Mietrechtsauskunft Antrag Österreich
MRG Par. 37; AussStrG Par. 52
MIETRECHTSAUSKUNFT ANTRAG
ANTRAG AUF MIETRECHTSAUSKUNFT UND ENTSCHEIDUNG gemaess Mietrechtsgesetz (MRG, BGBl Nr. 520/1981) Par. 37 und Ausserstreitgesetz (AussStrG, BGBl I Nr. 111/2003) Par. 52
1. ANTRAGSTELLER
Antragsteller: [Antragsteller Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Adresse (ZMR): [Antragsteller Adresse] Verfahrensrolle: [Verfahrensrolle]
2. ANTRAGSGEGNER
Antragsgegner: [Antragsgegner Name] Adresse: [Antragsgegner Adresse] Firmenbuchnummer: [Firmenbuchnummer Antragsgegner]
3. MIETOBJEKT
Adresse des Mietobjekts: [Mietobjekt Adresse] Mietflaeche: [Mietflaeche] m2 Ausstattungskategorie (MRG Par. 15a): [Ausstattungskategorie] Baujahr des Gebaudes: [Baujahr] Mietbeginn: [Mietbeginn] Vereinbarter Mietzins: [Vereinbarter Mietzins]
4. GEGENSTAND UND BEGEHREN
Verfahrensgegenstand: [Verfahrensgegenstand]
Ich/Wir stellen den Antrag, das Bezirksgericht/die Schlichtungsstelle moege entscheiden: [Begehren]
5. BEGRUENDUNG
[Begründung]
6. BEWEISMITTEL
Folgende Unterlagen werden als Beilagen beigefügt: [Beilagen]
Ort, Datum: ______________________
Antragsteller / Bevollmächtigter
________________
Signature
Was ist Mietrechtsauskunft Antrag Österreich?
Der Mietrechtsauskunft Antrag ist ein nach Mietrechtsgesetz (MRG, BGBl Nr. 520/1981) Par. 37; Ausserstreitgesetz (AussStrG, BGBl I Nr. 111/2003) Par. 52 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das MRG 1981 unterscheidet zwischen Vollanwendung und Teilanwendung: Im Vollanwendungsbereich (meiste Wohnungen in vor 1953 errichteten Mietshäusern oder oeffenlich geförderten Gebäuden) gelten strenge Mietzinsvorschriften (Richtwertmietzins nach MRG Par. 16 oder Kategoriemietzins nach MRG Par. 15), das Kündigungsschutzregime nach MRG Par. 30 sowie das Recht auf Mietzinsüberprüfung nach MRG Par. 37 i.V.m. AussStrG Par. 52. Im Teilanwendungsbereich gelten nur Kündigungsschutz und Erhaltungspflichten, nicht aber Mietzinsvorschriften. Der Mietrechtsauskunft Antrag ist primär im Vollanwendungsbereich relevant.
Gegenstand eines Mietrechtsauskunft Antrags nach MRG Par. 37 können insbesondere sein: Überprüfung der Zulässigkeit des vereinbarten Mietzinses (MRG Par. 37 Abs. 1 Z 8 und Par. 16); Prüfung der Ordnungsgemässheit der Betriebskostenabrechnung (MRG Par. 37 Abs. 1 Z 5 i.V.m. MRG Par. 21-24); Feststellung von Erhaltungspflichten des Vermieters (MRG Par. 37 Abs. 1 Z 2 i.V.m. MRG Par. 3); Klaeung von Fragen zur Kaution (Mietzinskaution) nach ABGB und MRG; Geltendmachung von Ablöseverboten nach MRG Par. 27 (Ablöse / Schluessegeld ist verboten und strafrechtlich relevant nach StGB Par. 117); sowie Feststellung der korrekten Befristungsdauer (Befristungsschutz MRG Par. 29 - Mindestlaufzeit 3 Jahre bei befristeten Wohnmietverträgen).
Die Schlichtungsstelle in Wien (Wiener Gemeindegericht, heute integriert in Bezirksgericht) ist gemäss MRG Par. 37 Abs. 3 für alle Mietrechtssachen in Wien zuständig, bevor der Rechtsweg zum Bezirksgericht eröffnet wird. In den anderen Bundesländern beginnt das Ausserstreitverfahren direkt beim Bezirksgericht. Der OGH hat in zahlreichen Entscheidungen - z.B. 5 Ob 82/15b zur Mietzinsüberprüfung und 5 Ob 215/12h zur Betriebskostenabrechnung - die Reichweite des Ausserstreitverfahrens nach MRG Par. 37 präzisiert.
Wann brauchen Sie Mietrechtsauskunft Antrag Österreich?
Der Mietrechtsauskunft Antrag in Österreich nach MRG Par. 37 und AussStrG Par. 52 ist in einer Reihe von konkreten Situationen das geeignete Instrument für Mieter und Vermieter.
Bei überhötem Mietzins: Wenn ein Mieter den Verdacht hat, dass der vereinbarte oder nachträglich erhöhte Mietzins den nach MRG Par. 16 zulässigen Richtwertmietzins (Richtwert je Bundesland, z.B. Wien EUR 6,67/m2/Monat ab 2024 plus Zu- und Abschläge) übersteigt, kann er beim Bezirksgericht (ausser Wien: Schlichtungsstelle) Mietzinsüberprüfung nach MRG Par. 37 Abs. 1 Z 8 beantragen. Ein rechtskräftiger Beschluss verpflichtet den Vermieter zur Rückzahlung zu Unrecht eingehobener Mietzinsbeträge, rückwirkend bis zu drei Jahren (MRG Par. 37 Abs. 4).
Bei unklarer Betriebskostenabrechnung: Vermieter sind nach MRG Par. 21 bis 24 verpflichtet, bestimmte Betriebskosten (Wasser, Abwasser, Müll, Strom für Gemeinschaftsflächen, Versicherung, Hausbetreuung) an die Mieter weiterzuverrechnen und jährlich abzurechnen. Entsprechen Abrechnungen nicht den gesetzlichen Vorgaben oder werden unzulässige Kosten eingerechnet, kann der Mieter beim Bezirksgericht die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung nach MRG Par. 37 Abs. 1 Z 5 beantragen.
Bei fehlender Erhaltung durch den Vermieter: Vermieter sind nach MRG Par. 3 zur Erhaltung des Hauses (Dach, Fassade, Aufzug, Heizungsanlage, Wasserleitung) verpflichtet. Kommt ein Vermieter dieser Pflicht nicht nach, kann der Mieter beim Bezirksgericht einen Antrag auf Feststellung der Erhaltungspflicht und Anordnung der Erhaltungsarbeiten nach MRG Par. 37 Abs. 1 Z 2 stellen.
Bei Kündigungsstreitigkeiten: Wenn ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen möchte, muss er einen der abschliessend aufgezählten Kündigungsgründe nach MRG Par. 30 geltend machen (z.B. erheblich nachteiliger Gebrauch, Untermiete ohne Zustimmung, Eigenbedarf). Der Mieter kann die Kündigung beim Bezirksgericht anfechten. Das Bezirksgericht prüft im Ausserstreitverfahren nach AussStrG Par. 52, ob der Kündigungsgrund vorliegt.
Bei Ablöseverboten: Nach MRG Par. 27 ist das Verlangen oder Annehmen von Ablöse (Schluessegeld, Vorausmiete) in Vollanwendungsmietverhältnissen verboten und strafbar nach StGB Par. 117. Ein Mieter, der rechtswidrige Ablöse gezahlt hat, kann die Rückzahlung beim Bezirksgericht im Ausserstreitverfahren geltend machen.
Was gehört in Ihr Mietrechtsauskunft Antrag Österreich?
Der Mietrechtsauskunft Antrag in Österreich nach MRG Par. 37 und AussStrG Par. 52 muss bestimmte Mindestinhalte aufweisen, damit das Bezirksgericht oder die Schlichtungsstelle den Antrag in Bearbeitung nehmen kann. Der forms-legal.com Mietrechtsauskunft Antrag Österreich deckt alle wesentlichen Elemente ab.
Identifikation der Antragsteller und Antragsgegner: Der Antrag muss die vollständige Identität des Antragstellers (Mieter oder Vermieter: Name, Geburtsdatum, Adresse) und des Antragsgegners (gegenüberstehende Partei: Name, Adresse) enthalten. Bei juristischen Personen (GmbH, AG, Gemeinnützige Bauvereinigung nach WGG) ist die Firmenbuchnummer aus dem Firmenbuch anzugeben.
Bezeichnung des Mietobjekts: Das betroffene Mietobjekt ist mit vollständiger Adresse (Strasse, Hausnummer, Stiege, Stockwerk, Tuernummer, Gemeinde), Mietflaeche in m2 sowie den Grundbuchsdaten (EZ, KG, Bezirksgericht) genau zu bezeichnen. Für die Mietzinsüberprüfung nach MRG Par. 16 ist auch der Ausstattungszustand der Wohnung (Kategorie A bis D nach MRG Par. 15a) anzugeben.
Angabe des Mietbeginns und Mietvertragsdaten: Mietbeginn, Mietzinsbestandteile (Nettomietzins, Betriebskosten, Umsatzsteuer 10 % gemäss UStG Par. 10 Abs. 2 Z 4 auf Wohnraum) sowie Befristung oder Unbefristung des Mietverhältnisses sind anzugeben. Bei befristeten Verträgen: Laufzeit (Mindest 3 Jahre nach MRG Par. 29) und Befristungsende.
Gegenstand und Antrag (Begehren): Der konkrete Antrag ist klar zu formulieren: z.B. Feststellung der Unzulässigkeit des vereinbarten Mietzinses von EUR X/Monat und Rückzahlung des zu Unrecht eingehobenen Betrags von EUR Y; oder Feststellung der Ordnungsgemässheit der Betriebskostenabrechnung 2023; oder Anordnung der Durchführung von Erhaltungsarbeiten nach MRG Par. 3.
Begluendung und Beweise: Der Antrag muss schluessig begründet werden. Relevante Beweise sind beizulegen: Mietvertrag, Mietzinsbelege, Betriebskostenabrechnung, Fotos von Schäden, Korrespondenz mit dem Vermieter, MRG-Bescheide. Die Arbeiterkammer (AK) bietet kostenlose Mietrechtsberatung an und kann beim Formulieren des Antrags helfen.
Zuständigkeit und Einreichung: In Wien ist der Antrag bei der Schlichtungsstelle (Bezirksgericht der Mietliegenschaft, z.B. BG Innere Stadt Wien) einzureichen. In anderen Bundesländern direkt beim Bezirksgericht. Das Verfahren ist nach AussStrG Par. 52 kostengünstig; Antragsgebühr gemäss GGG (Gerichtsgebührengesetz) beträgt je nach Streitwert EUR 44 bis EUR 115. Bei Bedarf kann Verfahrenshilfe (Befreiung von Gerichtsgebühren, kostenloser Anwalt) nach ZPO Par. 63 ff. beantragt werden.
So füllen Sie Ihr Mietrechtsauskunft Antrag Österreich aus
Den Mietrechtsauskunft Antrag in Österreich gemäss MRG Par. 37 und AussStrG Par. 52 befüllen Sie in klar definierten Schritten.
Schritt 1: Zuständiges Gericht bestimmen. In Wien: Schlichtungsstelle beim Bezirksgericht der Mietliegenschaft (z.B. BG Innere Stadt Wien für den 1. Bezirk). In anderen Bundesländern: Bezirksgericht der Liegenschaften unmittelbar. Verfahrenspartner können auch die Arbeiterkammer (AK) oder Mietervereinigung für Vorberatung nutzen.
Schritt 2: Antragsteller und Antragsgegner eintragen. Tragen Sie Ihren vollständigen Namen, Geburtsdatum, aktuelle Adresse (Meldeadresse gemäss ZMR) und Kontaktdaten ein. Als Antragsgegner tragen Sie den Namen und die Adresse des Vermieters (natürliche Person) oder die Firmendaten des Vermieters (juristische Person mit Firmenbuchnummer) ein.
Schritt 3: Mietobjekt genau beschreiben. Tragen Sie die vollständige Adresse der Mietwohnung ein (Strasse, Hausnummer, Stiege, Stockwerk, Tuernummer, Postleitzahl, Ort). Ergänzen Sie Mietflaeche in m2, Ausstattungskategorie (A bis D nach MRG Par. 15a), Baujahr des Gebäudes und ob das Mietobjekt im Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG liegt.
Schritt 4: Mietvertragsdaten einsetzen. Tragen Sie Mietbeginn, vereinbarten Mietzins (aufgeschlüsselt nach Nettomietzins, Betriebskosten, USt 10 % auf Wohnraum), Befristung (ja/nein) und bei befristeten Verträgen die Laufzeit ein. Fügen Sie eine Kopie des Mietvertrags als Beilage bei.
Schritt 5: Begehren klar formulieren. Formulieren Sie Ihren Antrag praesize: Was begehren Sie vom Bezirksgericht? Beispiele: Feststellung, dass der vereinbarte Mietzins von EUR 1.200,00/Monat den zulässigen Richtwertmietzins nach MRG Par. 16 übersteigt; Rückzahlung des zu viel gezahlten Mietzinses von EUR 3.600,00 für die letzten drei Jahre; Anordnung der Sanierung des Daches nach MRG Par. 3.
Schritt 6: Begründung und Beweise anfügen. Erläutern Sie Ihre Rechtsposition kurz und klar. Legen Sie alle relevanten Beweisunterlagen als Beilagen bei: Mietvertrag, Mietzinsbelege (Bankkontoauszüge), Betriebskostenabrechnungen, Fotos von Schäden und Mängeln, schriftliche Korrespondenz mit dem Vermieter.
Schritt 7: Antrag einreichen. Reichen Sie den Antrag in dreifacher Ausfertigung beim Bezirksgericht ein (eine für das Gericht, eine für den Antragsgegner, eine für Ihre Unterlagen). Leisten Sie gleichzeitig die Antragsgebühr nach GGG. Das Bezirksgericht setzt dann eine Tagsatzung an und ladet beide Parteien vor.
Rechtliche Anforderungen für Mietrechtsauskunft Antrag Österreich
Der Mietrechtsauskunft Antrag in Österreich unterliegt den Vorschriften des MRG, des AussStrG und der ZPO.
Anwendungsbereich des MRG: Das MRG 1981 (BGBl Nr. 520/1981) gilt im Vollanwendungsbereich für Wohnungsmietverträge in Mehrfamilienhäusern, die vor dem 01.01.1953 errichtet wurden, sowie in öffentlich geförderten Gebäuden. Für Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen (nicht als Hauptwohnsitz vermietet) und Neubaumietwohnungen ohne Förderung gilt MRG nur teilweise oder gar nicht. MRG Par. 37 ist nur im Vollanwendungsbereich für Mietzinsüberprüfungen anwendbar.
Verfahren nach AussStrG Par. 52: Das Ausserstreitverfahren in Mietrechtssachen ist nach AussStrG Par. 52 geregelt. Das Bezirksgericht entscheidet auf Antrag einer Partei. Das Verfahren ist weniger formell als ein Zivilprozess; das Gericht kann Beweise von Amts wegen erheben (Amtswegigkeit nach AussStrG Par. 16). Der Beschluss des Bezirksgerichts ist mit Rekurs an das Landesgericht (LG) und Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof (OGH) anfechtbar.
Verjährungsfristen: Mietzinsüberprüfungsanträge nach MRG Par. 37 Abs. 4 sind bis zu drei Jahre rückwirkend möglich - d.h. zu Unrecht eingehobene Mietzinsbeträge der letzten drei Jahre können zurückgefordert werden. Ansprüche aus Betriebskostenabrechnungen verjähren nach ABGB Par. 1486 Z 4 in drei Jahren.
Kostenregelung im Ausserstreitverfahren: Im Ausserstreitverfahren gilt grundsätzlich kein Kostenersatz (AussStrG Par. 78 Abs. 1) - jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Das Gericht kann jedoch aus Billigkeitsgründen Kostenersatz anordnen. Antragsgebuehren richten sich nach GGG (Gerichtsgebührengesetz): Pauschale EUR 44,00 bis EUR 115,00 je nach Streitwert. Verfahrenshilfe (AussStrG Par. 8 i.V.m. ZPO Par. 63 ff.) ist bei Bedürftigkeit möglich.
Richtwertüberprüfung (MRG Par. 16): Im Vollanwendungsbereich darf der Mietzins den Richtwertmietzins nicht übersteigen. Der Richtwert wird je Bundesland festgesetzt und jährlich valorisiert (Wien 2024: EUR 6,67/m2/Monat netto). Zuschalege (beste Lage, gute Ausstattung) und Abschläge (schlechter Zustand, Lärm) sind möglich. Überschreitung des zulässigen Mietzinses führt zur Rückzahlungspflicht des Vermieters.
Häufige Fehler bei Ihrem Mietrechtsauskunft Antrag Österreich
Bei der Stellung eines Mietrechtsauskunft Antrags in Österreich nach MRG Par. 37 und AussStrG Par. 52 treten regelmässig Fehler auf, die zu Verzögerungen oder Abweisung des Antrags führen.
Antrag ausserhalb des MRG-Anwendungsbereichs: Der häufigste Fehler ist die Stellung eines Mietzinsüberprüfungsantrags nach MRG Par. 37 für Wohnungen, die nicht im Vollanwendungsbereich des MRG liegen (z.B. Neubau nach 1953 ohne Förderung, Einfamilienhaus, Eigentumswohnung). Für solche Wohnungen gilt MRG nur teilweise oder gar nicht; der Antrag wird vom Bezirksgericht als unzulässig abgewiesen. Vor Antragstellung prufen: Liegt das Mietobjekt im Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG? Die Arbeiterkammer (AK) gibt kostenlose Auskunft.
Verschweigen relevanter Vertragsdaten: Wer im Antrag den vereinbarten Mietzins, die Ausstattungskategorie der Wohnung oder die Befristungsdauer nicht angibt, liefert dem Gericht eine unvollständige Grundlage für die Mietzinsüberprüfung. Das führt zu einem Verbesserungsauftrag nach AussStrG Par. 10 und verzögert das Verfahren erheblich.
Versäumen der Dreijahresirist: Mietzinsüberprüfungsanträge nach MRG Par. 37 Abs. 4 können zu Unrecht eingehobene Mietzinsbeträge nur für die letzten drei Jahre rückfordern. Wer zu spät reagiert, verliert Ansprüche auf ältere Perioden. Bei Verdacht auf zu hohen Mietzins: sobald wie möglich handeln.
Fehlende Beweise und Belege: Wer keinen Mietvertrag, keine Zahlungsbelege oder keine Dokumentation von Schäden beilegt, schwaeacht seine Rechtsposition erheblich. Das Bezirksgericht kann zwar Beweise von Amts wegen erheben (AussStrG Par. 16), aber vollständige Unterlagen beschleunigen das Verfahren und erhöhen die Erfolgsaussichten.
Falsche Zuständigkeit: In Wien ist zuerst die Schlichtungsstelle beim Bezirksgericht der Mietliegenschaft zuständig. Wer direkt beim Landesgericht (LG) klagt, wird an das Bezirksgericht verwiesen. Die richtige Zuständigkeit - Bezirksgericht, nicht Landesgericht - ist unbedingt zu beachten, um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.
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In Wien ist vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in Mietrechtssachen (Mietzinsüberprüfung, Betriebskostenabrechnung, Erhaltungspflichten) die Schlichtungsstelle beim Bezirksgericht der Mietliegenschaft zuständig (MRG Par. 37 Abs. 3). Die Schlichtungsstelle versucht eine aussergerichtliche Einigung zwischen Mieter und Vermieter zu erzielen; scheitert dies, ergeht ein Beschluss der Schlichtungsstelle, gegen den der Rechtsweg zum Bezirksgericht eröffnet ist. In den anderen österreichischen Bundesländern (Niederösterreich, Oberoesterreich, Steiermark, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Kaernten, Burgenland) beginnt das Ausserstreitverfahren in Mietrechtssachen nach AussStrG Par. 52 direkt beim Bezirksgericht - es gibt keine vorgeschaltete Schlichtungsstelle. Das Bezirksgericht entscheidet im Ausserstreitverfahren durch einen Beschluss, der mit Rekurs an das Landesgericht (LG) und weiters mit Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof (OGH) angefochten werden kann, sofern die Entscheidung eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung betrifft. Das Ausserstreitverfahren nach AussStrG ist weniger formell als ein streitiges Zivilverfahren: Das Gericht kann Beweise von Amts wegen erheben und ist weniger an Parteivorbringen gebunden. Kostenersatz ist im Ausserstreitverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (AussStrG Par. 78 Abs. 1).
Im Vollanwendungsbereich des MRG wird der zulässige Mietzins entweder als Richtwertmietzins (MRG Par. 16 Abs. 2) oder als Kategoriemietzins (MRG Par. 15) berechnet. Der Richtwertmietzins ist in der Praxis die massgebliche Berechnungsgrundlage: Ausgangspunkt ist der gesetzlich festgesetzte Richtwert je Bundesland (Wien 2024: EUR 6,67/m2 Nutzfläche/Monat netto gemäss Richtwertgesetz, RichtWG). Auf diesen Ausgangswert werden Zu- und Abschläge gemäss MRG Par. 16 Abs. 2 Z 1 bis 7 angerechnet: Zuschlaege für Lage (beste Lage im Richtwertkatalog), Ausstattung (Balkon, Garten, Einbaukueche), Grösse der Wohnung (unter 30 m2 oder über 130 m2), sehr guten Gebäudezustand; Abschläge für verkehrslärmen Lage, schlechten Gebäudezustand, fehlende Ausstattungsmerkmale. Die Mietzinsüberprüfung nach MRG Par. 37 Abs. 1 Z 8 prüft, ob der vereinbarte Mietzins diesen Höchstzulässigen übersteigt. Ein Betrag von EUR 6,67/m2 ist nur der Ausgangswert - der tatsächlich zulässige Mietzins kann durch Zuschlaege deutlich höher sein. Hinzu kommen Betriebskosten nach MRG Par. 21-24 und Umsatzsteuer 10 % gemäss UStG Par. 10 Abs. 2 Z 4 für Wohnraumvermietung.
Gemäss MRG Par. 21 bis 24 darf ein Vermieter im Vollanwendungsbereich des MRG nur bestimmte, abschliessend aufgezählte Betriebskosten an Mieter weiterverrechnen. Zulässige Betriebskosten sind: Wasserversorgung (Wasserzins, Kanalgebühr), Müllbeseitigung, Schornsteinfegergebühren, Strom für Gemeinschaftsflächen (Stiegenhaus, Keller, Aussenanlage), Heizkosten der Zentralheizung (mit Angabe der Verteilungsform), Grundsteuer (Grundsteuer A und B nach GrStG), Gebäudeversicherung (Brand, Haftpflicht), Hausbetreuungskosten (Portier, Hausbesorger oder Reinigungsdienst nach MRG Par. 23), Verwaltungshonorar des Hausverwalters (begrenzt auf 3-5 % der Jahresmiete je nach Art), Aufzugskosten (Strom, Wartung). Nicht zulässig als Betriebskosten weiterzuverrechnen sind: Leerstandsmieten, Reparaturkosten am Gemeinschaftseigentum (das ist Instandhaltung des Vermieters nach MRG Par. 3), Bankspesen, allgemeine Verwaltungskosten über dem gesetzlichen Limit, Kosten für Anhässigungen des Vermieters. Der Vermieter muss gemäss MRG Par. 24 jährlich eine detaillierte Betriebskostenabrechnung legen, die der Mieter innerhalb von 6 Monaten nach Abrechnungslegung beim Bezirksgericht überprufen lassen kann.
Ja, im Vollanwendungsbereich des MRG ist der Kündigungsschutz sehr stark ausgeprägt. Gemäss MRG Par. 30 kann ein Vermieter ein unbefristetes Mietverhältnis nur aus einem der im Gesetz abschliessend aufgezählten Kündigungsgründe aufkündigen: erheblich nachteiliger Gebrauch der Wohnung (z.B. ständige Verwahrlosung, Untervermietung ohne Zustimmung für wesentlich höhere Miete); Nicht-Bezahlen des Mietzinses; gröbliche Vernachlässigung der Erhaltungspflichten; Eigenbedarfskündigung (Vermieter oder nahe Angehörige brauchen die Wohnung dringend als Hauptwohnsitz - MRG Par. 30 Abs. 2 Z 9); Kündigung wegen geplanter Neuerbauung (MRG Par. 30 Abs. 2 Z 4). Die Kündigung durch den Vermieter erfolgt in Form einer Aufkündigung, die dem Mieter zugestellt wird. Der Mieter kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Aufkündigung beim Bezirksgericht anfechten (ABGB Par. 563 i.V.m. MRG Par. 37 Abs. 1 Z 14). Besteht kein gesetzlicher Kündigungsgrund, ist die Kündigung unwirksam. Bei befristeten Mietverträgen ist eine Kündigung vor Ablauf der Befristung nur aus wichtigem Grund möglich; bei Mindestlaufzeit 3 Jahre nach MRG Par. 29 hat der Mieter ausserdem ein gesetzliches Rucktrittsrecht.
Ablöse (auch Schluessegeld, Einstandsgeld oder Vorausmiete genannt) bezeichnet eine Zahlung des einziehenden Mieters an den Vermieter oder den ausziehenden Vormieter, die nicht als Mietzins deklariert wird, aber faktisch als Gegenleistung für den Mietvertragsabschluss oder die Mietrechtsabtretung verlangt wird. Im Vollanwendungsbereich des MRG ist das Verlangen, Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen von Ablöse gemäss MRG Par. 27 Abs. 1 verboten. Wer gegen das Abloeseverbot verstösst, macht sich nach StGB Par. 117 (Abloeseverbot) strafbar und kann zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verurteilt werden. Der Mieter, der rechtswidrige Ablöse gezahlt hat, kann den gezahlten Betrag innerhalb von 10 Jahren nach Zahlung vom Vermieter oder Vormieter zurückfordern (MRG Par. 27 Abs. 3). Das Bezirksgericht entscheidet über den Rückzahlungsanspruch im Ausserstreitverfahren nach AussStrG Par. 52 i.V.m. MRG Par. 37. Erlaubte Ablösen im Teilanwendungsbereich des MRG und ausserhalb des MRG: Für Wohnungen ausserhalb des MRG-Vollanwendungsbereichs (Neubau, Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser) gilt das Abloeseverbot nicht; dort sind Ablösezahlungen grundsätzlich zulässig, solange sie auf einer freiwilligen Vereinbarung beruhen.
Die Verfahrensdauer eines Mietrechtsverfahrens beim Bezirksgericht in Österreich im Ausserstreitverfahren nach AussStrG Par. 52 hängt von der Komplexität des Falls ab. Einfache Verfahren (z.B. Mietzinsüberprüfung ohne Streit über Ausstattungszustand) dauern typischerweise 3 bis 6 Monate. Komplexe Verfahren, in denen Sachverständige (z.B. für Nutzwertbewertung oder Gebäudeausstattung) bestellt werden müssen, können 12 bis 24 Monate oder länger dauern. Die Tagsatzung (mündliche Verhandlung) findet nach Einlangen des Antrags meist innerhalb von 4 bis 8 Wochen statt. In Wien kann die Auslastung der Bezirksgerichte (BG Innere Stadt Wien, BG Floridsdorf, BG Doebling) zu längeren Wartezeiten führen. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens steht Rekurs an das Landesgericht (LG) und weiters Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof (OGH) offen, wenn die Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist. Gesamtverfahren bis OGH: 2 bis 5 Jahre sind möglich. Tipp: Die Arbeiterkammer (AK) und Mietervereinigung bieten kostenlose Rechtsberatung und können den Antrag prüfen und verfahrensbegleitend unterstützen.
Im Ausserstreitverfahren nach AussStrG Par. 52 in Mietrechtssachen (MRG Par. 37) besteht kein Anwaltszwang - der Mieter kann den Antrag selbst beim Bezirksgericht einreichen, ohne einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Das Bezirksgericht ist im Ausserstreitverfahren weniger streng formgebunden als in Zivilprozessen und kann Mängel im Vorbringen durch Fragen an die Parteien ausgleichen (AussStrG Par. 16 Amtswegigkeit). Dennoch empfiehlt sich rechtliche Beratung, insbesondere bei hohen Streitwerten (Mietzinsrückforderung über mehrere Jahre) oder komplexen Sachverhalten (Ausstattungskategorie, Erhaltungsarbeiten). Kostenlose Erstberatung bieten die Arbeiterkammer (AK - Pflichtmitglied als Arbeitnehmer), die Mietervereinigung Österreichs und der Mieterschutzverband. Verfahrenshilfe (Befreiung von Gerichtsgebühren und kostenloser Rechtsanwalt) kann beim Bezirksgericht nach ZPO Par. 63 ff. beantragt werden, wenn das Einkommen die gesetzlichen Grenzen unterschreitet. Gerichtsgebühren nach GGG sind im Ausserstreitverfahren relativ niedrig: EUR 44 bis EUR 115 Pauschale je nach Streitwert für den erstinstanzlichen Antrag.
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