WEG-Eigentümerbeschluss Österreich
WEG 2002 §§24–29 | Eigentümerversammlung | Mehrheitsbeschluss
BESCHLUSS DER WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT
gemäß WEG 2002 §§24–29 (BGBl I Nr. 70/2002)
§ 1 — WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT
Liegenschaft: [Liegenschaft Adresse] ([Einlagezahl KG]). Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht gemäß §18 WEG 2002 als Rechtspersönlichkeit.
Verwalter (§19 WEG): [Verwalter Name]
Eigentümerversammlung: [Versammlungs Datum], Ort: [Versammlungs Ort]
§ 2 — BESCHLUSSGEGENSTAND UND BESCHLUSSTEXT
Art des Beschlusses: [Beschluss Art]
Wortlaut des Beschlusses: [Beschluss Text]
§ 3 — ABSTIMMUNGSERGEBNIS
Stimmberechtigte Eigentümer gesamt: [Stimmberechtigte]
Anwesend / Vertreten: [Anwesende]
Abstimmungsergebnis: [Ja Stimmen]
Beschlussergebnis: [Beschluss Ergebnis]. Der Beschluss wurde gemäß §24 WEG 2002 nach Anteilsmehrheit festgestellt.
Anfechtungsfrist: Jeder Wohnungseigentümer kann den Beschluss innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe durch den Verwalter beim Bezirksgericht im Außerstreitverfahren anfechten (§24 Abs. 6 i.V.m. §52 AußStrG).
§ 4 — UMSETZUNGSAUFTRAG AN DEN VERWALTER
Der Verwalter ([Verwalter Name]) wird beauftragt, den Beschluss unverzüglich umzusetzen und alle erforderlichen Rechtsgeschäfte im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis nach §20 WEG 2002 abzuschließen.
Der Verwalter hat dieses Protokoll allen Wohnungseigentümern unverzüglich, spätestens binnen 30 Tagen, schriftlich zu übermitteln (§24 Abs. 6 WEG).
Verwalter/in (Protokollführung)
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Signature
Wohnungseigentümer/in (Vorsitz der Versammlung)
________________
Signature
Was ist WEG-Eigentümerbeschluss Österreich?
Der WEG-Eigentümerbeschluss ist ein nach Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG, BGBl I Nr. 70/2002) §§24–29 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG-Gemeinschaft) ist nach §18 WEG eine eigene Rechtspersönlichkeit kraft Gesetzes. Sie entsteht mit der Begründung des ersten Wohnungseigentums im Grundbuch und ist in der Lage, Verträge zu schließen, zu klagen und vor Gericht verklagt zu werden. Ihre Willensbildung erfolgt durch Beschlüsse, die in der Eigentümerversammlung (§24 WEG) oder im Umlaufverfahren (§24 Abs. 1 Satz 2 WEG — schriftliche Abstimmung ohne Versammlung) gefasst werden. Die Beschlussfähigkeit hängt vom Vorliegen der erforderlichen Mehrheit ab, die je nach Beschlussgegenstand unterschiedlich ist.
Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft können sich auf vier große Bereiche erstrecken: Erstens Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft (§28 WEG — ordentliche Verwaltung; §29 WEG — außerordentliche Verwaltung); zweitens Personalentscheidungen, insbesondere die Bestellung und Abberufung des Verwalters (§21 WEG) sowie die Beauftragung von Handwerkern und Dienstleistern; drittens Nutzungs- und Hausordnungsregelungen, z.B. die Einführung oder Änderung der Hausordnung, Regelungen zur Kurzzeitvermietung (Airbnb) oder zur Nutzung von Gemeinschaftsräumen; viertens finanzielle Entscheidungen, insbesondere die Festsetzung des monatlichen Rücklagenbeitrags (§31 WEG) und die Genehmigung außerordentlicher Ausgaben.
Für die Beschlussfassung gibt es in Österreich drei Mehrheitsquoren: einfache Mehrheit nach Miteigentumsanteilen für ordentliche Verwaltungsmaßnahmen (§28 Abs. 1 WEG); qualifizierte Mehrheit von mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile plus zusätzliche Bedingungen für außerordentliche Verwaltung (§29 Abs. 1 WEG); Einstimmigkeit für bestimmte Grundlagenentscheidungen wie Änderungen des Wohnungseigentumsvertrags oder Aufhebung des Wohnungseigentums. Der OGH (5 Ob 127/20w) hat betont, dass das Mehrheitsquorum nach Miteigentumsanteilen (B/10.000) und nicht nach Köpfen berechnet wird.
Vom deutschen Wohnungseigentumsrecht (§§23 ff. deutsches WEG in der Reform 2020) unterscheidet sich das österreichische System darin, dass das österreichische WEG keine 'versammelte Eigentümergemeinschaft' als Organ kennt — die Eigentümerversammlung ist kein rechtsfähiges Organ, sondern nur ein Willensbildungsgremium. Entscheidungen trifft die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst (als Rechtsperson), nicht die Versammlung. Der Verwalter handelt als Machthaber der Gemeinschaft und setzt die Beschlüsse um.
Ein ordnungsgemäß gefasster Eigentümerbeschluss setzt voraus: ordnungsgemäße Einberufung der Eigentümerversammlung (§24 Abs. 2 WEG — mindestens 14 Tage vor dem Termin durch eingeschriebenen Brief an alle Eigentümer), klare Tagesordnung, Beschlussfähigkeit (keine Mindestanwesenheit erforderlich, aber Beschluss muss die erforderliche Mehrheit erreichen), ordnungsgemäße Protokollierung (§24 Abs. 5 WEG) und Bekanntgabe an alle Eigentümer.
Seit der WEG-Novelle 2022 (BGBl I Nr. 222/2021) ist ausdrücklich klargestellt, dass über die Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (§16 Abs. 2 WEG) kein Gemeinschaftsbeschluss erforderlich ist — der einzelne Eigentümer hat ein individuelles Recht auf Errichtung. Beschlüsse der Gemeinschaft können jedoch Rahmenbedingungen für die gemeinsame Infrastruktur festlegen.
Wann brauchen Sie WEG-Eigentümerbeschluss Österreich?
Ein WEG-Eigentümerbeschluss in Österreich ist immer dann erforderlich, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft gemeinschaftliche Angelegenheiten regeln will, die nicht in die Alleinzuständigkeit des Verwalters oder eines einzelnen Eigentümers fallen.
Bei größeren Sanierungsmaßnahmen: Reparatur oder Erneuerung des Dachs, der Fassade, der Heizungsanlage oder des Lifts erfordern einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (§29 WEG — außerordentliche Verwaltung). Der Verwalter darf solche Maßnahmen nicht allein entscheiden; er braucht einen wirksamen Eigentümerbeschluss als Grundlage.
Bei der Bestellung oder Abberufung des Verwalters: Die Eigentümergemeinschaft entscheidet nach §21 WEG über den Abschluss, die Verlängerung oder die Kündigung des Verwaltungsvertrags. Der Beschluss ist mit einfacher Mehrheit zu fassen; aus wichtigem Grund ist eine Abberufung auch ohne Mehrheitsbeschluss möglich (§21 Abs. 3 WEG — gerichtliche Abberufung durch das Bezirksgericht).
Bei der Festsetzung der Rücklage: Der monatliche Beitrag zur Rücklage (§31 WEG) wird durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft festgesetzt. Der Verwalter schlägt die Höhe vor; die Eigentümer beschließen. Bei unzureichender Rücklage können notwendige Sanierungen nicht finanziert werden.
Bei Änderungen der Hausordnung: Neue Regelungen zu Ruhezeiten, Tierhaltung, Kurzzeitvermietung (Airbnb-Verbot) oder Parkregelungen auf Gemeinschaftsflächen erfordern einen Mehrheitsbeschluss nach §24 WEG. Ohne ordnungsgemäßen Beschluss können solche Regelungen nicht wirksam eingeführt werden.
Bei Investitionen in Gemeinschaftseinrichtungen: Die Errichtung einer Gemeinschaftsanlage für Elektrofahrzeugladen, Photovoltaik auf dem Dach oder einer Videoüberwachungsanlage erfordert einen Eigentümerbeschluss, wenn die Maßnahme über die ordentliche Verwaltung hinausgeht.
Bei außerordentlichen Ausgaben: Nicht budgetierte Ausgaben (z.B. Notfallreparaturen, die die Rücklage übersteigen) oder Investitionen, die eine außerordentliche Umlage erfordern, müssen von der Eigentümerversammlung oder im Umlaufverfahren beschlossen werden, bevor der Verwalter die Ausgaben tätigen darf.
Was gehört in Ihr WEG-Eigentümerbeschluss Österreich?
Ein rechtswirksamer WEG-Eigentümerbeschluss in Österreich muss bestimmte formale und inhaltliche Voraussetzungen erfüllen. Der forms-legal.com WEG-Eigentümerbeschluss Österreich deckt alle gesetzlichen Anforderungen nach WEG §§24–29 ab.
Ordnungsgemäße Einberufung der Eigentümerversammlung: Die Eigentümerversammlung muss nach §24 Abs. 2 WEG mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch eingeschriebenen Brief (Rückscheinbrief oder RSa-Brief) schriftlich einberufen werden. Die Einberufung muss Datum, Uhrzeit, Ort der Versammlung und eine vollständige Tagesordnung mit allen geplanten Beschlussgegenständen enthalten. Ein Beschluss über einen Tagesordnungspunkt, der nicht angekündigt war, ist anfechtbar.
Anwesenheitsliste und Protokollführung: Am Beginn der Versammlung wird eine Anwesenheitsliste geführt, aus der hervorgeht, welche Wohnungseigentümer (oder ihre Vertreter mit schriftlicher Vollmacht) anwesend sind und welche Miteigentumsanteile sie repräsentieren. Die Summe der vertretenen Anteile ist für die Beschlussfähigkeit relevant. Das Protokoll (§24 Abs. 5 WEG) ist von Versammlungsleiter und mindestens einem anwesenden Eigentümer zu unterfertigen.
Mehrheitserfordernis und Stimmrecht: Das Stimmrecht richtet sich nach den Miteigentumsanteilen (B/10.000), nicht nach Köpfen. Für ordentliche Verwaltungsmaßnahmen (§28 WEG) genügt einfache Mehrheit der anwesenden Anteile; für außerordentliche Verwaltung (§29 Abs. 1 WEG) ist eine Mehrheit von mehr als der Hälfte aller (nicht nur anwesenden) Miteigentumsanteile erforderlich. Ein Eigentümer, der sowohl Beschlussgegenstand (z.B. Beschluss über Abberufung) als auch Abstimmungsberechtigter ist, ist von der Abstimmung ausgeschlossen (§25 Abs. 5 WEG).
Umlaufbeschluss als Alternative: Nach §24 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch ohne physische Versammlung ein Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dazu sendet der Verwalter eine schriftliche Stimmrechtsaufforderung an alle Eigentümer; ein Beschluss kommt zustande, wenn innerhalb der gesetzten Frist die erforderliche Mehrheit zugestimmt hat.
Beschlussfähigkeit ohne Mindestanwesenheit: Das WEG kennt kein Quorum für die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung — auch wenn nur ein Eigentümer anwesend ist, können Beschlüsse gefasst werden, sofern die erforderliche Mehrheit erreicht wird. Eigentümer, die nicht erscheinen, verlieren ihr Stimmrecht für die abwesende Versammlung.
Inhalt des Beschlusses: Der Beschluss muss klar und bestimmt formuliert sein — was genau beschlossen wurde (z.B. 'Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Sanierung der Dachdeckung durch Firma XY um den Gesamtbetrag von €85.000,00 zuzüglich 20 % USt'), welche Mehrheit erreicht wurde und wann der Beschluss umgesetzt werden soll.
Bekanntgabe an alle Eigentümer: Nach §24 Abs. 6 WEG ist der Beschluss (in Form des Protokolls oder einer Beschlussbekanntgabe) unverzüglich allen Wohnungseigentümern — auch den nicht anwesenden — bekanntzugeben. Die Dreimonatsfrist für die Anfechtung nach §29 WEG beginnt mit der Bekanntgabe zu laufen.
Anfechtbarkeit und Nichtigkeitsgründe: Wohnungseigentümer, die sich durch einen Beschluss beschwert fühlen, können diesen nach §29 Abs. 1 WEG innerhalb von drei Monaten beim Bezirksgericht anfechten. Der OGH (5 Ob 174/19b) unterscheidet zwischen anfechtbaren Beschlüssen (Verfahrensfehler, sachliche Unbilligkeit) und nichtigen Beschlüssen (z.B. Beschlüsse gegen zwingendes Gesetzesrecht — z.B. Verbot der Kurzzeitvermietung in Gebieten, wo sie legal ist).
So füllen Sie Ihr WEG-Eigentümerbeschluss Österreich aus
Den WEG-Eigentümerbeschluss in Österreich dokumentieren Sie in sechs Schritten. Das Protokoll der Eigentümerversammlung dient als Nachweis des gefassten Beschlusses.
Schritt 1: Einberufung vorbereiten. Mindestens 14 Tage vor der Versammlung: Einladungsschreiben per eingeschriebenem Brief (RSa oder RSb) an alle Wohnungseigentümer versenden. Die Einladung muss enthalten: Datum, Uhrzeit, Ort (oder Link bei Online-Versammlung) und vollständige Tagesordnung mit allen geplanten Abstimmungspunkten.
Schritt 2: Anwesenheitsliste führen. Zu Beginn der Versammlung: Anwesenheitsliste auflegen, in der jeder anwesende Eigentümer Name, Wohnungsnummer und Miteigentumsanteil einträgt. Bei Vertretung: schriftliche Vollmacht des abwesenden Eigentümers vorlegen lassen. Summe der vertretenen Anteile berechnen.
Schritt 3: Tagesordnungspunkte abarbeiten. Für jeden Beschlussgegenstand: Erläuterung durch den Verwalter oder Einbringer, Diskussion, Abstimmung. Das Stimmrecht richtet sich nach Miteigentumsanteilen (B/10.000). Ergebnis sofort festhalten: Anzahl der Ja-Stimmen (in Anteilen), Nein-Stimmen (in Anteilen), Enthaltungen.
Schritt 4: Mehrheit prüfen. Für ordentliche Verwaltung (§28 WEG): Mehrheit der abstimmenden Anteile genügt. Für außerordentliche Verwaltung (§29 WEG): Mehrheit aller Miteigentumsanteile (B/10.000) der gesamten Gemeinschaft erforderlich, nicht nur der anwesenden. Für Änderung des Wohnungseigentumsvertrags: Einstimmigkeit.
Schritt 5: Protokoll erstellen und unterzeichnen. Das Protokoll muss enthalten: Datum, Uhrzeit, Ort der Versammlung; Namen der Erschienenen mit Anteilen; alle Beschlussanträge im Wortlaut; das Abstimmungsergebnis; die Feststellung, ob der Beschluss zustande gekommen ist. Protokoll ist vom Versammlungsleiter und mindestens einem anwesenden Eigentümer zu unterzeichnen.
Schritt 6: Bekanntgabe und Archivierung. Das Protokoll ist unverzüglich (empfohlen: innerhalb von zwei Wochen) an alle Wohnungseigentümer zu übermitteln — per eingeschriebenem Brief oder bei nachgewiesener Zustimmung per E-Mail. Ab Bekanntgabe läuft die dreimonatige Anfechtungsfrist nach §29 WEG. Das Protokoll ist zu archivieren (Aufbewahrungspflicht zehn Jahre empfohlen).
Rechtliche Anforderungen für WEG-Eigentümerbeschluss Österreich
Der WEG-Eigentümerbeschluss in Österreich unterliegt den formalen Anforderungen des WEG §§24–29 und den materiellen Schranken des ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns.
Einberufungspflicht (§24 Abs. 2 WEG): Die Einberufung muss mindestens einmal jährlich (§24 Abs. 1 WEG: mindestens eine ordentliche Versammlung pro Jahr) und bei dringendem Bedarf auch außerordentlich durch den Verwalter erfolgen. Auf Verlangen von mindestens 25 % der Miteigentumsanteile muss der Verwalter eine außerordentliche Versammlung einberufen (§24 Abs. 3 WEG).
Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen (§16 WEG): Das Stimmrecht jedes Wohnungseigentümers richtet sich nach seinem Miteigentumsanteil (B/10.000); nicht nach der Anzahl der Wohnungen, die er besitzt. Wer 2.000 von 10.000 Anteilen hält, hat 20 % der Stimmen. Stimmrechtsbeschränkungen im Wohnungseigentumsvertrag sind nur in engen Grenzen zulässig.
Mehrheitserfordernisse (§§28–29 WEG): Ordentliche Verwaltung (§28 WEG): Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Mehrheit); außerordentliche Verwaltung (§29 Abs. 1 WEG): mehr als 50 % aller Miteigentumsanteile der gesamten Gemeinschaft; privilegierte Maßnahmen (§29 Abs. 2 WEG, z.B. Errichtung von Wärmedämmung): Mehrheit von mindestens 2/3 der abstimmenden Anteile, sofern nicht mehr als 1/3 aller Anteile widerspricht.
Anfechtungsfrist (§29 Abs. 6 WEG): Jeder Wohnungseigentümer kann einen Beschluss der Eigentümerversammlung binnen drei Monaten ab Bekanntgabe beim Bezirksgericht anfechten. Anfechtungsgründe sind: Nichtigkeit des Beschlusses (Verstoß gegen zwingendes Recht), Anfechtbarkeit wegen Verfahrensfehlern (unzureichende Einberufung, fehlende Tagesordnungspunkte), Anfechtbarkeit wegen sachlicher Unbilligkeit (der Beschluss benachteiligt einen Eigentümer unverhältnismäßig).
Protokollierungspflicht (§24 Abs. 5 WEG): Das Protokoll der Eigentümerversammlung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Formerfordernis; ein fehlerhaftes oder unvollständiges Protokoll kann zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen. Der Verwalter ist für die ordnungsgemäße Protokollführung verantwortlich.
Häufige Fehler bei Ihrem WEG-Eigentümerbeschluss Österreich
Bei WEG-Eigentümerbeschlüssen in Österreich passieren häufig formale Fehler, die zur Anfechtbarkeit des Beschlusses beim Bezirksgericht und damit zu teuren Außerstreitverfahren führen.
Unzureichende Einberufungsfrist: Wer die Versammlung weniger als 14 Tage vor dem Termin einlädt, verstößt gegen §24 Abs. 2 WEG. Selbst wenn alle Eigentümer erscheinen und abstimmen, ist der Beschluss anfechtbar — es sei denn, alle Eigentümer verzichten schriftlich auf die Einberufungsfrist. Der OGH (5 Ob 145/20s) hat Beschlüsse wegen zu kurzer Einladungsfrist für anfechtbar erklärt.
Tagesordnungspunkte nicht angekündigt: Über einen Punkt, der nicht in der Tagesordnung der Einladung angekündigt war, kann in der Versammlung kein wirksamer Beschluss gefasst werden — es sei denn, alle Wohnungseigentümer sind anwesend und stimmen einstimmig zu, den Punkt trotzdem zu behandeln. Beschlüsse über nicht angekündigte Punkte sind anfechtbar.
Falsche Mehrheit angewandt: Bei außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen (§29 WEG) wird oft die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen angewandt, obwohl mehr als 50 % aller Miteigentumsanteile (der gesamten Gemeinschaft, nicht nur der anwesenden) erforderlich sind. Ein so fehlerhaft gefasster Beschluss ist anfechtbar.
Protokoll nicht an abwesende Eigentümer geschickt: Viele Verwalter vergessen, das Protokoll innerhalb angemessener Frist an alle — auch abwesende — Eigentümer zu übermitteln. Ohne ordnungsgemäße Bekanntgabe beginnt die dreimonatige Anfechtungsfrist nicht zu laufen; theoretisch kann ein Beschluss dann unbefristet angefochten werden.
Interessenkonflikte nicht berücksichtigt: Ein Eigentümer, über dessen Abberufung als Verwalter abgestimmt wird, darf nach §25 Abs. 5 WEG nicht selbst mitstimmen. Wird dies übersehen, ist der Beschluss anfechtbar. Ähnliches gilt, wenn ein Eigentümer über eine Maßnahme abstimmt, die ausschließlich seinem eigenen Objekt zugute kommt.
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Die erforderliche Stimmenzahl für einen WEG-Beschluss in Österreich richtet sich nach dem Beschlussgegenstand und dem WEG 2002. Grundsätzlich gibt es drei Mehrheitsquoren: Erstens die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheit der abstimmenden Miteigentumsanteile) für ordentliche Verwaltungsmaßnahmen nach §28 WEG — z.B. Beauftragung von laufenden Reparaturen, Änderung der Hausordnung in Nebenpunkten, Bestellung eines neuen Verwalters. Zweitens die qualifizierte Mehrheit von mehr als 50 % aller Miteigentumsanteile der gesamten Gemeinschaft (nicht nur der anwesenden) für außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen nach §29 Abs. 1 WEG — z.B. Dachsanierung, Fassadendämmung, Lifteinbau. Hier ist entscheidend, dass die Mehrheit aller Anteile (B/10.000) erreicht wird; wer nicht abstimmt, gilt als Ablehnung. Drittens Einstimmigkeit aller Wohnungseigentümer für Änderungen des Wohnungseigentumsvertrags, Aufhebung des Wohnungseigentums oder wesentliche Einschränkungen von Eigentumsrechten. Für bestimmte privilegierte Maßnahmen (§29 Abs. 2 WEG — z.B. thermische Gebäudesanierung) gilt ein erleichtertes Quorum: Mehrheit von 2/3 der abstimmenden Anteile, sofern nicht mehr als 1/3 aller Anteile widerspricht. Der OGH (5 Ob 127/20w) hat betont, dass Stimmrechtsausübung nach Anteilen (B/10.000) zu berechnen ist, nicht nach der Anzahl der Wohnungseigentümer.
Ja, nach §24 Abs. 1 Satz 2 WEG 2002 können Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft in Österreich auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, ohne dass eine physische Eigentümerversammlung abgehalten werden muss. Das Umlaufverfahren funktioniert so: Der Verwalter übersendet allen Wohnungseigentümern schriftlich (per eingeschriebenem Brief oder, sofern alle Eigentümer schriftlich zugestimmt haben, auch per E-Mail) eine Abstimmungsaufforderung mit dem genauen Beschlussantrag und einer Abstimmungsfrist (in der Praxis 14–21 Tage). Jeder Eigentümer stimmt mit 'Ja', 'Nein' oder 'Enthaltung' ab und retourniert die Abstimmung bis zur Frist. Ein Beschluss kommt zustande, wenn die erforderliche Mehrheit (für ordentliche Verwaltung: einfache Mehrheit der abstimmenden Anteile; für außerordentliche Verwaltung: mehr als 50 % aller Anteile) erreicht ist. Das Umlaufverfahren ist besonders praktisch bei dringenden Entscheidungen, bei kleinen Gemeinschaften oder wenn viele Eigentümer nicht am Ort der Liegenschaft wohnen. Wichtig: Auch im Umlaufverfahren muss der Beschluss allen Eigentümern unverzüglich bekannt gegeben werden; die dreimonatige Anfechtungsfrist nach §29 WEG beginnt mit der Bekanntgabe.
Ja, jeder Wohnungseigentümer, der sich durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft benachteiligt fühlt, kann diesen nach §29 WEG 2002 binnen drei Monaten ab Bekanntgabe des Beschlussprotokolls beim zuständigen Bezirksgericht anfechten. Das Verfahren wird als Außerstreitverfahren nach §52 AußStrG geführt. Anfechtungsgründe sind: Verfahrensfehler bei der Beschlussfassung (z.B. zu kurze Einberufungsfrist, fehlende Tagesordnungspunkte, falsche Mehrheit angewandt), sachliche Rechtswidrigkeit (Beschluss verstößt gegen das WEG oder andere zwingende Normen), sachliche Unbilligkeit (der Beschluss benachteiligt einen Eigentümer unverhältnismäßig und ohne sachlichen Grund). Darüber hinaus sind bestimmte Beschlüsse von Anfang an nichtig und können jederzeit — also ohne die dreimonatige Frist — angefochten werden: z.B. Beschlüsse, die einem Eigentümer sein Stimmrecht widerrechtlich entziehen, oder Beschlüsse gegen zwingende WEG-Vorschriften. Das Bezirksgericht kann einen anfechtbaren Beschluss aufheben und eine neue Beschlussfassung anordnen. In der Praxis empfiehlt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK), vor der gerichtlichen Anfechtung eine Mediation (nach dem Zivilrechtlichen Mediationsgesetz) zu versuchen.
Nach §24 Abs. 1 WEG 2002 hat der Verwalter mindestens einmal jährlich eine ordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob Beschlüsse gefasst werden sollen oder nicht; die ordentliche Versammlung dient auch der Information der Eigentümer über den Zustand der Liegenschaft, die Entwicklung der Rücklage und geplante Maßnahmen. Die ordentliche Versammlung findet üblicherweise im ersten Quartal des Jahres statt, damit die Jahresabrechnung des Vorjahres vorgelegt und genehmigt werden kann (§34 WEG — Pflicht des Verwalters zur jährlichen Rechnungslegung). Außerordentliche Versammlungen müssen vom Verwalter einberufen werden, wenn: mindestens 25 % der Miteigentumsanteile eine außerordentliche Versammlung verlangen (§24 Abs. 3 WEG), dringende Beschlüsse erforderlich sind (z.B. bei plötzlichen Schäden, die sofortige Reparaturen erfordern), oder wenn der Verwalter eine außerordentliche Ausgabe planen muss, die einen Eigentümerbeschluss erfordert. Wenn der Verwalter die Einberufung trotz Verlangens von 25 % der Anteile ablehnt, können diese Eigentümer selbst eine Versammlung einberufen oder das Bezirksgericht um Abhilfe ersuchen (§24 Abs. 4 WEG).
Beschlussanträge in einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Österreich können nach §24 WEG von drei Seiten eingebracht werden: Erstens vom Verwalter, der die Verwaltung der Liegenschaft führt und Maßnahmen vorschlägt, für die er eine Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft benötigt (z.B. Beauftragung einer Sanierung, Änderung der Hausverwaltungsgebühr). Der Verwalter muss alle Maßnahmen, die über die laufende ordentliche Verwaltung (z.B. Reinigung, kleinere Reparaturen unter €3.000,00) hinausgehen, durch Beschluss legitimieren lassen. Zweitens von jedem einzelnen Wohnungseigentümer: Jeder Eigentümer kann beantragen, dass ein Punkt in die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung aufgenommen wird — der Verwalter ist zur Aufnahme des Punktes verpflichtet (§24 Abs. 2 WEG). Drittens von einer Gruppe von Eigentümern mit mindestens 25 % der Miteigentumsanteile: Diese Gruppe kann eine außerordentliche Versammlung verlangen (§24 Abs. 3 WEG) und den Tagesordnungspunkt einbringen. Für rein administrativ-technische Maßnahmen (z.B. Bestellung eines Elektrikers für eine Notfallreparatur unter €3.000,00) ist der Verwalter im Rahmen seiner gesetzlichen Verwaltungsbefugnis selbst entscheidungsbefugt (§20 Abs. 1 WEG — Einzelmachtbefugnis des Verwalters für dringende Maßnahmen).
Der Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung ist das entscheidende Kriterium für das erforderliche Beschlussmehrheit bei WEG-Entscheidungen in Österreich. Ordentliche Verwaltung (§28 WEG) umfasst alle Maßnahmen, die zur Erhaltung der Liegenschaft im bisherigen Zustand notwendig oder zweckmäßig sind: laufende Reparaturen (Malerarbeiten, kleine Dachreparaturen, Aufzugswartung), Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsflächen, Abschluss und Kündigung von Versorgungsverträgen (Wasser, Strom), Bestellung von Hausbesorger oder Reinigungspersonal. Für ordentliche Verwaltungsmaßnahmen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheit der abstimmenden Anteile). Außerordentliche Verwaltung (§29 WEG) umfasst alle Maßnahmen, die über die bloße Erhaltung hinausgehen — Verbesserungsarbeiten, die den Wohnstandard erhöhen, oder kostspieligere Sanierungen: vollständige Dachsanierung, Fassadendämmung, Einbau eines Lifts, Errichtung einer Gemeinschafts-PV-Anlage. Für außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen ist mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile (B/10.000) erforderlich — das bedeutet, dass auch nicht abstimmende Eigentümer als 'Nein' gezählt werden. Der OGH (5 Ob 145/20s) hat betont, dass die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann und vor allem nach dem Ausmaß der Veränderung und den Kosten im Verhältnis zur Rücklage beurteilt wird.
Ein WEG-Beschluss in Österreich muss nicht in schriftlicher Form gefasst werden — mündliche Beschlüsse in der Eigentümerversammlung sind nach dem WEG wirksam, sofern die anderen Formerfordernisse (Einberufung, Mehrheit, Protokollierung) eingehalten werden. Was das Gesetz verlangt, ist nicht Schriftlichkeit des Beschlusses selbst, sondern Schriftlichkeit des Protokolls (§24 Abs. 5 WEG): Das Protokoll muss schriftlich verfasst und vom Versammlungsleiter und mindestens einem anwesenden Eigentümer unterzeichnet werden. Das Protokoll ist der Nachweis des Beschlusses; ohne Protokoll kann der Verwalter den Beschluss gegenüber Dritten (Handwerkern, Banken, Behörden) nicht nachweisen. Anders verhält es sich beim Umlaufbeschluss (§24 Abs. 1 Satz 2 WEG): Hier ist der Beschluss nur schriftlich möglich, weil er ohne physische Versammlung im schriftlichen Abstimmungsweg gefasst wird. Für bestimmte Beschlüsse, die im Grundbuch angemerkt werden sollen (z.B. Sondernutzungsrechte, Änderungen des Wohnungseigentumsvertrags), verlangt das Grundbuchrecht (GBG) eine schriftliche, notariell beglaubigte Urkunde als Grundlage für die Eintragung. In diesen Fällen reicht ein einfaches Protokoll nicht aus — der Beschluss ist notariell zu beurkunden oder zumindest die Unterschriften sind notariell zu beglaubigen.
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