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Kaufvertrag Wohnung Österreich

Kaufvertrag Wohnung Österreich

ABGB §§1045–1075 | WEG 2002 | GrEStG §1

KAUFVERTRAG WOHNUNG

abgeschlossen am [Übergabedatum] zwischen den nachfolgend genannten Parteien.

1. VERTRAGSPARTEIEN

VERKÄUFER: [Verkäufer Name] [Verkäufer Adresse] (nachfolgend „Verkäufer“ genannt)

KÄUFER: [Käufer Name] Geboren am: [Käufer Geburtsdatum] [Käufer Adresse] (nachfolgend „Käufer“ genannt)

2. KAUFGEGENSTAND

Der Verkäufer verkauft und übergibt dem Käufer die folgende Liegenschaft:

2.1

Einlagezahl: [Einlagezahl] Katastralgemeinde: [Katastralgemeinde] Grundstücksnummer: [Grundstücknummer] Anschrift: [Wohnungsadresse] Nutzfläche: [Nutzfläche] m² Miteigentumsanteil: [Miteigentumsanteil] Anteile an 10.000

2.2

Mitverkauftes Zugehör (WEG §§2–3): [Zubehör]

2.3

Die Liegenschaft wird im Zustand [Wohnungszustand] übergeben. Bekannte Mängel: [Bekannte Mängel].

3. KAUFPREIS UND ZAHLUNG

3.1

Der Kaufpreis beträgt EUR [Kaufpreis] (in Worten: Betrag wie vereinbart). Der Kaufpreis versteht sich inklusive aller zum Kaufgegenstand gehörenden Einrichtungen, soweit nicht gesondert ausgenommen.

3.2

Der Käufer leistet bei Vertragsunterzeichnung eine Anzahlung von EUR [Anzahlung] auf das Notariatsanderkonto des Treuhänders. Der Restbetrag ist bis spätestens [Zahlungstermin] auf das Treuhandkonto einzuzahlen.

3.3

Die Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer erfolgt durch den Treuhänder nach vollständiger Lastenfreistellung aller im C-Blatt eingetragenen Lasten und nach Eintragung des Eigentumsrechts des Käufers im Grundbuch (GBG §431 iVm ABGB §431) sowie nach Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Österreich gemäß §160 BAO.

4. STEUERN UND GEBÜHREN

4.1

Die Grunderwerbsteuer gemäß GrEStG §7 in Höhe von 3,5 % des Kaufpreises trägt: [GrEst-Träger]. Der Treuhänder nimmt die Selbstberechnung der GrESt gemäß GrEStG §12 vor und führt diese an das Finanzamt Österreich ab.

4.2

Die Eintragungsgebühr gemäß GGG §26 in Höhe von 1,1 % des Kaufpreises trägt der Käufer.

4.3

Die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) auf den Veräußerungsgewinn des Verkäufers gemäß EStG §30 beträgt 30 %. Befreiungsgrund: [ImmoESt-Befreiung]. Die Berechnung und Abfuhr erfolgt durch den Notar gemäß EStG §30c.

5. ÜBERGABE UND ZUSTAND

5.1

Die Übergabe der Wohnung — einschließlich aller Schlüssel, Garagenhandsender und Dokumente (Energieausweis, Wohnungseigentumsunterlagen) — erfolgt am [Übergabedatum].

5.2

Zum Zeitpunkt der Übergabe sind alle Betriebskosten des Verkäufers bezahlt. Der Käufer übernimmt die Rechte und Pflichten in der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß WEG §18 mit Wirkung ab dem Übergabetag.

5.3

Der Verkäufer gewährt die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel gemäß ABGB §§922–933b für die Dauer von zwei Jahren ab Übergabe. Arglistig verschwiegene Mängel unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist ab Kenntnis des Käufers.

6. GRUNDBUCHEINTRAGUNG

6.1

Der Verkäufer erteilt hiermit seine ausdrückliche Einwilligung (Aufsandungserklärung gemäß GBG §32) in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers im Grundbuch. Die Einreichung beim zuständigen Grundbuchgericht (Bezirksgericht gemäß GBG §97) erfolgt durch den Treuhänder nach Erhalt der Unbedenklichkeitsbescheinigung.

6.2

Bis zur vollständigen Grundbucheintragung des Käufers verbleibt das Eigentum beim Verkäufer. Das Eigentumsrecht des Käufers entsteht erst mit der konstitutiven Intabulation im B-Blatt des Grundbuchs (ABGB §431).

7. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

7.1

Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht (ABGB, WEG 2002, GBG 1955). Gerichtsstand für Streitigkeiten ist das örtlich zuständige Bezirksgericht bzw. Landesgericht am Ort der Liegenschaft.

7.2

Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und der notariellen Beglaubigung.

Verkäufer / Eigentümer

________________

Signature

Käufer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Kaufvertrag Wohnung Österreich?

Der Kaufvertrag Wohnung in Österreich ist der rechtsverbindliche Vertrag, durch den der Eigentümer einer Eigentumswohnung (Verkäufer) das Eigentumsrecht an der Wohnung gegen Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer überträgt — geregelt durch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811) §§1045–1075 sowie das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG, BGBl Nr. 309/1987) §1. Ohne schriftlichen, notariell beglaubigten Kaufvertrag und anschließende Eintragung im Grundbuch kann kein wirksamer Eigentumsübergang stattfinden.

Eigentumswohnungen in Österreich werden nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002, BGBl I Nr. 70/2002) als Wohnungseigentum geführt. Jede Wohnung ist im Grundbuch (Allgemeines Grundbuchgesetz, GBG 1955, BGBl Nr. 39/1955) eingetragen, wobei der Eigentümer einen Miteigentumsanteil (ausgedrückt in B/10.000 des Gesamtgebäudes) samt dem Recht auf ausschließliche Nutzung seiner Wohnung hält. Der Kaufvertrag muss daher stets den exakten Miteigentumsanteil, die Einlagezahl (EZ), die Katastralgemeinde (KG) und die Grundstücksnummer (GNr.) bezeichnen.

Vom deutschen Wohnungskauf unterscheidet sich der österreichische Vertrag in wesentlichen Punkten: Österreich verlangt für die Grundbucheintragung eine notarial beglaubigte Unterschrift (Beglaubigung nach §§78–81 NO, Notariatsordnung, RGBl Nr. 75/1871) oder einen vollständigen Notariatsakt — Deutschland hingegen eine notarielle Beurkundung des gesamten Vertrags nach §311b dBGB. Zuständig für die Grundbucheintragung ist das örtlich zuständige Bezirksgericht (§97 GBG), nicht das Amtsgericht. Der Kaufpreis wird üblicherweise über ein Notariatsanderkonto (Treuhandkonto) abgewickelt, bis alle grundbücherlichen Lasten gelöscht sind.

Der Kaufvertrag Wohnung regelt neben dem Eigentumsübergang auch die Zugehörigkeit zur Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG-Gemeinschaft) nach WEG §18. Mit dem Eigentumsübergang tritt der Käufer automatisch in die Gemeinschaft ein, übernimmt die anteiligen Betriebskosten, den Rücklagenfonds (§31 WEG) und sämtliche bestehende Pflichten gegenüber dem Verwalter (Hausverwaltung, lizenziert nach §94 Z 35 Gewerbeordnung 1994, GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994). Bestehende Mieter — soweit die Wohnung nicht leer übergeben wird — treten nach MRG §12 in das neue Eigentumsverhältnis über.

Das Bezirksgericht führt das Grundbuch in drei Blättern: A-Blatt (Gutsbestandsblatt mit Liegenschaftsbeschreibung), B-Blatt (Eigentumsblatt mit Eigentümer und Miteigentumsanteil) und C-Blatt (Lastenblatt mit Pfandrechten, Dienstbarkeiten und Veräußerungs-/Belastungsverboten). Vor Vertragsabschluss ist ein aktueller Grundbuchsauszug (abrufbar über justiz.gv.at) zwingend einzuholen, um alle eingetragenen Belastungen zu prüfen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Leitentscheidungen (z.B. 5 Ob 3/19p) klargestellt, dass der Käufer im Grundbuch eingetragene Lasten kennt oder kennen muss und sich nicht auf Unkenntnis berufen kann.

Der Kaufvertrag Wohnung Österreich bildet die Grundlage für die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Österreich (FA Ö) nach §160 Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl Nr. 194/1961), ohne die das Bezirksgericht die Grundbucheintragung nicht vornimmt. Die Grunderwerbsteuer (GrESt) beträgt nach GrEStG §7 Abs. 1 Z 3 grundsätzlich 3,5 % des Kaufpreises (oder des dreifachen Einheitswerts, sofern dieser höher ist). Die Eintragungsgebühr nach §26 Gerichtsgebührengesetz (GGG) beträgt 1,1 % des Kaufpreises.

Wann brauchen Sie Kaufvertrag Wohnung Österreich?

Ein Kaufvertrag Wohnung in Österreich wird zwingend benötigt, sobald eine natürliche oder juristische Person eine Eigentumswohnung kaufen oder verkaufen möchte. Ohne schriftlichen Kaufvertrag und Grundbucheintragung findet kein rechtswirksamer Eigentumsübergang statt — mündliche Vereinbarungen sind nach ABGB §1053 für Liegenschaften unwirksam.

Bei Erwerb einer Eigentumswohnung vom Bauträger: Kauft eine Privatperson eine Wohnung direkt vom Bauträger (Wohnungseigentumsorganisator nach WEG §21), ist ein Kaufvertrag Wohnung nach WEG und BTVG (Bauträgervertragsgesetz, BGBl I Nr. 7/1997) zu errichten. Das BTVG schützt Käufer durch Ratenplan-Regulierung, Sicherungsmodell (z.B. Anmerkung der Rangordnung im Grundbuch) und Fertigstellungsgarantie. Ohne BTVG-konformen Vertrag riskiert der Käufer den Verlust von Anzahlungen bei Insolvenz des Bauträgers.

Bei Kauf einer gebrauchten Eigentumswohnung unter Privatpersonen: Der Kaufvertrag regelt Übergabetermin, Gewährleistungsansprüche nach ABGB §§922–933b, den Zustand der Wohnung (Protokoll) und die Übernahme der Betriebskostenabrechnung. Ohne Vertrag können Käufer im Fall von Baumängeln, verdeckten Schäden oder offenen Betriebskostenrückständen keine Ansprüche geltend machen.

Bei Scheidung oder Erbschaft: Wenn eine Eigentumswohnung im Zuge der Vermögensaufteilung bei Scheidung (ABGB §§81–98) auf einen Ehegatten übertragen wird oder im Rahmen der Verlassenschaft (Erbrecht ABGB §§531–824, abgewickelt vom Bezirksgericht als Gerichtskommissär nach AußStrG §145) auf Erben übergeht, ist ein Kaufvertrag oder Übergabevertrag notwendig, um die Grundbucheintragung des neuen Eigentümers zu ermöglichen. Ohne Grundbucheintragung ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber nicht wirksam.

Bei Wohnungsfinanzierung über Hypothekarkredit: Banken und Bausparkassen verlangen einen unterzeichneten Kaufvertrag als Voraussetzung für die Kreditauszahlung nach Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG, BGBl I Nr. 135/2015). Der Kaufvertrag bildet die Grundlage für die Pfandrechtseintragung (Hypothek) im Grundbuch C-Blatt, die die Sicherheit des Kreditgebers darstellt.

Bei Kauf einer Vorsorgewohnung: Wer eine Wohnung zu Anlagezwecken kauft und vermieten will, braucht den Kaufvertrag als Basis für die steuerliche Behandlung (Immobilienertragsteuer ImmoESt §30 EStG, Vorsteuerabzug bei Unternehmervermietung nach UStG §12). Finanzamt Österreich und FinanzOnline verlangen den Kaufvertrag als Nachweis des Anschaffungszeitpunkts und -preises für die Berechnung der Abschreibung (AfA) und des Veräußerungsgewinns.

Was gehört in Ihr Kaufvertrag Wohnung Österreich?

Ein rechtswirksamer Kaufvertrag Wohnung in Österreich muss nach ABGB §§1045–1075, GBG 1955, WEG 2002 und GrEStG bestimmte Pflichtangaben und Regelungen enthalten. Der forms-legal.com Kaufvertrag Wohnung Österreich deckt alle diese Elemente in einem strukturierten Zehn-Punkte-Muster ab.

Vertragsparteien: Verkäufer und Käufer sind mit vollständigem Namen (bei natürlichen Personen: Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Adresse; bei juristischen Personen: Firma, Firmenbuchnummer, Sitz, Vertreter nach §18 UGB) zu benennen. Bei Miteigentumsanteilen mehrerer Käufer ist das Erwerbsverhältnis (Miteigentum zu gleichen oder ungleichen Teilen, ABGB §825) festzulegen.

Vertragsgegenstand — genaue Liegenschaftsbezeichnung: Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG) mit KG-Nummer, Grundstücksnummer (GNr.), Adresse, Wohnungsnummer, Stockwerk, Nutzfläche nach WEG (in m²), Miteigentumsanteil (B-Blatt, ausgedrückt als Anteil an 10.000), sowie sämtliche Zugehör (Keller, Abstellplatz, Garage, Garten-/Terrassen-Sondernutzungsrecht nach WEG §§2–3).

Kaufpreis und Zahlungsbedingungen: Der vereinbarte Kaufpreis in Euro ist zu nennen. Üblich ist: 1 % Anzahlung bei Unterzeichnung des Kaufangebots (Reservierungsgebühr), 10 % Pönale-Anzahlung (Sicherstellung nach ABGB §908), Restzahlung über Notar-Treuhandkonto (Notariatsanderkonto nach §§92a ff. NO) nach Lastenfreistellung. Eine Klausel zur Indexierung (Verbraucherpreisindex — VPI, Basis 2020) kann vereinbart werden.

Lastenfreistellung: Alle im C-Blatt des Grundbuchs eingetragenen Lasten (Hypotheken, Pfandrechte, Realservitute, Vorkaufsrechte, Veräußerungs- und Belastungsverbote) müssen vor oder bei Übergabe gelöscht werden, sofern der Käufer keine Schuldübernahme nach ABGB §1405 vereinbart. Der Notar koordiniert die Löschungsquittungen der Gläubiger über das Treuhandkonto.

Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr: GrESt nach GrEStG §7 Abs. 1 Z 3: 3,5 % des Kaufpreises trägt üblicherweise der Käufer. Eintragungsgebühr nach GGG §26: 1,1 % des Kaufpreises (ebenfalls Käufer). Die Pflichten zur Selbstberechnung und Abfuhr der GrESt liegen beim Notar oder Rechtsanwalt (GrEStG §12 Abs. 1). Das Finanzamt Österreich stellt nach Zahlung die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus — Voraussetzung für die Grundbucheintragung.

Immobilienertragsteuer (ImmoESt): Beim Verkäufer fällt auf den Veräußerungsgewinn nach EStG §30 die ImmoESt von 30 % an. Ausnahmen: Hauptwohnsitzbefreiung (Käufer hat ≥ 2 der letzten 5 Jahre vor Verkauf darin gewohnt, EStG §30 Abs. 2 Z 1) und Herstellerbefreiung (selbst errichtet). Der Notar/Rechtsanwalt berechnet und führt die ImmoESt nach §30c EStG ab.

Übergabe und Übergabeprotokoll: Übergabezeitpunkt, Zustand der Wohnung (Malerarbeiten, Mängel), Übernahme der Schlüssel, Zählerstände (Strom, Gas, Wasser), Übernahme der Betriebskosten-Abrechnung für das laufende WEG-Wirtschaftsjahr. Gemäß ABGB §928 ist der Verkäufer zur Gewährleistung für körperliche und rechtliche Mängel zwei Jahre lang verpflichtet.

Wohnungseigentümergemeinschaft: Übernahme der Rechte und Pflichten in der WEG-Gemeinschaft nach WEG §18 Abs. 1 — insbesondere anteilige Betriebskosten (MRG §§21–24 analog), Reparaturfonds (WEG §31), Verwaltungsgebühren und laufende Hausordnungsregelungen. Der Käufer tritt in alle bestehenden Verträge der WEG-Gemeinschaft ein, auch wenn diese vor dem Kauf abgeschlossen wurden.

Gewährleistung und Haftung: Mängel, die bei der Übergabe nicht im Protokoll festgehalten wurden, müssen innerhalb von 2 Jahren (ABGB §933) gerichtlich geltend gemacht werden. Arglistig verschwiegene Mängel unterliegen dem dreijährigen Verjährungsbeginn ab Kenntnis. Der OGH (1 Ob 174/17b) hat klargestellt, dass versteckte Baumängel, die dem Verkäufer bekannt waren, auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zu Schadenersatz führen können.

Gerichtsstand und anwendbares Recht: Österreichisches Recht (ABGB, WEG, GBG) gilt kraft Lage der Immobilie (lex rei sitae, IPRG §31). Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag ist das örtlich zuständige Bezirksgericht (bei Streitwert bis €15.000,00) oder Landesgericht (darüber). Eine Schlichtungsklausel mit Österreichischem Notariatsring (ÖNK) oder Österreichischer Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) Mediation kann vereinbart werden.

So füllen Sie Ihr Kaufvertrag Wohnung Österreich aus

Den Kaufvertrag Wohnung Österreich befüllen Sie schrittweise. Das fertige Dokument wird der Notarin oder dem Notar zur Beglaubigung oder Beurkundung vorgelegt — erst danach kann es beim Grundbuchgericht eingereicht werden.

Schritt 1: Vertragsparteien eintragen. Geben Sie vollständige Daten von Verkäufer und Käufer an: Vorname und Familienname (laut Reisepass oder Personalausweis), Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ, österreichisches Format), Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz-Adresse. Bei GmbH, AG oder sonstigen juristischen Personen: Firma exakt wie im Firmenbuchauszug, Firmenbuchnummer, Sitz und vertretungsbefugter Geschäftsführer (§18 UGB). Der Firmenbuchauszug ist über firmenbuch.at abrufbar.

Schritt 2: Liegenschaftsbezeichnung vervollständigen. Entnehmen Sie aus dem aktuellen Grundbuchsauszug (abrufbar über justiz.gv.at gegen Gebühr): Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG) mit sechsstelliger KG-Nummer, Grundstücksnummern (GNr.) aller betroffenen Grundstücke, Adresse und Stockwerk. Ergänzen Sie Wohnungsnummer (Türnummer), Nutzfläche in m² (Wohnungseigentumsblatt) und den exakten Miteigentumsanteil (z.B. 127/10.000) aus dem B-Blatt.

Schritt 3: Kaufpreis festlegen. Tragen Sie den vereinbarten Gesamtkaufpreis in Euro ein (österreichisches Format: €350.000,00). Legen Sie fest, ob ein Reservierungshonorar oder eine Pönale-Anzahlung (typisch 10 % des Kaufpreises) sofort oder bei Unterzeichnung fällig wird und wann die Restzahlung über das Treuhandkonto des Notars erfolgt.

Schritt 4: Lastenverzeichnis aufnehmen. Listen Sie alle im C-Blatt eingetragenen Lasten auf (Pfandrechte, Hypotheken, Belastungs- und Veräußerungsverbote, Dienstbarkeiten, Wohnrechte). Halten Sie fest, welche Lasten vor Übergabe gelöscht werden und wer die Kosten der Löschung trägt (üblicherweise der Verkäufer).

Schritt 5: Übergabedatum und Zustand festlegen. Tragen Sie das vereinbarte Übergabedatum ein (TT.MM.JJJJ). Beschreiben Sie den Zustand der Wohnung (renoviert / unrenoviert), welche Einrichtungsgegenstände verbleiben (Küche, Einbauschränke) und ob Mängel bekannt sind. Das Übergabeprotokoll wird am Übergabetag separat unterzeichnet.

Schritt 6: Steuerklauseln prüfen. Kalkulieren Sie GrESt (3,5 % des Kaufpreises, Käufer trägt), Eintragungsgebühr (1,1 % des Kaufpreises, Käufer trägt) und ImmoESt beim Verkäufer (30 % des Gewinns nach EStG §30, Ausnahme: Hauptwohnsitzbefreiung). Bitten Sie den Notar um Selbstberechnung gemäß GrEStG §12 und EStG §30c.

Schritt 7: WEG-Gemeinschaft-Klausel prüfen. Stellen Sie sicher, dass der Käufer in alle laufenden Verträge der WEG-Gemeinschaft eintritt (Verwaltungsvertrag, Versicherungsverträge, Betriebskostenvereinbarungen). Lassen Sie vom Hausverwalter eine Bestätigung über offene Rücklagen und ausstehende Betriebskosten erstellen.

Schritt 8: Notariat aufsuchen. Vereinbaren Sie einen Termin beim Notar (Suche auf notar.at). Der Notar liest den Vertrag vor, prüft Identität und Vertretungsmacht, beglaubigt die Unterschriften und übernimmt die Abwicklung: GrESt-Selbstberechnung, Treuhandabwicklung über Notariatsanderkonto, Einreichung beim Grundbuchgericht via ERV (Elektronischer Rechtsverkehr nach §89a GOG). Die durchschnittliche Notar-Abwicklungszeit beträgt 4–8 Wochen nach Unterzeichnung.

Häufige Fehler bei Ihrem Kaufvertrag Wohnung Österreich

Bei der Erstellung und Abwicklung eines Kaufvertrags Wohnung in Österreich unterlaufen Käufern und Verkäufern typische Fehler, die zu Verzögerungen, Mehrkosten oder sogar zur Nichtigkeit des Vertrags führen.

Fehlerhafte Liegenschaftsbezeichnung: Ein häufiger Fehler ist die ungenaue Bezeichnung der Wohnung — falsche Einlagezahl, falsche KG-Nummer oder falscher Miteigentumsanteil. Das Grundbuchgericht lehnt die Einreichung ab, wenn die Liegenschaftsbezeichnung nicht mit dem Grundbuchstand übereinstimmt. Lösung: Immer einen tagesaktuellen Grundbuchsauszug von justiz.gv.at einholen und alle Angaben direkt daraus übernehmen.

Keine Prüfung des C-Blatts: Viele Käufer unterschreiben den Kaufvertrag, ohne das C-Blatt (Lastenblatt) des Grundbuchs vollständig zu prüfen. Eingetragene Pfandrechte, Vorkaufsrechte oder Veräußerungsverbote können die freie Verfügung über die Wohnung einschränken oder die Lastenfreistellung verzögern. Der OGH (5 Ob 3/19p) entschied, dass eingetragene Rechte Dritter dem Käufer entgegengehalten werden können, selbst wenn er sie nicht kannte.

Keine BTVG-Sicherung beim Neubauerwerb: Beim Kauf einer Neubauwohnung vom Bauträger vergessen viele Käufer zu prüfen, ob das gesetzlich vorgeschriebene BTVG-Sicherungsmodell tatsächlich eingerichtet ist. Fehlt die Sicherung, riskiert der Käufer bei Insolvenz des Bauträgers den Verlust aller Anzahlungen. Das Sicherungsmodell muss im Kaufvertrag ausdrücklich genannt werden.

Missverständnis bei Steuerverteilung: Käufer berechnen die Gesamtkosten oft ohne GrESt (3,5 %) und Eintragungsgebühr (1,1 %) — das ergibt zusammen 4,6 % des Kaufpreises als Nebenkosten allein aus diesen zwei Posten. Dazu kommen Notar-/Anwaltsgebühren (ca. 1–2 %), Maklergebühr (bis 3 % + USt) und allfällige Bankgebühren. Ohne vollständige Nebenkostenplanung scheitert die Finanzierung.

Fehlende WEG-Rücklagen-Abfrage: Vor dem Kauf einer Eigentumswohnung ist beim Hausverwalter der aktuelle Rücklagenstand des Reparaturfonds (WEG §31) abzufragen. Hohe offene Rückstände des Verkäufers oder eine bevorstehende Sonderumlage (z.B. für Dachsanierung) fallen ab Übergabe dem Käufer zur Last. Ohne diese Information werden Käufer von unerwarteten Nachforderungen überrascht.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §30 EStGDE official
  2. §30c EStGDE official
  3. §18 UGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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