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Schlichtungsantrag Wohnrecht Österreich

Schlichtungsantrag Wohnrecht Österreich

MRG §§39–42; AußStrG §52

ANTRAG GEMÄß §§39–42 MRG / AußStrG §52

An die [Schlichtungsstelle Ort]

Antragsteller: [Antragsteller Name] ([Antragsteller Rolle]) [Antragsteller Adresse] Kontakt: [Antragsteller Kontakt]

Antragsgegner: [Antragsgegner Name] [Antragsgegner Adresse]

Datum: [Antrags Datum]

I. GEGENSTAND UND BEGEHREN

Der Antragsteller bringt nach §§39–42 MRG folgenden Antrag ein: Streitgegenstand: [Streitgegenstand Art] Begehren: [Antrags Beschreibung]

Strittiger Betrag: EUR [Strittiger Betrag]

II. SACHVERHALT

1.

Der Antragsteller [Antragsteller Name] ist [Antragsteller Rolle] der Wohnung [Mietobjekt Adresse] ([EZ / KG]) auf Grundlage des Mietvertrags vom [Mietvertrag Datum].

2.

Der Antragsgegner ([Antragsgegner Name], [Antragsgegner Adresse]) hat trotz schriftlicher Aufforderung keine Einigung erzielt, weshalb die Schlichtungsstelle nach §40 MRG anzurufen ist.

3.

Details des Streits: [Antrags Beschreibung]

III. BEILAGEN

Beilage ./A: Mietvertrag vom [Mietvertrag Datum] Beilage ./B: Grundbuchauszug ([EZ / KG]) Beilage ./C: Schriftverkehr mit dem Antragsgegner Beilage ./D: Betriebskostenabrechnung (sofern relevant) Beilage ./E: Weitere Unterlagen nach Bedarf

IV. UNTERSCHRIFT

[Antrags Datum]

___________________________ [Antragsteller Name] Antragsteller

Antragsteller

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Schlichtungsantrag Wohnrecht Österreich?

Der Schlichtungsantrag Wohnrecht ist ein nach Mietrechtsgesetz (MRG) §§39–42 iVm AußStrG §52 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Das Schlichtungsverfahren nach §§39–42 MRG ist für Streitigkeiten im vollen Anwendungsbereich des MRG obligatorisch, bevor das Bezirksgericht (BG) im Außerstreitverfahren nach AußStrG §52 angerufen werden darf. Diese Vorabpflicht (§40 Abs. 1 MRG) soll Gerichtsverfahren durch außergerichtliche Einigung entlasten. In Gemeinden ohne eingerichtete Schlichtungsstelle (außer Wien) können Parteien direkt das Bezirksgericht anrufen (§40 Abs. 2 MRG).

Die Schlichtungsstelle Wien (Muthgasse 62, 1190 Wien) ist für folgende Streitigkeitskategorien zuständig: Mietzinsüberprüfung nach §16 MRG (überhöhter Richtwert- oder Kategoriemietzins); Betriebskostenabrechnung nach §§21–24 MRG; Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten nach §§3–4 MRG; Mietzinsminderung nach §§15–15a MRG; Streitigkeiten über die Wohnungseigentumsgemeinschaft nach WEG 2002; Ablöseverbote nach §27 MRG; Kautions- und Vorschussstreitigkeiten.

Von der Schlichtungsstelle zu unterscheiden ist die Mediation nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG, BGBl I Nr. 29/2003): Mediation ist ein freiwilliges, nicht gerichtlich institutionalisiertes Verfahren, das keine bindende Entscheidung herbeiführt, sondern auf eine von den Parteien selbst erarbeitete Lösung abzielt. Die Schlichtungsstelle hingegen kann eine verbindliche Entscheidung erlassen, wenn keine Einigung erzielt wird.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in 5 Ob 140/23g klargestellt, dass die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle auf die taxativ in §§39–42 MRG genannten Gegenstände beschränkt ist. Streitigkeiten über Schadenersatz, unerlaubte Handlungen des Vermieters oder des Mieters außerhalb des Mietzinses fallen nicht in die Schlichtungsstellenzuständigkeit und sind direkt beim Bezirksgericht einzuklagen.

Die Kosten des Schlichtungsverfahrens trägt jede Partei selbst (§40 Abs. 3 MRG); eine Kostenerstattung findet im Schlichtungsverfahren grundsätzlich nicht statt. Erst im nachfolgenden gerichtlichen Außerstreitverfahren können Kosten nach §78 AußStrG erstattet werden. Die Schlichtungsstelle Wien bietet auf ihrer Website (magistrat.wien.at) telefonische und persönliche Rechtsauskunft, die für Bürger kostenlos ist.

Wann brauchen Sie Schlichtungsantrag Wohnrecht Österreich?

Den Schlichtungsantrag Wohnrecht Österreich benötigen Mieter oder Vermieter immer dann, wenn eine Streitigkeit im Bereich des MRG-Mietrechts nicht einvernehmlich gelöst werden kann und ein gerichtliches Verfahren vorbereitet oder vermieden werden soll.

Bei überhöhtem Mietzins: Vermutet ein Mieter, dass sein Hauptmietzins über dem nach §16 MRG zulässigen Richtwert- oder Kategoriemietzins liegt, muss er vor Klage beim Bezirksgericht einen Schlichtungsantrag einbringen (§16 Abs. 8 MRG). Nur über die Schlichtungsstelle kann er zu Unrecht bezahlten Mietzins für die letzten 3 Jahre zurückfordern.

Bei strittiger Betriebskostenabrechnung: Bestreitet der Mieter die Betriebskostenabrechnung (§§21–24 MRG) des Vermieters — z.B. weil unzulässige Kosten verrechnet wurden oder die Abrechnung formell mangelhaft ist — ist zuerst die Schlichtungsstelle anzurufen, bevor das Bezirksgericht tätig wird.

Bei verweigerten Erhaltungsarbeiten: Weigert sich der Vermieter, notwendige Erhaltungsarbeiten nach §3 MRG (Dach, Fassade, Gemeinschaftsanlagen) durchzuführen, kann der Mieter oder auch die Mietergemeinschaft einen Schlichtungsantrag auf Verpflichtung des Vermieters zur Durchführung stellen. Die Schlichtungsstelle kann Fristen setzen; bei Nichterfüllung kann das Gericht die Ersatzvornahme anordnen.

Bei Streitigkeiten in der Wohnungseigentümergemeinschaft: Konflikte zwischen Wohnungseigentümern über die Hausverwaltung, den Reparaturfonds (WEG §31), die Eigentümerversammlung oder geplante Umbauten können bei der Schlichtungsstelle Wien eingebracht werden, sofern die Wohnungseigentumsanlage im Anwendungsbereich des WEG 2002 liegt.

Bei Ablöseverbot-Verstößen: Hat der Mieter beim Mietvertragsabschluss eine unzulässige Ablöse nach §27 MRG gezahlt (Schlüsselgeld, Abstandszahlung für Möbel über Marktwert), kann er die Rückzahlung über die Schlichtungsstelle geltend machen — innerhalb von 10 Jahren nach Zahlung (§27 Abs. 4 MRG).

Was gehört in Ihr Schlichtungsantrag Wohnrecht Österreich?

Der Schlichtungsantrag Wohnrecht Österreich muss nach §40 MRG bestimmte Mindestangaben enthalten. Der forms-legal.com Schlichtungsantrag Wohnrecht Österreich enthält alle wesentlichen Elemente für ein wirksames Verfahren vor der Schlichtungsstelle Wien oder einem anderen zuständigen Bezirksgericht.

Parteien: Antragsteller (Mieter oder Vermieter) und Antragsgegner (jeweils die andere Partei) sind mit vollständigem Namen, Anschrift und — bei juristischen Personen — Firmenbuchnummer anzugeben. Bei Wohnungseigentumsstreitigkeiten sind alle betroffenen Eigentümer zu benennen.

Mietobjekt: Die genaue Adresse (Straße, Hausnummer, Stiege, Tür, PLZ, Ort) und die Einlagezahl (EZ) sowie Katastralgemeinde (KG) aus dem Grundbuch sind anzuführen. Der Grundbuchauszug (justiz.gv.at) ist als Beilage empfehlenswert.

Streitgegenstand: Klar benennen, um welche Art von Streitigkeit es geht — Mietzinsüberprüfung, Betriebskostenabrechnung, Erhaltungsarbeiten, Mietzinsminderung oder WEG-Streitigkeit. Je präziser der Antrag, desto effizienter das Verfahren.

Antragsbegehren: Das Begehren muss konkret formuliert sein: z.B. „Feststellung, dass der Hauptmietzins den nach §16 Abs. 1 MRG zulässigen Richtwertmietzins übersteigt und die Rückzahlung von EUR [Betrag] für den Zeitraum [Datum bis Datum] anzuordnen ist.“ Unklare Begehren verzögern das Verfahren.

Sachverhaltsdarstellung: Der relevante Sachverhalt ist chronologisch und vollständig darzustellen. Datum des Mietvertragsabschlusses, vereinbarter Mietzins, Betriebskosten, Zeitpunkt und Art der Streitigkeit, bisherige Korrespondenz mit der Gegenseite sind anzugeben.

Beweisurkunden: Alle entscheidungserheblichen Dokumente als Beilagen: Mietvertrag, Betriebskostenabrechnung, Kontoauszug, Schriftverkehr mit dem Vermieter, Fotos, Sachverständigengutachten.

Mittellosigkeit: Mittellose Parteien können im nachfolgenden gerichtlichen Außerstreitverfahren Verfahrenshilfe nach §§63 ZPO, §9 AußStrG beantragen. Die Schlichtungsstelle selbst ist für Mieter in Mietzinsstreitigkeiten nach §40 Abs. 3 MRG kostenlos.

So füllen Sie Ihr Schlichtungsantrag Wohnrecht Österreich aus

Den Schlichtungsantrag Wohnrecht Österreich füllen Sie wie folgt aus. Beachten Sie: In Wien ist der Antrag bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien einzubringen; in anderen Bundesländern direkt beim zuständigen Bezirksgericht.

Schritt 1: Antragsteller eintragen. Vollständiger Name, genaue Adresse der Wohnung, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Bei mehreren Antragstellern (z.B. zwei Hauptmieter) sind alle zu nennen.

Schritt 2: Antragsgegner benennen. Vollständiger Name und Adresse des Vermieters. Bei einer Hausverwaltung als Vermieterstellvertreter geben Sie sowohl den Eigentümer (laut Grundbuch) als auch die Hausverwaltung an.

Schritt 3: Mietobjekt beschreiben. Genaue Wohnungsadresse mit Stiege und Tür, EZ und KG aus dem Grundbuch (justiz.gv.at), Mietbeginn und Vertragsart.

Schritt 4: Streitgegenstand wählen. Kreuzen Sie den Gegenstand des Antrags an: Mietzinsüberprüfung, Betriebskosten, Erhaltungsarbeiten, Mietzinsminderung, WEG-Streitigkeit oder anderes. Bei mehreren Streitpunkten ist für jeden ein eigenes Begehren zu formulieren.

Schritt 5: Antrag konkret formulieren. Das Begehren muss vollstreckungsfähig sein. Beispiel: „Die Antragsgegnerin ist zu verpflichten, die Erhaltungsarbeiten am undichten Dach des Hauses [Adresse] gemäß §3 Abs. 2 Z 2 MRG binnen 3 Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung durchzuführen.“

Schritt 6: Sachverhalt schildern. Beschreiben Sie chronologisch und konkret: Mietbeginn, vereinbarter Mietzins, wann der Streitpunkt entstanden ist, was zwischen den Parteien bereits besprochen oder schriftlich ausgetauscht wurde.

Schritt 7: Beilagen zusammenstellen. Mietvertrag (Kopie), Grundbuchauszug, Betriebskostenabrechnung (falls relevant), Kontoauszug, Schriftverkehr. Alle Beilagen in Kopie, Originale für die Verhandlung aufbewahren.

Schritt 8: Antrag einbringen. In Wien: Schlichtungsstelle der Stadt Wien, Muthgasse 62, 1190 Wien. Persönlich oder per Post (kein ERV-Pflicht für Parteien). Kostenlose Beratung vor Antragstellung: 01/4000-8040 (magistrat.wien.at/schlichtungsstelle).

Häufige Fehler bei Ihrem Schlichtungsantrag Wohnrecht Österreich

Bei Schlichtungsanträgen im österreichischen Wohnrecht werden häufig Fehler gemacht, die das Verfahren verzögern oder zu einer Abweisung führen.

Antrag an falsche Stelle gerichtet: Wer in Wien den Schlichtungsantrag direkt beim Bezirksgericht einbringt, ohne zuvor die Schlichtungsstelle befasst zu haben, sieht seinen Antrag mangels Vorzuständigkeit zurückgewiesen. Umgekehrt: Wer in einem Bundesland ohne Schlichtungsstelle (z.B. Niederösterreich außerhalb der Gemeinde Wien) einen Antrag bei der nicht existierenden Schlichtungsstelle einbringt, verliert Zeit. Vor der Antragstellung immer prüfen, ob eine Schlichtungsstelle im jeweiligen Gemeindegebiet eingerichtet ist.

Unklares Begehren: Der häufigste inhaltliche Fehler ist ein vage formuliertes Begehren, das nicht vollstreckbar ist (z.B. „Der Vermieter soll die Wohnung reparieren“). Das Begehren muss konkret sein: Welche Arbeiten? In welchem Zeitraum? Nach welcher Norm? Unklare Begehren werden von der Schlichtungsstelle zur Verbesserung zurückgesandt, was das Verfahren verzögert.

Fehlende Beilagen: Ohne Belegvorlage (Mietvertrag, Betriebskostenabrechnung, Kontoauszug) kann die Schlichtungsstelle keine Entscheidung treffen. Viele Antragsteller schildern den Sachverhalt, legen aber keine Urkunden bei, auf die sie sich berufen. Die Schlichtungsstelle kann zwar Unterlagen anfordern, aber das verlängert das Verfahren unnötig.

Versäumter Verhandlungstermin: Erscheint der Antragsteller ohne Entschuldigung nicht zur Verhandlung, gilt sein Antrag in der Regel als zurückgezogen (§14 AußStrG analog). Eine rechtzeitige Absage (mindestens 3 Werktage vorher) und ein Antrag auf Vertagung sind notwendig, wenn der Termin nicht wahrgenommen werden kann.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §§63 ZPODE official
  2. §27 ZPODE official
  3. §40 Abs. 1 MRGAT official
  4. §40 Abs. 2 MRGAT official
  5. §16 MRGAT official
  6. §27 MRGAT official
  7. §40 Abs. 3 MRGAT official
  8. §16 Abs. 8 MRGAT official
  9. §3 MRGAT official
  10. §27 Abs. 4 MRGAT official
  11. §40 MRGAT official
  12. §16 Abs. 1 MRGAT official
  13. §1480 ABGBAT official
  14. §1478 ABGBAT official
  15. §40 Abs. 5 MRGAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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