Wohngemeinschaftsvertrag Österreich
ABGB §§1090–1121 iVm MRG §§11–12 (BGBl Nr. 520/1981)
WOHNGEMEINSCHAFTSVERTRAG
gemäß ABGB §§1090–1121 und MRG §§11–12 (BGBl Nr. 520/1981)
1. VERTRAGSPARTEIEN UND WOHNOBJEKT
Wohnobjekt: [WG Adresse]. MRG-Anwendungsbereich: [MRG Anwendung].
Hauptmieter (Vertragspartner des Vermieters): [Hauptmieter]
WG-Mitglieder und Zimmerzuordnung: (a) [Mitbewohner 1] (b) [Mitbewohner 2] (c) [Mitbewohner 3]
Vertragsbeginn: [Mietbeginn]. Dieser Wohngemeinschaftsvertrag regelt das Innenverhältnis der WG-Mitglieder untereinander. Für das Außenverhältnis zum Vermieter gilt der bestehende Hauptmietvertrag.
2. MIETE, BETRIEBSKOSTEN UND HAUSHALTSKASSE
Gesamthauptmietzins inkl. Betriebskosten laut Hauptmietvertrag: [Gesamtmiete] pro Monat.
Aufteilung nach [Aufteilungsschlüssel]: — WG-Mitglied 1: €[Mietanteil 1] monatlich — WG-Mitglied 2: €[Mietanteil 2] monatlich Jedes Mitglied überweist seinen Anteil bis zum 5. des laufenden Monats auf das Konto des Hauptmieters oder auf ein gemeinsames WG-Konto.
Haushaltsbeitrag: Jedes WG-Mitglied leistet monatlich €[Haushaltsbeitrag] in eine gemeinsame Haushaltskasse für Putzmittel, Toilettenpapier, Glühbirnen und sonstige laufende Haushaltsausgaben.
Gesamtkaution: [Gesamtkaution]. Jedes WG-Mitglied überweist seinen anteiligen Kautionsbetrag vor Einzug an den Hauptmieter. Die Kaution wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß ABGB §1096 und MRG §16b rückerstattet, sofern keine Schäden am Mietobjekt vorliegen.
Bei MRG-Vollanwendung gilt: Der Untermietzins eines Mitbewohners darf den auf ihn entfallenden anteiligen Hauptmietzins zuzüglich anteiliger Betriebskosten und eines Zuschlags von 50 % nicht übersteigen (MRG §12). Überhöhte Untermietzinsen sind bei der Schlichtungsstelle anfechtbar.
3. GEMEINSCHAFTSRÄUME UND INDIVIDUALZIMMER
Die Gemeinschaftsräume (Küche, Bad, WC, Flur, Keller, Abstellraum) stehen allen WG-Mitgliedern gleichermaßen zur Verfügung. Jedes Mitglied ist für eine ordnungsgemäße Nutzung verantwortlich.
Jedes WG-Mitglied hat ausschließliches Nutzungsrecht an seinem in Punkt 1.3 zugewiesenen Zimmer. Dritte dürfen das Zimmer nur nach Ankündigung und mit Einwilligung des Zimmerinhabers betreten.
Die Reinigung der Gemeinschaftsräume erfolgt gemäß einem wöchentlichen Reinigungsplan, den alle WG-Mitglieder gemeinsam festlegen und der im Eingangsbereich ausgehängt wird. Jede Partie ist für das Säubern nach eigener Nutzung verantwortlich.
4. HAUSHALTSREGELN UND RUHEZEITEN
Ruhezeiten: [Ruhezeiten]. Lärm (Musik, Partys, laute Gespräche) ist außerhalb der Ruhezeiten auf ein für alle Mitbewohner zumutbares Maß zu beschränken.
Gästeübernachtungen: Kurzzeitige Übernachtungen (bis zu 5 Nächte pro Monat) sind ohne Zustimmung der anderen Mitglieder erlaubt. Dauerhafte Übernachtungen (Lebenspartner, Untermieter) erfordern die schriftliche Zustimmung aller WG-Mitglieder und — bei Untermiete — die Genehmigung des Vermieters nach MRG §11 Abs 1.
Tierhaltung: [Haustierregelung]. Vermietererlaubnis ist vorab schriftlich einzuholen.
Rauchen: Rauchen in Innenräumen der WG ist verboten, außer das Rauchen auf einem ausgewiesenen Balkon oder in einem Bereich wurde einstimmig von allen Mitbewohnern genehmigt.
5. AUSZUG, KÜNDIGUNG UND NACHMIETERSUCHE
Interne Kündigungsfrist: [Kündigungsfrist]. Kündigung ist schriftlich an alle WG-Mitglieder zu richten.
Das ausziehende WG-Mitglied verpflichtet sich, innerhalb der Kündigungsfrist einen geeigneten Nachmieter zu suchen und diesen den verbleibenden WG-Mitgliedern zur Genehmigung vorzuschlagen. Die verbleibenden Mitglieder können den Nachmieter aus wichtigem Grund ablehnen.
Das Zimmer ist bei Auszug im sauberen und unbeschädigten Zustand (entsprechend dem Zustand bei Einzug gemäß Einzugsprotokoll) zu übergeben. Schäden über normalen Verschleiß hinaus sind vom Verursacher zu ersetzen.
Kautionsabrechnung: Der anteilige Kautionsbetrag des ausziehenden Mitglieds wird nach Übernahme durch den Nachmieter oder nach Rückerhalt der Gesamtkaution vom Vermieter zurückerstattet, abzüglich allfälliger Schadenersatzforderungen.
6. STREITSCHLICHTUNG UND ANWENDBARES RECHT
Bei Streitigkeiten zwischen WG-Mitgliedern ist zunächst eine einvernehmliche Lösung im gemeinsamen Gespräch anzustreben. Bei Scheitern kann eine zertifizierte Mediatorin / ein zertifizierter Mediator (Österreichischer Bundesverband Mediation — ÖBM) beigezogen werden.
Bei mietrechtlichen Streitigkeiten (Mietzinshöhe, Betriebskosten, Erhaltungspflichten) ist in Wien die Schlichtungsstelle der MA 21 kostenfrei zuständig; außerhalb Wiens das zuständige Bezirksgericht nach AußStrG.
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht (ABGB §§1090–1121, MRG §§11–12). Gerichtsstand: Bezirksgericht am Ort der WG-Wohnung. Änderungen bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch alle Mitglieder.
7. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Dieser WG-Vertrag wird am [Vertragsdatum] abgeschlossen. Jedes WG-Mitglied erhält eine unterzeichnete Ausfertigung.
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Hauptmieter
________________
Signature
WG-Mitglied 1
________________
Signature
WG-Mitglied 2
________________
Signature
Was ist Wohngemeinschaftsvertrag Österreich?
Der Wohngemeinschaftsvertrag Österreich ist ein internes Regelungswerk zwischen den Mitgliedern einer Wohngemeinschaft (WG), das die Rechte und Pflichten der gemeinsam Mietenden untereinander verbindlich festlegt. Rechtsgrundlage sind die allgemeinen Mietzins- und Bestandsvertragsbestimmungen des ABGB §§1090–1121, ergänzt durch die Schutzvorschriften des Mietrechtsgesetzes (MRG) BGBl Nr. 520/1981, insbesondere §§11–12 (Untermietverhältnisse und Untermietpreise).
In Österreich haben Wohngemeinschaften keine besondere eigene Rechtsform — die WG-Mitglieder sind entweder Hauptmieter (wenn alle den Hauptmietvertrag mit dem Vermieter unterzeichnet haben) oder es gibt einen Hauptmieter und die übrigen WG-Bewohner sind Untermieter (§11 MRG). Der Wohngemeinschaftsvertrag regelt das Innenverhältnis unabhängig vom Verhältnis zum Vermieter.
Bei Vollanwendung des MRG (Gründerzeitbauten, Gemeindewohnungen, geförderte Wohnbauten) schützt §12 MRG die Untermieter vor überhöhten Untermietzinsen: Der Untermietzins darf den anteiligen Hauptmietzins zuzüglich angemessener Betriebskosten und eines Zuschlags für Einrichtung, Beheizung und Beleuchtung nicht um mehr als 50 % übersteigen. Verstöße können bei der Schlichtungsstelle (in Wien beim Mieterschutzamt) oder beim Bezirksgericht angefochten werden.
Der Wohngemeinschaftsvertrag regelt typischerweise: Aufteilung der Hauptmiete und Betriebskosten, Nutzungsrecht an Gemeinschaftsräumen (Küche, Bad, WC, Wohnzimmer), Sondernutzungsrechte an Individualzimmern, Reinigungspflichten, Gästeübernachtungsregeln, Haustierregelungen, Ausschluss bestimmter Aktivitäten, Verfahren bei Auszug eines WG-Mitglieds, Kaution und deren Rückzahlung sowie Streitschlichtungsverfahren zwischen WG-Bewohnern.
Da der Wohngemeinschaftsvertrag kein Mietvertrag im Verhältnis zum Vermieter ist, sondern eine schuldrechtliche Vereinbarung unter den WG-Bewohnern, ist er formfrei — mündliche Abreden sind gültig, jedoch aus Beweiszwecken dringend schriftlich zu halten. Problematisch werden WG-Situationen regelmäßig beim Auszug eines Mitglieds: Wer trägt die Kaution? Wer findet den Nachmieter? Der vorliegende Vertrag regelt diese Punkte im Voraus und vermeidet kostspielige Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht Wien (ASG Wien) oder anderen Arbeits- und Sozialgerichten.
Eine Wohngemeinschaft (WG) unterscheidet sich fundamental von einem klassischen Mietvertrag: Anstatt dass ein einzelner Mieter allein mit dem Vermieter kontrahiert, schliessen mehrere Personen gemeinsam einen Nutzungsvertrag ab oder jede Person schliesst einen separaten Mietvertrag mit dem Vermieter. Das Burgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt in den Paragraphen 1090 bis 1121 die allgemeinen Grundsatze des Bestandverhaltnisses. Fur Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegen, gelten zusatzlich die Sondervorschriften der Paragraphen 11 und 12 MRG uber Untermietverhaltnisse.
Die rechtliche Qualifikation des Vertrags hangt davon ab, ob die Bewohner gemeinsam Hauptmieter sind (solidarische Haftung gegenuber dem Vermieter) oder ob einer der Bewohner Hauptmieter ist und die anderen als Untermieter aufnimmt. Bei der zweiten Variante muss gemas MRG beachtet werden, dass der Hauptmieter dem Vermieter die Untervermietung in der Regel anzuzeigen hat, sofern die Wohnung dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt.
Praktisch umfasst ein WG-Vertrag Regelungen zur Aufteilung der Miete und Betriebskosten (typischerweise zu gleichen Teilen), zur gemeinschaftlichen Nutzung von Kuche, Bad und Wohnzimmer, zu Reinigungsdiensten und Haushaltsregeln sowie zu Schlusseln und Zugangsberechtigung. Klare Vereinbarungen verhindern Konflikte und schaffen Rechtssicherheit fur alle Beteiligten.
Wann brauchen Sie Wohngemeinschaftsvertrag Österreich?
Ein schriftlicher Wohngemeinschaftsvertrag Österreich wird in folgenden Situationen empfohlen oder notwendig:
**Neu gegründete WG:** Bei Einzug aller WG-Mitglieder sollte der Vertrag vor dem Beginn des Mietverhältnisses oder spätestens gleichzeitig mit dem Einzug geschlossen werden. Nachträgliche Einigungen über strittige Punkte scheitern erfahrungsgemäß am Widerstand einzelner Mitglieder.
**Wechsel eines WG-Mitglieds:** Zieht ein bisheriges Mitglied aus und ein neues ein, muss der Wohngemeinschaftsvertrag angepasst werden. Gleichzeitig ist beim Vermieter eine Änderung des Mietvertrags oder eine Untermietgenehmigung nach MRG §11 Abs 1 einzuholen, falls der Ausziehende Hauptmieter war.
**Unterschiedliche Zimmergröße / unterschiedliche Nutzung:** Haben die WG-Zimmer sehr unterschiedliche Größen oder Ausstattungen, empfiehlt sich eine dezidierte Regelung der Mietzinsaufteilung (z. B. nach Quadratmetern oder nach vereinbartem Schlüssel), um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
**Untermietverhältnis:** Ist nur eine Person Hauptmieterin und vermietet sie Zimmer unter, ist ein schriftlicher Untermietvertrag nach MRG §11 faktisch unerlässlich — der Untermieter hat sonst weniger Rechtssicherheit. Die Untermietregelung nach §12 MRG (Untermietzinsdeckel bei Vollanwendung MRG) muss beachtet werden.
**WG mit Studierenden:** Bei Studierenden-WGs wechseln Mitglieder häufig. Eine klare Auszugsklausel mit Kündigungsfristen und Nachmieterregelung schützt die verbleibenden Bewohner vor ungeplanten Leerkosten.
Ein schriftlicher WG-Vertrag ist insbesondere erforderlich, wenn Mitbewohner wechseln oder neu einziehen, wenn Kostenteilungen prazise festgelegt werden mussen, oder wenn die Nutzung von Gemeinschaftsraumen und privaten Zimmern klar abgegrenzt werden soll. Auf der Website von forms-legal.com steht ein standardisiertes Muster zur Verfugung, das den osterreichischen Rechtsvorschriften entspricht.
Typische Anwendungsfalle umfassen studentische WGs in Wien, Graz oder Innsbruck, Berufseinsteiger-WGs in urbanen Ballungszentren sowie intergenerationelle Wohnformen. Auch bei Lebensgemeinschaften ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft empfiehlt sich ein schriftlicher Vertrag, um im Trennungsfall klare Anspruche zu haben.
Besondere Dringlichkeit besteht, wenn grosse Wertgegenstande gemeinsam angeschafft werden, wenn einer der Bewohner in das Hauptmietverhaltnis einrucken soll (Nachfolge nach Paragraph 12 MRG), oder wenn staatliche Forderungen wie Wohnbeihilfe beantragt werden, fur die Mietverhaltnisse nachgewiesen werden mussen. Eine fruhzeitige schriftliche Regelung schutzt alle Bewohner und schafft Transparenz.
Was gehört in Ihr Wohngemeinschaftsvertrag Österreich?
Ein vollständiger und rechtsverbindlicher Wohngemeinschaftsvertrag Österreich nach ABGB §§1090–1121 und MRG §§11–12 enthält:
**1. Vertragsparteien und Mietverhältnis:** Namen aller WG-Mitglieder, Adresse der WG-Wohnung, Bezeichnung der Zimmer (z. B. Zimmer 1 = Arbeitszimmer, 14 m²), Hauptmietereigenschaft (wer hat den Hauptmietvertrag mit dem Vermieter?), Datum des Einzugs.
**2. Mietzinsaufteilung:** Exakter Hauptmietzins laut Mietvertrag mit Vermieter, Aufteilungsschlüssel (nach Quadratmetern, Kopfanzahl oder freier Vereinbarung), monatlicher Anteil je WG-Mitglied in EUR. Bei Betriebskosten: Aufteilung von Wasser, Strom, Heizung, Internet.
**3. Kaution:** Gesamtkaution laut Hauptmietvertrag, Anteil jedes Mitglieds, Verfahren bei Rückzahlung (erst nach Auszug aller und Kautionsrückgabe durch Vermieter oder nach Nachmietersuche).
**4. Gemeinschaftsräume:** Nutzungsregeln für Küche, Bad, WC, Flur, Keller, Abstellräume. Reinigungsplan (Küchenreinigung täglich/wöchentlich, Badezimmer nach Nutzung, gemeinsame Wochenendreinigung).
**5. Individualzimmer:** Jedes Mitglied hat ausschließliches Nutzungsrecht an seinem Zimmer. Zutritt nur nach Ankündigung (außer Notfällen). Ausstattungsgegenstände (Bett, Schrank, Schreibtisch) des Vermieters oder anderer Mitglieder sind separat gelistet.
**6. Haushaltskosten:** Aufteilung laufender Haushaltskosten (Toilettenpapier, Putzmittel, Müllgebühren, Glühbirnen). Empfehlung: gemeinsames WG-Konto oder monatlicher Haushaltsbeitrag von €X pro Person.
**7. Auszugsklausel:** Kündigungsfrist innerhalb der WG (z. B. 2 Monate Vorankündigung), Verpflichtung zur Nachmietersuche, Abnahmepflicht des Zimmers in vereinbartem Zustand, Kautionsabrechnung.
**8. Gäste und Übernachtung:** Kurzzeitige Übernachtung von Gästen (bis zu X Nächten pro Monat) ohne Zustimmung. Dauerhafte Übernachtung (Lebenspartner) nur mit Zustimmung aller WG-Mitglieder und Vermieter (MRG §11 Abs 1 bei Untermiete).
**9. Haustiere:** Zustimmung aller WG-Mitglieder erforderlich; Vermietererlaubnis prüfen.
**10. Lärm und Ruhezeiten:** Österreichische Hausordnung: Ruhezeiten üblicherweise 22:00–07:00 Uhr und 13:00–15:00 Uhr an Werktagen; Sonn- und Feiertagsruhe ganztags. Partys nur mit Voranmeldung.
forms-legal.com bietet eine vollständig strukturierte WG-Vertragsvorlage, die alle österreichischen Besonderheiten nach ABGB und MRG abdeckt und als vertrauenswürdiger Ausgangspunkt für WG-interne Einigungen dient.
**11. Streitschlichtung:** Vor Einleitung rechtlicher Schritte: Mediationsgespräch unter Mitglieder; bei Mietrechtsstreitigkeiten in Wien: Schlichtungsstelle der MA 21; außerhalb Wiens: Schlichtungsstelle beim Bezirksgericht. Österreichisches Recht und Gerichtsstand: Bezirksgericht am Ort der Wohnung.
Weitere wesentliche Elemente umfassen Regelungen zur Kautionsleistung: Jeder Mitbewohner erbringt typischerweise eine anteilige Kaution (maximal drei Bruttomonatsmieten nach Paragraph 16b MRG), die bei Auszug zuruckerstattet wird, sofern keine Schaden oder Mietruckstande vorliegen. Die genaue Hohe, das Verwahrkonto und die Bedingungen der Ruckerstattung sollen klar festgehalten werden.
Vertragsdauer und Kundigungsmodalitaten sind von zentraler Bedeutung: Unbefristete Vertrage geben Mietern besseren Kundigungsschutz, wahrend befristete Vertrage (maximal drei Jahre nach MRG, mit Verlangerungsoption) dem Vermieter mehr Flexibilitat geben. Bei WG-internen Kundigungen (Auszug eines Mitbewohners) muss geklart sein, ob die verbleibenden Bewohner den frei werdenden Anteil ubernehmen oder ob Ersatz gesucht werden muss.
Haushaltsregeln (Larm, Besuch, Rauchen, Tierhaltung) sowie Regelungen zur Kostenaufteilung bei Reparaturen und Instandhaltungen runden den Vertrag ab. Ein klarer Mechanismus fur Konfliktlosung (Mediation, Mehrheitsentscheid) beugt eskalierenden Streitigkeiten vor. Zusatzlich sollte der Vertrag Regelungen zur Lagerung personlicher Gegenstande in Gemeinschaftsbereichen sowie die Aufteilung anfalliger Reparaturkosten an gemeinsam genutzten Gegenstanden (Kuhlschrank, Waschmaschine) enthalten. Eine Liste des vorhandenen Inventars und deren Zustand bei Einzug ist als Anlage empfehlenswert.
So füllen Sie Ihr Wohngemeinschaftsvertrag Österreich aus
Folgende Schritte helfen beim korrekten Ausfüllen des Wohngemeinschaftsvertrags Österreich:
**Schritt 1 — Hauptmietvertrag prüfen:** Lesen Sie den bestehenden Hauptmietvertrag mit dem Vermieter sorgfältig. Identifizieren Sie: Wer ist Hauptmieter? Ist Untervermietung erlaubt (MRG §11 Abs 1 bei MRG-Vollgeltung: verboten ohne wichtigen Grund; ABGB-Mietverhältnisse: laut Vertrag)? Besteht eine Untermietpreisbeschränkung nach MRG §12?
**Schritt 2 — WG-Mitglieder erfassen:** Tragen Sie alle WG-Mitglieder mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Zimmernummer ein. Nehmen Sie Fotos der Zimmer und Gemeinschaftsräume auf als Zustandsdokumentation bei Einzug.
**Schritt 3 — Miete und Nebenkosten aufschlüsseln:** Notieren Sie den Gesamthauptmietzins inkl. Betriebskostenakonto aus dem Hauptmietvertrag. Legen Sie den Aufteilungsschlüssel fest (nach m², nach Kopfanzahl oder individuell). Berechnen Sie den monatlichen Anteil jedes Mitglieds.
**Schritt 4 — Kaution regeln:** Notieren Sie die Gesamtkaution (max. 3 Monatsmieten nach MRG §16b oder laut ABGB-Vertrag). Legen Sie fest, wer welchen Anteil eingezahlt hat und wie bei Auszug abgerechnet wird.
**Schritt 5 — Haushaltsregeln vereinbaren:** Einigen Sie sich auf Reinigungsplan, Haushaltskostenbeitrag und Lärmregelungen, bevor Probleme entstehen. Halten Sie alles schriftlich fest.
**Schritt 6 — Datum und Unterschriften:** Alle WG-Mitglieder unterschreiben den Vertrag am selben Tag. Jedes Mitglied erhält ein Original oder eine Kopie. Der Vertrag bedarf keiner notariellen Beglaubigung.
Schritt 3: Legen Sie Reinigungsplane und Haushaltsregeln fest. Bestimmen Sie, ob ein rotierender Reinigungsplan gilt oder ob die Kosten fur eine professionelle Reinigungskraft geteilt werden. Halten Sie Regelungen zu Larm (Nachtruhe ab 22:00 Uhr gemass Mietrechtsgesetz und Hausordnung), Besuchern, Tierhaltung und Rauchen schriftlich fest.
Schritt 4: Regeln Sie Einzug und Auszug. Definieren Sie die Kundigungsfrist fur WG-interne Kundigungen (ublicherweise ein bis drei Monate), das Verfahren zur Suche und Auswahl von Nachmietern sowie die Bedingungen der Kautionsruckerstattung. Erstellen Sie bei Ein- und Auszug gemeinsam ein Ubergabeprotokoll mit Fotos.
Schritt 5: Alle Bewohner unterschreiben den Vertrag handschriftlich. Jeder erhalt eine Kopie. Wenn moglich, hinterlegen Sie eine Kopie beim Vermieter. Anpassungen im laufenden Mietverhaltnis sind nur mit Zustimmung aller Unterzeichner moglich und sollen schriftlich festgehalten werden. Achten Sie darauf, dass alle namentlich genannten Bewohner im Vertrag aufgefuhrt sind und personlich unterzeichnen, da nur so eine rechtliche Bindung entsteht. Halten Sie fest, welche Schliissel (Haustur, Wohnung, Briefkasten, Keller) an wen ausgegeben wurden.
Rechtliche Anforderungen für Wohngemeinschaftsvertrag Österreich
Der Wohngemeinschaftsvertrag Österreich unterliegt folgenden rechtlichen Rahmenbedingungen:
**MRG §11 — Untermietverhältnisse:** Bei Untervermietung durch den Hauptmieter (nur ein Mitglied hat den Mietvertrag mit dem Vermieter) ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen, sofern das MRG voll gilt. Ausnahme: Untervermietung an Angehörige. Ohne Zustimmung droht Kündigung des Hauptmietvertrags wegen verbotener Untervermietung (MRG §30 Abs 2 Z 4).
**MRG §12 — Untermietzinsdeckel:** Bei MRG-Vollanwendung darf der Untermietzins (Anteil des Untermieters) den auf ihn entfallenden Hauptmietzins zuzüglich anteiliger Betriebskosten und eines 50 %-Zuschlags nicht übersteigen. Überschreitungen sind anfechtbar bei der Schlichtungsstelle (in Wien: MA 21 oder Bezirksgericht Innere Stadt Wien).
**ABGB §1096 — Erhaltungspflicht:** Der Hauptmieter (gegenüber dem Vermieter) und im Innenverhältnis der jeweilige WG-Bewohner müssen die gemieteten Räume in brauchbarem Zustand erhalten. Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz sind vom Verursacher zu ersetzen.
**DSG und DSGVO bei WG-Kommunikation:** Fotos, Videos oder personenbezogene Daten von Mitbewohnern dürfen ohne Zustimmung nicht in sozialen Medien oder WG-Suchportalen veröffentlicht werden.
**Hausordnung des Vermieters:** Neben dem WG-Vertrag gilt die Hausordnung des Verwalters oder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG 2002 §19). Lärmbelästigungen können von anderen Hausbewohnern über den Verwalter an den Vermieter gemeldet werden, der seinerseits Schritte gegen den Hauptmieter einleiten kann.
Wichtig ist auch die steuerliche Dimension: Mieteinnahmen aus der Untervermietung sind in Osterreich einkommensteuerpflichtig. Haupt- oder Untervermieter mussen Einkunfte aus Vermietung und Verpachtung in der Einkommensteuererklärung angeben (Paragraph 28 EStG). Kleinere Betreuungspauschalen, die Mitbewohner untereinander vereinbaren, konnen steuerfrei bleiben, soweit sie als Kostenaufteilung und nicht als Gewinnerzielung einzustufen sind.
Die Paragraphen 11 und 12 MRG regeln die Untermiete im Vollanwendungsbereich: Paragraph 11 MRG beschrankt den zulassigen Untermietzins (maximal der vom Hauptmieter zu zahlende Mietzins plus angemessener Zuschlag fur mitbenutzte Einrichtungsgegenstande), Paragraph 12 MRG regelt die Weitergabe von Mietrechten an nahe Angehorige. Zusatzlich sind die Bestimmungen der Gemeindeordnung und etwaige Hausordnungen des Gebaudes zu beachten, die als Anlage dem Vertrag beigefugt werden sollen.
Häufige Fehler bei Ihrem Wohngemeinschaftsvertrag Österreich
Folgende Fehler entstehen in Wohngemeinschaften in Österreich besonders häufig:
**Fehler 1 — Kein schriftlicher Vertrag:** Mündliche WG-Vereinbarungen sind zwar gültig, aber schwer beweisbar. Streitigkeiten über Mietzinsanteile, Kautionsrückzahlung und Reinigungspflichten landen dann vor dem Bezirksgericht.
**Fehler 2 — Vermieter nicht über Untervermietung informiert:** Bei MRG-Geltung muss der Vermieter der Untervermietung zustimmen. Ein heimliches Untermieter-Arrangement riskiert Kündigung des Hauptmietvertrags.
**Fehler 3 — Kaution nicht aufgeteilt dokumentiert:** Zahlt nur ein WG-Mitglied die Kaution beim Vermieter, aber alle ziehen ein — wer bekommt was zurück? Ohne schriftliche Regelung entstehen nach dem Auszug erhebliche Konflikte.
**Fehler 4 — MRG §12 Untermietzinsdeckel ignoriert:** Wenn der Hauptmieter zu viel Untermiete verlangt und das MRG gilt, kann der Untermieter den überhöhten Betrag bei der Schlichtungsstelle zurückfordern — rückwirkend für bis zu 3 Jahre.
**Fehler 5 — Keine Zimmerinventur bei Einzug:** Ohne Fotos und Protokoll des Zustands bei Einzug kann der Hauptmieter oder Vermieter später Schäden geltend machen, die schon vorher vorhanden waren.
**Fehler 6 — Auszugsklausel vergessen:** Ohne definierte Kündigungsfrist und Nachmieterregelung kann ein Mitglied fristlos ausziehen und die Restmietlast bei den anderen hinterlassen.
Fehler 4: Fehlende Inventarliste. Ohne dokumentierten Zustand der Zimmer und des gemeinsamen Inventars bei Einzug entstehen bei Auszug Streitigkeiten daruber, wer Schaden verursacht hat. Fotografieren Sie bei jedem Einzug alle Raume.
Fehler 5: Mundliche statt schriftlicher Abrede. Mundliche Vereinbarungen sind schwer beweisbar. Halten Sie alle Anpassungen (neue Mitbewohner, geanderte Kostenteilung) stets schriftlich und von allen Bewohnern unterschrieben fest. Fehler 6: Vergessen der Nebenkostenabrechnungen. Strom, Gas und Internet mussen klar zugeordnet werden, da sonst Streitigkeiten bei Jahresabrechnungen entstehen.
Quellen und Zitate
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}Häufig gestellte Fragen
In Österreich hängt das Recht zur Untervermietung von der Anwendbarkeit des MRG ab. Bei Vollanwendung des MRG (typisch: Altbauwohnungen vor 1953, Gemeindewohnungen, geförderte Wohnbauten) bedarf die Untervermietung nach MRG §11 Abs 1 grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter darf die Zustimmung jedoch nur aus wichtigen Gründen verweigern (z. B. wenn die Wohnung dadurch überbelegt würde, der Untermieter bekannt kriminell ist oder ein unverhältnismäßig hoher Untermietzins verlangt wird). Bei ABGB-Mietverhältnissen ohne MRG-Geltung gilt das, was im Mietvertrag vereinbart ist. Ist keine Untervermietungsklausel vorhanden, kann der Hauptmieter untervermieten, muss aber den Vermieter informieren. Der Untermietzins bei MRG-Geltung ist durch §12 MRG nach oben begrenzt: Er darf den anteiligen Hauptmietzins plus Betriebskosten plus 50 % nicht übersteigen. Verstöße gegen das Verbot nicht genehmigter Untervermietung können zur Kündigung des Hauptmietvertrags führen (MRG §30 Abs 2 Z 4).
In einer österreichischen WG zahlt üblicherweise nur der Hauptmieter (oder alle gemeinsamen Hauptmieter) die Kaution an den Vermieter. Damit kein Mitglied auf seinem Anteil sitzenbleibt, empfiehlt der WG-Vertrag folgende Regelung: Jedes WG-Mitglied überweist seinen Kautionsanteil an den Hauptmieter vor dem Einzug. Der Hauptmieter hält die Gesamtkaution beim Vermieter. Bei Auszug eines Mitglieds übernimmt der Nachmieter den Kautionsanteil (direkte Ablöse). Bei Beendigung der gesamten WG zahlt der Vermieter die Kaution zurück; der Hauptmieter verteilt sie gemäß den Einzahlungsanteilen, abzüglich allfälliger Schadenersatzforderungen des Vermieters. Die maximale Kautionshöhe ist bei MRG-Geltung auf 3 Bruttomonatsmieten (MRG §16b) begrenzt. Bei ABGB-Verhältnissen ist der Betrag frei vereinbar; in der Praxis sind 1–3 Monatsmieten üblich.
Im Innenverhältnis der WG (zwischen den Mitbewohnern) gilt die im WG-Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist. Ist nichts vereinbart, gilt die ABGB-Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende (ABGB §1116). Im Außenverhältnis (gegenüber dem Vermieter) gelten die im Hauptmietvertrag vereinbarten oder die gesetzlichen MRG-Fristen: Bei MRG-Geltung kann der Mieter zum Monatsende mit mindestens einem Monat Vorankündigung kündigen (MRG §29 Abs 3 Z 1). Bei unbefristeten ABGB-Mietverhältnissen sind Kündigungsfrist und -termine dem Mietvertrag zu entnehmen. Der Auszug eines einzelnen WG-Mitglieds ändert das Mietverhältnis mit dem Vermieter nicht — der Hauptmietvertrag besteht fort. Der ausziehende Hauptmieter kann seine Hauptmieterstellung nur mit Zustimmung des Vermieters übertragen (ABGB §1098; MRG §12 Abs 1 für Eintritt von Angehörigen).
Sind alle WG-Mitglieder gemeinsame Hauptmieter (alle haben den Mietvertrag mit dem Vermieter unterschrieben), haften sie nach ABGB §§888–896 als Gesamtschuldner: Der Vermieter kann von jedem einzelnen die volle Miete fordern. Das zahlende Mitglied hat dann einen Regressanspruch (ABGB §896) gegen den Nichtszahler. Bei Hauptmieter + Untermieter: Der Hauptmieter schuldet dem Vermieter die volle Miete und trägt das Risiko der Nichtzahlung durch den Untermieter. Der Hauptmieter kann den Untermieter wegen Mietschulden beim Bezirksgericht klagen (Mahnverfahren nach ZPO §244 ff) und nach Erwirken eines Zahlungstitels Lohnpfändung beantragen (EO §294a). Bei wiederholter Nichtzahlung kann der Hauptmieter dem Untermieter kündigen (MRG §30 Abs 2 Z 1 für Untermieter). Bei Unklarheiten empfiehlt sich eine Mediation durch die Mietervereinigung Osterreich oder den Mieterschutzverband, die kostengunstige Beratung und Vermittlung anbieten. Eine einvernehmliche Losung schutzt das Wohnklima und vermeidet kostspielige Gerichtsverfahren.
Einen österreichischen WG-Mitbewohner kann man nicht einfach ohne rechtliche Grundlage ausschließen. Ist die Person Hauptmieter, hat sie ein gesetzlich geschütztes Recht auf Nutzung der Wohnung; eine Zwangsräumung ist ohne Gerichtsurteil nicht möglich (Hausfriedensbruch nach StGB §109 würde sonst drohen). Ist die Person Untermieter mit schriftlichem Untermietvertrag, muss der Hauptmieter zunächst kündigen (MRG §30 ff) und bei Weigerung des Auszugs die gerichtliche Räumung (Räumungsklage ZPO §560 ff) beim Bezirksgericht einleiten. Ausnahmsweise kann das Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung erlassen, wenn schwere Belästigungen oder Bedrohungen vorliegen (Gewaltschutzgesetz §382b EO). Im WG-Vertrag kann vereinbart werden, dass ein Mitglied bei schweren Vertragsverletzungen (z. B. dauernde Mietschulden, unzumutbares Verhalten) zur sofortigen Räumung aufgefordert werden kann — die freiwillige Räumung bleibt dann der beste Ausweg.
Haustiere in einer österreichischen WG-Wohnung erfordern zwei Zustimmungsebenen: (1) Zustimmung des Vermieters: Der Hauptmietvertrag enthält meist eine Tierhaltungsklausel. In MRG-Mietverhältnissen kann der Vermieter die Tierhaltung nicht generell verbieten, wenn keine konkrete Belästigung vorliegt (OGH 4 Ob 129/05h); kleinere Tiere wie Fische, Vögel in Käfigen und Kleinnager sind typischerweise erlaubt. Hunde und Katzen: Zustimmungspflicht laut Mietvertrag. (2) Zustimmung aller WG-Mitglieder: Im Innenverhältnis der WG muss die Tierhaltung für alle zumutbar sein. Allergiker-Probleme, Lärm oder Geruchsbelästigung können berechtigte Ablehnungsgründe sein. Der WG-Vertrag sollte eine klare Tierhaltungsklausel enthalten: Erlaubnis nur mit Einstimmigkeit aller WG-Mitglieder und schriftlicher Vermietererlaubnis; bei Verletzung droht Kündigung des WG-Vertrags und ggf. Untervermietungsrecht-Entzug durch den Vermieter.
Für WG-Streitigkeiten in Österreich stehen folgende außergerichtliche Wege offen: (1) Direkte Einigung: In einem strukturierten WG-Gespräch (alle Parteien, alle reden, alle hören zu, Protokoll führen) lassen sich viele Konflikte lösen. (2) Mediation: Ein zertifizierter österreichischer Mediator (Österreichischer Bundesverband Mediation — ÖBM) kann als neutraler Dritter vermitteln. Kosten: ca. €80–150/Stunde, geteilt durch alle Parteien; bei sozialer Bedürftigkeit: kostenlose Mediation beim Gericht (Mediationsgesetz §6 ff). (3) Schlichtungsstelle: Bei Mietrechtsfragen (Mietzinshöhe, Betriebskosten, Erhaltungspflichten) steht in Wien die Schlichtungsstelle der MA 21 kostenfrei zur Verfügung; außerhalb Wiens ist das zuständige Bezirksgericht zuständig (AußStrG). (4) Gerichtliches Verfahren: Als letzter Ausweg: Klage beim Bezirksgericht am Wohnort. Klagegebühren nach GGG: ab €180 bei Streitwert bis €2.000; Prozesskostenhilfe (VKH nach ZPO §63) bei Mittellosigkeit möglich.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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