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Belastungs- und Veräußerungsverbot Österreich

Belastungs- und Veräußerungsverbot Österreich

ABGB §364c | GBG §20 | GBG §10 Abs 1 Z 1

VEREINBARUNG ÜBER EIN VERÄUSSERUNGS- UND BELASTUNGSVERBOT

gemäß ABGB §364c | GBG §20 | GBG §10 Abs 1 Z 1

1. VERTRAGSPARTEIEN

VERPFLICHTETER (Eigentümer): [Eigentümer Name] [Eigentümer Adresse] Geburtsdatum: [Eigentümer Geburtsdatum] (im Folgenden „Eigentümer“ genannt)

BERECHTIGTER (begünstigter Dritter): [Berechtigter Name] [Berechtigter Adresse] (im Folgenden „Berechtigter“ genannt)

2. LIEGENSCHAFT (GBG §10 ABS 1 Z 1)

Betroffene Liegenschaft: Grundbuch: [Grundbuchsgericht] Einlagezahl: [Einlagezahl] Katastralgemeinde: [Katastralgemeinde] Grundstücksnummer(n): [Grundstücksnummer] Adresse: [Liegenschaft Adresse]

3. VERÄUSSERUNGS- UND BELASTUNGSVERBOT (ABGB §364C)

3.1

Der Eigentümer verpflichtet sich gegenüber dem Berechtigten, die oben bezeichnete Liegenschaft ohne die ausdrückliche Zustimmung des Berechtigten weder zu veräußern (verkaufen, tauschen, schenken oder in sonstiger Weise entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen) noch zu belasten (insbesondere keine Hypotheken, Pfandrechte oder sonstige Belastungen einzuräumen).

3.2

Umfang des Verbots: [Verbot Umfang].

3.3

Dauer des Verbots: [Verbot Dauer].

3.4

Anlass und Zweck: [Verbot Anlass].

4. GRUNDBUCHEINTRAGUNG (GBG §20)

4.1

Der Eigentümer willigt ausdrücklich in die Eintragung dieses Veräußerungs- und Belastungsverbots im C-Blatt (Lastenblatt) der Grundbucheinlage EZ [Einlagezahl], KG [Katastralgemeinde], beim [Grundbuchsgericht] ein (GBG §§20 und 10 Abs 1 Z 1).

4.2

Das Verbot entfaltet mit der Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung gegenüber Dritten (ABGB §364c). Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Berechtigten (Zustimmungsform: [Zustimmungsform]) ist jede Verfügung über die Liegenschaft unwirksam.

4.3

Für die Löschung des Verbots im Grundbuch ist die Zustimmungserklärung des Berechtigten mit notariell oder gerichtlich beglaubigter Unterschrift (GBG §31 Abs. 2) dem Grundbuchgericht vorzulegen.

5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

5.1

Anwendbares Recht: Österreichisches Recht, insbesondere ABGB (JGS Nr. 946/1811 idgF) und GBG (BGBl Nr. 39/1955 idgF).

5.2

Gerichtsstand: Das zuständige Bezirksgericht nach §81 JN (Jurisdiktionsnorm) am Ort der Liegenschaft.

Eigentümer (Verpflichteter)

________________

Signature

Berechtigter

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Belastungs- und Veräußerungsverbot Österreich?

Das Belastungs- und Veräußerungsverbot Österreich schränkt nach ABGB §364c den Eigentümer einer Liegenschaft dahingehend ein, dass er die Liegenschaft weder veräußern (verkaufen, schenken, tauschen) noch belasten (verpfänden, Dienstbarkeiten einräumen) darf, ohne die Zustimmung des Begünstigten. Nach grundbücherlicher Eintragung gemäß GBG §10 Abs 1 Z 1 und §20 wirkt dieses Verbot als dingliches Recht gegenüber jedermann.

ABGB §364c normiert ausdrücklich, dass Belastungs- und Veräußerungsverbote nur für den Eigentümer und seine Ehegatten, eingetragene Partner nach EPG sowie Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern) sowie Geschwister als Begünstigte grundbücherlich eingetragen werden können. Verbote zugunsten anderer Personen können nur schuldrechtlich vereinbart werden und haben keine grundbücherliche Wirkung gegenüber Dritten; der Oberste Gerichtshof (OGH) hat diese Einschränkung des Personenkreises in ständiger Rechtsprechung bestätigt (OGH 5 Ob 61/12i).

Das Verbot kann vollständig (sowohl Veräußerung als auch Belastung umfassend) oder geteilt vereinbart werden: Es ist möglich, nur ein Veräußerungsverbot (ohne Belastungsverbot) oder nur ein Belastungsverbot (ohne Veräußerungsverbot) einzurichten. In der Praxis werden beide Verbote häufig gemeinsam vereinbart, um umfassenden Schutz zu bieten.

Anwendungsbereich: Belastungs- und Veräußerungsverbote sind in Österreich ein wichtiges Instrument der Vermögenssicherung innerhalb der Familie. Typische Szenarien sind die Übertragung einer Liegenschaft von Eltern auf Kinder unter der Bedingung, dass das Kind die Liegenschaft nicht weiterveräußert (Erhalt des Familienbesitzes), sowie die Absicherung von Kreditgebern durch ein Belastungsverbot (verhindert, dass der Eigentümer die Liegenschaft an eine Bank verpfändet, ohne Zustimmung des Begünstigten).

Wirksamkeit und Zustimmungsrecht: Bei einem eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbot muss der Eigentümer für jede Veräußerung oder Belastung die schriftliche Zustimmung des Begünstigten einholen. Der Begünstigte kann die Zustimmung frei erteilen oder verweigern. Eine unberechtigte Veräußerung oder Belastung ohne Zustimmung ist dem Begünstigten gegenüber unwirksam (ABGB §364c letzter Satz iVm OGH 5 Ob 61/12i).

Abgrenzung zum Vorkaufsrecht: Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist restriktiver als das Vorkaufsrecht; während das Vorkaufsrecht lediglich ein Eintrittsrecht in den Kaufvertrag gewährt, verhindert das Veräußerungsverbot die Transaktion gänzlich ohne Zustimmung. Das Belastungsverbot geht über das Vorkaufsrecht hinaus, da es auch die Hypothekenbestellung verhindert.

Unterschied zu anderen Verfügungsbeschränkungen: Das Belastungs- und Veräußerungsverbot nach ABGB §364c unterscheidet sich vom Vorkaufsrecht (ABGB §§1072–1079) dadurch, dass es keine Eintrittsrecht des Begünstigten, sondern ein absolutes Verfügungsverbot begründet. Vom Wohnrecht (ABGB §§521–524) unterscheidet es sich, weil es kein Nutzungsrecht an der Liegenschaft, sondern nur eine Verfügungsbeschränkung für den Eigentümer darstellt. Der OGH (OGH 2 Ob 44/14g) hat klar gestellt, dass nur Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Kinder, Geschwister und andere im ABGB §364c aufgezählte Personen als Begünstigte in Betracht kommen; das Verbot zugunsten sonstiger Dritter (z.B. Freunde, Unternehmen) ist unzulässig.

Wann brauchen Sie Belastungs- und Veräußerungsverbot Österreich?

Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nach ABGB §364c wird in Österreich in folgenden typischen Situationen benötigt:

Generationenwechsel in der Familie: Wenn Eltern eine Liegenschaft auf Kinder übertragen und sicherstellen wollen, dass das Familiengrundstück nicht unmittelbar weiterverkauft wird, ist das Belastungs- und Veräußerungsverbot das geeignete Instrument. Das Verbot kann so gestaltet werden, dass es so lange gilt, wie ein Elternteil noch lebt, oder für einen festen Zeitraum (z.B. 20 Jahre).

Absicherung des Wohnrechts älterer Menschen: Überträgt ein Elternteil die Liegenschaft auf ein Kind und behält sich ein Wohnrecht vor, wird häufig zusätzlich ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen, um zu verhindern, dass das Kind die Liegenschaft verkauft und der Elternteil das Wohnrecht gegenüber einem neuen Käufer nicht durchsetzen kann. Die Kombination von Wohnrecht und Belastungs-/Veräußerungsverbot bietet maximale Sicherheit für den Übergebenden.

Kreditgeberschutz ohne Hypothek: Ein Kreditgeber (z.B. ein Elternteil, das seinem Kind ein Darlehen zum Liegenschaftskauf gewährt) kann als Begünstigter eines Belastungsverbots eingetragen werden, um zu verhindern, dass das Kind die Liegenschaft als Sicherheit für Drittbanken nutzt, bevor das Familiendarlehen zurückgezahlt ist.

Erbschaftliche Regelungen und Pflichtteilsschutz: In Verbindung mit einem Testament kann ein Belastungs- und Veräußerungsverbot dazu dienen, die Liegenschaft für die eingesetzten Erben langfristig zu erhalten und verfrühte Veräußerungen zu verhindern. Zu beachten ist, dass das Belastungs- und Veräußerungsverbot keine Wirkung auf den Pflichtteil nach ABGB §§762–796 entfaltet.

Unternehmerische Absicherung bei Share Deals: Bei der Übertragung von Anteilen an Immobiliengesellschaften (GmbH, die Liegenschaften hält) kann auf der gehaltenen Liegenschaft selbst ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der verbleibenden Gesellschafter eingetragen werden, sofern diese in den zulässigen Personenkreis des ABGB §364c fallen (z.B. Geschwister als Gesellschafter). Für sonstige Gesellschafter ist nur ein schuldrechtliches Verbot möglich.

Nachlassplanung und Erbrecht: Im Rahmen der österreichischen Nachlassplanung (ABGB §§531 ff., §§760 ff.) setzen Eltern das Belastungs- und Veräußerungsverbot ein, wenn sie Liegenschaften bereits zu Lebzeiten an Kinder übertragen wollen, aber sicherstellen möchten, dass die Liegenschaft im Familienbesitz bleibt. Dies schützt vor Fehlentscheidungen der Beschenkten und sichert das Familienvermögen langfristig. Das Pflichtteilsrecht (ABGB §§762 ff.) der weichenden Kinder ist beim Belastungsverbot zu berücksichtigen.

Was gehört in Ihr Belastungs- und Veräußerungsverbot Österreich?

Eine rechtssichere Vereinbarung über ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nach ABGB §364c und GBG §§10, 20 muss folgende wesentliche Elemente enthalten:

1. Genaue Bezeichnung der belasteten Liegenschaft: Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG), Grundstücksnummer(n) (GSt-Nr.) gemäß Grundbuchsauszug vom zuständigen Bezirksgericht; Fläche und Adresse des Objekts.

2. Eigentümer und Verpflichteter: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse des aktuellen Liegenschaftseigentümers (wie im B-Blatt des Grundbuchs eingetragen). Bei juristischen Personen: FN-Nummer, Sitz, vertretungsbefugte Organe.

3. Begünstigter (Berechtigter): Vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse der Person, zu deren Gunsten das Verbot eingeräumt wird. Achtung: Grundbücherliche Eintragung nur möglich zugunsten von Ehegatten, eingetragenen Partnern (EPG), Verwandten in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel) und Geschwistern des Eigentümers (ABGB §364c).

4. Umfang des Verbots: Klarstellen, ob ein vollständiges Belastungs- und Veräußerungsverbot (beide gemeinsam) oder nur ein Teil (nur Veräußerungsverbot oder nur Belastungsverbot) vereinbart wird. In der Praxis empfiehlt sich die vollständige Form.

5. Ausnahmen und Zustimmungsvorbehalt: Zulässige Ausnahmen (z.B. Belastung zugunsten einer bestimmten Bank als alleinige Ausnahme vom Belastungsverbot) sind ausdrücklich zu nennen. Die Modalitäten der Zustimmungserteilung durch den Begünstigten (schriftlich, Frist) sollten geregelt sein.

6. Laufzeit: Das Verbot kann befristet (z.B. auf Lebenszeit des Begünstigten, auf 20 Jahre) oder unbefristet vereinbart werden. Eine Befristung auf Lebenszeit des Begünstigten erlischt automatisch mit dessen Tod.

7. Erlöschungsgründe: Vertraglich vereinbaren, unter welchen Bedingungen das Verbot erlischt (z.B. nach Rückzahlung eines Darlehens, nach bestimmten Ereignissen, mit Zustimmung des Begünstigten).

8. Grundbucheintragung: Notariell beglaubigte Vertragsurkunde (Notariatsakt nach NO §§52 ff. oder beglaubigte Unterschriften nach NO §79). Einreichung des Grundbucheintragungsantrags beim zuständigen Bezirksgericht (GBG §§82–108). Eintragungsgebühr nach GGG §26 Abs 1 Z 2: 1,1 % des Gebührenwertes der Liegenschaft. forms-legal.com bietet eine vollständige Mustervereinbarung nach ABGB §364c mit Grundbucheintragungsantrag.

9. Wirkung bei Verletzung: Wenn der Eigentümer die Liegenschaft trotz Verbots veräußert oder belastet, ist das jeweilige Rechtsgeschäft dem Begünstigten gegenüber unwirksam. Der Begünstigte kann beim Bezirksgericht einen Antrag auf Löschung des im Widerspruch zum Verbot eingetragenen Rechts stellen.

10. Verhältnis zu bestehenden Lasten: Im Vertrag ist klarzustellen, dass das Belastungs- und Veräußerungsverbot bestehende Lasten (Hypotheken, Dienstbarkeiten) nicht berührt, aber neuen Lasten ohne Zustimmung des Begünstigten entgegensteht. Priorität richtet sich nach dem Rang im Grundbuch (GBG §29).

8. Verhältnis zu Krediten und Hypotheken: Das Belastungsverbot verhindert die Aufnahme neuer Hypotheken (ABGB §§447–471) oder sonstiger Pfandrechte auf die belastete Liegenschaft. Bestandskredite (bereits eingetragene Hypotheken) sind vom Verbot nicht betroffen; sie bleiben im Rang bestehen. Neue Kreditaufnahme auf die Liegenschaft ist ohne Zustimmung des Begünstigten unzulässig – eine wichtige Klausel für Finanzkonstrukte, da Banken (gemäß den Richtlinien der Österreichischen Nationalbank/OeNB) dieses Verbot prüfen.

9. Kombination mit Wohnrecht und Fruchtgenuss: In der Praxis wird das Belastungs- und Veräußerungsverbot häufig mit einem Wohnrecht (ABGB §§521–524) oder einem Fruchtgenussrecht (ABGB §§509–520) kombiniert: Ersteres schützt den Übergebenden wirtschaftlich durch das Bewohnungsrecht, zweiteres durch die laufenden Erträge; das Veräußerungsverbot sichert zusätzlich ab, dass die Liegenschaft nicht veräußert wird. forms-legal.com bietet Musterklauseln für alle gängigen Kombinationen österreichischer Verfügungsbeschränkungen.

10. Erlöschensgründe: Das Belastungs- und Veräußerungsverbot erlischt durch: (a) Tod des Begünstigten (ABGB §364c – personenbezogenes Recht); (b) schriftlichen Verzicht des Begünstigten mit Grundbuchlöschung; (c) Gerichtsentscheidung (wichtiger Grund). Allein durch Zeitablauf erlischt es nicht.

So füllen Sie Ihr Belastungs- und Veräußerungsverbot Österreich aus

Das Ausfüllen der Muster-Vereinbarung über ein Belastungs- und Veräußerungsverbot erfolgt in folgenden Schritten:

Schritt 1 – Grundbuchsauszug einholen: Aktuellen Grundbuchsauszug der belasteten Liegenschaft über das Grundbuchsportal (justiz.gv.at) beschaffen. EZ, KG, GSt-Nr. und Eigentümer (B-Blatt) sowie bestehende Belastungen (C-Blatt) prüfen. Prüfen Sie insbesondere, ob bereits Hypotheken eingetragen sind, die dem geplanten Verbot im Rang vorgehen.

Schritt 2 – Begünstigten identifizieren und Personenkreis prüfen: Stellen Sie sicher, dass der Begünstigte zum zulässigen Personenkreis nach ABGB §364c gehört (Ehegatte, eingetragener Partner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister). Legen Sie alle erforderlichen Personalunterlagen vor (Geburtsurkunde, Reisepass, Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde).

Schritt 3 – Umfang und Ausnahmen definieren: Entscheiden Sie, ob ein vollständiges Verbot (Belastung und Veräußerung) oder nur ein Teilverbot gewünscht ist. Falls bestimmte Belastungen (z.B. Hypothek für eine bestimmte Bank bis zu einem bestimmten Betrag) weiterhin zulässig sein sollen, nehmen Sie diese als ausdrückliche Ausnahme in den Vertrag auf.

Schritt 4 – Laufzeit und Erlöschensbedingungen festlegen: Bestimmen Sie, ob das Verbot unbefristet oder befristet (z.B. bis zum Tod des Begünstigten, bis zur Rückzahlung des Darlehens) gilt. Regeln Sie den Erlöschensfall (automatisch oder durch schriftlichen Verzicht des Begünstigten mit Löschungsbewilligung).

Schritt 5 – Notarielle Beglaubigung: Beide Parteien unterzeichnen die Vereinbarung vor dem Notar (Notariatsakt nach NO §§52 ff.) oder lassen die Unterschriften notariell beglaubigen (NO §79). Bei der Einräumung zwischen Ehegatten empfiehlt sich ein vollständiger Notariatsakt.

Schritt 6 – Grundbucheintragungsantrag einreichen: Der Notar oder Rechtsanwalt reicht den Antrag auf Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots im C-Blatt des Grundbuchs beim Bezirksgericht (Grundbuchsgericht) ein. Beilagen: Vereinbarung im Original oder beglaubigte Kopie, aktueller Grundbuchsauszug.

Schritt 7 – Bestätigung der Eintragung: Nach Eintragung durch das Bezirksgericht erhalten Sie einen neuen Grundbuchsauszug, aus dem das Belastungs- und Veräußerungsverbot im C-Blatt mit Rang und Datum ersichtlich ist.

Schritt 6 – Begünstigtenzustimmung für Ausnahmen einplanen: Wenn Sie absehen, dass der Eigentümer in bestimmten Situationen trotz Verbots handeln können soll (z.B. Aufnahme eines Umschuldungskredits), regeln Sie im Vertrag die Zustimmungsmodalitäten des Begünstigten präzise: Schriftform, Frist, Formerfordernis (einfach schriftlich oder notarielle Beglaubigung). Eine flexible Zustimmungsklausel verhindert spätere Konflikte bei legitimen Finanzierungsbedürfnissen.

Schritt 7 – Steuerliche Folgen beachten: Die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots im Rahmen einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung an enge Verwandte unterliegt dem GrEStG §7. Die Eintragungsgebühr für das Verbot beträgt 1,1 % des Gebührenwertes nach GGG §26. Da das Belastungsverbot typischerweise im Kontext einer Schenkung oder Übergabe vereinbart wird, sind alle relevanten Steuerfolgen (GrEStG, EStG, Schenkungsmeldepflicht) mit dem Steuerberater oder dem Finanzamt Österreich abzuklären.

Häufige Fehler bei Ihrem Belastungs- und Veräußerungsverbot Österreich

Folgende häufige Fehler bei der Vereinbarung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots in Österreich sollten vermieden werden:

Fehler 1 – Falscher Begünstigtenkreis: Der häufigste Fehler in der Praxis ist die Einräumung eines grundbücherlichen Verbots zugunsten von Personen, die nicht zum Personenkreis nach ABGB §364c gehören (z.B. Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft, Freunde, Geschäftspartner). Das Bezirksgericht (Grundbuchsgericht) wird die Eintragung in solchen Fällen zurückweisen. Lösung: Prüfen Sie vorab die Beziehung zum Begünstigten anhand von ABGB §364c und fragen Sie ggf. einen Notar.

Fehler 2 – Unklare Zustimmungsmodalitäten: Wenn im Vertrag nicht klar geregelt ist, wie und in welcher Frist die Zustimmung zu erteilen ist, entstehen im Ernstfall Streitigkeiten. Regeln Sie: Zustimmung muss schriftlich erteilt werden; Frist für die Antwort (z.B. 30 Tage); Folge bei Nichtantwort (Zustimmung gilt als erteilt oder verweigert).

Fehler 3 – Fehlende Ausnahmeregelung für bestehende Hypotheken: Wenn auf der Liegenschaft bereits Hypotheken bestehen oder geplant sind, die mit dem Belastungsverbot kollidieren, sind klare Ausnahmen im Vertrag vorzusehen. Anderenfalls kann der Eigentümer keine Hypothek für eine notwendige Sanierung aufnehmen, ohne den Begünstigten um Zustimmung zu bitten.

Fehler 4 – Vergessen des Grundbuchseintrags: Wie bei allen dinglichen Rechten an Liegenschaften in Österreich wirkt das Verbot nur dann gegenüber Dritten, wenn es im C-Blatt des Grundbuchs eingetragen ist. Ein bloß vertragliches (nicht grundbücherliches) Belastungs- und Veräußerungsverbot ist wertlos bei Insolvenz des Eigentümers oder Verkauf an einen gutgläubigen Dritten.

Fehler 5 – Unterschätzung der Belastung für den Eigentümer: Ein umfassendes Belastungs- und Veräußerungsverbot schränkt die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Eigentümers erheblich ein. Banken werden keine neuen Hypothekarkredite gewähren, ohne Zustimmung des Begünstigten. Dies kann zu Liquiditätsproblemen führen, wenn dringende Investitionen (Sanierung, Erneuerung) finanziert werden müssen.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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