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Mietrechtsauskunft Antrag Österreich

Mietrechtsauskunft Antrag Österreich

MRG Par. 37; AussStrG Par. 52

MIETRECHTSAUSKUNFT ANTRAG

ANTRAG AUF MIETRECHTSAUSKUNFT UND ENTSCHEIDUNG gemaess Mietrechtsgesetz (MRG, BGBl Nr. 520/1981) Par. 37 und Ausserstreitgesetz (AussStrG, BGBl I Nr. 111/2003) Par. 52

1. ANTRAGSTELLER

Antragsteller: [Antragsteller Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Adresse (ZMR): [Antragsteller Adresse] Verfahrensrolle: [Verfahrensrolle]

2. ANTRAGSGEGNER

Antragsgegner: [Antragsgegner Name] Adresse: [Antragsgegner Adresse] Firmenbuchnummer: [Firmenbuchnummer Antragsgegner]

3. MIETOBJEKT

Adresse des Mietobjekts: [Mietobjekt Adresse] Mietflaeche: [Mietflaeche] m2 Ausstattungskategorie (MRG Par. 15a): [Ausstattungskategorie] Baujahr des Gebaudes: [Baujahr] Mietbeginn: [Mietbeginn] Vereinbarter Mietzins: [Vereinbarter Mietzins]

4. GEGENSTAND UND BEGEHREN

Verfahrensgegenstand: [Verfahrensgegenstand]

Ich/Wir stellen den Antrag, das Bezirksgericht/die Schlichtungsstelle moege entscheiden: [Begehren]

5. BEGRUENDUNG

[Begründung]

6. BEWEISMITTEL

Folgende Unterlagen werden als Beilagen beigefügt: [Beilagen]

Ort, Datum: ______________________

Antragsteller / Bevollmächtigter

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Mietrechtsauskunft Antrag Österreich?

Der Mietrechtsauskunft Antrag ist ein nach Mietrechtsgesetz (MRG, BGBl Nr. 520/1981) Par. 37; Ausserstreitgesetz (AussStrG, BGBl I Nr. 111/2003) Par. 52 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Das MRG 1981 unterscheidet zwischen Vollanwendung und Teilanwendung: Im Vollanwendungsbereich (meiste Wohnungen in vor 1953 errichteten Mietshäusern oder oeffenlich geförderten Gebäuden) gelten strenge Mietzinsvorschriften (Richtwertmietzins nach MRG Par. 16 oder Kategoriemietzins nach MRG Par. 15), das Kündigungsschutzregime nach MRG Par. 30 sowie das Recht auf Mietzinsüberprüfung nach MRG Par. 37 i.V.m. AussStrG Par. 52. Im Teilanwendungsbereich gelten nur Kündigungsschutz und Erhaltungspflichten, nicht aber Mietzinsvorschriften. Der Mietrechtsauskunft Antrag ist primär im Vollanwendungsbereich relevant.

Gegenstand eines Mietrechtsauskunft Antrags nach MRG Par. 37 können insbesondere sein: Überprüfung der Zulässigkeit des vereinbarten Mietzinses (MRG Par. 37 Abs. 1 Z 8 und Par. 16); Prüfung der Ordnungsgemässheit der Betriebskostenabrechnung (MRG Par. 37 Abs. 1 Z 5 i.V.m. MRG Par. 21-24); Feststellung von Erhaltungspflichten des Vermieters (MRG Par. 37 Abs. 1 Z 2 i.V.m. MRG Par. 3); Klaeung von Fragen zur Kaution (Mietzinskaution) nach ABGB und MRG; Geltendmachung von Ablöseverboten nach MRG Par. 27 (Ablöse / Schluessegeld ist verboten und strafrechtlich relevant nach StGB Par. 117); sowie Feststellung der korrekten Befristungsdauer (Befristungsschutz MRG Par. 29 - Mindestlaufzeit 3 Jahre bei befristeten Wohnmietverträgen).

Die Schlichtungsstelle in Wien (Wiener Gemeindegericht, heute integriert in Bezirksgericht) ist gemäss MRG Par. 37 Abs. 3 für alle Mietrechtssachen in Wien zuständig, bevor der Rechtsweg zum Bezirksgericht eröffnet wird. In den anderen Bundesländern beginnt das Ausserstreitverfahren direkt beim Bezirksgericht. Der OGH hat in zahlreichen Entscheidungen - z.B. 5 Ob 82/15b zur Mietzinsüberprüfung und 5 Ob 215/12h zur Betriebskostenabrechnung - die Reichweite des Ausserstreitverfahrens nach MRG Par. 37 präzisiert.

Wann brauchen Sie Mietrechtsauskunft Antrag Österreich?

Der Mietrechtsauskunft Antrag in Österreich nach MRG Par. 37 und AussStrG Par. 52 ist in einer Reihe von konkreten Situationen das geeignete Instrument für Mieter und Vermieter.

Bei überhötem Mietzins: Wenn ein Mieter den Verdacht hat, dass der vereinbarte oder nachträglich erhöhte Mietzins den nach MRG Par. 16 zulässigen Richtwertmietzins (Richtwert je Bundesland, z.B. Wien EUR 6,67/m2/Monat ab 2024 plus Zu- und Abschläge) übersteigt, kann er beim Bezirksgericht (ausser Wien: Schlichtungsstelle) Mietzinsüberprüfung nach MRG Par. 37 Abs. 1 Z 8 beantragen. Ein rechtskräftiger Beschluss verpflichtet den Vermieter zur Rückzahlung zu Unrecht eingehobener Mietzinsbeträge, rückwirkend bis zu drei Jahren (MRG Par. 37 Abs. 4).

Bei unklarer Betriebskostenabrechnung: Vermieter sind nach MRG Par. 21 bis 24 verpflichtet, bestimmte Betriebskosten (Wasser, Abwasser, Müll, Strom für Gemeinschaftsflächen, Versicherung, Hausbetreuung) an die Mieter weiterzuverrechnen und jährlich abzurechnen. Entsprechen Abrechnungen nicht den gesetzlichen Vorgaben oder werden unzulässige Kosten eingerechnet, kann der Mieter beim Bezirksgericht die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung nach MRG Par. 37 Abs. 1 Z 5 beantragen.

Bei fehlender Erhaltung durch den Vermieter: Vermieter sind nach MRG Par. 3 zur Erhaltung des Hauses (Dach, Fassade, Aufzug, Heizungsanlage, Wasserleitung) verpflichtet. Kommt ein Vermieter dieser Pflicht nicht nach, kann der Mieter beim Bezirksgericht einen Antrag auf Feststellung der Erhaltungspflicht und Anordnung der Erhaltungsarbeiten nach MRG Par. 37 Abs. 1 Z 2 stellen.

Bei Kündigungsstreitigkeiten: Wenn ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen möchte, muss er einen der abschliessend aufgezählten Kündigungsgründe nach MRG Par. 30 geltend machen (z.B. erheblich nachteiliger Gebrauch, Untermiete ohne Zustimmung, Eigenbedarf). Der Mieter kann die Kündigung beim Bezirksgericht anfechten. Das Bezirksgericht prüft im Ausserstreitverfahren nach AussStrG Par. 52, ob der Kündigungsgrund vorliegt.

Bei Ablöseverboten: Nach MRG Par. 27 ist das Verlangen oder Annehmen von Ablöse (Schluessegeld, Vorausmiete) in Vollanwendungsmietverhältnissen verboten und strafbar nach StGB Par. 117. Ein Mieter, der rechtswidrige Ablöse gezahlt hat, kann die Rückzahlung beim Bezirksgericht im Ausserstreitverfahren geltend machen.

Was gehört in Ihr Mietrechtsauskunft Antrag Österreich?

Der Mietrechtsauskunft Antrag in Österreich nach MRG Par. 37 und AussStrG Par. 52 muss bestimmte Mindestinhalte aufweisen, damit das Bezirksgericht oder die Schlichtungsstelle den Antrag in Bearbeitung nehmen kann. Der forms-legal.com Mietrechtsauskunft Antrag Österreich deckt alle wesentlichen Elemente ab.

Identifikation der Antragsteller und Antragsgegner: Der Antrag muss die vollständige Identität des Antragstellers (Mieter oder Vermieter: Name, Geburtsdatum, Adresse) und des Antragsgegners (gegenüberstehende Partei: Name, Adresse) enthalten. Bei juristischen Personen (GmbH, AG, Gemeinnützige Bauvereinigung nach WGG) ist die Firmenbuchnummer aus dem Firmenbuch anzugeben.

Bezeichnung des Mietobjekts: Das betroffene Mietobjekt ist mit vollständiger Adresse (Strasse, Hausnummer, Stiege, Stockwerk, Tuernummer, Gemeinde), Mietflaeche in m2 sowie den Grundbuchsdaten (EZ, KG, Bezirksgericht) genau zu bezeichnen. Für die Mietzinsüberprüfung nach MRG Par. 16 ist auch der Ausstattungszustand der Wohnung (Kategorie A bis D nach MRG Par. 15a) anzugeben.

Angabe des Mietbeginns und Mietvertragsdaten: Mietbeginn, Mietzinsbestandteile (Nettomietzins, Betriebskosten, Umsatzsteuer 10 % gemäss UStG Par. 10 Abs. 2 Z 4 auf Wohnraum) sowie Befristung oder Unbefristung des Mietverhältnisses sind anzugeben. Bei befristeten Verträgen: Laufzeit (Mindest 3 Jahre nach MRG Par. 29) und Befristungsende.

Gegenstand und Antrag (Begehren): Der konkrete Antrag ist klar zu formulieren: z.B. Feststellung der Unzulässigkeit des vereinbarten Mietzinses von EUR X/Monat und Rückzahlung des zu Unrecht eingehobenen Betrags von EUR Y; oder Feststellung der Ordnungsgemässheit der Betriebskostenabrechnung 2023; oder Anordnung der Durchführung von Erhaltungsarbeiten nach MRG Par. 3.

Begluendung und Beweise: Der Antrag muss schluessig begründet werden. Relevante Beweise sind beizulegen: Mietvertrag, Mietzinsbelege, Betriebskostenabrechnung, Fotos von Schäden, Korrespondenz mit dem Vermieter, MRG-Bescheide. Die Arbeiterkammer (AK) bietet kostenlose Mietrechtsberatung an und kann beim Formulieren des Antrags helfen.

Zuständigkeit und Einreichung: In Wien ist der Antrag bei der Schlichtungsstelle (Bezirksgericht der Mietliegenschaft, z.B. BG Innere Stadt Wien) einzureichen. In anderen Bundesländern direkt beim Bezirksgericht. Das Verfahren ist nach AussStrG Par. 52 kostengünstig; Antragsgebühr gemäss GGG (Gerichtsgebührengesetz) beträgt je nach Streitwert EUR 44 bis EUR 115. Bei Bedarf kann Verfahrenshilfe (Befreiung von Gerichtsgebühren, kostenloser Anwalt) nach ZPO Par. 63 ff. beantragt werden.

So füllen Sie Ihr Mietrechtsauskunft Antrag Österreich aus

Den Mietrechtsauskunft Antrag in Österreich gemäss MRG Par. 37 und AussStrG Par. 52 befüllen Sie in klar definierten Schritten.

Schritt 1: Zuständiges Gericht bestimmen. In Wien: Schlichtungsstelle beim Bezirksgericht der Mietliegenschaft (z.B. BG Innere Stadt Wien für den 1. Bezirk). In anderen Bundesländern: Bezirksgericht der Liegenschaften unmittelbar. Verfahrenspartner können auch die Arbeiterkammer (AK) oder Mietervereinigung für Vorberatung nutzen.

Schritt 2: Antragsteller und Antragsgegner eintragen. Tragen Sie Ihren vollständigen Namen, Geburtsdatum, aktuelle Adresse (Meldeadresse gemäss ZMR) und Kontaktdaten ein. Als Antragsgegner tragen Sie den Namen und die Adresse des Vermieters (natürliche Person) oder die Firmendaten des Vermieters (juristische Person mit Firmenbuchnummer) ein.

Schritt 3: Mietobjekt genau beschreiben. Tragen Sie die vollständige Adresse der Mietwohnung ein (Strasse, Hausnummer, Stiege, Stockwerk, Tuernummer, Postleitzahl, Ort). Ergänzen Sie Mietflaeche in m2, Ausstattungskategorie (A bis D nach MRG Par. 15a), Baujahr des Gebäudes und ob das Mietobjekt im Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG liegt.

Schritt 4: Mietvertragsdaten einsetzen. Tragen Sie Mietbeginn, vereinbarten Mietzins (aufgeschlüsselt nach Nettomietzins, Betriebskosten, USt 10 % auf Wohnraum), Befristung (ja/nein) und bei befristeten Verträgen die Laufzeit ein. Fügen Sie eine Kopie des Mietvertrags als Beilage bei.

Schritt 5: Begehren klar formulieren. Formulieren Sie Ihren Antrag praesize: Was begehren Sie vom Bezirksgericht? Beispiele: Feststellung, dass der vereinbarte Mietzins von EUR 1.200,00/Monat den zulässigen Richtwertmietzins nach MRG Par. 16 übersteigt; Rückzahlung des zu viel gezahlten Mietzinses von EUR 3.600,00 für die letzten drei Jahre; Anordnung der Sanierung des Daches nach MRG Par. 3.

Schritt 6: Begründung und Beweise anfügen. Erläutern Sie Ihre Rechtsposition kurz und klar. Legen Sie alle relevanten Beweisunterlagen als Beilagen bei: Mietvertrag, Mietzinsbelege (Bankkontoauszüge), Betriebskostenabrechnungen, Fotos von Schäden und Mängeln, schriftliche Korrespondenz mit dem Vermieter.

Schritt 7: Antrag einreichen. Reichen Sie den Antrag in dreifacher Ausfertigung beim Bezirksgericht ein (eine für das Gericht, eine für den Antragsgegner, eine für Ihre Unterlagen). Leisten Sie gleichzeitig die Antragsgebühr nach GGG. Das Bezirksgericht setzt dann eine Tagsatzung an und ladet beide Parteien vor.

Häufige Fehler bei Ihrem Mietrechtsauskunft Antrag Österreich

Bei der Stellung eines Mietrechtsauskunft Antrags in Österreich nach MRG Par. 37 und AussStrG Par. 52 treten regelmässig Fehler auf, die zu Verzögerungen oder Abweisung des Antrags führen.

Antrag ausserhalb des MRG-Anwendungsbereichs: Der häufigste Fehler ist die Stellung eines Mietzinsüberprüfungsantrags nach MRG Par. 37 für Wohnungen, die nicht im Vollanwendungsbereich des MRG liegen (z.B. Neubau nach 1953 ohne Förderung, Einfamilienhaus, Eigentumswohnung). Für solche Wohnungen gilt MRG nur teilweise oder gar nicht; der Antrag wird vom Bezirksgericht als unzulässig abgewiesen. Vor Antragstellung prufen: Liegt das Mietobjekt im Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG? Die Arbeiterkammer (AK) gibt kostenlose Auskunft.

Verschweigen relevanter Vertragsdaten: Wer im Antrag den vereinbarten Mietzins, die Ausstattungskategorie der Wohnung oder die Befristungsdauer nicht angibt, liefert dem Gericht eine unvollständige Grundlage für die Mietzinsüberprüfung. Das führt zu einem Verbesserungsauftrag nach AussStrG Par. 10 und verzögert das Verfahren erheblich.

Versäumen der Dreijahresirist: Mietzinsüberprüfungsanträge nach MRG Par. 37 Abs. 4 können zu Unrecht eingehobene Mietzinsbeträge nur für die letzten drei Jahre rückfordern. Wer zu spät reagiert, verliert Ansprüche auf ältere Perioden. Bei Verdacht auf zu hohen Mietzins: sobald wie möglich handeln.

Fehlende Beweise und Belege: Wer keinen Mietvertrag, keine Zahlungsbelege oder keine Dokumentation von Schäden beilegt, schwaeacht seine Rechtsposition erheblich. Das Bezirksgericht kann zwar Beweise von Amts wegen erheben (AussStrG Par. 16), aber vollständige Unterlagen beschleunigen das Verfahren und erhöhen die Erfolgsaussichten.

Falsche Zuständigkeit: In Wien ist zuerst die Schlichtungsstelle beim Bezirksgericht der Mietliegenschaft zuständig. Wer direkt beim Landesgericht (LG) klagt, wird an das Bezirksgericht verwiesen. Die richtige Zuständigkeit - Bezirksgericht, nicht Landesgericht - ist unbedingt zu beachten, um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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