Hausverwaltungsvertrag Österreich
ABGB §§1002–1044 | WEG §§19–22 | GewO §117 | Dauerschuldverhältnis
HAUSVERWALTUNGSVERTRAG
gemäß ABGB §§1002–1044 i.V.m. WEG 2002 §§19–22 (BGBl I Nr. 70/2002)
§ 1 — VERTRAGSPARTEIEN
Auftraggeber: [Auftraggeber Name], [Auftraggeber Adresse] (nachfolgend 'Auftraggeber').
Auftragnehmer (Hausverwaltung): [Verwalter Name], [Verwalter Adresse], Gewerbeberechtigung: [Verwalter Gewerbeberechtigung], [Verwalter UID] (nachfolgend 'Verwalter').
§ 2 — VERWALTUNGSOBJEKT
Gegenstand des Hausverwaltungsvertrags ist die Verwaltung der Liegenschaft: [Liegenschaft Adresse] — Bestand: [Einheiten Anzahl].
Der Verwalter übernimmt die Stellung als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß §19 WEG 2002 und ist berechtigt, die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der ordentlichen Verwaltung nach §20 Abs. 1 WEG nach außen hin zu vertreten.
§ 3 — LEISTUNGSUMFANG
Grundverwaltungsleistungen (im monatlichen Honorar enthalten): [Grundverwaltung Leistungen]
Sonderleistungen und gesonderte Vergütung: [Sonderleistungen Honorar]
Jahresabrechnung (§34 WEG): Der Verwalter hat für jedes Kalenderjahr bis spätestens 30. Juni des Folgejahres eine vollständige Jahresabrechnung zu legen und jedem Wohnungseigentümer zu übermitteln.
§ 4 — HONORAR UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Monatliches Grundhonorar: [Honorar Höhe]. Die Vergütung ist monatlich im Voraus zu zahlen.
Der Verwalter verwaltet alle Einnahmen und Ausgaben der Liegenschaft auf dem Treuhandkonto [Treuhandkonto] (§20 Abs. 3 WEG). Er hat monatlich einen Kassenbericht zu übermitteln.
Wertanpassung: Das Honorar kann jährlich nach dem VPI (Verbraucherpreisindex, Statistik Austria) angepasst werden, maximal aber um 5 % pro Jahr.
§ 5 — VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG
Vertragsbeginn: [Vertrags Beginn]. Vertragsdauer: [Vertrags Art].
Ordentliche Kündigung: [Kündigungsfrist].
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§21 Abs. 3 WEG) ist jederzeit möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere: schwerwiegende Pflichtverletzungen des Verwalters, Insolvenz, Verlust der Gewerbeberechtigung, Untreue (§133 StGB).
Bei Vertragsende hat der Verwalter sämtliche Unterlagen (Buchhaltung, Mietverträge, Schlüssel, technische Dokumentation) an den Auftraggeber oder den Nachfolgeverwalter zu übergeben und ein Übergabeprotokoll zu unterzeichnen.
§ 6 — HAFTUNG UND VERSICHERUNG
Der Verwalter haftet dem Auftraggeber für alle Schäden, die er durch schuldhafte Pflichtverletzung verursacht (ABGB §1295). Vermögenshaftpflichtversicherung: [Haftpflichtversicherung].
DSGVO / Auftragsverarbeitungsvertrag: Der Verwalter verarbeitet personenbezogene Daten der Mieter und Eigentümer im Auftrag des Auftraggebers und gilt als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO. Ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO) ist als Anlage beizufügen. Bei Datenschutzverletzungen informiert der Verwalter den Auftraggeber unverzüglich (Art. 33 DSGVO).
§ 7 — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Auf diesen Hausverwaltungsvertrag ist österreichisches Recht anzuwenden (ABGB, WEG, GewO). Streitigkeiten sind am Sitzgericht des Auftraggebers nach §§83–84 JN zu entscheiden.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
Auftraggeber/in (Eigentümer / WEG)
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Signature
Hausverwaltung (Auftragnehmer)
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Signature
Was ist Hausverwaltungsvertrag Österreich?
Der Hausverwaltungsvertrag ist ein nach ABGB §§1002–1044 i.V.m. WEG 2002 §§19–22 (BGBl I Nr. 70/2002) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften gelten ergänzend zu den ABGB-Vorschriften die Sonderregelungen der §§19–22 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG, BGBl I Nr. 70/2002): §19 WEG ermächtigt die Wohnungseigentümergemeinschaft, einen Verwalter zu bestellen; §20 WEG legt die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters fest (ordnungsgemäße Verwaltung, Buchführung, Vertretung der Gemeinschaft); §21 WEG regelt die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund; §22 WEG enthält Vorschriften über die Haftung des Verwalters gegenüber der Eigentümergemeinschaft. Der Verwalter handelt als gesetzlicher Machthaber der Wohnungseigentümergemeinschaft und kann diese nach außen hin vertreten.
Für die Berufsausübung als Immobilienverwalter benötigt der Verwalter in Österreich eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe 'Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger' nach §117 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO, BGBl Nr. 194/1994). Die Gewerbeberechtigung setzt einen Befähigungsnachweis voraus (Prüfung vor der WKO oder anerkannte Ausbildung an einer Fachhochschule, z.B. im Studiengang Immobilienmanagement). Wer ohne Gewerbeberechtigung als Immobilienverwalter tätig wird, begeht eine Verwaltungsübertretung nach §366 GewO (Geldstrafe bis €3.600,00 oder Betriebsschließung). Die Pflichtmitgliedschaft in der WKO (Fachgruppe Immobilientreuhänder) ist mit der Gewerbeberechtigung verbunden.
Der Hausverwaltungsvertrag ist vom Maklervertrag nach MaklerG §§1–19 zu unterscheiden: Der Makler vermittelt einmalige Geschäftsabschlüsse (Kauf, Miete) und erhält eine einmalige Provision; der Hausverwaltungsvertrag ist ein Dauerverhältnis mit laufender monatlicher Vergütung für die kontinuierliche Bewirtschaftung. Eine Person kann gleichzeitig als Makler (für Vermietungsgeschäfte) und als Hausverwalter tätig sein, muss aber beide Tätigkeiten streng trennen und darf keine Interessenkonflikte begründen.
Ein wesentliches Element des Hausverwaltungsvertrags ist die Treuhandpflicht des Verwalters: Er verwaltet fremdes Vermögen (Miet- und Pachtzinse, Betriebskostenabrechnungen, Rücklagen) und ist zur strikten Trennung dieser Gelder von seinem Privatvermögen verpflichtet (§20 Abs. 3 WEG — Verwaltung auf einem getrennten Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft; §14 MaklerG für Fremdgelder allgemein). Ein Verwalter, der Gelder der Eigentümergemeinschaft veruntreut, macht sich nach §133 Strafgesetzbuch (StGB, BGBl Nr. 60/1974) strafbar.
Von der Schweizer Stockwerkeigentumsverwaltung (nach dem Recht des OR Art. 712q ff. ZGB) und der deutschen WEG-Verwaltung (§§26 ff. deutsches WEG, WEG-Reform 2020) unterscheidet sich das österreichische System darin, dass der WEG-Verwalter in Österreich eine deutlich stärkere Stellung als gesetzlicher Machthaber der Eigentümergemeinschaft hat und sie nach außen vertreten kann, ohne für jede Handlung einen gesonderten Beschluss zu benötigen — im Rahmen der ordentlichen Verwaltung nach §20 Abs. 1 WEG.
Die Vergütung des Hausverwalters richtet sich nach den Honorarrichtlinien der Fachgruppe der Immobilientreuhänder in der WKO; ein gesetzlicher Honoraranspruch besteht nicht, wohl aber ein branchenüblicher Ansatz von 3–5 % der Bruttomieteinnahmen zuzüglich 20 % USt für die Grundverwaltung sowie Zusatzhonorare für Sonderleistungen (Buchführung, Hausgeldabrechnung, Begleitung von Sanierungen).
Wann brauchen Sie Hausverwaltungsvertrag Österreich?
Ein Hausverwaltungsvertrag in Österreich wird in folgenden Situationen benötigt, in denen eine professionelle Hausverwaltung die Liegenschaft betreut.
Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften ab einer bestimmten Größe: Ab etwa fünf bis acht Wohnungen ist die Selbstverwaltung durch die Eigentümer oft nicht mehr praktikabel, da die buchhalterischen, rechtlichen und organisatorischen Anforderungen (jährliche Abrechnung nach §34 WEG, Einberufung der Eigentümerversammlung, Verhandlung mit Handwerkern, Rücklagenverwaltung) professionelles Know-how erfordern. Ein Hausverwaltungsvertrag schützt alle Eigentümer vor der Haftung für Verwaltungsfehler.
Bei Vermietung mehrerer Wohnungen durch einen Eigentümer: Wer als Eigentümer fünf oder mehr Mietwohnungen in verschiedenen Gebäuden vermietet, profitiert von einem Hausverwaltungsvertrag, der die Koordination aller Mietverhältnisse, die Mietinkasso-Funktion, Betriebskostenabrechnungen und das Nachmietermarketing abdeckt. Der Hausverwaltungsvertrag nimmt dem Vermieter den laufenden Aufwand ab und sichert die Compliance mit MRG, Heizkostenabrechnungsverordnung (HeizKG, BGBl Nr. 827/1992) und DSGVO.
Bei gewerblichen Liegenschaften: Für Bürogebäude, Einkaufszentren oder Gewerbeimmobilien ist die professionelle Hausverwaltung Standard. Der Hausverwaltungsvertrag regelt hier neben den klassischen Verwaltungsaufgaben auch die Koordination von Betriebskosten nach §§22–23 MRG oder nach individuellen Vereinbarungen, die technische Gebäudeverwaltung (TGM) und die Jahresbudgeterstellung.
Bei Verwaltung einer Erbschaft oder eines Pflegschaftsvermögens: Wenn ein Liegenschaftsvermögen im Rahmen einer Verlassenschaft (Erbschaft) oder einer gerichtlichen Pflegschaft verwaltet werden muss, beauftragt der Verlassenschaftskurator oder Masseverwalter häufig eine Hausverwaltung. Der Hausverwaltungsvertrag sichert die ordnungsgemäße Verwaltung des fremden Vermögens.
Bei Ersatz eines bisherigen Verwalters: Wenn die Eigentümergemeinschaft den bisherigen Verwalter abberuft (§21 WEG) und einen neuen bestellt, ist ein neuer Hausverwaltungsvertrag mit dem Nachfolger abzuschließen. Die Übergabe der Unterlagen (Buchhaltung, Mietverträge, Schlüssel, technische Dokumentation) vom alten an den neuen Verwalter ist im Übernahmeprotokoll zu dokumentieren.
Was gehört in Ihr Hausverwaltungsvertrag Österreich?
Ein rechtswirksamer Hausverwaltungsvertrag in Österreich muss die wesentlichen Leistungspflichten und Vergütungsregelungen klar definieren. Der forms-legal.com Hausverwaltungsvertrag Österreich deckt alle praxisrelevanten Elemente nach ABGB §§1002–1044 und WEG §§19–22 ab.
Parteien und Gewerbeberechtigung des Verwalters: Der Vertrag ist zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft (vertreten durch die Miteigentümer oder den bisherigen Verwalter) und der Hausverwaltung abzuschließen. Die Hausverwaltung muss ihre Gewerbeberechtigung für das Gewerbe 'Immobilientreuhänder' nach §117 Abs. 1 Z 3 GewO vorlegen. Gewerbeberechtigung, Steuernummer (Finanzamt Österreich) und UID-Nummer (UStG 1994 §27) sind im Vertrag anzuführen.
Gegenstand und Leistungsumfang (Grundverwaltung): Der Vertrag muss präzise definieren, welche Liegenschaften (EZ, KG, Adresse) verwaltet werden und welche Leistungen zur Grundverwaltung gehören: Miet- und Pachtinkasso (Einzug der Mietzinse), Betriebskostenabrechnung (§§21–24 MRG oder WEG §34), Buchführung und Jahresabrechnung, Einberufung und Vorbereitung der Eigentümerversammlung (§24 WEG), laufende Instandhaltungskoordination, Mietersuche und Verwaltung von Leerstandsüberbrückungen.
Sonderleistungen und zusätzliche Vergütung: Über die Grundverwaltung hinausgehende Leistungen wie Begleitung von Großsanierungen, Rechtsverfolgung säumiger Mieter, Erstellung von Steuerbescheinigungen, Versicherungsschadenabwicklung oder Erstattung eines Energieausweises (EAG, BGBl I Nr. 330/2012) sind gesondert zu vereinbaren und werden üblicherweise nach tatsächlichem Aufwand (Stundensatz €80,00–€150,00 zuzüglich 20 % USt) oder als pauschale Zusatzhonorare abgerechnet.
Vergütung (Verwaltungshonorar): Das monatliche Grundhonorar wird üblicherweise als Prozentsatz der Bruttomieteinnahmen (3–5 % + 20 % USt) oder als fixer Betrag pro Wohneinheit (z.B. €35,00–€60,00/Einheit/Monat) vereinbart. Die WKO-Honorarrichtlinien der Fachgruppe Immobilientreuhänder dienen als Orientierung, sind aber rechtlich nicht verbindlich.
Treuhandkonto und Buchführung: Der Verwalter hat die Gelder der Eigentümergemeinschaft (Mieteinnahmen, Rücklage) auf einem getrennten Treuhandkonto (§20 Abs. 3 WEG) zu verwahren. Dieses Konto ist auf den Namen der Eigentümergemeinschaft zu führen. Die Jahresabrechnung (§34 WEG) ist bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu legen und dem jeweiligen Wohnungseigentümer zu übermitteln.
Vertragsdauer und Kündigung: Der Hausverwaltungsvertrag wird üblicherweise auf unbestimmte Zeit oder für drei bis fünf Jahre mit Kündigungsfrist (in der Praxis sechs Monate zum Jahresende) abgeschlossen. Die Abberufung aus wichtigem Grund (§21 Abs. 3 WEG — z.B. bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, Insolvenz des Verwalters, Verlust der Gewerbeberechtigung) ist jederzeit möglich. Der Verwalter kann den Vertrag ebenfalls kündigen; bei Selbstkündigung sind Übergangsregelungen vorzusehen.
Haftung und Haftpflichtversicherung: Der Verwalter haftet der Eigentümergemeinschaft für Schäden, die er durch schuldhafte Pflichtverletzung verursacht (ABGB §1295 — allgemeine Schadenersatzpflicht). Er hat eine Vermögenshaftpflichtversicherung abzuschließen (Mindestdeckung €500.000,00 pro Schadensfall, empfohlen: €1 Mio.). Der Nachweis der Versicherung ist dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss und jährlich vorzulegen.
DSGVO-Compliance: Der Hausverwaltungsvertrag muss eine Datenschutzklausel enthalten (Art. 28 DSGVO — Verarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitung), da der Verwalter im Auftrag der Eigentümergemeinschaft personenbezogene Daten der Mieter und Eigentümer verarbeitet. Der Verwalter ist als Auftragsverarbeiter zu qualifizieren und muss technisch-organisatorische Maßnahmen (TOMs) zum Schutz der Daten nachweisen.
So füllen Sie Ihr Hausverwaltungsvertrag Österreich aus
Den Hausverwaltungsvertrag in Österreich befüllen Sie in acht Schritten. Nach Vertragsabschluss sollten Sie den Vertrag schriftlich in doppelter Ausfertigung unterzeichnen — je eine für Auftraggeber und Auftragnehmer.
Schritt 1: Parteien eintragen. Auftraggeber: Wohnungseigentümergemeinschaft (Bezeichnung: 'Wohnungseigentümergemeinschaft EZ [Nr.] KG [Name]') oder Einzeleigentümer (Name, Adresse, Geburtsdatum). Auftragnehmer (Hausverwaltung): vollständige Firmenbezzeichnung, Firmenbuchnummer (firmenbuch.at), Sitz, Geschäftsführer, Steuernummer, UID-Nummer, WKO-Gewerbeberechtigung (Bezeichnung und Datum der Ausstellung).
Schritt 2: Verwaltungsobjekt bezeichnen. Tragen Sie alle zu verwaltenden Liegenschaften mit Grundbuchsdaten (EZ, KG) und Adresse ein. Geben Sie die Anzahl der Wohneinheiten, Geschäftsräumlichkeiten und Kfz-Abstellplätze an. Für Wohnungseigentumsanlagen fügen Sie eine Liste aller Wohnungseigentümer mit Miteigentumsanteilen bei.
Schritt 3: Leistungsumfang festlegen. Definieren Sie, welche Leistungen zur Grundverwaltung gehören (Inkasso, Buchführung, Abrechnung, Eigentümerversammlung, Koordination von Reparaturen) und welche Zusatzleistungen gesondert vergütet werden (Sanierungsbegleitung, Rechtsverfolgung, Energieausweis). Eine klare Liste vermeidet spätere Streitigkeiten über den Leistungsumfang.
Schritt 4: Vergütung vereinbaren. Tragen Sie das monatliche Verwaltungshonorar ein (z.B. 4 % der monatlichen Bruttomieteinnahmen + 20 % USt oder €45,00 pro Wohneinheit/Monat + 20 % USt). Regeln Sie die Zahlungsmodalitäten (monatliche Vorauszahlung oder quartalsweise) und die Abrechnungszeiträume für Sonderleistungen.
Schritt 5: Treuhandkonto und Berichtspflichten. Vereinbaren Sie, dass der Verwalter ein separates Treuhandkonto für die Eigentümergemeinschaft führt und monatlich einen Kassenbericht übermittelt. Legen Sie fest, bis wann die Jahresabrechnung nach §34 WEG vorzulegen ist (empfohlen: bis 31. Mai des Folgejahres).
Schritt 6: Vertragsdauer und Kündigungsregelung. Wählen Sie: Vertrag auf unbestimmte Zeit (mit z.B. sechsmonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende) oder befristeter Vertrag (z.B. drei Jahre mit automatischer Verlängerung). Regeln Sie das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund und die Übergabe bei Vertragsende (Übernahmeprotokoll, Schlüsselübergabe, Unterlagenübergabe).
Schritt 7: Haftung und Versicherung. Fordern Sie vom Verwalter den Nachweis einer Vermögenshaftpflichtversicherung (Mindestdeckung €500.000,00 oder höher) und legen Sie diese als Vertragsanlage bei. Vereinbaren Sie eine Informationspflicht des Verwalters bei wesentlichen Haftpflichtfällen.
Schritt 8: DSGVO-Klausel und Unterschrift. Fügen Sie eine Datenschutzklausel als Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO) bei. Beide Parteien unterzeichnen den Vertrag handschriftlich (keine Notariatspflicht); empfohlen: zwei Originalausfertigungen.
Rechtliche Anforderungen für Hausverwaltungsvertrag Österreich
Der Hausverwaltungsvertrag in Österreich unterliegt keinem gesetzlichen Schriftformzwang — mündliche Verwalteraufträge sind nach ABGB §1002 wirksam. Aus Beweis- und Haftungsgründen ist die Schriftform jedoch dringend zu empfehlen.
Gewerbeberechtigung (§117 GewO): Der Immobilienverwalter muss eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe 'Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger' besitzen. Wer ohne Berechtigung tätig wird, begeht eine Verwaltungsübertretung nach §366 GewO und haftet für alle im Zusammenhang mit der unberechtigten Ausübung entstehenden Schäden. Die Gewerbeberechtigung ist auf der Firmenwebsite oder über das GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) auf wko.at öffentlich zugänglich.
Pflichten nach WEG (§§19–22 WEG): Für Wohnungseigentumsanlagen hat der Verwalter nach §20 WEG bestimmte gesetzliche Mindestpflichten: Er muss die Liegenschaft ordnungsgemäß verwalten, die Rücklage auf einem Sonderkonto führen, jährliche Abrechnung legen (§34 WEG) und die Wohnungseigentümergemeinschaft nach außen vertreten. Diese Pflichten bestehen unabhängig davon, ob sie im Hausverwaltungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurden.
Treuhandpflicht und Fremdgeldverwaltung: Der Verwalter darf Gelder der Eigentümergemeinschaft (Mieteinnahmen, Rücklagen) nicht mit seinem Privatvermögen oder dem anderer Klienten vermischen. §20 Abs. 3 WEG schreibt ein separates Konto auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft vor. Eine Vermischung der Gelder ist nach §133 StGB strafbar (Untreue) und kann zivilrechtlich nach §1293 ABGB zu Schadenersatz führen.
Rechnungslegungspflicht (§34 WEG): Der Verwalter hat für jedes Kalenderjahr bis spätestens 30. Juni des Folgejahres eine Jahresabrechnung zu legen, die alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft, die Entwicklung der Rücklage und eine Prognose für das laufende Jahr enthält. Bei Verletzung dieser Pflicht kann jeder Wohnungseigentümer beim Bezirksgericht auf Rechnungslegung klagen.
DSGVO und Datenschutz: Der Verwalter verarbeitet personenbezogene Daten der Mieter und Eigentümer im Auftrag der Eigentümergemeinschaft und muss als Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO) behandelt werden. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist Pflicht; bei Fehlen drohen Bußgelder der Österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) bis €20 Mio. oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes nach Art. 83 DSGVO.
Häufige Fehler bei Ihrem Hausverwaltungsvertrag Österreich
Bei Hausverwaltungsverträgen in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die zu Haftungsfragen, Eigentümerkonflikten oder behördlichen Strafen führen.
Leistungsumfang nicht klar definiert: Der häufigste Fehler ist ein vage formulierter Leistungsumfang. 'Allgemeine Hausverwaltung' ohne Detailbeschreibung führt zu Streitigkeiten darüber, ob Aufgaben wie Mietersuche, Energieausweiserstellung oder Baustellenüberwachung zusätzlich zu vergüten sind. Der OGH (5 Ob 91/16f) hat klargestellt, dass im Zweifel die ortsüblichen Leistungen des Verwalters als vereinbart gelten — was in der Praxis zu unterschiedlichen Auslegungen führt.
Fehlender DSGVO-Auftragsverarbeitungsvertrag: Viele Hausverwaltungsverträge enthalten keine DSGVO-Klausel, obwohl der Verwalter Mieterdaten, Eigentümerdaten und Kontoverbindungen verarbeitet. Bei einer Prüfung durch die Österreichische Datenschutzbehörde (DSB) droht ein Bußgeld nach Art. 83 DSGVO.
Kein Nachweis der Haftpflichtversicherung eingefordert: Auftraggeber vergessen oft, beim Vertragsabschluss den Nachweis der Vermögenshaftpflichtversicherung des Verwalters einzufordern. Wenn der Verwalter nicht versichert ist und einen Schaden verursacht, besteht das Risiko, dass Schadenersatzansprüche gegen ihn uneinbringlich sind.
Vernachlässigung der Rechnungslegungspflicht: Viele Hausverwaltungsverträge enthalten keine konkrete Frist für die Jahresabrechnung. Das WEG schreibt die Vorlage bis 30. Juni des Folgejahres vor (§34 WEG); ohne ausdrückliche Fristvereinbarung ist die Durchsetzung schwieriger. Wer als Verwalter die Frist versäumt, kann vom Bezirksgericht auf Rechnungslegung verpflichtet werden.
Gewerbeberechtigungsprüfung unterlassen: Auftraggeber prüfen selten, ob die Hausverwaltung tatsächlich eine gültige Gewerbeberechtigung für das Immobilienverwaltungsgewerbe nach §117 GewO hat. Ein Verwalter ohne gültige Berechtigung ist nicht rechtmäßig tätig und kann beim zuständigen Bezirksverwaltungsamt angezeigt werden; der abgeschlossene Hausverwaltungsvertrag bleibt trotzdem wirksam, aber der Verwalter haftet für alle Schäden.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 712qCH official
- §1293 ABGBAT official
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Ein Hausverwalter in Österreich hat nach §20 WEG 2002 und §1009 ABGB eine umfassende Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Liegenschaft. Zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehören: Erstens das Einziehen der Mietzinse und Betriebskosten sowie die monatliche Abrechnung mit dem Auftraggeber; zweitens die Erstellung der jährlichen Betriebskostenabrechnung nach §§21–24 MRG (bei Mietwohnungen im MRG-Bereich) oder der Jahresabrechnung nach §34 WEG (bei Wohnungseigentumsanlagen). Drittens die Verwaltung der Rücklage auf einem separaten Konto (§20 Abs. 3 WEG) und die Veranlassung von Erhaltungsarbeiten, die aus der Rücklage oder durch Umlage der Eigentümer zu finanzieren sind. Viertens die Einberufung und Durchführung der jährlichen Eigentümerversammlung (§24 WEG) sowie die Protokollführung und Beschlussbekanntgabe. Fünftens die Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Behörden (Baubehörde, Finanzamt Österreich, ÖGK) und in gerichtlichen Verfahren (Bezirksgericht im Außerstreitverfahren nach §52 AußStrG). Sechstens die Einhaltung der DSGVO-Vorschriften bei der Verarbeitung von Mieterdaten und Eigentümerdaten. Über diese gesetzlichen Mindestpflichten hinaus können im Hausverwaltungsvertrag weitere Leistungen vereinbart werden: Mietersuche, Versicherungsschadenabwicklung, Energiemanagement, technische Gebäudeverwaltung.
Die Kosten für eine professionelle Hausverwaltung in Österreich sind nicht gesetzlich festgelegt; es gibt keine verbindliche Gebührenordnung (im Gegensatz etwa zu Deutschland, wo die Verwalterhonorare teils regional durch Marktpreise reguliert werden). Als Orientierung dienen die Honorarrichtlinien der WKO-Fachgruppe der Immobilientreuhänder, die aber rechtlich unverbindlich sind. In der Praxis (Stand 2026) liegen die Honorare für die Grundverwaltung bei: Für Mietwohnhäuser: 3–5 % der monatlichen Bruttomieteinnahmen zuzüglich 20 % USt. Bei einem Haus mit zehn Wohnungen und durchschnittlicher Miete von €800,00/Monat (Bruttomieteinnahmen: €8.000,00/Monat) entspricht das €240,00–€400,00/Monat + USt. Für Wohnungseigentumsanlagen: €35,00–€60,00 pro Wohneinheit und Monat + 20 % USt. Bei zehn Wohneinheiten: €350,00–€600,00/Monat + USt. Für Gewerbeimmobilien: oft höhere Sätze (5–7 % der Nettomieteinnahmen), da der Verwaltungsaufwand pro Einheit größer ist. Sonderleistungen (Jahresabrechnung, Rechtsstreitigkeiten, Schadenabwicklung) werden nach Zeitaufwand (€80,00–€150,00 pro Stunde + 20 % USt) oder als Pauschalhonorar abgerechnet. Im Vergleich zu Deutschland sind österreichische Verwalterhonorare in absoluten Zahlen ähnlich, jedoch gibt es in Österreich keine gesetzliche Umsatzobergrenze für Verwalterhonorare.
Ja, die Wohnungseigentümergemeinschaft kann den Hausverwalter unter zwei Voraussetzungen kündigen: ordentliche Kündigung oder außerordentliche Abberufung aus wichtigem Grund. Die ordentliche Kündigung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft (Mehrheit nach Miteigentumsanteilen, §24 WEG) unter Einhaltung der im Hausverwaltungsvertrag vereinbarten Kündigungsfrist (üblicherweise sechs Monate zum Ende eines Kalenderjahres). Der Verwalter kann nach Zugang der Kündigung seine Tätigkeit bis zum Ablauf der Frist fortführen und hat Anspruch auf sein Honorar bis zum Vertragsende. Die außerordentliche Abberufung aus wichtigem Grund (§21 Abs. 3 WEG) ist ohne Einhaltung einer Frist und ohne Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung möglich, wenn der Verwalter seine Pflichten grob verletzt hat — z.B. bei Unterschlagung von Mietergeldern, Verlust der Gewerbeberechtigung, wiederholter Verletzung der Rechnungslegungspflicht oder bei der Begründung schwerwiegender Interessenkonflikte (z.B. Beauftragung eines eigenen Handwerksunternehmens ohne Ausschreibung zu überhöhten Preisen). Die außerordentliche Abberufung wird auf Antrag eines oder mehrerer Wohnungseigentümer vom Bezirksgericht im Außerstreitverfahren nach §52 AußStrG ausgesprochen, wenn der Verwalter selbst die fristlose Kündigung nicht akzeptiert.
Ein Hausverwalter in Österreich haftet der Wohnungseigentümergemeinschaft oder dem Einzeleigentümer für alle Schäden, die er durch schuldhafte Pflichtverletzung verursacht hat — nach ABGB §§1295 ff. (allgemeine Schadenersatzpflicht) und §22 WEG (besondere WEG-Haftung). Typische Haftungsfälle in der österreichischen Praxis sind: Untreue (§133 StGB) durch Vermischung von Fremdgeldern mit eigenem Vermögen oder Verwendung von Rücklagengeldern für private Zwecke; Verletzung der Rechnungslegungspflicht (§34 WEG) durch verspätete oder fehlerhafte Jahresabrechnung; Beauftragung von Handwerkern zu überhöhten Preisen ohne Ausschreibung oder ohne ausreichende Wettbewerbsangebote; Verletzung der Instandhaltungspflicht durch Versäumnis notwendiger Reparaturen, die zu Folgeschäden führen (z.B. Wasserschaden durch nicht repariertes Dach); Fehlerhafte Betriebskostenabrechnung nach MRG (MRG §§21–24); DSGVO-Verletzungen (Datenpannen, fehlende Auftragsverarbeitungsverträge). Die Haftung kann durch Haftungshöchstbetrag im Hausverwaltungsvertrag nicht vollständig ausgeschlossen werden — §879 ABGB untersagt gröblich sittenwidrige Haftungsausschlüsse. Eine Vermögenshaftpflichtversicherung des Verwalters (Mindestdeckung €500.000,00) ist daher unverzichtbar.
Nein, ein Hausverwaltungsvertrag in Österreich ist nach ABGB §1002 keiner gesetzlichen Schriftform unterworfen — mündliche Verwaltungsaufträge sind rechtsgültig. In der Praxis ist ein schriftlicher Vertrag jedoch aus mehreren Gründen unerlässlich: Erstens schafft der schriftliche Vertrag Klarheit über den Leistungsumfang der Grundverwaltung und der Sonderleistungen und verhindert Streitigkeiten darüber, welche Aufgaben im Honorar enthalten sind. Zweitens ist der schriftliche Vertrag Voraussetzung für die DSGVO-konforme Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO, die nach EU-Recht schriftlich sein muss (Art. 28 Abs. 9 DSGVO: 'in Papierform oder elektronisch'). Drittens verlangt der Eigentümerbeschluss über die Bestellung des Verwalters (§21 Abs. 1 WEG) dokumentiert zu werden; ohne schriftlichen Hausverwaltungsvertrag fehlt die Grundlage für die Legitimation des Verwalters nach außen. Viertens verlangen Banken und Behörden (z.B. Finanzamt Österreich bei Betriebskosten-Voranmeldung) regelmäßig einen Nachweis des Verwaltungsauftrags, den nur ein schriftlicher Vertrag liefert. Fünftens ermöglicht nur ein schriftlicher Vertrag die klare Dokumentation der Kündigungsfristen und -termine, was für eine ordnungsgemäße Vertragsbeendigung unerlässlich ist. Die Form des Hausverwaltungsvertrags — Schriftstück, E-Mail oder elektronische Unterschrift — ist nicht vorgeschrieben; eine einfache Schriftform (handschriftliche Unterschrift beider Parteien) ist ausreichend.
Die gesetzlichen Mindestleistungen eines Hausverwalters in Österreich sind in §20 WEG 2002 (für Wohnungseigentumsanlagen) und §1009 ABGB (allgemein) geregelt. Zu den Pflichtleistungen gehören: erstens ordnungsgemäße Verwaltung — der Verwalter muss alle Maßnahmen treffen, die zur Erhaltung des Gebäudes in ordentlichem Zustand und zur Sicherung der laufenden Betriebsabläufe notwendig sind; zweitens Buchführung und Jahresabrechnung — nach §34 WEG ist für das abgelaufene Kalenderjahr bis 30. Juni des Folgejahres eine vollständige Jahresabrechnung mit Einnahmen-Ausgaben-Übersicht und Rücklagenentwicklung zu erstellen; drittens Einberufung der Eigentümerversammlung — nach §24 WEG mindestens einmal jährlich; viertens Verwaltung der Rücklage auf einem separaten Konto der Eigentümergemeinschaft (§20 Abs. 3 WEG); fünftens Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Behörden (Baubehörde, Finanzamt Österreich) und im gerichtlichen Außerstreitverfahren (§52 AußStrG). Leistungen, die über diesen gesetzlichen Mindestumfang hinausgehen, sind im Hausverwaltungsvertrag ausdrücklich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten: z.B. Mietersuche, Erstellung von Energieausweisen (EAVG, BGBl I Nr. 82/2012), Begleitung von Großsanierungen, Versicherungsschadenabwicklung, Erstellung von Steuerbescheinigungen für Wohnungseigentümer.
Die Jahresabrechnung des Hausverwalters in Österreich kann auf zwei Wegen kontrolliert werden: durch die Wohnungseigentümer selbst und durch das Bezirksgericht. Jeder Wohnungseigentümer hat nach §34 Abs. 2 WEG das Recht, die Jahresabrechnung des Verwalters einzusehen und die zugrundeliegenden Belege zu prüfen. Der Verwalter ist verpflichtet, alle Belege (Rechnungen, Kontoauszüge, Verträge) während der Einsichtnahme bereitzustellen. Die Eigentümerversammlung kann die Abrechnung genehmigen oder Einwände erheben. Wenn ein Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung für fehlerhaft hält oder wenn der Verwalter die Rechnungslegung verweigert, kann er beim Bezirksgericht auf Rechnungslegung klagen (Außerstreitklage nach §52 AußStrG). Das Bezirksgericht verpflichtet den Verwalter zur Vorlage einer vollständigen und korrekten Abrechnung und kann eine Strafverfügung nach §35 AußStrG für den Fall weiterer Weigerung erlassen. Ob die Abrechnung inhaltlich korrekt ist, wird bei begründetem Verdacht auf Unrichtigkeit durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen (Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer) geprüft. Bei strafrechtlich relevantem Verhalten des Verwalters (z.B. Unterschlagung von Rücklagengeldern nach §133 StGB) ist die Staatsanwaltschaft einzuschalten.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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