ImmoESt-Erklärung Österreich
EStG §§30–30c | 30 % Immobilienertragsteuer
IMMOBILIENERTRAGSTEUER-ERKLÄRUNG (ImmoESt)
gemäß §§30–30c EStG 1988 (BGBl Nr. 400/1988) | Finanzamt Österreich
1. VERÄUSSERUNGSVORGANG
Datum des Kaufvertrags: [Vertragsdatum] Datum der Übergabe: [Übergabedatum] Bestandstyp: [Bestandstyp]
2. VERÄUSSERER (STEUERPFLICHTIGER)
Name: [Veräußerer Name] Geburtsdatum: [Veräußerer Geburtsdatum] Anschrift: [Veräußerer Adresse] Steuernummer: [Steuernummer]
3. ERWERBER
Name: [Erwerber Name] Anschrift: [Erwerber Adresse]
4. GRUNDSTÜCKSANGABEN
Katastralgemeinde: [Katastralgemeinde] Grundstücksnummer / EZ: [Grundstücksnummer und EZ] Nutzungsart: [Nutzungsart]
5. STEUERBERECHNUNG GEMÄSS §§30–30a EStG
Veräußerungserlös: € [Veräußerungserlös] Abzgl. Anschaffungskosten: € [Anschaffungskosten] Abzgl. Herstellungsaufwand: € [Herstellungsaufwand] Zuzgl. kumulierte AfA: € [Kumulierte AfA] Anzuwendender Befreiungstatbestand: [Befreiungstatbestand] Immobilienertragsteuer (30 % / §30a Abs. 1 EStG): € [ImmoESt Betrag] Regelbesteuerungsoption (§30a Abs. 2 EStG): [Regelbesteuerungsoption]
6. SELBSTBERECHNUNG GEMÄSS §30b EStG
Notar / Rechtsanwalt: [Notar Selbstberechner] Datum der Selbstberechnung: [Selbstberechnungsdatum]
Die vorstehenden Angaben sind vollständig und wahrheitsgemäß. Die Immobilienertragsteuer wird gemäß §30b EStG direkt an das Finanzamt Österreich (Finanzamt Österreich, finanzonline.bmf.gv.at) abgeführt.
Veräußerer / Steuerpflichtiger
________________
Signature
Notar / Rechtsanwalt (Selbstberechner §30b EStG)
________________
Signature
Was ist ImmoESt-Erklärung Österreich?
Die Immobilienertragsteuer-Erklärung (ImmoESt-Erklärung) in Österreich ist das Dokument zur Berechnung und Anzeige der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) nach §§30–30c Einkommensteuergesetz (EStG 1988, BGBl Nr. 400/1988 in der geltenden Fassung). Die ImmoESt besteuert den Veräußerungsgewinn beim Verkauf inländischer Grundstücke — also die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten — mit einem Sondersteuersatz von 30 %.
Die ImmoESt wurde mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I Nr. 22/2012) eingeführt und ersetzte die frühere Regelung, nach der nur Veräußerungen innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung (sogenannte Spekulationssteuer nach §30 EStG aF) steuerpflichtig waren. Seit 01.04.2012 sind alle Grundstücksveräußerungen steuerpflichtig — unabhängig von der Haltedauer — sofern keine Befreiung nach §30 Abs. 2 EStG greift.
Der Steuersatz beträgt einheitlich 30 % des Veräußerungsgewinns. Der Veräußerungsgewinn berechnet sich nach §30 Abs. 3 EStG grundsätzlich als Unterschied zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten (zuzüglich Herstellungsaufwand, abzüglich AfA und steuerfreier Subventionen). Für Altbestand — Grundstücke, die bereits vor dem 31.03.2002 im Eigentum waren — gilt eine pauschale Berechnung nach §30 Abs. 4 EStG (pauschal 14 % des Veräußerungserlöses als Gewinn, somit effektiv 4,2 % Steuer vom Verkaufspreis).
Die ImmoESt unterscheidet sich grundlegend von der Grunderwerbsteuer (GrESt nach GrEStG): Während die GrESt den Erwerber trifft und den Erwerb belastet, trifft die ImmoESt den Veräußerer und belastet den Veräußerungsgewinn. Bei einem Immobilienverkauf fallen daher beide Steuern gleichzeitig an — GrESt beim Käufer, ImmoESt beim Verkäufer.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen (z.B. 1 Ob 164/16m) klargestellt, dass die ImmoESt Bestandteil des Einkommensteuerrechts ist und nicht als Verkehrssteuer qualifiziert wird. Das Bundesfinanzgericht (BFG) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sind Rechtsmittelinstanzen bei Streitigkeiten über die ImmoESt-Festsetzung durch das Finanzamt Österreich.
Die Einreichung der ImmoESt-Erklärung erfolgt über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) des BMF, regelmäßig durch den beurkundenden Notar oder Rechtsanwalt, der nach §30b EStG befugt ist, die ImmoESt selbst zu berechnen und direkt an das Finanzamt Österreich abzuführen. Bei Selbstberechnung ist die Steuer spätestens am 15. des auf den Kalendermonat der Selbstberechnung folgenden Kalendermonats zu entrichten.
Eine Besonderheit des österreichischen Rechts: §30 Abs. 2 EStG sieht mehrere Befreiungstatbestände vor, die die ImmoESt vollständig ausschließen. Am bedeutsamsten ist die Hauptwohnsitzbefreiung, die greift, wenn der Verkäufer das Grundstück mindestens zwei Jahre unmittelbar vor dem Verkauf als Hauptwohnsitz genutzt hat (§30 Abs. 2 Z 1 EStG). Daneben gibt es die Herstellerbefreiung für Grundstücke, die der Veräußerer selbst hergestellt hat, sowie Befreiungen für Enteignungsentschädigungen und bestimmte Tauschvorgänge.
Wann brauchen Sie ImmoESt-Erklärung Österreich?
Eine ImmoESt-Erklärung in Österreich ist bei jedem Verkauf oder jeder sonstigen entgeltlichen Veräußerung eines inländischen Grundstücks erforderlich, sofern keine Befreiung nach §30 Abs. 2 EStG anwendbar ist. Die Erklärungspflicht entsteht mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts (Kaufvertrag).
Wenn Privatpersonen eine Eigentumswohnung, ein Einfamilienhaus oder ein Grundstück verkaufen, das sie nicht als Hauptwohnsitz genutzt haben, schulden sie 30 % ImmoESt auf den Veräußerungsgewinn. Der Notar berechnet die ImmoESt nach §30b EStG und entrichtet sie bei Abschluss des Kaufvertrags direkt an das Finanzamt Österreich — damit entfällt die separate Erklärungspflicht des Verkäufers in der Jahressteuererklärung.
Bei Tauschvorgängen (§2 Abs. 1 GrEStG analog: jeder Tauschpartner gilt als Veräußerer seines Grundstücks und als Erwerber des anderen) fallen für beide Tauschpartner gesonderte ImmoESt-Pflichten an. Jeder Tauschpartner muss seinen individuellen Veräußerungsgewinn ermitteln und anzeigen.
Bei der Auflösung von Miteigentumsgemeinschaften (z.B. Ehegatten-Miteigentum nach Scheidung nach §§81–98 ABGB, Verlassenschaft) und Ausschüttung von Erlösen an die Miteigentümer fällt ImmoESt auf jeden Anteil an, sofern keine Hauptwohnsitzbefreiung gilt. Das Bezirksgericht als Außerstreitgericht entscheidet über Auseinandersetzungen, das Finanzamt Österreich über die steuerliche Behandlung.
Gewerbliche Grundstücksveräußerungen durch GmbH oder AG unterliegen nicht der ImmoESt, sondern der Körperschaftsteuer (KöSt) nach KöStG §§1–7 mit dem regulären KöSt-Satz von 23 %. Die ImmoESt ist eine reine Einkommensteuer für natürliche Personen (EStG §§30–30c). Selbständige und Einzelunternehmer (e.U.), die Grundstücke im Betriebsvermögen halten, unterliegen grundsätzlich der normalen Einkommensteuer auf Veräußerungsgewinne — nur bei entnommenen Grundstücken kann ImmoESt anfallen.
Bei Schenkungen und Erbschaften fällt zwar keine ImmoESt an (unentgeltliche Vorgänge), aber der Beschenkte oder Erbe übernimmt die Anschaffungskosten des Vorbesitzers (§30 Abs. 3 iVm §6 Z 9 EStG). Veräußert der Beschenkte/Erbe das Grundstück später, wird die ImmoESt auf Basis dieser historischen Anschaffungskosten berechnet — was zu erheblichen Steuerlasten führen kann, wenn Grundstücke über Generationen weitergegeben wurden.
Was gehört in Ihr ImmoESt-Erklärung Österreich?
Die ImmoESt-Erklärung in Österreich muss alle für die Berechnung des Veräußerungsgewinns relevanten Daten enthalten. Fehlerhafte Angaben können zu Nachfestsetzungen durch das Finanzamt Österreich, Säumniszuschlägen nach §217 BAO und im Extremfall zu Finanzstrafverfahren nach §33 FinStrG führen. Der forms-legal.com ImmoESt-Erklärung Österreich Vordruck deckt alle Pflichtfelder nach §§30–30c EStG und §30b EStG ab.
Angaben zum Veräußerungsvorgang: Datum des Kaufvertrags (Verpflichtungsgeschäft), Datum der Übergabe (tatsächliche Erfüllung), Form der Urkunde (Notariatsakt, privatschriftlicher Vertrag), Name und Kontakt des beurkundenden Notars oder Rechtsanwalts nach §30b EStG.
Identifikation von Veräußerer und Erwerber: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnadresse und Steuernummer des Veräußerers sowie entsprechende Daten des Erwerbers. Die Steuernummer (Steuer-ID) des Veräußerers ist für die korrekte Zuordnung der Steuer beim Finanzamt Österreich unerlässlich.
Grundstücksdaten: Katastralgemeinde, KG-Nummer, Grundstücksnummer(n), Einlagezahl (EZ) und Gesamtfläche nach Grundbuch. Nutzungsart (Wohnbebauung, gewerbliche Nutzung, landwirtschaftlich, unbebaut) ist anzugeben, da Sonderregelungen für landwirtschaftliche Grundstücke bestehen.
Anschaffungskosten: Ursprünglicher Kaufpreis bzw. Anschaffungskosten des Grundstücks (inklusive Nebenkosten wie GrESt, Notargebühren, Maklerprovision, die dem Erwerb zuzurechnen sind — §30 Abs. 3 EStG). Bei Altbestand (vor 31.03.2002 angeschafft) entfällt die Einzelermittlung; stattdessen gilt die Pauschalregelung nach §30 Abs. 4 EStG (14 % des Veräußerungserlöses = pauschal ermittelter Gewinn).
Herstellungsaufwand: Tatsächliche Investitionen in die Liegenschaft (Zu- und Umbauten, grundlegende Sanierungen — nicht laufende Erhaltungsaufwendungen), die die Anschaffungskosten erhöhen und den Veräußerungsgewinn reduzieren. Belege (Rechnungen, Baugenehmigungen vom zuständigen Bauamt des Bundeslandes) sind beizuhalten.
Absetzung für Abnutzung (AfA): Bei vermieteten Grundstücken ist die geltend gemachte AfA (§16 Abs. 1 Z 8 EStG: 1,5 % p.a. für Mietwohngebäude nach Punkt 3.3 EStR 2000) vom Anschaffungswert abzuziehen, da sie die steuerliche Basis mindert.
Befreiungstatbestand: Angabe, ob ein Befreiungstatbestand nach §30 Abs. 2 EStG beansprucht wird. Hauptwohnsitzbefreiung: Nachweis durch Meldezettel (amtliche Meldung beim Standesamt / Gemeindeamt), Hauptwohnsitz für mindestens 2 Jahre unmittelbar vor Veräußerung. Herstellerbefreiung: Nachweise über Selbsterrichtung (Baugenehmigung, Rechnungen). Befreiungsgrund ist in der Erklärung zu begründen.
Selbstberechnung durch Notar/Rechtsanwalt: Name und Kanzleiadresse des Berufsberechtigten, Datum der Selbstberechnung, berechneter Steuerbetrag und FinanzOnline-Überweisungsbeleg. Die Steuer wird nach §30b Abs. 2 EStG direkt vom Notar an das Finanzamt Österreich überwiesen.
Steuerberechnung: Veräußerungserlös (€) minus Anschaffungskosten (€) minus Herstellungsaufwand (€) plus AfA-Hinzurechnungen (€) = Veräußerungsgewinn (€); Steuerbetrag = Veräußerungsgewinn × 30 % (§30a Abs. 1 EStG). Optionale Regelbesteuerung (§30a Abs. 2 EStG: Einbeziehung in den normalen Einkommensteuersatz) möglich, wenn günstiger.
So füllen Sie Ihr ImmoESt-Erklärung Österreich aus
Die ImmoESt-Erklärung in Österreich befüllen Sie systematisch anhand der Verkaufsunterlagen. In der Praxis übernimmt der Notar die Berechnung und Einreichung nach §30b EStG; die folgende Schritt-für-Schritt-Anleitung hilft bei der Vorbereitung und Eigeneinreichung.
Schritt 1: Veräußerungsvorgang dokumentieren. Halten Sie Datum und Ort des Kaufvertragsabschlusses fest (Verpflichtungsgeschäft) sowie das Datum der tatsächlichen Übergabe (Erfüllungsgeschäft). Besorgen Sie eine Kopie des unterfertigten Kaufvertrags oder Notariatsakts.
Schritt 2: Veräußerungserlös bestimmen. Tragen Sie den vereinbarten Kaufpreis ein. Zum Veräußerungserlös zählen nach §30 Abs. 3 EStG auch alle vom Käufer übernommenen Lasten (Hypotheken, Pfandrechte). Eventuelle Zahlungen aus Wohnbauförderung, die rückzuerstatten sind, mindern den Veräußerungserlös nicht.
Schritt 3: Anschaffungskosten ermitteln. Suchen Sie den seinerzeitigen Kaufvertrag (historischer Kaufpreis). Ergänzen Sie: Notar- und Anwaltskosten beim Erwerb, bezahlte GrESt beim Erwerb, Maklerkosten beim Erwerb — all das sind nach §30 Abs. 3 EStG ansetzbare Anschaffungsnebenkosten.
Schritt 4: Altbestand oder Neubestand prüfen. War das Grundstück bereits vor dem 31.03.2002 in Ihrem Eigentum? Wenn ja: Altbestand. Altbestand-Gewinn = 14 % des Veräußerungserlöses (§30 Abs. 4 EStG). Wenn nein: Neubestand — Gewinn = Veräußerungserlös minus tatsächliche Anschaffungskosten (plus Herstellungsaufwand minus AfA).
Schritt 5: Herstellungsaufwand und AfA ansetzen. Sammeln Sie alle Rechnungen für Zu- und Umbauten (nicht laufende Instandhaltung). Bei vermieteten Objekten: Berechnen Sie die jährliche AfA (1,5 % des Gebäudewerts ohne Grund und Boden) und ziehen Sie die kumulative AfA ab — diese erhöht den steuerpflichtigen Gewinn.
Schritt 6: Befreiungstatbestände prüfen. Haben Sie das Grundstück als Hauptwohnsitz genutzt? Wenn ja, für wie lange? Für die Hauptwohnsitzbefreiung nach §30 Abs. 2 Z 1 EStG müssen Sie das Grundstück mindestens 2 Jahre unmittelbar vor dem Verkauf als Hauptwohnsitz (Hauptmeldung im Melderegister) genutzt haben. Legen Sie den Meldezettel vor.
Schritt 7: Steuerbetrag berechnen. Veräußerungsgewinn × 30 % = ImmoESt. Prüfen Sie, ob Regelbesteuerungsoption nach §30a Abs. 2 EStG günstiger ist (relevant wenn Ihr Grenzsteuersatz unter 30 % liegt, z.B. bei geringem Gesamteinkommen).
Schritt 8: Einreichung via FinanzOnline. Melden Sie sich an auf finanzonline.bmf.gv.at. Wählen Sie Einkommensteuer / Sondervorauszahlung ImmoESt (Formular E30). Geben Sie alle Daten ein und laden Sie Kaufvertrag, Anschaffungsnachweis und eventuelle Befreiungsnachweise hoch. Die Steuer ist nach §30b EStG bei Selbstberechnung durch den Notar sofort bei Vertragsabschluss zu entrichten; ohne Selbstberechnung ist die ImmoESt in die Jahreseinkommensteuererklärung (Formular E1 auf FinanzOnline) aufzunehmen.
Rechtliche Anforderungen für ImmoESt-Erklärung Österreich
Die ImmoESt-Erklärung in Österreich unterliegt den Anforderungen der §§30–30c EStG (BGBl Nr. 400/1988) sowie der Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2000, zuletzt aktualisiert).
Sondersteuersatz und Einbeziehungsverbot: Der ImmoESt-Satz von 30 % (§30a Abs. 1 EStG) ist ein abgeltender Sondersteuersatz — die Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen werden grundsätzlich nicht in den normalen progressiven Einkommensteuertarif (§33 EStG) einbezogen. Eine Einbeziehung (Regelbesteuerungsoption nach §30a Abs. 2 EStG) ist auf Antrag möglich und sinnvoll, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 30 % liegt.
Frist und Selbstberechnung: Der Notar oder Rechtsanwalt muss die ImmoESt nach §30b Abs. 2 EStG bis zum 15. des auf die Selbstberechnung folgenden Kalendermonats an das Finanzamt Österreich überweisen. Bei Nichteinschaltung eines Berufsberechtigten ist die ImmoESt in die Jahressteuererklärung (E1) aufzunehmen, die nach §134 Abs. 1 BAO bis 30.04. (Papier) bzw. 30.06. (elektronisch via FinanzOnline) des Folgejahres einzureichen ist.
Befreiungen nach §30 Abs. 2 EStG: Hauptwohnsitzbefreiung (Z 1): Grundstück diente dem Veräußerer mindestens 2 Jahre unmittelbar vor Veräußerung als Hauptwohnsitz oder war innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre Hauptwohnsitz. Herstellerbefreiung (Z 2): Der Veräußerer hat das Gebäude selbst errichtet; Befreiung gilt nicht für Grundanteil. Enteignungsentschädigungen (Z 5): Veräußerungen infolge von Enteignungen (z.B. durch Bund oder Länder für öffentliche Zwecke).
Strafrechtliche Konsequenzen: Unrichtige oder unterlassene ImmoESt-Erklärung kann nach §33 FinStrG als Abgabenhinterziehung qualifiziert werden. Das Bundesfinanzgericht (BFG) ist erste Rechtsmittelinstanz; der VwGH entscheidet über Rechtsfragen. Selbstanzeige nach §29 FinStrG strafbefreiend, wenn vollständige Nachentrichtung erfolgt.
Häufige Fehler bei Ihrem ImmoESt-Erklärung Österreich
Bei der ImmoESt-Erklärung in Österreich gibt es typische Fehler, die zu Nachzahlungen oder Finanzstrafen führen können.
Hauptwohnsitzbefreiung falsch angewendet: Die Zweijahres-Frist für die Hauptwohnsitzbefreiung nach §30 Abs. 2 Z 1 EStG muss unmittelbar vor dem Verkauf erfüllt sein. Ein Hauptwohnsitz vor 5 Jahren, der dann aufgegeben wurde, reicht nicht. Der Wohnsitz muss im Melderegister (Zentrales Melderegister, ZMR) eingetragen sein — faktisches Bewohnen ohne Meldung genügt nicht.
Altbestand falsch klassifiziert: Viele Verkäufer verwechseln Altbestand (Anschaffung vor 31.03.2002) und Neubestand. Wer das Grundstück nach dem 31.03.2002 erworben hat, muss die tatsächlichen Anschaffungskosten ermitteln und darf nicht die günstige Pauschalregelung (§30 Abs. 4 EStG) anwenden. Umgekehrt verzichten manche Altbestandsbesitzer irrtümlich auf die Pauschalregelung und ermitteln tatsächliche (höhere) Kosten.
Herstellungsaufwand nicht angesetzt: Teure Renovierungen (Dachausbau, Anbau, Einbau einer Heizungsanlage) können als Herstellungsaufwand den Veräußerungsgewinn mindern. Viele Verkäufer vergessen diese Position, weil sie die Rechnungen nicht mehr aufbewahren. §30 Abs. 3 EStG lässt Herstellungsaufwand zu, der den Wert der Liegenschaft dauerhaft erhöht — nicht aber laufende Instandhaltungskosten (Malerarbeiten, Kleinreparaturen).
AfA-Zurechnung vergessen: Bei zuvor vermieteten Grundstücken haben viele Vermieter AfA (§16 Abs. 1 Z 8 EStG: 1,5 % p.a. der Anschaffungskosten des Gebäudes) als Werbungskosten geltend gemacht. Diese AfA muss bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns zum ursprünglichen Wert hinzugerechnet werden (AfA-Kürzung nach §30 Abs. 3 EStG) — was den steuerpflichtigen Gewinn erhöht. Viele Verkäufer übersehen diese Korrektur.
Selbstberechnung unterlassen: Wenn kein Notar nach §30b EStG tätig wird, ist die ImmoESt in die Jahreseinkommensteuererklärung (E1) aufzunehmen. Fehlt dieser Eintrag, droht Abgabenhinterziehung (§33 FinStrG). Das Finanzamt Österreich gleicht Verkäufe (aus Grundbucheintragungsdaten via ERV) mit eingereichten Steuererklärungen automatisch ab.
Quellen und Zitate
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Die Hauptwohnsitzbefreiung nach §30 Abs. 2 Z 1 Einkommensteuergesetz (EStG 1988) befreit den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Grundstücks vollständig von der Immobilienertragsteuer, wenn der Veräußerer das Grundstück als Hauptwohnsitz genutzt hat. Es gibt zwei Varianten: Erstens, der Veräußerer hat das Grundstück ab der Anschaffung und bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt. Zweitens, innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung hat der Veräußerer das Grundstück mindestens fünf Jahre als Hauptwohnsitz genutzt — es muss nicht unmittelbar vor dem Verkauf gewesen sein. Hauptwohnsitz bedeutet in beiden Fällen: der Mittelpunkt der Lebensführung (§26 BAO), üblicherweise belegt durch Hauptmeldung im Zentralen Melderegister (ZMR). Faktisches Bewohnen ohne amtliche Meldung gilt nicht. Wichtig: Die Befreiung gilt nur für das Gebäude und den dazugehörigen Grundanteil, nicht für mitveräußerte Freiflächen, die nicht zum Wohngebäude gehören. Bei Teilnutzung als Hauptwohnsitz (z.B. eine Etage selbst genutzt, zwei Etagen vermietet) gilt die Befreiung nur anteilig für den selbstgenutzten Teil. Die Befreiung muss nicht beantragt werden, wenn der Notar nach §30b EStG die ImmoESt selbst berechnet — er berücksichtigt sie von Amts wegen nach Vorlage des Meldezettels.
Der Veräußerungsgewinn nach §30 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG 1988) errechnet sich als: Veräußerungserlös minus Anschaffungskosten minus Herstellungsaufwand plus Absetzung für Abnutzung (AfA), die im Rahmen der Einkünfte (z.B. aus Vermietung) geltend gemacht wurde. Zu den Anschaffungskosten zählen: ursprünglicher Kaufpreis, GrESt beim Erwerb, Notar- und Anwaltskosten beim Kauf, Maklerprovision beim Erwerb. Nicht abzugsfähig sind: Erhaltungsaufwendungen (Reparaturen, Malerarbeiten), laufende Bewirtschaftungskosten. Für Altbestand (Grundstücke, die bereits vor dem 31.03.2002 im Eigentum des Veräußerers waren), legt §30 Abs. 4 EStG einen pauschalen Gewinn von 14 % des Veräußerungserlöses fest. Daraus ergibt sich ein effektiver Steuersatz von 4,2 % (30 % × 14 %) auf den Verkaufspreis — unabhängig von tatsächlichen Anschaffungskosten. Diese Pauschalregelung ist für die meisten Altbestandverkäufer erheblich günstiger als die tatsächliche Gewinnermittlung. Der Steuersatz auf den ermittelten Gewinn beträgt einheitlich 30 % (§30a Abs. 1 EStG). Eine Regelbesteuerungsoption (§30a Abs. 2 EStG) erlaubt, den Gewinn alternativ zum individuellen Einkommensteuertarif zu versteuern — sinnvoll nur wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 30 % liegt.
In der Praxis nein — denn in Österreich übernimmt der beurkundende Notar oder der vertretende Rechtsanwalt nach §30b EStG fast immer die Berechnung und direkte Abfuhr der Immobilienertragsteuer an das Finanzamt Österreich. Der Notar ist gemäß §30b Abs. 1 EStG zur Selbstberechnung berechtigt und verpflichtet, die Steuer bis zum 15. des Folgemonats nach der Urkundenerrichtung zu überweisen. Der Verkäufer erhält dafür eine Selbstberechnungsbestätigung und muss die ImmoESt in seiner Jahreseinkommensteuererklärung nicht mehr gesondert ausweisen — der Vorgang gilt als steuerlich erledigt. Nur wenn kein Notar oder Rechtsanwalt eingeschaltet wurde (z.B. bei privatschriftlichen Verträgen oder ausländischen Urkunden) muss der Veräußerer die ImmoESt selbst in der Jahressteuererklärung (Formular E1 auf FinanzOnline, finanzonline.bmf.gv.at) erfassen. In diesem Fall gilt die allgemeine Abgabefrist: 30. April des Folgejahres (Papier) bzw. 30. Juni (elektronisch via FinanzOnline). Steuerberater helfen bei der Ermittlung der tatsächlichen Anschaffungskosten und der optimalen steuerlichen Gestaltung.
Nein — die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) nach §§30–30c EStG ist ausschließlich eine Steuer für natürliche Personen im Rahmen der Einkommensteuer. Verkauft eine GmbH, AG oder eine andere Körperschaft ein Grundstück, unterliegt der Veräußerungsgewinn nicht der ImmoESt, sondern der Körperschaftsteuer (KöSt) nach §§1–7 KöStG 1988 zum regulären Satz von 23 % (ab 2024, reduziert durch das Ökosozialer Steuerreformgesetz 2022). Für betrieblich tätige Einzelunternehmer (e.U.) oder Personengesellschaften (OG, KG), die Grundstücke im Betriebsvermögen halten und diese veräußern, gelten ebenfalls die normalen Einkommensteuerregeln (betriebliche Einkünfte) — jedoch mit dem Unterschied, dass auf Antrag §30 Abs. 3 EStG entsprechend anzuwenden ist, sofern das Grundstück nach dem 31.03.2002 angeschafft wurde. Natürliche Personen, die Grundstücke zur gewerbsmäßigen Veräußerung kaufen (gewerblicher Grundstückshandel), unterliegen ebenfalls nicht der ImmoESt, sondern der normalen Einkommensteuer auf Gewerbeeinkünfte (§23 EStG), da das Grundstück Umlaufvermögen ist. Die Abgrenzung zwischen privatem Veräußerungsgewinn (ImmoESt) und gewerblichem Grundstückshandel (Einkommensteuer) ist komplex und sollte mit einem Steuerberater oder dem Finanzamt Österreich geklärt werden.
ImmoESt (Immobilienertragsteuer, EStG §§30–30c) und Grunderwerbsteuer (GrESt, GrEStG BGBl Nr. 309/1987) sind zwei vollkommen verschiedene Steuern, die bei einem Immobilientransfer gleichzeitig anfallen können, aber unterschiedliche Parteien treffen. Die Grunderwerbsteuer trifft den Erwerber (Käufer): Sie beträgt 3,5 % des Kaufpreises (oder 2 % bei Familienübertragungen vom Dreifachen Einheitswert) und wird auf den Erwerb des Grundstücks als solchen erhoben — unabhängig davon, ob der Käufer einen Gewinn macht oder nicht. Die ImmoESt trifft den Veräußerer (Verkäufer): Sie beträgt 30 % des Veräußerungsgewinns (Verkaufspreis minus Anschaffungskosten) und wird auf die Wertsteigerung der Liegenschaft erhoben. Beim Verkauf eines Hauses um €400.000 (Anschaffungskosten €200.000, Gewinn €200.000) zahlt daher: Käufer: €14.000 GrESt (3,5 % × €400.000) plus €4.400 Eintragungsgebühr (1,1 % × €400.000) = €18.400. Verkäufer: €60.000 ImmoESt (30 % × €200.000) — sofern keine Befreiung. Beide Steuern zusammen können die Transaktion erheblich verteuern; eine steuerliche Beratung vor dem Vertragsabschluss zahlt sich regelmäßig aus.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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