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Hausverwaltungsvertrag Österreich

Hausverwaltungsvertrag Österreich

ABGB §§1002–1044 | WEG §§19–22 | GewO §117 | Dauerschuldverhältnis

HAUSVERWALTUNGSVERTRAG

gemäß ABGB §§1002–1044 i.V.m. WEG 2002 §§19–22 (BGBl I Nr. 70/2002)

§ 1 — VERTRAGSPARTEIEN

1.1

Auftraggeber: [Auftraggeber Name], [Auftraggeber Adresse] (nachfolgend 'Auftraggeber').

1.2

Auftragnehmer (Hausverwaltung): [Verwalter Name], [Verwalter Adresse], Gewerbeberechtigung: [Verwalter Gewerbeberechtigung], [Verwalter UID] (nachfolgend 'Verwalter').

§ 2 — VERWALTUNGSOBJEKT

2.1

Gegenstand des Hausverwaltungsvertrags ist die Verwaltung der Liegenschaft: [Liegenschaft Adresse] — Bestand: [Einheiten Anzahl].

2.2

Der Verwalter übernimmt die Stellung als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß §19 WEG 2002 und ist berechtigt, die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der ordentlichen Verwaltung nach §20 Abs. 1 WEG nach außen hin zu vertreten.

§ 3 — LEISTUNGSUMFANG

3.1

Grundverwaltungsleistungen (im monatlichen Honorar enthalten): [Grundverwaltung Leistungen]

3.2

Sonderleistungen und gesonderte Vergütung: [Sonderleistungen Honorar]

3.3

Jahresabrechnung (§34 WEG): Der Verwalter hat für jedes Kalenderjahr bis spätestens 30. Juni des Folgejahres eine vollständige Jahresabrechnung zu legen und jedem Wohnungseigentümer zu übermitteln.

§ 4 — HONORAR UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1

Monatliches Grundhonorar: [Honorar Höhe]. Die Vergütung ist monatlich im Voraus zu zahlen.

4.2

Der Verwalter verwaltet alle Einnahmen und Ausgaben der Liegenschaft auf dem Treuhandkonto [Treuhandkonto] (§20 Abs. 3 WEG). Er hat monatlich einen Kassenbericht zu übermitteln.

4.3

Wertanpassung: Das Honorar kann jährlich nach dem VPI (Verbraucherpreisindex, Statistik Austria) angepasst werden, maximal aber um 5 % pro Jahr.

§ 5 — VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG

5.1

Vertragsbeginn: [Vertrags Beginn]. Vertragsdauer: [Vertrags Art].

5.2

Ordentliche Kündigung: [Kündigungsfrist].

5.3

Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§21 Abs. 3 WEG) ist jederzeit möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere: schwerwiegende Pflichtverletzungen des Verwalters, Insolvenz, Verlust der Gewerbeberechtigung, Untreue (§133 StGB).

5.4

Bei Vertragsende hat der Verwalter sämtliche Unterlagen (Buchhaltung, Mietverträge, Schlüssel, technische Dokumentation) an den Auftraggeber oder den Nachfolgeverwalter zu übergeben und ein Übergabeprotokoll zu unterzeichnen.

§ 6 — HAFTUNG UND VERSICHERUNG

6.1

Der Verwalter haftet dem Auftraggeber für alle Schäden, die er durch schuldhafte Pflichtverletzung verursacht (ABGB §1295). Vermögenshaftpflichtversicherung: [Haftpflichtversicherung].

6.2

DSGVO / Auftragsverarbeitungsvertrag: Der Verwalter verarbeitet personenbezogene Daten der Mieter und Eigentümer im Auftrag des Auftraggebers und gilt als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO. Ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO) ist als Anlage beizufügen. Bei Datenschutzverletzungen informiert der Verwalter den Auftraggeber unverzüglich (Art. 33 DSGVO).

§ 7 — SCHLUSSBESTIMMUNGEN

7.1

Auf diesen Hausverwaltungsvertrag ist österreichisches Recht anzuwenden (ABGB, WEG, GewO). Streitigkeiten sind am Sitzgericht des Auftraggebers nach §§83–84 JN zu entscheiden.

7.2

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.

Auftraggeber/in (Eigentümer / WEG)

________________

Signature

Hausverwaltung (Auftragnehmer)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Hausverwaltungsvertrag Österreich?

Der Hausverwaltungsvertrag ist ein nach ABGB §§1002–1044 i.V.m. WEG 2002 §§19–22 (BGBl I Nr. 70/2002) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften gelten ergänzend zu den ABGB-Vorschriften die Sonderregelungen der §§19–22 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG, BGBl I Nr. 70/2002): §19 WEG ermächtigt die Wohnungseigentümergemeinschaft, einen Verwalter zu bestellen; §20 WEG legt die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters fest (ordnungsgemäße Verwaltung, Buchführung, Vertretung der Gemeinschaft); §21 WEG regelt die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund; §22 WEG enthält Vorschriften über die Haftung des Verwalters gegenüber der Eigentümergemeinschaft. Der Verwalter handelt als gesetzlicher Machthaber der Wohnungseigentümergemeinschaft und kann diese nach außen hin vertreten.

Für die Berufsausübung als Immobilienverwalter benötigt der Verwalter in Österreich eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe 'Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger' nach §117 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO, BGBl Nr. 194/1994). Die Gewerbeberechtigung setzt einen Befähigungsnachweis voraus (Prüfung vor der WKO oder anerkannte Ausbildung an einer Fachhochschule, z.B. im Studiengang Immobilienmanagement). Wer ohne Gewerbeberechtigung als Immobilienverwalter tätig wird, begeht eine Verwaltungsübertretung nach §366 GewO (Geldstrafe bis €3.600,00 oder Betriebsschließung). Die Pflichtmitgliedschaft in der WKO (Fachgruppe Immobilientreuhänder) ist mit der Gewerbeberechtigung verbunden.

Der Hausverwaltungsvertrag ist vom Maklervertrag nach MaklerG §§1–19 zu unterscheiden: Der Makler vermittelt einmalige Geschäftsabschlüsse (Kauf, Miete) und erhält eine einmalige Provision; der Hausverwaltungsvertrag ist ein Dauerverhältnis mit laufender monatlicher Vergütung für die kontinuierliche Bewirtschaftung. Eine Person kann gleichzeitig als Makler (für Vermietungsgeschäfte) und als Hausverwalter tätig sein, muss aber beide Tätigkeiten streng trennen und darf keine Interessenkonflikte begründen.

Ein wesentliches Element des Hausverwaltungsvertrags ist die Treuhandpflicht des Verwalters: Er verwaltet fremdes Vermögen (Miet- und Pachtzinse, Betriebskostenabrechnungen, Rücklagen) und ist zur strikten Trennung dieser Gelder von seinem Privatvermögen verpflichtet (§20 Abs. 3 WEG — Verwaltung auf einem getrennten Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft; §14 MaklerG für Fremdgelder allgemein). Ein Verwalter, der Gelder der Eigentümergemeinschaft veruntreut, macht sich nach §133 Strafgesetzbuch (StGB, BGBl Nr. 60/1974) strafbar.

Von der Schweizer Stockwerkeigentumsverwaltung (nach dem Recht des OR Art. 712q ff. ZGB) und der deutschen WEG-Verwaltung (§§26 ff. deutsches WEG, WEG-Reform 2020) unterscheidet sich das österreichische System darin, dass der WEG-Verwalter in Österreich eine deutlich stärkere Stellung als gesetzlicher Machthaber der Eigentümergemeinschaft hat und sie nach außen vertreten kann, ohne für jede Handlung einen gesonderten Beschluss zu benötigen — im Rahmen der ordentlichen Verwaltung nach §20 Abs. 1 WEG.

Die Vergütung des Hausverwalters richtet sich nach den Honorarrichtlinien der Fachgruppe der Immobilientreuhänder in der WKO; ein gesetzlicher Honoraranspruch besteht nicht, wohl aber ein branchenüblicher Ansatz von 3–5 % der Bruttomieteinnahmen zuzüglich 20 % USt für die Grundverwaltung sowie Zusatzhonorare für Sonderleistungen (Buchführung, Hausgeldabrechnung, Begleitung von Sanierungen).

Wann brauchen Sie Hausverwaltungsvertrag Österreich?

Ein Hausverwaltungsvertrag in Österreich wird in folgenden Situationen benötigt, in denen eine professionelle Hausverwaltung die Liegenschaft betreut.

Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften ab einer bestimmten Größe: Ab etwa fünf bis acht Wohnungen ist die Selbstverwaltung durch die Eigentümer oft nicht mehr praktikabel, da die buchhalterischen, rechtlichen und organisatorischen Anforderungen (jährliche Abrechnung nach §34 WEG, Einberufung der Eigentümerversammlung, Verhandlung mit Handwerkern, Rücklagenverwaltung) professionelles Know-how erfordern. Ein Hausverwaltungsvertrag schützt alle Eigentümer vor der Haftung für Verwaltungsfehler.

Bei Vermietung mehrerer Wohnungen durch einen Eigentümer: Wer als Eigentümer fünf oder mehr Mietwohnungen in verschiedenen Gebäuden vermietet, profitiert von einem Hausverwaltungsvertrag, der die Koordination aller Mietverhältnisse, die Mietinkasso-Funktion, Betriebskostenabrechnungen und das Nachmietermarketing abdeckt. Der Hausverwaltungsvertrag nimmt dem Vermieter den laufenden Aufwand ab und sichert die Compliance mit MRG, Heizkostenabrechnungsverordnung (HeizKG, BGBl Nr. 827/1992) und DSGVO.

Bei gewerblichen Liegenschaften: Für Bürogebäude, Einkaufszentren oder Gewerbeimmobilien ist die professionelle Hausverwaltung Standard. Der Hausverwaltungsvertrag regelt hier neben den klassischen Verwaltungsaufgaben auch die Koordination von Betriebskosten nach §§22–23 MRG oder nach individuellen Vereinbarungen, die technische Gebäudeverwaltung (TGM) und die Jahresbudgeterstellung.

Bei Verwaltung einer Erbschaft oder eines Pflegschaftsvermögens: Wenn ein Liegenschaftsvermögen im Rahmen einer Verlassenschaft (Erbschaft) oder einer gerichtlichen Pflegschaft verwaltet werden muss, beauftragt der Verlassenschaftskurator oder Masseverwalter häufig eine Hausverwaltung. Der Hausverwaltungsvertrag sichert die ordnungsgemäße Verwaltung des fremden Vermögens.

Bei Ersatz eines bisherigen Verwalters: Wenn die Eigentümergemeinschaft den bisherigen Verwalter abberuft (§21 WEG) und einen neuen bestellt, ist ein neuer Hausverwaltungsvertrag mit dem Nachfolger abzuschließen. Die Übergabe der Unterlagen (Buchhaltung, Mietverträge, Schlüssel, technische Dokumentation) vom alten an den neuen Verwalter ist im Übernahmeprotokoll zu dokumentieren.

Was gehört in Ihr Hausverwaltungsvertrag Österreich?

Ein rechtswirksamer Hausverwaltungsvertrag in Österreich muss die wesentlichen Leistungspflichten und Vergütungsregelungen klar definieren. Der forms-legal.com Hausverwaltungsvertrag Österreich deckt alle praxisrelevanten Elemente nach ABGB §§1002–1044 und WEG §§19–22 ab.

Parteien und Gewerbeberechtigung des Verwalters: Der Vertrag ist zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft (vertreten durch die Miteigentümer oder den bisherigen Verwalter) und der Hausverwaltung abzuschließen. Die Hausverwaltung muss ihre Gewerbeberechtigung für das Gewerbe 'Immobilientreuhänder' nach §117 Abs. 1 Z 3 GewO vorlegen. Gewerbeberechtigung, Steuernummer (Finanzamt Österreich) und UID-Nummer (UStG 1994 §27) sind im Vertrag anzuführen.

Gegenstand und Leistungsumfang (Grundverwaltung): Der Vertrag muss präzise definieren, welche Liegenschaften (EZ, KG, Adresse) verwaltet werden und welche Leistungen zur Grundverwaltung gehören: Miet- und Pachtinkasso (Einzug der Mietzinse), Betriebskostenabrechnung (§§21–24 MRG oder WEG §34), Buchführung und Jahresabrechnung, Einberufung und Vorbereitung der Eigentümerversammlung (§24 WEG), laufende Instandhaltungskoordination, Mietersuche und Verwaltung von Leerstandsüberbrückungen.

Sonderleistungen und zusätzliche Vergütung: Über die Grundverwaltung hinausgehende Leistungen wie Begleitung von Großsanierungen, Rechtsverfolgung säumiger Mieter, Erstellung von Steuerbescheinigungen, Versicherungsschadenabwicklung oder Erstattung eines Energieausweises (EAG, BGBl I Nr. 330/2012) sind gesondert zu vereinbaren und werden üblicherweise nach tatsächlichem Aufwand (Stundensatz €80,00–€150,00 zuzüglich 20 % USt) oder als pauschale Zusatzhonorare abgerechnet.

Vergütung (Verwaltungshonorar): Das monatliche Grundhonorar wird üblicherweise als Prozentsatz der Bruttomieteinnahmen (3–5 % + 20 % USt) oder als fixer Betrag pro Wohneinheit (z.B. €35,00–€60,00/Einheit/Monat) vereinbart. Die WKO-Honorarrichtlinien der Fachgruppe Immobilientreuhänder dienen als Orientierung, sind aber rechtlich nicht verbindlich.

Treuhandkonto und Buchführung: Der Verwalter hat die Gelder der Eigentümergemeinschaft (Mieteinnahmen, Rücklage) auf einem getrennten Treuhandkonto (§20 Abs. 3 WEG) zu verwahren. Dieses Konto ist auf den Namen der Eigentümergemeinschaft zu führen. Die Jahresabrechnung (§34 WEG) ist bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu legen und dem jeweiligen Wohnungseigentümer zu übermitteln.

Vertragsdauer und Kündigung: Der Hausverwaltungsvertrag wird üblicherweise auf unbestimmte Zeit oder für drei bis fünf Jahre mit Kündigungsfrist (in der Praxis sechs Monate zum Jahresende) abgeschlossen. Die Abberufung aus wichtigem Grund (§21 Abs. 3 WEG — z.B. bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, Insolvenz des Verwalters, Verlust der Gewerbeberechtigung) ist jederzeit möglich. Der Verwalter kann den Vertrag ebenfalls kündigen; bei Selbstkündigung sind Übergangsregelungen vorzusehen.

Haftung und Haftpflichtversicherung: Der Verwalter haftet der Eigentümergemeinschaft für Schäden, die er durch schuldhafte Pflichtverletzung verursacht (ABGB §1295 — allgemeine Schadenersatzpflicht). Er hat eine Vermögenshaftpflichtversicherung abzuschließen (Mindestdeckung €500.000,00 pro Schadensfall, empfohlen: €1 Mio.). Der Nachweis der Versicherung ist dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss und jährlich vorzulegen.

DSGVO-Compliance: Der Hausverwaltungsvertrag muss eine Datenschutzklausel enthalten (Art. 28 DSGVO — Verarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitung), da der Verwalter im Auftrag der Eigentümergemeinschaft personenbezogene Daten der Mieter und Eigentümer verarbeitet. Der Verwalter ist als Auftragsverarbeiter zu qualifizieren und muss technisch-organisatorische Maßnahmen (TOMs) zum Schutz der Daten nachweisen.

So füllen Sie Ihr Hausverwaltungsvertrag Österreich aus

Den Hausverwaltungsvertrag in Österreich befüllen Sie in acht Schritten. Nach Vertragsabschluss sollten Sie den Vertrag schriftlich in doppelter Ausfertigung unterzeichnen — je eine für Auftraggeber und Auftragnehmer.

Schritt 1: Parteien eintragen. Auftraggeber: Wohnungseigentümergemeinschaft (Bezeichnung: 'Wohnungseigentümergemeinschaft EZ [Nr.] KG [Name]') oder Einzeleigentümer (Name, Adresse, Geburtsdatum). Auftragnehmer (Hausverwaltung): vollständige Firmenbezzeichnung, Firmenbuchnummer (firmenbuch.at), Sitz, Geschäftsführer, Steuernummer, UID-Nummer, WKO-Gewerbeberechtigung (Bezeichnung und Datum der Ausstellung).

Schritt 2: Verwaltungsobjekt bezeichnen. Tragen Sie alle zu verwaltenden Liegenschaften mit Grundbuchsdaten (EZ, KG) und Adresse ein. Geben Sie die Anzahl der Wohneinheiten, Geschäftsräumlichkeiten und Kfz-Abstellplätze an. Für Wohnungseigentumsanlagen fügen Sie eine Liste aller Wohnungseigentümer mit Miteigentumsanteilen bei.

Schritt 3: Leistungsumfang festlegen. Definieren Sie, welche Leistungen zur Grundverwaltung gehören (Inkasso, Buchführung, Abrechnung, Eigentümerversammlung, Koordination von Reparaturen) und welche Zusatzleistungen gesondert vergütet werden (Sanierungsbegleitung, Rechtsverfolgung, Energieausweis). Eine klare Liste vermeidet spätere Streitigkeiten über den Leistungsumfang.

Schritt 4: Vergütung vereinbaren. Tragen Sie das monatliche Verwaltungshonorar ein (z.B. 4 % der monatlichen Bruttomieteinnahmen + 20 % USt oder €45,00 pro Wohneinheit/Monat + 20 % USt). Regeln Sie die Zahlungsmodalitäten (monatliche Vorauszahlung oder quartalsweise) und die Abrechnungszeiträume für Sonderleistungen.

Schritt 5: Treuhandkonto und Berichtspflichten. Vereinbaren Sie, dass der Verwalter ein separates Treuhandkonto für die Eigentümergemeinschaft führt und monatlich einen Kassenbericht übermittelt. Legen Sie fest, bis wann die Jahresabrechnung nach §34 WEG vorzulegen ist (empfohlen: bis 31. Mai des Folgejahres).

Schritt 6: Vertragsdauer und Kündigungsregelung. Wählen Sie: Vertrag auf unbestimmte Zeit (mit z.B. sechsmonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende) oder befristeter Vertrag (z.B. drei Jahre mit automatischer Verlängerung). Regeln Sie das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund und die Übergabe bei Vertragsende (Übernahmeprotokoll, Schlüsselübergabe, Unterlagenübergabe).

Schritt 7: Haftung und Versicherung. Fordern Sie vom Verwalter den Nachweis einer Vermögenshaftpflichtversicherung (Mindestdeckung €500.000,00 oder höher) und legen Sie diese als Vertragsanlage bei. Vereinbaren Sie eine Informationspflicht des Verwalters bei wesentlichen Haftpflichtfällen.

Schritt 8: DSGVO-Klausel und Unterschrift. Fügen Sie eine Datenschutzklausel als Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO) bei. Beide Parteien unterzeichnen den Vertrag handschriftlich (keine Notariatspflicht); empfohlen: zwei Originalausfertigungen.

Häufige Fehler bei Ihrem Hausverwaltungsvertrag Österreich

Bei Hausverwaltungsverträgen in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die zu Haftungsfragen, Eigentümerkonflikten oder behördlichen Strafen führen.

Leistungsumfang nicht klar definiert: Der häufigste Fehler ist ein vage formulierter Leistungsumfang. 'Allgemeine Hausverwaltung' ohne Detailbeschreibung führt zu Streitigkeiten darüber, ob Aufgaben wie Mietersuche, Energieausweiserstellung oder Baustellenüberwachung zusätzlich zu vergüten sind. Der OGH (5 Ob 91/16f) hat klargestellt, dass im Zweifel die ortsüblichen Leistungen des Verwalters als vereinbart gelten — was in der Praxis zu unterschiedlichen Auslegungen führt.

Fehlender DSGVO-Auftragsverarbeitungsvertrag: Viele Hausverwaltungsverträge enthalten keine DSGVO-Klausel, obwohl der Verwalter Mieterdaten, Eigentümerdaten und Kontoverbindungen verarbeitet. Bei einer Prüfung durch die Österreichische Datenschutzbehörde (DSB) droht ein Bußgeld nach Art. 83 DSGVO.

Kein Nachweis der Haftpflichtversicherung eingefordert: Auftraggeber vergessen oft, beim Vertragsabschluss den Nachweis der Vermögenshaftpflichtversicherung des Verwalters einzufordern. Wenn der Verwalter nicht versichert ist und einen Schaden verursacht, besteht das Risiko, dass Schadenersatzansprüche gegen ihn uneinbringlich sind.

Vernachlässigung der Rechnungslegungspflicht: Viele Hausverwaltungsverträge enthalten keine konkrete Frist für die Jahresabrechnung. Das WEG schreibt die Vorlage bis 30. Juni des Folgejahres vor (§34 WEG); ohne ausdrückliche Fristvereinbarung ist die Durchsetzung schwieriger. Wer als Verwalter die Frist versäumt, kann vom Bezirksgericht auf Rechnungslegung verpflichtet werden.

Gewerbeberechtigungsprüfung unterlassen: Auftraggeber prüfen selten, ob die Hausverwaltung tatsächlich eine gültige Gewerbeberechtigung für das Immobilienverwaltungsgewerbe nach §117 GewO hat. Ein Verwalter ohne gültige Berechtigung ist nicht rechtmäßig tätig und kann beim zuständigen Bezirksverwaltungsamt angezeigt werden; der abgeschlossene Hausverwaltungsvertrag bleibt trotzdem wirksam, aber der Verwalter haftet für alle Schäden.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 712qCH official
  2. §1293 ABGBAT official

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