Grunderwerbsteuer-Anzeige Österreich
GrEStG §§10–11 | FinanzOnline
GRUNDERWERBSTEUER-ANZEIGE
gemäß §10 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG, BGBl Nr. 309/1987)
1. ANGABEN ZUM ERWERBSVORGANG
Art des Erwerbsvorgangs: [Erwerbsart] Datum des Verpflichtungsgeschäfts: [Vertragsdatum] Form der Urkunde: [Urkundenart]
2. ERWERBER
Name / Firma: [Erwerber Name] Geburtsdatum / FN-Nummer: [Erwerber Geburtsdatum] Anschrift: [Erwerber Adresse] UID-Nummer: [Erwerber UID]
3. VERÄUSSERER
Name / Firma: [Veräußerer Name] Anschrift: [Veräußerer Adresse]
4. ANGABEN ZUR LIEGENSCHAFT
Katastralgemeinde: [Katastralgemeinde] (KG-Nr. [KG-Nummer]) Grundstücksnummer(n): [Grundstücksnummer] Einlagezahl (EZ): [Einlagezahl] Gesamtfläche: [Fläche] m²
5. BERECHNUNG DER GRUNDERWERBSTEUER
Bemessungsgrundlage (Gegenleistung): € [Kaufpreis] Anzuwendender Steuersatz gemäß §7 GrEStG: [Steuersatz] % Grunderwerbsteuer: € [Steuerbetrag] Selbstberechnung durch Berufsberechtigten nach §11 GrEStG: [Selbstberechnung]
6. BERUFSBERECHTIGTER / NOTAR
Name: [Notar Name] Kanzleiadresse: [Notar Adresse]
Die vorstehenden Angaben sind vollständig und wahrheitsgemäß. Die Grunderwerbsteuer wird entsprechend entrichtet; die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist an den oben genannten Berufsberechtigten zu übermitteln.
Erwerber / Anzeigepflichtiger
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Signature
Notar / Rechtsanwalt (Selbstberechnung nach §11 GrEStG)
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Signature
Was ist Grunderwerbsteuer-Anzeige Österreich?
Die Grunderwerbsteuer-Anzeige in Österreich ist die amtliche Meldung eines Grundstückserwerbs an das Finanzamt Österreich gemäß §10 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG, BGBl Nr. 309/1987 in der geltenden Fassung). Jeder entgeltliche oder unentgeltliche Erwerb eines inländischen Grundstücks löst nach §1 GrEStG die Steuerpflicht aus und muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Entstehen der Steuerschuld beim Finanzamt Österreich angezeigt werden.
Die Grunderwerbsteuer (GrESt) beträgt in Österreich 3,5 % der Bemessungsgrundlage — bei Übertragungen unter Familienangehörigen innerhalb des Begünstigungskreises des §7 GrEStG gelten ermäßigte Sätze von 2 % (bis zum dreifachen Einheitswert). Die Bemessungsgrundlage ist nach §4 GrEStG der Wert der Gegenleistung (Kaufpreis), mindestens jedoch der Grundstückswert gemäß §§3–4 GrEStG (Grundstückswertverordnung, BGBl II Nr. 442/2015).
Die Anzeige erfolgt in der Praxis über das elektronische Portal FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) des Bundesministeriums für Finanzen (BMF). Der beurkundende Notar oder Rechtsanwalt übernimmt nach §11 GrEStG in der Regel die Selbstberechnung der GrESt und die elektronische Abfuhr direkt an das Finanzamt Österreich; in diesem Fall entfällt die gesonderte Anzeigepflicht des Erwerbers, da der Notar als Parteienvertreter handelt. Für Erwerbe ohne Selbstberechnungsbefugnis — etwa bei Schenkungen ohne Notar oder bei ausländischen Urkunden — muss der Steuerpflichtige die Anzeige selbst einbringen.
Die Grunderwerbsteuer-Anzeige unterscheidet sich von der Immobilienertragsteuer-Erklärung (ImmoESt nach EStG §§30–30c): Während die GrESt den Erwerb eines Grundstücks besteuert und beim Käufer anfällt, besteuert die ImmoESt den Veräußerungsgewinn beim Verkäufer. Beide Steuern können bei einem einzigen Immobilientransfer gleichzeitig anfallen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Entscheidung 1 Ob 237/15w klargestellt, dass die GrESt-Anzeigepflicht zwingender Natur ist und durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden kann. Das Bundesfinanzgericht (BFG) entscheidet als erste Rechtsmittelinstanz über GrESt-Bescheide des Finanzamts Österreich; der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist letzte Instanz in Rechtsfragen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB), die das Finanzamt Österreich nach vollständiger Bezahlung der GrESt ausstellt, ist Voraussetzung für die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch (Grundbuch, GBG, BGBl Nr. 39/1955). Ohne UB nimmt das Grundbuchgericht — üblicherweise das zuständige Bezirksgericht — die Eigentumsübertragung nicht vor.
Das Grunderwerbsteuergesetz unterscheidet zwischen originären Erwerbstatbeständen (Kaufvertrag, Tausch, Schenkung) und fingierten Erwerbstatbeständen (Abtretung von Gesellschaftsanteilen, bestimmte Umgründungen nach UmgrStG). Auch beim Erwerb von Anteilen an grundstückshaltenden Gesellschaften (§1 Abs. 2a und 3 GrEStG) kann GrESt anfallen, wenn mindestens 95 % der Anteile in einer Hand vereinigt werden.
Wann brauchen Sie Grunderwerbsteuer-Anzeige Österreich?
Eine Grunderwerbsteuer-Anzeige in Österreich wird in allen Fällen benötigt, in denen ein inländisches Grundstück den Eigentümer wechselt oder ein grundstücksgleiches Recht entsteht. Die Anzeigepflicht gemäß §10 GrEStG gilt unabhängig davon, ob der Erwerb entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
Beim Kauf eines Einfamilienhauses, einer Eigentumswohnung oder eines Baugrundstücks in Österreich löst der Abschluss des Kaufvertrags nach §1 GrEStG sofort den steuerpflichtigen Tatbestand aus. Der Notar berechnet die GrESt selbst nach §11 GrEStG und überweist sie direkt an das Finanzamt Österreich — damit übernimmt er die Anzeigepflicht des Käufers. Kommt es jedoch zu Abweichungen (z.B. nachträgliche Kaufpreiserhöhung), ist eine ergänzende Anzeige erforderlich.
Bei Schenkungen von Grundstücken unter Familienangehörigen ist die Grunderwerbsteuer-Anzeige unverzichtbar, auch wenn der ermäßigte Steuersatz von 2 % nach §7 GrEStG gilt. Die Schenkung muss binnen 14 Tagen nach dem Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht beim Finanzamt Österreich angezeigt werden. Fehlt der Notar, muss der Beschenkte selbst die Anzeige via FinanzOnline einbringen.
Auch bei Erbschaften, die im Außerstreitverfahren vor dem Bezirksgericht (Verlassenschaftsverfahren nach AußStrG) abgewickelt werden, fällt GrESt auf das übergegangene Grundvermögen an — berechnet auf Basis des Dreifachen des Einheitswerts nach §4 Abs. 2 GrEStG. Der Gerichtskommissär (üblicherweise ein Notar) erledigt in der Praxis die GrESt-Anzeige im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens.
Bei Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz (UmgrStG, BGBl I Nr. 699/1991) — etwa Spaltungen (§§32–38 UmgrStG) oder Einbringungen (§§12–22 UmgrStG) — kann ebenfalls GrESt anfallen, wenn Grundstücke auf andere Körperschaften übertragen werden. Hier ist eine eigenständige GrESt-Anzeige getrennt von der Umgründungsanzeige beim Finanzamt Österreich zu erstatten.
Wenn Gesellschaftsanteile an grundbesitzenden Gesellschaften (GmbH, AG, OG, KG) vereinigt werden und die Tatbestandsvoraussetzungen des §1 Abs. 2a oder Abs. 3 GrEStG erfüllt sind (95 %-Schwelle), trifft die Anzeigepflicht die Gesellschaft oder den Erwerber der Anteile. Diese sogenannte Anteilsvereinigung löst GrESt auf den Grundstückswert der gesellschaftsgebundenen Liegenschaften aus.
Auch Tauschverträge über Grundstücke (§2 GrEStG: jeder Tauschpartner schuldet GrESt auf den Wert des erhaltenen Grundstücks), Übergabeverträge im Rahmen der Hofübergabe an Kinder sowie Grundstückseinbringungen in Gemeinschaften lösen die Anzeigepflicht aus.
Was gehört in Ihr Grunderwerbsteuer-Anzeige Österreich?
Die Grunderwerbsteuer-Anzeige in Österreich muss nach §10 GrEStG bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit das Finanzamt Österreich die Steuer korrekt festsetzen kann. Fehlende oder falsche Angaben können zu Nachfestsetzungen, Säumniszuschlägen nach §217 Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl Nr. 194/1961) und in schwerwiegenden Fällen zu Strafanzeigen nach §33 Finanzstrafgesetz (FinStrG) führen. Der forms-legal.com GrESt-Anzeige Österreich Vordruck deckt alle Pflichtfelder nach §10 GrEStG ab.
Angaben zum Erwerbsvorgang: Die Anzeige muss den Rechtsgrund des Erwerbs klar benennen — Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Erbschaft, Tauschvertrag oder Anteilsvereinigung nach §1 Abs. 2a GrEStG. Datum und Ort des vertragsschließenden Akts (Notariatsakt, schriftlicher Vertrag) sind anzugeben. Bei mehrstufigen Transaktionen ist jede Stufe gesondert anzuzeigen.
Identifikation der Vertragsparteien: Vollständige Namen, Geburtsdaten und Wohnanschriften aller Erwerber und Veräußerer sind zu nennen. Bei juristischen Personen: Firmenname, Firmenbuchnummer (FB-Nummer), UID-Nummer und Sitz. Vertretungsbefugte Personen (Geschäftsführer, Vorstand) sind mit Funktion anzuführen.
Grundstücksdaten: Die Liegenschaft ist nach Katastralgemeinde (KG-Name und KG-Nummer), Grundstücksnummer(n) und Einlagezahl (EZ) im Grundbuch zu identifizieren. Grundstücksnummer und EZ finden sich im Grundbuchauszug (justiz.gv.at), der vor Einreichung der Anzeige beschafft werden sollte. Gesamtfläche und Art der Nutzung (Wohnbau, Gewerbe, landwirtschaftlich) sind anzugeben.
Bemessungsgrundlage und Steuersatz: Die Gegenleistung (Kaufpreis, Tauschwert, Schätzwert bei Schenkung) und der anzuwendende Steuersatz sind auszuweisen. Bei Schenkungen und Erbschaften tritt an die Stelle des Kaufpreises der Grundstückswert nach der Grundstückswertverordnung (BGBl II Nr. 442/2015). Der Standardsatz beträgt 3,5 % (§7 Abs. 1 Z 3 GrEStG); bei Erwerben zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern gilt 2 % (§7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 GrEStG), berechnet vom Dreifachen des Einheitswerts.
Selbstberechnungsdaten des Notars: Wenn ein Notar oder Rechtsanwalt nach §11 GrEStG selbst berechnet und die Steuer direkt an das Finanzamt Österreich abführt, sind seine Notariatsnummer oder Rechtsanwaltskammerregistrierung, das Selbstberechnungsdatum und der Überweisungsbeleg anzugeben. FinanzOnline erzeugt nach erfolgreicher Selbstberechnung automatisch eine Buchungsbestätigung.
Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB): In der Anzeige ist anzugeben, an wen die UB zu ergehen hat — i.d.R. an den Notar oder Rechtsanwalt, der das Grundbuchgesuch stellt. Ohne UB nimmt das Grundbuchgericht (Bezirksgericht) die Eintragung des Eigentumsrechts im B-Blatt des Grundbuchs nicht vor (§160 Abs. 1 GBG).
Fristen und Einreichweg: Die Anzeige ist nach §10 Abs. 1 GrEStG binnen 14 Tagen ab Entstehen der Steuerschuld (i.d.R. Vertragsabschluss) beim Finanzamt Österreich einzubringen. Die Einreichung erfolgt elektronisch via FinanzOnline (Formular Gr 1) oder in Papierform beim zuständigen Finanzamt (Finanzamt Österreich hat eine zentrale Annahmestelle). Notar oder Rechtsanwalt übernehmen diesen Schritt häufig im Rahmen ihrer Treuhandpflichten.
Befreiungen und Ausnahmen: Bestimmte Erwerbsvorgänge sind nach §§5–6 GrEStG von der GrESt befreit — etwa Grundstückserwerbe durch Körperschaften öffentlichen Rechts für öffentliche Zwecke, Erwerbe im Rahmen von Enteignungen oder von gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften (Gemeinnützige Bauvereinigung, GBV, nach WGG). Die Befreiung ist ausdrücklich zu beantragen und in der Anzeige geltend zu machen.
So füllen Sie Ihr Grunderwerbsteuer-Anzeige Österreich aus
Die Grunderwerbsteuer-Anzeige in Österreich füllen Sie Schritt für Schritt aus. In der Praxis übernimmt der beurkundende Notar oder Rechtsanwalt die Selbstberechnung und Einreichung via FinanzOnline nach §11 GrEStG; die folgende Anleitung gilt für Fälle ohne notarielle Selbstberechnung oder zur Vorbereitung.
Schritt 1: Erwerbsvorgang bestimmen. Wählen Sie den zutreffenden Tatbestand nach §1 GrEStG: Kaufvertrag (entgeltlich), Schenkungsvertrag (unentgeltlich), Erbschaft/Verlassenschaft, Tausch, Übergabevertrag oder Anteilsvereinigung. Notieren Sie Datum und Aktenzeichen des Vertrags oder Notariatsakts.
Schritt 2: Parteienangaben eintragen. Tragen Sie für alle Erwerber und alle Veräußerer ein: vollständiger Name (Vorname und Familienname), Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), vollständige Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort). Für Unternehmen: Firmenwortlaut, Firmenbuchnummer (FN XXXXXX) und UID-Nummer (ATU XXXXXXXX).
Schritt 3: Grundstück identifizieren. Beschaffen Sie den aktuellen Grundbuchauszug (Abfrage auf justiz.gv.at, Kosten ca. €3,00 pro Auszug). Tragen Sie Katastralgemeinde (KG), Katastralgemeinde-Nummer, alle betroffenen Grundstücksnummern und die Einlagezahl (EZ) ein. Geben Sie die Gesamtgrundstücksfläche in Quadratmetern an.
Schritt 4: Bemessungsgrundlage berechnen. Bei Kauf: Bemessungsgrundlage = Kaufpreis (inkl. aller übernommener Lasten, §4 Abs. 1 GrEStG). Bei Schenkung oder Erbschaft: Bemessungsgrundlage = Grundstückswert nach Grundstückswertverordnung (BGBl II Nr. 442/2015) — dieser berechnet sich üblicherweise über den Bodenrichtwert multipliziert mit der Grundstücksfläche plus Gebäudewert. Der Finanzamt Österreich-Rechner auf bmf.gv.at kann unterstützen.
Schritt 5: Steuersatz und Steuer berechnen. Prüfen Sie, ob der Begünstigungskreis des §7 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 GrEStG zutrifft (enge Verwandtschaft: Ehegatte, eingetragener Partner, Kind, Elternteil, Geschwister innerhalb bestimmter Linien). Standard: 3,5 %. Begünstigt: 2 % vom Dreifachen des Einheitswerts (§4 Abs. 2 Z 1 GrEStG), höchstens jedoch 2 % der vereinbarten Gegenleistung.
Schritt 6: Befreiungen prüfen. Prüfen Sie, ob ein Befreiungstatbestand nach §§5–6 GrEStG oder nach §3 GrEStG (z.B. unentgeltliche Übergabe an gemeinnützige Körperschaft) anwendbar ist. Befreiungen sind ausdrücklich zu beantragen und mit Nachweisen zu belegen.
Schritt 7: Einreichung via FinanzOnline. Melden Sie sich mit Ihren FinanzOnline-Zugangsdaten an (Registrierung über USP oder persönlich beim Finanzamt Österreich). Wählen Sie „Grunderwerbsteuer-Erklärung“ (Formular Gr 1) und füllen Sie alle Felder aus. Laden Sie den Vertrag oder die Urkunde als PDF hoch.
Schritt 8: Zahlung und Unbedenklichkeitsbescheinigung. Nach Einreichung erhalten Sie via FinanzOnline Databox den Bescheid oder die Bestätigung der Selbstberechnung. Überweisen Sie die GrESt innerhalb der gesetzten Frist. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) wird vom Finanzamt Österreich automatisch nach vollständiger Zahlung an den angegebenen Empfänger übermittelt — i.d.R. an den Notar für die Grundbucheintragung.
Rechtliche Anforderungen für Grunderwerbsteuer-Anzeige Österreich
Die Grunderwerbsteuer-Anzeige in Österreich unterliegt zwingenden Anforderungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG, BGBl Nr. 309/1987) und der Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl Nr. 194/1961).
Anzeigepflicht und Frist: Nach §10 Abs. 1 GrEStG ist der Erwerb eines inländischen Grundstücks binnen 14 Tagen nach Entstehen der Steuerschuld beim Finanzamt Österreich anzuzeigen. Die Steuerschuld entsteht nach §8 GrEStG mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts (Kaufvertrag, Schenkungsversprechen) — also nicht erst mit der Grundbucheintragung. Bei Versäumnis der 14-Tages-Frist drohen Säumniszuschläge nach §217 BAO (2 % des nicht fristgerecht entrichteten Betrags).
Selbstberechnungsbefugnis des Notars: Notare und Rechtsanwälte sind nach §11 GrEStG berechtigt, die GrESt selbst zu berechnen und direkt an das Finanzamt Österreich zu überweisen. In diesem Fall entfällt die separate Anzeigepflicht des Erwerbers, da der Berufsberechtigte die Anzeige stellvertretend erstattet. Die Selbstberechnung ist elektronisch via FinanzOnline vorzunehmen; eine Abrechnung erfolgt monatlich.
Grundstückswertverordnung: Für unentgeltliche Erwerbe, bei denen keine marktübliche Gegenleistung vorliegt, gilt der Grundstückswert nach der Grundstückswertverordnung (BGBl II Nr. 442/2015) als Bemessungsgrundlage. Der Grundstückswert ermittelt sich aus Bodenrichtwert und Gebäuderestwert; das BMF stellt einen Online-Rechner zur Verfügung.
Strafrechtliche Folgen: Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Abgabe einer unrichtigen GrESt-Anzeige ist nach §§33–34 Finanzstrafgesetz (FinStrG, BGBl Nr. 129/1958) eine Abgabenhinterziehung, die mit Geldstrafe bis zum Zweifachen der hinterzogenen Abgabe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden kann. Das Bundesfinanzgericht (BFG) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sind zuständige Rechtsmittelinstanzen.
EUGH und österreichische Sonderregelungen: Österreichs GrEStG wurde mehrfach auf Vereinbarkeit mit EU-Recht überprüft. Der EuGH hat in C-464/14 (Fazenda Pública) Grunderwerbsteuer als zulässige nationale Steuer neben der Harmonisierungspflicht für Kapitalverkehrssteuer anerkannt. Österreich darf daher die GrESt als eigenständige Steuer beibehalten.
Häufige Fehler bei Ihrem Grunderwerbsteuer-Anzeige Österreich
Bei der Grunderwerbsteuer-Anzeige in Österreich passieren typische Fehler, die zu Nachzahlungen, Verzugszinsen nach §205 BAO oder sogar Finanzstrafen führen können.
Falsche Bemessungsgrundlage: Häufig wird nur der beurkundete Kaufpreis angezeigt, ohne weitere Gegenleistungsbestandteile zu berücksichtigen. Nach §5 GrEStG zählen zur Gegenleistung auch übernommene Hypotheken, Pfandrechte und sonstige Lasten. Wird eine Hypothek im Rahmen des Kaufs übernommen, erhöht sich die GrEStG-Bemessungsgrundlage entsprechend. Das Finanzamt Österreich kann die Bemessungsgrundlage gemäß §10 BewG (Bewertungsgesetz) schätzen, wenn die angegebene Gegenleistung augenscheinlich unter dem Verkehrswert liegt.
Verfristete Anzeige: Die 14-Tages-Frist nach §10 GrEStG gilt ab Entstehen der Steuerschuld (Vertragsabschluss), nicht ab Grundbucheintragung. Viele Erwerber warten irrtümlich auf den Notariatsakt oder die Eintragung. Selbst wenn der Notar die Selbstberechnung übernimmt, muss er innerhalb der Frist tätig werden.
Vergessene Befreiungsanträge: Befreiungen nach §6 GrEStG (z.B. Erwerb durch Körperschaften öffentlichen Rechts, Erwerb im Wege der Erbfolge unter bestimmten Voraussetzungen) müssen ausdrücklich geltend gemacht werden. Wird der Befreiungsantrag nicht gestellt, setzt das Finanzamt Österreich die volle GrESt fest, und eine nachträgliche Korrektur ist nur über das Rechtsmittelverfahren (Beschwerde ans Bundesfinanzgericht) möglich.
Fehlerhafte Grundstücksdaten: Falsche Katastralgemeinde-Nummern, fehlerhafte Einlagezahlen (EZ) oder unvollständige Grundstücksnummern verzögern die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) und damit die Grundbucheintragung. Vor der Anzeige immer den aktuellen Grundbuchauszug von justiz.gv.at beschaffen und alle Zahlen abgleichen.
Unterlassene Anzeige bei Anteilsvereinigung: Wenn Gesellschaftsanteile an einer grundstückshaltenden GmbH oder AG erworben werden und dadurch die 95 %-Schwelle nach §1 Abs. 2a GrEStG erreicht wird, fällt GrESt auf den Grundstückswert an. Viele Transaktionsbeteiligte übersehen diesen Tatbestand, weil kein Grundstückskauf im engeren Sinne vorliegt. Das Finanzamt Österreich entdeckt solche Fälle im Rahmen der automatischen Abgleiche mit dem Firmenbuch.
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Die Grunderwerbsteuer (GrESt) in Österreich beträgt nach §7 Abs. 1 Z 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG, BGBl Nr. 309/1987) grundsätzlich 3,5 % der Bemessungsgrundlage, die in der Regel dem vereinbarten Kaufpreis entspricht. Bei Erwerben zwischen nahen Angehörigen (Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, bestimmten weiteren Verwandten nach §7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 GrEStG) gilt ein ermäßigter Satz von 2 %, berechnet vom Dreifachen des Einheitswerts der Liegenschaft (§4 Abs. 2 Z 1 GrEStG) — höchstens jedoch 2 % der tatsächlichen Gegenleistung. Da Einheitswerte in Österreich seit Jahrzehnten stark unter dem Verkehrswert liegen, ist die tatsächliche Steuerlast bei Familienübertragungen oft sehr gering. Für Erbschaften fällt seit Abschaffung der Erbschaftsteuer 2008 nur mehr GrESt an, ebenfalls auf Basis des Dreifachen Einheitswerts. Zusätzlich zur GrESt ist eine Eintragungsgebühr von 1,1 % des Kaufpreises nach §26 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) für die Eintragung im Grundbuch zu entrichten. Ein Käufer eines Hauses um €400.000 zahlt daher €14.000 GrESt plus €4.400 Eintragungsgebühr, zusammen €18.400 — ohne Notar- und Maklergebühren.
Zur Anzeige nach §10 GrEStG ist grundsätzlich jede am Erwerbsvorgang beteiligte Partei — Erwerber wie Veräußerer — verpflichtet. In der österreichischen Praxis übernimmt jedoch fast immer der beurkundende Notar oder der vertretende Rechtsanwalt die Selbstberechnung der GrESt und deren elektronische Abfuhr via FinanzOnline nach §11 GrEStG. Damit tritt der Berufsberechtigte an die Stelle des Steuerschuldners und die separate Anzeigepflicht des Erwerbers entfällt. Nur wenn kein Notar oder Rechtsanwalt mit Selbstberechnungsbefugnis eingeschaltet ist — etwa bei privatschriftlichen Schenkungsverträgen oder bei ausländischen Urkunden — muss der Erwerber die Anzeige selbst einbringen. Die Einreichung erfolgt dann via FinanzOnline (Formular Gr 1) oder in Papierform beim Finanzamt Österreich. Wichtig: Die Pflicht zur Selbstberechnung gilt nicht für Notare mit Sitz im Ausland — deren Klienten müssen daher stets selbst anzeigen. Bei Zweifeln über die Anzeigepflicht empfiehlt sich eine Vorabklärung beim Finanzamt Österreich (telefonisch über die FinanzOnline-Hotline 0800 100 1000) oder Konsultation eines österreichischen Steuerberaters.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) ist ein vom Finanzamt Österreich nach vollständiger Entrichtung der Grunderwerbsteuer ausgestelltes Dokument, das bestätigt, dass der GrEStG-Pflicht Genüge getan wurde. Die UB ist nach §160 Abs. 1 Allgemeines Grundbuchgesetz (GBG, BGBl Nr. 39/1955) zwingende Voraussetzung für die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch (B-Blatt). Das zuständige Bezirksgericht als Grundbuchgericht nimmt die Eintragung nicht vor, solange die UB nicht vorliegt. Bei Selbstberechnung durch den Notar nach §11 GrEStG und sofortiger Bezahlung der Steuer wird die UB unmittelbar elektronisch erzeugt und an FinanzOnline übermittelt; der Notar kann dann sofort das Grundbuchgesuch einbringen. Bei Bezahlung nach Bescheidfestsetzung durch das Finanzamt Österreich dauert die UB-Ausstellung in der Regel 1–3 Werktage. Im Treuhandmodell (Notariatsanderkonto) hält der Notar den Kaufpreis zurück, bis die UB vorliegt und alle anderen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind — dies schützt den Käufer vor einem Erwerb ohne abgesicherten Eigentumstitel.
Ja, das Grunderwerbsteuergesetz sieht in §§5–6 GrEStG mehrere Befreiungstatbestände vor. Befreit sind unter anderem: Erwerbe durch Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden) für öffentliche Zwecke (§3 Abs. 1 Z 2 GrEStG); Erwerbe durch gemeinnützige Wohnbaugesellschaften (Gemeinnützige Bauvereinigungen, GBV nach Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, WGG) für den gemeinnützigen Wohnbau; Erwerbe im Wege der Erbfolge unter bestimmten Verwandten, wenn keine Gegenleistung vereinbart ist und der Grundstückswert unterhalb der Befreiungsgrenze liegt; Rückerwerbe auf Grund von Vorkaufsrechten; und bestimmte Umgründungsvorgänge nach dem Umgründungssteuergesetz (UmgrStG), wenn Umgründungssteuerrecht vollständig eingehalten wird. Die Befreiung ist nicht automatisch — sie muss ausdrücklich in der GrESt-Anzeige oder im Selbstberechnungsformular auf FinanzOnline beantragt und mit entsprechenden Nachweisen belegt werden (Bescheid über gemeinnützige Anerkennung, Verwandtschaftsnachweis, Umgründungsplan). Wird die Befreiung nicht geltend gemacht, setzt das Finanzamt Österreich die reguläre GrESt fest; eine nachträgliche Geltendmachung ist nur über Beschwerde ans Bundesfinanzgericht (BFG) innerhalb von einem Monat ab Bescheidzustellung möglich (§243 BAO).
Bei der Selbstberechnung durch einen befugten Notar oder Rechtsanwalt nach §11 GrEStG und sofortiger Überweisung der GrESt via FinanzOnline erfolgt die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) in der Regel innerhalb von Minuten bis wenigen Stunden elektronisch. Der Notar übermittelt die UB dann zusammen mit dem Grundbuchgesuch über das ERV-System (Elektronischer Rechtsverkehr, §89a GOG) an das Grundbuchgericht. Bei Festsetzung der GrESt durch Bescheid des Finanzamts Österreich (wenn keine Selbstberechnung erfolgt) und anschließender Zahlung beträgt die UB-Ausstellungsdauer üblicherweise 1–5 Werktage, abhängig von der Auslastung des zuständigen Finanzamts. Im Eilfall (z.B. bevorstehende Grundbucheintragungsdeadline) kann beim Finanzamt Österreich telefonisch über die Hotline 050 233 733 oder über die FinanzOnline-Nachrichtenfunktion eine beschleunigte Bearbeitung beantragt werden. Wichtig: Die UB ist auf den im Antrag genannten Empfänger ausgestellt und wird elektronisch übermittelt; sie hat keine gesetzliche Gültigkeitsbeschränkung nach Ausstellung, verliert aber faktische Relevanz, sobald die Grundbucheintragung erfolgt ist.
Wird die Grunderwerbsteuer-Anzeige nach §10 GrEStG nicht binnen 14 Tagen ab Entstehen der Steuerschuld eingebracht, drohen nach österreichischem Abgabenrecht mehrere Konsequenzen. Zunächst kann das Finanzamt Österreich einen Säumniszuschlag nach §217 Bundesabgabenordnung (BAO) in Höhe von 2 % des nicht fristgerecht entrichteten Steuerbetrags festsetzen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger verspäteter Anzeige besteht zudem die Gefahr einer Anzeige wegen Abgabenhinterziehung nach §33 Finanzstrafgesetz (FinStrG), was zu empfindlichen Geldstrafen bis zum Doppelten der hinterzogenen Abgabe oder — bei hohen Beträgen — zu Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren führen kann. Praktisch wichtiger: Ohne GrESt-Zahlung wird keine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt, was die Grundbucheintragung blockiert. Der Käufer bleibt in dieser Zeit rechtlich Nichteigentümer; der Verkäufer kann in der Zwischenzeit — theoretisch — die Liegenschaft erneut veräußern. Selbstanzeige (§29 FinStrG) vor Entdeckung durch das Finanzamt befreit von der Finanzstrafe, wenn die hinterzogene Abgabe zuzüglich Zinsen unverzüglich nachentrichtet wird.
Ja, §1 Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG sehen die sogenannte Anteilsvereinigung als steuerpflichtigen Tatbestand vor. Wenn eine Person (oder verbundene Personen) mindestens 95 % der Anteile an einer Gesellschaft vereinigt, die inländische Grundstücke hält, gilt das wirtschaftlich wie ein direkter Grundstückserwerb und löst GrESt aus. Die Bemessungsgrundlage ist der Grundstückswert der gesellschaftsgehaltenen Liegenschaften nach der Grundstückswertverordnung (BGBl II Nr. 442/2015), nicht der Anteilskaufpreis. Dieser Tatbestand ist besonders tückisch bei Share Deals (Unternehmenskäufen über Anteilskauf statt Asset-Kauf): Wer 95 % der Anteile einer GmbH erwirbt, die ein Bürogebäude hält, schuldet GrESt auf den Wert des Bürogebäudes — und zwar zusätzlich zur Kapitalertragsteuer (KESt) auf Veräußerungsgewinne des Verkäufers. Die Anzeigepflicht nach §10 GrEStG gilt auch hier; Anzeigepflichtiger ist die Gesellschaft oder der Erwerber. Eine sorgfältige steuerliche Planung (Steuerberater oder Rechtsanwalt mit Immobiliensteuerkenntnissen) vor dem Anteilskauf ist daher unabdingbar, um unerwartete GrESt-Lasten zu vermeiden.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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