Kautionsquittung Österreich
MRG §16b | ABGB §§1425–1430
KAUTIONSEMPFANGSQUITTUNG
gemäß §16b Mietrechtsgesetz (MRG) und §§1425–1430 ABGB
1. VERTRAGSPARTEIEN
VERMIETER: [Vermieter Name] [Vermieter Adresse] MIETER: [Mieter Name], geb. [Mieter Geburtsdatum] [Mieter Adresse]
2. MIETOBJEKT
Adresse des Mietobjekts: [Objektadresse] Datum des Mietvertrags: [Mietvertrag Datum] Mietbeginn: [Mietbeginn]
3. KAUTIONSEMPFANG
Der Vermieter bestätigt den Empfang folgender Mietsicherheit (Kaution) gemäß §16b MRG:
Betrag: € [Kautionsbetrag] (in Worten: [Kautionsbetrag in Worten]) Form der Übergabe: [Kautionsform] Details (IBAN / Sparkontonummer / Bank): [Kautionsdetail] Datum der Übergabe: [Übergabedatum Kaution] Monatliche Bruttogesamtmiete: € [Bruttomonatsmiete] | Dreifaches = zulässige Kautionshöchstgrenze nach §16b Abs. 1 MRG
Die Kaution sichert alle Ansprüche des Vermieters aus dem oben genannten Mietverhältnis (Mietzinsrückstände, Schäden über normale Abnutzung hinaus). Der Vermieter verwahrt die Kaution treuhändig und ist verpflichtet, sie nach ordnungsgemäßer Beendigung des Mietverhältnisses unverzüglich (OGH-Frist: ca. 8 Wochen) zurückzuerstatten, soweit keine berechtigten Gegenforderungen bestehen.
4. KAUTIONSRÜCKGABE (bei Auszug auszufüllen)
Datum der Rückgabe: [Rückgabedatum] Rückgabebetrag: € [Rückgabebetrag] Begründung Einbehalte: [Einbehalte Begründung]
Der Vermieter bestätigt die Rückgabe des oben genannten Betrags an den Mieter. Der Mieter bestätigt den Erhalt der zurückerstatteten Kaution.
Vermieter (Aussteller der Kautionsquittung)
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Signature
Mieter (Empfänger der Quittung)
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Signature
Was ist Kautionsquittung Österreich?
Die Kautionsquittung in Österreich ist eine schriftliche Bestätigung des Vermieters über den Empfang einer Mietsicherheit (Kaution) vom Mieter, ausgestellt nach den Vorgaben des Mietrechtsgesetzes (MRG, BGBl Nr. 520/1981, insbesondere §16b MRG) und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB, JGS Nr. 946/1811, §§1425–1430). Die Quittung belegt, dass der Mieter seiner Sicherungspflicht nachgekommen ist und schützt beide Vertragsparteien bei künftigen Streitigkeiten über Höhe, Zweck und Rückgabe der Kaution.
Nach §16b MRG darf die Kaution bei Wohnungsmietverhältnissen, die dem Mietrechtsgesetz vollständig unterliegen, maximal drei Bruttomonatsmieten (einschließlich Betriebskosten) betragen. Dieser Höchstbetrag gilt auch bei Staffelmieten; wird mehr vereinbart, ist der übersteigende Betrag nach §16b Abs. 2 MRG unzulässig. Bei Mietverhältnissen, auf die das MRG nur teilweise oder gar nicht anwendbar ist (z.B. Einfamilienhäuser, Wohnungseigentumsobjekte in Neubauten nach 1953 ohne Wohnbauförderung), gilt der freie Markt — die ABGB-Regeln über die Hinterlegung (§§1425–1430 ABGB) und die Sicherstellung (§§938–940 ABGB) finden Anwendung.
Die Kaution kann nach §16b Abs. 1 MRG in Form von Bargeld, eines Sparbuches (Namens- oder Überbringersparbuch bei einer österreichischen Kreditinstitution nach BWG), eines Bankgarantie-Dokuments oder eines sonstigen Sicherungsmittels (z.B. Bankgarantie nach §880a ABGB) entgegengenommen werden. In der Praxis überwiegt das Sparbuch, da es eine gesetzlich anerkannte Form der Sicherheitsleistung ist und Zinsen erzielt.
Die Kautionsquittung unterscheidet sich von der Mietzinsquittung (die regelmäßige Mietzahlungen bestätigt) und vom Übergabeprotokoll (das den Zustand der Wohnung bei Ein- und Auszug dokumentiert). Alle drei Dokumente werden in der Praxis am Tag des Einzugs ausgestellt. Das Bezirksgericht (Schlichtungsstelle beim Magistrat in Wien) ist zuständig für Streitigkeiten über Kautionsrückgabe nach §37 MRG.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten, sofern keine berechtigten Gegenforderungen bestehen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in der Entscheidung 5 Ob 168/04h klargestellt, dass der Vermieter die Kaution nur für tatsächliche Schäden einbehalten darf, die über normale Abnutzung hinausgehen und im Übergabeprotokoll dokumentiert sind.
Beide Quittungen — Empfangsquittung bei Mietbeginn und Rückgabequittung bei Auszug — sind wichtige Beweismittel in allfälligen Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle der Gemeinde oder vor dem Bezirksgericht. Fehlt die Empfangsquittung, kann der Mieter die Kautionszahlung schwerer beweisen; fehlt die Rückgabequittung, kann der Vermieter die Rückgabe bestreiten.
Die Arbeiterkammer Österreich (AK) und der österreichische Mieterverband empfehlen, dass die Kautionsquittung stets schriftlich ausgestellt wird, Betrag, Datum, Kautionsform (Bargeld, Sparbuch, IBAN), Verwendungszweck (Sicherung des Mietverhältnisses für die Wohnung an der genannten Adresse) und die Vertragspartner enthält.
Wann brauchen Sie Kautionsquittung Österreich?
Eine Kautionsquittung in Österreich ist immer dann erforderlich, wenn ein Mieter eine Geldsicherheit oder ein Sparbuch als Kaution beim Vermieter hinterlegt. Die Pflicht zur Quittungserteilung ergibt sich aus §1428 ABGB und der Obliegenheit zur ordnungsgemäßen Dokumentation nach den MRG-Grundsätzen.
Beim Abschluss eines neuen Mietvertrags über eine Wohnung, ein Haus oder eine Geschäftsräumlichkeit in Österreich wird die Kaution üblicherweise gleichzeitig mit der Schlüsselübergabe bezahlt. In diesem Moment stellt der Vermieter die Kautionsempfangsquittung aus — als schriftlicher Nachweis, dass er die Kaution erhalten hat. Ohne diese Quittung kann der Mieter später schwer beweisen, dass er überhaupt eine Kaution geleistet hat.
Bei Auszug des Mieters muss die Kautionsrückgabe durch eine gesonderte Rückgabequittung dokumentiert werden, sofern keine Gegenforderungen des Vermieters bestehen. Die OGH-Rechtsprechung (z.B. 3 Ob 124/12y) fordert, dass Einbehalte vom Kautionsbetrag konkret begründet und im Übergabeprotokoll dokumentiert werden müssen.
Auch bei Mieterwechsel innerhalb einer Wohngemeinschaft (Untermiete nach §11 MRG oder freier Untermietvertrag nach ABGB) wird eine Kautionsquittung benötigt. Übernimmt ein neuer Untermieter die Kaution des ausziehenden Mitmieters, ist dies schriftlich festzuhalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Bei Übergabe des Sparbuches als Kautionsform: Der Vermieter quittiert nicht nur den Erhalt des Sparbuches, sondern auch seine Halterpflichten — er darf das Sparbuch nicht eigenmächtig abheben, solange das Mietverhältnis aufrecht ist (§§938 ff. ABGB). Die Kautionsquittung für Sparbücher enthält zusätzlich die Sparkontonummer und das Institut (z.B. Erste Bank, Raiffeisenbank, BAWAG P.S.K.).
Bei gewerblichen Mietverhältnissen, bei denen das MRG nicht oder nur eingeschränkt gilt (z.B. reine Geschäftsräume in Neubauten nach §1 Abs. 2 MRG), ist die schriftliche Kautionsquittung nach ABGB §1428 ebenfalls dringend empfohlen, auch wenn keine gesetzliche Maximalhöhe gilt und Bankgarantien statt Bargeldkaution üblich sind.
Bei Subventionswohnungen (gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft, Gemeinnützige Bauvereinigung GBV nach WGG) kann neben der Kaution ein Finanzierungsbeitrag (Einmalerlag) verlangt werden; auch dieser ist zu quittieren.
Was gehört in Ihr Kautionsquittung Österreich?
Die Kautionsquittung in Österreich muss mehrere Pflichtangaben enthalten, damit sie als Beweisdokument vor dem Bezirksgericht oder der Schlichtungsstelle standhält. Der forms-legal.com Kautionsquittung Österreich Vordruck deckt alle relevanten Bestandteile nach MRG §16b und ABGB §§1425–1430 ab.
Identifikation der Vertragsparteien: Vollständiger Name, Geburtsdatum und Adresse von Vermieter und Mieter. Bei juristischen Personen (GmbH, AG als Vermieter): Firmenname, Firmenbuchnummer und Adresse des Sitzes. Der Vermieter, der die Quittung ausstellt, muss identisch mit dem Vermieter im Mietvertrag sein.
Mietobjekt: Genaue Adresse der Mietwohnung oder des Mietobjekts — Straße, Hausnummer, Stiege, Türnummer, PLZ, Ort. Katastralgemeinde und EZ sind bei Wohnungseigentumsobj ekten empfehlenswert. Ohne Adressangabe kann die Quittung keiner konkreten Mietsache zugeordnet werden.
Kautionsbetrag: Exakter Betrag in Euro (€), in Zahlen und Worten. Bei Übergabe eines Sparbuches: Kontonummer, Name des Kreditinstituts (z.B. Erste Bank AG, Raiffeisenbank Wien) und Sparkontostand zum Übergabezeitpunkt.
Kautionsform: Bargeld (Übergabe in bar), Überweisung auf IBAN des Vermieters (mit Buchungsdatum), Sparbuch (Überbringersparbuch oder Namenssparbuch nach BWG §31), Bankgarantie (ausstellendes Institut, Garantienummer, Betrag, Laufzeit). Die Kautionsform bestimmt, welche Rückgabepflichten der Vermieter hat.
Datum der Übergabe: Genaues Datum (TT.MM.JJJJ) der Kautionsübergabe, i.d.R. identisch mit dem Mietbeginn oder dem Datum der Schlüsselübergabe. Datum für die Schlichtungsstelle und allfällige Verjährungsberechnungen nach §§1486 ff. ABGB relevant.
Mietvertragsdaten: Bezug auf den zugrundeliegenden Mietvertrag mit Datum — damit ist die Verknüpfung Kaution–Mietverhältnis eindeutig. Bei MRG-Vollanwendung: Angabe des monatlichen Bruttomietzinses (Nettomiete + Betriebskosten + USt), um Maximalgrenze (3 Monatsmieten nach §16b MRG) nachprüfbar zu machen.
Rückgabebedingungen: Optionaler, aber empfehlenswerter Zusatz, unter welchen Bedingungen der Vermieter die Kaution zurückgibt — i.d.R.: nach ordnungsgemäßer Beendigung des Mietverhältnisses, nach Rückgabe der Schlüssel und Übergabeprotokoll ohne wesentliche Schäden, innerhalb von X Tagen nach Rückgabe. OGH-Rechtsprechung (5 Ob 168/04h) verlangt zügige Rückgabe.
Unterschriften: Datum und Unterschrift des Vermieters (Quittungsaussteller) sowie des Mieters (als Empfänger der Quittung). Beide Unterschriften erhöhen den Beweiswert.
Rückgabequittung: Separate Seite oder Abschnitt für die spätere Kautionsrückgabe — Datum der Rückgabe, Rückgabebetrag (ggf. abzüglich berechtigter Einbehalte mit Begründung), Rückgabeform (Überweisung auf IBAN des Mieters, Sparbuch). Einbehalte sind konkret zu begründen und mit Schadensdokumenten (Übergabeprotokoll, Handwerkerrechnungen) zu belegen.
So füllen Sie Ihr Kautionsquittung Österreich aus
Die Kautionsquittung in Österreich befüllen Sie am Tag der Kautionsübergabe — gleichzeitig mit der Schlüsselübergabe und dem Übergabeprotokoll.
Schritt 1: Vermieter-Daten eintragen. Vollständiger Name (Vor- und Familienname) oder Firmenname, vollständige Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Österreich). Bei Verwaltung durch eine Hausverwaltung (z.B. Wiener Wohnen, Immobilienverwaltung GmbH): deren Firmendaten und Vertretungsbefugnis angeben.
Schritt 2: Mieter-Daten eintragen. Vollständiger Name, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) und vollständige aktuelle Wohnadresse. Bei mehreren Mietern (Wohngemeinschaft): alle Mieter namentlich anführen.
Schritt 3: Mietobjekt präzisieren. Genaue Adresse der Mietwohnung: Straße, Hausnummer, Stiege, Tür, PLZ, Ort. Beispiel: Mariahilfer Straße 50, Stiege 3, Top 12, 1060 Wien. Diese Angabe verknüpft die Quittung eindeutig mit dem Mietvertrag.
Schritt 4: Kautionsbetrag und -form dokumentieren. Tragen Sie den exakten Betrag in Euro ein — z.B. €1.800,00 (in Worten: eintausendachthundert Euro). Wählen Sie die Form: Bargeld / Überweisung auf IBAN: AT123456789012345678 (BIC/Bankname angeben) / Sparbuch (Nummer: XXXX, Institut: Raiffeisenbank). Prüfen Sie bei MRG-Vollanwendung: Betrag max. 3 × Bruttomonatsmiete (Nettomiete €600 + BK €100 + USt = €700 brutto → max. €2.100 Kaution nach §16b MRG).
Schritt 5: Datum eintragen. Das Datum der tatsächlichen Übergabe (Schlüsselübergabe = Mietbeginn). Format: TT.MM.JJJJ (z.B. 01.06.2026).
Schritt 6: Mietvertrag referenzieren. Tragen Sie das Datum des abgeschlossenen Mietvertrags ein (z.B. „Mietvertrag vom 28.05.2026“). Dies verknüpft Kaution und Mietverhältnis eindeutig.
Schritt 7: Quittung unterschreiben. Vermieter unterschreibt mit Datum. Mieter unterschreibt als Empfänger der Quittung. Je eine Ausfertigung für Vermieter und Mieter.
Schritt 8: Rückgabequittung für später vorbereiten. Die untere Hälfte des forms-legal.com Formulars enthält den Rückgabeabschnitt — diesen füllen Sie bei Mietende aus: Datum der Rückgabe, Rückgabebetrag, etwaige Einbehalte mit konkreter Begründung (z.B. Malerarbeiten nach Übergabeprotokoll: €350). Beide Parteien unterschreiben die Rückgabequittung.
Rechtliche Anforderungen für Kautionsquittung Österreich
Die Kautionsquittung in Österreich unterliegt den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG, BGBl Nr. 520/1981) und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB, §§1425–1430).
Maximalhöhe bei MRG-Vollanwendung: §16b Abs. 1 MRG begrenzt die Kaution auf drei Bruttomonatsmieten (Nettomiete + Betriebskosten + anteilige USt). Eine Kautionsvereinbarung, die diesen Betrag übersteigt, ist insoweit nichtig; der Mieter kann den Mehrbetrag jederzeit zurückfordern. Die Schlichtungsstelle der Gemeinde oder das Bezirksgericht (§37 MRG) ist für Streitigkeiten zuständig.
Quittungspflicht nach ABGB: §1428 ABGB gibt dem Schuldner (hier: Mieter nach Zahlung der Kaution) ein Recht auf Quittungserteilung. Verweigert der Vermieter die Quittung, ist der Mieter nach §1428 Satz 2 ABGB berechtigt, die Kaution bis zur Quittungserteilung zurückzubehalten. Dasselbe gilt umgekehrt: Bei Rückgabe der Kaution hat der Vermieter Anspruch auf eine Rückgabequittung des Mieters.
Verzinsungspflicht: Das MRG regelt die Verzinsungspflicht der Kaution nicht explizit. §5 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) verpflichtet Unternehmer (gewerbliche Vermieter) zur marktüblichen Verzinsung hinterlegter Kautionsbeträge. OGH 1 Ob 163/11f hat klargestellt, dass bei Barkaution der Vermieter die Zinsen dem Mieter bei Rückgabe zu erstatten hat, sofern der Mietvertrag keine abweichende Regelung enthält.
Rückgabefrist: Das MRG enthält keine ausdrückliche Frist für die Kautionsrückgabe. Der OGH (5 Ob 168/04h) hat eine angemessene Frist von 8 Wochen nach Mietende als Orientierung etabliert. Nach §1486 Z 4 ABGB verjährt der Anspruch auf Kautionsrückgabe in drei Jahren ab Ende des Mietverhältnisses.
Bankgeheimnis bei Sparbüchern: Bei Übergabe eines Überbringersparbuches sind die BWG-Anforderungen (Bankwesengesetz, BGBl Nr. 532/1993) zu beachten. Seit der Kontenregisterpflicht 2016 (Kontenregistergesetz, BGBl I Nr. 116/2015) müssen Sparkonten über €15.000 beim Finanzamt Österreich gemeldet werden. Vermieter, die Sparbücher als Kaution halten, sollten die Identitätsfeststellungspflichten nach §40 BWG beachten.
Häufige Fehler bei Ihrem Kautionsquittung Österreich
Bei der Kautionsquittung in Österreich entstehen typische Fehler, die bei Streitigkeiten vor der Schlichtungsstelle oder dem Bezirksgericht Nachteile bringen.
Kein schriftlicher Nachweis der Kautionszahlung: Mündliche Vereinbarungen oder informelle Bestätigungen per WhatsApp sind im Streitfall schwer beweisbar. Ohne schriftliche Kautionsquittung hat der Mieter Schwierigkeiten, beim Schlichtungsstellenverfahren nach §37 MRG die Kautionszahlung zu beweisen. Stets auf schriftliche Quittung bestehen.
Kautionshöhe übersteigt MRG-Grenze: Bei MRG-Vollanwendung setzen manche Vermieter die Kaution auf 4 oder 6 Monatsmieten fest — das ist nach §16b Abs. 1 MRG unzulässig. Mieter haben das Recht, den überschießenden Betrag sofort zurückzufordern. Die Arbeiterkammer Österreich (AK) und der österreichische Mieterverband bieten kostenlose Beratung in solchen Fällen.
Fehlendes Übergabeprotokoll: Die Kautionsquittung allein sichert den Vermieter nicht ab, wenn er Abzüge von der Kaution vornehmen will. Ohne detailliertes Übergabeprotokoll (Zustand aller Räume, Fotos) kann der Vermieter Schäden nicht auf den Mieter zurückführen. OGH-Rechtsprechung (5 Ob 168/04h) verlangt für Einbehalte konkrete Schadensnachweise.
Verzögerte Kautionsrückgabe: Manche Vermieter halten die Kaution ohne Begründung wochenlang oder monatelang zurück. Nach OGH-Rechtsprechung ist innerhalb angemessener Frist (ca. 8 Wochen) zurückzugeben. Bei Überschreitung dieser Frist kann der Mieter Verzugszinsen nach §1333 ABGB fordern und die Schlichtungsstelle anrufen.
Kein Nachweis bei Sparbuchweitergabe: Wenn das Sparbuch am Ende des Mietverhältnisses zurückgegeben wird, ist auch dieser Vorgang schriftlich zu quittieren. Manche Vermieter geben das Sparbuch informell zurück, ohne Rückgabequittung — das kann später zu Streitigkeiten über den Kautionsstand führen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §5 KSchGDE official
- §16b MRGAT official
- §16b Abs. 2 MRGAT official
- §16b Abs. 1 MRGAT official
- §880a ABGBAT official
- §37 MRGAT official
- §1428 ABGBAT official
- §11 MRGAT official
- §1 Abs. 2 MRGAT official
- §1333 ABGBAT official
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Forms Legal. (2026). Kautionsquittung Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/real-estate/property/kautionsquittung-oesterreich
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}Häufig gestellte Fragen
Bei Wohnmietverhältnissen, die dem Mietrechtsgesetz (MRG, BGBl Nr. 520/1981) vollständig unterliegen — das sind v.a. Altbauwohnungen in Mehrparteienhäusern, die vor 1953 errichtet wurden, sowie geförderte Wohnbauten — beträgt die gesetzliche Höchstgrenze nach §16b Abs. 1 MRG drei Bruttomonatsmieten. Zur Bruttomonatsmiete zählen: Nettomietzins (§15 MRG) plus Betriebskostenanteil (§21–24 MRG) plus USt 10 % auf die Wohnraummiete (UStG §10 Abs. 2 Z 3). Beispiel: Nettomiete €700 + BK €100 + USt 10 % (auf €800) = €880 Bruttomonatsmiete; Maximumkaution = €2.640. Bei teilweiser oder vollständiger Nichtanwendung des MRG (z.B. Einfamilienhäuser, Wohnungseigentumsobjekte in Neubauten nach 1953 ohne Wohnbauförderung) gilt keine gesetzliche Obergrenze — die ABGB-Regeln und Marktüblichkeit bestimmen die Kautionshöhe. In der Praxis werden auch dort oft 3 Monatsmieten vereinbart. Bei gewerblichen Mietverhältnissen, auf die das MRG nicht anwendbar ist, sind Bankgarantien über 6–12 Monatsmieten nicht unüblich.
Die Kaution kann nach §16b Abs. 1 MRG und ABGB in mehreren Formen übergeben werden. Bargeld: Der Mieter übergibt den Kautionsbetrag in bar; der Vermieter ist zur Quittungserteilung nach §1428 ABGB verpflichtet. Überweisung: Der Mieter überweist den Betrag auf das IBAN des Vermieters; der Kontoauszug des Mieters ist Nachweis, die schriftliche Quittung des Vermieters ist trotzdem empfohlen. Sparbuch: Ein Überbringersparbuch oder Namenssparbuch bei einer österreichischen Bank (z.B. Erste Bank, Raiffeisenbank, BAWAG P.S.K.) wird übergeben; der Vermieter hält es für die Mietdauer treuhänderisch. Das Sparbuch bleibt Eigentum des Mieters; der Vermieter darf es nicht eigenmächtig auflösen. Bankgarantie: Eine österreichische Bank (oder eine EU-Tochterbank nach BWG) stellt auf erstes Anfordern des Vermieters eine Bankgarantie aus — üblich bei gewerblichen Mietverhältnissen oder bei Mietern ohne österreichisches Bankkonto. Die Garantiegebühr (ca. 1–2 % p.a.) trägt der Mieter. Kautionsversicherung: Einige Versicherungen (z.B. Allianz Österreich, Uniqa) bieten Mietkautionsversicherungen an, die an den Vermieter abgetreten werden — alternative zu gebundenem Kapital.
Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution nach ordnungsgemäßer Beendigung des Mietverhältnisses unverzüglich zurückzugeben, sobald sichergestellt ist, dass keine berechtigten Gegenforderungen bestehen. Das Mietrechtsgesetz enthält keine exakte Frist für die Rückgabe; der Oberste Gerichtshof (OGH, 5 Ob 168/04h) hat jedoch eine angemessene Frist von etwa 8 Wochen nach Schlüsselrückgabe als Maßstab entwickelt. Diese Frist gibt dem Vermieter ausreichend Zeit, etwaige Schäden zu dokumentieren, Handwerker zu beauftragen und Rechnungen beizubringen. Der Vermieter darf nur jene Beträge von der Kaution einbehalten, für die er berechtigt ist: tatsächliche Schäden über normale Abnutzung hinaus (laut Übergabeprotokoll und Rechnungen), offene Mietzinsrückstände, unbezahlte Betriebskosten. Einbehalte müssen konkret begründet sein. Die Rückgabe erfolgt durch Überweisung auf das IBAN des Mieters oder durch Rückgabe des Sparbuches. Der Vermieter ist verpflichtet, auch die aufgelaufenen Sparzinsen zurückzugeben. Ist der Mieter mit der Kautionsabrechnung nicht einverstanden, kann er die Schlichtungsstelle der Gemeinde (in Wien: Magistratsabteilung 50) oder das zuständige Bezirksgericht anrufen (§37 Abs. 1 Z 8 MRG).
Verweigert oder verzögert der Vermieter die Rückgabe der Kaution ohne Begründung, stehen dem Mieter mehrere Rechtswege offen. Erstens die Schlichtungsstelle: Bei MRG-Vollanwendung ist die Schlichtungsstelle der Gemeinde (in Wien: MA 50, in anderen Städten: Stadtmagistrat, auf dem Land: Bezirkshauptmannschaft) zuständig und kostenlos. Der Mieter reicht dort einen Antrag nach §37 Abs. 1 Z 8 MRG auf Feststellung der Kautionsrückgabepflicht ein. Die Schlichtungsstelle entscheidet innerhalb weniger Wochen und ihre Entscheidung ist vollstreckbar. Zweitens Klage beim Bezirksgericht: Sollte keine Schlichtungsstelle zuständig sein oder der Mieter auf das streitige Verfahren bestehen, kann er beim Bezirksgericht (zuständig für Ansprüche bis €15.000 nach JN §49) auf Herausgabe der Kaution klagen. Drittens Mahnverfahren: Bei unbestrittenen Ansprüchen kann der Mieter einen Antrag auf Mahnbescheid beim Bezirksgericht stellen (§244 ZPO) — schnell und kostengünstig. Dazu kommt der Anspruch auf Verzugszinsen nach §1333 ABGB (gesetzlicher Zinssatz: 4 % p.a. bei Privatpersonen; bei gewerblichen Vermietern: EURIBOR + 8 Prozentpunkte nach §456 UGB). Die Verjährungsfrist für den Kautionsrückgabeanspruch beträgt nach §1486 Z 4 ABGB drei Jahre ab Ende des Mietverhältnisses.
Ja, der Vermieter darf die Kaution für berechtigte Gegenforderungen einbehalten — jedoch nur unter strengen Voraussetzungen. Einbehaltbar sind: (1) Tatsächliche Schäden am Mietobjekt, die über die normale Abnutzung (gewöhnlicher Verschleiß nach §1096 ABGB) hinausgehen und im Übergabeprotokoll festgehalten sind. Normale Abnutzung (Kratzer im Parkett, verblasste Wandfarbe) ist stets vom Vermieter zu tragen. (2) Offene Mietzinsrückstände: ausstehende Mietzins- oder Betriebskostenzahlungen, die der Mieter nachweislich schuldet. (3) Kosten für Reinigungsarbeiten, wenn das Mietobjekt unreinlich übergeben wurde und dies im Übergabeprotokoll festgehalten ist. Nicht einbehaltbar sind: normale Abnutzungserscheinungen, Schäden die bei ordnungsgemäßer Nutzung unvermeidbar entstehen (z.B. verblasste Wandfarbe nach 5 Jahren), Kosten für Reparaturen die zur Instandhaltungspflicht des Vermieters gehören (§1096 ABGB). Der OGH (5 Ob 168/04h) hat klargestellt, dass Einbehalte durch Rechnungen von Handwerksbetrieben (bevorzugt österreichische Gewerbebetriebe mit UID-Nummer) zu belegen sind. Der Vermieter muss dem Mieter eine detaillierte Kautionsabrechnung vorlegen; pauschal angesetzte Beträge werden von Gerichten und Schlichtungsstellen meist abgelehnt.
Bei Untermiete (Weitervermietung durch den Hauptmieter nach §11 MRG) gilt das MRG für das Untermietverhältnis grundsätzlich ebenfalls, jedoch mit Einschränkungen. Nach §26 Abs. 1 MRG darf die Untermiete den zwischen Vermieter und Hauptmieter vereinbarten Hauptmietzins um maximal 50 % übersteigen — also auch die Kautionsbasis. Die Kautions-Höchstgrenze von drei Bruttomonatsmieten (§16b MRG) gilt auch im Untermietverhältnis. Bei reinen Wohngemeinschaften (mehrere Hauptmieter, die gemeinsam einen Mietvertrag abschließen) haften alle Mieter gesamtschuldnerisch nach §891 ABGB für die volle Miete und Kaution — jeder einzelne Mieter haftet für die gesamte Kautionssumme. Die Kautionsquittung sollte alle Hauptmieter namentlich ausweisen. Wenn ein WG-Mitglied auszieht und durch ein neues ersetzt wird, ist dies entweder über einen Mieterwechsel (§12 MRG) oder einen neuen Untermietvertrag zu regeln; die Kautions- und Quittungsregelung muss entsprechend angepasst werden. Bei der Aufnahme neuer WG-Mitglieder empfiehlt der österreichische Mieterverband, die bestehende Kautionsquittung durch eine aktualisierte Version zu ersetzen, die alle aktuellen Mieter erfasst.
Nein, eine notarielle Beglaubigung der Kautionsquittung ist nach österreichischem Recht nicht erforderlich und in der Praxis auch nicht üblich. Die Kautionsquittung ist ein privatschriftliches Dokument; für ihre Wirksamkeit nach §1428 ABGB genügt die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift des Ausstellers (Vermieter). Auch eine digitale Quittung (als PDF per E-Mail) ist nach §4 E-Commerce-Gesetz (ECG, BGBl I Nr. 152/2001) grundsätzlich zulässig, wenn beide Parteien dieser Form zugestimmt haben. Allerdings empfiehlt die Arbeiterkammer Österreich (AK) aus Beweisgründen stets eine handunterschriebene Originalquittung in zweifacher Ausfertigung — eine für den Mieter, eine für den Vermieter. Im Schlichtungsstellenverfahren nach §37 MRG oder vor dem Bezirksgericht hat eine handunterschriebene Quittung höheren Beweiswert als ein screenshot einer Chat-Nachricht oder eine undatierte E-Mail. Die Quittung muss keine besondere Form einhalten — entscheidend sind Vollständigkeit (alle relevanten Angaben) und Datum sowie Unterschriften.
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