Belastungs- und Veräußerungsverbot Österreich
ABGB §364c | GBG §20 | GBG §10 Abs 1 Z 1
VEREINBARUNG ÜBER EIN VERÄUSSERUNGS- UND BELASTUNGSVERBOT
gemäß ABGB §364c | GBG §20 | GBG §10 Abs 1 Z 1
1. VERTRAGSPARTEIEN
VERPFLICHTETER (Eigentümer): [Eigentümer Name] [Eigentümer Adresse] Geburtsdatum: [Eigentümer Geburtsdatum] (im Folgenden „Eigentümer“ genannt)
BERECHTIGTER (begünstigter Dritter): [Berechtigter Name] [Berechtigter Adresse] (im Folgenden „Berechtigter“ genannt)
2. LIEGENSCHAFT (GBG §10 ABS 1 Z 1)
Betroffene Liegenschaft: Grundbuch: [Grundbuchsgericht] Einlagezahl: [Einlagezahl] Katastralgemeinde: [Katastralgemeinde] Grundstücksnummer(n): [Grundstücksnummer] Adresse: [Liegenschaft Adresse]
3. VERÄUSSERUNGS- UND BELASTUNGSVERBOT (ABGB §364C)
Der Eigentümer verpflichtet sich gegenüber dem Berechtigten, die oben bezeichnete Liegenschaft ohne die ausdrückliche Zustimmung des Berechtigten weder zu veräußern (verkaufen, tauschen, schenken oder in sonstiger Weise entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen) noch zu belasten (insbesondere keine Hypotheken, Pfandrechte oder sonstige Belastungen einzuräumen).
Umfang des Verbots: [Verbot Umfang].
Dauer des Verbots: [Verbot Dauer].
Anlass und Zweck: [Verbot Anlass].
4. GRUNDBUCHEINTRAGUNG (GBG §20)
Der Eigentümer willigt ausdrücklich in die Eintragung dieses Veräußerungs- und Belastungsverbots im C-Blatt (Lastenblatt) der Grundbucheinlage EZ [Einlagezahl], KG [Katastralgemeinde], beim [Grundbuchsgericht] ein (GBG §§20 und 10 Abs 1 Z 1).
Das Verbot entfaltet mit der Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung gegenüber Dritten (ABGB §364c). Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Berechtigten (Zustimmungsform: [Zustimmungsform]) ist jede Verfügung über die Liegenschaft unwirksam.
Für die Löschung des Verbots im Grundbuch ist die Zustimmungserklärung des Berechtigten mit notariell oder gerichtlich beglaubigter Unterschrift (GBG §31 Abs. 2) dem Grundbuchgericht vorzulegen.
5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Anwendbares Recht: Österreichisches Recht, insbesondere ABGB (JGS Nr. 946/1811 idgF) und GBG (BGBl Nr. 39/1955 idgF).
Gerichtsstand: Das zuständige Bezirksgericht nach §81 JN (Jurisdiktionsnorm) am Ort der Liegenschaft.
Eigentümer (Verpflichteter)
________________
Signature
Berechtigter
________________
Signature
Was ist Belastungs- und Veräußerungsverbot Österreich?
Das Belastungs- und Veräußerungsverbot Österreich schränkt nach ABGB §364c den Eigentümer einer Liegenschaft dahingehend ein, dass er die Liegenschaft weder veräußern (verkaufen, schenken, tauschen) noch belasten (verpfänden, Dienstbarkeiten einräumen) darf, ohne die Zustimmung des Begünstigten. Nach grundbücherlicher Eintragung gemäß GBG §10 Abs 1 Z 1 und §20 wirkt dieses Verbot als dingliches Recht gegenüber jedermann.
ABGB §364c normiert ausdrücklich, dass Belastungs- und Veräußerungsverbote nur für den Eigentümer und seine Ehegatten, eingetragene Partner nach EPG sowie Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern) sowie Geschwister als Begünstigte grundbücherlich eingetragen werden können. Verbote zugunsten anderer Personen können nur schuldrechtlich vereinbart werden und haben keine grundbücherliche Wirkung gegenüber Dritten; der Oberste Gerichtshof (OGH) hat diese Einschränkung des Personenkreises in ständiger Rechtsprechung bestätigt (OGH 5 Ob 61/12i).
Das Verbot kann vollständig (sowohl Veräußerung als auch Belastung umfassend) oder geteilt vereinbart werden: Es ist möglich, nur ein Veräußerungsverbot (ohne Belastungsverbot) oder nur ein Belastungsverbot (ohne Veräußerungsverbot) einzurichten. In der Praxis werden beide Verbote häufig gemeinsam vereinbart, um umfassenden Schutz zu bieten.
Anwendungsbereich: Belastungs- und Veräußerungsverbote sind in Österreich ein wichtiges Instrument der Vermögenssicherung innerhalb der Familie. Typische Szenarien sind die Übertragung einer Liegenschaft von Eltern auf Kinder unter der Bedingung, dass das Kind die Liegenschaft nicht weiterveräußert (Erhalt des Familienbesitzes), sowie die Absicherung von Kreditgebern durch ein Belastungsverbot (verhindert, dass der Eigentümer die Liegenschaft an eine Bank verpfändet, ohne Zustimmung des Begünstigten).
Wirksamkeit und Zustimmungsrecht: Bei einem eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbot muss der Eigentümer für jede Veräußerung oder Belastung die schriftliche Zustimmung des Begünstigten einholen. Der Begünstigte kann die Zustimmung frei erteilen oder verweigern. Eine unberechtigte Veräußerung oder Belastung ohne Zustimmung ist dem Begünstigten gegenüber unwirksam (ABGB §364c letzter Satz iVm OGH 5 Ob 61/12i).
Abgrenzung zum Vorkaufsrecht: Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist restriktiver als das Vorkaufsrecht; während das Vorkaufsrecht lediglich ein Eintrittsrecht in den Kaufvertrag gewährt, verhindert das Veräußerungsverbot die Transaktion gänzlich ohne Zustimmung. Das Belastungsverbot geht über das Vorkaufsrecht hinaus, da es auch die Hypothekenbestellung verhindert.
Unterschied zu anderen Verfügungsbeschränkungen: Das Belastungs- und Veräußerungsverbot nach ABGB §364c unterscheidet sich vom Vorkaufsrecht (ABGB §§1072–1079) dadurch, dass es keine Eintrittsrecht des Begünstigten, sondern ein absolutes Verfügungsverbot begründet. Vom Wohnrecht (ABGB §§521–524) unterscheidet es sich, weil es kein Nutzungsrecht an der Liegenschaft, sondern nur eine Verfügungsbeschränkung für den Eigentümer darstellt. Der OGH (OGH 2 Ob 44/14g) hat klar gestellt, dass nur Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Kinder, Geschwister und andere im ABGB §364c aufgezählte Personen als Begünstigte in Betracht kommen; das Verbot zugunsten sonstiger Dritter (z.B. Freunde, Unternehmen) ist unzulässig.
Wann brauchen Sie Belastungs- und Veräußerungsverbot Österreich?
Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nach ABGB §364c wird in Österreich in folgenden typischen Situationen benötigt:
Generationenwechsel in der Familie: Wenn Eltern eine Liegenschaft auf Kinder übertragen und sicherstellen wollen, dass das Familiengrundstück nicht unmittelbar weiterverkauft wird, ist das Belastungs- und Veräußerungsverbot das geeignete Instrument. Das Verbot kann so gestaltet werden, dass es so lange gilt, wie ein Elternteil noch lebt, oder für einen festen Zeitraum (z.B. 20 Jahre).
Absicherung des Wohnrechts älterer Menschen: Überträgt ein Elternteil die Liegenschaft auf ein Kind und behält sich ein Wohnrecht vor, wird häufig zusätzlich ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen, um zu verhindern, dass das Kind die Liegenschaft verkauft und der Elternteil das Wohnrecht gegenüber einem neuen Käufer nicht durchsetzen kann. Die Kombination von Wohnrecht und Belastungs-/Veräußerungsverbot bietet maximale Sicherheit für den Übergebenden.
Kreditgeberschutz ohne Hypothek: Ein Kreditgeber (z.B. ein Elternteil, das seinem Kind ein Darlehen zum Liegenschaftskauf gewährt) kann als Begünstigter eines Belastungsverbots eingetragen werden, um zu verhindern, dass das Kind die Liegenschaft als Sicherheit für Drittbanken nutzt, bevor das Familiendarlehen zurückgezahlt ist.
Erbschaftliche Regelungen und Pflichtteilsschutz: In Verbindung mit einem Testament kann ein Belastungs- und Veräußerungsverbot dazu dienen, die Liegenschaft für die eingesetzten Erben langfristig zu erhalten und verfrühte Veräußerungen zu verhindern. Zu beachten ist, dass das Belastungs- und Veräußerungsverbot keine Wirkung auf den Pflichtteil nach ABGB §§762–796 entfaltet.
Unternehmerische Absicherung bei Share Deals: Bei der Übertragung von Anteilen an Immobiliengesellschaften (GmbH, die Liegenschaften hält) kann auf der gehaltenen Liegenschaft selbst ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der verbleibenden Gesellschafter eingetragen werden, sofern diese in den zulässigen Personenkreis des ABGB §364c fallen (z.B. Geschwister als Gesellschafter). Für sonstige Gesellschafter ist nur ein schuldrechtliches Verbot möglich.
Nachlassplanung und Erbrecht: Im Rahmen der österreichischen Nachlassplanung (ABGB §§531 ff., §§760 ff.) setzen Eltern das Belastungs- und Veräußerungsverbot ein, wenn sie Liegenschaften bereits zu Lebzeiten an Kinder übertragen wollen, aber sicherstellen möchten, dass die Liegenschaft im Familienbesitz bleibt. Dies schützt vor Fehlentscheidungen der Beschenkten und sichert das Familienvermögen langfristig. Das Pflichtteilsrecht (ABGB §§762 ff.) der weichenden Kinder ist beim Belastungsverbot zu berücksichtigen.
Was gehört in Ihr Belastungs- und Veräußerungsverbot Österreich?
Eine rechtssichere Vereinbarung über ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nach ABGB §364c und GBG §§10, 20 muss folgende wesentliche Elemente enthalten:
1. Genaue Bezeichnung der belasteten Liegenschaft: Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG), Grundstücksnummer(n) (GSt-Nr.) gemäß Grundbuchsauszug vom zuständigen Bezirksgericht; Fläche und Adresse des Objekts.
2. Eigentümer und Verpflichteter: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse des aktuellen Liegenschaftseigentümers (wie im B-Blatt des Grundbuchs eingetragen). Bei juristischen Personen: FN-Nummer, Sitz, vertretungsbefugte Organe.
3. Begünstigter (Berechtigter): Vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse der Person, zu deren Gunsten das Verbot eingeräumt wird. Achtung: Grundbücherliche Eintragung nur möglich zugunsten von Ehegatten, eingetragenen Partnern (EPG), Verwandten in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel) und Geschwistern des Eigentümers (ABGB §364c).
4. Umfang des Verbots: Klarstellen, ob ein vollständiges Belastungs- und Veräußerungsverbot (beide gemeinsam) oder nur ein Teil (nur Veräußerungsverbot oder nur Belastungsverbot) vereinbart wird. In der Praxis empfiehlt sich die vollständige Form.
5. Ausnahmen und Zustimmungsvorbehalt: Zulässige Ausnahmen (z.B. Belastung zugunsten einer bestimmten Bank als alleinige Ausnahme vom Belastungsverbot) sind ausdrücklich zu nennen. Die Modalitäten der Zustimmungserteilung durch den Begünstigten (schriftlich, Frist) sollten geregelt sein.
6. Laufzeit: Das Verbot kann befristet (z.B. auf Lebenszeit des Begünstigten, auf 20 Jahre) oder unbefristet vereinbart werden. Eine Befristung auf Lebenszeit des Begünstigten erlischt automatisch mit dessen Tod.
7. Erlöschungsgründe: Vertraglich vereinbaren, unter welchen Bedingungen das Verbot erlischt (z.B. nach Rückzahlung eines Darlehens, nach bestimmten Ereignissen, mit Zustimmung des Begünstigten).
8. Grundbucheintragung: Notariell beglaubigte Vertragsurkunde (Notariatsakt nach NO §§52 ff. oder beglaubigte Unterschriften nach NO §79). Einreichung des Grundbucheintragungsantrags beim zuständigen Bezirksgericht (GBG §§82–108). Eintragungsgebühr nach GGG §26 Abs 1 Z 2: 1,1 % des Gebührenwertes der Liegenschaft. forms-legal.com bietet eine vollständige Mustervereinbarung nach ABGB §364c mit Grundbucheintragungsantrag.
9. Wirkung bei Verletzung: Wenn der Eigentümer die Liegenschaft trotz Verbots veräußert oder belastet, ist das jeweilige Rechtsgeschäft dem Begünstigten gegenüber unwirksam. Der Begünstigte kann beim Bezirksgericht einen Antrag auf Löschung des im Widerspruch zum Verbot eingetragenen Rechts stellen.
10. Verhältnis zu bestehenden Lasten: Im Vertrag ist klarzustellen, dass das Belastungs- und Veräußerungsverbot bestehende Lasten (Hypotheken, Dienstbarkeiten) nicht berührt, aber neuen Lasten ohne Zustimmung des Begünstigten entgegensteht. Priorität richtet sich nach dem Rang im Grundbuch (GBG §29).
8. Verhältnis zu Krediten und Hypotheken: Das Belastungsverbot verhindert die Aufnahme neuer Hypotheken (ABGB §§447–471) oder sonstiger Pfandrechte auf die belastete Liegenschaft. Bestandskredite (bereits eingetragene Hypotheken) sind vom Verbot nicht betroffen; sie bleiben im Rang bestehen. Neue Kreditaufnahme auf die Liegenschaft ist ohne Zustimmung des Begünstigten unzulässig – eine wichtige Klausel für Finanzkonstrukte, da Banken (gemäß den Richtlinien der Österreichischen Nationalbank/OeNB) dieses Verbot prüfen.
9. Kombination mit Wohnrecht und Fruchtgenuss: In der Praxis wird das Belastungs- und Veräußerungsverbot häufig mit einem Wohnrecht (ABGB §§521–524) oder einem Fruchtgenussrecht (ABGB §§509–520) kombiniert: Ersteres schützt den Übergebenden wirtschaftlich durch das Bewohnungsrecht, zweiteres durch die laufenden Erträge; das Veräußerungsverbot sichert zusätzlich ab, dass die Liegenschaft nicht veräußert wird. forms-legal.com bietet Musterklauseln für alle gängigen Kombinationen österreichischer Verfügungsbeschränkungen.
10. Erlöschensgründe: Das Belastungs- und Veräußerungsverbot erlischt durch: (a) Tod des Begünstigten (ABGB §364c – personenbezogenes Recht); (b) schriftlichen Verzicht des Begünstigten mit Grundbuchlöschung; (c) Gerichtsentscheidung (wichtiger Grund). Allein durch Zeitablauf erlischt es nicht.
So füllen Sie Ihr Belastungs- und Veräußerungsverbot Österreich aus
Das Ausfüllen der Muster-Vereinbarung über ein Belastungs- und Veräußerungsverbot erfolgt in folgenden Schritten:
Schritt 1 – Grundbuchsauszug einholen: Aktuellen Grundbuchsauszug der belasteten Liegenschaft über das Grundbuchsportal (justiz.gv.at) beschaffen. EZ, KG, GSt-Nr. und Eigentümer (B-Blatt) sowie bestehende Belastungen (C-Blatt) prüfen. Prüfen Sie insbesondere, ob bereits Hypotheken eingetragen sind, die dem geplanten Verbot im Rang vorgehen.
Schritt 2 – Begünstigten identifizieren und Personenkreis prüfen: Stellen Sie sicher, dass der Begünstigte zum zulässigen Personenkreis nach ABGB §364c gehört (Ehegatte, eingetragener Partner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister). Legen Sie alle erforderlichen Personalunterlagen vor (Geburtsurkunde, Reisepass, Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde).
Schritt 3 – Umfang und Ausnahmen definieren: Entscheiden Sie, ob ein vollständiges Verbot (Belastung und Veräußerung) oder nur ein Teilverbot gewünscht ist. Falls bestimmte Belastungen (z.B. Hypothek für eine bestimmte Bank bis zu einem bestimmten Betrag) weiterhin zulässig sein sollen, nehmen Sie diese als ausdrückliche Ausnahme in den Vertrag auf.
Schritt 4 – Laufzeit und Erlöschensbedingungen festlegen: Bestimmen Sie, ob das Verbot unbefristet oder befristet (z.B. bis zum Tod des Begünstigten, bis zur Rückzahlung des Darlehens) gilt. Regeln Sie den Erlöschensfall (automatisch oder durch schriftlichen Verzicht des Begünstigten mit Löschungsbewilligung).
Schritt 5 – Notarielle Beglaubigung: Beide Parteien unterzeichnen die Vereinbarung vor dem Notar (Notariatsakt nach NO §§52 ff.) oder lassen die Unterschriften notariell beglaubigen (NO §79). Bei der Einräumung zwischen Ehegatten empfiehlt sich ein vollständiger Notariatsakt.
Schritt 6 – Grundbucheintragungsantrag einreichen: Der Notar oder Rechtsanwalt reicht den Antrag auf Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots im C-Blatt des Grundbuchs beim Bezirksgericht (Grundbuchsgericht) ein. Beilagen: Vereinbarung im Original oder beglaubigte Kopie, aktueller Grundbuchsauszug.
Schritt 7 – Bestätigung der Eintragung: Nach Eintragung durch das Bezirksgericht erhalten Sie einen neuen Grundbuchsauszug, aus dem das Belastungs- und Veräußerungsverbot im C-Blatt mit Rang und Datum ersichtlich ist.
Schritt 6 – Begünstigtenzustimmung für Ausnahmen einplanen: Wenn Sie absehen, dass der Eigentümer in bestimmten Situationen trotz Verbots handeln können soll (z.B. Aufnahme eines Umschuldungskredits), regeln Sie im Vertrag die Zustimmungsmodalitäten des Begünstigten präzise: Schriftform, Frist, Formerfordernis (einfach schriftlich oder notarielle Beglaubigung). Eine flexible Zustimmungsklausel verhindert spätere Konflikte bei legitimen Finanzierungsbedürfnissen.
Schritt 7 – Steuerliche Folgen beachten: Die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots im Rahmen einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung an enge Verwandte unterliegt dem GrEStG §7. Die Eintragungsgebühr für das Verbot beträgt 1,1 % des Gebührenwertes nach GGG §26. Da das Belastungsverbot typischerweise im Kontext einer Schenkung oder Übergabe vereinbart wird, sind alle relevanten Steuerfolgen (GrEStG, EStG, Schenkungsmeldepflicht) mit dem Steuerberater oder dem Finanzamt Österreich abzuklären.
Rechtliche Anforderungen für Belastungs- und Veräußerungsverbot Österreich
Das Belastungs- und Veräußerungsverbot nach ABGB §364c unterliegt in Österreich folgenden zwingenden rechtlichen Anforderungen:
Eingeschränkter Personenkreis (ABGB §364c): Grundbücherlich eintragbar ist das Verbot ausschließlich zugunsten des Ehegatten oder eingetragenen Partners (nach EPG), der Verwandten in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel) und der Geschwister. Verbote zugunsten anderer Personen (z.B. Freunde, Geschäftspartner, Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft) können nur schuldrechtlich vereinbart werden und sind nicht grundbuchfähig. Der OGH hat diese Einschränkung mehrfach bestätigt (OGH 5 Ob 61/12i, 5 Ob 25/14v).
Grundbuchrechtliche Eintragung: Für die Wirkung gegenüber Dritten muss das Verbot nach GBG §10 Abs 1 Z 1 im C-Blatt des Grundbuchs eingetragen werden. Die Eintragung erfordert eine Urkunde mit beglaubigten Unterschriften (NO §79) oder einen vollständigen Notariatsakt (NO §§52 ff.).
Eintragungsgebühr nach GGG §26: 1,1 % des Gebührenwertes; der Gebührenwert wird in der Praxis häufig mit dem Verkehrswert der Liegenschaft gleichgesetzt.
Kein Schutz in der Zwangsversteigerung: Das Belastungs- und Veräußerungsverbot entfaltet keine Wirkung bei Zwangsversteigerungen nach EO §150 ff. auf Betreiben von Gläubigern, deren Pfandrechte dem Verbot im Rang vorgehen. Daher ist die frühzeitige Eintragung (vorrangige Rangstelle vor Hypotheken) für den Schutz entscheidend.
Keine Rückwirkung: Das Verbot wirkt nur für zukünftige Veräußerungen und Belastungen; bestehende Rechte (Hypotheken, Dienstbarkeiten, die bereits vor dem Verbot eingetragen sind) bleiben unberührt.
Steuerliche Aspekte: Die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ist selbst steuerrechtlich neutral; es fällt weder Einkommensteuer noch Grunderwerbsteuer an. Bei der gleichzeitigen Liegenschaftsübertragung (Schenkung + Belastungs-/Veräußerungsverbot) gelten die allgemeinen Regeln des GrEStG.
Zwingend: Eintragung im Grundbuch: Nach ABGB §364c iVm GBG §20 entfaltet das Belastungs- und Veräußerungsverbot nur dann dingliche Wirkung gegenüber Dritten (insbesondere zukünftigen Gläubigern oder Erwerbern), wenn es im C-Blatt des Grundbuchs eingetragen ist. Eine bloß schuldrechtliche Vereinbarung (Vertragsklausel ohne Grundbucheintrag) wirkt nur zwischen den Vertragsparteien, nicht aber gegenüber Dritten.
Beschränkter Personenkreis: Nach ABGB §364c kann das Belastungs- und Veräußerungsverbot nur zugunsten des Ehegatten, eingetragenen Partners (EPG §2), der Kinder (leibliche und Adoptivkinder), Eltern und Geschwister des Eigentümers begründet werden. Zugunsten anderer Personen (Freunde, Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft, Unternehmen) ist das grundbücherliche Verbot unzulässig und kann nicht eingetragen werden.
Rangfolge im Grundbuch: Das Belastungs- und Veräußerungsverbot erhält seinen Rang nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Eintragungsantrags beim Bezirksgericht (GBG §29). Gegenüber bereits eingetragenen Hypotheken wirkt das Verbot nicht; gegenüber nach der Eintragung begründeten Pfandrechten dagegen schon.
Häufige Fehler bei Ihrem Belastungs- und Veräußerungsverbot Österreich
Folgende häufige Fehler bei der Vereinbarung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots in Österreich sollten vermieden werden:
Fehler 1 – Falscher Begünstigtenkreis: Der häufigste Fehler in der Praxis ist die Einräumung eines grundbücherlichen Verbots zugunsten von Personen, die nicht zum Personenkreis nach ABGB §364c gehören (z.B. Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft, Freunde, Geschäftspartner). Das Bezirksgericht (Grundbuchsgericht) wird die Eintragung in solchen Fällen zurückweisen. Lösung: Prüfen Sie vorab die Beziehung zum Begünstigten anhand von ABGB §364c und fragen Sie ggf. einen Notar.
Fehler 2 – Unklare Zustimmungsmodalitäten: Wenn im Vertrag nicht klar geregelt ist, wie und in welcher Frist die Zustimmung zu erteilen ist, entstehen im Ernstfall Streitigkeiten. Regeln Sie: Zustimmung muss schriftlich erteilt werden; Frist für die Antwort (z.B. 30 Tage); Folge bei Nichtantwort (Zustimmung gilt als erteilt oder verweigert).
Fehler 3 – Fehlende Ausnahmeregelung für bestehende Hypotheken: Wenn auf der Liegenschaft bereits Hypotheken bestehen oder geplant sind, die mit dem Belastungsverbot kollidieren, sind klare Ausnahmen im Vertrag vorzusehen. Anderenfalls kann der Eigentümer keine Hypothek für eine notwendige Sanierung aufnehmen, ohne den Begünstigten um Zustimmung zu bitten.
Fehler 4 – Vergessen des Grundbuchseintrags: Wie bei allen dinglichen Rechten an Liegenschaften in Österreich wirkt das Verbot nur dann gegenüber Dritten, wenn es im C-Blatt des Grundbuchs eingetragen ist. Ein bloß vertragliches (nicht grundbücherliches) Belastungs- und Veräußerungsverbot ist wertlos bei Insolvenz des Eigentümers oder Verkauf an einen gutgläubigen Dritten.
Fehler 5 – Unterschätzung der Belastung für den Eigentümer: Ein umfassendes Belastungs- und Veräußerungsverbot schränkt die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Eigentümers erheblich ein. Banken werden keine neuen Hypothekarkredite gewähren, ohne Zustimmung des Begünstigten. Dies kann zu Liquiditätsproblemen führen, wenn dringende Investitionen (Sanierung, Erneuerung) finanziert werden müssen.
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Belastungs- und Veräußerungsverbot Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/real-estate/purchase-sale/belastungs-veraeusserungsverbot-oesterreich
"Belastungs- und Veräußerungsverbot Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/real-estate/purchase-sale/belastungs-veraeusserungsverbot-oesterreich.
@misc{formslegal-belastungs-veraeusserungsverbot-oesterreich,
author = {{Forms Legal}},
title = {Belastungs- und Veräußerungsverbot Österreich (Österreich)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/real-estate/purchase-sale/belastungs-veraeusserungsverbot-oesterreich}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Nach ABGB §364c kann ein Belastungs- und Veräußerungsverbot grundbücherlich nur eingetragen werden zugunsten des Ehegatten oder eingetragenen Partners (nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz EPG BGBl I Nr. 135/2009), der Verwandten in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel) und der Geschwister (volle und halbe Geschwister) des Liegenschaftseigentümers. Verbote zugunsten aller anderen Personen (Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft, Freunde, Geschäftspartner, sonstige Verwandte wie Tanten, Onkel, Nichten, Neffen) können im Grundbuch nicht eingetragen werden und sind nur als schuldrechtliche Vereinbarung möglich, die nicht gegenüber Dritten wirkt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat diese gesetzliche Beschränkung in zahlreichen Entscheidungen bestätigt. Für Personen außerhalb des gesetzlichen Kreises empfiehlt sich als Alternative ein Vorkaufsrecht nach ABGB §§1072 ff., das für jeden Begünstigten grundbücherlich eingetragen werden kann.
Wenn ein Liegenschaftseigentümer trotz eines im Grundbuch eingetragenen Veräußerungsverbots die Liegenschaft an einen Dritten verkauft, ist der Kaufvertrag dem Begünstigten des Verbots gegenüber unwirksam. Der Begünstigte kann beim Bezirksgericht (Grundbuchsgericht) einen Antrag auf Abweisung oder Löschung des widersprechend eingetragenen Eigentumsrechts des Käufers stellen (GBG §§130 ff.). Der Käufer kann sich nicht auf gutgläubigen Erwerb berufen, da das Verbot im Grundbuch eingetragen und für jeden einsehbar war (Publizitätswirkung des Grundbuchs nach ABGB §321). Daneben steht dem Begünstigten ein Schadenersatzanspruch gegen den Veräußerer nach ABGB §§1293 ff. zu. Der Notar, der an einer verbotswidrigen Transaktion mitwirkt, macht sich nach NO §§116 ff. disziplinarrechtlich und zivilrechtlich haftbar.
Ja, bei einer Zwangsversteigerung nach der Exekutionsordnung (EO) §§150 ff. auf Betreiben vorrangiger Gläubiger (z.B. Banken mit vorrangiger Hypothek) wird das Belastungs- und Veräußerungsverbot in aller Regel gelöscht, wenn es im Grundbuch nachrangig zu den vollstreckenden Hypotheken eingetragen ist. Der Erlös aus der Versteigerung fällt den vorrangigen Gläubigern zu; der Begünstigte des Verbots geht leer aus. Nur wenn das Verbot im Rang vor der vollstreckenden Hypothek eingetragen ist, kann es der Zwangsversteigerung standhalten. Daher ist es essentiell, das Verbot möglichst früh und vorrangig im Grundbuch eintragen zu lassen. In der Praxis ist das Belastungsverbot kein wirksamer Schutz gegen Zwangsversteigerungen durch vorrangige Gläubiger; für diesen Zweck ist eine frühzeitige Rangordnung (GBG §§53–60) erforderlich.
Ja, ein grundbücherlich eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot kann aufgehoben werden durch: (1) Einvernehmliche Löschung – der Begünstigte erteilt eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung; der Eigentümer reicht einen Löschungsantrag beim Bezirksgericht ein; (2) Tod des Begünstigten – bei Verboten auf Lebenszeit des Begünstigten erlischt das Verbot automatisch; eine Grundbuchslöschung ist durch die Erben beim Bezirksgericht zu beantragen (Vorlage: Sterbeurkunde, Einantwortungsbeschluss); (3) Ablauf der Befristung – bei zeitlich befristeten Verboten endet das Recht mit dem Ablauf der Frist; eine Löschung ist beim Bezirksgericht zu beantragen; (4) Gerichtliche Aufhebung – in seltenen Fällen kann ein Gericht die Aufhebung anordnen, wenn das Verbot seinen ursprünglichen Zweck erfüllt hat oder missbräuchlich aufrechterhalten wird. Die Löschung erfordert in jedem Fall einen formellen Grundbucheintragungsantrag beim Bezirksgericht und eine Eintragungsgebühr (pauschal oder 1,1 % des Gebührenwertes nach GGG §26).
Ja, beide Verbote haben unterschiedliche Wirkungsbereiche: Das Veräußerungsverbot nach ABGB §364c untersagt dem Eigentümer, die Liegenschaft zu verkaufen, zu schenken, zu tauschen oder anderweitig zu übertragen. Es verhindert die Weiterübertragung des Eigentums. Das Belastungsverbot untersagt dem Eigentümer, auf der Liegenschaft neue dingliche Rechte zugunsten Dritter einzuräumen (Hypotheken, Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte). Es verhindert, dass der Eigentümer die Liegenschaft als Kreditsicherheit nutzt oder Nutzungsrechte einräumt. In der Praxis werden beide Verbote häufig gemeinsam vereinbart ('Belastungs- und Veräußerungsverbot'), um umfassenden Schutz zu bieten. Die Kombination ist stärker als die Summe ihrer Teile: Ein alleiniges Veräußerungsverbot ohne Belastungsverbot ließe dem Eigentümer die Möglichkeit, die Liegenschaft durch umfangreiche Hypotheken wirtschaftlich auszuhöhlen, bevor er verkauft.
Ja, das Belastungs- und Veräußerungsverbot kann zugunsten mehrerer Personen gleichzeitig eingeräumt werden (z.B. zugunsten aller Kinder des Eigentümers gemeinsam). In diesem Fall bedarf jede Veräußerung oder Belastung der Zustimmung aller Begünstigten gemeinsam, sofern nicht im Vertrag eine andere Regelung getroffen wurde (z.B. Zustimmung der Mehrheit der Begünstigten). Alle Begünstigten werden im C-Blatt des Grundbuchs eingetragen. Zu beachten ist, dass alle Begünstigten zum gesetzlich zulässigen Personenkreis nach ABGB §364c gehören müssen. Bei gemischten Fällen (einige Begünstigte zulässig, andere nicht) kann das Verbot nur für die zulässigen Personen grundbücherlich eingetragen werden; für die anderen ist nur ein schuldrechtliches Verbot möglich. Im Todesfall eines Begünstigten geht dessen Rechtsstellung auf seine Erben über, sofern das Verbot nicht ausdrücklich auf die Person des Begünstigten beschränkt ist.
Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot endet in Österreich automatisch bei: (1) Tod des Begünstigten – bei persönlich vereinbarten Verboten (auf Lebenszeit des Begünstigten) erlischt das Verbot mit dem Tod; für die Grundbuchlöschung ist ein Antrag mit Sterbeurkunde beim Bezirksgericht erforderlich; (2) Ablauf einer vereinbarten Befristung – bei zeitlich begrenzten Verboten (z.B. auf 20 Jahre) erlischt das Recht mit Ablauf der Frist; auch hier ist eine formelle Löschung beim Bezirksgericht vorzunehmen; (3) Eintritt einer auflösenden Bedingung – z.B. vollständige Rückzahlung eines Darlehens; (4) Konfusion – wenn der Begünstigte selbst Eigentümer der Liegenschaft wird (Vereinigung in einer Hand). Ohne explizite Vereinbarung und ohne Eintritt der genannten Erlöschensgründe bleibt das Verbot unbefristet im Grundbuch eingetragen und wirkt dauerhaft. Eine Löschung ohne Zustimmung des Begünstigten ist nur durch Gericht möglich.
Eine Bank kann nur dann eine Hypothek auf einer Liegenschaft eintragen, auf der ein grundbücherliches Belastungsverbot lastet, wenn der Begünstigte des Verbots schriftlich zustimmt (Löschungsbewilligung für das Belastungsverbot oder befristeter Verzicht auf die Verbotsrechte). Ohne diese Zustimmung wird das Grundbuchsgericht (Bezirksgericht) den Antrag auf Hypothekeneintragung zurückweisen, da er dem eingetragenen Belastungsverbot widerspricht. In der Praxis führt dies dazu, dass Liegenschaften mit eingetragenem Belastungsverbot für Banken als Kreditsicherheit ungeeignet sind, solange der Begünstigte nicht zustimmt. Dies ist ein wichtiger praktischer Aspekt, der vor Vereinbarung eines Belastungsverbots berücksichtigt werden sollte: Ein umfassendes Belastungsverbot kann die Finanzierungsmöglichkeiten des Eigentümers erheblich einschränken. Sinnvoll ist daher häufig, einen bestimmten Höchstbetrag oder eine bestimmte Bank als Ausnahme vom Belastungsverbot zu vereinbaren.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Vorkaufsrecht-Vereinbarung Österreich
Muster-Vorkaufsrecht-Vereinbarung nach ABGB §§1072–1079 und GBG §20 für grundbücherlich gesichertes Vorkaufsrecht an Liegenschaften in Österreich. Mit Ausübungsmodalitäten und Grundbucheintragung.
Hypothekenvertrag / Pfandbestellungsurkunde Österreich
Muster-Hypothekenvertrag (Pfandbestellungsurkunde) nach ABGB §§447–471 und GBG §98 für die Bestellung einer Hypothek auf einer Liegenschaft in Österreich. Mit Grundbucheintragung und notarieller Beglaubigung.
Grundbucheintragungsantrag Österreich
Muster-Grundbucheintragungsantrag nach GBG §§82–108 für die Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung von Rechten an Liegenschaften beim österreichischen Bezirksgericht. Für Eigentumsübertragung, Hypotheken, Dienstbarkeiten und mehr.