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Wohnungseigentumsvertrag Österreich

Wohnungseigentumsvertrag Österreich

WEG 2002 §§3–16 | Nutzwertfestsetzung | Grundbuch

WOHNUNGSEIGENTUMSVERTRAG

gemäß WEG 2002 §§3–16 (BGBl I Nr. 70/2002)

§ 1 — LIEGENSCHAFT

1.1

Gegenstand dieses Wohnungseigentumsvertrags ist die Liegenschaft: Adresse: [Liegenschaft Adresse], Einlagezahl: [Einlagezahl], Katastralgemeinde: [Katastralgemeinde], Grundstücksnummer: [Grundstücksnummer].

1.2

Grundlage der Nutzwertfestsetzung: [Nutzwertgrundlage] (§9 WEG 2002). Gesamtnutzwert: [Gesamtnutzwert]/10.000 Anteile.

§ 2 — WOHNUNGSEIGENTUMSOBJEKTE UND MITEIGENTUMSANTEILE

2.1

An der obgenannten Liegenschaft wird Wohnungseigentum gemäß §3 WEG 2002 an folgenden Objekten begründet: [Objekte Beschreibung]

2.2

Zubehörobjekte und verbundenes Wohnungseigentum (§15 WEG): [Zubehörobjekte]

2.3

Die Wohnungseigentumsrechte sind gemäß §3 Abs. 2 WEG i.V.m. §4 GBG durch Eintragung im Grundbuch zu verbüchern. Die Grundbucheintragung ist konstituierend für das Entstehen des dinglichen Wohnungseigentumsrechts.

§ 3 — WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT UND VERWALTER

3.1

Mit Verbücherung des ersten Wohnungseigentumsrechts entsteht die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG-Gemeinschaft) als Rechtspersönlichkeit kraft Gesetzes (§18 WEG 2002).

3.2

Als erster Verwalter wird bestellt: [Verwalter Name] (§19 WEG 2002). Der Verwaltervertrag (Hausverwaltungsvertrag) ist gesondert abzuschließen.

3.3

Monatlicher Rücklagenbeitrag (§31 WEG): [Rücklage Beitrag]. Die Rücklage ist auf einem separaten Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft zu führen (§20 Abs. 3 WEG).

§ 4 — SCHLUSSBESTIMMUNGEN

4.1

Auf diesen Wohnungseigentumsvertrag ist österreichisches Recht anzuwenden (WEG 2002, ABGB, GBG). Streitigkeiten sind im Außerstreitverfahren (§52 AußStrG) beim zuständigen Bezirksgericht zu entscheiden.

4.2

Änderungen dieses Wohnungseigentumsvertrags bedürfen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer (Einstimmigkeit) und sind neu zu verbüchern (§12 WEG 2002).

4.3

Ladestation für Elektrofahrzeuge: Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, auf eigene Kosten eine Ladestation für Elektrofahrzeuge zu errichten (§16 Abs. 2 WEG in der Fassung BGBl I Nr. 222/2021), sofern die technischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wohnungseigentümer/in (Objekt W1)

________________

Signature

Wohnungseigentümer/in (Objekt W2)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Wohnungseigentumsvertrag Österreich?

Der Wohnungseigentumsvertrag ist ein nach Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG, BGBl I Nr. 70/2002) §§3–16 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Der Wohnungseigentumsvertrag wird nach §§3–12 WEG abgeschlossen und muss gemäß §6 WEG schriftlich errichtet werden; darüber hinaus ist nach §3 Abs. 2 WEG i.V.m. §4 GBG eine Eintragung im Grundbuch (Verbücherung) für das Entstehen des Wohnungseigentums konstitutiv. Ohne Grundbucheintragung besteht nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Einräumung von Wohnungseigentum, nicht das dingliche Wohnungseigentumsrecht selbst. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in 5 Ob 127/15b klargestellt, dass die Verbücherung des Wohnungseigentums im B-Blatt des Grundbuchs (Eigentumsblatt) unter Angabe des Miteigentumsanteils und des konkreten Wohnungseigentumsobjekts zu erfolgen hat.

Ein wesentliches Merkmal des österreichischen Wohnungseigentumsrechts ist die Verknüpfung von Sondereigentum (ausschließliche Nutzung der Wohnung) und Miteigentum (gemeinsames Eigentum an allgemeinen Teilen der Liegenschaft — Stiegenhaus, Fassade, Dach, Keller, Außenanlagen). Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG-Gemeinschaft) nach §18 WEG ist eine eigene Rechtspersönlichkeit kraft Gesetzes und tritt als solche gegenüber dem Verwalter, Behörden und im Rechtsverkehr auf. Anders als in Deutschland (Wohnungseigentumsgesetz 1951, WEG-Reform 2020) ist in Österreich der Wohnungseigentumsvertrag primär der Titulierungsakt zwischen den Miteigentümern — die Wohnungseigentümergemeinschaft entsteht nicht durch einen besonderen Gründungsakt, sondern ipso iure mit der Eintragung des ersten Wohnungseigentums im Grundbuch.

Vom deutschen Wohnungseigentum (§§1 ff. deutsches WEG) und vom schweizerischen Stockwerkeigentum (Art. 712a ff. ZGB) unterscheidet sich das österreichische Wohnungseigentum durch das System der Nutzwertermittlung (§9 WEG): In Österreich wird der Anteil jedes Wohnungseigentümers nicht durch die Wohnfläche, sondern durch den vom Sachverständigen ermittelten Nutzwert bestimmt, der neben der Nutzfläche auch Lage, Ausstattung und Zugang zur Außenfläche berücksichtigt. Ein Bestandteil des Wohnungseigentumsvertrags ist daher stets das Nutzwertgutachten eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder die rechtskräftige Entscheidung des Bezirksgerichts im Nutzwertfestsetzungsverfahren (§10 WEG, §52 AußStrG).

Der Wohnungseigentumsvertrag regelt im Wesentlichen: die Identifizierung der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte (Wohnungsnummern, Lage im Gebäude, Nutzfläche), die Zuteilung der Miteigentumsanteile nach dem festgestellten Nutzwert, die Zubehörobjekte (Kfz-Abstellplätze, Kellerabteile, Dachterrassen), Regelungen zur Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie die Bildung der Rücklage (Reparaturfonds nach §31 WEG). In der Praxis wird der Wohnungseigentumsvertrag regelmäßig von einem Notar (Notariatstarifgesetz — NTG) oder einem Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsordnung — RAO) errichtet und die Grundbucheintragung über das ERV-System beantragt.

Nach §15 WEG kann Wohnungseigentum auch an einem Mindestanteil eingeräumt werden, der mit dem Eigentumsrecht an einem anderen Wohnungseigentumsobjekt verbunden ist — dies ist das sogenannte verbundene Wohnungseigentum (z.B. Wohnung + Tiefgaragenplatz). Die Verbindung ist im Wohnungseigentumsvertrag auszudrücken und wird im Grundbuch mit einem Vermerk versehen.

Seit der WEG-Novelle 2022 (BGBl I Nr. 222/2021) sind neue Bestimmungen über die Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (§16 Abs. 2 WEG) in Kraft: Wohnungseigentümer haben das Recht, auf eigene Kosten eine Ladestation in ihrer Garage oder auf ihrem Kfz-Abstellplatz zu installieren, wenn die technischen Voraussetzungen erfüllt sind — ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer.

Wann brauchen Sie Wohnungseigentumsvertrag Österreich?

Ein Wohnungseigentumsvertrag in Österreich wird immer dann benötigt, wenn an einem Gebäude mit mehreren selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten Wohnungseigentum begründet werden soll — typischerweise bei Bauträgerprojekten, bei der Aufteilung eines Mietshauses unter mehreren Käufern oder beim Kauf einer Eigentumswohnung im Erstverkauf.

Bei Bauträgerprojekten (Wohnungseigentum im Erstverkauf): Der Bauträger errichtet ein Mehrfamilienhaus und verkauft die einzelnen Wohnungen an verschiedene Käufer. Bevor der erste Kaufvertrag abgeschlossen werden kann, muss der Bauträger den Wohnungseigentumsvertrag mit dem Nutzwertgutachten beim Bezirksgericht einreichen und die Verbücherung veranlassen. Ohne Wohnungseigentumsvertrag und Grundbucheintragung kann der Käufer kein dinglich gesichertes Eigentum an der Wohnung erwerben.

Bei Aufteilung eines bestehenden Mietshauses: Wenn ein Eigentümer ein bestehendes Mietshaus unter seinen Miterben aufteilt oder an mehrere Käufer veräußert, muss zunächst Wohnungseigentum begründet werden. Das setzt einen Wohnungseigentumsvertrag und ein Nutzwertgutachten voraus. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG, BGBl Nr. 520/1981) sind die Mieter dabei besonders zu schützen; bestehende Mietverträge bleiben nach §1120 ABGB (Kauf bricht nicht Miete) aufrecht.

Bei Kauf einer Wohnung im Bestand: Wenn jemand eine Eigentumswohnung in einem bereits verbücherten Haus kauft, wird kein neuer Wohnungseigentumsvertrag für die ganze Liegenschaft benötigt — stattdessen wird lediglich der vorhandene Miteigentumsanteil im Grundbuch auf den Käufer übertragen. Der ursprüngliche Wohnungseigentumsvertrag bleibt als Grundlage bestehen.

Bei Zusammenlegung oder Teilung bestehender Wohnungseigentumsobjekte: Wenn zwei benachbarte Wohnungen zu einer größeren Einheit zusammengelegt oder eine größere Wohnung geteilt werden soll, ist nach §§12 f. WEG eine Änderung des Wohnungseigentumsvertrags und ein neues Nutzwertgutachten erforderlich. Diese Änderung muss einstimmig von allen Wohnungseigentümern beschlossen werden (§29 Abs. 1 WEG) und bedarf der Verbücherung im Grundbuch.

Bei Eintragung einer Ladestation (WEG-Novelle 2022): Seit der Novelle BGBl I Nr. 222/2021 können Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der Gemeinschaft eine Ladestation für Elektrofahrzeuge errichten; der Einbau muss jedoch dem Verwalter und den anderen Eigentümern angezeigt werden. Etwaige Änderungen am Wohnungseigentumsvertrag (z.B. Neuverbücherung eines Kfz-Abstellplatzes) sind gesondert zu prüfen.

Was gehört in Ihr Wohnungseigentumsvertrag Österreich?

Ein rechtswirksamer Wohnungseigentumsvertrag in Österreich nach WEG §§3–16 muss bestimmte Mindestinhalte aufweisen. Der forms-legal.com Wohnungseigentumsvertrag Österreich deckt alle gesetzlich vorgeschriebenen und praxisrelevanten Elemente ab.

Identifikation der Liegenschaft und der Miteigentümer: Der Vertrag muss die Liegenschaft exakt nach Grundbuchsdaten bezeichnen (EZ, KG, Grundstücksnummer, Adresse) und alle zukünftigen Wohnungseigentümer mit vollständiger Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnsitz bei natürlichen Personen; Firma, Firmenbuchnummer, Sitz bei juristischen Personen) anführen. Bei GmbH oder AG als Wohnungseigentümer ist ein aktueller Firmenbuchauszug (firmenbuch.at) beizulegen.

Nutzwertgutachten als zwingende Grundlage: Gemäß §9 WEG bildet das Nutzwertgutachten eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung (gemäß §2 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, SDG, BGBl Nr. 137/1975) oder die rechtskräftige Nutzwertentscheidung des Bezirksgerichts (§10 WEG, §52 AußStrG) die zwingende Grundlage für die Miteigentumsanteile. Das Gutachten ist dem Wohnungseigentumsvertrag als Beilage anzuschließen.

Zuteilung der Miteigentumsanteile (B/10.000): Jedem Wohnungseigentumsobjekt wird ein Miteigentumsanteil B/10.000 zugeordnet, der dem Nutzwert des Objekts im Verhältnis zum Gesamtnutzwert der Liegenschaft entspricht. Die Summe aller Miteigentumsanteile muss exakt 10.000 Anteile ergeben. Diese Anteile werden im Grundbuch-B-Blatt unter dem Namen des jeweiligen Wohnungseigentümers eingetragen.

Bestimmung der Wohnungseigentumsobjekte: Jede Wohnung, Geschäftsräumlichkeit oder sonstiges Objekt (Kfz-Abstellplatz, Gartenparzelle, Dachterrassenausbau) ist im Vertrag durch seine Lage im Gebäude (Geschoss, Richtung), seine Nutzfläche (§8 WEG — Nutzfläche ist beheizbare Bodenfläche ohne Mauern und Durchgangsräume), seine Nutzwertpunkte und seinen Miteigentumsanteil zu bestimmen.

Zubehörobjekte und verbundenes Wohnungseigentum: Nach §15 WEG kann das Wohnungseigentum an einer Wohnung mit dem Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz, Kellerabteil oder einer Terrasse zu verbundenem Wohnungseigentum (Verbindung im Grundbuch) zusammengefasst werden. Die Verbindung bewirkt, dass beide Objekte nur gemeinsam veräußert oder belastet werden können.

Allgemeine Teile und Sondervereinbarungen: Der Vertrag regelt, welche Teile der Liegenschaft allgemeine Teile (§2 Abs. 4 WEG: Stiegenhaus, Fassade, Dach, tragende Wände, haustechnische Anlagen) sind und welche Teile dem ausschließlichen Verfügungsrecht eines Wohnungseigentümers unterliegen (z.B. Dachterrasse, die einem bestimmten Objekt zugeordnet ist). Sondervereinbarungen über die Nutzung allgemeiner Teile (z.B. exklusives Nutzungsrecht an einem Gartenabschnitt) sind zulässig, müssen aber im Wohnungseigentumsvertrag ausdrücklich vereinbart werden.

Rücklage (Reparaturfonds): §31 WEG verpflichtet die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Bildung einer angemessenen Rücklage für zukünftige Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsmaßnahmen. Der monatliche Beitrag wird vom Verwalter vorgeschlagen und von den Eigentümern beschlossen; er richtet sich nach dem Miteigentumsanteil. Der Wohnungseigentumsvertrag kann eine Mindesthöhe der Rücklage festlegen.

Erstmalige Hausordnung: Der Wohnungseigentumsvertrag enthält regelmäßig eine Hausordnung (§14 WEG) — Regelungen über Ruhezeiten, Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen, Tierhaltung, Musikausübung und das Abfallmanagement. Die Hausordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung (§29 WEG) geändert werden.

Kosten der Begründung: Notar- oder Rechtsanwaltskosten für den Wohnungseigentumsvertrag richten sich nach dem NTG bzw. RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz); Grundbucheintragungsgebühr nach §26 GGG (1,1 % des Werts des eingetragenen Rechts); Nutzwertgutachten: typsicherweise €500,00–€3.000,00 je nach Gebäudegröße; Grunderwerbsteuer (GrESt) 3,5 % des Werts des Miteigentumsanteils (bei Ersterwerb vom Bauträger: Kaufpreis als Basis).

So füllen Sie Ihr Wohnungseigentumsvertrag Österreich aus

Den Wohnungseigentumsvertrag in Österreich befüllen Sie in mehreren Schritten. Da der Vertrag stets von einem Notar oder Rechtsanwalt errichtet und die Grundbucheintragung beantragt werden muss, dient das forms-legal.com Muster als Grundlage für das Gespräch mit dem Fachmann.

Schritt 1: Liegenschaftsdaten eintragen. Tragen Sie die vollständigen Grundbuchsdaten ein: Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG), Grundstücksnummer(n) und vollständige Adresse. Diese Daten finden Sie im aktuellen Grundbuchauszug (justiz.gv.at — Grundbuchsabfrage, Gebühr €3,00 pro Auszug).

Schritt 2: Miteigentümer/Wohnungseigentümer eintragen. Für jeden zukünftigen Wohnungseigentümer: vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnsitz (natürliche Person) oder Firma, Firmenbuchnummer, Sitz, Geschäftsführer (juristische Person). Bei Miteigentümergemeinschaften (z.B. Ehepaar) sind alle Miteigentümer anzuführen, und ihr gemeinsamer Anteil ist festzulegen.

Schritt 3: Nutzwertgutachten einholen. Beauftragen Sie einen gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen mit der Erstellung des Nutzwertgutachtens (§9 WEG). Das Gutachten ermittelt den Nutzwert jeder Wohneinheit und die daraus resultierenden Miteigentumsanteile B/10.000. Alternativ kann das Nutzwertfestsetzungsverfahren vor dem Bezirksgericht (§10 WEG, AußStrG §52) beantragt werden — dies ist kostenfreier, dauert aber länger.

Schritt 4: Wohnungseigentumsobjekte auflisten. Tragen Sie für jedes Objekt ein: laufende Nummer, Bezeichnung (z.B. 'Wohnung Nr. 3, EG links'), Nutzfläche in m², Nutzwert laut Gutachten und daraus resultierender Miteigentumsanteil B/10.000. Vergessen Sie Zubehörobjekte (Kellerabteil, Kfz-Abstellplatz) nicht.

Schritt 5: Zubehör und verbundenes Wohnungseigentum. Legen Sie fest, welche Nebenräume (Kellerabteil, Abstellraum) und welche Kfz-Abstellplätze welcher Wohneinheit als Zubehör zugeordnet werden. Bei verbundenem Wohnungseigentum (§15 WEG) ist die Verbindung ausdrücklich im Vertrag zu bezeichnen.

Schritt 6: Hausordnung und Sondernutzungsrechte. Vereinbaren Sie Hausordnungsregeln (Ruhezeiten, Tierhaltung, Gartenpflege) und etwaige ausschließliche Nutzungsrechte an bestimmten allgemeinen Flächen (z.B. Gartenabschnitt für EG-Wohnung). Diese Sondervereinbarungen sind nur zwischen den Vertragschließenden bindend und müssen im Grundbuch angemerkt werden.

Schritt 7: Rücklage festlegen. Vereinbaren Sie die Mindesthöhe des monatlichen Rücklagenbeitrags (§31 WEG) pro m² Nutzfläche. In Wien beträgt der Richtwert ca. €2,00–€3,50/m²/Monat je nach Baujahr und Gebäudezustand; in anderen Bundesländern variiert der Richtwert.

Schritt 8: Notar aufsuchen und Grundbucheintragung beantragen. Den fertiggestellten Wohnungseigentumsvertrag legen Sie Ihrem Notar (notar.at) oder Rechtsanwalt vor. Der Notar beurkundet den Vertrag und beantragt die Grundbucheintragung beim zuständigen Bezirksgericht über das ERV-System. Mit der Eintragung im Grundbuch entsteht das dingliche Wohnungseigentumsrecht.

Häufige Fehler bei Ihrem Wohnungseigentumsvertrag Österreich

Bei der Begründung von Wohnungseigentum in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die zu Verzögerungen bei der Grundbucheintragung oder zu späteren Konflikten in der Eigentümergemeinschaft führen.

Fehlerhaftes oder veraltetes Nutzwertgutachten: Das häufigste Problem ist ein Nutzwertgutachten, das nicht den aktuellen Zustand des Gebäudes widerspiegelt oder von einem nicht zertifizierten Sachverständigen erstellt wurde. Das Bezirksgericht weist einen Grundbuchantrag ab, wenn das Gutachten formal mangelhaft ist. Zu beachten: Nur gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige für das Sachgebiet 'Hochbau und Immobilienbewertung' (§2 SDG) sind berechtigt, Nutzwertgutachten für Wohnungseigentumsverträge zu erstellen.

Fehler in der Miteigentumsanteil-Berechnung: Die Summe aller Miteigentumsanteile muss exakt 10.000 Anteile (B/10.000) ergeben. Rundungsfehler oder Rechenungenauigkeiten führen zur Abweisung des Grundbuchantrags. Der Notar prüft die Summe, bevor er den Antrag einreicht.

Fehlende Regelung zu Ladestation und E-Mobilität: Seit der WEG-Novelle 2022 haben Wohnungseigentümer ein individuelles Recht auf Installation einer Ladestation (§16 Abs. 2 WEG). Der Wohnungseigentumsvertrag sollte regeln, wie die Kosten für die notwendige Leitungsinfrastruktur verteilt werden, um spätere Konflikte zu vermeiden.

Vergessen des verbundenen Wohnungseigentums: Kfz-Abstellplätze oder Kellerabteile, die einer bestimmten Wohnung zugeordnet sind, müssen im Wohnungseigentumsvertrag ausdrücklich als verbundenes Wohnungseigentum (§15 WEG) deklariert werden. Ohne Verbindung können Abstellplätze und Wohnungen unabhängig voneinander veräußert werden — was zu unerwünschten Eigentumsstrukturen führt.

Zu niedrige Rücklage: Viele Wohnungseigentumsvereinbarungen sehen eine viel zu niedrige Rücklage (Reparaturfonds nach §31 WEG) vor. Bei älteren Gebäuden mit bevorstehenden Sanierungsmaßnahmen (Dach, Fassade, Haustechnik) kann ein unzureichender Reparaturfonds zu erheblichen Nachschussforderungen oder zur Aufnahme von Bankdarlehen durch die Eigentümergemeinschaft führen.

Quellen und Zitate

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  1. §1120 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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