Eigentumsübertragungsurkunde Österreich
ABGB §§431–446 iVm GBG §26 (BGBl Nr. 39/1955)
EIGENTUMSÜBERTRAGUNGSURKUNDE
nach ABGB §§431–446 iVm GBG §26 (BGBl Nr. 39/1955)
PRÄAMBEL
Errichtet am [Urkundendatum] in [Urkundenort] zwischen den nachfolgend bezeichneten Vertragsparteien:
VERÄUSSERER: [Veräußerer Name] Geburtsdatum: [Veräußerer Geburtsdatum] Firmenbuchnummer: [Veräußerer FN] Adresse: [Veräußerer Adresse] (nachfolgend „Veräußerer“ genannt)
ERWERBER: [Erwerber Name] Geburtsdatum: [Erwerber Geburtsdatum] Firmenbuchnummer: [Erwerber FN] Adresse: [Erwerber Adresse] (nachfolgend „Erwerber“ genannt)
1. GEGENSTAND DER ÜBERTRAGUNG — LIEGENSCHAFT
Der Veräußerer ist laut Grundbuch grundbücherlicher Eigentümer der nachfolgend beschriebenen Liegenschaft:
Einlagezahl (EZ): [Einlagezahl] Katastralgemeinde (KG): [Katastralgemeinde] Grundstücksnummer(n): [Grundstücknummern] Adresse: [Liegenschaft Adresse] Grundbuchgericht: [Grundbuchgericht] Wohnungseigentumsobjekt (sofern anwendbar): [WEG Objekt]
Die oben angeführten Liegenschaftsdaten entsprechen dem zum Zeitpunkt der Urkundenerrichtung aktuellen Grundbuchsauszug, abrufbar über das Justizportal der Republik Österreich unter justiz.gv.at.
2. EIGENTUMSÜBERTRAGUNG UND KAUFPREIS
Der Veräußerer überträgt und übergibt hiermit die in Punkt 1 beschriebene Liegenschaft an den Erwerber im Wege der [Übertragungsart] mit Wirkung ab Grundbucheintragung gemäß ABGB §431.
Der vereinbarte Kaufpreis / Gegenleistung beträgt [Kaufpreis] (in Worten: [Betrag in Worten]) und ist bis [Zahlungsfälligkeit] auf das Notariatsanderkonto des beauftragten Notars zu entrichten.
Zwischen den Parteien besteht folgendes Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des GrEStG §7 Abs 1 Z 1: [Verwandtschaft]. Der entsprechende Grunderwerbsteuersatz wird vom beauftragten Notar selbstberechnet und an das Finanzamt Österreich abgeführt.
3. AUFSANDUNGSERKLÄRUNG GEMÄSS ABGB §432
Der Veräußerer [Veräußerer Name] erteilt hiermit ausdrücklich seine Einwilligung (Aufsandung) gemäß ABGB §432 in die grundbücherliche Einverleibung (Intabulation) des Eigentumsrechts zugunsten des Erwerbers [Erwerber Name] ob der in Punkt 1 bezeichneten Liegenschaft, EZ [Einlagezahl], KG [Katastralgemeinde], GST-Nr. [Grundstücknummern], beim Bezirksgericht [Grundbuchgericht].
Diese Aufsandungserklärung wird unwiderruflich erteilt und ist für das Grundbuchgesuch gemäß GBG §31 zu verwenden.
4. LASTENREGELUNG (C-BLATT)
Lastenregelung: [Lastenregelung]. Bestehende Einträge im C-Blatt (Lastenblatt) des Grundbuchs — insbesondere Pfandrechte nach ABGB §§447–471, Dienstbarkeiten nach ABGB §§472–530 und Vorkaufsrechte nach ABGB §§1072–1080 — werden vor Grundbucheintragung gelöscht oder ausdrücklich vom Erwerber übernommen, wie im Übergabeprotokoll festgehalten.
Die körperliche Übergabe der Liegenschaft (Schlüsselübergabe) erfolgt am [Übergabedatum]. Das Eigentumsrecht selbst geht gemäß ABGB §431 erst mit der Eintragung im Grundbuch beim [Grundbuchgericht] auf den Erwerber über.
5. ABGABEN UND KOSTEN
Grunderwerbsteuer (GrESt) nach GrEStG §1 (BGBl Nr. 309/1987) wird vom beauftragten Notar im Selbstberechnungsverfahren beim Finanzamt Österreich angemeldet und entrichtet. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß GrEStG §12 ist Voraussetzung für die Grundbucheintragung.
Die Eintragungsgebühr nach GGG §26 Abs 1 (1,1 % des Kaufpreises) sowie allfällige Notariats- und Anwaltsgebühren trägt der Erwerber, sofern nichts anderes vereinbart.
6. GEWÄHRLEISTUNG UND ÜBERGABEZUSTAND
Der Veräußerer leistet Gewähr nach ABGB §§922–933 dafür, dass er Eigentümer der Liegenschaft ist und über diese frei verfügen kann. Hinsichtlich des Zustands der Liegenschaft wird Gewährleistung für Rechtsmängel geleistet; Sachmängelgewährleistung ist auf bekannte Mängel beschränkt.
Die Liegenschaft wird im besichtigten und bekannten Zustand übergeben. Der Erwerber hat die Liegenschaft vor Vertragsabschluss besichtigt und erklärt, den Zustand zu kennen.
7. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht, insbesondere dem ABGB (JGS Nr. 946/1811), dem GBG (BGBl Nr. 39/1955), dem GrEStG (BGBl Nr. 309/1987) und dem GGG (BGBl Nr. 501/1984).
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das [Grundbuchgericht] (Bezirksgericht am Standort der Liegenschaft) sachlich und örtlich zuständig, sofern nicht ein Landesgericht zuständig ist.
Abänderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und der notariellen Beglaubigung der Unterschriften. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht (Salvatorische Klausel).
8. NOTARIELLE BEGLAUBIGUNG
Die Unterzeichnung dieser Eigentumsübertragungsurkunde erfolgt vor dem beauftragten Notar [Notar Name und Adresse] gemäß Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) und ist für das Grundbuchgesuch beim [Grundbuchgericht] gemäß GBG §31 vorgesehen.
Für den Veräußerer: [Veräußerer Name]
Für den Erwerber: [Erwerber Name]
Veräußerer
________________
Signature
Erwerber
________________
Signature
Was ist Eigentumsübertragungsurkunde Österreich?
Die Eigentumsübertragungsurkunde ist ein nach ABGB §§431–446 iVm GBG §26 (BGBl Nr. 39/1955) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Die Eigentumsübertragungsurkunde dokumentiert den rechtsgültigen Übertragungstitel (Titulus). Mögliche Titelakte sind Kaufvertrag (ABGB §1045 ff), Schenkungsvertrag (ABGB §938 ff), Tauschvertrag (ABGB §1045 iVm §985), Erbschaftsübertragung (Einantwortungsbeschluss nach AußStrG §172) oder gesellschaftsrechtliche Einbringung. Gemeinsam mit der Aufsandungserklärung — der ausdrücklichen Einwilligung des bisherigen Grundbucheigentümers in die Eintragung des neuen Eigentümers nach ABGB §432 — bildet die Eigentumsübertragungsurkunde die Grundlage für das Grundbuchgesuch.
Das zuständige Grundbuchgericht ist nach GBG §26 das Bezirksgericht (BG), in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt. Österreich hat 115 Bezirksgerichte. In Wien sind die Bezirksgerichte der jeweiligen Bezirke (z.B. BG Innere Stadt Wien, BG Favoriten) für die Grundbuchführung zuständig. Alle Grundbucheintragungen sind öffentlich über das Justizportal unter justiz.gv.at einsehbar.
Die Liegenschaft muss in der Urkunde exakt nach Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG) und Katastralgemeinde-Nummer sowie nach Grundstücksnummer(n) (GST-Nr.) identifiziert werden — Angaben, die dem jeweils aktuellen Grundbuchsauszug (Grundbuchabfrage justiz.gv.at) zu entnehmen sind. Jede Unschärfe oder Fehler in der Liegenschaftsbezeichnung führt zur unverzüglichen Zurückweisung des Grundbuchgesuchs durch das Bezirksgericht nach GBG §87.
Bei entgeltlichen Übertragungen entsteht Grunderwerbsteuer (GrESt) nach GrEStG §1 (BGBl Nr. 309/1987) in Höhe von 3,5 % des Kaufpreises oder des dreifachen Einheitswerts (Grundstückswert), falls dieser höher ist. Bei Übertragungen unter nahen Angehörigen (Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern nach GrEStG §7 Abs 1 Z 1) gilt der ermäßigte Steuersatz von 2 %. Das Finanzamt Österreich stellt nach vollständiger Bezahlung der GrESt die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach GrEStG §12 aus — ohne diese Bescheinigung nimmt das Grundbuchgericht keine Eintragung vor. Zusätzlich fällt die Eintragungsgebühr nach GGG §26 Abs 1 in Höhe von 1,1 % des Kaufpreises an.
Die Abwicklung erfolgt in der Praxis fast ausnahmslos über das Notariatsanderkonto (Treuhandkonto des Notars nach Notariatsordnung NO), sodass Kaufpreiszahlung und Grundbucheintragung Zug um Zug erfolgen. Die Eigentumsübertragungsurkunde muss gemäß GBG §31 iVm NO §§52–90 mit notariell beglaubigten Unterschriften oder in Form eines vollständigen Notariatsakts errichtet werden; andernfalls wird das Grundbuchgesuch vom Bezirksgericht abgewiesen.
Bei Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002, BGBl I Nr. 70/2002) sind zusätzlich der Nutzwert (ausgedrückt als Bruchteil von 10.000) und das Wohnungseigentumsobjekt in der Urkunde exakt zu bezeichnen. Nur mit vollständigen und korrekten Angaben nimmt das Bezirksgericht die Grundbucheintragung vor.
Wann brauchen Sie Eigentumsübertragungsurkunde Österreich?
Eine Eigentumsübertragungsurkunde Österreich nach ABGB §§431–446 und GBG §26 ist in allen Konstellationen erforderlich, in denen das Eigentum an einer Liegenschaft auf eine andere natürliche oder juristische Person übergeht. Die wesentlichen Anwendungsbereiche sind:
Kauf und Verkauf von Eigentumswohnungen nach WEG 2002, von Einfamilienhäusern, Reihenhäusern, Grundstücken und Gewerbeobjekten: Jeder entgeltliche Grundstückskauf erfordert eine Eigentumsübertragungsurkunde als Titulus-Dokument. Ohne diese rechtsgültige Urkunde ist eine Grundbucheintragung nach ABGB §431 ausgeschlossen und das Eigentumsrecht des Käufers bleibt ungesichert. In der österreichischen Praxis werden Kaufverträge bei Liegenschaften fast immer in Form eines Notariatsakts oder zumindest mit notariell beglaubigten Unterschriften errichtet.
Schenkung von Liegenschaften unter Lebenden: Unentgeltliche Übertragungen zwischen Privatpersonen — von Eltern an Kinder, zwischen Geschwistern oder unter Ehepartnern — erfordern ebenfalls eine formal korrekte Eigentumsübertragungsurkunde. Schenkungsversprechen ohne tatsächliche Übergabe bedürfen nach ABGB §943 der Notariatsaktsform. Bei Schenkungen über €15.000 ist nach §121a BAO eine Meldung an das Finanzamt Österreich erforderlich; Erbschaft- und Schenkungsteuer existiert seit 2008 in Österreich nicht mehr.
Einbringung von Liegenschaften als Sacheinlage in GmbH oder AG: Wird eine Liegenschaft als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft (GmbH nach GmbHG oder AG nach AktG) eingebracht, ersetzt die notariell beurkundete Einbringungsvereinbarung die Kaufurkunde. Grunderwerbsteuer fällt grundsätzlich auch hier an; Ausnahmen nach UmgrStG bei qualifizierten Einbringungen.
Auseinandersetzung von Verlassenschaften nach AußStrG: Nach dem Tod des Grundbucheigentümers wird die Liegenschaft im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht (Gerichtskommissär = Notar) den Erben durch Einantwortungsbeschluss nach AußStrG §172 übertragen. Der Einantwortungsbeschluss ersetzt für Grundbuchzwecke die privatrechtliche Eigentumsübertragungsurkunde; dennoch ist häufig eine Erbteilungsvereinbarung erforderlich.
Scheidungsauseinandersetzung nach ABGB §§81–98: Bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse nach EheG und ABGB können Liegenschaften durch gerichtliche Aufteilungsentscheidung oder durch eine einvernehmliche Übertragungsvereinbarung (Scheidungsfolgenvereinbarung) zwischen den Ex-Ehegatten übertragen werden. Auch hier ist eine ordnungsgemäße Eigentumsübertragungsurkunde mit Aufsandungserklärung und Grundbucheintragung erforderlich.
Umstrukturierungen im Unternehmensbereich nach UmgrStG: Übertragungen von Betriebsliegenschaften im Rahmen von Umgründungen (Verschmelzung, Spaltung, Einbringung, Realteilung, Zusammenschluss, Umwandlung nach Umgründungssteuergesetz — UmgrStG BGBl I Nr. 699/1991) erfordern eigene Übertragungsurkunden; steuerliche Begünstigungen (GrESt-Befreiungen) sind oft an formale Voraussetzungen geknüpft.
Was gehört in Ihr Eigentumsübertragungsurkunde Österreich?
Eine rechtswirksame Eigentumsübertragungsurkunde Österreich nach ABGB §§431–446 und GBG §26 muss folgende Kerninhalte aufweisen:
1. Vollständige Parteibezeichnung: Bei natürlichen Personen — Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitz. Bei Unternehmen — Firma, Firmenbuchnummer (FN), Firmenbuchgericht, eingetragener Sitz, vertretungsbefugte Organe (Geschäftsführer laut aktuellem Firmenbuchauszug bei GmbH nach GmbHG §15; Vorstand bei AG nach AktG §71). Aktuelle Firmenbuchauszüge (nicht älter als 3 Monate) sind als Beilage beizufügen.
2. Exakte Liegenschaftsbezeichnung: Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG) mit zweistelliger KG-Nummer, Grundstücksnummern (GST-Nr.) und Grundstücksadresse. Diese Daten müssen mit dem jeweils gültigen Grundbuchsauszug (abrufbar via justiz.gv.at) übereinstimmen. Bei Wohnungseigentum nach WEG 2002: zusätzlich Nutzwert (B-Blatt Grundbuch) und Wohnungseigentumsobjekt (Wohnung Nr., Stellplatz Nr.).
3. Rechtsgültiger Titel und Gegenleistung: Exakte Kaufpreisangabe in EUR (z.B. €350.000,00), Fälligkeitsdaten und Zahlungsmodalitäten. Bei Schenkung: ausdrückliche Erklärung der Unentgeltlichkeit und Nennung des Schenkungszwecks.
4. Aufsandungserklärung nach ABGB §432: Der aktuelle Grundbucheigentümer erklärt ausdrücklich und unmissverständlich seine Einwilligung in die Einverleibung (Intabulation) des Eigentumsrechts zugunsten des Erwerbers im Grundbuch. Ohne diese Erklärung ist das Grundbuchgesuch zwingend abzuweisen.
5. Lastenfreiheit oder Lastenübernahme: Angabe, ob die Liegenschaft lastenfrei (ohne Hypotheken nach ABGB §§447–471, Pfandrechte, Vorkaufsrechte nach ABGB §1072 ff, Belastungs- und Veräußerungsverbote nach ABGB §364c) übergeben wird. Bestehende C-Blatt-Eintragungen (Lastenblatt) müssen entweder vor Übergabe gelöscht (Löschungsquittung des Pfandgläubigers) oder ausdrücklich vom Erwerber übernommen werden.
6. Grunderwerbsteuer- und Gebührenklausel: Wer trägt die GrESt nach GrEStG §1 (3,5 % oder 2 % bei Verwandten) und die Eintragungsgebühr nach GGG §26 (1,1 % des Kaufpreises)? Üblicher Weise trägt der Erwerber beide Kosten.
7. Gewährleistung: Regelung zur Sachmängelgewährleistung nach ABGB §§922–933 und zur Rechtsmängelgewährleistung; Ausschluss oder Einschränkung der Gewährleistungspflicht;
8. Notarielle Beglaubigung: Alle Unterschriften müssen notariell beglaubigt (Beglaubigung) oder die gesamte Urkunde als Notariatsakt (NO §§52–90) errichtet sein — zwingend erforderlich für das Grundbuchgesuch.
forms-legal.com stellt eine professionell strukturierte Eigentumsübertragungsurkunde zur Verfügung, die sämtliche österreichischen Formvorschriften nach ABGB, GBG, GrEStG und GGG berücksichtigt und als rechtssicherer Ausgangspunkt für die anwaltliche oder notarielle Überarbeitung und Beurkundung dient.
9. Sonderfall Wohnungseigentum (WEG 2002 §14): Bei Wohnungseigentum muss die Urkunde den Miteigentumsanteil (ausgedrückt als Bruchteil von 10.000) und das Wohnungseigentumsobjekt exakt bezeichnen. Vorkaufsrechte anderer Wohnungseigentümer und die Verständigung der Wohnungseigentümergemeinschaft sind zu beachten.
10. Sonderfall Baurecht (BauRG 1990): Wird ein Baurecht übertragen (nicht die Liegenschaft selbst), gelten eigene Vorschriften nach Baurechtsgesetz BGBl Nr. 86/1912 idgF; Grundbucheintragung im C-Blatt (Lastenblatt) als Dienstbarkeit.
10. Sonderfall Baurecht (BauRG 1990): Wird ein Baurecht übertragen (nicht die Liegenschaft selbst), gelten eigene Vorschriften nach dem österreichischen Baurechtsgesetz (BauRG BGBl Nr. 86/1912 in der geltenden Fassung); das Baurecht ist im C-Blatt (Lastenblatt) als Dienstbarkeit eingetragen. Die Bestellung und Übertragung eines Baurechts erfordert ebenfalls eine notariell beglaubigte Urkunde und eine Grundbucheintragung. Benutzungsentgelt (Bauzins) und Mindestlaufzeit (mindestens 10 Jahre, maximal 100 Jahre nach BauRG §1 Abs 1) müssen in der Baurechtsbestellungsurkunde klar geregelt sein.
So füllen Sie Ihr Eigentumsübertragungsurkunde Österreich aus
Folgende Schritte führen zur korrekten Erstellung und Abwicklung einer Eigentumsübertragungsurkunde Österreich nach ABGB §§431–446:
Schritt 1 — Aktuellen Grundbuchsauszug einholen: Fordern Sie beim zuständigen Bezirksgericht oder über das Justizportal justiz.gv.at gegen eine geringe Gebühr einen aktuellen Grundbuchsauszug (Grundbuchabfrage) an. Prüfen Sie: A-Blatt (Gutsbestandsblatt) mit Liegenschaftsbeschreibung und GST-Nummern, B-Blatt (Eigentumsblatt) mit Eigentümernachweis und Eigentumsanteilen, C-Blatt (Lastenblatt) mit allen eingetragenen Pfandrechten, Dienstbarkeiten und Vorkaufsrechten. Alle EZ-, KG- und GST-Nummern für die Urkunde entnehmen.
Schritt 2 — Parteien vollständig identifizieren: Sammeln Sie Lichtbildausweise (Reisepass oder Personalausweis nach Personalausweisgesetz — PersAuswG), aktuelle Meldebestätigung (Wohnsitznachweis) und bei Unternehmen einen aktuellen Firmenbuchauszug (firmenbuch.at) aller beteiligten Personen und Gesellschaften. Notar und Rechtsanwalt benötigen diese Unterlagen für die Beglaubigung und KYC-Prüfung nach dem Geldwäschegesetz (GwG BGBl I Nr. 12/2020).
Schritt 3 — Kaufpreis und Treuhand fixieren: Vereinbaren Sie den Kaufpreis in EUR mit exakten Fälligkeitsterminen. Beauftragen Sie einen österreichischen Notar mit der Einrichtung eines Notariatsanderkontos für die sichere Kaufpreisabwicklung. Erst nach Eingang des Kaufpreises auf dem Anderkonto und Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamt Österreich wird die Grundbucheintragung veranlasst.
Schritt 4 — Urkunde ausfüllen und prüfen: Füllen Sie alle Felder der Vorlage sorgfältig aus — insbesondere Parteiangaben, exakte Liegenschaftsbezeichnung (EZ/KG/GST-Nr.), Kaufpreis, Aufsandungserklärung des Veräußerers und Lastenübernahme- bzw. Freistellungsregelung. Verwenden Sie ausschließlich das Format DD.MM.YYYY für Datumsangaben.
Schritt 5 — Notarielle Beglaubigung oder Notariatsakt: Vereinbaren Sie einen Termin beim österreichischen Notar (Notariatskammer Österreich — notar.or.at). Alle Parteien müssen persönlich erscheinen oder durch Bevollmächtigte mit notariell beglaubigter Vollmacht vertreten sein. Der Notar prüft den Urkundenentwurf auf Schlüssigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Korrektheit, erstellt ggf. einen Notariatsakt nach NO §§52–90 und beglaubigt die Unterschriften aller Parteien.
Schritt 6 — Grunderwerbsteueranzeige und Zahlung: Der Notar reicht die GrESt-Anzeige (Selbstberechnung) beim Finanzamt Österreich ein. Nach vollständiger Zahlung der Grunderwerbsteuer (3,5 % oder 2 % bei nahen Verwandten nach GrEStG §7) stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach GrEStG §12 aus.
Schritt 7 — Grundbuchgesuch einreichen: Der Notar oder Rechtsanwalt reicht das Grundbuchgesuch elektronisch über den ERV (Elektronischer Rechtsverkehr, erv.justiz.gv.at) beim zuständigen Bezirksgericht ein. Der Antrag enthält: beglaubigte Eigentumsübertragungsurkunde mit Aufsandungserklärung, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamt Österreich, Nachweis über bezahlte Eintragungsgebühr (1,1 % nach GGG §26), bei juristischen Personen aktueller Firmenbuchauszug.
Schritt 8 — Eigentumsübertragung abgeschlossen: Nach Beschlussfassung durch das Bezirksgericht erhalten alle Parteien neue Grundbuchauszüge mit dem eingetragenen Eigentumsrecht. Erst ab diesem Zeitpunkt ist der Erwerber nach ABGB §431 vollständiger Eigentümer der Liegenschaft und genießt den öffentlichen Glauben des Grundbuchs nach ABGB §1500.
Rechtliche Anforderungen für Eigentumsübertragungsurkunde Österreich
Die Eigentumsübertragungsurkunde Österreich unterliegt strengen gesetzlichen Formvorschriften, deren Nichtbeachtung zur Nichtigkeit oder Zurückweisung führt:
Schriftform und notarielle Beglaubigung nach GBG §31: Das Grundbuchgesuch muss auf einer schriftlichen Urkunde mit notariell oder gerichtlich beglaubigten Unterschriften (Beglaubigung nach NO §§79–84) beruhen. Nicht beglaubigte Privaturkunden werden vom Bezirksgericht konsequent abgewiesen.
Notariatsaktspflicht nach NO §§52–90: Für bestimmte Übertragungsformen ist die volle Notariatsaktsform zwingend vorgeschrieben: Schenkungsversprechen ohne gleichzeitige körperliche Übergabe nach ABGB §943; Übertragungen durch oder an Minderjährige (AußStrG §167 — Pflegschaftsgericht muss zustimmen); Einbringungen in GmbH (GmbHG §6a — Sacheinlagenbericht); Eheversprechen und Ehe- und Scheidungsfolgenvereinbarungen (ABGB §1217).
Unbedenklichkeitsbescheinigung nach GrEStG §12: Vor der Grundbucheintragung muss die Grunderwerbsteuer (3,5 % oder 2 %) vollständig an das Finanzamt Österreich entrichtet worden sein und die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegen. Bei steuerbefreiten Vorgängen (z.B. Übertragungen nach UmgrStG, bestimmte Erbfolgeregelungen) ist eine Freistellungsbescheinigung erforderlich.
Eintragungsgebühr nach GGG §26: Die Gebühr von 1,1 % des Kaufpreises (mindestens des Einheitswerts) ist zeitgleich mit dem Grundbuchgesuch beim Bezirksgericht einzuzahlen. Fehlt der Gebührennachweis, wird das Gesuch ohne Eintragung zurückgewiesen.
Keine Eintragungshindernisse im C-Blatt: Bestehende Veräußerungs- und Belastungsverbote nach ABGB §364c, Vorkaufsrechte nach ABGB §1072 ff sowie Pfandrechte und Hypotheken nach ABGB §§447–471 müssen vor der Eigentumsübertragung gelöscht oder mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Berechtigten übernommen werden.
Anzeigefrist Grunderwerbsteuer nach GrEStG §10: Die GrESt-Anzeige muss binnen zwei Wochen nach Abschluss des Rechtsgeschäfts beim Finanzamt Österreich erstattet werden. Bei Versäumnis drohen Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge nach BAO §135; bei vorsätzlicher Nichtanzeige kann Finanzstrafrecht (FinStrG §33) eingreifen.
Fremdwährungsverbot: Der Kaufpreis muss in EUR vereinbart werden; Fremdwährungsabreden für österreichische Liegenschaften sind rechtlich problematisch und führen zu steuerlichen sowie wechselkursrechtlichen Komplikationen.
Schließlich ist zu beachten, dass Grundbucheintragungen nach GBG §12 zurückdatiert werden können (Anmerkung rückwirkend), wenn das Gesuch ordnungsgemäß und vollständig eingebracht wurde. Die Rangordnung von Eintragungen richtet sich nach dem Einlangungszeitpunkt des Gesuchs beim Bezirksgericht (Prioritätsprinzip, GBG §29) — daher ist rasches Handeln nach Abschluss des Kaufvertrags und Zahlung der GrESt empfehlenswert.
Häufige Fehler bei Ihrem Eigentumsübertragungsurkunde Österreich
Folgende Fehler treten bei Eigentumsübertragungsurkunden in Österreich regelmäßig auf und können zu erheblichen Verzögerungen oder Rechtsverlusten führen:
Fehler 1 — Ungenaue oder veraltete Liegenschaftsbezeichnung: Die häufigste Zurückweisungsursache. Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG) und Grundstücksnummer(n) müssen mit dem aktuellen Grundbuchsauszug übereinstimmen. Veraltete Auszüge (älter als 2 Wochen) können durch zwischenzeitliche Eintragungen bereits veraltet sein. Immer die neueste Grundbuchabfrage (justiz.gv.at) verwenden.
Fehler 2 — Fehlende Aufsandungserklärung: Die Einwilligung des Veräußerers nach ABGB §432 muss ausdrücklich, eindeutig und mit notariell beglaubigter Unterschrift in der Urkunde enthalten sein. Eine Eigentumsübertragungsurkunde ohne integrierte oder gesonderte Aufsandungserklärung ist für Grundbuchzwecke wertlos.
Fehler 3 — Unbeachtete C-Blatt-Lasten: Bestehende Hypotheken, Pfandrechte, Vorkaufsrechte oder Dienstbarkeiten im C-Blatt (Lastenblatt) werden nicht berücksichtigt. Der Erwerber übernimmt im Grundbuch eingetragene Lasten ohne entsprechende Kaufpreisreduktion — was zu erheblichen Streitigkeiten und finanziellen Nachteilen führt.
Fehler 4 — Versäumte Grunderwerbsteuer-Anzeige: Die Zwei-Wochen-Frist des GrEStG §10 wird übersehen oder für zu kurz gehalten. Säumniszuschläge nach BAO §217 (2 % je angefangenen Monat) und bei arglistiger Verheimlichung Finanzstrafrecht (FinStrG) sind die Konsequenzen.
Fehler 5 — Falsche Grunderwerbsteuer-Satz-Anwendung: Verwandtenübertragungen (2 % nach GrEStG §7 Abs 1 Z 1) und Fremderwerb (3,5 %) werden verwechselt. Die Personenkreisdefinition ist streng und umfasst nur: Ehegatte, eingetragener Partner, Eltern, Kinder (leibliche und adoptierte), Geschwister in gerader Linie.
Fehler 6 — Fehlende Treuhandabwicklung: Ohne Notariatsanderkonto besteht das Risiko, dass der Käufer zahlt, bevor die Lastenfreiheit des C-Blatts gesichert ist — oder der Verkäufer übergibt die Aufsandungserklärung, bevor der Kaufpreis eingegangen ist. Das Notariatsanderkonto nach NO schützt beide Seiten vor diesem Ausfallrisiko.
Fehler 7 — Verspätete Grundbucheintragung nach Kauffabschluss: Je länger mit der Einreichung des Grundbuchgesuchs zugewartet wird, desto höher das Risiko, dass der Veräußerer die Liegenschaft nochmals veräußert oder belastet (Doppelverkauf). Nach ABGB §440 entscheidet die Priorität der Grundbucheintragung über das Eigentumsrecht.
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In Österreich geht Liegenschaftseigentum nicht mit Vertragsabschluss oder Kaufpreiszahlung über, sondern erst mit der Eintragung (Intabulation) im Grundbuch beim zuständigen Bezirksgericht. Dieses konstitutive Eintragungsprinzip ist in ABGB §431 verankert: Zur Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft bedarf es der Eintragung in das öffentliche Buch, nämlich das Grundbuch. Zwischen Vertragsabschluss und Grundbucheintragung verbleibt das formelle Grundbucheigentum beim Verkäufer; der Käufer hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eintragung. Die Grundbucheintragung erfordert: (1) rechtswirksame Eigentumsübertragungsurkunde mit Aufsandungserklärung des Veräußerers, (2) notariell beglaubigte Unterschriften oder vollständigen Notariatsakt, (3) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamt Österreich nach vollständiger GrESt-Zahlung, (4) bezahlte Eintragungsgebühr (1,1 % GGG §26). Die Bearbeitungszeit beim Bezirksgericht beträgt nach ordnungsgemäßer Einreichung via ERV in der Regel 2 bis 6 Wochen. Erst nach erfolgter Eintragung genießt der Erwerber den vollen Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs nach ABGB §1500 — auch gegenüber gutgläubigen Dritten, die nicht von der privaten Vereinbarung wussten.
Bei der Übertragung von Liegenschaften in Österreich fallen folgende Abgaben und Kosten an: (1) Grunderwerbsteuer (GrESt) nach GrEStG BGBl Nr. 309/1987: 3,5 % des Kaufpreises bei Fremderwerb; 2 % bei Übertragungen zwischen nahen Angehörigen (Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Geschwistern in gerader Linie nach GrEStG §7 Abs 1 Z 1). Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis oder der dreifache Einheitswert (Grundstückswert), je nachdem welcher Wert höher ist. (2) Eintragungsgebühr nach GGG §26 Abs 1: 1,1 % des Kaufpreises oder des maßgeblichen Einheitswerts. (3) Notariatsgebühren nach Notariatstarifgesetz: üblicherweise 0,5 bis 1,5 % des Transaktionswerts plus 20 % USt. (4) Rechtsanwaltsgebühren: falls Rechtsanwalt statt Notar beauftragt (RATG — Rechtsanwaltstarifgesetz). (5) Immobilienertragsteuer (ImmoESt) nach EStG §30 auf Seiten des Verkäufers: 30 % des Veräußerungsgewinns; Hauptwohnsitzbefreiung gilt, wenn der Verkäufer die Liegenschaft mindestens 2 der letzten 5 Jahre (EStG §30 Abs 2 Z 1) als Hauptwohnsitz genutzt hat. Erbschaft- und Schenkungsteuer sind seit 2008 in Österreich abgeschafft; bei unentgeltlichen Übertragungen über €15.000 besteht nach §121a BAO eine Meldepflicht.
Für die Grundbucheintragung ist nicht zwingend ein vollständiger Notariatsakt erforderlich, jedoch müssen die Unterschriften auf der Eigentumsübertragungsurkunde nach GBG §31 notariell oder gerichtlich beglaubigt sein — eine bloße privatschriftliche Unterschrift ohne Beglaubigung wird vom Grundbuchgericht konsequent abgewiesen. Darüber hinaus sind bestimmte Liegenschaftsübertragungen zwingend in Notariatsaktsform zu errichten: Schenkungsversprechen ohne gleichzeitige Übergabe (ABGB §943), Gesellschaftsverträge einer GmbH (GmbHG §4 Abs 3), Ehepakte und eheliche Güterrechtsvereinbarungen (ABGB §1217), Übertragungen durch oder an Minderjährige (Pflegschaftsgericht-Genehmigung nach AußStrG §167 erforderlich). Auch wo kein vollständiger Notariatsakt zwingend vorgeschrieben ist, empfiehlt die österreichische Notariatskammer (notar.or.at) die Einschaltung eines Notars aus praktischen Gründen: Der Notar prüft die Urkunde auf rechtliche Schlüssigkeit, führt das Notariatsanderkonto für sichere Kaufpreisabwicklung, stellt die GrESt-Anzeige beim Finanzamt Österreich und reicht das Grundbuchgesuch via ERV ein.
Die Aufsandungserklärung ist die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des eingetragenen Grundbucheigentümers (Veräußerers) in die Eintragung des neuen Eigentümers (Erwerbers) im Grundbuch. Rechtsgrundlage ist ABGB §432: Zur Übertragung des Eigentumsrechts an einer unbeweglichen Sache bedarf es der Eintragung in das Grundbuch und zwar auf Grund einer schriftlichen, von dem Veräußerer unterfertigten und mit der Beglaubigung seiner Unterschrift versehenen Urkunde. Ohne Aufsandungserklärung hat das Grundbuchgericht das Gesuch zwingend abzuweisen (GBG §94 Abs 1 Z 1). Die Aufsandungserklärung muss folgende Elemente enthalten: exakte Bezeichnung der Liegenschaft (EZ, KG, GST-Nr.), vollständige Identifikation des neuen Eigentümers, ausdrückliche Erklärung der Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts, notariell beglaubigte Unterschrift des Veräußerers. Die Aufsandungserklärung kann in der Eigentumsübertragungsurkunde selbst integriert sein (integrierte Aufsandung — am häufigsten) oder als gesondertes Dokument ausgestellt werden. Bei mehreren Miteigentümern muss jeder Miteigentümer für seinen Anteil eine eigene Aufsandungserklärung abgeben.
Nach ordnungsgemäßer Einreichung eines vollständigen Grundbuchgesuchs beim zuständigen Bezirksgericht dauert die Eintragung in der Praxis 2 bis 6 Wochen. Die tatsächliche Bearbeitungszeit hängt von der Auslastung des jeweiligen Bezirksgerichts und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab. Gerichte in städtischen Ballungsräumen (BG Innere Stadt Wien, BG Graz-West) verzeichnen aufgrund des höheren Transaktionsvolumens teilweise längere Bearbeitungszeiten als ländliche Bezirksgerichte. Das Grundbuchgesuch wird heute fast ausschließlich elektronisch via ERV (Elektronischer Rechtsverkehr, erv.justiz.gv.at) eingereicht — was die Bearbeitungszeit gegenüber der früher üblichen Papiereinreichung erheblich verkürzt. Nach Einreichung wird das Gesuch im Grundbuch zunächst als Anmerkung der Einleitung (nach GBG §76) vermerkt, was bereits gewissen Schutz gegen zwischenzeitliche Verfügungen des Veräußerers bietet. Erst nach Beschlussfassung durch den Bezirksrichter oder Rechtspfleger erfolgt die endgültige Intabulation. Gegen Abweisungsbeschlüsse des Grundbuchgerichts ist der Rekurs (GBG §§120–131) statthaft; dieser ist binnen 14 Tagen ab Zustellung einzubringen.
Ist eine Liegenschaft im C-Blatt (Lastenblatt) des Grundbuchs mit Hypotheken nach ABGB §§447–471, Pfandrechten oder sonstigen Lasten eingetragen, gehen diese Lasten bei der Eigentumsübertragung grundsätzlich auf den Erwerber über, sofern im Kaufvertrag keine Lastenfreistellung vereinbart wurde. In der österreichischen Praxis ist die lastfreie Übergabe die Regel: Der Verkäufer verpflichtet sich vertraglich, alle eingetragenen Lasten aus dem Kauferlös abzulösen und deren Löschung im Grundbuch zu veranlassen. Dazu benötigt der Notar die Löschungsquittung der kreditgebenden Bank nach vollständiger Rückzahlung des offenen Kredits; die Löschungsquittung wird notariell beglaubigt und beim Bezirksgericht zur Löschung des Pfandrechts im C-Blatt eingereicht. Bei Übernahme bestehender Hypotheken durch den Käufer (Schuldübernahme nach ABGB §§1405–1408) bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Gläubigerbank; die Zustimmung kann nicht erzwungen werden, und die Bank kann den ursprünglichen Schuldner weiterhin in der Haftung belassen oder den Kredit fälligstellen. Die Abwicklung über das Notariatsanderkonto sichert Käufer und Verkäufer: Der Kaufpreis wird erst freigegeben, wenn alle C-Blatt-Lasten gelöscht oder ordnungsgemäß übernommen sind.
Für die erfolgreiche Grundbucheintragung beim österreichischen Bezirksgericht sind folgende Unterlagen vollständig einzureichen: (1) Eigentumsübertragungsurkunde mit notariell beglaubigten Unterschriften aller Parteien oder als Notariatsakt nach NO §§52–90; (2) Aufsandungserklärung des bisherigen Eigentümers nach ABGB §432 (oft in der Urkunde integriert); (3) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamt Österreich nach GrEStG §12 (bei GrESt-pflichtigen Vorgängen) oder Befreiungsnachweis (bei steuerbefreiten Vorgängen); (4) Nachweis über bezahlte Eintragungsgebühr nach GGG §26 (1,1 % des Kaufpreises oder Einheitswerts); (5) Aktueller Firmenbuchauszug bei juristischen Personen (GmbH, AG), nicht älter als 3 Monate; (6) Notariell beglaubigte Vollmacht, wenn Parteien durch Bevollmächtigte vertreten werden; (7) Bei Wohnungseigentum (WEG 2002): Nachweis des Nutzwerts und ggf. Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft; (8) Bei Minderjährigen als Vertragsparteien: Genehmigung des Pflegschaftsgerichts (Bezirksgericht nach AußStrG §167). Das Grundbuchgesuch wird vom Notar oder Rechtsanwalt elektronisch via ERV beim Bezirksgericht eingebracht; ein persönliches Erscheinen der Parteien beim Gericht ist nicht erforderlich.
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