muss Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen. Eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist nur in engen gesetzlichen Ausnahmen möglich (z. B. geringfügige Beschäftigung nach SGB IV §8 bei maximal 538 Euro/Monat und max. 3 Monaten befristeter Beschäftigung pro Jahr).
Häufige Fehler bei Ihrem Arbeitsvertrag Lehrkraft Privatschule Deutschland
Der Arbeitsvertrag Lehrkraft Privatschule Deutschland ist fehleranfällig, wenn Schulträger allgemeine Arbeitsvertragsmuster ohne schulrechtliche Anpassungen verwenden. Die häufigsten Fehler betreffen Befristungsrecht, Ferienregelung und die Nachweispflichten des NachwG.
Fehlerhafter Verzicht auf Schriftlichkeit bei befristeten Verträgen: Nach TzBfG §14 Abs. 4 ist die Befristungsabrede zwingend schriftlich und vor dem ersten Arbeitstag zu vereinbaren. Schulträger, die die Befristung erst nach Beschäftigungsbeginn schriftlich festhalten, riskieren, dass das Arbeitsverhältnis als unbefristet gilt — mit allen Konsequenzen für Kündigung und Bestandsschutz. Elektronische Signaturen genügen für die gesetzliche Schriftform des TzBfG nicht.
Fehler bei der Stundenverpflichtung: Viele Musterverträge enthalten keine genaue Regelung des Deputats. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 5 AZR 716/11) hat entschieden, dass die Unterrichtsverpflichtung konkret vereinbart sein muss. Ist die Stundenzahl nicht festgelegt, schuldet die Lehrkraft lediglich die übliche Unterrichtsverpflichtung, was im Streitfall teuer werden kann. Aufgaben außerhalb des Unterrichts (Elterngespräche, Konferenzen, Korrekturen) sollten ausdrücklich geregelt sein.
Missachtung des Schlechterstellungsverbots: Staatlich anerkannte Ersatzschulen unterliegen dem Schlechterstellungsverbot nach Grundgesetz Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. Schulträger, die deutlich unter dem TV-L-Niveau vergüten, riskieren den Entzug der staatlichen Anerkennung. Außerdem verlangt der gesetzliche Mindestlohn (MiLoG §1: 12,82 Euro/Stunde ab 1. Januar 2025) eine strikte Untergrenze, deren Unterschreitung Bußgelder bis zu 500.000 Euro nach MiLoG §21 auslöst.
Fehler bei der Ferienregelung: Häufig wird vergessen, dass die Schulferien nur dann als Urlaubserfüllung gelten können, wenn der Schulträger sie ausdrücklich als Urlaub bestimmt hat (BAG 9 AZR 286/11). Fehlt diese ausdrückliche Bestimmung, können Lehrkräfte zusätzlichen Urlaub nach BUrlG §3 (24 Werktage/Jahr) geltend machen. Außerdem müssen die Schulferien die gesetzliche Mindestdauer tatsächlich überschreiten.
Scheinselbständigkeit bei Honorarlehrern: Viele Sprachschulen und Nachhilfeinstitute beschäftigen Lehrer als "freie Mitarbeiter", obwohl die Merkmale der abhängigen Beschäftigung (SGB IV §7) erfüllt sind: persönliche Leistungspflicht, Weisungsgebundenheit, keine eigene Betriebsorganisation. Die Deutsche Rentenversicherung kann bei einer Betriebsprüfung nach SGB IV §28p Sozialversicherungsbeiträge für bis zu vier Jahre rückwirkend nachfordern — Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zu Lasten des Arbeitgebers.
Fehlende NachwG-Pflichtangaben: Seit der Reform des Nachweisgesetzes im August 2022 müssen zusätzliche Angaben gemacht werden, z. B. die Möglichkeit von Überstunden und deren Bedingungen, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei befristeten Verträgen das Enddatum oder die Befristungsdauer. Ältere Musterverträge enthalten diese Angaben nicht und sind nicht mehr rechtskonform.
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Das Schlechterstellungsverbot nach Grundgesetz Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG gilt für alle staatlich genehmigten Ersatzschulen, unabhängig von ihrer Größe. Die Schulbehörden der Bundesländer prüfen im Rahmen der Genehmigung und regelmäßiger Kontrollen, ob die Vergütung der Lehrkräfte nicht erheblich hinter der Vergütung vergleichbarer Lehrkräfte im staatlichen Schuldienst zurückbleibt. Eine pauschale Aussage, was nicht erheblich bedeutet, lässt sich nicht treffen; die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nimmt in der Regel einen Abstand von mehr als 20–25 Prozent zum TV-L als bedenklich an. Ergänzungsschulen (z. B. reine Sprachschulen, Nachhilfeinstitute), die keine staatlichen Abschlüsse verleihen und nicht staatlich anerkannt sind, unterliegen dem Schlechterstellungsverbot nicht. Sie müssen lediglich den gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG §1 (12,82 Euro/Stunde ab 1. Januar 2025) einhalten. Schulträger, die staatliche Zuschüsse beantragen, sollten stets prüfen, ob die zuschussrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes zusätzliche Vergütungsanforderungen stellen.
Privatschullehrer können grundsätzlich Nebentätigkeiten ausüben, sofern diese die Haupttätigkeit nicht beeinträchtigen und keine betrieblichen Interessen des Schulträgers verletzen. BGB §60 (Wettbewerbsverbot) ist auf abhängig Beschäftigte nicht direkt anwendbar; jedoch können Arbeitsverträge eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten vorsehen. Eine Nebentätigkeit als Nachhilfelehrer für Schüler der eigenen Schule kann als Interessenkonflikt gewertet werden und ist häufig genehmigungspflichtig. Unterrichtet die Lehrkraft an einer konkurrierenden Privatschule, kann der Schulträger die Genehmigung verweigern, wenn ein direktes Wettbewerbsverhältnis besteht. Wichtig: Ein vertragliches Verbot aller Nebentätigkeiten ohne sachlichen Grund wäre nach BGB §307 (AGB-Kontrolle) als unangemessene Benachteiligung unwirksam. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG §3) begrenzt die tägliche Arbeitszeit auf maximal zehn Stunden — Haupt- und Nebentätigkeit zusammen gerechnet. Lehrkräfte, die die Grenzen überschreiten, und deren Arbeitgeber machen sich nach ArbZG §22 strafbar.
Verliert eine Privatschule ihre staatliche Anerkennung als Ersatzschule, ändert sich am Bestand des Arbeitsverhältnisses der Lehrkräfte zunächst nichts — die Arbeitsverträge bleiben wirksam, und die Lehrkräfte behalten ihren Kündigungsschutz nach KSchG §1. Die Schule kann jedoch nicht mehr als Ersatzschule betrieben werden; sie kann ggf. als Ergänzungsschule fortgeführt werden. Für den Schulträger kann der Verlust der Anerkennung wirtschaftliche Folgen haben (Wegfall staatlicher Zuschüsse), die in extremen Fällen zur Insolvenz führen. Im Falle einer Betriebsstilllegung wäre eine betriebsbedingte Kündigung der Lehrkräfte nach KSchG §1 Abs. 2 möglich, wenn der Betrieb tatsächlich eingestellt wird. Eine bloße Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation rechtfertigt keine Kündigung. Lehrkräfte sollten in dieser Situation prüfen, ob der Schulträger tarifvertragliche oder einzelvertragliche Abfindungsregelungen anbietet. Schwerbehinderte Lehrkräfte genießen besonderen Schutz nach SGB IX §168 (Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung erforderlich).
Nein. Privatschullehrer sind Arbeitnehmer im Sinne von BGB §611a und haben keinen Anspruch auf Beihilfe im beamtenrechtlichen Sinne. Beihilfe ist ein Privileg der verbeamteten Lehrkräfte im staatlichen Schuldienst und wird nach den Beihilfeverordnungen der Bundesländer gewährt (z. B. BBhV für Bundesbeamte, LBhVO Bayern). Angestellte Privatschullehrer sind stattdessen in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (SGB V §5 Abs. 1 Nr. 1), sofern ihr Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet (2025: 73.800 Euro). Bei Überschreitung besteht Versicherungsfreiheit, und die Lehrkraft kann eine private Krankenversicherung wählen. Einige Schulträger gewähren freiwillig einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung; dies sollte ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt sein. Die fehlende Beihilfeberechtigung ist ein strukturelles Gehaltsdefizit von Privatschullehrern gegenüber verbeamteten Kollegen, das bei der Bewertung des Schlechterstellungsverbots berücksichtigt werden sollte.
Bei Teilzeitbeschäftigung nach TzBfG §8 wird das Unterrichtsdeputat anteilig zur Vollzeitstelle berechnet. Beträgt das Vollzeitdeputat z. B. 25 Unterrichtsstunden pro Woche und vereinbart die Lehrkraft eine 60-prozentige Teilzeit, ergibt sich ein Soll-Deputat von 15 Stunden. Der Arbeitsvertrag muss die genaue Stundenzahl und das Verhältnis zur Vollzeitstelle ausdrücklich angeben (NachwG §2 Abs. 1 Nr. 7). Bei Unterrichtsausfall (z. B. durch Schulveranstaltungen, Erkrankung von Schülern) bleibt der Vergütungsanspruch bestehen; eine Verpflichtung zur Nacharbeit kann nur vereinbart werden, wenn dies vertraglich geregelt ist. Steigt das Deputat durch Vertretungsstunden dauerhaft über das vereinbarte Maß, haben Lehrkräfte nach BAG 5 AZR 716/11 Anspruch auf zusätzliche Vergütung für die Mehrarbeit. Tarifverträge wie der TV-L enthalten ergänzende Regelungen zur Teilzeit und zur Anrechnung von Vertretungsstunden, auf die der Arbeitsvertrag verweisen kann.
Bei Erkrankung einer Lehrkraft gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln: Der Schulträger zahlt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach EFZG §3 Abs. 1 für bis zu sechs Wochen. Dauert die Erkrankung länger, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld (SGB V §44: 70 Prozent des Bruttoentgelts, maximal 78 Wochen). Die Lehrkraft ist verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit spätestens am dritten Tag durch ein Attest nachzuweisen (EFZG §5 Abs. 1 Satz 2); der Schulträger kann eine frühere Vorlage verlangen. Der Schulträger hat keinen Anspruch auf Auskunft über die Diagnose, wohl aber auf Information über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung. Im Fall einer lang andauernden Erkrankung (Langzeiterkrankung) kann nach KSchG §1 Abs. 2 eine personenbedingte Kündigung in Betracht kommen, wenn keine positive Gesundheitsprognose vorliegt und die Erkrankung zu einer erheblichen betrieblichen Beeinträchtigung führt (BAG 2 AZR 551/12). Bei schwerbehinderten Lehrkräften ist vor Ausspruch der Kündigung das betriebliche Eingliederungsmanagement nach SGB IX §167 Abs. 2 durchzuführen.
Ein Verweis auf Tarifverträge ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber aus mehreren Gründen empfehlenswert. Erstens erleichtert ein Tarifverweis die Vergütungsgestaltung: Schulträger, die nach TV-L oder einem Haustarifvertrag vergüten, können per dynamischer Verweisung sicherstellen, dass Gehaltserhöhungen automatisch in den Vertrag einfließen (BAG 4 AZR 318/10: dynamische Bezugnahmeklausel). Zweitens hilft ein Tarifverweis bei der Erfüllung des Schlechterstellungsverbots nach Grundgesetz Art. 7 Abs. 4. Drittens erleichtert er die Genehmigung durch die Schulbehörde. Wichtig: Der NachwG §2 Abs. 1 Nr. 10 verlangt seit August 2022 ausdrücklich, dass anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Arbeitsvertrag oder per gesondertem Merkblatt benannt werden. Schulträger, die keinem Tarifvertrag unterliegen, müssen dies ebenfalls dokumentieren. Kirchliche Schulträger verweisen auf die AVR Caritas, die AVR Diakonie oder entsprechende kirchliche Arbeitsrechtsregelungen anstelle staatlicher Tarifverträge.
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