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ImmoESt-Erklärung Österreich

ImmoESt-Erklärung Österreich

EStG §§30–30c | 30 % Immobilienertragsteuer

IMMOBILIENERTRAGSTEUER-ERKLÄRUNG (ImmoESt)

gemäß §§30–30c EStG 1988 (BGBl Nr. 400/1988) | Finanzamt Österreich

1. VERÄUSSERUNGSVORGANG

Datum des Kaufvertrags: [Vertragsdatum] Datum der Übergabe: [Übergabedatum] Bestandstyp: [Bestandstyp]

2. VERÄUSSERER (STEUERPFLICHTIGER)

Name: [Veräußerer Name] Geburtsdatum: [Veräußerer Geburtsdatum] Anschrift: [Veräußerer Adresse] Steuernummer: [Steuernummer]

3. ERWERBER

Name: [Erwerber Name] Anschrift: [Erwerber Adresse]

4. GRUNDSTÜCKSANGABEN

Katastralgemeinde: [Katastralgemeinde] Grundstücksnummer / EZ: [Grundstücksnummer und EZ] Nutzungsart: [Nutzungsart]

5. STEUERBERECHNUNG GEMÄSS §§30–30a EStG

Veräußerungserlös: € [Veräußerungserlös] Abzgl. Anschaffungskosten: € [Anschaffungskosten] Abzgl. Herstellungsaufwand: € [Herstellungsaufwand] Zuzgl. kumulierte AfA: € [Kumulierte AfA] Anzuwendender Befreiungstatbestand: [Befreiungstatbestand] Immobilienertragsteuer (30 % / §30a Abs. 1 EStG): € [ImmoESt Betrag] Regelbesteuerungsoption (§30a Abs. 2 EStG): [Regelbesteuerungsoption]

6. SELBSTBERECHNUNG GEMÄSS §30b EStG

Notar / Rechtsanwalt: [Notar Selbstberechner] Datum der Selbstberechnung: [Selbstberechnungsdatum]

Die vorstehenden Angaben sind vollständig und wahrheitsgemäß. Die Immobilienertragsteuer wird gemäß §30b EStG direkt an das Finanzamt Österreich (Finanzamt Österreich, finanzonline.bmf.gv.at) abgeführt.

Veräußerer / Steuerpflichtiger

________________

Signature

Notar / Rechtsanwalt (Selbstberechner §30b EStG)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist ImmoESt-Erklärung Österreich?

Die Immobilienertragsteuer-Erklärung (ImmoESt-Erklärung) in Österreich ist das Dokument zur Berechnung und Anzeige der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) nach §§30–30c Einkommensteuergesetz (EStG 1988, BGBl Nr. 400/1988 in der geltenden Fassung). Die ImmoESt besteuert den Veräußerungsgewinn beim Verkauf inländischer Grundstücke — also die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten — mit einem Sondersteuersatz von 30 %.

Die ImmoESt wurde mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I Nr. 22/2012) eingeführt und ersetzte die frühere Regelung, nach der nur Veräußerungen innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung (sogenannte Spekulationssteuer nach §30 EStG aF) steuerpflichtig waren. Seit 01.04.2012 sind alle Grundstücksveräußerungen steuerpflichtig — unabhängig von der Haltedauer — sofern keine Befreiung nach §30 Abs. 2 EStG greift.

Der Steuersatz beträgt einheitlich 30 % des Veräußerungsgewinns. Der Veräußerungsgewinn berechnet sich nach §30 Abs. 3 EStG grundsätzlich als Unterschied zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten (zuzüglich Herstellungsaufwand, abzüglich AfA und steuerfreier Subventionen). Für Altbestand — Grundstücke, die bereits vor dem 31.03.2002 im Eigentum waren — gilt eine pauschale Berechnung nach §30 Abs. 4 EStG (pauschal 14 % des Veräußerungserlöses als Gewinn, somit effektiv 4,2 % Steuer vom Verkaufspreis).

Die ImmoESt unterscheidet sich grundlegend von der Grunderwerbsteuer (GrESt nach GrEStG): Während die GrESt den Erwerber trifft und den Erwerb belastet, trifft die ImmoESt den Veräußerer und belastet den Veräußerungsgewinn. Bei einem Immobilienverkauf fallen daher beide Steuern gleichzeitig an — GrESt beim Käufer, ImmoESt beim Verkäufer.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen (z.B. 1 Ob 164/16m) klargestellt, dass die ImmoESt Bestandteil des Einkommensteuerrechts ist und nicht als Verkehrssteuer qualifiziert wird. Das Bundesfinanzgericht (BFG) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sind Rechtsmittelinstanzen bei Streitigkeiten über die ImmoESt-Festsetzung durch das Finanzamt Österreich.

Die Einreichung der ImmoESt-Erklärung erfolgt über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) des BMF, regelmäßig durch den beurkundenden Notar oder Rechtsanwalt, der nach §30b EStG befugt ist, die ImmoESt selbst zu berechnen und direkt an das Finanzamt Österreich abzuführen. Bei Selbstberechnung ist die Steuer spätestens am 15. des auf den Kalendermonat der Selbstberechnung folgenden Kalendermonats zu entrichten.

Eine Besonderheit des österreichischen Rechts: §30 Abs. 2 EStG sieht mehrere Befreiungstatbestände vor, die die ImmoESt vollständig ausschließen. Am bedeutsamsten ist die Hauptwohnsitzbefreiung, die greift, wenn der Verkäufer das Grundstück mindestens zwei Jahre unmittelbar vor dem Verkauf als Hauptwohnsitz genutzt hat (§30 Abs. 2 Z 1 EStG). Daneben gibt es die Herstellerbefreiung für Grundstücke, die der Veräußerer selbst hergestellt hat, sowie Befreiungen für Enteignungsentschädigungen und bestimmte Tauschvorgänge.

Wann brauchen Sie ImmoESt-Erklärung Österreich?

Eine ImmoESt-Erklärung in Österreich ist bei jedem Verkauf oder jeder sonstigen entgeltlichen Veräußerung eines inländischen Grundstücks erforderlich, sofern keine Befreiung nach §30 Abs. 2 EStG anwendbar ist. Die Erklärungspflicht entsteht mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts (Kaufvertrag).

Wenn Privatpersonen eine Eigentumswohnung, ein Einfamilienhaus oder ein Grundstück verkaufen, das sie nicht als Hauptwohnsitz genutzt haben, schulden sie 30 % ImmoESt auf den Veräußerungsgewinn. Der Notar berechnet die ImmoESt nach §30b EStG und entrichtet sie bei Abschluss des Kaufvertrags direkt an das Finanzamt Österreich — damit entfällt die separate Erklärungspflicht des Verkäufers in der Jahressteuererklärung.

Bei Tauschvorgängen (§2 Abs. 1 GrEStG analog: jeder Tauschpartner gilt als Veräußerer seines Grundstücks und als Erwerber des anderen) fallen für beide Tauschpartner gesonderte ImmoESt-Pflichten an. Jeder Tauschpartner muss seinen individuellen Veräußerungsgewinn ermitteln und anzeigen.

Bei der Auflösung von Miteigentumsgemeinschaften (z.B. Ehegatten-Miteigentum nach Scheidung nach §§81–98 ABGB, Verlassenschaft) und Ausschüttung von Erlösen an die Miteigentümer fällt ImmoESt auf jeden Anteil an, sofern keine Hauptwohnsitzbefreiung gilt. Das Bezirksgericht als Außerstreitgericht entscheidet über Auseinandersetzungen, das Finanzamt Österreich über die steuerliche Behandlung.

Gewerbliche Grundstücksveräußerungen durch GmbH oder AG unterliegen nicht der ImmoESt, sondern der Körperschaftsteuer (KöSt) nach KöStG §§1–7 mit dem regulären KöSt-Satz von 23 %. Die ImmoESt ist eine reine Einkommensteuer für natürliche Personen (EStG §§30–30c). Selbständige und Einzelunternehmer (e.U.), die Grundstücke im Betriebsvermögen halten, unterliegen grundsätzlich der normalen Einkommensteuer auf Veräußerungsgewinne — nur bei entnommenen Grundstücken kann ImmoESt anfallen.

Bei Schenkungen und Erbschaften fällt zwar keine ImmoESt an (unentgeltliche Vorgänge), aber der Beschenkte oder Erbe übernimmt die Anschaffungskosten des Vorbesitzers (§30 Abs. 3 iVm §6 Z 9 EStG). Veräußert der Beschenkte/Erbe das Grundstück später, wird die ImmoESt auf Basis dieser historischen Anschaffungskosten berechnet — was zu erheblichen Steuerlasten führen kann, wenn Grundstücke über Generationen weitergegeben wurden.

Was gehört in Ihr ImmoESt-Erklärung Österreich?

Die ImmoESt-Erklärung in Österreich muss alle für die Berechnung des Veräußerungsgewinns relevanten Daten enthalten. Fehlerhafte Angaben können zu Nachfestsetzungen durch das Finanzamt Österreich, Säumniszuschlägen nach §217 BAO und im Extremfall zu Finanzstrafverfahren nach §33 FinStrG führen. Der forms-legal.com ImmoESt-Erklärung Österreich Vordruck deckt alle Pflichtfelder nach §§30–30c EStG und §30b EStG ab.

Angaben zum Veräußerungsvorgang: Datum des Kaufvertrags (Verpflichtungsgeschäft), Datum der Übergabe (tatsächliche Erfüllung), Form der Urkunde (Notariatsakt, privatschriftlicher Vertrag), Name und Kontakt des beurkundenden Notars oder Rechtsanwalts nach §30b EStG.

Identifikation von Veräußerer und Erwerber: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnadresse und Steuernummer des Veräußerers sowie entsprechende Daten des Erwerbers. Die Steuernummer (Steuer-ID) des Veräußerers ist für die korrekte Zuordnung der Steuer beim Finanzamt Österreich unerlässlich.

Grundstücksdaten: Katastralgemeinde, KG-Nummer, Grundstücksnummer(n), Einlagezahl (EZ) und Gesamtfläche nach Grundbuch. Nutzungsart (Wohnbebauung, gewerbliche Nutzung, landwirtschaftlich, unbebaut) ist anzugeben, da Sonderregelungen für landwirtschaftliche Grundstücke bestehen.

Anschaffungskosten: Ursprünglicher Kaufpreis bzw. Anschaffungskosten des Grundstücks (inklusive Nebenkosten wie GrESt, Notargebühren, Maklerprovision, die dem Erwerb zuzurechnen sind — §30 Abs. 3 EStG). Bei Altbestand (vor 31.03.2002 angeschafft) entfällt die Einzelermittlung; stattdessen gilt die Pauschalregelung nach §30 Abs. 4 EStG (14 % des Veräußerungserlöses = pauschal ermittelter Gewinn).

Herstellungsaufwand: Tatsächliche Investitionen in die Liegenschaft (Zu- und Umbauten, grundlegende Sanierungen — nicht laufende Erhaltungsaufwendungen), die die Anschaffungskosten erhöhen und den Veräußerungsgewinn reduzieren. Belege (Rechnungen, Baugenehmigungen vom zuständigen Bauamt des Bundeslandes) sind beizuhalten.

Absetzung für Abnutzung (AfA): Bei vermieteten Grundstücken ist die geltend gemachte AfA (§16 Abs. 1 Z 8 EStG: 1,5 % p.a. für Mietwohngebäude nach Punkt 3.3 EStR 2000) vom Anschaffungswert abzuziehen, da sie die steuerliche Basis mindert.

Befreiungstatbestand: Angabe, ob ein Befreiungstatbestand nach §30 Abs. 2 EStG beansprucht wird. Hauptwohnsitzbefreiung: Nachweis durch Meldezettel (amtliche Meldung beim Standesamt / Gemeindeamt), Hauptwohnsitz für mindestens 2 Jahre unmittelbar vor Veräußerung. Herstellerbefreiung: Nachweise über Selbsterrichtung (Baugenehmigung, Rechnungen). Befreiungsgrund ist in der Erklärung zu begründen.

Selbstberechnung durch Notar/Rechtsanwalt: Name und Kanzleiadresse des Berufsberechtigten, Datum der Selbstberechnung, berechneter Steuerbetrag und FinanzOnline-Überweisungsbeleg. Die Steuer wird nach §30b Abs. 2 EStG direkt vom Notar an das Finanzamt Österreich überwiesen.

Steuerberechnung: Veräußerungserlös (€) minus Anschaffungskosten (€) minus Herstellungsaufwand (€) plus AfA-Hinzurechnungen (€) = Veräußerungsgewinn (€); Steuerbetrag = Veräußerungsgewinn × 30 % (§30a Abs. 1 EStG). Optionale Regelbesteuerung (§30a Abs. 2 EStG: Einbeziehung in den normalen Einkommensteuersatz) möglich, wenn günstiger.

So füllen Sie Ihr ImmoESt-Erklärung Österreich aus

Die ImmoESt-Erklärung in Österreich befüllen Sie systematisch anhand der Verkaufsunterlagen. In der Praxis übernimmt der Notar die Berechnung und Einreichung nach §30b EStG; die folgende Schritt-für-Schritt-Anleitung hilft bei der Vorbereitung und Eigeneinreichung.

Schritt 1: Veräußerungsvorgang dokumentieren. Halten Sie Datum und Ort des Kaufvertragsabschlusses fest (Verpflichtungsgeschäft) sowie das Datum der tatsächlichen Übergabe (Erfüllungsgeschäft). Besorgen Sie eine Kopie des unterfertigten Kaufvertrags oder Notariatsakts.

Schritt 2: Veräußerungserlös bestimmen. Tragen Sie den vereinbarten Kaufpreis ein. Zum Veräußerungserlös zählen nach §30 Abs. 3 EStG auch alle vom Käufer übernommenen Lasten (Hypotheken, Pfandrechte). Eventuelle Zahlungen aus Wohnbauförderung, die rückzuerstatten sind, mindern den Veräußerungserlös nicht.

Schritt 3: Anschaffungskosten ermitteln. Suchen Sie den seinerzeitigen Kaufvertrag (historischer Kaufpreis). Ergänzen Sie: Notar- und Anwaltskosten beim Erwerb, bezahlte GrESt beim Erwerb, Maklerkosten beim Erwerb — all das sind nach §30 Abs. 3 EStG ansetzbare Anschaffungsnebenkosten.

Schritt 4: Altbestand oder Neubestand prüfen. War das Grundstück bereits vor dem 31.03.2002 in Ihrem Eigentum? Wenn ja: Altbestand. Altbestand-Gewinn = 14 % des Veräußerungserlöses (§30 Abs. 4 EStG). Wenn nein: Neubestand — Gewinn = Veräußerungserlös minus tatsächliche Anschaffungskosten (plus Herstellungsaufwand minus AfA).

Schritt 5: Herstellungsaufwand und AfA ansetzen. Sammeln Sie alle Rechnungen für Zu- und Umbauten (nicht laufende Instandhaltung). Bei vermieteten Objekten: Berechnen Sie die jährliche AfA (1,5 % des Gebäudewerts ohne Grund und Boden) und ziehen Sie die kumulative AfA ab — diese erhöht den steuerpflichtigen Gewinn.

Schritt 6: Befreiungstatbestände prüfen. Haben Sie das Grundstück als Hauptwohnsitz genutzt? Wenn ja, für wie lange? Für die Hauptwohnsitzbefreiung nach §30 Abs. 2 Z 1 EStG müssen Sie das Grundstück mindestens 2 Jahre unmittelbar vor dem Verkauf als Hauptwohnsitz (Hauptmeldung im Melderegister) genutzt haben. Legen Sie den Meldezettel vor.

Schritt 7: Steuerbetrag berechnen. Veräußerungsgewinn × 30 % = ImmoESt. Prüfen Sie, ob Regelbesteuerungsoption nach §30a Abs. 2 EStG günstiger ist (relevant wenn Ihr Grenzsteuersatz unter 30 % liegt, z.B. bei geringem Gesamteinkommen).

Schritt 8: Einreichung via FinanzOnline. Melden Sie sich an auf finanzonline.bmf.gv.at. Wählen Sie Einkommensteuer / Sondervorauszahlung ImmoESt (Formular E30). Geben Sie alle Daten ein und laden Sie Kaufvertrag, Anschaffungsnachweis und eventuelle Befreiungsnachweise hoch. Die Steuer ist nach §30b EStG bei Selbstberechnung durch den Notar sofort bei Vertragsabschluss zu entrichten; ohne Selbstberechnung ist die ImmoESt in die Jahreseinkommensteuererklärung (Formular E1 auf FinanzOnline) aufzunehmen.

Häufige Fehler bei Ihrem ImmoESt-Erklärung Österreich

Bei der ImmoESt-Erklärung in Österreich gibt es typische Fehler, die zu Nachzahlungen oder Finanzstrafen führen können.

Hauptwohnsitzbefreiung falsch angewendet: Die Zweijahres-Frist für die Hauptwohnsitzbefreiung nach §30 Abs. 2 Z 1 EStG muss unmittelbar vor dem Verkauf erfüllt sein. Ein Hauptwohnsitz vor 5 Jahren, der dann aufgegeben wurde, reicht nicht. Der Wohnsitz muss im Melderegister (Zentrales Melderegister, ZMR) eingetragen sein — faktisches Bewohnen ohne Meldung genügt nicht.

Altbestand falsch klassifiziert: Viele Verkäufer verwechseln Altbestand (Anschaffung vor 31.03.2002) und Neubestand. Wer das Grundstück nach dem 31.03.2002 erworben hat, muss die tatsächlichen Anschaffungskosten ermitteln und darf nicht die günstige Pauschalregelung (§30 Abs. 4 EStG) anwenden. Umgekehrt verzichten manche Altbestandsbesitzer irrtümlich auf die Pauschalregelung und ermitteln tatsächliche (höhere) Kosten.

Herstellungsaufwand nicht angesetzt: Teure Renovierungen (Dachausbau, Anbau, Einbau einer Heizungsanlage) können als Herstellungsaufwand den Veräußerungsgewinn mindern. Viele Verkäufer vergessen diese Position, weil sie die Rechnungen nicht mehr aufbewahren. §30 Abs. 3 EStG lässt Herstellungsaufwand zu, der den Wert der Liegenschaft dauerhaft erhöht — nicht aber laufende Instandhaltungskosten (Malerarbeiten, Kleinreparaturen).

AfA-Zurechnung vergessen: Bei zuvor vermieteten Grundstücken haben viele Vermieter AfA (§16 Abs. 1 Z 8 EStG: 1,5 % p.a. der Anschaffungskosten des Gebäudes) als Werbungskosten geltend gemacht. Diese AfA muss bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns zum ursprünglichen Wert hinzugerechnet werden (AfA-Kürzung nach §30 Abs. 3 EStG) — was den steuerpflichtigen Gewinn erhöht. Viele Verkäufer übersehen diese Korrektur.

Selbstberechnung unterlassen: Wenn kein Notar nach §30b EStG tätig wird, ist die ImmoESt in die Jahreseinkommensteuererklärung (E1) aufzunehmen. Fehlt dieser Eintrag, droht Abgabenhinterziehung (§33 FinStrG). Das Finanzamt Österreich gleicht Verkäufe (aus Grundbucheintragungsdaten via ERV) mit eingereichten Steuererklärungen automatisch ab.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §30 EStGDE official
  2. §30b EStGDE official
  3. §33 EStGDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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