Baurechtsvertrag Österreich
Baurechtsgesetz (BauRG) §§1–19
BAURECHTSVERTRAG
gemäß Baurechtsgesetz (BauRG) §§1–19, BGBl Nr. 86/1912 idF BGBl I Nr. 112/2003
1. VERTRAGSPARTEIEN
Grundeigentümer (Liegenschaftseigentümer): [Grundeigentümer] Identifikation: [Grundeigentümer ID] Adresse: [Adresse Grundeigentümer] Bauberechtigter (Erbbauberechtigter): [Bauberechtigter] Identifikation: [Bauberechtigter ID] Adresse: [Adresse Bauberechtigter]
2. BELASTETE LIEGENSCHAFT
Der Grundeigentümer ist bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ [Einlagezahl], KG [Katastralgemeinde], Grundstücksnummer(n) [Grundstücksnummer], mit einer Gesamtfläche von [Grundstücksfläche] (die 'belastete Liegenschaft').
Auf der belasteten Liegenschaft wird zugunsten des Bauberechtigten ein Baurecht gemäß BauRG §1 eingeräumt. Das Baurecht ist im Grundbuch (C-Blatt) der EZ [Einlagezahl] einzutragen und erhält eine eigene Einlagezahl (Baurechts-EZ) gemäß BauRG §6 beim zuständigen Bezirksgericht.
3. INHALT UND LAUFZEIT DES BAURECHTS
Der Grundeigentümer räumt dem Bauberechtigten das ausschließliche, veräußerliche und vererbliche Recht ein (BauRG §§1, 8), auf der belasteten Liegenschaft ein Bauwerk zu errichten und zu haben. Der Bauberechtigte ist berechtigt, das Bauwerk zu nutzen, zu belasten und zu veräußern, ohne Eigentümer des Grund und Bodens zu werden.
Zweck des Baurechts: [Bauvorhaben]. Zulässige Nutzung: [Nutzungszweck]. Eine wesentliche Änderung des Nutzungszwecks bedarf der schriftlichen Zustimmung des Grundeigentümers.
Das Baurecht beginnt am [Beginn des Baurechts] und endet am [Ende des Baurechts] (Laufzeitende). Die Laufzeit beträgt mehr als 10 Jahre und erfüllt damit die Mindestvoraussetzung des BauRG §1.
4. BAUZINS UND WERTANPASSUNG
Der Bauberechtigte verpflichtet sich, dem Grundeigentümer einen jährlichen Bauzins von [Jährlicher Bauzins] zu entrichten. Zahlweise: [Zahlweise Bauzins]. Der Bauzins ist ohne Abzug auf das vom Grundeigentümer bekannt gegebene Konto zu überweisen.
Wertanpassung: [Indexklausel]. Bei einem Rückstand des Bauberechtigten mit mehr als zwei Jahresbeträgen des Bauzinses kann der Grundeigentümer nach BauRG §14 die gerichtliche Löschung des Baurechts beantragen.
5. PFLICHTEN DES BAUBERECHTIGTEN
Der Bauberechtigte verpflichtet sich, das Bauwerk auf eigene Kosten zu errichten und auf dem Stand der Technik zu erhalten. Die nach der geltenden Landesbauordnung erforderlichen Baugenehmigungen sind ausschließlich vom Bauberechtigten einzuholen.
Der Bauberechtigte verpflichtet sich, eine Gebäudeversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) in ortsüblicher Höhe aufrechtzuerhalten und dem Grundeigentümer auf Verlangen die Versicherungspolizze vorzulegen.
Grunderwerbsteuer: Die Bestellung des Baurechts unterliegt der Grunderwerbsteuer nach GrEStG §1 Abs 1 Z 1; die anfallende Steuer trägt der Bauberechtigte. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Österreich ist vor der Grundbucheintragung vorzulegen.
6. BELASTUNG UND VERÄUSSERUNG DES BAURECHTS
Das Baurecht kann nach BauRG §8 vom Bauberechtigten an Dritte veräußert oder durch Hypothek nach ABGB §§447 ff. belastet werden. Eine Veräußerung ist dem Grundeigentümer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Bei Belastung des Baurechts durch Hypothek zugunsten eines Kreditinstituts verpflichtet sich der Grundeigentümer, sein Löschungsrecht nach BauRG §14 nur nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung des Hypothekargläubigers (Stillhalteabkommen) auszuüben.
7. SCHICKSAL DES BAUWERKS BEI LAUFZEITENDE
Bei Ablauf der Laufzeit (Punkt 3.3) gilt: [Regelung Bauwerk bei Laufzeitende]. Falls ein Übernahmeentgelt vereinbart wurde: [Übernahmeentgelt].
Hypothekargläubiger am Baurecht haben im Fall des Erlöschens ein Pfandrecht an der allfälligen Entschädigungsforderung gemäß BauRG §19.
8. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Baurechtsvertrag unterliegt österreichischem Recht, insbesondere dem Baurechtsgesetz (BauRG), dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Allgemeinen Grundbuchgesetz (GBG). Für Grundbuchsachen ist das örtlich zuständige Bezirksgericht sachlich zuständig.
Für streitige Ansprüche aus diesem Vertrag mit einem Streitwert über €15.000 ist das örtlich zuständige Landesgericht (LG) oder Handelsgericht Wien (für Wien) zuständig.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Grundeigentümer (Liegenschaftseigentümer)
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Signature
Bauberechtigter (Erbbauberechtigter)
________________
Signature
Was ist Baurechtsvertrag Österreich?
Der Baurechtsvertrag Österreich begründet nach dem Baurechtsgesetz (BauRG) BGBl Nr. 86/1912 idF BGBl I Nr. 112/2003 ein dingliches, veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Das Baurecht ist ein begrenztes dingliches Recht an einer fremden Sache (ius in re aliena) nach ABGB §§472 ff. und stellt eine bedeutende Ausnahme vom Grundsatz 'superficies solo cedit' (ABGB §297) dar, wonach Gebäude üblicherweise Bestandteile des Grundstücks werden.
Der Baurechtsvertrag räumt dem Bauberechtigten (BauRG §1) das ausschließliche Recht ein, auf dem belasteten Grundstück zu bauen und das errichtete Gebäude als wirtschaftlich eigenes Vermögen zu nutzen, zu veräußern und zu belasten – ohne Eigentümer des Grund und Bodens zu sein. Der Grundeigentümer (Liegenschaftseigentümer) stellt sein Grundstück gegen Zahlung eines Bauzinses (BauRG §3) auf Zeit zur Verfügung. Das Bezirksgericht trägt das Baurecht in ein eigenes Einlagezahl im Grundbuch (GBG §§20–22) ein, wodurch es die volle Publizitätswirkung und Prioritätswirkung des Grundbuchs genießt.
Laufzeit und Mindestdauer: Das Baurecht muss nach BauRG §1 auf mindestens 10 Jahre bestellt werden; die übliche Praxis liegt bei 30 bis 100 Jahren, da lange Laufzeiten dem Bauberechtigten ermöglichen, Finanzierungen auf das Baurecht zu stützen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen (etwa 5 Ob 147/02w) klargestellt, dass das Baurecht trotz seiner begrenzten Laufzeit als Sicherheit für Hypothekarkredite nach ABGB §§447 ff. geeignet ist, da die im Grundbuch C-Blatt eingetragene Hypothek am Baurecht Vorrang vor späteren Eintragungen genießt.
Das Baurecht als selbstständige Liegenschaft: Nach BauRG §6 gilt das Baurecht grundbuchrechtlich als selbstständige unbewegliche Sache; es erhält eine eigene Einlagezahl (EZ) im Grundbuch des zuständigen Bezirksgerichts. Der Bauberechtigte erscheint im B-Blatt dieser Einlage als Eigentümer des Baurechts. Hypotheken, Dienstbarkeiten und sonstige dingliche Rechte können – wie bei einer gewöhnlichen Liegenschaft – am Baurecht eingetragen werden (BauRG §§9, 10). Durch diese Konstruktion kann der Bauberechtigte das Baurecht an Banken als Kreditsicherheit verpfänden, was die Baurechtsfinanzierung in Österreich besonders attraktiv macht.
Abgrenzung zum Mietvertrag und zur Dienstbarkeit: Im Unterschied zum Mietvertrag nach MRG/ABGB ist das Baurecht ein dingliches Recht und nicht ein schuldrechtliches; es wirkt gegenüber jedermann, nicht nur gegenüber dem Vertragspartner. Es unterscheidet sich von der Servitut (ABGB §§472–530) dadurch, dass es kein bloßes Nutzungsrecht, sondern ein umfassendes Recht zur baulichen Nutzung und zur Begründung von Eigentumsrechten am Gebäude verleiht. Die Abgrenzung zum Wohnungseigentum (WEG 2002) ergibt sich daraus, dass das Baurecht die gesamte Liegenschaft (oder einen genau abgegrenzten Teil) betrifft, nicht nur einzelne Wohnungseigentumseinheiten.
Bedeutung in der Praxis: Baurechtsverträge werden in Österreich vor allem eingesetzt, wenn Gemeinden, öffentliche Körperschaften (wie die Bundesimmobiliengesellschaft – BIG) oder kirchliche Institutionen Grundstücke nicht veräußern wollen, aber einer privaten Nutzung zuführen möchten. Gemeinnützige Bauträger (Gemeinnützige Bauvereinigungen – GBV nach WGG) nutzen Baurechte intensiv für den sozialen Wohnbau. Auch im Bereich der Gewerbeimmobilien und des Einzelhandels (Supermarktflächen auf kommunalem Grund) sowie bei Windparks und Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichem Boden sind Baurechtsverträge nach BauRG verbreitet.
Wann brauchen Sie Baurechtsvertrag Österreich?
Ein Baurechtsvertrag nach BauRG §§1–19 wird in Österreich in folgenden typischen Situationen benötigt:
Gemeinden und öffentliche Stellen stellen Grundstücke zur Verfügung: Wenn eine österreichische Gemeinde (Gemeinde Wien, Stadtgemeinde Graz, Stadtgemeinde Salzburg etc.) oder ein Bundesland Grund und Boden für Wohnbauzwecke oder Gewerbeansiedlungen zur Verfügung stellen möchte, ohne Eigentum aufzugeben, schließen sie einen Baurechtsvertrag ab. Das Grundstück bleibt kommunales Eigentum; der private Bauberechtigte errichtet und betreibt das Gebäude. Die Laufzeit beträgt häufig 75–99 Jahre, der Bauzins wird mit Verbraucherpreisindex (VPI) wertgesichert.
Sozialer Wohnbau durch Gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV): GBVs nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) errichten auf baurechtlich gesicherten Grundstücken geförderte Mietwohnungen und Wohnungseigentumsanlagen. Das Finanzamt Österreich erkennt Bauzinszahlungen bei entsprechender Nutzung steuerlich an; die Wohnbauförderung der Bundesländer kann auf baurechtlich gesicherte Liegenschaften gewährt werden.
Kirchliches Grundvermögen: Diözesen (z. B. Erzdiözese Wien, Diözese Linz) und Klöster vergeben im Eigentum stehende Flächen auf Baurecht, um das kirchliche Vermögen zu erhalten und gleichzeitig soziale oder gewerbliche Projekte zu ermöglichen. Entsprechende Verträge unterliegen dem Kirchenrecht (Codex Iuris Canonici) zusätzlich zum BauRG.
Industrielle und gewerbliche Nutzung: Wenn ein Unternehmer auf fremdem Grund eine Fabrikhalle, ein Logistikzentrum oder eine Handelsfläche errichten möchte und der Grundeigentümer das Grundstück nicht verkaufen will, bietet das Baurecht eine rechtssichere Alternative. Der Gewerbebauberechtigte kann das Baurecht als Sicherheit für Bankfinanzierungen (Hypothek am Baurecht nach ABGB §§447 ff.) einsetzen.
Erneuerbare Energie auf landwirtschaftlichem Boden: Für Windkraftanlagen, Photovoltaikfelder und Biogasanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen, bei denen der Landwirt Eigentümer bleiben will, ermöglicht das Baurecht dem Energieunternehmen die rechtlich abgesicherte Errichtung und den Betrieb der Anlage über mehrere Jahrzehnte. Dies ist besonders relevant, wenn die Finanzierung über Projektgesellschaften (GmbH oder KG) erfolgt.
Immobilienentwicklung auf Erbpachtbasis: Projektentwickler, die städtische Lagen entwickeln möchten, nutzen das Baurecht als Alternative zum Grundstückskauf. Da nur der Bauzins (nicht der volle Grundstückspreis) aufzubringen ist, verbessert das Baurecht die Eigenkapitalquote des Projekts erheblich und erleichtert die Finanzierung über österreichische Banken und Bausparkassen.
Was gehört in Ihr Baurechtsvertrag Österreich?
Ein rechtssicherer Baurechtsvertrag nach BauRG §§1–19 und GBG §§20–22 muss folgende wesentliche Elemente enthalten:
1. Genaue Bezeichnung der belasteten Liegenschaft: Nach GBG §20 sind Grundbuchsnummer (EZ – Einlagezahl), Katastralgemeinde (KG) und Grundstücksnummer (GSt-Nr.) anzugeben. Bei Teilflächen ist ein beglaubigter Katasterauszug (Vermessungsurkunde) beizufügen; das Baurecht kann auf einen Teil eines Grundstücks beschränkt werden, wenn das Teilstück im Grundbuch verselbständigt wird (GBG §15).
2. Genaue Bezeichnung des Bauberechtigten: Vollständiger Name, Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer (FN), Adresse. Bei juristischen Personen (GmbH, AG, Genossenschaft) Firmenbuchauszug und Nachweis der Vertretungsbefugnis der handelnden Geschäftsführer oder Vorstände.
3. Laufzeit des Baurechts (BauRG §1): Mindestens 10 Jahre, maximal gesetzlich nicht beschränkt (Praxis: bis 100 Jahre). Der exakte Beginn (Datum) und das Ende (Enddatum) sind zu nennen. Eine Verlängerungsoption ist zulässig, muss aber im Vertrag klar formuliert sein.
4. Bauzins (BauRG §3): Höhe, Zahlungsweise (monatlich, jährlich), Fälligkeit und Wertanpassungsklausel (Indexierung an VPI der Statistik Austria oder anderen vereinbarten Index). Bauzinserhöhungen bedürfen einer Einigung oder einer vertraglich definierten Anpassungsformel. Rückstände von mehr als zwei Jahresbeträgen können nach BauRG §14 zur Löschung des Baurechts führen.
5. Bauvorhaben und Nutzungszweck: Art des geplanten Bauwerks (Wohngebäude, Gewerbegebäude, Industriehalle, Energieanlage), zulässige Änderungen und Erweiterungen. Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der zuständigen Gemeinde (nach den jeweiligen Landesbauordnungen – z.B. Wiener Bauordnung BO Wien LGBl Nr. 11/1930, NÖ-Bauordnung 2014, OÖ-Bauordnung 2013) sind zu berücksichtigen.
6. Verpflichtungen des Bauberechtigten: Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten am Bauwerk; Verpflichtung zur Einhaltung baurechtlicher Vorschriften; Verbot der Unterverpachtung ohne Zustimmung des Grundeigentümers (sofern vereinbart); Pflicht zur Aufrechterhaltung einer Gebäudeversicherung (VersVG).
7. Rechte des Grundeigentümers: Besichtigungs- und Kontrollrechte; Informationsrechte bei geplanten Bauveränderungen; Zustimmungsvorbehalte bei wesentlichen Nutzungsänderungen; Recht auf Bauzinsanpassung nach vereinbarter Formel.
8. Grundbucheintragung und Notariatspflicht: Nach GBG §20 bedarf die Einverleibung des Baurechts eines Notariatsakts (beglaubigte Urkunde mit beglaubigten Unterschriften beider Parteien gemäß NO §§52 ff.) oder zumindest beglaubigter Unterschriften. Der Notar reicht den Grundbucheintragungsantrag nach GBG §§82–108 beim zuständigen Bezirksgericht ein. Eintragungsgebühr: 1,1 % des Gebührenwertes nach GGG §26.
9. Schicksal des Bauwerks bei Vertragsende (BauRG §§16–19): Der Vertrag muss regeln, ob (a) das Bauwerk gegen Entgelt (Übernahmeentgelt) an den Grundeigentümer übergeht oder (b) der Bauberechtigte das Bauwerk auf eigene Kosten abzutragen hat. Fehlt eine Regelung, gilt nach BauRG §17 der Übergang des Bauwerks auf den Grundeigentümer ohne Entschädigung.
10. Belastung und Veräußerung: Das Baurecht kann – wie eine Liegenschaft – veräußert und belastet werden (BauRG §8). Banken akzeptieren Hypotheken auf Baurechten nach ABGB §§447 ff. als Kreditsicherheit; dies muss im Vertrag ausdrücklich erlaubt oder eingeschränkt sein. forms-legal.com stellt Mustervertragstexte für alle wesentlichen Regelungsbereiche des BauRG bereit, die von einem Notar oder Rechtsanwalt für den Einzelfall angepasst werden sollten.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Österreichisches Recht (BauRG, ABGB, GBG); sachlich zuständig ist das Bezirksgericht am Ort der Liegenschaft für Grundbuchsachen, das Landesgericht (LG) bei streitigen Ansprüchen über €15.000.
12. Besondere Klauseln für Finanzierungszwecke: Wenn das Baurecht als Sicherheit für eine Bankfinanzierung dient, verlangen Banken häufig ein Stillhalteabkommen (Pari-passu-Klausel), eine Verpflichtung des Grundeigentümers zur Nichtausübung des Löschungsrechts nach BauRG §14 ohne vorherige Zustimmung der Bank sowie eine Benachrichtigungspflicht bei Zahlungsverzug des Bauberechtigten.
So füllen Sie Ihr Baurechtsvertrag Österreich aus
Das Ausfüllen des Baurechtsvertrags-Musters erfolgt in folgenden Schritten:
Schritt 1 – Grundstück identifizieren und prüfen: Aus dem Grundbuch (Grundbuchabfrage über justiz.gv.at) sind EZ (Einlagezahl), Katastralgemeinde (KG) und alle Grundstücksnummern des zu belastenden Grundstücks zu entnehmen. Prüfen Sie das C-Blatt auf bestehende Belastungen (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte), die mit dem Baurecht kollidieren könnten. Bei Teilflächen lassen Sie vom Vermessungsamt eine Vermessungsurkunde (Plan) ausstellen.
Schritt 2 – Parteien korrekt eintragen: Natürliche Personen: vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse (Hauptwohnsitz). Juristische Personen: Firma laut Firmenbuch, FN-Nummer, Sitz, Vertreter (Geschäftsführer/Vorstand) mit Vertretungsbefugnis. Legen Sie aktuelle Firmenbuchauszüge (nicht älter als vier Wochen) vor.
Schritt 3 – Laufzeit und Bauzins festlegen: Tragen Sie Beginn (Datum des Grundbuchseintrags oder eines bestimmten Kalenderdatums) und Ende des Baurechts ein. Legen Sie den jährlichen oder monatlichen Bauzins fest; vereinbaren Sie eine Wertanpassungsklausel (z. B. Indexierung an den Verbraucherpreisindex der Statistik Austria, Basisjahr). Achten Sie darauf, dass der Bauzins zumindest den Opportunitätskostenansatz des Grundeigentümers abdeckt.
Schritt 4 – Bauvorhaben beschreiben: Bezeichnen Sie das geplante Bauwerk so konkret wie möglich (Art, Größe, Nutzungszweck). Fügen Sie ggf. ein Baukonsensblatt (Baugenehmigung nach der geltenden Landesbauordnung) oder eine Projektbeschreibung bei, auf die der Vertrag verweist.
Schritt 5 – Sondervereinbarungen ergänzen: Wenn die Finanzierung über ein Kreditinstitut erfolgt, stimmen Sie mit dem Notar die bankspezifischen Klauseln (Stillhalteabkommen, Benachrichtigungspflichten) ab. Für Windkraft oder Photovoltaik: Regeln Sie Rückbaukosten, Kautionsleistungen und Folgenutzung nach Ende der Laufzeit.
Schritt 6 – Notarielle Beglaubigung: Beide Parteien unterzeichnen den Vertrag vor dem Notar (Notariatsakt nach NO §§52 ff.) oder lassen ihre Unterschriften notariell beglaubigen (Beglaubigung nach NO §79). Ohne beglaubigte Unterschriften nimmt das Bezirksgericht die Grundbucheintragung nicht vor.
Schritt 7 – Grundbucheintragungsantrag einreichen: Der Notar oder Rechtsanwalt reicht den Antrag auf Einverleibung des Baurechts (GBG §§82–95) beim zuständigen Bezirksgericht (Grundbuchsgericht) ein. Beilage: Baurechtsvertrag (Original oder beglaubigte Kopie), Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Österreich (nach GrEStG §11 – Grunderwerbsteuer ist für das Baurecht grundsätzlich nicht von der Baurechtsbegründung betroffen, aber eine Anfrage beim Finanzamt empfiehlt sich). Eintragungsgebühr nach GGG §26: 1,1 % des kapitalisierten Bauzinswerts.
Schritt 8 – Einlagezahl anlegen: Das Bezirksgericht legt für das Baurecht eine eigene EZ im Grundbuch an (BauRG §6) und trägt das Baurecht im C-Blatt der Stammliegenschaft ein. Nach Eintragung erhalten Sie einen Grundbuchsauszug der neuen Baurechts-EZ.
Rechtliche Anforderungen für Baurechtsvertrag Österreich
Das Baurecht nach BauRG §§1–19 unterliegt in Österreich folgenden zwingenden rechtlichen Anforderungen:
Mindestlaufzeit: Gemäß BauRG §1 muss das Baurecht auf mindestens 10 Jahre bestellt werden. Kürzere Laufzeiten sind nichtig. Die Rechtsprechung des OGH (etwa OGH 5 Ob 209/09x) hat klargestellt, dass die Mindestdauer Voraussetzung für die Einverleibung im Grundbuch ist.
Schriftform und Notariatspflicht: Die Begründung des Baurechts bedarf nach GBG §20 Abs 1 einer Urkunde mit beglaubigten Unterschriften. In der Praxis wird nahezu ausnahmslos ein Notariatsakt (NO §§52–90) verwendet, da Banken diesen für die Hypothekeneintragung verlangen. Der Notar stellt die Identität der Parteien und deren Vertretungsbefugnis sicher.
Grundbucheintragung als Konstitutivakt: Das Baurecht entsteht erst mit der Einverleibung im Grundbuch (GBG §20 Abs 2 BauRG §2) und nicht schon mit dem Vertragsabschluss. Ohne Grundbucheintrag hat der Bauberechtigte nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Grundeigentümer, aber kein dingliches Recht, das gegenüber Dritten (Gläubigern, späteren Käufern des Grundstücks) wirkt.
Grundbuchgebühr: Nach GGG §26 beträgt die Eintragungsgebühr 1,1 % des Gebührenwertes (kapitalisierter Bauzinswert nach GBG §§26 ff.). Diese Gebühr ist bei Einreichung des Antrags zu entrichten.
Bauzinsregelung: Ein Bauzins muss nicht zwingend vereinbart werden (unentgeltliches Baurecht ist zulässig), in der Praxis aber üblich. Bei öffentlich-rechtlichen Grundeigentümern (Gemeinden, Bundesland) schreibt das Haushaltsrecht häufig eine marktgerechte Verzinsung vor.
Landesrechtliche Baubewilligung: Das Baurecht selbst begründet keine Baugenehmigung. Der Bauberechtigte muss nach der einschlägigen Landesbauordnung (z. B. BO Wien §70 ff., NÖ BauO §23 ff., OÖ BauO §24 ff.) eine Baugenehmigung beim zuständigen Magistrat oder der Gemeindeverwaltung einholen. Das Bestehen des Baurechts ist dabei regelmäßig nachzuweisen.
Grundsatz der Einheitlichkeit (Typenzwang): Das österreichische Sachenrecht kennt einen Numerus clausus der dinglichen Rechte; nur die im Gesetz (ABGB, BauRG, GBG) vorgesehenen dinglichen Rechtstypen können begründet werden. Atypische Konstruktionen (z. B. zeitlich begrenztes Miteigentum statt Baurecht) werden von den Grundbuchgerichten (Bezirksgericht) in der Regel nicht eingetragen und zurückgewiesen. Parteien, die solche Konstruktionen anstreben, sollten vorab rechtliche Beratung bei einem Notar oder Rechtsanwalt einholen.
Häufige Fehler bei Ihrem Baurechtsvertrag Österreich
Folgende häufige Fehler beim Abschluss von Baurechtsverträgen in Österreich sollten vermieden werden:
Fehler 1 – Unzureichende Grundbuchsrecherche: Wird das C-Blatt der Stammliegenschaft nicht geprüft, können vorrangige Pfandgläubiger oder bestehende Dienstbarkeiten das Baurecht praktisch entwerten. Bestehende Hypotheken auf der Stammliegenschaft gehen dem Baurecht im Rang vor und können zur Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks führen, wenn der Hauptschuldner (Grundeigentümer) seine Kredite nicht bedient.
Fehler 2 – Fehlende Wertanpassungsklausel beim Bauzins: Ohne Indexierung verliert der Bauzins über eine Laufzeit von 50–100 Jahren erheblich an Kaufkraft. Grundeigentümer sollten stets eine VPI-Klausel (Verbraucherpreisindex der Statistik Austria) mit Anpassungsmechanismus (jährlich, zweijährlich) vereinbaren. Fehlt die Klausel, bleibt der Bauzins nominell konstant, was bei langfristiger Inflation zu einer faktischen Entwertung der Gegenleistung führt.
Fehler 3 – Unklare Regelung für das Bauwerksende: BauRG §17 sieht bei fehlender Regelung vor, dass das Bauwerk entschädigungslos auf den Grundeigentümer übergeht. Bauberechtigte unterschätzen diesen Punkt und verlieren am Ende der Laufzeit ein möglicherweise millionenwertiges Gebäude ohne Entschädigung. Ein detailliertes Übernahmeentgelt oder eine Abbruchspflicht des Bauberechtigten ist zwingend zu regeln.
Fehler 4 – Fehlendes Stillhalteabkommen für Bankfinanzierungen: Soll das Baurecht als Sicherheit für einen Bankkredit dienen, verlangen Kreditinstitute ein Stillhalteabkommen mit dem Grundeigentümer, in dem sich dieser verpflichtet, auf das Löschungsrecht nach BauRG §14 nicht zu verzichten, ohne die Bank vorher zu informieren. Ohne dieses Abkommen erkennt die Bank das Baurecht nicht als ausreichende Sicherheit an.
Fehler 5 – Fehlende oder fehlerhafte Vertretungsnachweise bei juristischen Personen: Der Notar und das Grundbuchsgericht verlangen aktuelle Firmenbuchauszüge (nicht älter als vier Wochen) und einen Nachweis der Einzelvertretungsbefugnis (oder Gesamtvertretung mit Anwesenheit aller Vertreter). Veraltete oder unvollständige Unterlagen führen zur Zurückweisung des Eintragungsantrags und Verzögerungen.
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Ein Baurecht nach BauRG §1 muss mindestens auf 10 Jahre bestellt werden; eine gesetzliche Höchstdauer besteht nicht. In der österreichischen Praxis sind Laufzeiten von 30 bis 99 Jahren verbreitet, wobei viele Gemeinden und kirchliche Grundeigentümer Laufzeiten von 75 bis 99 Jahren bevorzugen, um dem Bauberechtigten eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung und eine solide Finanzierungsgrundlage zu bieten. Für Energieprojekte (Windkraft, Photovoltaik) werden häufig 25 bis 40 Jahre vereinbart, entsprechend der typischen Nutzungsdauer der Anlage. Am Ende der Laufzeit geht das Bauwerk – sofern vertraglich nicht anders geregelt – nach BauRG §17 entschädigungslos auf den Grundeigentümer über. Es ist daher ratsam, bereits im Vertrag eine Verlängerungsoption oder ein Übernahmeentgelt für das Gebäude zu vereinbaren, um am Ende der Laufzeit Streitigkeiten zu vermeiden.
Ja. Nach BauRG §8 ist das Baurecht veräußerlich und vererblich; der Bauberechtigte kann das Baurecht ohne Zustimmung des Grundeigentümers an Dritte übertragen, sofern der Baurechtsvertrag kein Veräußerungsverbot enthält. Die Übertragung erfolgt durch Kaufvertrag (oder schenkungsweisen Übergabevertrag) mit anschließender Eigentumsübertragung im Grundbuch (B-Blatt der Baurechts-EZ). Im Erbfall geht das Baurecht auf die Erben über; die Verlassenschaft (Erbschaftsabwicklung beim Bezirksgericht) überträgt das Baurecht auf die Erben nach ABGB §§531 ff. Achtung: Manche Baurechtsverträge – insbesondere solche mit öffentlichen Körperschaften oder Kirchen – enthalten ein vertragliches Vorkaufsrecht des Grundeigentümers oder eine Zustimmungspflicht bei Veräußerung. Diese Beschränkungen sind im C-Blatt der Baurechts-EZ einzutragen, damit sie Dritten gegenüber wirken.
Beim Grundeigentümer ist der Bauzins als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§28 EStG) oder – bei gewerblicher Vermietung – als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§23 EStG) einkommensteuerpflichtig. Das Finanzamt Österreich erfasst diese Einkünfte in der Einkommensteuererklärung bzw. der Körperschaftsteuererklärung (KöSt 23 %) bei juristischen Personen. Beim Bauberechtigten sind Bauzinszahlungen als Betriebsausgabe absetzbar, sofern das Bauwerk betrieblich genutzt wird. Bei privat genutzten Baurechtsimmobilien sind die Bauzinsen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Umsatzsteuer (USt 20 % oder 10 % je nach Nutzung) kann auf den Bauzins anfallen, wenn der Grundeigentümer zur USt optiert (§6 Abs 2 UStG). Grunderwerbsteuer (GrESt) fällt bei Bestellung des Baurechts nach GrEStG §1 Abs 1 Z 1 an, da das Baurecht wirtschaftlich einem Eigentumserwerb gleichgestellt wird; der Steuersatz beträgt 3,5 % des kapitalisierten Bauzinswertes (§5 GrEStG).
Bei Erlöschen des Baurechts durch Zeitablauf (BauRG §16) regelt §17 BauRG das Schicksal des Bauwerks: Fehlt eine vertragliche Vereinbarung, fällt das Bauwerk entschädigungslos an den Grundeigentümer. In der Praxis vereinbaren die Parteien im Baurechtsvertrag eines der folgenden Modelle: (1) Übergang gegen Übernahmeentgelt – der Grundeigentümer zahlt einen vertraglich festgelegten Betrag (Bauwert, Sachwert oder vereinbarter Fixbetrag); (2) Abbruchspflicht des Bauberechtigten auf eigene Kosten – das Grundstück wird besenrein übergeben; (3) Verlängerungsoption – der Bauberechtigte hat das Recht (keine Pflicht), das Baurecht zu verlängerten Konditionen fortzusetzen. Bei fehlerhafter Regelung oder Streit entscheidet das Bezirksgericht im Außerstreitverfahren (AußStrG §119 ff.). Hypothekargläubiger (Banken) haben im Falle des Erlöschens des Baurechts ein Pfandrecht an der Entschädigungsforderung (BauRG §19).
Ja. Das Baurecht gilt nach BauRG §6 grundbuchrechtlich als selbstständige Liegenschaft; Hypotheken können nach ABGB §§447 ff. am Baurecht eingetragen werden. Österreichische Banken (Raiffeisenbank, Erste Bank, Bank Austria/UniCredit, Hypo-Landesbanken) und Bausparkassen akzeptieren Baurechte als Kreditsicherheit, sofern (1) die Restlaufzeit des Baurechts die Kreditlaufzeit um mindestens 10–15 Jahre übersteigt, (2) ein Stillhalteabkommen mit dem Grundeigentümer vorliegt, in dem dieser auf das Löschungsrecht nach BauRG §14 (Bauzinsrückstand) verzichtet oder sich zur vorherigen Benachrichtigung der Bank verpflichtet, und (3) das Baurecht im Grundbuch als einzige (oder erstrangige) Hypothek eingetragen ist. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass Zinsen für Baurechtsfinanzierungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn das Bauwerk betrieblich genutzt wird.
Bei Begründung eines Baurechts in Österreich fallen folgende Kosten an: (1) Notargebühr nach der Notariatstarifverordnung (NTV): abhängig vom kapitalisierten Bauzinswert, üblicherweise 0,5–1,5 % des Vertragswertes, mindestens jedoch einige hundert Euro für einfache Verträge; (2) Grundbuchseintragungsgebühr nach GGG §26: 1,1 % des Gebührenwertes (= kapitalisierter Bauzinswert nach GBG §26); (3) Grunderwerbsteuer nach GrEStG: 3,5 % des kapitalisierten Bauzinswertes (§5 GrEStG), da die Bestellung des Baurechts einer Eigentumsübertragung gleichgestellt ist; (4) Vermessungskosten: bei Teilflächen für die Erstellung einer Vermessungsurkunde durch einen Ziviltechniker (Ingenieurbüro); (5) Kosten für die Grundbuchabfrage (justiz.gv.at: ca. €3–14 je Abfrage). Insgesamt sind bei einem kapitaliserten Bauzinswert von €500.000 Gesamtkosten von ca. €25.000–35.000 realistisch (Notargebühr + GrESt + Eintragungsgebühr).
Das Baurecht kann in Österreich vorzeitig aufgelöst werden durch: (1) einvernehmliche Aufhebung – beide Parteien vereinbaren die Löschung des Baurechts im Grundbuch; dies erfordert wieder eine notariell beglaubigte Urkunde und einen Grundbucheintragungsantrag; (2) Zahlungsverzug des Bauberechtigten – nach BauRG §14 kann der Grundeigentümer bei einem Bauzinsrückstand von mehr als zwei Jahresbeträgen die gerichtliche Löschung beantragen, sofern der Vertrag dies vorsieht; (3) grobe Vertragsverletzung – im Einzelfall können weitere Auflösungsgründe (z.B. unbewilligte Zweckänderung) vereinbart werden; diese sind jedoch eng auszulegen. Wichtig: Banken (Hypothekargläubiger am Baurecht) haben ein Zustimmungsrecht zur Löschung; ohne ihre Zustimmung kann das Baurecht nicht gelöscht werden (Prioritätsprinzip des GBG). Eine vorzeitige Auflösung erfordert daher stets die Mitwirkung des Notars und ggf. der finanzierenden Bank.
Das Baurechtsgesetz (BauRG) ist Bundesrecht und gilt einheitlich in ganz Österreich. Jedoch bestehen zwischen den Bundesländern Unterschiede in den angrenzenden Regelungsbereichen: (1) Baugenehmigung: Die Landesbauordnungen (Wiener Bauordnung LGBl 11/1930, NÖ-Bauordnung 2014, Stmk. Baugesetz LGBl 59/1995, OÖ-Bauordnung 2013 etc.) regeln die Voraussetzungen für Baubewilligungen unterschiedlich; Widmung und zulässige Bebauung variieren stark zwischen Bundesländern und Gemeinden. (2) Wohnbauförderung: Jedes Bundesland hat eigene Förderungsrichtlinien (Wien: §69ff. WFW 1989; NÖ: NÖ WFG 2005; OÖ: OÖ WFG 1993); Baurechte können in manche Fördermodelle einbezogen werden, in andere nicht. (3) Grundsteuer: Der Hebesatz variiert je nach Gemeinde erheblich. (4) Gerichtsstand: Das zuständige Grundbuchsgericht (Bezirksgericht) ist das des Liegenschaftsortes; für Wien ist dies das Bezirksgericht des jeweiligen Wiener Gemeindebezirks. Im Großen und Ganzen ist das materielle Baurechtsrecht jedoch bundeseinheitlich.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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Muster-Hypothekenvertrag (Pfandbestellungsurkunde) nach ABGB §§447–471 und GBG §98 für die Bestellung einer Hypothek auf einer Liegenschaft in Österreich. Mit Grundbucheintragung und notarieller Beglaubigung.
Grundbucheintragungsantrag Österreich
Muster-Grundbucheintragungsantrag nach GBG §§82–108 für die Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung von Rechten an Liegenschaften beim österreichischen Bezirksgericht. Für Eigentumsübertragung, Hypotheken, Dienstbarkeiten und mehr.
Servitutenvertrag Österreich
Muster-Servitutenvertrag (Dienstbarkeitsvertrag) nach ABGB §§472–530 und GBG §§20–22 für die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder persönlichen Dienstbarkeit in Österreich mit Grundbucheintragung.