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Kaufvertrag Grundstück Österreich

Kaufvertrag Grundstück Österreich

Kaufvertrag für Liegenschaften nach ABGB §§431–446 iVm GrEStG §§1–3 und GBG 1955

KAUFVERTRAG GRUNDSTÜCK

gemäß Allgemeinem Bürgerlichem Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811) §§431–446 sowie Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG, BGBl Nr. 309/1987) §§1–3 und Allgemeinem Grundbuchgesetz (GBG 1955, BGBl Nr. 39/1955)

1. VERTRAGSPARTEIEN

VERKÄUFER: [Verkäufer Name] (geb. [Verkäufer Geburtsdatum]), wohnhaft: [Verkäufer Adresse][Verkäufer Firma]

KÄUFER: [Käufer Name] (geb. [Käufer Geburtsdatum]), Staatsbürgerschaft: [Käufer Staatsbürgerschaft], wohnhaft: [Käufer Adresse]

2. VERTRAGSGEGENSTAND

2.1

Der Verkäufer verkauft und übergibt, der Käufer kauft und übernimmt die nachstehend bezeichnete Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten, wie sie der Verkäufer besessen und benützt hat oder zu besitzen und zu benützen berechtigt war.

2.2

Grundstücksbezeichnung: Einlagezahl [EZ], Katastralgemeinde [KG], Grundstücksnummer [GNr.], Grundfläche [Grundfläche m²] m² (laut Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, BEV). Flächenwidmung: [Flächenwidmung] (laut Raumordnungsplan der Gemeinde). Adresse/Lage: [Grundstück Adresse].

3. KAUFPREIS UND ZAHLUNG

3.1

Der einvernehmlich festgesetzte Kaufpreis beträgt [Kaufpreis]. Der Kaufpreis gilt als Entgelt für die Liegenschaft im Sinne des GrEStG §4.

3.2

Anzahlung bei Vertragsunterzeichnung: [Anzahlung]. Der Restbetrag ist bis spätestens [Restbetrag Fälligkeit] über das Notar-Treuhandkonto (Notariatsanderkonto) zu überweisen.

3.3

Grundverkehrsgenehmigung: [Grundverkehr].

4. BESITZÜBERGABE UND LASTENFREISTELLUNG

4.1

Die Besitzübergabe (physische Übergabe des Grundstücks) erfolgt am [Übergabetermin]. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer alle mit dem Grundstück verbundenen öffentlichen Abgaben und Lasten.

4.2

Der Verkäufer verpflichtet sich, das Grundstück bis zum Übergabetermin frei von allen im C-Blatt des Grundbuchs eingetragenen Lasten (Pfandrechte, Hypotheken, Belastungsverbote) zu stellen, soweit nicht ausdrücklich eine Übernahme vereinbart wurde. Eingetragene Dienstbarkeiten (Servituten) nach ABGB §§472–530 werden dem Käufer zur Kenntnis gebracht und verbleiben bei ausdrücklicher Übernahme im Grundbuch.

5. GRUNDBUCHEINTRAGUNG UND STEUERN

5.1

Das Eigentumsrecht an der Liegenschaft geht gemäß ABGB §431 (Intabulationsgrundsatz) erst mit der Eintragung im Grundbuch auf den Käufer über. Die Parteien erteilen hiermit die Einverleibungsbewilligung. Die Grundbucheinreichung erfolgt durch den beurkundenden Notar über das ERV-System beim zuständigen Bezirksgericht (GBG §97).

5.2

Die Grunderwerbsteuer von 3,5 % des Kaufpreises (GrEStG §7) sowie die Eintragungsgebühr von 1,1 % (GGG §26) trägt der Käufer. Die Selbstberechnung und Abführung der GrESt an das Finanzamt Österreich erfolgt durch den Notar gemäß GrEStG §11 und §§201 ff. BAO.

5.3

Die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) von 30 % auf den Veräußerungsgewinn (EStG §30) trägt der Verkäufer, sofern keine Befreiung (Hauptwohnsitzbefreiung, Herstellerbefreiung nach EStG §30 Abs 2) greift.

6. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

6.1

Der Verkäufer erklärt, dass ihm keine bekannten Altlasten (ALSAG-Register beim Umweltbundesamt), keine Kampfmittelverdachtsflächen, kein Denkmalschutz nach DMSG und keine behördlich angeordneten Bauverbote bekannt sind. Arglistiges Verschweigen begründet Gewährleistungsansprüche nach ABGB §922 und Schadenersatz.

6.2

Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht kraft der Lage der Liegenschaft (lex rei sitae, IPRG §31). Gerichtsstand: örtlich zuständiges österreichisches Bezirksgericht oder Landesgericht (je nach Streitwert).

Abgeschlossen in [Vertragsort], am [Vertragsdatum].

Verkäufer/in

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Signature

Käufer/in

________________

Signature

Notar/in (Beglaubigung)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Kaufvertrag Grundstück Österreich?

Der Kaufvertrag Grundstück ist ein nach ABGB §§431–446 iVm GrEStG §§1–3 (BGBl Nr. 309/1987) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Grundstücke werden im Grundbuch (geführt von Bezirksgerichten nach GBG §97) in der Einlage (Einlagezahl, EZ) einer bestimmten Katastralgemeinde (KG) geführt. Das A-Blatt (Gutsbestandsblatt) enthält die Grundstücksnummer (GNr.), die Grundfläche in m², die Nutzungsart (Acker, Wald, Bauland) und die Katastralgemeinde. Das C-Blatt (Lastenblatt) enthält alle Belastungen — Hypotheken, Dienstbarkeiten (z.B. Geh- und Fahrtrechte), Vorkaufsrechte und Veräußerungsverbote — die vor Vertragsabschluss vollständig zu prüfen sind.

Vom Kaufvertrag Wohnung unterscheidet sich der Kaufvertrag Grundstück in mehreren wesentlichen Punkten: Bei Grundstücken spielen Flächenwidmung und Bebauungsplan (nach den neun Länder-Raumordnungsgesetzen) eine zentrale Rolle — ein als Grünland gewidmetes Grundstück kann nicht bebaut werden, während Bauland-Widmung (Wohngebiet, Gewerbegebiet, Industriegebiet) die zulässige Nutzung vorgibt. Zudem unterliegen landwirtschaftliche Grundstücke dem Grundverkehrsrecht der Bundesländer (Tiroler Grundverkehrsgesetz, NÖ Grundverkehrsgesetz etc.), das Erwerb durch Ausländer oder juristische Personen genehmigungspflichtig macht.

Der Kaufvertrag Grundstück Österreich muss die exakte Grundstücksnummer, die Grundfläche in m², die Katastralgemeinde mit KG-Nummer, die Einlagezahl und — bei Grenzgrundstücken — einen Vermessungsplan (Katasterplan) des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen (BEV) enthalten. Grenzveränderungen erfordern eine Vermessung durch einen konzessionierten Ingenieurkonsulenten für Geodäsie nach §40 ZiviltechnikerInnengesetz (ZTG, BGBl I Nr. 156/1994) und die anschließende Grundbuchanmeldung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in 5 Ob 189/17t festgestellt, dass ein Kaufvertrag über ein nicht eindeutig identifizierbares Grundstück nichtig ist.

Zusätzlich zu den allgemeinen GrESt-Kosten (3,5 %, GrEStG §7) fallen bei Grundstückskäufen regelmäßig Kosten für Vermessung (€500–€3.000 je nach Komplexität), Katastereintragung und allenfalls für erforderliche behördliche Genehmigungen nach den Länder-Raumordnungsgesetzen an. Liegt das Grundstück in einer Schutzzone (Naturschutzgebiet, Wasserschutzgebiet), sind zusätzliche Genehmigungen nach Länder-Naturschutzgesetzen einzuholen.

Besondere Bedeutung beim Grundstückskauf in Österreich haben Dienstbarkeiten (Servituten) nach ABGB §§472–530 — insbesondere Geh- und Fahrtrechte, Leitungsrechte und Sichtschutzrechte. Diese sind im C-Blatt des Grundbuchs eingetragen und gehen mit dem Grundstück auf den Käufer über, können also die Nutzbarkeit des Grundstücks dauerhaft einschränken. Der Käufer muss daher vor Vertragsabschluss alle eingetragenen Dienstbarkeiten prüfen und deren Auswirkungen auf die geplante Nutzung des Grundstücks bewerten — idealerweise mit Unterstützung eines österreichischen Rechtsanwalts (Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, ÖRAK).

Wann brauchen Sie Kaufvertrag Grundstück Österreich?

Ein Kaufvertrag Grundstück in Österreich wird benötigt, sobald eine natürliche oder juristische Person ein Grundstück kaufen oder verkaufen möchte. Mündliche Vereinbarungen sind nach ABGB §1053 bei Liegenschaften unwirksam — Schriftform und Grundbucheintragung sind zwingend.

Bei Erwerb eines Baugrundes zur Errichtung eines Eigenheims: Wer in Österreich ein Haus bauen möchte, muss zunächst einen geeigneten Baugrund mit Bauland-Widmung (Wohngebiet) nach dem einschlägigen Länder-Raumordnungsgesetz (z.B. NÖ ROG 2014, Wiener Bauordnung 1930, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz) erwerben. Der Kaufvertrag Grundstück sichert das Eigentumsrecht, bevor die Baugenehmigung (Baubewilligung) bei der zuständigen Baubehörde des Bundeslandes beantragt wird. Ohne rechtsgültigen Kaufvertrag und Grundbucheintragung erteilt keine Baubehörde eine Baugenehmigung.

Bei Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks: Der Kauf landwirtschaftlicher Flächen in Österreich unterliegt dem Grundverkehrsrecht der jeweiligen Bundesländer (z.B. Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Kärntner Grundverkehrsgesetz 2004, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007). Nicht-EU-Bürger und juristische Personen benötigen in vielen Bundesländern eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde. Ohne diese Genehmigung ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam und kann nicht im Grundbuch eingetragen werden.

Bei Erwerb eines Waldgrundstücks oder einer Forstfläche: Forstflächen unterliegen dem Forstgesetz 1975 (ForstG, BGBl Nr. 440/1975) — die Nutzung als Wald ist geschützt, und eine Umwidmung (Rodung) bedarf einer naturschutzbehördlichen Genehmigung. Der Kaufvertrag Grundstück muss die ForstG-Anwendbarkeit ausdrücklich ansprechen.

Bei Erwerb eines Grundstücks zur gewerblichen Nutzung: Wer ein Grundstück für eine Fabrik, ein Lager oder eine Gewerbeanlage kauft, benötigt den Kaufvertrag als Grundlage für die Gewerbebehördliche Genehmigung nach GewO §§74–83 (Genehmigung von Betriebsanlagen). Pläne und Widmungsnachweis sind der Behörde vorzulegen.

Bei Erbschaft und Schenkung: Grundstücke, die im Wege der Verlassenschaft (AußStrG §145) auf Erben übergehen oder unentgeltlich übertragen werden, benötigen einen notariell beurkundeten Übergabe- oder Schenkungsvertrag mit Grundbucheintragung. Schenkungen von Grundstücken unter lebenden Personen (Schenkung auf den Todesfall nach ABGB §956) bedürfen ebenfalls der Notariatsaktsform nach NO §§52 ff.

Bei Erwerb eines Grundstücks im Rahmen einer Unternehmenstransaktion: Wenn eine GmbH oder AG ein Grundstück kauft oder verkauft, gelten neben den Anforderungen des ABGB auch die Vertretungsregeln des GmbHG §18 und des AktG §71 — der vertretungsbefugte Geschäftsführer bzw. Vorstand unterzeichnet den Kaufvertrag für die Gesellschaft. Ein aktueller Firmenbuchauszug (firmenbuch.at) ist dem Notar vorzulegen.

Was gehört in Ihr Kaufvertrag Grundstück Österreich?

Ein rechtswirksamer Kaufvertrag Grundstück in Österreich nach ABGB §§431–446 und GrEStG §§1–3 muss bestimmte Pflichtbestandteile enthalten. Der forms-legal.com Kaufvertrag Grundstück Österreich deckt alle diese Elemente in einem strukturierten Muster ab.

Vertragsparteien: Vollständige Daten von Verkäufer und Käufer — bei natürlichen Personen: Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz; bei juristischen Personen: Firma exakt laut Firmenbuchauszug (firmenbuch.at), Firmenbuchnummer (FN), Sitz, vertretungsbefugter Geschäftsführer/Vorstand. Bei Miteigentum: alle Miteigentümer mit Angabe der Eigentumsanteile.

Genaue Liegenschaftsbezeichnung: Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG) mit sechsstelliger KG-Nummer, Grundstücksnummer(n) (GNr.), Grundfläche in m² laut Kataster (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, BEV), Nutzungsart (Ackerland, Grünland, Wald, Bauland), Adresse soweit vorhanden. Bei Teilflächen: Verweis auf den Vermessungsplan des konzessionierten Ingenieurkonsulenten für Geodäsie.

Flächenwidmung und Bebauungsplan: Angabe der aktuellen Flächenwidmung nach dem Raumordnungsgesetz des zuständigen Bundeslandes (z.B. Wohngebiet, Gewerbegebiet, Grünland-Landwirtschaft). Käufer sollte Kopie des Flächenwidmungsplans und Bebauungsplans einholen. Widmungsänderungen sind Aufgabe der Gemeinde und können Jahre dauern.

Kaufpreis und Zahlungsbedingungen: Kaufpreis in Euro (österreichisches Format); Zahlungsplan: Reservierungsgebühr, Anzahlung (typisch 10 %), Restbetrag über Notar-Treuhandkonto (Notariatsanderkonto nach §§92a ff. NO). Indexierungsklausel (VPI 2020 als Basis) optional.

Lastenfreistellung: Alle im C-Blatt eingetragenen Lasten sind vor Übergabe zu löschen: Pfandrechte, Hypotheken, Dienstbarkeiten (Gehrecht, Fahrtrecht, Leitungsrecht nach ABGB §§472–530), Vorkaufsrechte und Belastungsverbote. Ausnahme: Lasten, deren Übernahme ausdrücklich vereinbart wurde.

Grundverkehrsgenehmigung: Bei genehmigungspflichtigen Transaktionen nach Länder-Grundverkehrsgesetzen ist die aufschiebende Bedingung (konditionaler Kaufvertrag) anzuführen: Der Vertrag wird erst mit Rechtskraft der Grundverkehrsgenehmigung wirksam. Fehlt die Genehmigung, ist die Grundbucheintragung nicht möglich.

Umweltlasten und Altlasten: Käufer sollte Verkäufer zur schriftlichen Erklärung verpflichten, dass keine bekannten Altlasten (Bodenkontaminationen nach Altlastensanierungsgesetz, ALSAG, BGBl Nr. 299/1989), Kampfmittelverdacht, Denkmälerschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG, BGBl Nr. 533/1923) oder Naturschutzauflagen bestehen. Der Österreichische Altlastenkataster (ALSAG-Register) ist vor Vertragsabschluss zu prüfen.

Vermessung und Katastereintragung: Bei Teilflächen oder ungeklärten Grenzen muss ein konzessionierter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen (ZTG §40) die Grenzen vermessen und beim BEV (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, bundesamt.bev.gv.at) einreichen. Kosten: €500–€3.000 je nach Umfang.

Steuern und Gebühren: GrESt 3,5 % des Kaufpreises (GrEStG §7), Eintragungsgebühr 1,1 % (GGG §26), ImmoESt 30 % auf Veräußerungsgewinn des Verkäufers (EStG §30) sofern keine Befreiung greift, Notar-/Anwaltsgebühren 1–2 % nach NTG. Bei unentgeltlicher Übertragung unter Angehörigen: GrESt 2 % nach GrEStG §7 Abs. 1 Z 1.

Gerichtsstand und anwendbares Recht: Österreichisches Recht kraft Lage der Liegenschaft (lex rei sitae, IPRG §31). Gerichtsstand: örtlich zuständiges Bezirksgericht (Streitwert bis €15.000) oder Landesgericht.

Wohnbauförderungsklausel: Falls der Käufer plant, das Grundstück mit Förderungsmitteln des jeweiligen Bundeslandes (Wohnbauförderung, Wohnbauförderungsgesetz des jeweiligen Landes) zu entwickeln, sollte eine entsprechende Bedingung aufgenommen werden. Die Wohnbauförderungsbehörden der Bundesländer (z.B. Wohnbauförderung Wien, Amt der NÖ Landesregierung) stellen Förderungsanträge erst nach Vorlage des rechtskräftigen Kaufvertrags und der Grundbucheintragung.

Aufschiebende Bedingungen (Konditionalklausel): Der Kaufvertrag Grundstück kann unter aufschiebenden Bedingungen abgeschlossen werden — z.B. Erteilung einer Baugenehmigung durch die zuständige Landesbaubehörde, Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde oder Finanzierungszusage der Bank. Tritt die Bedingung nicht ein, wird der Vertrag gegenstandslos und bereits geleistete Zahlungen sind zurückzuerstatten (ABGB §901).

So füllen Sie Ihr Kaufvertrag Grundstück Österreich aus

Den Kaufvertrag Grundstück Österreich befüllen Sie schrittweise. Das ausgefüllte Dokument wird dem Notar oder Rechtsanwalt zur Beglaubigung der Unterschriften oder Beurkundung als Notariatsakt vorgelegt.

Schritt 1: Vertragsparteien eintragen. Vollständige Daten von Verkäufer und Käufer: Vorname, Familienname, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz-Adresse. Bei juristischen Personen: Firmenname laut Firmenbuchauszug, Firmenbuchnummer (FN), Sitz, Geschäftsführer/Vorstand mit Vertretungsbefugnis.

Schritt 2: Grundstück genau bezeichnen. Holen Sie den aktuellen Grundbuchsauszug über justiz.gv.at ein. Übernehmen Sie daraus: Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG) mit KG-Nummer, alle Grundstücksnummern (GNr.), Grundfläche in m², Nutzungsart. Bei Teilflächen ist ein Vermessungsplan des konzessionierten Ingenieurkonsulenten (ZTG §40) beizulegen.

Schritt 3: Flächenwidmung prüfen. Fordern Sie beim zuständigen Gemeindeamt (in Wien: Stadtentwicklung, MA 21) den aktuellen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan an oder prüfen Sie über das digitale Raumordnungsportal des Bundeslandes (z.B. SAGIS in Salzburg, DORIS in OÖ). Stellen Sie sicher, dass die geplante Nutzung der Widmung entspricht — z.B. Bauland-Wohngebiet für Eigenheim.

Schritt 4: Kaufpreis und Zahlungsplan festlegen. Tragen Sie den vereinbarten Kaufpreis in Euro ein (österreichisches Format: €150.000,00). Legen Sie Reservierungsgebühr, Anzahlung (10 %) und Restzahlungsfrist über Notar-Treuhandkonto fest. Bei ratenweiser Zahlung: Ratenhöhe, Fälligkeitstermine und Pönaleklausel (ABGB §908) angeben.

Schritt 5: Lastenverzeichnis aufnehmen. Listen Sie alle C-Blatt-Lasten auf (aus aktuellem Grundbuchsauszug): Pfandrechte, Hypotheken, Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte, Belastungsverbote. Halten Sie fest, welche Lasten vor Übergabe gelöscht werden (Verkäuferpflicht) und welche eventuell übernommen werden (Käuferoption mit Schuldübernahme ABGB §1405).

Schritt 6: Grundverkehrsgenehmigung prüfen. Falls das Grundstück in einem Bundesland liegt, das Grundverkehrsrecht mit Genehmigungspflicht hat (z.B. Tirol, Kärnten, Vorarlberg für Ausländer oder Nicht-EU-Bürger), fügen Sie eine aufschiebende Bedingung ein: Vertrag wird erst mit Rechtskraft der Genehmigung wirksam. Antrag bei der Grundverkehrsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) einreichen.

Schritt 7: Notar aufsuchen. Vereinbaren Sie einen Termin beim Notar (notar.at). Der Notar beglaubigt die Unterschriften, führt die GrESt-Selbstberechnung durch, wickelt das Treuhandkonto ab und reicht den Vertrag beim Grundbuchgericht (Bezirksgericht nach GBG §97) über das ERV-System ein. Die durchschnittliche Abwicklungszeit beträgt 4–12 Wochen, bei Genehmigungsverfahren länger.

Schritt 8: Grundverkehrsgenehmigung beantragen (falls erforderlich). Prüfen Sie beim zuständigen Gemeindeamt oder der Bezirksverwaltungsbehörde, ob nach dem Grundverkehrsgesetz Ihres Bundeslandes eine Genehmigung benötigt wird. Falls ja: Antrag bei der Grundverkehrsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) stellen, Verfahrensdauer 4–12 Wochen einkalkulieren. Erst nach rechtskräftiger Genehmigung kann der Kaufvertrag beim Grundbuchgericht eingereicht werden.

Häufige Fehler bei Ihrem Kaufvertrag Grundstück Österreich

Bei der Abwicklung eines Grundstückskaufs in Österreich unterlaufen Käufern und Verkäufern regelmäßig Fehler, die zu Verzögerungen, Mehrkosten oder Nichtigkeiten führen.

Flächenwidmung nicht geprüft: Der häufigste Fehler beim Grundstückskauf ist der Kauf ohne Prüfung der Flächenwidmung. Grünland-Grundstücke können in Österreich nicht bebaut werden, auch wenn der Verkäufer eine Bebauung in Aussicht stellt. Nur Bauland-Widmung (z.B. Wohngebiet, gemischtes Baugebiet) erlaubt den Bau eines Eigenheims. Widmungsänderungen dauern 3–10 Jahre und sind nicht garantiert.

Grundverkehrsgenehmigung vergessen: Bei landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücken in Bundesländern mit strengem Grundverkehrsrecht (Tirol, Kärnten, Vorarlberg) muss die Grundverkehrsgenehmigung eingeholt werden, bevor der Vertrag rechtswirksam wird. Wird dieser Schritt vergessen, kann die Grundbucheintragung nicht erfolgen und der Kaufpreis steckt im Treuhandkonto fest.

Altlasten nicht geprüft: Viele Käufer prüfen den österreichischen Altlastenkataster (ALSAG-Register beim Umweltbundesamt) nicht vor dem Kauf. Altlasten — z.B. kontaminierte Industrieflächen oder frühere Deponien — können die Sanierungskosten in die Millionen treiben. Der OGH (3 Ob 120/15f) hat klargestellt, dass Käufer bekannte Altlasten kennen müssen, wenn sie im öffentlichen Register eingetragen sind.

Grenzstreitigkeiten nicht vorab geklärt: Ungeklärte Grundstücksgrenzen (Grenzstreitigkeiten nach ABGB §850) müssen vor Kaufvertragsabschluss durch einen konzessionierten Ingenieurkonsulenten für Geodäsie (ZTG §40) vermessen und die Grenzen mit Nachbarn einvernehmlich festgestellt werden. Nachträgliche Grenzstreitigkeiten können jahrelange Prozesse vor dem Bezirksgericht verursachen.

Unzureichende Lastenprüfung: Nicht alle C-Blatt-Lasten sind sofort erkennbar — insbesondere eingetragene Wegerechte (Dienstbarkeiten nach ABGB §§472–530) oder Wasserleitungsrechte schränken die Nutzung des Grundstücks dauerhaft ein. Käufer müssen alle Dienstbarkeiten prüfen und klären, ob diese gelöscht werden können oder dauerhaft bestehen bleiben.

Wohnbauförderung zu spät beantragt: Käufer, die einen Neubau auf dem Grundstück mit Länder-Wohnbauförderung finanzieren wollen, vergessen häufig, dass der Förderungsantrag bei der Landeswohnbauförderungsbehörde (z.B. Wohnbauförderung Wien, Amt der NÖ Landesregierung) vor Baubeginn zu stellen ist. Nachträgliche Anträge werden grundsätzlich abgelehnt — verpasste Förderungen können mehrere zehntausend Euro ausmachen.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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