Befristeter Mietvertrag Österreich
MRG §29; ABGB §1090; MRG §33
BEFRISTETER MIETVERTRAG
gemäß MRG §29 und ABGB §1090
1. VERTRAGSPARTEIEN
VERMIETER: [Vermieter Name] [Vermieter Adresse]
MIETER: [Mieter Name] [Mieter Adresse]
2. MIETOBJEKT
Gegenstand dieses befristeten Mietvertrags ist die Wohnung in [Objekt Adresse].
Nutzfläche gemäß MRG §17: [Nutzfläche] m². Ausstattungskategorie gemäß MRG §15a: [Ausstattungskategorie]. Zubehör: [Zubehör].
3. BEFRISTUNG UND KÜNDIGUNG
Das Mietverhältnis beginnt am [Mietbeginn] und endet am [Mietende], ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Mindestlaufzeit von 3 Jahren nach MRG §29 Abs 1 Z 3 ist eingehalten.
Verlängerungsregelung: [Verlängerungsregelung].
Sonderkündigungsrecht des Mieters (MRG §30 Abs 2 Z 14): Nach Ablauf eines Jahres ab Mietbeginn kann der Mieter das Mietverhältnis jederzeit mit dreimonatiger Frist zum nächsten Quartalsletzten (31.3., 30.6., 30.9. oder 31.12.) kündigen. Dieses gesetzliche Recht kann durch Vertrag nicht ausgeschlossen werden.
Eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter ist nur aus den wichtigen Gründen nach MRG §30 Abs 2 möglich (Zahlungsverzug, unleidliches Verhalten, grob nachteiliger Gebrauch, unerlaubte Untervermietung).
4. MIETZINS UND BETRIEBSKOSTEN
Monatlicher Hauptmietzins: EUR [Hauptmietzins]. Monatliche Betriebskostenvorauszahlung: EUR [Betriebskosten-Vorauszahlung] (MRG §§21–24). Gesamtmiete brutto: EUR [Gesamtmiete], fällig bis zum 5. des Monats.
Die jährliche Betriebskostenabrechnung wird bis 30. Juni des Folgejahres gelegt (MRG §21 Abs 3). Der Mieter hat Anspruch auf Belegeinsicht.
Der Hauptmietzins wird nach dem Verbraucherpreisindex 2015 (Statistik Austria) angepasst, sobald eine Änderung von ±5 % eingetreten ist. Für die USt-Befreiung gilt UStG §6 Abs 1 Z 16.
5. KAUTION
Der Mieter leistet eine Kaution von EUR [Kautionshöhe] bis spätestens zum Mietbeginn. Die Kaution ist nach Mietende und mängelfreier Übergabe zuzüglich banküblicher Zinsen (ABGB §995) zurückzuerstatten.
6. SCHLÜSSELÜBERGABE UND ÜBERGABEPROTOKOLL
Am [Übergabedatum] werden [Schlüsselanzahl] Schlüssel übergeben. Ein gemeinsames Übergabeprotokoll (Zählerstand, Zustand, Mängel) wird als Anlage beigefügt. Bei Mietende sind alle Schlüssel zurückzugeben.
7. ERHALTUNG, NUTZUNG UND SONSTIGES
Der Vermieter trägt Erhaltungskosten nach MRG §3 (Dach, Fassade, Allgemeinteile). Der Mieter trägt laufende Wartung nach MRG §8. Verbesserungen bedürfen schriftlicher Zustimmung (MRG §9).
Wohnung nur zu Wohnzwecken; Untervermietung bedarf schriftlicher Zustimmung (MRG §11); Airbnb-Nutzung ist unzulässig ohne Genehmigung. Hausordnung ist Vertragsbestandteil (MRG §14).
Änderungen bedürfen der Schriftform. Zuständig: Bezirksgericht am Liegenschaftsort; Schlichtungsstelle im Vollanwendungsbereich MRG (MRG §39).
Vermieter
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Signature
Mieter
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Signature
Was ist Befristeter Mietvertrag Österreich?
Der Befristeter Mietvertrag ist ein nach MRG §29; ABGB §1090; MRG §33 (Sonderkündigung) geregeltes Rechtsdokument in Österreich. Er enthält Miete, Kaution, Laufzeit, Instandhaltungspflichten und Kündigungsfristen zwischen Vermieter und Mieter.
Mindestlaufzeit und Schriftformzwang: Nach MRG §29 Abs 1 Z 3 ist eine Befristung im Vollanwendungsbereich des MRG nur wirksam, wenn die Mindestlaufzeit drei Jahre beträgt und der Vertrag schriftlich abgeschlossen wird. Befristungen unter drei Jahren sind von Gesetzes wegen unwirksam; der Mietvertrag gilt in diesem Fall als auf unbestimmte Zeit geschlossen, was für den Vermieter einen erheblichen Nachteil bedeutet (voller Kündigungsschutz des Mieters nach MRG §30). Im Teilanwendungsbereich des MRG (Mehrfamilienhäuser nach 30.6.1953 ohne Förderung) und außerhalb des MRG (Einfamilienhäuser, Ferienwohnungen) können kürzere Befristungen vereinbart werden, da ABGB §1116 keine Mindestlaufzeit vorschreibt.
Verlängerung befristeter Mietverträge: Nach MRG §29 Abs 4 kann ein befristeter Mietvertrag um mindestens drei Jahre verlängert werden. Auch die Verlängerung muss schriftlich vereinbart werden. Wird der Mieter nach Ablauf der vereinbarten Befristung nicht zur Rückgabe der Wohnung aufgefordert und bleibt er in der Wohnung, gilt der Mietvertrag nach österreichischem Recht (ABGB §1114) als auf unbestimmte Zeit verlängert – ein sogenannter Stillschweigeübertrag (tacita reconductio). Für Vermieter ist es daher wichtig, rechtzeitig vor Vertragsende schriftlich auf das Vertragsende hinzuweisen.
Sonderkündigungsrecht des Mieters (MRG §30 Abs 2 Z 14): Der Mieter eines befristeten Mietverhältnisses hat nach Ablauf eines Jahres ab Mietbeginn das Recht, das Mietverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Quartalsletzten (MRG §30 iVm ABGB §1116) zu kündigen, ohne dass es hierfür eines wichtigen Grundes bedarf. Dieses Sonderkündigungsrecht (gesetzliches Recht des Mieters; es kann nicht vertraglich abbedungen werden) stärkt die Position des Mieters erheblich und ist für Vermieter wichtig bei der Kalkulation der Planungssicherheit.
Abgrenzung zum Untermietvertrag: Der befristete Hauptmietvertrag ist vom befristeten Untermietvertrag zu unterscheiden: Beim Hauptmietvertrag schließt der Eigentümer (oder dessen Bevollmächtigte) mit dem Mieter ab; beim Untermietvertrag schließt ein Hauptmieter mit dem Untermieter ab. Für Untermietverhältnisse gelten die MRG §§11–12 (Untermietrechte); das Sonderkündigungsrecht des MRG §30 Abs 2 Z 14 gilt für befristete Hauptmietverhältnisse.
Besondere Bedeutung in Österreich: Befristete Mietverträge werden in Österreich gerne von Vermietern gewählt, die die Rückgabe der Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt sicherstellen möchten (z.B. eigengenutzter Wohnungsbedarf in der Zukunft, Sanierungsplanung). Sie werden auch häufig für Studierenden-WGs, Diplomaten-Wohnungen und möblierte Wohnungen eingesetzt. In der Praxis schließen die meisten österreichischen Vermieter befristete Mietverträge über 3 Jahre ab, die dann nach Ablauf stillschweigend oder ausdrücklich verlängert werden.
Wann brauchen Sie Befristeter Mietvertrag Österreich?
Ein Befristeter Mietvertrag nach MRG §29 und ABGB §1090 wird in Österreich in folgenden typischen Situationen benötigt:
Vorübergehender Auslandsaufenthalt des Eigentümers: Wenn der Wohnungseigentümer für einen begrenzten Zeitraum (Auslandsstudium, Expatriatevertrag, Sabbatical) ins Ausland geht und seine Wohnung während dieser Zeit vermieten möchte, bietet der befristete Mietvertrag nach MRG §29 die Möglichkeit, die Wohnung nach seiner Rückkehr sicher zurückzubekommen. Der Vermieter muss dabei beachten, dass MRG §29 Abs 1 Z 3 die Mindestlaufzeit von 3 Jahren vorschreibt; kürzere Befristungen sind im Vollanwendungsbereich des MRG unwirksam und führen zu einem unbefristeten Mietverhältnis mit vollem Kündigungsschutz des Mieters nach MRG §30.
Möblierte Vermietung an Expatriates und Diplomaten: Möblierte Wohnungen für Expatriates, Diplomaten und Projektkräfte werden in Wien und anderen österreichischen Städten häufig befristet vermietet. Da es sich oft um hochwertig ausgestattete Wohnungen handelt, die nach dem Mietverhältnis wieder in gleichem Zustand zurückerhalten werden sollen, ist der befristete Mietvertrag das geeignete Instrument – vorausgesetzt, die Mindestlaufzeit von 3 Jahren nach MRG §29 wird eingehalten oder es liegt ein außerhalb des MRG liegender Sachverhalt vor. Die Arbeiterkammer (AK) Wien bietet kostenlose Erstberatung für beide Vertragsparteien.
Sanierungsplanung und Weiterentwicklung der Liegenschaft: Wenn der Vermieter oder Hauseigentümer plant, die Liegenschaft nach einem bestimmten Zeitraum umzubauen, zusammenzulegen (Dachbodenausbau nach Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes) oder zu verkaufen, ermöglicht der befristete Mietvertrag die rechtssichere Beendigung des Mietverhältnisses zum geplanten Termin, ohne dass ein Kündigungsgrund nach MRG §30 vorliegen müsste. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat bestätigt, dass bei wirksamer Befristung keine Kündigungsklage erforderlich ist – eine Räumungsklage nach §35 MRG genügt.
Erbschaftsplanung und Nachlassabwicklung: Bei einer Liegenschaft in einer Erbengemeinschaft (ABGB §§797 ff.), die veräußert oder aufgeteilt werden soll, erlaubt der befristete Mietvertrag eine zeitlich begrenzte Nutzung durch einen Erben oder einen Dritten bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft im Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht (AußStrG §§169 ff.).
Studierende und Saisonarbeiter: Kurze, befristete Mietverträge für Studierende (unter 3 Jahren) sind im MRG-Vollanwendungsbereich nach §29 Abs 1 Z 3 unzulässig und werden automatisch zu unbefristeten Mietverträgen. Außerhalb des MRG (z.B. bei Wohnheimen außerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereichs nach MRG §1 Abs 2 oder bei Beherbergungsverträgen) sind kürzere Befristungen denkbar. Die sorgfältige rechtliche Überprüfung vor Vertragsabschluss durch die Arbeiterkammer (AK) oder einen Rechtsanwalt (RAO) ist in Österreich empfehlenswert, um Fehler zu vermeiden, die zu einem ungewollten unbefristeten Mietverhältnis führen.
Was gehört in Ihr Befristeter Mietvertrag Österreich?
Ein rechtssicherer Befristeter Mietvertrag nach MRG §29 und ABGB §1090 muss folgende wesentliche Elemente enthalten:
1. Klare Befristungsvereinbarung: Exaktes Start- und Enddatum des Mietverhältnisses (DD.MM.YYYY). Die Befristung muss schriftlich und eindeutig vereinbart sein; eine mündliche Befristungsabrede ist im Vollanwendungsbereich des MRG nach §29 Abs 1 Z 3 unwirksam. Bei Vollanwendung des MRG: Mindestlaufzeit 3 Jahre ab Mietbeginn, sonst gilt der Vertrag als unbefristet. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mehrfach bestätigt, dass unklare Befristungsklauseln zulasten des Verwenders (Vermieter) ausgelegt werden (§915 ABGB).
2. Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht des Mieters: Der Mieter hat nach Ablauf eines Jahres ab Mietbeginn das gesetzliche Sonderkündigungsrecht nach MRG §30 Abs 2 Z 14 (Kündigung zum Quartalsletzten mit 3-monatiger Frist zum 31.3., 30.6., 30.9. oder 31.12.). Dieser Hinweis muss ausdrücklich im Vertrag enthalten sein; bei fehlendem Hinweis kann der Mieter das Recht dennoch ausüben (zwingendes Recht nach MRG §2 Abs 1).
3. Regelung bei Verlängerung: Ob und unter welchen Bedingungen der Mietvertrag nach Ablauf verlängert werden kann. Bei schweigsamer Verlängerung (tacita reconductio nach ABGB §1114): Der Mieter bleibt nach Ablauf in der Wohnung, ohne dass eine Verlängerungsvereinbarung getroffen wurde – der Vertrag gilt dann als unbefristet. Vermieter sollten daher ausdrücklich vereinbaren, dass eine Verlängerung schriftlich erfolgen muss und kein Stillschweige-Verlängerungsrecht besteht.
4. Parteienbezeichnung: Vollständige Namen, Geburtsdaten und Adressen von Vermieter und Mieter. Bei juristischen Personen: FN-Nummer, Sitz, vertretungsbefugte Organe nach Firmenbuch. Bei mehreren Mietern: solidarische Haftung für alle Mietzins- und Nebenpflichten (§891 ABGB).
5. Mietobjektbezeichnung: Adresse mit Stiege, Türnummer, Nutzfläche nach MRG §17 (nicht Wohnnutzfläche nach WFG), Ausstattungskategorie (A–D nach MRG §15a), Zubehör (Kellerabteil, Garage, Balkon). Genaue Grundbuchdaten (EZ, Katastralgemeinde – KG) empfohlen für Klarheit bei Mietzinsüberprüfung durch die Schlichtungsstelle (MA 25 Wien).
6. Hauptmietzins und Betriebskosten: Monatlicher Hauptmietzins in EUR; im Vollanwendungsbereich: Einhaltung des Richtwertmietzinses (Wien 2024: €6,67/m² + Zuschläge, z.B. Lagezuschlag nach §2 RichtWG); monatliche Betriebskostenvorauszahlung nach MRG §§21–24; jährliche Abrechnung bis 30. Juni des Folgejahres. Wertsicherungsklausel (VPI 2015, Statistik Austria, Schwellenwert 5 %).
7. Kaution: Kautionshöhe (max. 3 Bruttomonatsmieten nach OGH-Praxis); Zahlungsmodalität (Banküberweisung oder Bankgarantie); Rückgabebedingungen nach Mietende (abzüglich berechtigter Schäden); Verzinsung nach ABGB §995.
8. Übergabeprotokoll: Gemeinsame Wohnungsübergabe mit schriftlichem Protokoll (Zählerstand Strom/Gas/Wasser, Schlüsselanzahl, Zustandsbeschreibung, Fotos) als Vertragsbestandteil bei Mietbeginn und Mietende. forms-legal.com bietet eine vollständige Mustercheckliste für die österreichische Wohnungsübergabe.
9. Erhaltungs- und Verbesserungspflichten: Verweis auf MRG §3 (Erhaltung durch Vermieter – Dach, Fassade, Allgemeinteile), MRG §8 (laufende Wartung durch Mieter – Ausstattungsgegenstände, Kleinreparaturen), MRG §9 (Verbesserungen durch Mieter – schriftliche Zustimmung erforderlich; Anspruch des Mieters auf Ablöse bei Auszug nach MRG §10 für werterhöhende Investitionen).
10. Hausordnung und Verwendungszweck: Wohnung ausschließlich zu Wohnzwecken; Verbot der Untervermietung ohne Zustimmung (MRG §11); Verweis auf Hausordnung nach MRG §14 als Vertragsbestandteil; Regelung zur Haustierhaltung; Airbnb-Nutzung als Kündigungsgrund.
11. Folgen der Nichterfüllung der Rückgabepflicht: Wenn der Mieter die Wohnung nach Ablauf der Befristung nicht zurückgibt, ist der Vermieter berechtigt, eine Räumungsklage beim Bezirksgericht einzubringen (MRG §35 – Räumungsexekution; ZPO §562 – Räumungsklage). Ein Kündigungsverfahren nach MRG §30 ist für die Endigung nach Zeitablauf nicht erforderlich; der Ablauf des befristeten Mietverhältnisses ist ausreichender Titel.
So füllen Sie Ihr Befristeter Mietvertrag Österreich aus
Das Ausfüllen des Befristeten Mietvertrags erfolgt in folgenden Schritten:
Schritt 1 – MRG-Anwendungsbereich und Mindestlaufzeit prüfen: Klären Sie vorab, ob das Mietobjekt dem MRG vollständig, teilweise oder gar nicht unterliegt. Im Vollanwendungsbereich gilt die zwingend Mindestlaufzeit von 3 Jahren (MRG §29 Abs 1 Z 3). Notieren Sie Baujahr des Gebäudes und Förderstatus; im Zweifelsfall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt (RAO) oder die Arbeiterkammer (AK).
Schritt 2 – Start- und Enddatum klar festlegen: Tragen Sie das exakte Mietbeginn-Datum und das Mietende-Datum (DD.MM.YYYY) ein. Das Enddatum muss mindestens 3 Jahre nach dem Startdatum liegen. Beispiel: Mietbeginn 01.07.2026 → Mietende frühestens 30.06.2029. Prüfen Sie, ob das Enddatum auf einen Quartalsletzten fällt – dies vereinfacht spätere Kündigungsberechnungen.
Schritt 3 – Mietzins berechnen: Im Vollanwendungsbereich: Richtwert des Bundeslands + Lagezuschlag + Ausstattungszuschlag – Abschläge = Hauptmietzins. In Wien: Richtwert 2024 €6,67/m² × Nutzfläche als Ausgangspunkt; Lagezuschlag für besondere Lagen nach §2 RichtWG. Betriebskosten-Vorauszahlung auf Basis der Vorjahresabrechnung schätzen.
Schritt 4 – Sonderkündigungsrecht explizit ansprechen: Fügen Sie einen ausdrücklichen Hinweis auf das gesetzliche Sonderkündigungsrecht des Mieters nach MRG §30 Abs 2 Z 14 ein: Nach Ablauf eines Jahres ab Mietbeginn kann der Mieter das Mietverhältnis mit dreimonatiger Frist zum Quartalsletzten kündigen. Dieses Recht ist zwingend und kann durch Vertrag nicht ausgeschlossen werden.
Schritt 5 – Verlängerungsmodalitäten festlegen: Regeln Sie, ob und wie der Vertrag verlängert werden kann. Optionen: Automatische Verlängerung um weitere 3 Jahre, wenn keine Kündigung (bei Einhaltung einer Kündigungsfrist); schriftliche Verlängerungsvereinbarung erforderlich (empfohlen); oder keine Verlängerung – der Mieter muss nach Ablauf ausziehen.
Schritt 6 – Übergabeprotokoll erstellen: Führen Sie eine gemeinsame Wohnungsübergabe durch und dokumentieren Sie Zählerstand (Strom, Gas, Wasser), Schlüsselanzahl, vorhandene Mängel, Zustand von Böden, Wänden, Fenstern und Türen mit Fotos. Beide Parteien unterschreiben das Protokoll; je eine Ausfertigung für jeden.
Schritt 7 – Kaution vereinbaren und quittieren: Kautionshöhe (max. 3 Bruttomonatsmieten) festlegen; Zahlungsmodalität vereinbaren (Banküberweisung bis Mietbeginn, Bankgarantie etc.); eine Kautionsquittung ausstellen.
Schritt 8 – Gemeinsame Unterzeichnung: Beide Parteien unterschreiben in zweifacher Ausfertigung. Für befristete Mietverträge über 3 Jahre besteht nach GebG §33 TP 5 eine Gebührenpflicht von 1 % des dreifachen Jahresmietzinses (Selbstberechnung via FinanzOnline möglich; Befreiung für Wohnungsmietverträge bis €150.000 Gesamtmiete). Seit der GebG-Reform 2022 erfolgt die Selbstberechnung elektronisch via FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) des Mieters.
Rechtliche Anforderungen für Befristeter Mietvertrag Österreich
Der Befristete Mietvertrag in Österreich unterliegt folgenden zwingenden rechtlichen Anforderungen:
MRG §29 – Mindestlaufzeit und Schriftform: Im Vollanwendungsbereich des MRG ist die Befristung nur wirksam, wenn die Laufzeit mindestens drei Jahre beträgt und der Vertrag schriftlich abgeschlossen wird. Verstöße gegen diese Mindestvorschriften führen zur Unwirksamkeit der Befristung; der Vertrag gilt dann als unbefristeter Mietvertrag mit vollem Kündigungsschutz des Mieters nach MRG §30.
MRG §33 – Sonderkündigungsrecht des Mieters: Nach Ablauf eines Jahres ab Mietbeginn kann der Mieter das Mietverhältnis jederzeit mit dreimonatiger Frist zum Quartalsletzten (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember) kündigen. Dieses Recht ist gesetzlich zwingend; vertragliche Ausschlussklauseln sind nach MRG §2 Abs 1 unwirksam.
MRG §29 Abs 4 – Verlängerung: Verlängerungen befristeter Mietverträge müssen ebenfalls schriftlich vereinbart werden und für mindestens 3 Jahre erfolgen. Mündliche Verlängerungsvereinbarungen sind im Vollanwendungsbereich unzulässig.
Tacita reconductio (ABGB §1114): Wenn der Mieter nach Ablauf der Befristung weiter in der Wohnung verbleibt und der Vermieter dies duldet, gilt der Vertrag nach österreichischem Recht als auf unbestimmte Zeit verlängert. Der Vermieter muss rechtzeitig (vor dem Ablauf) schriftlich auf das Vertragsende hinweisen und ggf. eine Räumungsklage einbringen, um eine ungewollte Verlängerung zu verhindern.
MRG §37 – Mietzinsüberprüfung: Auch im befristeten Mietvertrag kann der Mieter innerhalb von 3 Jahren ab Mietbeginn die Überprüfung des vereinbarten Mietzinses bei der Schlichtungsstelle (MA 25 Wien, Bezirksgericht außerhalb Wiens) beantragen. Überhöhter Mietzins wird herabgesetzt; zu viel bezahlte Beträge sind zurückzuerstatten.
Gebührenrecht (GebG §33 TP 5): Befristete Mietverträge mit einer Laufzeit über 3 Jahre unterliegen der Rechtsgebühr von 1 % des dreifachen Jahresmietzinses. Seit 1. März 2022 erfolgt die Selbstberechnung durch den Mieter via FinanzOnline; Ausnahme für Wohnungsmietverträge bis €150.000 Gesamtmiete (GebG §33 TP 5 Z 3 lit. b).
ImmoESt bei Beendigung und Rückgabe: Die Beendigung des befristeten Mietvertrags (keine Verlängerung, Rückgabe der Wohnung) hat keine unmittelbaren steuerlichen Folgen für den Mieter. Der Vermieter hat Mieteinnahmen nach EStG §27 (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) zu versteuern. Umsatzsteuerfreiheit der Wohnungsmiete nach UStG §6 Abs 1 Z 16 bleibt auch im befristeten Mietvertrag bestehen.
Häufige Fehler bei Ihrem Befristeter Mietvertrag Österreich
Folgende häufige Fehler bei Befristeten Mietverträgen in Österreich sollten vermieden werden:
Fehler 1 – Befristung kürzer als 3 Jahre im Vollanwendungsbereich: Jede Befristung unter drei Jahren im MRG-Vollanwendungsbereich ist unwirksam und führt automatisch zu einem unbefristeten Mietvertrag mit vollem Kündigungsschutz des Mieters (MRG §30). Viele Vermieter sind sich dieser Konsequenz nicht bewusst und schließen Jahresverträge oder Zweijahresverträge ab – ein teurer Fehler. Lösung: Im MRG-Bereich immer Mindestlaufzeit von 3 Jahren vereinbaren.
Fehler 2 – Stillschweigende Verlängerung (tacita reconductio): Wenn der Vermieter nach Ablauf der Befristung den Mieter nicht aktiv zur Rückgabe auffordert und der Mieter in der Wohnung verbleibt, gilt der Vertrag nach ABGB §1114 automatisch als auf unbestimmte Zeit verlängert. Lösung: Rechtzeitig vor Ablauf schriftlich das Vertragsende ankündigen und bei Nichtauszug sofort eine Räumungsklage einbringen.
Fehler 3 – Kein Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht: Obwohl das Sonderkündigungsrecht des Mieters nach MRG §30 Abs 2 Z 14 gesetzlich zwingend ist und nicht ausgeschlossen werden kann, sollte der Vertrag ausdrücklich darauf hinweisen. Fehlt der Hinweis, kann der Mieter das Recht dennoch ausüben; für Vermieter bedeutet dies Planungsunsicherheit.
Fehler 4 – Mündliche Verlängerungsabrede: Eine mündlich vereinbarte Verlängerung des befristeten Mietvertrags ist im Vollanwendungsbereich des MRG unwirksam (MRG §29 Abs 4 – Schriftformerfordernis). Mündliche Absprachen können zu Streitigkeiten führen, welche Laufzeit gilt. Lösung: Verlängerungen immer schriftlich und für mindestens 3 Jahre vereinbaren.
Fehler 5 – Fehlendes Übergabeprotokoll bei Mietende: Am Ende des befristeten Mietverhältnisses kommt es häufig zu Streitigkeiten über den Zustand der Wohnung und die Rückgabe der Kaution. Ohne schriftliches Übergabeprotokoll bei Mietbeginn ist nicht beweisbar, welche Mängel bereits vor Einzug bestanden. Lösung: Übergabeprotokoll bei Mietbeginn UND Mietende erstellen, unterschreiben und fotografisch dokumentieren.
Fehler 6 – Vertragsklauseln zum Nachteil des Mieters: Klauseln, die das gesetzliche Sonderkündigungsrecht ausschließen, unzulässige Betriebskosten auferlegen oder die Mieterrechte nach MRG einschränken, sind nach MRG §2 Abs 1 unwirksam und können als sittenwidrige Vertragsgestaltung nach ABGB §879 angefochten werden. Die Schlichtungsstelle (MA 25 Wien) und der Oberste Gerichtshof (OGH) überprüfen solche Klauseln auf Antrag.
Quellen und Zitate
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Forms Legal. (2026). Befristeter Mietvertrag Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/real-estate/purchase-sale/befristeter-mietvertrag-oesterreich
"Befristeter Mietvertrag Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/real-estate/purchase-sale/befristeter-mietvertrag-oesterreich.
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}Häufig gestellte Fragen
Nach MRG §29 Abs 1 Z 3 muss ein befristeter Wohnungsmietvertrag im Vollanwendungsbereich des MRG mindestens drei Jahre laufen. Befristungen unter drei Jahren sind von Gesetzes wegen unwirksam; das Mietverhältnis gilt in diesem Fall als auf unbestimmte Zeit (unbefristet) geschlossen, was für den Vermieter erhebliche Nachteile bedeutet: Der Mieter genießt dann den vollen Kündigungsschutz nach MRG §30 und kann nur aus einem der taxativ aufgezählten wichtigen Gründe (Zahlungsverzug, unleidliches Verhalten, grob nachteiliger Gebrauch etc.) durch gerichtliche Kündigung aus der Wohnung entfernt werden. Im Teilanwendungsbereich des MRG und außerhalb des MRG (Einfamilienhäuser, Ferienwohnungen) gilt die Mindestlaufzeit von 3 Jahren nicht; hier richtet sich die Mindestlaufzeit nach ABGB §1116 (ordentliche Kündigungsmöglichkeit bei längerer Laufzeit). In der Praxis schließen österreichische Vermieter im MRG-Bereich häufig befristete Mietverträge über genau 3 Jahre ab; nach Ablauf können diese um weitere 3 Jahre verlängert werden oder als unbefristeter Vertrag weiterlaufen.
Ja, der Mieter eines befristeten Mietvertrags im Vollanwendungsbereich des MRG hat nach MRG §30 Abs 2 Z 14 das gesetzliche Sonderkündigungsrecht: Nach Ablauf eines Jahres ab Mietbeginn kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum nächsten Quartalsletzten (31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember) kündigen, ohne dass es hierfür eines wichtigen Grundes bedarf. Dieses Sonderkündigungsrecht ist gesetzlich zwingend; eine vertragliche Ausschlussklausel wäre nach MRG §2 Abs 1 unwirksam. Wenn der Mieter dagegen innerhalb des ersten Jahres kündigen möchte, muss er entweder einen wichtigen Grund (nach §30 MRG) geltend machen oder sich mit dem Vermieter auf eine einvernehmliche Auflösung einigen. Eine Entschädigungspflicht (Pauschalabfindung) kann vertraglich für eine vorzeitige Auflösung vereinbart werden, darf aber nicht übermäßig sein (ABGB §879). Außerhalb des MRG-Anwendungsbereichs richtet sich die vorzeitige Kündigung nach ABGB §1116 und den vertraglichen Vereinbarungen.
Wenn ein Mieter nach Ablauf der vereinbarten Befristung die Wohnung nicht räumt und der Vermieter diesen Umstand duldet (d.h. keine Räumungsklage einbringt und weiterhin Miete entgegennimmt), gilt das Mietverhältnis nach ABGB §1114 (tacita reconductio) als auf unbestimmte Zeit verlängert – mit allen Konsequenzen eines unbefristeten Mietvertrags inklusive des vollen Kündigungsschutzes nach MRG §30. Um dies zu vermeiden, muss der Vermieter: (1) Rechtzeitig vor Ablauf schriftlich auf das Vertragsende hinweisen; (2) Falls der Mieter nicht auszieht, sofort eine Räumungsklage beim Bezirksgericht einbringen (§35 MRG iVm ZPO); (3) Keine Mietzahlungen nach Vertragsende akzeptieren oder diese ausdrücklich als Nutzungsentschädigung (nicht als Miete) kennzeichnen. Die Räumungsklage (Klage auf Räumung wegen Zeitablaufs nach §35 MRG) ist einfacher als ein Kündigungsverfahren nach §30 MRG, da kein wichtiger Grund erforderlich ist; es genügt der Nachweis des wirksamen befristeten Mietvertrags und des Ablaufs der Laufzeit.
Ja, befristete Mietverträge über Wohnungen in Österreich unterliegen grundsätzlich der Rechtsgebühr nach GebG §33 TP 5. Der Steuersatz beträgt 1 % der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist der dreifache Jahresmietzins (Hauptmietzins + Betriebskosten × 12 × 3). Eine wichtige Ausnahme gilt nach GebG §33 TP 5 Z 3 lit. b: Wohnungsmietverträge, bei denen die Gesamtmiete (Jahresmietzins × Laufzeit) €150.000 nicht übersteigt, sind von der Gebühr befreit. In der Praxis bedeutet dies, dass viele Standardmietverträge unter dieser Grenze liegen und gebührenfrei sind. Seit der Reform des GebG mit 1. März 2022 erfolgt die Selbstberechnung der Gebühr durch den Mieter elektronisch via FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at); die Frist für die Selbstberechnung beträgt 3 Monate ab Vertragsabschluss. Zur Erinnerung: Die Gebühr nach GebG §33 TP 5 Abs 4 trifft grundsätzlich den Mieter. Unbefristete Wohnungsmietverträge unterliegen einer gesonderten Berechnung nach GebG §33 TP 5 Z 2 (ein Jahresmietzins = Bemessungsgrundlage bei unbefristetem Vertrag).
Ja, ein befristeter Mietvertrag kann in Österreich verlängert werden. Nach MRG §29 Abs 4 muss die Verlängerung im Vollanwendungsbereich ebenfalls schriftlich und für mindestens 3 Jahre erfolgen. Eine mündliche Verlängerungsabrede ist im MRG-Bereich unwirksam. In der Praxis gibt es zwei Möglichkeiten: (1) Schriftliche Verlängerungsvereinbarung – beide Parteien vereinbaren ausdrücklich eine neue Laufzeit von mindestens 3 Jahren; eine neue Gebührenpflicht nach GebG §33 TP 5 kann anfallen, sofern die Gesamtmiete €150.000 übersteigt; (2) Tacita reconductio (ABGB §1114) – wenn der Mieter nach Ablauf verbleibt und der Vermieter dies duldet, gilt der Vertrag als unbefristet verlängert. Vermieter sollten die Verlängerungsoption frühzeitig klären, um nicht in die tacita reconductio zu schlittern. Eine automatische Verlängerungsklausel im Vertrag (z.B. 'Das Mietverhältnis verlängert sich automatisch um weitere 3 Jahre, sofern keine Seite 3 Monate vorher kündigt') ist rechtlich möglich, muss aber MRG-konform (schriftlich, Mindestlaufzeit 3 Jahre) gestaltet sein.
Der Vermieter hat kein ordentliches Kündigungsrecht bei einem befristeten Mietvertrag – der Vertrag läuft bis zum vereinbarten Enddatum ohne Kündigungsmöglichkeit des Vermieters. Der Vermieter kann den Mietvertrag nur aus den in MRG §30 Abs 2 taxativ aufgezählten wichtigen Gründen außerordentlich kündigen; diese Gründe sind dieselben wie beim unbefristeten Mietvertrag: erheblicher Mietzinsrückstand (§30 Abs 2 Z 1), unleidliches Verhalten (§30 Abs 2 Z 3), grob nachteiliger Gebrauch (§30 Abs 2 Z 3), unerlaubte Untervermietung (§30 Abs 2 Z 4). Außerhalb des MRG-Anwendungsbereichs (ABGB §1116) gelten die vertraglichen Kündigungsvereinbarungen und die allgemeinen Auflösungsrechte nach ABGB §918 (Vertragsrücktritt bei wesentlicher Vertragsverletzung). Eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter bei befristetem Vertrag muss immer durch das Bezirksgericht im MRG-Kündigungsverfahren (AußStrG) ausgesprochen werden; eigenmächtige Räumung (Schlossaustausch) durch den Vermieter ist eine strafbare Handlung nach StGB §107 (Nötigung) und führt zu Schadenersatzansprüchen des Mieters.
Der wesentlichste Unterschied liegt im Kündigungsschutz und der Planungssicherheit: Beim unbefristeten Mietvertrag genießt der Mieter den stärksten gesetzlichen Kündigungsschutz nach MRG §30; der Vermieter kann das Mietverhältnis nur aus einem taxativ aufgezählten wichtigen Grund (Zahlungsverzug, unleidliches Verhalten, Eigenbedarf etc.) gerichtlich kündigen. Das Mietverhältnis kann Jahrzehnte dauern, solange kein Kündigungsgrund vorliegt und der Mieter die Wohnung behält. Beim befristeten Mietvertrag endet das Mietverhältnis automatisch am vereinbarten Enddatum; der Vermieter muss keinen Kündigungsgrund nachweisen. Allerdings hat der Mieter nach Ablauf eines Jahres das Sonderkündigungsrecht (MRG §30 Abs 2 Z 14), was die Planungssicherheit des Vermieters einschränkt. Für den Mieter: Beim befristeten Vertrag besteht das Risiko, nach Ablauf die Wohnung verlassen zu müssen; beim unbefristeten Vertrag hat er langfristige Sicherheit. Für den Vermieter: Der befristete Vertrag gibt die Möglichkeit, die Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuerhalten; beim unbefristeten Vertrag besteht diese Möglichkeit nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Beide Vertragstypen sind in Österreich weit verbreitet; die Wahl hängt von den konkreten Bedürfnissen beider Parteien ab.
Im Vollanwendungsbereich des MRG müssen befristete Wohnungsmietverträge schriftlich abgeschlossen werden (MRG §29 Abs 1 Z 3). Eine mündliche Befristungsabrede ist unwirksam; der Vertrag gilt dann als unbefristet. Für den Vermieter ist Schriftlichkeit zwingend, um die Befristung rechtswirksam zu vereinbaren und später die automatische Beendigung des Mietverhältnisses geltend machen zu können. Die Unterschrift beider Parteien auf der Vertragsurkunde ist erforderlich. Eine notarielle Beglaubigung ist für Wohnungsmietverträge grundsätzlich nicht erforderlich – im Gegensatz zu Grundbucheintragungen (GBG) oder GmbH-Gesellschaftsverträgen (GmbHG §4). Empfehlenswert ist eine beidseitig unterzeichnete Urkunde in zweifacher Ausfertigung (ein Exemplar für jede Partei). Für die Gebühren-Selbstberechnung (GebG §33 TP 5) via FinanzOnline: Der Mieter muss das Datum des Vertragsabschlusses, die Laufzeit und die Gesamtmiete korrekt angeben; die Frist beträgt 3 Monate ab Vertragsabschluss. Bei fehlerhafter oder unterlassener Gebührenselbstberechnung drohen Festsetzungsbescheide mit Zuschlägen durch das Finanzamt Österreich.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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Muster-Untermietvertrag für Wohnungen nach MRG §§11–12 und ABGB §1098 in Österreich. Regelung von Untermietzins, Untermietrechten, Zustimmungspflicht des Hauptvermieters und Ablöseverbot.
Kautionsquittung Österreich
Quittung über Empfang und Rückgabe einer Mietkaution nach MRG §16b und ABGB §§1425–1430 — sichere Dokumentation für Vermieter und Mieter in Österreich.