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Mietrecht Schlichtungsantrag Bezirksgericht Österreich

Mietrecht Schlichtungsantrag Bezirksgericht Österreich

Mietrechtsgesetz (MRG) § 37; AußStrG § 52

AN DAS [Zuständiges Gericht] SCHLICHTUNGSANTRAG gemäß § 37 Abs 1 Mietrechtsgesetz (MRG) iVm § 52 Außerstreitgesetz (AußStrG)

PARTEIEN

ANTRAGSTELLER:

[Antragsteller Name] Geboren: [Geburtsdatum] Adresse: [Antragsteller Adresse] Rolle: [Antragsteller Rolle] Vertreten durch: [Bevollmächtigter]

ANTRAGSGEGNER:

[Antragsgegner Name] Adresse: [Antragsgegner Adresse] Firmenbuchnummer: [Firmenbuchnummer]

1. Streitgegenständliches Mietobjekt

Adresse: [Mietobjekt Adresse] Nutzfläche: [Mietfläche] m² Ausstattungskategorie: [Ausstattungskategorie] Baujahr des Gebäudes: [Baujahr] Mietbeginn: [Mietbeginn]

2. Gegenstand des Antrags

Verfahrensgegenstand gemäß MRG § 37 Abs 1: [Verfahrensgegenstand] Vereinbarter Hauptmietzins: EUR [Vereinbarter Mietzins],-- brutto/Monat

3. Begehren

Der/Die Antragsteller/in stellt nachstehendes Begehren:

[Begehren]

4. Sachverhaltsdarstellung und Begründung

[Begründung]

5. Beilagenverzeichnis

Dem Antrag beigelegt sind folgende Unterlagen: [Beilagen] Ort und Datum: [Antrags Datum]

Antragsteller/in / Bevollmächtigte/r

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Mietrecht Schlichtungsantrag Bezirksgericht Österreich?

Der Mietrecht Schlichtungsantrag Bezirksgericht ist ein nach Mietrechtsgesetz (MRG, BGBl Nr. 520/1981) Par. 37-41; Ausserstreitgesetz (AussStrG, BGBl I Nr. 111/2003) Par. 52 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Das Ausserstreitverfahren nach AussStrG Par. 52 in Mietrechtssachen ist charakterisiert durch: Antragsverfahren (keine Klageschrift, formloser Antrag zulassig); Amtswegigkeit des Gerichts (Gericht kann Beweise von Amts wegen erheben, AussStrG Par. 16); kein Anwaltszwang; geringere Formalitäten als im Zivilprozess (ZPO); Grundsatz der Mündlichkeit (Tagsatzungen); Beschluss (nicht Urteil) als Entscheidungsform; Rechtsmittel: Rekurs an das Landesgericht (LG) und Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof (OGH) bei erheblicher Rechtsfrage. Das Ausserstreitverfahren ist für alle in MRG Par. 37 aufgezählten Gegenstande zwingend vorgeschrieben und schliesst den ordentlichen Rechtsweg (Zivilprozess) aus.

Die Gegenstande des Schlichtungsverfahrens nach MRG Par. 37 Abs. 1 umfassen insbesondere: Überprüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder erhohten Mietzinses (Z 8 i.V.m. Par. 16 Richtwertmietzins oder Par. 15 Kategoriemietzins); Prüfung der Ordnungsgemässheit der Betriebskostenabrechnung (Z 5 i.V.m. Par. 21-24); Feststellung und Anordnung von Erhaltungsarbeiten des Vermieters (Z 2 i.V.m. Par. 3); Prüfung der Ordnungsgemässheit von Investitionskostenersatz (Z 7 i.V.m. Par. 10); Anordnung der Durchführung nützlicher Verbesserungen (Z 3 i.V.m. Par. 4); Feststellung der Kündigungsschutzbestimmungen (Z 14 i.V.m. Par. 30); Anordnung der Rückzahlung unzulassig eingehobener Beträge (Ablöse nach Par. 27, zu hoher Mietzins); Feststellung betreffend Hauptmieterschaft oder Miteigentumsanteile (Z 13); und Streitigkeiten aus dem Wohnungseigentumsgesetz (Par. 37 Abs. 1 Z 10-12). Der Schlichtungsantrag ist das zentrale Rechtsdurchsetzungsinstrument für Mieter und Vermieter im österreichischen Mietrecht.

In Wien ist vor jedem gerichtlichen Ausserstreitverfahren in Mietrechtssachen zwingend die Schlichtungsstelle beim Bezirksgericht zu durchlaufen (MRG Par. 39 Abs. 1). Die Schlichtungsstelle versucht, eine einvernehmliche Einigung herbeizuführen; scheitert die Schlichtung, ergeht ein Beschluss der Schlichtungsstelle (Punkt- oder Teilbeschluesse sind möglich), gegen den der Rechtsweg zum Bezirksgericht eröffnet ist (Anrufung nach MRG Par. 40). In den anderen Bundesländern beginnt das Ausserstreitverfahren in Mietrechtssachen direkt beim Bezirksgericht (AussStrG Par. 52) ohne Vorschalten einer Schlichtungsstelle. Der OGH hat in zahlreichen Entscheidungen - z.B. 5 Ob 82/15b, 5 Ob 215/12h, 5 Ob 148/12m - die Reichweite des Ausserstreitverfahrens nach MRG Par. 37 und die Verfahrensabläufe präzisiert.

Wann brauchen Sie Mietrecht Schlichtungsantrag Bezirksgericht Österreich?

Der Mietrecht Schlichtungsantrag beim Bezirksgericht in Österreich nach MRG Par. 37-41 und AussStrG Par. 52 wird in den folgenden Situationen benötigt.

Bei überhötem Mietzins (MRG Par. 37 Abs. 1 Z 8): Der weitaus häufigste Antragsgegenstand. Ein Mieter kann beim Bezirksgericht (in Wien: Schlichtungsstelle) beantragen, dass der vereinbarte oder erhöhte Mietzins den nach MRG Par. 16 zulässigen Richtwertmietzins (Wien 2024: EUR 6,67/m2 NF/Monat netto) übersteigt. Bei Feststellung zu hoher Miete ergeht eine Rückzahlungsanordnung für die letzten 3 Jahre (MRG Par. 37 Abs. 4). Diese Möglichkeit ist besonders bei Einzug in eine Altbauwohnung (vor 1953, Vollanwendungsbereich MRG) relevant, wo viele Vermieter die MRG-Obergrenzen übertreten.

Bei Streit über Betriebskostenabrechnung (MRG Par. 37 Abs. 1 Z 5): Vermieter sind nach MRG Par. 21-24 verpflichtet, bestimmte, abschliessend aufgezählte Betriebskosten weiterzuverrechnen und jährlich abzurechnen. Enthalt die Betriebskostenabrechnung unzulassige Kosten oder wird keine Abrechnung geleggt, kann der Mieter beim Bezirksgericht die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung nach MRG Par. 37 Abs. 1 Z 5 beantragen. Frist für Antrag: 6 Monate nach Abrechnungslegung durch den Vermieter (MRG Par. 24 Abs. 3).

Bei Versaumnis der Erhaltungspflichten des Vermieters (MRG Par. 37 Abs. 1 Z 2): Wenn der Vermieter seiner Erhaltungspflicht nach MRG Par. 3 (Dach, Fassade, Aufzug, Heizungsanlage, Wasserleitung) nicht nachkommt, kann der Mieter beim Bezirksgericht die Feststellung der Erhaltungspflicht und die Anordnung der Erhaltungsarbeiten beantragen. Das Bezirksgericht kann dem Vermieter eine Frist zur Durchführung setzen und die Kosten bei Saeunis auf den Vermieter abwälzen (Anordnung nach AussStrG Par. 52).

Bei unerlaubter Ablöse (MRG Par. 37 Abs. 1 i.V.m. Par. 27): Wenn ein Mieter rechtswidrige Ablöse (Schluessegeld, Einstandsgeld) an den Vermieter oder Vormieter gezahlt hat (Abloeseverbot nach MRG Par. 27, Strafbarkeit nach StGB Par. 117), kann er beim Bezirksgericht die Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrags beantragen. Frist: 10 Jahre nach Zahlung (MRG Par. 27 Abs. 3).

Bei Kündigungsstreitigkeiten (MRG Par. 37 Abs. 1 Z 14 i.V.m. Par. 30): Wenn ein Vermieter das Mietverhältnis aufkündigt und der Mieter die Kündigung anfechten will, erfolgt dies beim Bezirksgericht im Ausserstreitverfahren. Kündigungsgründe sind nach MRG Par. 30 abschliessend aufgezählt; liegt kein gesetzlicher Grund vor, ist die Kündigung unwirksam. Frist für Kündigungsanfechtung: 4 Wochen ab Zustellung der Aufkündigung (ABGB Par. 563 i.V.m. MRG Par. 37).

Bei Investitionskostenersatz (MRG Par. 37 Abs. 1 Z 7): Ein Mieter, der wertsteigernde Verbesserungen an der Wohnung vorgenommen hat, kann beim Auszug Investitionskostenersatz nach MRG Par. 10 vom Vermieter fordern. Streitigkeiten darüber werden beim Bezirksgericht im Ausserstreitverfahren ausgefochten.

Was gehört in Ihr Mietrecht Schlichtungsantrag Bezirksgericht Österreich?

Der Mietrecht Schlichtungsantrag beim Bezirksgericht in Österreich nach MRG Par. 37-41 und AussStrG Par. 52 muss bestimmte Kernelemente enthalten. Auf forms-legal.com steht eine vollständige Vorlage zur Verfügung.

Antragsidentifikation: Vollständige Angaben zum Antragsteller (Mieter oder Vermieter: Name, Geburtsdatum, Meldeadresse gemäss ZMR) und zum Antragsgegner (Name oder Firma gemäss Firmenbuch, Adresse). Bei juristischen Personen: Firmenbuchnummer (firmenbuch.at) und vertretungsbefugte Person (GmbHG Par. 18). In Wien: Name der Schlichtungsstelle (Bezirksgericht der Mietliegenschaft, z.B. BG Innere Stadt Wien für den 1. Bezirk).

Genaue Bezeichnung des Mietobjekts: Vollständige Adresse (Strasse, Hausnummer, Stiege, Stockwerk, Tuernummer, PLZ, Gemeinde), Mietflaeche in m2, Ausstattungskategorie (A-D nach MRG Par. 15a), Baujahr des Gebaudes und explizite Angabe, ob das Mietobjekt im Vollanwendungsbereich des MRG liegt (Grundvoraussetzung für Mietzinsüberprüfung nach MRG Par. 37 Abs. 1 Z 8). Bei juristischen Mietverhältnissen: Grundbuchsdaten (EZ, KG aus justiz.gv.at).

Mietvertragsdaten: Mietbeginn, vereinbarter Mietzins (aufgeschlüsselt in Nettomietzins, Betriebskosten, USt 10 % nach UStG 1994 Par. 10 Abs. 2 Z 4 für Wohnraum), Befristung oder Unbefristung (MRG Par. 29 Mindestlaufzeit 3 Jahre bei befristeten Wohnmietverträgen), aktuell gezahlter Gesamtmietzins. Bei Mietzinsüberprüfung: Angabe des zulässigen Richtwertmietzinses nach MRG Par. 16 für den jeweiligen Bezirk (Bundesland-Richtwert plus/minus Zu- und Abschläge gemäss MRG Par. 16 Abs. 2).

Gegenstand und Begehren (MRG Par. 37 Abs. 1): Explizite Angabe des Antragsgegenstands nach MRG Par. 37 Abs. 1 (Z 1-15), z.B. Z 8 Mietzinsüberprüfung oder Z 2 Erhaltungspflicht. Das Begehren muss klar und bestimmt formuliert werden: Was soll das Bezirksgericht feststellen, anordnen oder entscheiden? Rückzahlungsbetrag und -zeitraum (für Mietzinsrückforderung nach Par. 37 Abs. 4: max. 3 Jahre rückwirkend), konkrete Erhaltungsarbeiten (für Erhaltungspflicht nach Par. 3), spezifische Betriebskostenabrechnungspunkte (für Par. 21-24 Prüfung).

Begründung und Beweise: Schluessige Begründung des Antrags mit Angabe der verletzten Gesetzesbestimmungen (MRG Par. X i.V.m. AussStrG Par. 52). Alle relevanten Beweisunterlagen als Beilagen: Mietvertrag, Zahlungsbelege (Bankkontoauszüge), Betriebskostenabrechnungen, Fotos von Schäden und Mängeln, schriftliche Korrespondenz mit dem Vermieter, Sachverständigenzeugnis (falls vorhanden). Die Arbeiterkammer (AK) bietet kostenlose Mietrechtsberatung und Antragshilfe.

Zuständigkeit und Einreichung: In Wien: Schlichtungsstelle beim Bezirksgericht der Mietliegenschaft (BG Innere Stadt Wien, BG Floridsdorf, BG Doebling etc.). Andere Bundesländer: Bezirksgericht der Liegenschaft. Antragsgebühr nach GGG (Gerichtsgebührengesetz): EUR 44 bis EUR 115 je nach Streitwert. Verfahrenshilfe (Befreiung Gerichtsgebühren, kostenloser Anwalt) nach AussStrG Par. 8 i.V.m. ZPO Par. 63 ff. bei Bedürftigkeit möglich.

So füllen Sie Ihr Mietrecht Schlichtungsantrag Bezirksgericht Österreich aus

Den Mietrecht Schlichtungsantrag beim Bezirksgericht in Österreich befüllen Sie in diesen Schritten.

Schritt 1: Zuständige Behörde bestimmen. In Wien: Schlichtungsstelle beim Bezirksgericht der Mietliegenschaft (BG Innere Stadt Wien für den 1. Bezirk, BG Floridsdorf für den 21. Bezirk etc.). In anderen Bundesländern (NiederOesterreich, OberoEsterreich, Steiermark, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Kaernten, Burgenland): Direkt beim Bezirksgericht der Mietliegenschaft. Die Arbeiterkammer (AK) oder Mietervereinigung Österreich bieten kostenlose Erstberatung.

Schritt 2: Antragsteller und Antragsgegner eintragen. Vollständiger Name, Geburtsdatum und Meldeadresse (ZMR) des Antragstellers eintragen. Als Antragsgegner: vollständiger Name und Adresse des Vermieters (natürliche Person) oder Firmenname und Firmenbuchnummer (GmbH/AG). Rechtsanwalt (Bevollmächtigter) mit Vollmacht angeben, falls vertreten.

Schritt 3: Mietobjekt genau bezeichnen. Vollständige Adresse der Mietwohnung (Strasse, Hausnummer, Stiege, Stockwerk, Tuernummer, PLZ, Ort). Mietflaeche in m2. Ausstattungskategorie (A-D nach MRG Par. 15a). Baujahr des Gebaudes - entscheidend für MRG-Anwendungsbereich (vor 01.01.1953 = Vollanwendung, danach grundsätzlich kein Mietzinsschutz nach MRG Par. 16). Grundbuchsdaten für formale Verfahrensidentifikation (EZ, KG aus justiz.gv.at).

Schritt 4: Mietvertragsdaten eintragen. Mietbeginn, vereinbarter Mietzins (Nettomietzins + Betriebskosten + USt 10 % nach UStG Par. 10 Abs. 2 Z 4), aktuelle monatliche Gesamtmiete, Befristung (ja/nein, bei ja: Laufzeit und Enddatum). Kopie des Mietvertrags als Beilage beifügen.

Schritt 5: Gegenstand und Begehren konkret formulieren. Wählen Sie den Antragsgegenstand nach MRG Par. 37 Abs. 1: Z 8 Mietzinsüberprüfung: Feststellung, dass der Mietzins von EUR X den zulässigen Richtwertmietzins von EUR Y übersteigt, und Anordnung der Rückzahlung von EUR Z für die Jahre A bis B. Z 2 Erhaltungspflicht: Anordnung der Durchführung von Erhaltungsarbeiten (Dach, Fassade, Aufzug, Heizung) bis zum TT.MM.JJJJ. Z 5 Betriebskostenprüfung: Feststellung der Ordnungsgemässheit der Betriebskostenabrechnung 2023.

Schritt 6: Begründung und Beweise. Kurze, präzise Begründung des Antrags mit Angabe der verletzten MRG-Bestimmungen. Liste aller Beilagen (Mietvertrag, Bankkontoauszüge, Betriebskostenabrechnungen, Fotos, Korrespondenz).

Schritt 7: Einreichung. Antrag in dreifacher Ausfertigung beim Bezirksgericht einreichen (Gericht + Antragsgegner + eigene Kopie). Antragsgebühr nach GGG gleichzeitig bezahlen (EUR 44-115). Tagsatzung wird vom Gericht angesetzt.

Häufige Fehler bei Ihrem Mietrecht Schlichtungsantrag Bezirksgericht Österreich

Bei der Einreichung eines Mietrecht Schlichtungsantrags beim Bezirksgericht in Österreich nach MRG Par. 37-41 und AussStrG Par. 52 treten regelmässig Fehler auf.

Antrag ausserhalb MRG-Anwendungsbereich: Häufiger Fehler ist die Einreichung eines Mietzinsüberprüfungsantrags nach MRG Par. 37 für Wohnungen, die nicht im Vollanwendungsbereich des MRG liegen. Neubauten (nach 1953 ohne Förderung), Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen (WEG 2002) unterliegen nicht dem MRG-Mietzinsschutz. Das Bezirksgericht weist den Antrag als unzulässig ab. Prüfung vor Antragstellung: Baujahr des Gebaudes und MRG-Anwendungsbereich klären (Arbeiterkammer AK bietet kostenlose Auskunft).

Versäumnis der 3-Jahres-Frist: Mietzinsrückforderungsanträge nach MRG Par. 37 Abs. 4 können zu Unrecht eingehobene Mietzinsbeträge nur für die letzten 3 Jahre rückfordern. Wer zu spät klagt, verliert Ansprüche auf ältere Perioden. Empfehlung: Bei Verdacht auf zu hohen Mietzins so früh wie möglich handeln.

Versäumnis der 4-Wochen-Frist bei Kündigungsanfechtung: Die Kündigung durch den Vermieter muss innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung beim Bezirksgericht angefochten werden (ABGB Par. 563 i.V.m. MRG Par. 37). Versäumnis führt zur Gültigkeit der Kündigung und Verpflichtung zur Räumung. Empfehlung: Sofort nach Erhalt einer Aufkündigung rechtliche Beratung bei der Arbeiterkammer (AK) oder Rechtsanwalt einholen.

Unvollständige Bezeichnung des Mietobjekts: Fehler in der Adressangabe (z.B. falsche Tuernummer, Stiege) oder fehlende Angabe des Baujahrs und der Ausstattungskategorie führen zu Verbesserungsaufträgen des Gerichts nach AussStrG Par. 10 und verzögern das Verfahren. Empfehlung: Mietvertrag und Grundbuchauszug (justiz.gv.at) vor Antragstellung konsultieren.

Kein Beibringen von Beweisunterlagen: Wer keinen Mietvertrag, keine Zahlungsbelege (Bankkontoauszüge) oder keine Dokumentation von Schäden beilegt, schwacht seine Rechtsposition. Das Bezirksgericht kann zwar Beweise von Amts wegen erheben (AussStrG Par. 16 Amtswegigkeit), aber vollständige Unterlagen beschleunigen das Verfahren und erhöhen die Erfolgsaussichten erheblich.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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