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Grundbucheintragungsantrag Österreich

Grundbucheintragungsantrag Österreich

GBG §§82–108; GGG §26

GRUNDBUCHEINTRAGUNGSANTRAG

An das [Bezirksgericht] als Grundbuchsgericht

I. ANTRAGSTELLER

Der/Die Antragsteller/in: [Antragsteller Name] [Antragsteller Adresse]

vertreten durch: [Vertreter]

stellt hiermit nachstehenden Antrag auf Grundbucheintragung gemäß §§82–108 des Allgemeinen Grundbuchgesetzes (GBG) BGBl Nr. 39/1955 idgF:

II. BEZEICHNUNG DER LIEGENSCHAFT

1.

Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ist im Grundbuch des [Bezirksgericht] wie folgt bezeichnet: Einlagezahl (EZ): [Einlagezahl] Katastralgemeinde (KG): [Katastralgemeinde] Grundstücksnummer(n): [Grundstücknummer]

III. BEGEHRTE EINTRAGUNG

2.

Es wird begehrt die [Eintragungsart] zugunsten/zu Lasten: [Berechtigter] Beschreibung des Rechts: [Rechtsbeschreibung]

3.

Die Eintragung stützt sich auf die beigelegte Urkunde vom [Urkundendatum]. Alle Beilagen werden mit dem Antrag übergeben.

IV. GEBÜHREN UND BEILAGEN

4.

Der Gebührenwert beträgt [Gebührenwert]. Die Eintragungsgebühr nach GGG §26 (1,1 % des Gebührenwertes) wird gleichzeitig mit diesem Antrag entrichtet. Zahlungsnachweis liegt bei.

5.

Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Österreich (GrEStG §11): [Unbedenklichkeit]

Beilagen: □ Urkunde vom [Urkundendatum] (beglaubigte Unterschriften) □ Unbedenklichkeitsbescheinigung (GrEStG §11) □ Aktueller Grundbuchsauszug □ Zahlungsnachweis Eintragungsgebühr (GGG §26) □ Sonstige Beilagen (ggf. anführen)

V. DATUM UND UNTERSCHRIFT

Eingereicht am: [Einreichdatum] Der Antrag wird gemäß §89a GOG über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) eingebracht / in Papierform beim Grundbuchsgericht eingereicht (Zutreffendes bitte unterstreichen).

Antragsteller / Bevollmächtigter Vertreter (Notar/Rechtsanwalt)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Grundbucheintragungsantrag Österreich?

Der Grundbucheintragungsantrag ist ein nach Allgemeines Grundbuchgesetz (GBG) §§82–108; GBG §§20–22; GGG §26 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Arten der Grundbucheintragungen (GBG §§7–19): Das österreichische GBG unterscheidet zwischen Einverleibung (Einverleibung: endgültige Eintragung eines Rechts mit voller Wirkung nach GBG §§7–10), Vormerkung (vorläufige Eintragung, die durch Rechtfertigung zur Einverleibung wird oder erlischt – GBG §§11–17) und Anmerkung (Eintragung von Tatsachen mit Wirkung für und gegen jedermann ohne unmittelbaren Rechtserwerb – GBG §§18–20, z.B. Anmerkung der Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens, Anmerkung der Rangordnung).

Zuständiges Gericht: Sachlich zuständig ist das Bezirksgericht am Ort der Liegenschaft (GBG §82 Abs 1). In Wien ist für manche Angelegenheiten das Handelsgericht Wien (HG Wien) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Katastralgemeinde (KG) der einzutragenden Liegenschaft. Der Grundbucheintragungsantrag kann in Österreich nur von Parteien, deren Vertreter (Notar, Rechtsanwalt) oder durch den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV – Verordnung BGBl II Nr. 503/2004) eingereicht werden.

ERV (Elektronischer Rechtsverkehr): Der überwiegende Teil der Grundbucheintragungsanträge wird in Österreich heute über das ERV-System elektronisch eingereicht. Notare und Rechtsanwälte sind nach GBG §89c verpflichtet, ihre Anträge elektronisch zu stellen; Privatpersonen können Anträge noch in Papierform beim Bezirksgericht einbringen. Das ERV-System gewährleistet schnellere Bearbeitung (üblicherweise 2–5 Werktage) gegenüber Papiereingaben.

Rechtswirkung und Prioritätsprinzip: Die Eintragung im Grundbuch hat in Österreich konstitutive Wirkung für dingliche Rechte an Liegenschaften (Eigentum, Hypothek, Dienstbarkeit, Baurecht). Ohne Grundbucheintragung entsteht kein dingliches Recht. Die Rangordnung (Priorität) mehrerer Eintragungen richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Eintragungsantrags beim Grundbuchsgericht (GBG §29 – 'prior tempore potior iure'). Diese Regelung macht es wichtig, Anträge ohne Verzögerung einzureichen.

Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) als Standardweg: Seit der Einführung des ERV (Elektronischer Rechtsverkehr nach §§89a–89e GOG) ist die elektronische Einreichung von Grundbuchsanträgen durch Notare, Rechtsanwälte und bestimmte Behörden möglich und in der Praxis der Standardweg. Privatpersonen reichen den Antrag weiterhin in Papierform beim Bezirksgericht ein. ERV-Anträge werden schneller bearbeitet (typischerweise 1–3 Werktage vs. 3–5 Werktage bei Papiereinreichung). Die Gebühren sind über das Justiz-Zahlungssystem (JZahlSys) zu entrichten.

Bezirksgericht als zuständiges Grundbuchsgericht: Der Grundbucheintragungsantrag in Österreich ist beim Bezirksgericht einzureichen, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt (GBG §8). Wien hat ein zentrales Handelsgericht als Grundbuchsgericht für bestimmte Liegenschaften. Die Zuständigkeit ist zwingend; bei einer unzuständigen Einreichung wird der Antrag zurückgewiesen. Das Grundbuchsgericht prüft nur die formellen Voraussetzungen (Urkundenprüfung, GBG §§82–94), nicht die materiell-rechtliche Richtigkeit der zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte.

Wann brauchen Sie Grundbucheintragungsantrag Österreich?

Ein Grundbucheintragungsantrag nach GBG §§82–108 wird in Österreich in folgenden typischen Situationen benötigt:

Eigentumsübertragung bei Liegenschaftskauf: Bei jedem Liegenschaftskauf (Kaufvertrag nach ABGB §1053) muss ein Grundbucheintragungsantrag beim Bezirksgericht eingereicht werden, um das Eigentumsrecht vom Verkäufer auf den Käufer zu übertragen (Einverleibung des Eigentumsrechts im B-Blatt). Ohne Grundbucheintragung ist der Käufer nicht rechtlich Eigentümer der Liegenschaft; der Kaufvertrag allein genügt nicht.

Bestellung von Hypotheken: Jede Hypothekenbestellung (Pfandbestellungsurkunde nach ABGB §§447 ff.) erfordert eine Grundbucheintragung im C-Blatt des Grundbuchs. Die Bank kann erst nach Eintragung der Hypothek ihre Kreditsicherheit verwerten (Zwangsversteigerung nach EO §340). Der Grundbucheintragungsantrag wird in der Praxis vom Notar oder Rechtsanwalt nach Abschluss des Kreditvertrags und der Pfandbestellungsurkunde eingereicht.

Eintragung von Dienstbarkeiten: Servitutenverträge (Wegerecht, Leitungsrecht, Wohnrecht, Fruchtgenussrecht nach ABGB §§472–530) sind ins Grundbuch einzutragen, um dingliche Wirkung gegenüber jedermann zu entfalten. Der Grundbucheintragungsantrag enthält den Servitutenvertrag als Beilage.

Vormerkung der Rangordnung: Nach GBG §§53–60 kann die Rangordnung für eine zukünftige Eintragung vorgemerkt werden (Anmerkung der Einräumung der Rangordnung). Dies sichert die Priorität für einen Zeitraum von einem Jahr und ist bei komplexen Transaktionen mit zeitlichem Versatz zwischen Vertragsschluss und Grundbucheintragung wichtig.

Löschung von Belastungen: Bei Rückzahlung eines Kredits muss die Hypothek aus dem Grundbuch gelöscht werden (Einverleibung der Löschung im C-Blatt). Auch das Erlöschen von Dienstbarkeiten (Konfusion, Verzicht) oder das Ableben des Berechtigten einer persönlichen Dienstbarkeit erfordert einen Löschungsantrag beim Bezirksgericht.

Salvatorische Klauseln und Berichtigungen: Wenn ein im Grundbuch eingetragener Name oder eine Adresse geändert werden muss (z.B. nach Namensänderung, Fusion von Unternehmen), ist ein Berichtigungsantrag nach GBG §§128–131 beim Bezirksgericht einzureichen.

Sicherstellung der Rangordnung: Bei geplanten Liegenschaftstransaktionen (Kauf, Hypothek) kann eine Rangordnung nach GBG §53a beantragt werden, die sicherstellt, dass ein bestimmtes Recht (z.B. Eigentum oder Hypothek) für einen bestimmten Zeitraum (bis zu einem Jahr) den Vorrang vor später einlangenden Anträgen erhält. Dieser Antrag auf Anmerkung der Rangordnung ist eine wichtige Schutzmaßnahme bei komplexen Transaktionen.

Baurechtsbestellung und Servitutseintragung: Jede Bestellung eines Baurechts (BauRG) oder einer Dienstbarkeit (Servitut nach ABGB §§472–530) erfordert einen Grundbucheintragungsantrag auf Einverleibung des neuen Rechts im C-Blatt. Gleiches gilt für Vorkaufsrechte und Belastungs- und Veräußerungsverbote nach ABGB §364c.

Was gehört in Ihr Grundbucheintragungsantrag Österreich?

Ein vollständiger Grundbucheintragungsantrag nach GBG §§82–108 muss folgende wesentliche Elemente enthalten:

1. An das zuständige Bezirksgericht (Grundbuchsgericht): Vollständige Bezeichnung des Gerichts (z.B. 'An das Bezirksgericht Innere Stadt Wien' oder 'An das Bezirksgericht Graz-Ost'). Bei Wien: je nach Liegenschaftsadresse zuständiges Bezirksgericht.

2. Bezeichnung der Liegenschaft: Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG) mit KG-Nummer, Grundstücksnummer(n) (GSt-Nr.), ALLE Angaben entsprechend dem aktuellen Grundbuchsauszug. Fehlerhafte Angaben führen zu Zurückweisung oder Fehleintragungen.

3. Art der begehrten Eintragung: Klar benennen, welche Eintragung begehrt wird: 'Einverleibung des Eigentumsrechts', 'Einverleibung des Pfandrechts [Betrag]', 'Einverleibung der Dienstbarkeit des Wegerechts', 'Einverleibung der Löschung des Pfandrechts [C-LNr.]', 'Anmerkung der Rangordnung'.

4. Zugunsten bzw. zu Lasten welcher Person: Vollständige Bezeichnung des Berechtigten (Einverleibung zugunsten) oder Verpflichteten (Einverleibung zu Lasten). Bei juristischen Personen: FN-Nummer, Sitz, Vertreter.

5. Beilagen (GBG §85): Alle Urkunden, auf die der Antrag gestützt wird. Bei Eigentumsübertragung: Kaufvertrag (mit beglaubigten Unterschriften), Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Österreich (GrEStG §11). Bei Hypothekenbestellung: Pfandbestellungsurkunde (mit Einverleibungsbewilligung). Bei Dienstbarkeiten: Servitutenvertrag; bei Leitungsservituten: Lageplan. Bei Löschung: Löschungsbewilligung des Berechtigten (beglaubigt).

6. Unbedenklichkeitsbescheinigung: Bei Eigentumsübertragungen (Kauf, Schenkung, Tausch) muss das Finanzamt Österreich (Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach GrEStG §11 ausstellen, bevor die Grundbucheintragung vorgenommen werden kann. Diese bestätigt die Entrichtung oder Freistellung von der Grunderwerbsteuer.

7. Eintragungsgebühr: Nach GGG §26 ist die Eintragungsgebühr (1,1 % des Gebührenwertes) zu bezahlen. Diese kann online über den FinanzOnline-Service des Finanzamts Österreich oder per Überweisung entrichtet werden. Ohne Nachweis der Gebührenzahlung nimmt das Gericht die Eintragung nicht vor.

8. Unterzeichnung des Antrags: Der Antrag muss vom Antragsteller oder dessen bevollmächtigtem Vertreter (Notar, Rechtsanwalt) unterzeichnet sein. Bei ERV-Einreichung: elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG). forms-legal.com bietet ein vollständiges Muster eines Grundbucheintragungsantrags für alle gängigen Eintragungsarten in Österreich.

9. Frist nach Vertragsschluss: Für die Einverleibung des Eigentumsrechts nach Liegenschaftskauf besteht keine gesetzliche Frist; allerdings sollte der Antrag unverzüglich nach Kaufvertragsschluss und Erlangung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eingereicht werden, um die Priorität zu sichern (GBG §29).

10. Bearbeitung durch das Gericht: Das Bezirksgericht prüft den Antrag formell (GBG §94 – Prüfung auf Vollständigkeit, Eintragungsfähigkeit, Gebührenzahlung) und materiell (GBG §95 – Prüfung auf Zulässigkeit der Eintragung). Bei formellen Mängeln ergeht ein Verbesserungsauftrag (GBG §96); bei materiellen Mängeln wird der Antrag abgewiesen. Gegen Abweisungsbeschlüsse ist Rekurs (GBG §122) möglich.

8. Vollständige Angaben zur Liegenschaft: Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG, mit Katastralgemeindenummer), Grundstücksnummer(n) (GSt-Nr.) – alle Daten laut aktuellem Grundbuchsauszug. Bei Abweichungen zwischen Grundbuch und Kataster muss zuerst eine Berichtigung beantragt werden (GBG §136).

9. Verweis auf Beilagenurkunden: Der Antrag muss alle Beilagen (Kaufvertrag, Pfandbestellungsurkunde, Servitutsvertrag etc.) mit Datum und Bezeichnung genau benennen und beifügen. Fehlende Beilagen führen zur Verbesserungsauftrag oder Abweisung des Antrags (GBG §93).

10. Gebührenberechnung und Zahlungsnachweis: Die Eintragungsgebühr (1,1 % für Eigentumsübertragung und die meisten Rechte nach GGG §26; 1,2 % für Hypotheken nach GGG §14 TP 9) ist dem Antrag durch Beifügung der Zahlungsbestätigung oder eines Überweisungsauftrags nachzuweisen. Bei ERV-Einreichung erfolgt die Verrechnung automatisch über JZahlSys. forms-legal.com stellt vollständige Muster-Grundbucheintragungsanträge für alle gängigen österreichischen Rechtsvorgänge zur Verfügung.

So füllen Sie Ihr Grundbucheintragungsantrag Österreich aus

Das Ausfüllen des Grundbucheintragungsantrags erfolgt in folgenden Schritten:

Schritt 1 – Zuständiges Bezirksgericht ermitteln: Das zuständige Bezirksgericht ist das des Liegenschaftsortes. In Wien gibt es mehrere Bezirksgerichte (z.B. BG Innere Stadt, BG Favoriten, BG Floridsdorf). Die Zuständigkeit können Sie über die Website der Justiz (justiz.gv.at) oder über das Grundbuch selbst ermitteln: Das Grundbuch der Liegenschaft wird beim zuständigen Bezirksgericht geführt.

Schritt 2 – Grundbuchsauszug beschaffen und prüfen: Holen Sie einen aktuellen Grundbuchsauszug der betreffenden Liegenschaft (Einlagezahl, Katastralgemeinde) über justiz.gv.at ein. Überprüfen Sie alle drei Blätter (A-Blatt: Gutsbestandsblatt, B-Blatt: Eigentumsblatt, C-Blatt: Lastenblatt) auf aktuelle Eintragungen und eventuelle Vorlasten, die der beantragten Eintragung entgegenstehen könnten.

Schritt 3 – Eintragungsart und Beilagen bestimmen: Je nach gewünschter Eintragung (Eigentumsübertragung, Hypothekenbestellung, Servitutenbestellung, Löschung) sind unterschiedliche Beilagen erforderlich. Erstellen Sie eine Checkliste der benötigten Unterlagen (Kaufvertrag, Pfandbestellungsurkunde, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Löschungsbewilligung).

Schritt 4 – Antrag formulieren: Adressieren Sie den Antrag an das zuständige Bezirksgericht. Bezeichnen Sie die Liegenschaft mit EZ und KG exakt. Nennen Sie klar die begehrte Eintragung ('Einverleibung des Eigentumsrechts für Herrn/Frau [Name], geb. [Datum]'). Führen Sie alle Beilagen auf.

Schritt 5 – Gebühren berechnen und bezahlen: Berechnen Sie die Eintragungsgebühr nach GGG §26 (1,1 % des Gebührenwertes). Bezahlen Sie die Gebühr vor oder gleichzeitig mit der Einreichung (Nachweis durch Kontoauszug oder Zahlungsbestätigung des Finanzamts Österreich).

Schritt 6 – Einreichung: Reichen Sie den Antrag mit allen Beilagen beim zuständigen Bezirksgericht ein: (a) persönlich am Infoschalter, (b) per Post (eingeschrieben), (c) über einen Notar oder Rechtsanwalt via ERV (Elektronischer Rechtsverkehr – schnellste und sicherste Methode für professionelle Vertreter).

Schritt 7 – Beschluss und Grundbuchsauszug: Nach positiver Erledigung ergeht ein Eintragungsbeschluss; die Eintragung wird im Grundbuch vorgenommen. Fordern Sie danach einen neuen Grundbuchsauszug an, um die Eintragung zu bestätigen.

Schritt 6 – Voranmeldung und Rangordnung: Wenn das Rechtsgeschäft noch nicht abgeschlossen ist, aber der Rang gesichert werden soll, können Sie zuerst einen Antrag auf Anmerkung der Rangordnung (GBG §53a) einreichen. Innerhalb der Jahresfrist muss dann der eigentliche Eintragungsantrag folgen, um den gesicherten Rang zu nutzen.

Schritt 7 – Einreichung und Überwachung: Reichen Sie den Antrag mit allen Beilagen beim zuständigen Bezirksgericht ein (persönlich, per Post oder über ERV). Bewahren Sie den Einreichstempel (Tagsatznummer und Datum des Einlangens) sorgfältig auf – dieser bestimmt den Rang des einzutragenden Rechts (GBG §29). Verfolgen Sie den Bearbeitungsstatus über das Grundbuchsportal (justiz.gv.at) und prüfen Sie nach Eintragung den neuen Grundbuchsauszug auf Korrektheit.

Schritt 8 – Verbesserungsauftrag beachten: Wenn das Grundbuchsgericht einen Verbesserungsauftrag nach GBG §93 erteilt (wegen formeller Mängel), muss dieser binnen der gesetzten Frist (in der Regel 2–4 Wochen) erfüllt werden; andernfalls wird der Antrag abgewiesen und der Rang geht verloren.

Häufige Fehler bei Ihrem Grundbucheintragungsantrag Österreich

Folgende häufige Fehler bei der Einreichung von Grundbucheintragungsanträgen in Österreich sollten vermieden werden:

Fehler 1 – Falsche oder unvollständige Liegenschaftsbezeichnung: Wenn EZ, KG oder GSt-Nr. nicht exakt mit dem aktuellen Grundbuchsauszug übereinstimmen, erteilt das Bezirksgericht einen Verbesserungsauftrag (GBG §96) oder weist den Antrag ab. Dies verursacht Verzögerungen und – bei Prioritätswettbewerb mit anderen Antragsstellern – möglicherweise Prioritätsverluste (GBG §29).

Fehler 2 – Fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Eigentumsübertragung: Das Bezirksgericht nimmt die Eigentumsübertragung nur vor, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Österreich (GrEStG §11) beiliegt. Diese bestätigt die Entrichtung der Grunderwerbsteuer. Ohne Bescheinigung: Zurückweisung des Antrags.

Fehler 3 – Fehlende oder unvollständige Einverleibungsbewilligung: Jede Einverleibung (Eintragung eines Rechts) setzt voraus, dass der Verfügende (Eigentümer bei Eigentumsübertragung, Pfandgeber bei Hypothek, Eigentümer des dienenden Grundstücks bei Servitut) die Einverleibung ausdrücklich bewilligt. Fehlt diese Erklärung in der Urkunde, weist das Gericht den Antrag ab.

Fehler 4 – Verzögerung bei der Einreichung: Jede Verzögerung zwischen Vertragsschluss und Antragstellung birgt das Risiko, dass ein anderer Gläubiger oder Käufer früher einen Eintragungsantrag stellt und dadurch Priorität erlangt (GBG §29). Insbesondere bei Liegenschaftskäufen sollte der Antrag unverzüglich nach Erhalt der Unbedenklichkeitsbescheinigung eingereicht werden.

Fehler 5 – Keine Prüfung von Vorlasten: Wenn das C-Blatt bereits vorrangige Lasten (Hypotheken, Dienstbarkeiten) enthält, die der beantragten Eintragung widersprechen oder die Verwertbarkeit einschränken, ist dies vorab zu klären. Eine Lastenfreistellung nach GBG §§132–141 oder ein Rangrücktritt der vorrangigen Gläubiger (Prioritätsverzicht nach GBG §§47–52) ist ggf. notwendig.

Fehler 4 – Fehlende Beilagen: Ohne die vollständigen Beilagenurkunden (beglaubigte Vertragsurkunde, aktueller Grundbuchsauszug, ggf. Lageplan bei Servituten) wird das Grundbuchsgericht einen Verbesserungsauftrag nach GBG §93 erteilen oder den Antrag abweisen. Die Frist zur Behebung von Mängeln ist kurz (in der Regel 2–4 Wochen); wird sie versäumt, geht der ursprüngliche Rang verloren.

Fehler 5 – Falsche Gebührenberechnung: Die Eintragungsgebühr bemisst sich nach dem Gebührenwert (1,1 % oder 1,2 % je nach Rechtsvorgang nach GGG). Ein häufiger Fehler ist die Verwendung eines veralteten oder falschen Gebührenwertes (z.B. Kauf zu einem Kaufpreis unter dem dreifachen Einheitswert). Das Grundbuchsgericht kann die Eintragung bei unzureichender Gebührenentrichtung verweigern. Eine Überprüfung der Gebührenberechnung durch den Notar vor der Einreichung ist empfehlenswert.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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